Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103967/2018
Kein gewerblicher KFZ-Handel bei Anschaffung und Veräußerung eines einzigen Fahrzeugs (Porsche 911 Turbo) in etwas mehr als 3 Jahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103967/2018vom 01.07.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in den Beschwerden des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 19. September 2017 und 16. April 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 16. August 2017 und 12. März 2018 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014, Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014, Festsetzung der Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2012 bis 2014, Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 04/2012 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 10-12/2012, 4-6/2013, 7-9/2013, 10-12/2014, 1-3/2014, 4-6/2014, 7-9/2014, 10-12/2014, 1-3/2015, 4-6/2015 und 7-9/2015, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) betreibt den Handel und die Montage von Fenstern, Türen und Markisen für Sonnenschutz. Ende des Jahres 2011 wurde dem Bf. eine Gewerbeberechtigung für den Fahrzeughandel erteilt und beantragte bei der Bezirkshauptstadt Baden das Probekennzeichen "***1***" für die Durchführung von Probefahrten mit einem Vorführwagen.
In weiterer Folge erwarb der Bf. mit 3. April 2012 von der in Deutschland ansässigen ***2***, mit Sitz in ***3***, einen PKW der Marke "Porsche 911 Turbo", Baujahr 2010, mit einem Kilometerstand von 16.534 km um EUR 113.440,00.
1. abgabenbehördliche Prüfung 2012-2014 und USt-Nachschau 1-12/2015:
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1-12/2015 wurde in Tz. 11 des BP-Berichtes festgestellt, dass hinsichtlich des von der Bf. geführten Betriebes kein KFZ-Fahrzeughandel gegeben sei, da die Anschaffung und Veräußerung des einzigen Fahrzeugs "Porsche 911 Turbo" in einem Zeitraum von 2,5 Jahren keinen gewerblichen Fahrzeughandel begründe.
Mit Rechnungsdatum 3. April 2012 habe der Bf. von einem deutschen Autohändler um EUR 113.440,00 einen PKW der Marke "Porsche 911 Turbo", Baujahr 2010, erworben, der im Juli 2015 wieder um EUR 72.000,00 an einen Händler im Inland verkauft worden sei.
Von der BP in diesem Zusammenhang durchgeführte Recherchen betreffend eines KFZ-Fahrzeughandels haben ergeben, dass der Bf. weder im Internet (Google, Facebook) ein Auftritt als KFZ-Händler gegeben sei und lt. Aussage des Bf. auch keine Inserate in Printmedien geschaltet worden seien, um besagtes KFZ "Porsche 911 Turbo" anzubieten, sondern nur Mundpropaganda.
Das Fahrzeug "Porsche 911 Turbo" sei kein Vorführwagen, denn gemäß Rz 29 der NOVA-Richtlinien sei ein Vorführkraftfahrzeug ein KFZ, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschaffe. Damit sei gemeint, dass mit Hilfe dieses Fahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergebe sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur ein Fahrzeug sein könne, das einer bestimmten Type entspreche, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen könne und wolle. Ein Einzelstück könne damit definitionsgemäß kein Vorführfahrzeug sein. Es sei somit der Tatbestand des § 1 Z 1 NOVAG 1991 ausgelöst. Auf Grund der vorliegenden Tatsachen und dem Umstand, dass bis dato kein weiteres KFZ zum Handel erworben worden sei, sei nach den Feststellungen der BP kein KFZ-Handel gegeben.
Da kein gewerblicher KFZ-Fahrzeughandel gegeben sei, sei Normverbrauchsabgabe iHv EUR 22.155,48 zu entrichten, erhöhe sich die Erwerbsteuer um EUR 4.431,10 und die Vorsteuer für igErwerbe iHv EUR 22.688,00 könne nicht abgezogen werden. Des Weiteren werde die motorbezogene Versicherungssteuer für den Prüfungszeitraum 2012 mit EUR 2.362,29, 2013 mit EUR 3.149,72, 2014 ebenfalls mit EUR 3.149,72 und im Nachschauzeitraum 2015 mit EUR 1.827,34 festgesetzt.
Die im Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 angefallenen Aufwendungen werden mit den nachstehenden Werten gewinnerhöhend storniert:
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Aufw. Porsche 911 Turbo:
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2012
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2013
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2014
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Versicherung:
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3.418,80
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814,00
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1.972,56
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Instandhaltung:
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6.692,97
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Zinsen:
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2.783,30
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3.170,19
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2.843,19
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Treibstoff:
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781,24
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781,24
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781,24
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SUMME Aufwand:
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6.983,34
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4.765,43
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12.289,96
Die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2011 bis 2014 seien wie folgt ermittelt worden:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2011 bis 2014 wurden daher wie folgt ermittelt:
[Grafik]
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, dabei wurde hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2012 bis 2014 gemäß § 303 Abs. 4 BAO das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und entsprechende Sachbescheide erlassen. Die Anspruchszinsen 2012 bis 2014 resultierten aus den im Zuge BP festgestellten Abgabennachforderungen. Die daraus resultierenden Anspruchszinsen für die Jahre 2012 bis 2014 seien wie folgt ermittelt worden:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
2. Beschwerde vom 19. September 2017:
Mit Eingabe vom 19. September 2017 erhob der Bf. gegen die mit 21. August 2017 zugestellten Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014, Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014, Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014, Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 sowie Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 7-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-12/2015, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für den KFZ-Handel.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Aberkennung des gewerblichen Fahrzeughandels dem Grunde nach und die damit verbundenen steuerlichen Feststellungen. Die Höhe der dabei aberkannten Vorsteuern und Aufwendungen ist unstrittig.
Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe 2011 seinen betrieblichen Handel um ein weiteres Standbein, den KFZ-Handel erweitert. Dies vor allem durch persönliche Kenntnisse und Beratungen im großen Freundes- und Bekanntenkreis, die ihm die Aussicht auf lukrative Gewinne und gute Gewinnspannen in Aussicht gestellt haben. In diesem Zusammenhang werde auf die diversen Schreiben iZm der Eröffnung des KFZ-Handels (s. Beilage 2) verwiesen.
Nach monatelanger Suche habe der Bf. schließlich Anfang 2012 ein ihm geeignet erscheinendes Auto in Deutschland erwerben und einführen können. Da er dies extrem günstig habe kaufen können, sei ein baldiger Verkauf sehr leicht und schnell durchführbar erschienen.
Zu diesem Zweck sei in neuen Lagerräumen auch eine größere Fläche adaptiert und hergerichtet und dabei auch eine kleine Küche eingerichtet worden, um potentielle Käufer bewirten zu können bzw. auch die Kaufobjekte in einem entsprechenden Umfeld herzeigen zu können. Dies alles sei auch im Jahre 2012 im Zuge einer Nachschau des Finanzamtes Baden Mödling kontrolliert worden, das alle Unterlagen bezüglich des KFZ-PKW "Porsche Turbo Coupé" und die damit verbundene igLieferung angesehen, kopiert und für in Ordnung befunden habe.
Bei der durch ADir. B durchgeführten Betriebsbesichtigung am 25. September 2012 seien alle Rechnungen und Bewilligungen sowie das Schreiben bezüglich des Probekennzeichens etc. vorgelegt worden.
Die geführten Fahrunterlagen zu den Fahrten mit potentiellen Kunden seien alle lückenlos vorgelegt und vom Prüfer mitgenommen worden. Leider habe der Bf. zu diesem Zeitpunkt noch keine Kopien in den Vorführräumen erstellen können. Weder sei eine etwaige Liebhaberei angemerkt oder festgestellt worden, noch seien die vorgelegten KM-Aufzeichnungen für schädlich befunden worden. Der Bf. habe daher davon ausgehen können, dass die Finanz - durch die in einem halben Jahr durchgeführte Nachschau - sich bereits ein ausreichendes Bild von seinem KFZ-Handel habe machen können.
Ein paar Tag später habe dazu in diesen Räumen auch eine entsprechende Eröffnungsfeier nach der endgültigen Fertigstellung der Räume für neue Kunden stattgefunden, bei der das neue Auto und der KFZ-Handel beworben worden sei. In diesem Zusammenhang werden die Gästeliste und der Bewirtungsbeleg für die Eröffnungsfeier (s. Beilage 4) vorgelegt.
Neben der Eröffnungsfeier und persönlichen Kontakten sei auf diversen Autoshows das Auto beworben und diverse Flyer verteilt worden (s. Beilage 3). Es seien auch einige Probefahrten zustande gekommen, teilweise sei der Kaufabschluss an einer Finanzierung gescheitert, oder die Kunden haben es sich im letzten Moment überlegt und wollten oder konnten nicht so viel Geld in ein Auto investieren.
Der Ankauf sei über eine igLieferung iHv EUR 113.440,00 erfolgt, daher sollte auch ein entsprechender Verkaufspreis lukriert werden, das sei jedoch nicht möglich gewesen. Der Ankauf des Porsche sei mit einem Kilometerstand von 16.534 km erfolgt, im September 2012 sei der Kilometerstand am Auto ca. 21.000 km gewesen. Die entsprechenden Aufzeichnungen würden beim Finanzamt aufliegen.
Im folgenden Jahr sei das Auto nur geringfügig bewegt worden, ca. 950 km, in den jeweils weiteren Jahren ca. 2.750 km und ca. 3.430 km. Mit einer Kilometerleistung von ungefähr 30.000 km sei das Fahrzeug schließlich 2015 verkauft worden. Die fehlende Kilometeraufstellung für 2013 würde anbei beiliegen, 2012/2014 und 2015 befinden sich ebenfalls beim Finanzamt, anbei lt. Beilage 1 nochmals eine Kopie.
Leider sei die Ehegattin des Bf. im Mai 2012 schwer erkrankt. Diesen schweren persönlichen Schicksalsschlag habe der Bf. zu Beginn seines Geschäftes nicht voraussehen können. Bedingt durch die Krankheit und infolge der mehrmaligen Operationen, Bestrahlungen und sonstigen Behandlungen habe sich der Bf. nicht zu 100% seinem Geschäft widmen können. Da die Ehegattin auch nicht selbst in der Lage gewesen sei, selbst zu den Behandlungen und Bestrahlungen zu fahren, sei der Bf. zeitlich sehr eingeschränkt gewesen.
Als es der Ehegattin des Bf. nach 2 Jahren wieder etwas besser gegangen sei, habe der Bf. auch seine Energie dem Ursprungsbetrieb (Handel/Montage von Fenstern, Türen und Markisen für Sonnenschutz) widmen müssen, der durch seine zeitliche Vernachlässigung auch etwas ins Stocken geraten sei.
Da aber das Auto mit den Jahren auch nicht besser zu verkaufen gewesen sei, habe sich der Bf. letztendlich auf das Angebot eines Händlers eingelassen und den PKW "Porsche" mit Verlust weiterverkauft, um sich wieder ausschließlich seinem Kerngeschäft widmen zu können, mit dem er Gewinne erzielen könne.
Da der Bf. den Handel mit Gewinnerzielungsabsicht und großem persönlichen Zeit- und Geldeinsatz begonnen habe, dies aber nach kurzer Zeit aufgrund persönlicher Umstände "schleifen" habe lassen müssen, könne man dem Bf. hier keinerlei Liebhaberei oder private Motivation unterstellen.
Ebenso habe er damit, sobald ihm bewusst gewesen sei, dass der Verkauf nicht so einfach wie gedacht werden würde, auch in absehbarer Zeit - unternehmerisch denkend - aufgehört.
Aus diesen Gründen ersuche der Bf. um Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen in Bezug auf den KFZ-Handel des Bf.. Der Beschwerde vom 19. September 2017 wurden nachstehende Beilagen beigefügt:
Beilage 1: Fahrtenbücher 2012-2015 sowie Fahrten vor Beginn der Aufzeichnungen 2012 bereits bei BP
Beilage 2: diverse Schreiben anlässlich Eröffnung/Kontrolle KFZ-Handel
Beilage 3: Autoshows - Flyer verteilt
Beilage 4: Eröffnungsfeier samt Kosten und Gästeliste
Nach der Beilage 1 zur Beschwerde vom 19. September 2017 sei das in Rede stehende Fahrzeug "Porsche 911 Turbo" wie folgt für Probefahrten im Jahre 2012 verwendet worden:
[Grafik]
Legende aus Anonymisierungsgründen - Probefahrten 2012:
G.K.: G.K.,
A.F.: A.F.,
Ing.K.: Ing.K..
[Grafik]
Legende aus Anonymisierungsgründen - Probefahrten 2013:
K.F.: K.F.; F.J.: F.J.; M.K.: M.K.; T.W.: T.W.; S.C.: S.C.; M.E.: M.E.; H.H.: H.H.; I.S.: I.S.; G.S.: G.S.; R.B.: R.B.; N.S.: N.S.; W.P.: W.P.; B.P.: B.P.; S.R.: S.R.; J.K.: J.K.; S.G.: S.G..
[Grafik]
Legende aus Anonymisierungsgründen - Probefahrten 2014:
Hr.Hi.: Hr.H.; Ing. R.: Ing.R.; S.L.: S.L.; B.T.: B.T.; W.W.: W.W.; M.K.: M.Ko.; M.Ku.: M.Ku.; J.B.: J.B.; M.Kn.: M.Kn.; Ge.K.: Ge.K.; S.Cs.: S.Cs.; M.C.: M.C..
[Grafik]
Legende aus Anonymisierungsgründen:
L.Z.: L.Z.; G.W.: G.W.; M.A.: M.A..
Als Beilage 6 wurden der Beschwerde vom 19. September 2017 Ankündigungen von den nachstehend bezeichneten Veranstaltungen nachgereicht:
Gedenk & Tuningtreffen - 27.04.2014 um 10:00 Uhr, Red Bull Ring
Tuning Days in Wieselburg, 11.-13.07.2014, Wieselburg
Tuning Days to Melk, 07.09.2014, Tagestreffen
Tuning Days in Wieselburg, 01.-02.06.2013, Wieselburg
Tuning Days to Melk, 08.09.2013, Tagestreffen
Internat. Tuning Treffen Messegelände Wieselburg, 18.07.2015
Tagestreffen am Wachauring in Melk, 06.09.2015
3. Beschwerdevorentscheidungen vom 16. März 2018:
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16. März 2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014 sowie Festsetzungen der Anspruchszinsen 2012 bis 2014 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
3.1 Umsatz- und Einkommensteuer 2012-2014:
Gemäß § 23 Z 1 EStG 1988 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen werde und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstelle, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen sei.
Eine nachhaltige Tätigkeit liege dabei stets dann vor, wenn mehrere aufeinander folgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass eine tatsächliche Wiederholung der Ausübung der Tätigkeit zur Begründung ihrer Nachhaltigkeit prinzipiell dann nicht erforderlich sei, wenn aus objektiven Umständen auf das Vorliegen einer Wiederholungsabsicht geschlossen werden könne. Eine einmalige Tätigkeit könne demnach jedoch insbesondere dann keine Nachhaltigkeit begründen, wenn die Umstände eine solche Wiederholungsabsicht objektiv nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 20.4.2004, Zl. 2000/13/0109).
Aus der Aktenlage ergebe sich zunächst unstrittig, dass der Bf. die Gewerbeberechtigung für den (Fahrzeug)Handel erworben und in weiterer Folge im April 2012 einen PKW der Marke "Porsche 911 Turbo" aus Deutschland importiert habe.
Aus dem sich in gegebenen Sachverhalt bietenden Gesamtbild der Verhältnisse lasse sich jedoch für die Abgabenbehörde tatsächlich keine Absicht des Bf. ableiten, mehrere Fahrzeuge zu importieren und folglich ernsthaft Autohandel betreiben zu wollen. So sei etwa - wie in Tz 11 des BP-Berichtes festgehalten - das verfahrensgegenständliche Fahrzeug vom Bf. weder in den Printmedien noch im Internet zum Verkauf angeboten worden.
Als auffallend erweise sich zudem der Umstand, dass nach Recherchen der BP generell kein Onlineauftritt des Bf. als Fahrzeughändler ausfindig habe gemacht werden können.
Zu den als Beschwerdebeilagen angeführten Unterlagen betreffend eine Eröffnungsfeier in Zusammenhang mit dem ins Treffen geführten Fahrzeughandel sei anzumerken, dass sich aus der beiliegenden Liste ergebe, dass offenbar ein großer Anteil der Gäste dem Verwandtenkreis des Bf. angehöre.
Zu den im Prüfungszeitraum vorgelegten Bescheinigungen über durchgeführte Probefahrten lassen zum Teil keinen Hinweis auf potentielle Fahrzeugkäufer erkennen. Vielmehr ergebe sich daraus, dass ein hoher Anteil der Fahrten offenbar vom Bf. selbst durchgeführt worden seien.
Wenn der Bf. seinem Rechtsmittel als weitere Beilagen diverse Flyer anschließe, welche das Vorliegen eines gewerblichen Fahrzeughandels untermauern sollen, so sei dem entgegen zu halten, dass sich aus diesen für die Abgabenbehörde keinerlei konkreter Zusammenhang mit dem Bf. ableiten lasse.
3.2 Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014:
Ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen sei an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Aufgrund der angeführten Bindung sei der jeweilige Zinsenbescheid somit nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO, § 205, Tz 33-34).
Da die betreffenden Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen vom Bf. ausschließlich mit der Begründung angefochten worden seien, dass die zu Grunde liegende "grundlagenähnlichen" Einkommensteuerbescheide inhaltlich rechtswidrig seien, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012:
Mit Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 vom 9. August 2017 wurde die Normverbrauchsabgabe entsprechend den Feststellungen der BP mit EUR 22.155,48 festgesetzt, die wie folgt ermittelt worden sei:
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NOVA 2012:
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BMGRDL.:
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NOVA:
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NOVA-Bemessungsgrundlage:
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113.440,00
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NOVA:
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18.462,90
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Abg.Erhöhg. gem. § 6 (6) NOVAG:
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3.692,58
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NOVA-Nachzahlung:
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22.155,48
Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 vom 9. August 2017 erhob der Bf. mit Eingabe vom 19. September 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Anerkennung des Fahrzeughandels und die damit verbundene Anerkennung des in Rede stehenden Fahrzeugs "Porsche 911 Turbo" als Umlaufvermögen.
Mit Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 12. März 2018 hob das Finanzamt den Bescheid vom 9. August 2017 über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf, da sich der Spruch dieses Bescheides als nicht richtig erweise, da der Zeitraum, für welchen die Abgabe festgesetzt worden sei, nicht konkret angeführt worden sei.
Bei der Normverbrauchsabgabe handle es sich um eine Abgabe, welche jeweils für den Zeitraum eines Kalendermonats festgesetzt werde (vgl. UFS 26.8.2009, GZ. RV/0387-I/08; 11.12.2009, GZ. RV/0388-I/08). Dabei sei derjenige Monatszeitraum zu wählen, innerhalb dessen sich der Zeitpunkt der Entstehung der NOVA-Schuld befinde. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen. In weiterer Folge wurde die Normverbrauchsabgabe für 04/2012 mit Bescheid vom 12. März 2018 iHv EUR 24.030,48 festgesetzt, die wie folgt ermittelt worden sei:
[Grafik]
Begründend wurde nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes ausgeführt, nach § 1 Z 2 NoVAG unterliege der innergemeinschaftliche Erwerb (Art. 1 UStG 1994) von Kraftfahrzeugen, ausgenommen der Erwerb durch befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung, der Normverbrauchsabgabe.
Hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung sei anzuführen, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a NoVAG die Steuerschuld im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tage des Erwerbes entstehe.
Im vorliegenden Sachverhalt sei das gegenständliche Kraftfahrzeug vom Bf. mit Kaufvertrag vom 3. April 2012 von einem deutschen Unternehmen erworben worden. Die Normverbrauchsabgabe werde somit für den Zeitraum 04/2012 festgesetzt.
Hinsichtlich des Vorbringens des Bf., wonach sich zusammengefasst im vorliegenden Fall das Vorliegen eines gewerblichen Fahrzeughandels ableiten lasse, werde auf die gesonderte Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 verwiesen.
Gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 sowie den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012, beide vom 12. März 2018, erhob der Bf. mit Eingabe vom 16. April 2018 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Streichung der Festsetzung der NoVA für 04/2012 mit EUR 24.030,48.
Mit 16. April 2018 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012. Dieser Beschwerdeschriftsatz ist fast wortgleich zu der bereits zitierten Beschwerde vom 19. September 2017 gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014 sowie Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 7. Mai 2018 wurde die Beschwerde vom 16. April 2018 bzw. 9. September 2017 gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2012 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die detaillierten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012 verwiesen, denen vom Bf. im Rahmen des Rechtsmittels nicht substantiiert entgegen getreten worden sei.
5. Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer in 2012-2015:
Mit Bescheiden über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vom 9. August 2017 setzte das Finanzamt im Gefolge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2014 sowie einer Nachschau für den Zeitraum 1-12/2015 die Kraftfahrzeugsteuer für die nachstehend bezeichneten Zeiträume 7-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-7/2015 wie folgt fest:
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Zeitraum:
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Betrag:
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Zeitraum 7-12/2012:
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1.574,86
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Zeitraum 1-12/2013:
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3.149,72
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Zeitraum 1-12/2014:
|
3.149,72
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Zeitraum 1-7/2015:
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1.837,34
Gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 7-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-12/2015 erhob der Bf. mit Eingabe vom 19. September 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine Anerkennung des Fahrzeughandels und die damit verbundene Anerkennung des in Rede stehenden Fahrzeugs "Porsche 911 Turbo" als Umlaufvermögen.
Mit weiterem Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO vom 12. März 2018 hob das Finanzamt die Bescheide vom 9. August 2017 über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 7-12/2012, für 1-12/2013, für 1-12/2014 sowie für 1-7/2015 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf, da sich jeweils der Spruch dieser Bescheide als nicht richtig erweise, da über Besteuerungszeiträume abgesprochen worden sei, die gesetzlich nicht vorgesehen seien.
Gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 habe der Steuerschuldner die Steuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG habe er zwar für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge beim Finanzamt abzugeben, eine abschließende Veranlagung sei aber nicht vorgesehen. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum und damit die maßgebliche Abgabe bei der KFZ-Steuer sei das Kalendervierteljahr.
In den vorliegenden Bescheiden seien diese Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Besteuerungszeiträume (Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember) hinausgehen, konkretisiert. Da sei jedoch nicht zulässig, da es sich hierbei um eine Vierteljahressteuer handle.
Mit Bescheiden über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vom 12. März 2018 wurde diese für die Zeiträume 10-12/2012, 4-6/2013, 7-9/2013, 10-12/2013, 1-3/2014, 4-6/2014, 7-9/2014, 10-12/2014, 1-3/2015, 4-6/2015 und 7-9/2015 wie folgt festgesetzt:
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Die Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 7-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-12/2015 wurde mit Bescheiden vom 12. März 2018 jeweils wie folgt begründet:
Im vorliegenden Sachverhalt sei das gegenständliche Fahrzeug im Besteuerungszeitraum 04-06/2014, wie aus den im Zuge des Rechtsmittelverfahrens beigelegten Fahrtenbüchern ersichtlich, in den Monaten April und Mai 2014 mit Probefahrtkennzeichen verwendet, obwohl sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ableiten lasse, dass das vom Bf. behauptete Vorliegen eines gewerblichen Fahrzeughandels niemals gegeben gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde auf die ausführliche, gesonderte Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 verwiesen.
Aufgrund der somit widerrechtlichen Verwendung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges iSd oben angeführten Bestimmungen werde die Kraftfahrzeugsteuer für die im Spruch angeführten gesetzlich vorgesehenen Kalendervierteljahreszeiträume in entsprechender Höhe festgesetzt.
Gemäß § 201 Abs. 1 BAO könne für den Fall, dass die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Bf. anordnen oder sie dies gestatten, nach Maßgabe des Abs. 2 der genannten Bestimmung auf Antrag des Bf. oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet sei, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gebe oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung nicht als richtig erweise. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO könne eine Festsetzung u.a. dann erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekanntgegeben werde.
Im vorliegenden Sachverhalt sei vom Bf. trotz entsprechender Verpflichtung hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer für die Kalenderviertelszeiträume kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben worden. Die entsprechende und daher von Amts wegen erfolgte Festsetzung liege gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde.
Gemäß § 20 BAO seien Ermessensentscheidungen grundsätzlich nach den Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Während unter Billigkeit beispielsweise berechtigte Interessen der Partei zu verstehen seien, gelte das Kriterium der Zweckmäßigkeit dann als erfüllt, wenn ein öffentliches Anliegen hinsichtlich der Einbringung der betreffenden Abgaben vorhanden sei. Eine Zweckmäßigkeit iSd öffentlichen Anliegens sei im vorliegenden Fall aus Sicht der Abgabenbehörde jedenfalls schon angesichts der Höhe des entsprechenden Abgabenbetrages gegeben.
Gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 10-12/2012, 04-06/2013, 07-09/2013, 10-12/2013, 01-03/2014, 04-06/2014, 07-09/2014, 10-12/2014, 01-03/2015, 04-06/2015 und 07-09/2015 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde. Dabei wurde jeweils die Streichung der Aufwendungen für den KFZ-Handel für den Zeitraum 2012 bis 2014 bekämpft und eine Streichung der Festsetzungen der KFZ-Steuer für diese Zeiträume beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 10-12/2012, 04-06/2013, 07-09/2013, 10-12/2013, 01-03/2014, 04-06/2014, 07-09/2014, 10-12/2014, 01-03/2015, 04-06/2015 und 07-09/2015 gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde auf die detaillierten Ausführungen in den Begründungen der angefochtenen Bescheide verwiesen, denen im Rahmen gegenständlicher Rechtsmittel nicht substantiiert entgegen getreten worden sei.
Festzuhalten sei zudem, dass eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den neuerlich vorgebrachten Argumenten sowie angeschlossenen Beilagen hinsichtlich des Vorliegens eines gewerblichen Fahrzeughandels bereits in den Begründungen der nunmehr angefochtenen Bescheide bzw. in der gesonderten Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2014 stattgefunden habe.
6. Vorlageantrag vom 30. Mai 2018:
Mit Vorlageantrag vom 30. Mai 2018 beantragte der Bf. hinsichtlich der Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuer 2012 bis 2014, Festsetzung der Anspruchszinsen 2012 bis 2014, Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 04/2012 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate ab 07/2012 bis 09/2015 die Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.
Ergänzend wurde ausgeführt, im Zuge einer Nachschau seien die baulichen Adaptierungen und die Einrichtung des KFZ-Handelsunternehmens besichtigt, besprochen und als gegeben angenommen worden.
Kurz darauf sei seine Ehegattin schwer erkrankt. Seine Ehegattin habe nicht Autofahren können, sodass der Bf. alle Fahrten von und ins Krankenhaus und zu diversen Arztbesuchen übernommen habe. Außerdem habe seine Ehegattin so gut wie keine Hausarbeit sowie auch keine anderen, unterstützenden Tätigkeiten im Unternehmen verrichten können. Im Folgenden die Aufzeichnungen über den Krankheitsverlauf der Ehegattin und die dadurch notwendige Hilfestellung durch den Bf.:
Termine im Diagnosezentrum in Wien Meidling:
09.05.2012: Untersuchung Mammographie und Ultraschall
11.05.2012: Befundabholung
Termine im Hanusch-Krankenhaus:
21.05.2012: Vorstellung in Brustambulanz
27.05.2012: Biopsie
30.05.2012: Befundbesprechung
12.06.2012: KH-Aufnahme und OP
15.06.2012: KH-Entlassung
20.06.2012: Besprechung weiterer Behandlungen im KH, Pflegebedürftigkeit der Ehegattin;
13.07.2012: Kontrolle im KH
19.07.2012: Untersuchung im KH-Wiener Neustadt: Strahlenambulatorium
03.08.2012: Besprechung der Strahlentherapie
09.08.2012: Markierung zur Strahlentherapie
13.08.2012 bis 17.09.2012: tägliche Bestrahlung bis einschließlich 17.09.2012
Dazwischen Erschöpfung und Pflegebedürftigkeit der Ehegattin des Bf..
10.10.2012: Kontrolle Hanusch-KH
11.10.2012: Beginn der Antihormon-Therapie; dadurch große Nebenwirkungen wie starke Hi
tzewallungen und zusätzliche Schlafstörungen;
23.10.2012: Besprechung im KH-Wiener Neustadt, Strahlenambulatorium
07.11.2012: Kontrolle im Hanusch-KH
ab 05.12.2012: Erkrankung schwere Grippe, ab 14.12.2012 Verschlechterung
02.01.2013: Verdacht auf Lungenentzündung durch Hausarzt
04.01.2013: Lungenröntgen und Besprechung
09.01.2013: Lungenröntgen und Besprechung - danach LKH Hochegg/Lungenambulatorium
10.01.2013: Lungen-CT
14.01.2013: KH Hochegg - richtige Diagnose: Strahlenpneumonie
ab 14.01.2013: zusätzl. Cortisonbehandlung wegen der Strahlenpneunomie
30.01.2013: Kontrolle LKH Hochegg
06.03.2013: Kontrolle LKH Hochegg
Bis 17.04.2013 sei die Ehegattin des Bf. im Krankenstand und währenddessen immer wieder pflegebedürftig gewesen.
Diese Aufstellung zeige nur die unmittelbare zeitliche Involvierung des Bf.. Darüber hinaus habe die mittelbare emotionale und psychische Belastung und die Übernahme eines großen Teils der sonstigen Tätigkeiten der Ehegattin die berufliche Einsatzfähigkeit des Bf. stark verringert. Der Bf. habe gerade das Stammunternehmen für Fenster und Sonnenschutz weiterführen können, die Ergebnisse würden jedoch die verminderte zeitliche Involvierung des Bf. zeigen:
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Jahr:
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Gewinn:
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Veränderung:
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Bemerkungen:
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2009
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40.670
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100%
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2010
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39.491
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-3%
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2011
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39.546
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0%
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2012
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34.010
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-14%
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Beginn der Krankheit
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2013
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41.588
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22%
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bis 07/2013 Krankheit der Ehegattin und eigene Arbeitsunfähigkeit
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danach massiver Einsatz im Fenster- und Sonnenschutzunternehmen
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2014
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67.086
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61%
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2015
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59.989
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-11%
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Im Jahre 2012 habe der Bf. begonnen, mit 2 Genossenschaften (***12*** und ***13***) Service-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen. Diese Aufträge haben keiner weiteren Involvierung des Bf. bedurft und seien ein "Selbstläufer" gewesen.
Darüber hinaus haben im Fenster- und Sonnenschutz-Unternehmen allerdings erst wieder ab August 2013 zusätzliche und kompliziertere Aufträge angenommen werden können, da alle Aufträge durch den Bf. im Vorhinein besichtigt werden mussten. Der Bf. müsse dafür eine Sachverhaltsdarstellung mit einem Kostenvoranschlag erstellen und mit dem prospektiven Kunden besprechen, die dann den Auftrag hoffentlich erteilen.
Es sei daher aus der Sicht des steuerlichen Vertreters verständlich, dass der Bf. in dieser Lebensphase sich nicht um den Aufbau des neuen Unternehmenszweiges KFZ-Handel kümmern wollte und dies auch nicht konnte.
Gerade als das Ärgste überstanden schien, habe sich der Bf. eine schwere Knieverletzung zugezogen und sei von 11. April 2013 bis Ende Juli 2013 arbeitsunfähig gewesen.
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11.04.2013
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Knieverletzung
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16.04.2013
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1. Untersuchung im KH-Wiener Neustadt
Danach Versuch einen raschen Termin beim Kassenarzt samt MRT zu
bekommen; dies sei allerdings schwierig gewesen; wegen geschäftlicher Dringlichkeit sei ein privater Arzt konsultiert worden;
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02.05.2013
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***14***
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08.05.2013
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MRT samt Befundung im Diagnosezentrum Meidling samt Besprechung bei ***14***;
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10.05.2013
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Anmeldung für OP
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22.05.2013
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OP im KH "Goldenes Kreuz", am gleichen Tag Entlassung
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23.05.2013
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Kontrolle, Verbandswechsel, danach private Therapie
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11.07.2013
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Kontrolle, Besprechung, Therapie für Muskelaufbau, Schwimmen, Einlagen verordnet
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29.07.2013
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Endbesprechung, arbeitsfähig
Als der Bf. wieder einsatzfähig gewesen sei, habe er sich zuerst um sein Stammunternehmen kümmern müssen. Anzumerken sei, dass sich der Bf. im Zeitraum von Mai 2012 bis Ende Juli 2013 ja nicht erholt, sondern sich in einem Zustand großer psychischer und physischer Belastung befunden habe. Es sei daher aus der Sicht des steuerlichen Vertreters dem Bf. nicht vorzuhalten, dass in diesem Zeitraum der Aufbau des KFZ-Handels geruht habe.
Die vom Bf. geführten Aufzeichnungen über Kilometerstände würden folgende Entwicklung zeigen (lt. Beilage 2):
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Jahr:
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km-Stand:
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Bemerkungen:
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2012
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965
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2013
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3.265
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im Wesentlichen ab 15.7.2013
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2014
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4.027
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2015
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1.317
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Zu den vom Bf. angestrengten Verkaufsbemühungen seien die in der Beschwerde vom 19. September 2017 bereits bezeichneten Teilnahmen an nachstehenden Veranstaltungen anzuführen (lt. Beilage 4):
08.09.2013 Back to Melk,
27.04.2014 Red Bull Ring, Teilnahmegebühr EUR 14,00
12.07.2014 Italo Halle in Wieselburg, Teilnahmegebühr EUR 35,00
Um die Probefahrten in den Jahren 2012 und 2013 und die Veranstaltungen 2013 und Anfang 2014 habe sich vorwiegend der Sohn des Bf. gekümmert, um seinen Vater arbeitsmäßig zu entlasten und die Eltern in der schwierigen Situation zu unterstützen.
Nach diesen Verkaufsbemühungen und den vielen vergeblichen Probefahrten habe sich der Bf. im 1. Halbjahr 2015 entschlossen, den KFZ-Handel wieder aufzugeben und das KFZ mit Verlust zu verkaufen.
Um die besondere Situation des Bf. aufgrund der Erkrankung der Ehegattin und in weiterer Folge seiner Knieverletzung richtig zu würdigen, sei die Frage zu stellen, zu welchem Zeitpunkt hätte ein Kaufmann in typisierender Betrachtungsweise nach Abschluss der Krankheit der Ehegattin und der eigenen Verletzung begonnen, einen neuen Unternehmenszweig aufzubauen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Bf. nach mehr als einem Jahr deutlich reduzierten Arbeitseinsatzes in erster Linie um sein Stammunternehmen "Fenster- und Sonnenschutz" zu kümmern hatte. Der Aufbau eines neuen Unternehmenszweiges wäre demnach mit Ende 2013 bzw. Anfang 2014 realistisch.
Räumt man ein, dass die Saison für den KFZ-Handel im Frühjahr anfängt, so sei der Beginn des Beobachtungszeitraumes für das Vorliegen eines Vorführwagens der Luxusklasse mit Frühjahr 2014 anzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt seien auch die Verkaufsaktivitäten anhand der Kilometeraufzeichnungen und Teilnahmen an Verkaufsveranstaltungen dokumentiert. Trotz dieser Bemühungen habe der Bf. Mitte 2015 akzeptiert, dass er nicht in der Lage sein werde, einen KFZ-Handel profitabel zu etablieren, sodass er den Betriebszweig eingestellt und das KFZ mit Verlust verkauft habe.
Der in den Richtlinien genannte Betrachtungszeitraum für Vorführfahrzeuge der Luxusklasse von maximal 2 Jahre, da diese schwerer verkäuflich seien, beginne erst im Frühjahr 2014 zu laufen. Der Verkauf Mitte 2015 liege bei knapp der Hälfte des in den Richtlinien für derartige Fahrzeuge eingeräumten Zeitraums. Die gleichzeitige Einstellung des Unternehmenszweiges KFZ-Handel unterstreiche den Charakter eines Vorführwagens und den vergeblichen Versuch der Etablierung eines neuen Geschäftszweiges.
Es werde daher die Anerkennung der Vorsteuern, die steuermindernde Anerkennung der betrieblichen Aufwendungen und die Aufhebung der Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer und Normverbrauchsabgabe beantragt.
7. Vorhaltsbeantwortungen vom 23. und 25. Juni 2020:
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 23. Juni 2020 reichte der Bf. eine Fotodokumentation über den von ihm eingerichteten Verkaufs- und Schauraum nach. Dabei werde darauf verwiesen, dass im Zuge der BP ADir. B diese Räumlichkeiten am 25. September 2012 besichtigt habe, die bis auf finale Reinigungsarbeiten fertiggestellt gewesen seien, da am 29. September 2012 das Eröffnungsfest stattgefunden habe. Demnach habe sich lt. Beilage 1 um die nachstehend bezeichneten Geschäftsräumlichkeiten gehandelt:
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[Grafik]
Geschäftslokal außen samt Mail-Adresse
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[Grafik]
Werkstätte innen
Fotos betreffend Innenansichten:
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[Grafik]
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[Grafik]
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[Grafik]
Des Weiteren wurde die mit 5. Dezember 2011 datierte Mitgliedschaftsbestätigung der NÖ-Wirtschaftskammer vorgelegt, derzufolge der Bf. über die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe" besitze und beim Landesgremium des Fahrzeughandels geführt werde.
Auf die Frage, aus welchem Grund im Jahre 2011 und den Folgejahren nicht auch die Anschaffung bzw. Bereitstellung weiterer Fahrzeuge in den adaptierten Verkaufs- und Schauräumlichkeiten erfolgte, hält der Bf. fest, dass seine Ehegattin kurz nach der Anschaffung des ersten Fahrzeuges, Porsche 911, im Mai 2012 schwer erkrankt sei.
Aus dem Teilbetrieb "Fahrzeughandel" seien in den Jahren 2012 bis 2015 demnach keine Umsätze bzw. Einkünfte erzielt worden. Es seien auch keine Umsätze iZm Reparaturen, Ersatzteilen etc. in den Jahren 2012 bis 2015 erzielt worden. Im Teilbereich Fahrzeughandel sei auch keine Dienstnehmer beschäftigt.
Im Teilbetrieb "Handel/Montage Fenster, Türen, Markisen" seien hingegen in den Jahren 2012 und 2013 6 Mitarbeiter und 2014 7 Mitarbeiter beschäftigt gewesen.
Ab dem 22.08.2012 sei eine zusätzliche wöchentliche Pflegebehandlung der durch die Bestrahlung verbrannten Haut erfolgt. Durch die Krebsdiagnose und den damit verbundenen Untersuchungen und Behandlungen seien psychische Belastungsstörungen aufgetreten.
Die in den Jahren 2013 bis 2015 erklärten höheren Umsätze seien insbesondere darauf zurückzuführen, dass der Bf. 2012 begonnen habe, mit 2 Genossenschaften (***4***) Service-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen.
Den Ausführungen des Finanzamtes, dass auf der Gästeliste bei der mit 29. September 2012 organisierten Eröffnungsfeier überwiegend Verwandte des Bf. bewirtet worden seien, hält der Bf. entgegen:
Von den 18 bei dieser Eröffnungsfeier anwesenden Gästen seien 13 nicht dem Bf. nahestehende Personen wie folgt bewirtet worden:
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Gästeliste Fremde:
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Gästeliste Verwandte:
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G.W., ***5***, Ing. ***6***, W.W., K.F., G.K., ***7***, ***8***, M.A., A.F., J.B., L.Z., Ge.K.
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***9***, Bf., ***11***.,
***10***
Mit weiterer Vorhaltsbeantwortung vom 23. Juni 2020 wird festgehalten, dass der Bf. über keine Berechtigung zur Durchführung von KFZ-Reparaturen verfügt und die Durchführung von KFZ-Reparaturen auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Die in einem Zeitraum von 3 Monaten adaptierte Halle verfüge daher auch über keine Einrichtungen für KFZ-Reparaturen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) betreibt den Handel und die Montage von Fenstern, Türen und Markisen für Sonnenschutz. Ende des Jahres 2011 wurde dem Bf. nach der mit 5. Dezember 2011 ausgestellten Mitgliedschaftsbestätigung der Wirtschaftskammer NÖ ausschließlich für den Fahrzeughandel erteilt, die Durchführung von KFZ-Reparaturen war auch nie beabsichtigt. Darüber hinaus verfügt der Bf. auch keine Berechtigung zur Durchführung von Reparaturen. Demgemäß verfügt die in einem Zeitraum von drei Monaten adaptierte Halle über keine Einrichtungen zur Vornahme von KFZ-Reparaturen. Darüber sind auch keine Mitarbeiter im Bereich Fahrzeughandel beschäftigt. Für die Durchführung von Probefahrten mit einem Vorführwagen beantragte der Bf. bei der Bezirkshauptstadt Baden das Probekennzeichen "***1***".
Mit 3. April 2012 erwarb der Bf. von der in Deutschland ansässigen ***2***, mit Sitz in ***3***, Deutschland einen PKW der Marke "Porsche 911 Turbo", Baujahr 2010, 368 kW (500 PS), mit einem Kilometerstand von 16.534 km um EUR 113.440,00. Dieses Fahrzeug bildete in den Jahren 2013 bis 2016 das einzige (!) Kraftfahrzeug, das vom Bf. im Umlaufvermögen ausgewiesen wurde, da mit diesem Fahrzeug ein gewerblicher Fahrzeughandel begründet werden soll. In weiterer Folge wurde dieses Fahrzeug bei einigen Ausstellungen präsentiert und mit diesem Fahrzeug einige Fahrten mit dem Probekennzeichen unternommen. In den Jahren 2013 bis 2016 wurden demnach keine Umsätze aus dem Fahrzeughandel erzielt. Mit Juli 2015 wurde dieses Fahrzeug um EUR 72.000,00 an einen KFZ-Händler und somit mit Verlust veräußert.
Darüber hinaus wurde im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgrund von Recherchen betreffend eines KFZ-Handels festgestellt, dass für den Bf. weder im Internet (Google, Facebook) ein Auftritt als KFZ-Händler gegeben sei und dieser - lt. eigener Aussage - auch keine Inserate in Printmedien geschaltet hat.
Im Mai 2012 erkrankte die Ehegattin des Bf. an einer Krebserkrankung, wurde in der Folge operiert und bedurfte zahlreicher medizinischer Nachbehandlungen wie Strahlenbehandlungen, und Behandlungen der durch Bestrahlung verursachten Pneunomie und Verbrennungen, sodass sich diese bis 17. April 2013 im Krankenstand befand.
Mit 11. April 2013 zog sich der Bf. weiters eine schwere Knieverletzung zu, die eine Knieoperation erforderlich machte und einen Krankenstand des Bf. bis 29. Juli 2013 nach sich zog.
Mit der Veräußerung dieses einzigen (!) Fahrzeuges wurde der Fahrzeughandel wiederum beendet.
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob im vorliegenden Fall ein gewerblicher Fahrzeughandel mit der Anschaffung und Weiterveräußerung eines einzigen Fahrzeuges der Luxusklasse der Marke "Porsche 911 Turbo" in einem Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten begründet und ob die dabei getätigten baulichen Adaptierungen auf einen gewerblichen Fahrzeughandel hindeuten. Dies insbesondere, wenn keine Reparaturen und Wartungen von Fahrzeugen durchgeführt, keine Mitarbeiter im Bereich angemeldeten Bereich Fahrzeughandel beschäftigt und keine Umsätze und Erlöse aus diesem Bereich in den Jahren 2012 bis 2014 erzielt wurden.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Bf. aufgrund der schweren Erkrankung der Ehegattin und einer weiteren schweren Knieverletzung des Bf., die einer Operation samt Nachbehandlungen bedurfte, sich in dieser Zeit nur eingeschränkt seinem Unternehmen widmen konnte.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Veranlagungsakt, dem Betriebsprüfungsbericht samt Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 3. Juli 2017, dem dazugehörigen Arbeitsbogen sowie dem Vorbringen des Bf. in der Beschwerde, den ergänzenden Schriftsätzen und Vorhaltsbeantwortungen.
3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:
3.1 Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
Nach Art. 1 Abs. 1 UStG Anhang (Binnenmarkt) 1994 unterliegt der Umsatzsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;
2. lit. a: der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt
3. lit a: die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
3. lit b: ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen, Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Nach Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 Anhang (Binnenmarkt) gilt § 12 Abs. 2 Z 2 nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 betrifft Personenkraftwagen, die nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als 8 Personen Plätze aufweist.
Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 Anhang (Binnenmarkt) lässt für Zwecke des innergemeinschaftlichen Erwerbes die Fiktion des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 beim innergemeinschaftlichen Erwerb nicht greifen, sodass hinsichtlich dieser Gegenstände (hier: gebrauchter PKW) ein ig Erwerb grundsätzlich vorliegen kann (vgl. VwGH 3.4.2019, Zl. Ra 2018/15/0008).
Von den einschränkenden Regelungen des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sind jedoch Fahrzeuge ausgenommen, die direkt zur Erzielung von Umsätzen eingesetzt werden - für diese Fahrzeuge soll ein Vorsteuerabzug zustehen (vgl. VwGH 12.12.1988, Zl. 87/15/0094). Ob somit hinsichtlich des in Rede stehenden einzigen (!) Fahrzeugs des Bf. der Marke "Porsche 911 Turbo" ein Vorführwagen vorliegt, ist als Ausnahmetatbestand strikt auszulegen (vgl. VwGH 21.9.2006, Zl. 2004/15/0072).
Vorführkraftfahrzeuge sind Fahrzeuge des Umlaufvermögens, die ausschließlich oder überwiegend Vorführzwecken dienen. Es handelt sich um Fahrzeuge eines bestimmten Typs, von dem der Händler eine größere Anzahl an potentielle Kunden veräußern will (s. sinngemäß Rz 1940 USt-Richtlinien). Keine Vorführkraftfahrzeuge sind demnach Fahrzeuge des Betriebsinhabers oder von Angestellten, die von diesen überwiegend privat verwendet werden und nur gelegentlich zu Vorführzwecken eingesetzt werden.
Entscheidend für die Qualifikation als Vorführkraftfahrzeug ist die beabsichtigte alsbaldige Weiterveräußerung (vgl. VwGH 31.3.1995, Zl. 93/17/0393). Nach der Verwaltungspraxis wird dabei ein Zeitraum von 12 Monaten, ausnahmsweise bei Fahrzeugen der Luxusklasse bis zu zwei Jahren toleriert, da diese generell schwerer verkäuflich sind (s. sinngemäß Rz 1940, USt-Richtlinien).
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ausschließlich (nur) auf die beabsichtigte alsbaldige Weiterveräußerung abzustellen, sondern umso mehr auf die Frage, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein gewerblicher Fahrzeughandel durch den Bf. begründet wurde, sodass dem in Rede stehenden Fahrzeug "Porsche 911 Turbo", das mit Rechnung vom 3. April 2012 um EUR 133.440,00 und im Juli 2015 um EUR 72.000,00 mit Verlust weiterveräußert wurde, überhaupt die Funktion eines Vorführkraftfahrzeuges zukam.
Die ig Lieferung von neuen und gebrauchten Fahrzeugen, d.h. auch bei privaten Abnehmern, unterliegt stets der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland (vgl. Ruppe/Achatz, UStG, Einführung zur Binnenmarktregelung, Rz 11).
Der Import neuer Fahrzeuge aus dem EU-Raum ist in Österreich daher stets ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb. Dies gilt unabhängig vom Status des Lieferers und des Erwerbers (vgl. fiktive Unternehmereigenschaft von Privaten!). Ein KFZ gilt dabei solange als "neu", als die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt oder es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat (vgl. VwGH 25.1.2006, Zl. 2001/14/0125).
In Punkt 3.2.1 dieser Entscheidung wurde insbesondere ausgeführt, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall hinsichtlich des in Rede stehenden Fahrzeuges "Porsche 911 Turbo" kein gewerblicher Fahrzeughandel und in weiterer Folge kein Vorführkraftfahrzeug vorliegt. Auf diese Ausführungen wird im vorliegenden Fall verwiesen.
Da sich im vorliegenden Fall somit in freier Beweiswürdigung ergibt, dass in den Jahren 2012 bis 2014 kein gewerblicher Fahrzeughandel begründet wurde.
Als innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt der Erwerb des in Rede stehenden "Porsche 911 Turbo" für das Jahr 2012 der Erwerbsteuer iHv EUR 27.119,10, die wie folgt ermittelt wurde:
[Grafik]
Die in Zusammenhang mit dem Erwerb des in Rede stehenden Fahrzeugs "Porsche 911 Turbo" resultierende Erwerbsteuer kann demnach nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
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Normen und Schlagworte
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- Art. 12 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103967/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103967.2018
- Stammnummer
- 130368
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF