Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0782-G/02
Rücktritt von Werkvertrag wegen Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0782-G/02vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des TL, W, vertreten durch Dr. Heinrich
Oppitz Rechtsanwalt KEG, 4600 Wels, Karl-Loy-Str. 17, vom 9. Juli 1999
gegen den endgültigen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Linz vom 2. Juni 1999 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Grunderwerbsteuer wird mit
1.964,13 € (das waren 27.027,-- S) festgesetzt und der vorläufige
Bescheid vom 12.12.1994 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für
endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 14.10.1994 erwarb TL (in der Folge kurz
Bw. genannt) von der SGmbH. das Grundstück Nr. 79/6 im Ausmaß von 297
m2, 1/6 Anteil des Grundstückes Nr. 79/30 sowie 1/38 Anteil an den
Grundstücken Nr. 81/3, 78/1, 79/1 und 79/5, je GB um den Pauschalkaufpreis
von 772.200,-- S.
Nach Ergehen eines Fragebogens an den Bw. hinsichtlich
einer ev. Hauserrichtung, setzte das Finanzamt vorläufig gemäß
§ 200 BAO die Grunderwerbsteuer - ausgehend von den
Grundstückskosten - fest.
Über Ersuchen des Finanzamtes teilte der Bw. im Jahre
1997 mit, dass nach Ausschreibung, an der drei Baufirmen teilnahmen, am 3.8.1995
an die Firma MGmbH. der Auftrag zur Errichtung des Hauses erteilt worden war.
Seinem Schreiben waren Teile von Anboten der Firma PGmbH. vom 3.5. und
11.7.1995, sowie der Werkvertrag vom 3.8.1995, abgeschlossen mit der MGmbH.,
beigeschlossen.
Im Zuge weiterführender Erhebungen durch das Finanzamt
wurde festgestellt, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um
eine von 37 Bauparzellen im Rahmen einer Reihenhaussiedlung handelte.
Beworben wurde das Bauvorhaben von der
Grundstücksveräußerin, der SGmbH., als "Wohnparadies". Im
diesbezüglichen Prospekt ist auszugsweise Folgendes zu
lesen: Eine idyllische Ruhelage mit
viel Grün ... im Herzen der
Stadt...
Es werden 37
Häuser ... errichtet. Sie können zwischen drei Haustypen
wählen. Es folgt die Beschreibung der Bauweise, sowie
Abwicklung und Zahlungsplan, wo es u.a. heißt:
Grundkosten fällig innerhalb 14 Tage nach
Notariatsvertrag.
Im Jahre 1998 wurde vom Masseverwalter dem Finanzamt
mitgeteilt, dass sich die MGmbH. seit 2.4.1997 in Konkurs befinde und
übermittelte u.a. die an den Bw. gelegte Schlussrechnung vom
17.4.1997.
Am 2.6.1999 setzte das Finanzamt endgültig die
Grunderwerbsteuer für den Bw. fest, nunmehr ausgehend von den
Grundstücks- sowie Hauserrichtungskosten lt. oa.
Schlussrechnung.
Nachdem - über Antrag des Bw. - die
Bescheidbegründung ergänzt worden war, wurde rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung - hinsichtlich des Mehrbetrages gegenüber
dem vorläufigen Bescheid - eingebracht. Es sei zwar am 25.4.1994 mit der
SGmbH. ein Reservierungsvertrag über die Errichtung eines Reihenhauses
abgeschlossen worden, jedoch habe sich die Lage durch Eröffnung des
Konkurses über die SGmbH. geändert. Der Masseverwalter dieses
Unternehmens sei lt. Schreiben vom 24.5.1995 vom Werkvertrag
zurückgetreten. Auch sei das Bauvorhaben in keiner Weise von der SGmbH. auf
die Firma MGmbH. überbunden worden. Der Bw. habe die Bauleistungen in der
Folge an drei verschiedene Unternehmen ausgeschrieben und sei in seiner
Entscheidung frei gewesen.
Am 2.11.1999 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Dagegen wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Allein durch den Vertragsrücktritt durch den Masseverwalter sei
nachgewiesen, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dem Werkvertrag über die
Errichtung des Reihenhauses und dem sz. Kaufvertrag über den Grund
vorliege. Daher sei es keinesfalls möglich, bei der Bemessung der
Steuergrundlage auch die Summe des Werkvertrages dazuzurechnen. Vorsichtsweise
stelle der Bw. gleichzeitig den Antrag gem. § 17 Abs. 3 GrEStG auf
Abänderung der Steuer.
Seit 1.1.2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der
unabhängige Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14.5.2003 die
Außenstelle Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz vom Wert
der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 Grunderwerbsteuergesetz ist
die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Der Begriff der Gegenleistung
im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht
eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was Gegenleistung ist, wird im
§ 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt; überall
dort, wo die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung zu berechnen ist, weil eine
solche vorliegt und ermittelt werden kann, bildet jede denkbare Leistung, die
für den Erwerb des Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, Teil
der Bemessungsgrundlage (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 4 zu
§ 5 mwN).
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Bei der Beantwortung der Frage, in
welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, dürfen die wahren
wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer
Acht gelassen werden (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 5 zu § 5). Zur Gegenleistung gehört
jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Grundstückserwerb
gewährt (VwGH 27.6.1984, 84/16/0083, 0084, VwGH 21.2.1985,
84/16/0228 und VwGH 18.11.1993, 92/16/0179 - 0185).
Unter einer Gegenleistung ist
also alles zu verstehen, was der Erwerber über einen Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Bringt ein Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - ist demnach zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Für die Beurteilung ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein
(vgl. VwGH 26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 22.2.1997,
95/16/0116 - 0120, VwGH 14.10.1999, 97/16/0219, 0220,
VwGH 9.11.2000, 97/16/0281, 0282, VwGH 9.8.2001,
98/16/0392, 99/16/0158 und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429).
Gegenstand eines nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterliegenden Erwerbsvorganges ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge über den Erwerb des unbebauten
Grundstückes einerseits und des darauf zu errichtenden Gebäudes
andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft
sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang
besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen
Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist dann
gegeben, wenn wie im hier vorliegenden Fall der Verkäufer auf Grund einer
in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd)
zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet
und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt
annehmen kann (vgl. VwGH 9.8.2001, 2000/16/0772 und VwGH 19.3.2003,
2002/16/0047).
Ergänzend wird noch ausgeführt, dass nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen ist, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses
Einfluss nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh dass er
nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH 30.9.1999, 96/16/0213, 0214).
Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft müssen dabei
kumulativ vorliegen
(VwGH 12.11.1997, 95/16/0176).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Bw.
ursprünglich in ein Bauherrenmodell eingebunden war, da er zunächst
mit der SGmbH. einen Reservierungsvertrag über die Errichtung eines
Reihenhauses und sodann einen Kaufvertrag über das gegenständliche
Grundstück abgeschlossen hat.
In weiterer Folge jedoch wurde über das Vermögen
der SGmbH. ein Konkursverfahren eröffnet, im Zuge dessen der Masseverwalter
mit Schreiben vom 24.5.1995 die Erklärung abgegeben hat, in das
Auftragsverhältnis nicht einzutreten. Bis zu diesem Zeitpunkt waren
noch keine Baumaßnahmen erfolgt.
Es ist also von einem Rücktritt vom
Reservierungsvertrag auszugehen, somit von einer Minderung des Vertragsumfanges
und dadurch bedingte Minderung der Gegenleistung.
Der Bw. hat in seinem Vorlageantrag "vorsichtsweise" auch
einen Antrag gemäß
§ 17 Abs. 3 GrEStG auf Abänderung der
Steuer gestellt. Nachdem die Grunderwerbsteuer noch nicht
rechtskräftig festgesetzt ist, ist in diesem Berufungsverfahren auf den
Umstand der Herabsetzung der Gegenleistung Bedacht zu nehmen, was in der Weise
geschieht, dass dem Berufungsbegehren stattgegeben wird und der vorläufige
Grunderwerbsteuerbescheid gemäß
§ 200 BAO für
endgültig erklärt wird.
Graz, am 7.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0782-G/02
- Stammnummer
- 13018
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF