Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103076/2020
Eigenanspruch bei teilweise spendenfinanzierter Unterbringung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103076/2020vom 06.10.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
(Anm.: lit. d wurde nicht vergeben)
e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
(6) § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden.
(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt der antragstellenden Person zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Der mit 31. Dezember 2019 außer Kraft getretene (zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i. d. F, BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019) 1. Teil des Bundesgesetzes über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG 2013) lautete auszugsweise:
§ 3 B-KJHG 2013 lautet:
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
§ 3. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:
1. Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
2. Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
3. Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
4. Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
5. Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;
6. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;
7. Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
8. Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.
§ 10 B-KJHG 2013 lautete:
Trägerschaft
§ 10. (1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt die Organisationseinheiten, welche die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks zu erbringen und sonstige Aufgaben, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegen, zu erfüllen haben.
(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, sofern sie nach ihrer sachlichen und personellen Ausstattung zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.
§ 11 B-KJHG 2013 lautete:
Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
§ 11. (1) Auf Antrag ist vom Kinder- und Jugendhilfeträger über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzung bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit Bescheid zu entscheiden. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, sind diese neuerlich zu prüfen und der Bescheid allenfalls abzuändern.
(2) Bei der Eignungsfeststellung ist insbesondere zu prüfen, ob die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung über ein fachlich fundiertes Konzept, Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl sowie über geeignete Räumlichkeiten und ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen verfügt.
(3) Über die Leistungserbringung durch geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können Leistungsverträge abgeschlossen werden, in denen unter anderem Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden können.
(4) Die Leistungserbringung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
§ 17 B-KJHG 2013 lautete:
Sozialpädagogische Einrichtungen
§ 17. (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl als stationäre als auch als teilstationäre Dienste angeboten werden.
(3) Sozialpädagogische Einrichtungen umfassen vor allem
1. Betreuungseinrichtungen für Notsituationen;
2. Betreuungseinrichtungen für die dauerhafte Betreuung von Kindern und Jugendlichen;
3. betreute Wohnformen für Jugendliche;
4. nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.
(4) Für die Errichtung und den Betrieb von Sozialpädagogischen Einrichtungen ist eine Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers erforderlich. Diese ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Eignung zum Betrieb der Einrichtung gegeben ist.
(5) Im Bewilligungsverfahren ist insbesondere zu prüfen, ob der Betreiber über ein fachlich fundiertes Konzept, Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl sowie über geeignete Räumlichkeiten und ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen verfügt.
(6) Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(7) Betreiber sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
§ 20 B-KJHG 2013 lautete:
Pflegekindergeld
§ 20. (1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und keine nahen Angehörigen des Pflegekindes sind, ein pauschaliertes Pflegekindergeld festzulegen. Dabei ist der altersgemäße Betreuungsaufwand zu berücksichtigen.
(2) Das Pflegekindergeld dient zur Abgeltung des mit Pflege und Erziehung verbundenen Aufwands.
(3) Pflegepersonen soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden.
(4) Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag bis zur Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden.
§ 26 B-KJHG 2013 lautete:
Volle Erziehung
§ 26. (1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.
(2) Volle Erziehung umfasst insbesondere die Betreuung bei nahen Angehörigen, bei Pflegepersonen und in sozialpädagogischen Einrichtungen.
§ 27 B-KJHG 2012 lautete:
Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung
§ 27. (1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 30 B-KJHG 2012 lautete:
Kostentragung, Kostenersatz
§ 30. (1) Die Kosten für die Gewährung von Erziehungshilfen und Hilfen für junge Erwachsene sind, soweit bundes- oder landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zunächst vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu tragen. Der Landesgesetzgeber kann andere landesgesetzlich geregelte Rechtsträger zum Tragen der Kosten für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bestimmen.
(2) Bei der Gewährung von Erziehungshilfen durch den örtlich unzuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 5 Abs. 3 hat der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger diesem die Kosten zu ersetzen.
(3) Die Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen gemäß § 29 sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.
(4) Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des Unterhaltsbedarfs dienen, gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den die volle Erziehung oder die Betreuung von jungen Erwachsenen gewährenden Kinder- und Jugendhilfeträger oder sonstigen Kostenträger unmittelbar kraft Gesetzes an den Leistungspflichtigen über.
(5) Die Geltendmachung von Kostenersatz kann für drei Jahre rückwirkend erfolgen.
Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 FLAG 1967
Aufenthaltstitel vorhanden
Da der Bf ein Drittstaatsangehöriger ist, ist gemäß § 3 FLAG 1967 das Vorliegen eines der dort genannten Aufenthaltstitel Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach der Aktenlage wurde für den Bf eine Rot-Weiss-Rot-Karte Plus am 7. Juni 2019, gültig bis 7. Juni 2022, ausgestellt.
Ein Aufenthaltstitel für den Monat Mai 2019 (Beginn des Zeitraums, ab welchem Familienbeihilfe beantragt wird), ist zwar nicht aktenkundig, doch gibt es keine Hinweise darauf, dass sich der Bf im Mai 2019 nicht nach § 8 NAG rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätte und wurde Derartiges vom Finanzamt auch nicht behauptet.
Es ist daher davon auszugehen, dass für den gesamten Beschwerdezeitraum ein gültiger Aufenthaltstitel nach § 8 NAG vorliegt.
Kein subsidiärer Schutz
Nach der Aktenlage ist der Bf nicht subsidiär schutzberechtigt und § 3 Abs. 4 FLAG 1967 (anders als in dem zu BFG 2. 7. 2020, RV/7102714/2020 entschiedenen Fall) daher nicht anzuwenden.
Für den Bf wurde eine Rot-Weiss-Rot-Karte Plus am 7. Juni 2019, gültig bis 7. Juni 2022, ausgestellt.
Die Rot-Weiss-Rot-Karte Plus ist ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 NAG; der Bf fällt daher unter § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FLAG 1967 und nicht unter § 3 Abs. 4 FLAG 1967.
Für subsidiär Schutzberechtigte ist dagegen eine "Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG" auszustellen.
Im Antrag auf Familienbeihilfe wurde das Vorliegen subsidiären Schutzes ausdrücklich verneint. Gegenteiliges hat das Finanzamt nicht festgestellt.
Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 FLAG 1967
Rechtsentwicklung
Familienbeihilfe für "Sozialwaisen"
Der Familienbeihilfeanspruch für sogenannte "Sozialwaisen" wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 296/1981 geschaffen.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 lautete in dieser Fassung:
(5) Kinder, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 694 BlgNR 15. GP führen dazu aus:
Die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen und für die auch sonst niemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat, mit den Vollwaisen in bezug auf einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe, soll eine Härte in den Fällen beseitigen, in denen für Kinder, die sich weitgehend selbst erhalten müssen, keine Familienbeihilfe gewährt wird. Eine solche Härte wird dann nicht angenommen, wenn das Kind aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe bzw. Jugendwohlfahrt) in einem Heim erzogen wird. In diesen Fällen würde nämlich die Familienbeihilfe nicht die Situation des Kindes verbessern, sondern lediglich die öffentlichen Haushalte, aus denen die Mittel stammen, entlasten.
Neufassung von § 6 Abs. 5 FLAG 1967
Dieser Wortlaut von § 6 Abs. 5 FLAG 1967 änderte sich bis zur Novelle BGBl. I Nr. 77/2018 nicht. Mit dieser Novelle erhielt § 6 Abs. 5 FLAG 1967 folgenden (bis heute geltenden) Wortlaut:
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Gesetzesmaterialien zur Neufassung
Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) sollte durch die Novellierung sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (zB Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches gilt, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 6 Rz 20):
... Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht durch eine Sonderregelung die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann (Eigenanspruch auf Familienbeihilfe). Ein solcher Eigenanspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen, wenn sich die Kinder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass in Konstellationen, bei denen typischer Unterhalt der Kinder (überwiegend) durch die öffentliche Hand gedeckt ist, ein Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, wobei es nicht auf die Form der Unterbringung ankommt. Die in diesem Zusammenhang stehende Thematik, inwieweit ein Beitrag zu den Unterhaltskosten trotzdem einen Anspruch vermitteln kann, ist durch eine gesetzliche Präzisierung zu lösen.
Es soll nun sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (z.B. Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches soll gelten, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen.
Sofern der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine Bedarfsorientierten Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, ohne dass ein oben angesprochener Beitrag geleistet wird, soll kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist....
Nunmehrige Anspruchsvoraussetzungen
Nach der nunmehr anzuwendenden Fassung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und
deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird,
unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 6 Rz 20).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Streitpunkt
Unstrittig ist, dass der Bf im Beschwerdezeitraum die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FLAG 1967 sowie jene nach § 6 Abs. 1 FLAG 1967 erfüllt.
Unstrittig ist ferner, dass dem Bf im Beschwerdezeitraum von seinen Eltern kein Unterhalt geleistet wurde und dass der Bf im Beschwerdezeitraum über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt hat.
Strittig ist, ob der Unterhalt des Bf im Beschwerdezeitraum zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wurde (was vom Bf verneint wird) bzw. (so das Finanzamt) ob eine gänzliche Unterhaltskostentragung durch die öffentliche Hand nur dann nicht vorliegt, wenn ein Betrag zum Unterhalt durch das Kind selbst oder durch seine unterhaltspflichtigen Eltern erfolgt.
Tatbestandsvoraussetzungen
Vorweg ist festzuhalten, dass Judikatur zu § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 77/2018 auf die derzeitige Rechtslage nur bedingt anwendbar ist.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts besteht ein Anspruch einer sogenannten Sozialwaise (die von ihren Eltern keinen oder nur untergeordnet Unterhalt erhält) auf Familienbeihilfe nicht bloß dann, wenn die Sozialwaise selbst zur Deckung ihres Lebensunterhalts in irgendeiner Form beiträgt.
Die Gesetzesmaterialien stellen zwar den Regelfall von § 6 Abs. 5 FLAG 1967 dar.
Das Gesetz selbst verlangt in Bezug auf Sozialwaisen aber nur, dass ihnen von ihren Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird und dass ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus bestimmten Mitteln der öffentlichen Hand, nämlich aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird.
Davon, dass das Kind selbst etwas zu seinem Unterhalt beitragen müsste (etwa in Form des Pflegegelds, das ebenfalls aus öffentliche Mitteln stammt), findet sich im Gesetzeswortlaut nichts.
Eine Gesetzesbestimmung erfordert ihre Auslegung nur dann, wenn sie mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist. Dabei begründet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung (ständige Rechtsprechung des OGH, etwa OGH 28. 10. 2016, 9 ObA 120/16m; OGH 26. 11. 2015, 9 ObA 140/15a; OGH 19. 11. 2015, 7 Ob 171/15w; OGH 19. 12. 1994, 10 ObS 262/94).
Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (vgl. VwGH 23. 2. 2010, 2009/05/0080). Verfassungsrechtliche oder unionsrechtliche Vorgaben können nur dazu dienen, einer möglichen Auslegung den Vorzug gegenüber einer anderen möglichen Auslegung einzuräumen, um dadurch die Verfassungswidrigkeit oder Unionsrechtswidrigkeit einer Bestimmung zu verhindern. Die Grenze ist dabei aber jedenfalls der äußerste Wortsinn einer Bestimmung (vgl. OGH 19. 11. 2014, 6 Ob 17/14i; OGH 5. 12. 1995, 4 Ob 593/95 u. a.).
Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm (vgl. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 101 f.; VwGH 2. 2. 2003, 2001/06/0059).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steckt der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung ab (vgl. etwa VwGH 9. 9. 2015, Ro 2015/04/0017; VwGH 20. 6. 2012, 2012/17/0061; VwGH 25. 10. 1990, 89/16/0029, alle m. w. N.). Jede Auslegung muss immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. etwa VwGH 7. 7. 2017, Ra 2016/03/0099; VwGH 9. 9. 2015, Ro 2015/04/0017, alle m. w. N.).
Legt man die Wortfolge "zur Gänze" aus, ergibt sich:
"Zur Gänze" bedeutet nicht "überwiegend", "zum größten Teil" oder "nahezu ausschließlich", sondern "ausschließlich", "vollständig", also zu 100% und nicht zu (wie im gegenständlichen Fall im Jahr 2019, ab Juli 2020 ist der Kostendeckungsgrad noch wesentlich geringer) rund 87%.
Der äußerst mögliche Wortsinn von "zur Gänze" lässt eine Auslegung, wonach auch ein geringerer Betrag als gesamte Unterhaltsbetrag ausreiche, um im Fall der Tragung eines Großteils der Unterhaltskosten durch Mittel der Kinder- und Jugendhilfe einen Eigenanspruch des Kindes zu verneinen, nach der geltenden Rechtslage nicht zu.
Während nach der Rechtslage bis zur Novelle BGBl. I Nr. 77/2018 ("... auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe...") der Begriff "auf Kosten" grundsätzlich auch einer Auslegung zugänglich war, dass keine gänzliche Kostenabdeckung erforderlich war, um einen Eigenanspruch zu verneinen, lässt der für den Beschwerdezeitraum anzuwendende Gesetzeswortlaut ("... zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird...") keinen Interpretationsspielraum dahingehend zu, dass "zur Gänze" nicht sämtliche Unterhaltskosten umfasse.
Entgegen der Ansicht des Finanzamts in der Stellungnahme vom 25. September 2020 geht es nicht um die Sicherstellung des "Mindestunterhalts", sondern um die Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten.
Dem Gesetz lässt sich auch nicht entnehmen, dass - so die Ansicht des Finanzamts - die Differenz zwischen den tatsächlichen Unterhaltskosten und den Leistungen aus den im Gesetz genannten bestimmten öffentlichen Mitteln aus Eigenmitteln des Kindes selbst oder aus Mitteln (hier: Spenden) stammen muss, die "direkt dem Kind zurechenbar sind".
Auch wenn der Gesetzgeber nach den Materialien offenbar Kinder im Sinne hatte, die entweder durch eine eigene Erwerbstätigkeit oder durch Geldmittel, die aus einem sozialversicherungsrechtlichen Anspruch herrühren, einen Teil ihres Unterhaltes selbst abdecken, findet sich eine derartige Einschränkung nicht im Wortlaut des Gesetzes.
Es ist daher, wie im Beschluss vom 27. Juli 2020 ausgeführt, im gegenständlichen Fall festzustellen, wie hoch die Unterhaltskosten des Bf waren, und ob diese zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wurden.
Tatbestandsvoraussetzungen gegeben
Bei der Tragung der Unterhaltskosten ist nicht auf einen Regelbedarf eines Kindes einer bestimmten Altersgruppe abzustellen, sondern auf die tatsächliche Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten (vgl. VwGH 15. 12. 2009, 2006/13/0092; VwGH 18. 4. 2007, 2006/13/0120; VwGH 3. 12. 1969, 0090/69; BFG 8. 6. 2015, RV/7100958/2015; BFG 18. 10. 2015, RV/7101655/2015; BFG 2. 7. 2016, RV/7102318/2015; BFG 15. 11. 2016, RV/7103786/2015; BFG 18. 9. 2017, RV/7103147/2016; BFG 1. 2. 2019, RV/7103587/2018 u. v. a; Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 149).
Es liegt auf der Hand - und wurde von der belangten Behörde auch nicht bestritten - dass die Unterhaltskosten eines siebenjährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil aufwächst, sondern in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft betreut wird und das darüber hinaus therapeutischen Bedarf hat, nicht mit den Unterhaltskosten anderer Kinder, die sich in einer anderen Situation befinden, vergleichbar ist.
Wird der Unterhalt des Kindes nicht zur Gänze aus den im Gesetz ausdrücklich genannten bestimmten öffentlichen Mitteln bestritten, ist es nicht maßgebend, woher die Differenz zwischen dem gesamten Unterhalt und der teilweisen Unterhaltsleistung durch bestimmte öffentliche Mittel herrührt.
Diese Differenz kann durch Eigenleistungen der Sozialwaise, aber auch durch Beiträge Dritter, die keine Eltern i. S. d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 sind, bestritten werden. Diese Beiträge können von Dritten dem Kind unmittelbar, aber auch etwa im Wege von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die dem Kind direkt zugute kommen, zugewendet werden.
Das Bundesfinanzgericht hat - nicht zuletzt auf Grund der Ermittlungen durch das Finanzamt selbst - festgestellt, dass ein Teil der tatsächlichen Unterhaltskosten des Bf im Beschwerdezeitraum nicht aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes bestritten wurde und wird, sondern diese vom Verein Projekt Integrationshaus getragen wurden und werden, der sich seinerseits wesentlich aus Spendenmitteln von Privatpersonen und Unternehmen finanziert.
Wenn das Finanzamt in seiner Stellungnahme vom 25. September 2020 angibt, "im gegenständlichen Beschwerdefall sorgt jedoch die Kinder- und Jugendhilfe zur Gänze für den Unterhalt des Kindes", entfernt sich das Finanzamt - worauf auch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe in ihrer Stellungnahme vom selben Tag hinweist - von seinen eigenen Ermittlungsergebnissen.
Was schließlich das Argument des Finanzamts anlangt, die vom Bundesfinanzgericht vertretene Rechtsauffassung würde "zu einer Ausuferung des Anspruches auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG führen, da dann nahezu alle Kinder, die in Einrichtungen der MA11 untergebracht sind, einen Anspruch auf FB haben, weil diese Einrichtungen meistens zum Teil spendenfinanziert sind", ist zu sagen, dass gemäß Art. 18 B-VG die Verwaltung an die Gesetze gebunden ist und diese Gesetzesbindung durch das Bundesfinanzgericht seiner Beurteilung, ob ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde rechtswidrig gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist, zugrunde zu legen ist.
Bei der Auslegung von Gesetzen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie groß der von einer Norm betroffene Personenkreis ist oder welche budgetären Auswirkungen eine Norm hat.
Angesichts des klaren Wortlauts der Norm bleibt für eine einschränkende teleologische Auslegung der Bestimmung kein Raum.
Aber auch die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung ausdrücklich einer einschränkenden Interpretation, wie sie nach der früheren Rechtslage möglich war, begegnen wollte.
Es mag sein, dass der Gesetzgeber nach den Gesetzesmaterialien einen Fall wie den gegenständlichen bei der Neuregelung von § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nicht vor Augen hatte; der vom Gesetzgeber beschlossene Gesetzeswortlaut "zur Gänze" ist jedoch eindeutig. Der Gesetzgeber wollte -siehe § 6 Abs. 6 FLAG 1967 - ersichtlich die Ausnahmen vom in § 6 Abs. 5 FLAG 1967 nunmehr normierten Grundsatz der gänzlichen Kostentragung durch bestimmte öffentliche Mittel im Gesetz selbst normieren und dies nicht im Interpretationsweg der Vollziehung und der Rechtsprechung überlassen. Es entspricht daher auch einer teleologischen Auslegung, dass außer in den im Gesetz genannten Fällen es nunmehr ausschließlich auf eine gänzliche Kostentragung ankommt.
Die einzige in § 6 FLAG 1967 selbst genannte Ausnahme von der Regelung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 findet sich in § 6 Abs. 6 FLAG 1967 für in Strafhaft befindliche Kinder. Diese in der Rechtsprechung des VwGH zur alten Regelung als Negativvoraussetzung interpretierte Ausnahme wurde vom Gesetzgeber als einzige in das Gesetz übernommen; die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene weitere Ansicht, dass die Deckung der typischen Unterhaltsansprüche durch die öffentliche Hand (Nachweise zu dieser Judikatur siehe etwa bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 3 Rz 281) einem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehe, jedoch nicht.
Eine weitere Ausnahme ergibt sich aus § 3 Abs. 4 FLAG 1967, wonach ein Anspruchsberechtigter, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sofern er keine Leistungen aus der Grundversorgung erhält und unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist. Für diesen Personenkreis genügen Teilleistungen des Unterhalts des Kindes durch die öffentliche Hand in Form der Grundversorgung, etwa eine Krankenversicherung, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe auszuschließen.
Beide dieser Fälle treffen hier nicht zu. Der Bf ist weder in Strafhaft noch subsidiär schutzberechtigt.
Wird - wie im gegenständlichen Fall - ein Teil der Unterhaltskosten des Kindes dadurch getragen, dass die sozialpädagogische Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, teilweise oder ganz durch Spenden von Privatpersonen und Unternehmen finanziert und mit diesen Spendenmitteln die Differenz zwischen dem von der Kinder- und Jugendhilfe gezahlten Tagsatz und den tatsächlichen Kosten der Einrichtung je tatsächlich betreutem Kind bezahlt wird, wird der Unterhalt des Kindes nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bestritten.
Darauf, ob die Spenden dem Kind persönlich gewidmet sind oder an die Einrichtung als Ganzes zur Erfüllung ihres Zwecks geleistet worden sind, kommt es nicht an.
Der Bf hat daher im Beschwerdezeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 BAO), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG 1967) zu erlassen:
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten (vgl. BFG 16. 10. 2015, RV/7100657/2015; BFG 13. 7. 2016, RV/7102305/2016; BFG 19. 10. 2016, RV/7106018/2015 u. v. a.).
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechende Auszahlung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gemäß § 11 FLAG 1967 vorzunehmen und diesbezüglich eine Mitteilung gemäß § 13 FLAG 1967 auszustellen.
Revisionszulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob § 6 Abs. 5 FLAG 1967 i. d. F. BGBl. I Nr. 78/2018 einem Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe entgegensteht, wenn dessen Unterhalt zum Großteil aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bestritten wird, die Differenz zu den tatsächlichen Unterhaltskosten aber nicht aus Eigenmitteln des Kindes kommt, sondern im Wege von allgemeinen Spenden von Privatpersonen und Unternehmern an den Träger der Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, aufgebracht wird, nicht ersichtlich ist, ist die Revision zuzulassen.
Bemerkt wird, dass der Verwaltungsgerichtshof an diese Beurteilung nicht gebunden ist.
Wien, am 6. Oktober 2020
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Normen und Schlagworte
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 52 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 269 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103076/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103076.2020
- Stammnummer
- 130043
- Gültig
- 06.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF