Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103076/2020
Eigenanspruch bei teilweise spendenfinanzierter Unterbringung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103076/2020vom 06.10.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Gesetz verlangt in Bezug auf Sozialwaisen nur, dass ihnen von ihren Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird und dass ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus bestimmten Mitteln der öffentlichen Hand, nämlich aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, getragen wird.
Davon, dass das Kind selbst etwas zu seinem Unterhalt beitragen müsste (etwa in Form des Pflegegelds, das ebenfalls aus öffentlichen Mitteln stammt), findet sich im Gesetzeswortlaut nichts.
Der äußerst mögliche Wortsinn von „zur Gänze“ lässt eine Auslegung, wonach auch ein geringerer Betrag als der gesamte Unterhaltsbetrag ausreiche, um im Fall der Tragung eines Großteils der Unterhaltskosten durch Mittel der Kinder- und Jugendhilfe einen Eigenanspruch des Kindes zu verneinen, nach der geltenden Rechtslage nicht zu.
Bei der Tragung der Unterhaltskosten ist nicht auf einen Regelbedarf eines Kindes einer bestimmten Altersgruppe abzustellen, sondern auf die tatsächliche Tragung der tatsächlichen Unterhaltskosten.
Wird der Unterhalt des Kindes nicht zur Gänze aus den im Gesetz ausdrücklich genannten bestimmten öffentlichen Mitteln bestritten, ist es nicht maßgebend, woher die Differenz zwischen dem gesamten Unterhalt und der teilweisen Unterhaltsleistung durch bestimmte öffentliche Mittel herrührt.
Wird ein Teil der Unterhaltskosten des Kindes dadurch getragen, dass die sozialpädagogische Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, teilweise oder ganz durch Spenden von Privatpersonen und Unternehmen finanziert und mit diesen Spendenmitteln die Differenz zwischen dem von der Kinder- und Jugendhilfe gezahlten Tagsatz und den tatsächlichen Kosten der Einrichtung je tatsächlich betreutem Kind bezahlt wird, wird der Unterhalt des Kindes nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bestritten.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ***5***, ***6***, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 2, 20, 1200 Wien, Dresdnerstraße 43, vom 28. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 21. Jänner 2020, womit der Antrag vom 29. Oktober 2019 auf Familienbeihilfe für den im November 2013 geborenen ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ab Mai 2019 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer ***7***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Antrag
Schreiben vom 25. Oktober 2019
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019, beim Finanzamt eingelangt am 29. Oktober 2019, stellte der im November 2013 geborene Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 2, 20, "Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 5 FLAG (BGBI.I Nr. 77/2018) ab 01.05.2019" und führte dazu aus:
Der Antragsteller sei männlich, verfüge als Staatsbürger "WAN" über einen gültigen Aufenthaltstitel und wohne derzeit in der Wohngemeinschaft Integrationshaus, Projekt Caravan-***13***, ***6***, ***5***. Diese Wohngemeinschaft sei "teilweise Spenden finanziert".
Der Wiener Kinder- und Jugendhilfe komme die volle Obsorge zu.
Mutter des antragstellenden Kindes sei ***8*** ***9***, wohnhaft in Wien. Der Vater ***10*** ***4*** sei seit Oktober 2018 unbekannt wohin nach Nigeria verzogen.
Für den Fall, dass einem Elternteil bislang die Familienbeihilfe ausbezahlt wurde und diesem Elternteil die Familienbeihilfe auch nicht rückwirkend aberkannt wird, gilt der vorliegende Antrag nur für künftige Zeiträume ab Antragstellung.
Begründend wurde ausgeführt:
Das antragstellende Kind befindet sich seit ....04.2019 in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der vollen Erziehung. Der Stadt Wien entstehen dadurch Kosten von mindestens EUR 80,-täglich.
Beilagen zum Antrag
Dem Antrag beigefügt waren:
Protokoll vom 11. Juli 2019
Auszug eines Protokolls, aufgenommen am 17. Juli 2019, vor dem Bezirksgericht Leopoldstadt, wonach die Mutter und der Wiener Kinder- und Jugendhilfeträger vereinbarten, dass die Obsorge für ***1*** ***2*** ***4*** auf den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Wien übertragen werde.
Schreiben an die Mutter vom 3. Jänner 2019
Schreiben der Wiener Kinder- und Jugendhilfe an die Mutter der mj. ***11*** und ***1*** ***4*** vom 3. Jänner 2019, wonach dieser mitgeteilt wird, dass sich die Kinder seit Dezember 2018 in einem Krisenzentraum der Stadt Wien befinden und die Kosten, die der Stadt Wien dafür erwachsen, derzeit täglich 80,00 € betragen.
Die Mutter möge die bereits fällig gewesenen und die künftig fällig werdenden Unterhaltsleistungen auf ein bekannt gegebenes Konto der Wiener Kinder- und Jugendhilfe überweisen, wobei zur Berechnung und Festsetzung der Leistungen ein Besprechungstermin anberaumt wurde.
Ermittlungsverfahren
E-Mail vom 2. Dezember 2019
Offenbar auf Grund einer nicht aktenkundigen E-Mail des Finanzamts teilte die Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, dem Finanzamt mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 mit:
Bezüglich unseres Antrages auf Familienbeihilfe für den Minderjährigen ***1*** ***4*** übermittel ich Ihnen im Anhang die noch von Ihnen benötigten Schriftstücke.
Die Obsorge für den Mj. ***1*** wurde nicht durch einen Beschluss, sondern mittels eines Vergleiches auf den Wiener Kinder - und Jugendhilfeträger übertragen, welcher aber die gleiche rechtliche Wirkung hat.
Wie aus der Beilage hervorgeht ist das Integrationshaus teilweise spendenfinanziert. Ausgänge des Mj. ***1*** zu den Eltern finden keine statt.
Beilagen
Beigefügt waren
1. die Ausfertigung des Vergleichs vom 11. Juli 2019
2. ein Ausdruck aus der Website der Caritas Wien über die Inklusive Kleinkind-Wohngemeinschaft Bertha von Suttner Gasse
[Grafik]
3. ein Ausdruck aus der Website des Integrationshaues über die Möglichkeit, per Überweisung auf näher angegebene Konten zu spenden sowie über die Spendenabsetzbarkeit (Reg. Nr. SO1282).
Personaldokumente
Aktenkundig ist eine Rot-Weiss-Rot-Karte Plus für ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ausgestellt am 7. Juni 2019, gültig bis 7. Juni 2022, sowie ein Reisepass der Federal Rupblic of Nigeria für ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ausgestellt am 28. Mai 2018, gültig bis 27. Mai 2023.
Abweisungsbescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 2020 wies das Finanzamt den Antrag vom 25./29. Oktober 2019 ab Mai 2019 ab und begründete dies wie folgt:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.
Kinder haben laut Familienlastenausgleichsgesetz § 6 Abs. 5 1. Satz einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe sofern ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus der öffentlichen Hand geleistet wird.
Da die Finanzierung Ihres Unterhaltes durch Mittel erfolgt, die Ihnen von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden, besteht kein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 28. Jänner 2020 erhob der Bf durch die Kinder- und Jugendhilfe Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid mit dem ersichtlichen Antrag auf dessen Aufhebung und führte dazu aus:
Unser Antrag vom 29.10.2019 wurde mit der Begründung abgewiesen, dass der Unterhalt des Minderjährigen zur Gänze durch Mittel aus der öffentlichen Hand finanziert wird. Die Wohngemeinschaft Integrationshaus, in welcher der Minderjährige untergebracht ist, ist teilweise spendenfinanziert und somit wird der Unterhalt nicht zur Gänze aus öffentlicher Hand geleistet. Daher besteht durchaus ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für den mj. ***1***. (siehe Beilage)
Beigefügt war eine Übersicht, auf welche Bankkonten für das Projekt Integrationshaus gespendet werden kann.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Mai 2020 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich selbst Familienbeihilfe beziehen.
Ein Eigenanspruch eines Kindes auf Familienbeihilfe besteht somit dann, wenn:
a) keine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern besteht und keine überwiegende Kostentragung seitens der Eltern stattfindet;
b) die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes dienen, erfolgt
c) ein Beitrag zur Tragung der Unterhaltskosten des Kindes vorliegt.
Wird der Unterhalt eines Kindes zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes dienen, besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, da nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist. Unter öffentliche Mittel sind sämtliche staatliche Unterstützungsleistungen zu verstehen, die dazu dienen, den Lebensunterhalt eines Kindes und seinen Wohnbedarf zu sichern. Dazu zählen insbesondere Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, Mittel der Grundversorgung, Mittel aufgrund welcher die öffentliche Hand für einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz des Kindes im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung sorgt, aber auch zusätzliche Leistungen, die die Länder im Rahmen des Bezuges der Mindestsicherung zur Deckung der Wohnkosten gewähren (wie beispielsweise Wohnbeihilfe).
Im Umkehrschluss besteht bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe, sofern ein regelmäßiger Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten eines Kindes vorliegt, da in diesem Fall die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln erfolgt, die der Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfs dienen. Dieser Beitrag kann durch das Kind selbst erfolgen oder durch seine unterhaltspflichtigen Eltern. Der Gesetzgeber nennt keine Mindestbeträge im Hinblick auf die Höhe dieses Beitrages. D.h. auch kleine, geringfügige Beträge reichen aus, um von einem regelmäßigen Beitrag zu den Unterhaltskosten auszugehen. Da die Unterhaltskosten eines Kindes laufend anfallen, sollten die Beiträge zwar nicht zwingend monatlich, jedoch in zumindest regelmäßig wiederkehrenden Abständen erfolgen.
In der Beschwerde bringen Sie vor, dass die Einrichtung (WG Integrationshaus), wo Sie untergebracht sind, durch Spenden finanziert wird. Spenden an diese Wohngemeinschaft stellen aber keinen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten von Ihnen dar. Der Mindestunterhalt von Ihnen wird somit ausschließlich durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt.
Daher ist Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 stellte der Bf durch die Kinder- und Jugendhilfe Vorlageantrag:
Abweisungsbescheid vom 21.01.2020
Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2020, eingelangt am 15.05.2020 bei der Wiener Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsvertretung 2/20 als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen, wurde die Bescheidbeschwerde vom 28.01.2020 als unbegründet abgewiesen.
Dabei übersieht die entscheidende Behörde, dass die von der Caritas geführte WG Bertha von Suttner Gasse private Spenden bezieht (https://www.caritas-wien.at/raw/spenden-helfen/geldspenden/Projekt: Kinder in Not). Es ist unstrittig, dass private Spenden keine Mittel der öffentlichen Hand darstellen und somit keine volle Kostentragung aus öffentlichen Mitteln erfolgt . Die Spenden stellen einen regelmäßigen Beitrag zur Deckung der Unterhaltskoste dar, ohne derer die kontinuierliche Betreuung der untergebrachten Kinder nicht gewährleiste werden könnte. Diese Umstände begründen den Eigenanspruch auf Familienbeihilfe des Minderjährigen.
Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsvertretung 2/20 stellt daher den
Antrag
die angefochtene Beschwerdevorentscheidung hingehend abzuändern, dass dem Rechtsmittelwerber die beantragte Familienbeihilfe ab Mai 2019 zuerkannt wird.
Amtshilfeersuchen
Ersuchschreiben
Mit "Ersuchen um Beistandspflicht gemäß § 158 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)" vom 13. Juli 2020 ersuchte das Finanzamt "***4*** ***1*** ***2*** ***3*** z.H. Magistrat der Stadt Wien - Wiener Kinder- und Jugendhilfe" um Nachweis über einen Kostenersatz vom unterhaltspflichtigen Elternteil":
Gemäß § 30 B-KJHG sowie der dazu ergangenen Ausführungsgesetze sind Eltern zum Kostenersatz für die anfallenden Kosten der vollen Erziehung ihres Kindes verpflichtet. Rechtsgrundlage für diesen Kostenersatz besteht entweder aufgrund einer Vereinbarung, die zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger und dem kostenersatzpflichtigen Elternteil abgeschlossen wird (§ 42 B-KJHG) oder aufgrund eines Gerichtsbeschlusses, mit welchem der unterhaltspflichtige Elternteil zum Kostenersatz verpflichtet wird (§ 43 B-KJHG).
Im Fall einer dauerhaften Unterbringung eines Kindes im Rahmen der vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung ist bei Prüfung eines Antrages auf Familienbeihilfe ein Nachweis über einen Kostenersatz von den Kinder- und Jugendhilfeträgern abzuverlangen.
Dem Antrag vom 25.10.2019 betreffend Zuerkennung der Familienbeihilfe an den mj. ***4*** ***1*** ***2*** ***3***, Versicherungsnummer ***7***, ***6***, ***5***, wurde ein Ersuchen auf Zahlung der Unterhaltsleistungen auf das Konto des Kinder- und Jugendhilfeträgers an die Kindesmutter Frau ***9*** ***8***, Versicherungsnummer ***12*** beigefügt. Jedoch wurde dem Finanzamt nicht bekanntgegeben, ob und - im bejahenden Falle - wie viel die Kindesmutter an Unterhaltsleistungen zahlt.
Hiermit wird ersucht, einen Nachweis über bestehenden Unterhaltszahlungen oder eventuelle Leistungen eines Naturalunterhaltes der Kindesmutter an den mj. ***4*** ***1*** ***2*** ***3*** vorzulegen.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Antwort
Mit E-Mail vom 15. Juli 2020 wurde dieses Ersuchschreiben von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe wie folgt beantwortet:
Aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit der Mutter und ihrer weiteren drei Sorgepflichten war von einer Kostenersatzverpflichtung abzusehen. Weil nach Rechtsansicht unserer Zentrale die Unterbringung in der WG Integrationshaus teilweise spendenfinanziert ist und die Stadt Wien nicht die gesamten Kosten trägt, liegt die Voraussetzung für die Beantragung der Familienbeihilfe vor.
Vorlage
Mit Bericht vom 16. Juli 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 28.01.2020
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Monat: 05.2019) 21.01.2020
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe 29.10.2019
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung 04.05.2020
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag 08.06.2020
Vorgelegte Aktenteile
6 2.12.2019 Schreiben WKJH 02.12.2019
7 Amtshilfeersuchen ***4*** ***1*** 13.07.2020
8 15.7.2020 Antwort Auskunftsersuchen 15.07.2020
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der minderjährige Bf stellte vertreten durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Mai 2019.
Seit ***14*** ist der Bf in einer sozialpädagogischen Einrichtung, die teils durch Spenden finanzierte Wohngemeinschaft Integrationshaus, im Rahmen der vollen Erziehung untergebracht. Der Stadt Wien entstehen dadurch Kosten von mindestens EUR 80,- täglich.
Der Wiener Kinder- und Jugendhilfe wurde mit gerichtlichen Vergleich die volle Obsorge übertragen.
Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe ersuchte die Kindesmutter Unterhaltszahlungen zu leisten, sah jedoch in weiterer Folge aufgrund der tristen Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten für drei (weitere) Kinder von der Kostenersatzverpflichtung ab. Somit leistet die Kindesmutter keinen Beitrag zur Deckung des Unterhaltes des Bf.
Der Aufenthalt des Kindesvaters ist weitgehend unbekannt.
Kontakte zur Kindesmutter finden laut Mitteilung der Wiener Kinder- und Jugendhilfe vom Dezember 2019 keine statt.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe ist subsidiär gegenüber dem Anspruch der Eltern.
Dieser Grundsatz gilt allgemein für alle Kinder unabhängig vom Alter des Kindes.
Für den Fall, dass keinem Elternteil ein Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht, besteht aufgrund der Bestimmung des § 6 Abs 5 die subsidiäre Möglichkeit, dass das Kind für sich selbst die Familienbeihilfe beanspruchen kann.
Gemäß Abs 5 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht hingegen dann, wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand (zB durch eine bedarfsorientierte Mindestsicherung oder die Grundversorgung) getragen wird, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.
Voraussetzungen für den Eigenanspruch nach § 6 Abs 5 FLAG sind somit: keine Haushaltszugehörigkeit zu den Eltern, keine überwiegende Unterhaltskostentragung durch die Eltern und die Unterhaltskostentragung erfolgt nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe.
Im Umkehrschluss besteht bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe des fremduntergebrachten Kindes, sofern ein regelmäßiger Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten eines Kindes vorliegt, da in diesem Fall die Unterhaltskostentragung nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt. Dieser Beitrag kann durch das Kind selbst erfolgen oder durch seine unterhaltspflichtigen Eltern. Der Gesetzgeber nennt keine Mindestbeträge im Hinblick auf die Höhe dieses Beitrages. Das heißt auch kleine, geringfügige Beträge reichen aus, um von einem regelmäßigen Beitrag zu den Unterhaltskosten auszugehen. Da die Unterhaltskosten eines Kindes laufend anfallen, sollten die Beiträge zwar nicht zwingend monatlich, jedoch in zumindest regelmäßig wiederkehrenden Abständen erfolgen.
Diese Unterhaltskosten können beispielweise durch eine (geringfügige) Erwerbstätigkeit des Kindes, durch einen Anspruch auf eine eigene Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung (laut langjähriger Rechtsprechung des VwGH handelt es sich hier um keinen Unterhaltsersatz durch die öffentliche Hand, vgl VwGH 25.04.2002, 99/15/0219, VwGH 02.06.2004, 2003/13/0162) oder durch (nicht überwiegende) Unterhaltsleistungen der Eltern.
Finanzielle Unterhaltsleistungen der Eltern liegen im gegenständlichen Beschwerdefall aber nicht vor, ebenso wenig die oben genannten möglichen Beiträge zur Deckung des Unterhaltes.
Für den Fall, dass regelmäßige finanzielle Unterstützungen im Sinne eines Kostenersatzes nach § 30 B-KJHG nicht erfolgen, kommt subsidiär der Nachweis einer regelmäßigen Erbringung von Naturalunterhaltsleistungen seitens der unterhaltspflichtigen Eltern in Betracht. Wochenendbesuche im Rahmen von Heimfahrten der betroffenen Kinder zu ihren leiblichen Eltern samt Übernachtungen bei den Eltern, die in regelmäßigen Abständen stattfinden (alle 14 Tage), können als Naturalunterhaltsleistungen der Eltern angesehen werden und begründen in Zweifelsfällen einen Eigenanspruch des Kindes.
Jedoch bestehen laut Mitteilung der Wiener Kinder- und Jugendhilfe keine Kontakte zu der Kindesmutter, weswegen auch Leistungen aus dem Titel des Naturalunterhaltes gegenständlich ausgeschlossen sind.
Es muss jedoch ein Beitrag zur Deckung der Unterhaltskosten des Kindes bestehen, der dem Kind auch zurechenbar wäre, weil ansonsten diese Kosten gänzlich durch öffentliche Mittel getragen werden. Dass die Einrichtung, in der der Bf untergebracht ist, teils durch private Spenden finanziert wird, ändert an dieser Rechtsmeinung nichts, da diese nicht direkt dem Bf zugerechnet werden können und somit keinen Beitrag zur Deckung des Unterhalts bilden.
Aus oben genannten Gründen wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Beschluss vom 27. Juli 2020
Am 27. Juli 2020 fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:
I. Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 wird gemäß § 269 Abs. 3 BAO ersucht zu ermitteln, ob der Unterhalt des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum zur Gänze aus bestimmten Mitteln der öffentlichen Hand, nämlich aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wurde.
Hierbei ist insbesondere zu erheben:
1. Die Höhe der Unterhaltskosten des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum (unter näherer Angabe, wie sich diese zusammensetzen);
2. in welcher Einrichtung oder in welchen Einrichtungen der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum untergebracht war;
3. ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Einrichtung oder die Einrichtungen, in der oder in denen der Beschwerdeführer untergebracht war, nicht durch Mittel der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, sondern mittelbar oder unmittelbar aus Spendenmitteln finanziert werden;
4. ob der Beitrag der Kinder- und Jugendhilfe, der für die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Einrichtung oder den Einrichtungen niedriger war als der Unterbringungsbeitrag für ein Kind im Alter des Beschwerdeführers in einer anderen Einrichtung, die nicht mittelbar oder unmittelbar ganz oder teilweise aus Spendenmitteln finanziert wird, bejahendenfalls in welchem Umfang.
Entsprechende Beweismittel sind zum Verwaltungsakt zu nehmen.
Um einen diesbezüglichen Bericht unter Urkundenanschluss (Beweismittelvorlage) bis zum 30. September 2020 wird gebeten.
II. Dem Beschwerdeführer steht es frei, von sich aus entsprechende Nachweise i. S. v. Spruchpunkt I zu erbringen.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führte das Bundesfinanzgericht unter anderem aus:
Rechtslage
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 78/2018 in Reaktion auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und eine darauf beruhende geänderte Verwaltungspraxis rückwirkend ab 1. Jänner 2016 geändert.
Nach der nunmehr anzuwendenden Fassung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und
deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird,
unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 6 Rz 20).
Gemäß § 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Streitpunkt
Unstrittig ist, dass der Bf im Beschwerdezeitraum die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FLAG 1967 sowie jene nach § 6 Abs. 1 FLAG 1967 erfüllt.
Unstrittig ist ferner, dass dem Bf im Beschwerdezeitraum von seinen Eltern kein Unterhalt geleistet wurde und dass der Bf im Beschwerdezeitraum über keine eigenen finanziellen Mittel verfügt hat.
Strittig ist, ob der Unterhalt des Bf im Beschwerdezeitraum zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wurde.
Gesetzesmaterialien
Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) sollte durch die Novellierung sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (zB Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches gilt, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 6 Rz 20).
Tatbestandsvoraussetzungen
Vorweg ist festzuhalten, dass Judikatur zu § 6 Abs. 5 FLAG 1967 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 78/2018 auf die derzeitige Rechtslage nur bedingt anwendbar ist.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts besteht ein Anspruch einer sogenannten Sozialwaise (die von ihren Eltern keinen oder von diesen nur in untergeordneter Form Unterhalt erhält) auf Familienbeihilfe nicht bloß dann, wenn die Sozialwaise selbst zur Deckung seines Lebensunterhalts in irgendeiner Form beiträgt.
Die Gesetzesmaterialien stellen zwar den Regelfall von § 6 Abs. 5 FLAG 1967 dar.
Das Gesetz verlangt in Bezug auf Sozialwaisen aber nur, dass diesen von ihren Eltern nicht überwiegend Unterhalt geleistet wird und dass ihr Unterhalt nicht zur Gänze aus bestimmten Mitteln der öffentlichen Hand, nämlich aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird.
Wird Unterhalt nicht zur Gänze aus den im Gesetz ausdrücklich genannten bestimmten öffentlichen Mitteln bestritten, ist es nicht maßgebend, woher die Differenz zwischen dem gesamten Unterhalt und der teilweisen Unterhaltsleistung durch bestimmte öffentliche Mittel herrührt.
Diese Differenz kann durch Eigenleistungen der Sozialwaise, aber auch durch Beiträge Dritter, die keine Eltern i. S. d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967 sind, bestritten werden. Diese Beiträge können von Dritten dem Kind unmittelbar, aber auch etwa im Wege von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die dem Kind direkt zugutekommen, zugewendet werden.
Andererseits kommt es entgegen der Auffassung des Bf es nicht darauf an, ob der Bf in einer zur Gänze oder teilweise spendenfinanzierten Einrichtung untergebracht ist, da das Gesetz darauf nicht abstellt.
Entscheidend ist vielmehr, ob der (konkrete) Unterhalt des Bf teilweise spendenfinanziert getragen wurde, also die öffentliche Hand zufolge der Unterbringung des Bf in einer spendenfinanzierten Einrichtung einen geringeren Beitrag zum Unterhalt des Bf zu leisten hat als bei einer Unterbringung in einer nicht spendenfinanzierten Einrichtung. Ist dies der Fall, wird davon auszugehen sein, dass der Unterhalt des Bf nicht zur Gänze aus den im Gesetz genannten bestimmten Mitteln der öffentlichen Hand bestritten wird.
Ergänzende Ermittlungen
Das Finanzamt ist daher um Vornahme der in Spruchpunkt I genannten Ermittlungen zu ersuchen.
Bislang sind die Unterhaltskosten des Bf nicht konkret bekannt. Dass der Stadt Wien "Kosten von mindestens EUR 80,-- täglich" entstehen, besagt aber noch nicht, dass diese Kosten den tatsächlichen Unterhaltskosten des Bf, die auch höher sein können, entsprechen.
Da im Verwaltungsverfahren (möglicherweise infolge unterschiedlicher Unterbringung der beiden Kinder) zwei Einrichtungen angesprochen werden, ist vorweg zu klären, in welcher Einrichtung (in welchen Einrichtungen) der Bf im Beschwerdezeitraum untergebracht war.
Dass die beiden im Verfahren genannten Einrichtungen spendenfinanziert sind, ist zwar als erwiesen anzusehen, Details dazu sind bisher aber nicht ermittelt.
Ebenso ist bisher unbekannt, ob die Kosten, die die öffentliche Hand übernimmt, bei Unterbringung in einer spendenfinanzierten Einrichtung niedriger sind als die Kosten bei Unterbringung in einer anderen Einrichtung.
Die Betrauung des Finanzamts Wien 2/20/21/22 ist zweckmäßig, da dieses Finanzamt bereits mit der Aktenlage vertraut ist.
Zweckmäßigerweise wird vor der Berichterstattung an das Bundesfinanzgericht das Parteiengehör bereits durch das Finanzamt zu wahren sein.
Dem Bf steht es zur Verfahrensbeschleunigung frei, von sich aus entsprechende Nachweise i. S. v. Spruchpunkt I zu erbringen.
Beantwortung durch die Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe vom 21. September 2020
Mit am 21. September 2020 beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben gab die Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, bekannt:
Bezugnehmend auf den Beschluss vom 27.07.2020, eingelangt am 31.07.2020, ergeht innerhalb offener Frist seitens der Wiener Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsvertretung 2,20 folgende Beantwortung:
Ad 1) nach ausführlicher Recherche und mehrmaliger Kontaktaufnahme mit der WG - Caravan - Integrationshaus betrugen die Unterhaltskosten im Jahr 2019 EUR 202,66 täglich. Darin enthalten sind die Personalkosten, für Betreuer-/innen, Haushälter-/innen, psychologisches Personal etc., und die Unterbringungskosten, für Energie, Instandhaltung, Reinigung, Verpflegung, Freizeitaktivitäten etc.
Im Jahr 2020 belaufen sich die beantragten Unterhaltskosten der Wohngemeinschaft bei Vollauslastung auf EUR 204,19 täglich. Darin enthalten sind wieder die Personalkosten sowie die Unterbringungskosten.
Der von der Wiener Kinder und Jugendhilfe genehmigte Tagsatz betrug im Jahr 2019 EUR 176,00.
Im Jahr 2019 wurde die Differenz der Unterhaltskosten von EUR 202,66 täglich und dem Tagsatz der MA11 von EUR 176,00 aus Spendenmitteln finanziert.
lm Jahr 2020 wird die Differenz der Unterhaltskosten von EUR 204,19 täglich und dem von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe genehmigten Tagsatz von EUR 185,00, von EUR 19,19 mindestens in dieser Höhe aus Spenden finanziert.
Zusätzlich zu den angeführten Unterhaltskosten kommen ab Juli 2020 die Kosten für einen sozialtherapeutischen Platz, welche sich auf EUR 1.139,19 pro Monat belaufen. Von diesen Kosten werden EUR 745,80 pro Monat von der Wiener Kinder- und Jugendhilfe getragen. Die Differenz wird ebenfalls aus Spenden finanziert.
Ad 2) der mj. ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist seit ***14*** in der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft Caravan im Integrationshaus untergebracht.
Ad 3) Wie bereits in ad 1) angeführt wurden im Jahr 2019 pro Tag je Kind EUR 26,66 und im Jahr 2020 mindestens EUR 19,19 pro Tag je Kind aus Spenden finanziert. Laut beiliegendem E-Mail mussten im Jahr 2019 für alle untergebrachten Kinder in der sozialpädagogischen Wohngemeinschaft Caravan EUR 161.421,78 aus Spendenmitteln finanziert werden. lm Jahr 2020 werden es voraussichtlich rund EUR 128.000,00 sein.
Ad 4) da es sich um einen sozialtherapeutischen Platz handelt, kann die Unterbringung zu einem Kind im selben Alter in einer anderen Einrichtung nicht in Relation gesetzt werden.
Beigefügt war folgende E-Mail der Leitung Rechnungswesen des Vereins Projekt Integrationshaus vom 14. September 2020 an die MA 11:
... wie heute schon telefonisch besprochen hier die Informationen in Bezug auf die Finanzierung der Caravan-WG:
Zur Situation im Jahr 2019:
Erforderlicher Tagsatz des Integrationshauses lt. Einreichung: eur 196,16 (für WG 1 bei Vollauslastung). Genehmigt wurde ein Tagsatz von eur 176,00. Lt. Abrechnung für 2019 ergab sich insgesamt ein Minus von eur 161.421,78 für beide WGs zusammen, das ergibt bei der realen Auslastung (16,59 Personen) einen Unterschiedsbetrag beim Tagsatz von Minus eur 26,66, diese Differenz wurde durch Spenden finanziert.
Zu Situation im Jahr 2020:
Erforderlicher Tagsatz lt. Einreichung eur 204,19. Genehmigt wurde ein Tagsatz von eur 185,00. Hier gibt es noch keine Jahresabrechnung, aber nach derzeitigem Stand ergibt sich insgesamt ein Minus von rund eur 128.000,00, auch dieses Minus muss durch Spenden finanziert werden. Für ***1*** ***2*** ***4*** wurde ab Juli 2020 ein sozialtherapeutischer Platz in der Höhe von monatlich eur 745,80 (Einzelbetreuung + Familiengespräche) genehmigt, dem stehen aber monatliche Personalkosten von eur 1.139,19 gegenüber, auch diese Differenz muss durch Spenden finanziert werden.
Diese Information werden wir auch dem Finanzamt übermitteln, ich werde Ihnen das Schreiben zu Ihrer Information auch noch übermitteln....
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Bericht des Finanzamts
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 berichtete am 25. September 2020 über die durchgeführten Erhebungen durch Vorlage folgender Urkunden:
Wohngemeinschaft Integrationshaus
Das Finanzamt richtete an die Wohngemeinschaft Integrationshaus, Projekt Caravan-***13***, am 29. Juli 2020 ein schriftliches Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO, in welchem die Behörde unter anderem ausführte:
Der Minderjährige stellte, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und brachte gegen den folglich ergangenen Abweisungsbescheid Beschwerde ein. Das Beschwerdeverfahren ist nun beim Bundesfinanzgericht anhängig, das folgende Fragen zwecks Sachverhaltsfeststellungen stellte.
Sie werden aufgefordert, folgende Fragen bis 15.09.2020 zu beantworten und gegebenenfalls diesbezüglich Unterlagen vorzulegen:
1. Die Höhe der Unterhaltskosten des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum (unter näherer Angabe, wie sich diese zusammensetzen), sohin ab 1.5.2019
2. in welcher Einrichtung oder in welchen Einrichtungen der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum (ab 1.5.2019) untergebracht war respektive ab wann sich der Beschwerdeführer im Integrationshaus befindet;
3. ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Einrichtung nicht durch Mittel der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, sondern mittelbar oder unmittelbar aus Spendenmitteln finanziert werden;
Der Verein Projekt Integrationshaus teilte dem Finanzamt am 14. September 2020 mit:
1. Die Unterhaltskosten betrugen im Jahr 2019 eur 202,66, darin enthalten sind die Personalkosten (Betreuer*innen, Haushälter*innen, psychologisches Personal etc.), die Unterbringungskosten (M&BK, Energie, Instandhaltung, Reinigung, Verpflegung, Freizeitaktivitäten etc.). Der von der MA11 genehmigte Tagsatz betrug im jahr 2019 eur 176,00, die Differenz in der Höhe von eur 26,66 wurde aus Spendenmitteln finanziert.
Im Jahr 2020 betragen die beantragten Unterhaltskosten eur 204,19 bei Vollauslastung der Wohngemeinschaft, Zusammensetzung siehe wie oben. Der von der MA genehmigte Tagsatz beträgt 185,00. Die Differenz in der Höhe von mind. eur 19,19 wird wieder aus Spendenmitteln finanziert.
Tatsächlich wird der durch Spenden aufzubringende Betrag mangels Vollauslastung noch höher ausfallen. Zusätzlich zu den genannten Unterhaltskosten kommen ab Juli 2020 die Kosten für einen sozialtherapeutischen Platz, diese betragen eur 1.139,19 (Personalkosten) pro Monat, diese Kosten werden in der Höhe von eur 745,80 pro Monat von der MA 11 getragen, die Differenz wird ebenfalls aus Spenden finanziert.
2. ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** ist seit ***14*** in der sozialpädagogischen WG Caravan im Integrationshaus untergebracht.
3. Siehe Frage 1: Im Jahr 2019 wurden pro Tag pro Kind eur 26,66 aus Spenden finanziert, im Jahr 2020 mind. eur 19,99 pro Tag und pro Kind. Insgesamt mussten im Jahr 2019 eur 161.421,78 für die sozialpädagogischen Wohngemeinschaften Caravan aus Spendenmitteln finanziert werden, im Jahr 2020 werden es voraussichtlich rund eur 128.000,00 sein.
Magistrat der Stadt Wien
Das Finanzamt richtete an den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Bezirke 2,20 29. Juli 2020 ein "Ersuchen um Beistandspflicht gemäß § 158 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), in welchem um Beantwortung folgender Fragen ersucht wurde:
1. Die Höhe der Unterhaltskosten des Beschwerdeführers im Beschwerdezeitraum (unter näherer Angabe, wie sich diese zusammensetzen); sohin ab 01.05.2019
2. in welcher Einrichtung oder in welchen Einrichtungen der Beschwerdeführer im Beschwerdezeitraum untergebracht war;
3. ob und bejahendenfalls in welchem Umfang die Einrichtung oder die Einrichtungen, in der oder in denen der Beschwerdeführer untergebracht war, nicht durch Mittel der Kinder- und Jugendhilfe oder aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, sondern mittelbar oder unmittelbar aus Spendenmitteln finanziert werden;
4. ob der Beitrag der Kinder- und Jugendhilfe, der für die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Einrichtung oder den Einrichtungen niedriger war als der Unterbringungsbeitrag für ein Kind im Alter des Beschwerdeführers in einer anderen Einrichtung, die nicht mittelbar oder unmittelbar ganz oder teilweise aus Spendenmitteln finanziert wird, bejahendenfalls in welchem Umfang.
Soweit möglich sind diesbezüglich alle Unterlagen, die als Nachweise dienen könnten, ebenfalls zu übermitteln...
Als Antwort wurde vom Finanzamt das oben wiedergegebene Schreiben der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, vom 21. September 2020 samt der wiedergegebenen Beilage vorgelegt.
Stellungnahme des Finanzamts vom 25. September 2020
Das Finanzamt gab zum Beschluss vom 27. Juli 2020 am 25. September 2020 folgende Stellungnahme ab:
Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (386/A 26. GP) sollte durch die Novellierung sichergestellt werden, dass ein Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe auch dann gegeben ist, wenn das Kind selbst aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Anspruches (zB Pflegegeld) oder aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit regelmäßig zur Deckung der Unterhaltskosten beiträgt. Gleiches gilt, sofern die Eltern zwar nicht überwiegend, jedoch zumindest teilweise regelmäßig zum Unterhalt ihres Kindes beitragen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 6 Rz 20).
Kein Anspruch auf FB besteht hingegen dann, wenn der Unterhalt des Kindes zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe (bei Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung) oder zur Gänze aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen wird, da in diesen Fällen der Mindestunterhalt des Kindes bereits vollständig durch Mittel der öffentlichen Hand sichergestellt ist.
Das Integrationshaus ist teils durch Spenden finanziert. Allerdings ist auch in diesem Fall der Mindestunterhalt des Kindes vollständig durch die Mittel der Kinder- und Jugendhilfe sichergestellt, weil der Bf in einer sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht wird.
Die belangte Behörde vertritt die Rechtsmeinung, dass die Mittel, die nicht durch öffentliche Hand getragen werden (also hier Spenden an das Integrationshaus), direkt dem Kind zurechenbar sein und unmittelbar diesem zukommen müssten, um die Voraussetzungen des § 6 Abs 5 FLAG als erfüllt ansehen zu können. Das ist bei Spenden an eine Einrichtung jedoch nicht der Fall, da diese allgemein der Einrichtung zukommen und nicht direkt dem Kind zurechenbar sind.
Der Gesetzeszweck des § 6 Abs 5 FLAG stellt nach Ansicht der belangten Behörde darauf ab, die Lasten der Unterhaltstragung, die beispielsweise durch ein erhaltenes Pflegegeld teilweise abgegolten werden, auszugleichen, indem dem Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall sorgt jedoch die Kinder- und Jugendhilfe zur Gänze für den Unterhalt des Kindes, womit in weiterer Folge keine finanzielle Last des Kindes ausgeglichen werden muss.
Die Rechtsmeinung des BFG würde nach Ansicht der belangten Behörde dem Gesetzeszweck nicht entsprechen und zudem zu einer Ausuferung des Anspruches auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 FLAG führen, da dann nahezu alle Kinder, die in Einrichtungen der MA11 untergebracht sind, einen Anspruch auf FB haben, weil diese Einrichtungen meistens zum Teil spendenfinanziert sind.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsmeinung ändern auch die Ermittlungsergebnisse nichts an der im Vorlagebericht ausgeführten Stellungnahme und wird somit nochmals auf diese verwiesen.
Stellungnahme Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe vom 25. September 2020
Die Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, gab zur Stellungnahme des Finanzamts vom 25. September 2020 am 25. September 2020 folgende Stellungnahme ab:
Wie aus unserem Schreiben vom 15.09.2020 unter Punkt ad 1) deutlich hervorgeht, konnten die täglich anfallenden Kosten für den Minderjährigen nicht allein durch den Tagsatz der MA11 finanziert werden. Es geht eindeutig hervor, dass der Minderjährige durch die Bereitstellung eines sozialtherapeutischen Platzes entsprechende Bedürfnisse hat, der eine teilweise Finanzierung durch Spendenmittel bedarf. Es ist daher nicht schlüssig weshalb in der Stellungnahme des Finanzamtes vom 25.09.2020 argumentiert wird, dass der Mindestunterhalt durch den Tagsatz der MA11 zur Gänze gedeckt werden könne.
Ebenso kann die Argumentation hinsichtlich einer Ausuferung des Anspruches auf Familienbeihilfe nicht nachvollzogen werden. Würden diese Kinder nicht aufgrund einer Maßnahme der Wiener Kinder- und Jugendhilfe in voller Erziehung, sondern bei den Eltern wohnhaft sein, hätten sie ebenso einen Anspruch auf Familienbeihilfe. Es handelt sich um eine staatliche Leistung, die an Personenstandsdaten, nicht jedoch an die Einkommenssituation der Eltern geknüpft ist. Somit kann der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe bei teilweise spendenfinanzierten Wohngemeinschaften zu keiner Ausuferung der Auszahlung führen.
Die Wiener Kinder und Jugendhilfe - Rechtsvertretung 2/20 vertritt deshalb weiterhin den Standpunkt, dass im gegenständlichen Fall ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe für den Minderjährigen besteht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Nach der Aktenlage und den ergänzenden Ermittlungen steht fest:
Der Bf, der im November 2013 geborene ***1*** ***2*** ***3*** ***4***, ist nigerianischer Staatsbürger, somit Drittstaatsangehöriger. Für den Bf wurde am 7. Juni 2019 eine Rot-Weiss-Rot-Karte Plus, gültig bis 7. Juni 2022, ausgestellt.
Seine Mutter ***8*** ***9*** wohnt in Wien, sein Vater ***10*** ***4*** ist seit Oktober 2018 unbekannt wohin nach Nigeria verzogen.
Seit April 2019 ist der Bf in der Wohngemeinschaft Integrationshaus, Projekt Caravan-***13***, ***6***, ***5***, untergebracht.
Das Projekt Caravan besteht aus zwei sozialpädagogischen Wohngemeinschaften, in welchen bis zu 18 Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 3 und 18 Jahren betreut werden. Die Minderjährigen haben teilweise einen Fluchthintergrund und werden von der MA 11 zugewiesen. Die Betreuung findet im Rahmen der vollen Erziehung statt. Das Projekt wird durch die MA 11 und den FSW (Fonds Soziales Wien) gefördert.
Die öffentlichen Förderungen reichen jedoch nicht aus, um alle Projekte finanzieren zu können, sodass der Verein Projekt Integrationshaus zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur und einzelner Projekte auf Spenden von Privatpersonen und Unternehmen angewiesen ist. Auch die Infrastruktur des Hauses kann nur über private Spenden oder Firmenspenden aufrechterhalten werden.
Im Juli 2019 wurde die Obsorge für ***1*** ***2*** ***4*** auf den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Wien übertragen.
Die Mutter ***8*** ***9*** trägt jedenfalls seit Mai 2019 (Beginn des Beschwerdezeitraums) mangels finanzieller Leistungsfähigkeit und infolge weiterer drei Sorgepflichten nicht zum Unterhalt des Bf bei.
Die Kosten für den Aufenthalt in der Wohngemeinschaft Integrationshaus, Projekt Caravan, die anteilige Personalkosten, anteilige Raumkosten sowie Kosten für Verpflegung und sonstigen Unterhaltskosten wie Aufwendungen für Freizeitaktivitäten umfassen, betrugen bei der realen Auslastung von durchschnittlich 16,59 Personen im Jahr 2019 202,66 € täglich, im Jahr 2020 204,19 € täglich.
Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe leistet aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe für den Bf an den Verein Projekt Integrationshaus einen Tagsatz von 176,00 € im Jahr 2019 und von 185,00 € im Jahr 2020.
Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten von 202,66 € bzw. 204,19 € täglich, also 26,66 € bzw. 19,19 €, trägt der Verein Projekt Integrationshaus, der sich aus Spenden finanziert. Der Verein ist eine begünstigte Einrichtung i. S. d. § 4a Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988 i. V. m. § 4a Abs. 5 EStG 1988 und ist als solche gemäß § 4a Abs. 7 EStG 1988 unter der Reg. Nr. SO1272 bei der Finanzverwaltung registriert. Der Verein legt detaillierte Finanzberichte vor (siehe https://www.integrationshaus.at/de/spenden) und trägt das österreichische Spendengütesiegel.
Insgesamt wurden vom Verein im Jahr 2019 161.421,78 € aus Spendenmitteln zur Finanzierung der Wohngemeinschaft zugeschossen, im Jahr 2020 werden es voraussichtlich rund 128.000,00 € sein.
Ab Juli 2020 steht für den Bf ein sozialtherapeutischer Platz zur Verfügung. Dieser (Einzelbetreuung und Familiengespräche) verursacht zusätzliche Kosten von 1.139,19 € monatlich, wovon 745,80 € aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe getragen werden, die Differenz von 393,39 € muss ebenfalls aus Spendenmitteln finanziert werden.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig. Sie beruhen auf den glaubhaften Angaben der Wiener Kinder- und Jugendhilfe und des Vereins Projekt Integrationshaus. Sie werden vom Finanzamt, das im Auftrag des Gerichts entsprechende Ermittlungen gepflogen hat, nicht bestritten.
Auch wenn gemäß § 30 Abs. 1 B-KJHG 2013 die Kosten für die Erziehungshilfe der vollen Erziehung nach § 26 B-KJHG 2013 zunächst vom Kinder- und Jugendhilfeträger zu tragen sind, was darauf schließen ließe, dass dieser diese Kosten zur Gänze zu tragen hätte, beruht die gemäß § 11 B-KJHG 2013 abzuschließen gewesene Leistungsvereinbarung mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen ebenso wie das Pflegekindergeld nach § 20 B-KJHG 2013 auf Pauschalwerten. Daher kann (und wird) der tatsächliche Unterhalt im Einzelfall von diesen Pauschalwerten abweichen.
Rechtsgrundlagen
§ 3 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 35/2014:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 28/2020:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd für längstens drei Monate, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 6 Abs. 2 lit. k sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 52 AsylG, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 269 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103076/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103076.2020
- Stammnummer
- 130043
- Gültig
- 06.10.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF