Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1103-W/04
Betriebseinnahmeneigenschaft von Eigenprovisionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1103-W/04vom 06.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Provisionen, die ein Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen für den Abschluss eigener privater Versicherungen in gleicher Weise erhält wie für die Vermittlung von Versicherungsabschlüssen mit Dritten, sind Betriebseinnahmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 1. Dezember 2004 über die Berufung des
Bw., vertreten durch Mag. Johann Pokorny, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, vertreten durch Dr. Wolfgang
Bichler, betreffend Einkommensteuer 1998 und 2000 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
bei der M GmbH als Angestellter nichtselbständig beschäftigt und
erzielte auch als Versicherungsvertreter Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Mit Abgabe der
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 und 2000 beantragte der
Bw. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ÖS 51.465,-- bzw. mit
ÖS -742,-- bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Die
Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelte der Bw.
folgendermaßen:
|
|
1998
|
2000
|
Einnahmen Vermittlungsprovisionen
|
54.750,05
|
---
|
Werbungskosten (12 % pauschal gem. § 17 Abs.
1 EStG)
|
3.285,00
|
---
|
Werbungskosten (Rückbezahlte
Vermittlungsprovision)
|
---
|
742,00
|
Überschuss / Verlust
|
51.465,05
|
- 742,00
Im Zuge eines
Kontrollmitteilungsverfahrens (durch das FA G) übermittelte der steuerliche
Vertreter des Bw. dem Finanzamt am 19. Februar 2004 ein Fax, aus dem die
ausbezahlten Provisionen der E GmbH ersichtlich sind:
|
Abrechnungs-Datum
|
Betrag
|
davon
eigene Provision
|
Storno
|
zu
versteuern
|
19. März
1998
|
9.604,00
|
8.635,20
|
0,00
|
968,80
|
19. März
1998
|
26.401,40
|
7.683,90
|
0,00
|
18.717,50
|
24. Mai 1998
|
25.296,25
|
---
|
3.746,25
|
21.550,00
|
30. Juni 1998
|
17.361,25
|
---
|
3.847,50
|
13.513,75
|
27. August 2000
|
1.439,22
|
1.439,22
|
0,00
|
0,00
|
|
80.102,12
|
17.758,32
|
7.593,75
|
54.750,05
Mit
Bescheiden vom 21. Mai 2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1998 und
2000 fest. Dabei wich das Finanzamt vom Antrag des Bw. insoweit ab, als es die
vom Bw. bezogenen "Eigenprovisionen" im Jahr 1998 und 2000 als betriebliche
Einnahmen beurteilte. Die Höhe der gewerblichen Einkünfte ermittelte
das Finanzamt mit ÖS 62.541,-- für 1998
(ÖS 54.750,05 + ÖS 16.319 - 12% pauschale
Werbungskosten) und mit ÖS 613,-- für 2000
(ÖS 1.439,22 - 742,00 - 12% pauschale Werbungskosten).
Begründend führte das Finanzamt aus, dass diese Provisionen auf die
Vertretertätigkeit des Bw. bei der Versicherungsgesellschaft
zurückzuführen sind, bei der die eigenen Vertragsabschlüsse wie
die vermittelten behandelt wurden. Zu erwähnen bleibt, dass die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ÖS 613,-- im Jahr 2000
bei der Einkommensermittlung insoferne "unberücksichtigt" blieben, als sie
durch den Veranlagungsfreibetrag des § 41 Abs. 3 EStG 1988 erfasst
wurden.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni
2004 erhob der Bw. Berufung und führte begründend aus:
Zutreffenderweise habe der Bw.
von der E GmbH als Gelegenheitsvermittler Provisionsgutschriften für
den Zeitraum 1998 bis 2000 erhalten, wovon € 1.290,55 auf Provisionen
entfallen, die der Bw. dafür erhalten habe, dass er selbst mit der
Versicherungsgesellschaft Versicherungsverträge abgeschlossen
habe.
Der Bw. sei der Auffassung,
dass Provisionsgutschriften für jene Dienstleistung erteilt werden, wenn
der Bw. zwischen der Versicherungsgesellschaft und einem Dritten Verträge
vermittle, sowie die Beratung gegenüber dem Dritten vornehme. Die
Provisionsgutschriften betreffen in wirtschaftlicher Betrachtung jedoch das
Erfüllungsgeschäft, da bei etwaigen Vertragsstorni oder Nichtzahlung
der Prämie durch den Dritten der Bw. mit der zunächst erteilten
Provisionsgutschrift in der Folge wieder belastet werde. Dies weise darauf hin,
dass zwischen der Prämienzahlung des Dritten und der dem Bw.
gutgeschriebenen Provision ein unmittelbarer und sehr enger Kausalzusammenhang
bestehe.
Wenn der Bw. nunmehr mit der
Versicherung selbst einen Vertrag abschließe, sei er selbst der zur
Zahlung verpflichtete und erhalte durch seine Prämienzahlung letztendlich
eine dazugehörende Provisionsgutschrift. Der Bw. vertrete die Ansicht, dass
er sich selbst gegenüber keine Dienstleistung wie die Vermittlung und
Beratung anlässlich eines Vertragsabschlusses erbringen könne. Die vom
Bw. gezahlte Prämie sei somit in wirtschaftlicher Betrachtung
auslösendes Element der Provisionsgutschrift. Daraus ziehe der Bw. den
Schluss, dass die für die Eigengeschäfte erteilte Provisionsgutschrift
ein Rabatt in Höhe der von der Versicherung kalkulierten Vermittlungskosten
darstellen.
Der Bw. beantragt jene
Provisionsanteile, welche die Eigengeschäfte betreffen, aus der Ermittlung
der Einkünfte auszuscheiden und der Berufung stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 17. Juni 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und
führte dabei aus, dass die erhaltenen Provisionen ihre Wurzel in der
Versicherungsvertretertätigkeit haben und deswegen als Betriebseinnahmen zu
beurteilen seien. Selbst wenn man den erhaltenen Geldfluss nicht als Provision
einstuft, läge eine über eine bloße Aufmerksamkeit hinausgehende
Zahlung von Geschäftsfreunden und damit ebenfalls eine Betriebseinnahme
vor.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2004
beantragt der Bw. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat
und führte ergänzend aus:
1. Die Feststellung des
Finanzamtes, der Bw. sei Versicherungsvertreter müsse daher dahingehend
präzisiert werden, als der Bw. in seinem Hauptberuf Fleischermeister und
Prokurist der M GmbH ist. Aus privaten Gründen habe der Bw. seinerzeit
nebenberuflich in völlig untergeordneter Bedeutung auch Versicherungen
vermittelt.
2. "Die erhaltene
Provision hat ihre Wurzel nicht nur in der Versicherungsvertretertätigkeit,
sondern vielmehr und in überragendem Ausmaß im wirtschaftlichen
Umstand, dass
a. Ein
Versicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer
abgeschlossen wurde,
b. dafür vom
Versicherer eine Prämie einbezahlt wurde, in der eine Entgeltkomponente
für Beratungsleistung und Betreuung enthalten ist,
c. der Anspruch auf
Provision untrennbar mit der Zahlungsverpflichtung verknüpft ist, was aus
den Stornoprovisionen bei Wegfall des Versicherungsvertrages ersichtlich
ist,
d.
jeder abgeschlossene Versicherungsvertrag im einzelnen verprovisioniert wird und
daher auch im einzelnen betrachtet werden kann."
3. Die Grundlage für eine
Provisionszahlung durch den Versicherer sei darin begründet, dass ein
Dritter (Versicherungsvertreter) eine Dienstleistung gegenüber dem
Versicherungsnehmer erbringe und damit dem Versicherer eine Beratungs- und
Informationsverpflichtung abnehme. "Jedes
Verhalten das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil
zu verschaffen, [kann] als Leistung bezeichnet werden" (vgl. auch
Kommentar zum § 29 EStG, Begriff der Leistung). Daraus ergebe
sich, dass der Bw. an sich selbst keine Leistung erbringen könne. Aus
diesem Grund entfalle auch die Zuordnung der Provisionen als
Dienstleistungsentgelt.
Soweit es sich nicht um
betriebliche veranlasste Versicherungen handle, ist der Versicherungsabschluss
ausschließlich dem privaten Bereich zuzuordnen. Der Bw vertrete die
Ansicht, dass "die von mir aus rein privaten
Gründen abgeschlossenen Versicherungen ihre überwiegende Wurzel im
Privatbereich haben und die mir für das Eigengeschäft gutgebrachten
Provisionen ein Rabatt auf die von mir zu entrichtenden Prämien
darstellen."
Der Bw. beantrage die ihm
aus den Eigengeschäften zuerkannten
"Provisionen" als nicht steuerpflichtig zu betrachten und stelle den
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In der am 1. Dezember 2004 auf
Antrag des Bw. durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung brachte
der Bw. ergänzend vor:
Festzuhalten bleibe, dass in
Österreich zu diesem Thema noch keine Rechtsprechung vorliege. In diesem
Zusammenhang verweise der steuerliche Vertreter des Bw. auf ein Erkenntnis des
Bundesfinanzhofes in der Bundesrepublik Deutschland vom 2. März 2004,
IX R 68/02. Darin führt der BFH aus, dass im Falle der Weiterleitung
der Provision (Versicherungsvertreter an Versicherten) eine Steuerpflicht beim
Provisionsempfänger (Versicherter) nicht eintritt. Der steuerliche
Vertreter des Bw. erachte es in diesem Zusammenhang zumindest als
gleichheitswidrig, wenn im Falle des Abschlusses einer Versicherung als
Privatmann der Bw. diese Provisionen versteuern müsste und daher mehr
belastet ist, als jener Private, den laut Erkenntnis des BFH (vgl. insbesondere
Tz. 11 und Tz. 13bb) keine Steuerpflicht trifft.
Auch sei in der
österreichischen Judikatur, Literatur und im EStG der Begriff der
Betriebseinnahme nicht definiert. Es stelle sich die Frage, ob eine
Betriebseinnahme vorliegt, wenn der Bw. als Privatmann Versicherungen
abschließt.
Auch werde nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters im oa. Erkenntnis der unmittelbare Zusammenhang zwischen
der Tätigkeit als solcher und den dadurch bedingten Betriebseinnahmen
betont. Der Bw. habe diese Versicherungen aus einem privaten Motiv und nicht aus
dem Grund, Provisionen zu erzielen, abgeschlossen. Dies sei der Grund, dass
diese erzielten Provisionen aufgrund der ausschließlich privaten
Veranlassung keine Betriebseinnahmen des Bw. darstellen können.
Vordergründig sei für den Bw. der günstige Abschluss der
Versicherungen gewesen.
Auf Frage gibt der Bw. bekannt,
dass die E GmbH eine Versicherungsmaklergesellschaft und keine
Versicherungsgesellschaft ist.
Den Ausführungen
entgegnend, führt der Vertreter der Amtspartei die anders lautende
Judikatur des BFH (27. Mai 1998 IX R 94/96) im oa. Erkenntnis des BFH an. Danach
seien Eigenprovisionen auch dann steuerbare Einnahmen, wenn sie aus einmaligem
Anlass nur für die Vermittlung von Eigenverträgen gezahlt
werden.
Hinsichtlich des
"unmittelbaren" Zusammenhanges verweise der Vertreter der Amtspartei auf die in
den ESt-Rl 2000, RZ 1001 angeführte Judikatur des VwGH (89/13/0261,
88/14/0010), nach der zumindest ein mittelbarer Zusammenhang
ausreiche.
Dem Einwand, dass der Bw. diese
Versicherungen als Privatmann abgeschlossen habe, ist entgegenzuhalten, dass der
Bw. die Provisionen aus dem Versicherungsvertretervertrag erhalten hat. Jeder
Private - Nichtversicherungsvertreter - bekomme eine derartige
Provisionszahlung nicht. Darüber hinaus sei auf die Begründung der
Berufungsvorentscheidung zu verweisen, wonach diese Zahlungen bloße
Aufmerksamkeiten von Geschäftsfreunden übersteigen.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. weist replizierend auf Pkt. aa des Erkenntnisses des BFH X R 94/96
hin. Er schließe aus der Formulierung
"... die durch die in Frage stehende
Einkunftsart (Erwerbshandlung) veranlasst sind ...", dass der Bw. sich
selbst gegenüber keine Erwerbshandlungen setzen könne. Im übrigen
versuchen Versicherungsvertreter, selbst dieser Tage, Kunden damit zu gewinnen,
ihnen durch wertvolle Geschenke oder auch Geldbeträge den
Versicherungsabschluss zu erleichtern.
Somit ergebe sich für den
Vertreter der Amtspartei eindeutig, dass diese Zahlungen eine über die
bloße Aufmerksamkeit hinausgehende Zuwendung von Geschäftsfreunden
darstellen.
Das Finanzamt beantragt die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. ersucht abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In den Jahren 1998 bis 2000
erzielte der Bw. auch als Versicherungsvertreter Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. In diesem Zeitraum schloss er auch Versicherungsverträge im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab. Für diese der privaten
Vermögenssphäre zuzurechnenden Versicherungsverträge erhielt der
Bw. ebenfalls Provisionen.
Mit der E GmbH schloss der Bw.
einen Dienstnehmerähnlichen Werkvertrag, mit in der gegenständlichen
Rechtsfrage wesentlichen Bestimmungen, ab:
I.
Vertragsgegenstand,
Rechtsstellung
Die
E GmbH bietet Ihnen die Tätigkeit als freier Mitarbeiter an und beauftragt
Sie, Verträge und Geschäfte aus den von der E GmbH betriebenen
Geschäftszweigen zu vermitteln, die Kundenbetreuung und werbetechnischen
Maßnahmen im Rahmen der gewerberechtlichen und gesetzlichen Vorschriften
und nach den von der E GmbH bekannt gegebenen Richtlinien für die E GmbH
wahrzunehmen.
...
IX.
Provision
Die
E GmbH wird Ihre Geschäfte nach der Karrierevereinbarung Punkt 1 -
17 entsprechend Ihrer Position
vergüten.
Aufgrund dieses
zwischen Ihnen und der E GmbH abgeschlossenen Vertrages entsteht ein
Zielschuldverhältnis. Das bedeutet im Konkreten, dass Sie den Erfolg, der
im Punkt 1 dieses Vertrages genannten Leistungen schulden und daher der
Provisionsanspruch grundsätzlich erst bei Eintritt dieses Erfolges
entsteht. Die bloße Erbringung der Arbeitsleistung (egal in welchem
Umfang) ohne Eintritt eines Erfolges, führt daher zur Nichterfüllung
des Vertrages und damit zu keinem Provisionsanspruch. ...
Als strittig stellt sich im
gegenständlichen Fall nunmehr (ausschließlich) die Rechtsfrage dar,
ob diese "Eigenprovisionen" des Bw. als Betriebseinnahmen und somit bei der
Ermittlung der Höhe der Einkünfte zu berücksichtigen oder als
Rabatte bzw. Preisnachlässe bei den abgeschlossenen Verträgen zu
beurteilen sind.
Der Begriff der
"Betriebseinnahmen" ist im Steuerrecht nicht ausdrücklich definiert, weil
"Betriebseinnahmen" Teil der aus dem Betriebsvermögensvergleich stammenden
Vermögenserhöhungen sind. Für die Auslegung des Begriffes
"Betriebseinnahmen" kann der "Einnahmenbegriff" des § 15 EStG
herangezogen werden (VwGH vom 29.9.1987, 87/14/0086, vom 17.9.1997, 95/13/0034);
den Begriffen "Einnahmen" und "Werbungskosten" bei den nichtbetrieblichen
Einkünften entsprechen die Begriffe "Betriebseinnahmen" und
"Betriebsausgaben" bei den betrieblichen Einkünften (Doralt,
EStG4, § 4 Tz 221; § 15 Tz
1). Demnach sind Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert,
die durch den Betrieb veranlasst sind (vgl. VwGH vom 18.1.1983, 82/14/0076, vom
17.10.1991, 89/13/0261). Betrieblich veranlasst ist ein Wertzuwachs, wenn er in
einem nicht nur äußerlichen, sondern sachlichen, wirtschaftlichen
Zusammenhang zum Betrieb steht. Dabei genügt (auch) ein mittelbarer
Zusammenhang mit den betrieblichen Vorgängen
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
§ 4 Anm 31a).
Für die Beurteilung der
"Eigenprovision" als Betriebseinnahme bzw. Einnahme ist somit entscheidend, dass
die Provisionszahlung auf der gewerblichen bzw. gelegentlichen Tätigkeit
des Empfängers beruht, der darin liegende Wertzuwachs infolgedessen den
erforderlichen Sachzusammenhang zu einem Tatbestand der Einkünfteerzielung
im Sinne des Einkommensteuergesetzes aufweist (z.B. §§ 22, 23, 25, 29
EStG). Ein solcher Zusammenhang ist ungeachtet dessen vorhanden, dass die vom
Bw. als Privatperson abgeschlossenen Versicherungsverträge der
Privatsphäre zuzuordnen sind. Nicht die Zweckbestimmung der
Versicherungsverträge ist für die Beurteilung der Provisionszahlung
ausschlaggebend, sondern deren rechtliche und wirtschaftliche Grundlage im
dienstnehmerähnlichen Werkvertrag und der dort begründeten
Leistungsverknüpfung. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wird
der Zusammenhang zwischen Wertzuwachs und Erwerbstätigkeit noch dadurch
erhärtet, dass die "Eigenprovision" von der Vertragspartnerin des Bw.
genauso behandelt wurde wie die für Fremdverträge geleisteten
Entgelte.
Auch, dass die
"Eigenprovisionszahlungen" nicht für wirkliche Vermittlungsleistungen des
(Beratung, Information, etc.) Bw. erbracht wurden, steht ihrer Erfassung bei den
Betriebseinnahmen bzw. Einnahmen nicht entgegen, weil das weder eine bestimmte
zivilrechtliche Qualifikation noch einen konkreten Leistungsbezug voraussetzt.
Ausdrücklich hält der dienstnehmerähnliche Werkvertrag fest, dass
der Abschluss eines Versicherungsvertrages die Provisionszahlung auslöst,
während lediglich Kundenberatung bzw. Kundeninformation keinen
Provisionsanspruch begründet.
Der Berufung vermag das
Argument des Bw., wonach er "an sich selbst keine Leistung erbringen könne"
nicht zum Erfolg verhelfen. Aus dem abgeschlossenen Dienstvertrag ist
zweifelsfrei ersichtlich, dass ausschließlich der Abschluss eines
Versicherungsvertrages das die Provisionszahlung auslösende Moment
darstellt. Für die Versicherungsgesellschaft ist letztendlich das
Zustandekommen des (vermittelten) Versicherungsvertrages entscheidend. Die von
der E GmbH an den Bw. geleisteten Provisionszahlung stellen somit die von
ihr geschuldete Gegenleistung für die vom Bw. erbrachten Leistungen -
Vermittlung eines Versicherungsvertrages - dar.
Betrachtet man das vom
steuerlichen Vertreter zur Stützung seiner Rechtsansicht ins Treffen
geführte Urteil des BFH vom 2. März 2004, IX R 68/02, so
bleibt festzuhalten, dass dieses nicht geeignet ist, der Berufung zum Erfolg zu
verhelfen. Der durch den BFH entschiedene Sachverhalt gleicht in keiner Weise
dem hier zu beurteilenden - hatte doch der BFH darüber zu
entscheiden, ob vom Versicherungsvertreter dem Versicherungsnehmer
überlassene Provisionsanteile für den Abschluss von
Versicherungsverträgen bei diesem (Versicherungsnehmer) sonstige
Einkünfte darstellen.
Gleichfalls vermag das Argument
des steuerlichen Vertreters, wonach der Bw. an sich selbst keine
Beratungsleistung erbringen könne, der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg
verhelfen. Diesfalls bleibt zu entgegnen, dass die für die "Vermittlung"
geleisteten Provisionszahlungen ihren Rechtsgrund im Auftragsverhältnis
zwischen der (Versicherungsmaklergesellschaft) E Gmbh und dem Bw., also in
dessen Erwerbstätigkeit haben.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
6. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ProvisionVersicherungsvertreterEigenprovisionBetriebseinnahmeEigenvertragWertzuwachsProvisionsempfängerProvisionszahlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1103-W/04
- Stammnummer
- 12998
- Gültig
- 06.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF