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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100019/2019

Heilbehandlungen nach VO außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100019/2019vom 30.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Z 2. wenn dies der Einzelrichter verlangt. Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat ist in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Beschwerde) ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (vgl zu § 284 Abs. 1 BAO aF zB VwGH 27.2.2001, 2000/13/0137; VwGH 16.9.2003, 2000/14/0116; VwGH 24.3.2004, 98/14/0179; Ritz, BAO6, § 272 Rz 4). V.) Erwägungen: Einleitend wird bemerkt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachbarschaftsstreitigkeiten mit einer Finanzamtsangehörigen sowie die hieraus gezogenen Rückschlüsse und Unterstellungen des Abgabepflichtigen gegenüber Mitarbeitern der Abgabenbehörde für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes von keinem Belang sind, da diese nicht entscheidungswesentlich sind und daher auf die Entscheidung keinen Einfluss nehmen. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, der vom Finanzamt_A vorgelegte Verwaltungsakt sei ua. "schlichtweg größtenteils falsch" und beruhe auf unrichtigen Fest- und ("strafrechtlichen") Unterstellungen seitens der Abgabenbehörde wird hierauf verwiesen, dass das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung in Prüfung des bekämpften Bescheides unvoreingenommen und ausschließlich auf Grundlage des vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, der gegebenen Unterlagen und der Beweisergebnisse (unter Einbeziehung der Beweisanbote des Beschwerdeführers) gefällt hat. Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bzw. -berechtigung im (Beschwerde-)Verfahren ausreichend Gelegenheit zugekommen, zu den Feststellungen, Vorbringen und Beweiswürdigungen der Abgabenbehörde im bekämpften Bescheid Stellung zu nehmen, die seiner Ansicht nach unzutreffenden Feststellungen und Angaben der Abgabenbehörde richtig zu stellen sowie die - nach seiner Ansicht nach - fehlenden entscheidungswesentlichen Sachverhalte bzw. Vorbringen nachzureichen und allfällige unterlassene Beweiserhebungen zu beantragen. Das Bundesfinanzgericht hat die vorliegende Entscheidung unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung wie folgt getroffen: V.A) Diätverpflegung wegen Leber- und Gallenerkrankung bzw. Erkrankung des Verdauungssystems: Das Sozialministeriumservice wies erstmals in dem am 9. April 2018 erstellten Behindertenpass eine Krankendiätverpflegung wegen Leber- und Gallenerkrankung sowie Erkrankungen des Verdauungssystems (ohne rückwirkende Feststellung bzw. Zuerkennung) aus. Das Bundesfinanzgericht ist zu keiner Feststellung berechtigt, ob und in welchem Ausmaß die vorliegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers bereits im strittigen Jahr 2014 zu derartigen Organschädigungen, insbesondere Gallen- und Leberschädigungen oder Erkrankung des Verdauungssystems geführt haben, dass diese hierdurch als eine zur Diätverpflegung verpflichtende Behinderung zu qualifizieren wären. Eine derartige Feststellung obliegt ausdrücklich nur dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, woran das Bundesfinanzgericht wiederum gebunden ist. Das Bundesfinanzgericht hat in der Entscheidung die im strittigen Jahr 2014 gegebene amtliche Bescheinigung bzw. den Behindertenpass des Bundessozialamtes heranzuziehen. Im gegebenen Fall tätigte das Sozialministeriumservice im Jahr 2018 keine rückwirkende Feststellung betreffend die Erkrankungen der Galle, Leber oder des Verdauungssystems, sodass der gegenständlichen Entscheidung für das strittige Jahr 2014 ausschließlich die im Behindertenpass vermerkte Behinderung des Beschwerdeführers (im Ausmaß von 70%) ohne Ausweis einer Krankendiätverpflegung zugrunde zu legen ist. Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind nur dann ohne Abzug des Selbstbehaltes iSd § 34 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn der Grad der Behinderung wegen des eine Diät erfordernden Leidens mit mindestens 25% in die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung einfließt. Da das Sozialministeriumservice in dem im Jahr 2014 vorliegenden Behindertenpass weder eine Krankendiätverpflegung noch einen Grad der Behinderung wegen des eine Diät erfordernden Leidens festgestellt hat, liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des beantragten Pauschbetrages ohne Abzug des Selbstbehaltes nicht vor (BFG 21.4.2017, RV/0263-G/10; BFG 6.6.2016, RV/2100269/2010). Die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben ua. vom 5. November 2018 machen nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes jedoch ausreichend eine bereits im strittigen Jahr 2014 bestehende Notwendigkeit zur Einhaltung einer durch die dargelegten Erkrankungen bedingten Krankendiätverpflegung iSd § 2 Abs. 1 der Verordnung glaubhaft, weshalb diese dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des Selbstbehaltes zuerkannt wird. Diese Pauschale in Höhe von 612,00 € (12 x 51,00 €) wurde dem Beschwerdeführer vom Finanzamt_A im bekämpften Bescheid bereits zutreffend gewährt (siehe die Bescheidbegründung der Abgabenbehörde) und in die im bekämpften Bescheid ausgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt aufgenommen. Die streitgegenständliche Pauschale für Diätverpflegung umfasst den Ersatz sämtlicher mit der Einhaltung der Krankendiät verbundenen tatsächlichen Mehraufwendungen. Werden die Pauschbeträge nach § 2 VO betreffend Krankendiätverpflegung beansprucht, können keine weiteren diesbezüglich angefallenen Mehrkosten geltend gemacht werden. Die vom Beschwerdeführer neben der Pauschale zusätzlich für die "Diät Leber-Magen-Darm" begehrten Aufwendungen für "Firma_C Olivenöl" können somit schon aus diesem Grunde keine steuerliche Anerkennung finden. V.B) Kosten für Heilbehandlung: V.B 1.) Unterkunft Hotel Bezeichnung_A: Der Beschwerdeführer begehrt vier Nächtigungen (ohne Verpflegung) im Hotel Bezeichnung_A, Ort_A, (im Betrag von 312,00 €) als Kosten der Heilbehandlung ohne Selbstbehalt nach § 4 der Verordnung, da er nach zehn Abdomen Operationen nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst zu versorgen. Er habe sich hierdurch eine Heimhilfe erspart. Außergewöhnliche Belastungen sind gegeben, wenn Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Betreuungsbedürftigkeit Aufwendungen verursachen (VwGH 16.12.1987, 86/13/0084). Bei der Unterkunft muss es sich nicht um ein ausdrückliches Alters-, Senioren- oder Pflegeheim handeln, abzugsfähig sind auch die (untypischerweise) im Rahmen eines Hotelbetriebs erbrachten, insoweit einem Pflegeheim vergleichbaren Betreuungsleistungen (hier: Hilfe beim An- und Auskleiden sowie bei der Verrichtung der Körperpflege), wobei die mögliche Verabreichung "kulinarischer Spezialitäten" zu keiner über die Haushaltsersparnis hinausgehenden Kürzung führt (UFS Graz 31.1.2011, RV/0739-G/09; UFS Graz 20.3.2012, RV/0740-G/09). Verneint wurde das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung bei Aufenthalt in einer speziell auf Pensionisten ausgerichteten Fremdenpension, wenn gegenüber dem Steuerpflichtigen überhaupt keine über Unterbringung und Verpflegung hinausgehenden Leistungen erbracht werden (UFS Wien 9.10.2008, RV/2415-W/08). Kosten für Nächtigungen dürfen lediglich dann steuerliche Anerkennung finden, wenn diese im Rahmen eines ärztlich verordneten Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Pflegeanstalt oder einer Unterkunft mit pflegerischer Betreuung anfallen. Nächtigungen, denen schwerpunktmäßig der Charakter einer ausschließlichen Erholung (wenngleich auch nach ärztlichen Eingriffen) zukommt und ohne ärztlicher Aufsicht oder pflegerischem Beistand erfolgen, stellen keine Kosten einer Heilbehandlung bzw. Krankheitskosten dar. Der Beschwerdeführer nahm im vorliegenden Fall lediglich die Annehmlichkeiten eines Hotelbetriebes ohne weiterer, mit einem Pflegeheim vergleichbarer Betreuungsleistungen in Anspruch. Wenngleich dem Abgabepflichtigen zuzugestehen ist, dass ihn bereits der reine Hotelaufenthalt nach seinen Operationen entlastet und in seiner eingeschränkten Selbstversorgung unterstützt haben wird, können aufgrund obiger Ausführungen die hiermit verbundenen Aufwendungen keine steuerliche Anerkennung als Kosten für Heilbehandlung finden, da ihm keine über die Unterbringung hinausgehenden Leistungen erbracht wurden. Der Abgabepflichtige hat zudem nach freier Entscheidung den Hotelaufenthalt anstatt der Heimpflege gewählt, sodass die Aufwendungen nicht zwangsläufig erwuchsen. V.B 2.) Haushaltsersparnis: Bei einem Krankenhausaufenthalt sind für die ersparten Verpflegungskosten eine Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen, weshalb das Finanzamt_A im bekämpften Bescheid zutreffend die geltend gemachten Aufwendungen für die Aufenthalte in den Krankenhäusern Ort_B und Ort_A um diese gekürzt hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich hierbei um keine kleinliche Gesetzesauslegung, ist doch bei Berechnung der Höhe der außergewöhnlichen Belastungen von amtswegen ausschließlich auf die tatsächliche Belastung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzustellen. Das Finanzamt_A hat sohin die Krankenhauskosten zutreffend mit einem Gesamtbetrag von 303,34 € als Kosten für Heilbehandlung anerkannt. V.B 3.) Lärmfilter Bose Quietcomfort 20: Der Anschaffung des Lärmfilters Bose Quietcomfort 20 (im Betrag von 280,00 €) begründet sich laut Beschwerdevorbringen ausschließlich in der vom Beschwerdeführer umfassend behaupteten Lärmbelästigungen durch seine Nachbarin Person_A (mit Familie), da der Lärmfilter den eklatanten von den Anrainern verursachten Nachbarschaftslärm herausfiltere. Erst durch den Lärmfilter habe er in der Nacht schlafen können. Dem Erwerb liegt damit nicht die Behinderung bzw. eine Erkrankung des Beschwerdeführers, sondern alleinig die nachbarschaftlichen Ruhestörungen zugrunde. Der streitgegenständliche Ankauf steht in keinem Zusammenhang mit den (Grund)Erkrankungen und der Behinderung des Beschwerdeführers, sondern dient ausschließlich der Abwehr der nachbarschaftlichen Lärmbelästigungen. Nachdem als Kosten der Heilbehandlung iS § 4 VO lediglich Aufwendungen in Frage kommen, die unmittelbar durch die Behinderung bedingt sind, kann dem Beschwerdebegehren nicht gefolgt werden. Darüber hinaus vermag das Beschwerdevorbringen keine konkrete Erkrankung des Beschwerdeführers durch die behaupteten Lärmbelästigungen belegen. Der Abgabepflichtige hat weder vorgebracht noch durch ärztliche Bestätigungen belegt, dass er an den bzw. wegen der geschilderten Schlafstörungen erkrankt sei. Die behauptete Körperverletzung kann nicht erkannt werden; ein besonderer Nutzen im Zusammenhang mit der Genesung nach Operationen ist nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Mangels einer durch die Ruhestörung begründeten Erkrankung stellt die gegenständliche Anschaffung somit keine Heilbehandlung oder Krankheitslinderung da, sodass die Aufwendung auch nicht als Krankheitskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen (mit Ansatz eines Selbstbehaltes) zu qualifizieren sind. V.B 4.) Taillengürtel (im Wert von 84,96 €): Der Beschwerdeführer vermochte in seinem Vorbringen, insbesondere anlässlich der persönlichen Vorsprache am 24. Juni 2020, nachzuweisen, dass der Ankauf der vier Taillengürtel (als Bauchstütze) ausschließlich medizinisch zweckmäßig war. Nach seinen Operationen war der Unterbauch mit Muskelgewebe erheblich geschädigt und mit Narben übersät, der vom Arzt verordnete Taillengürtel jedoch für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigungen unbrauchbar, weshalb der Ankauf der Taillengürtel, welche ihm wiederum sowohl die Bauchatmung als auch das Sitzen ermöglichten, der Linderung seiner Erkrankung dienten. Der Erwerb der Gürtel beim Versandhaus erfolgten zwar auf Namen seiner Tochter_Name_A; die Kosten wurden jedoch vom Abgabepflichtigen getragen (siehe Kontoauszug vom 13. September 2014), sodass für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel steht, dass die vier gegenständlichen Taillengürtel ausschließlich dem Beschwerdeführer zugutekamen. Die Aufwendungen für Taillengürtel (84,96 €) finden sohin als durch die Behinderung bedingte Kosten für Heilbehelfe als außergewöhnliche Belastungen (ohne Ansatz eines Selbstbehaltes) steuerliche Berücksichtigung. V.B 5.) Beurer Wärmeunterbett: Der Beschwerdeführer erwarb mit Bestellung und Rechnung vom 3. Jänner 2015 von der Händler_A. ein Beurer UB 75 Wärumeunterbett im Betrag von 70,39 €. Unabhängig von der Frage, ob der gegenständliche Ankauf für den Beschwerdeführer eine Heilbehandlung darstellen könnte, kann dieser im Jahr 2015 verwirklichte Sachverhalt (Bestellung und Bezahlung der Ware frühestens im Jänner 2015) im strittigen Jahr 2014 keine steuerliche Berücksichtigung finden. Außergewöhnliche Belastungen können ausschließlich im Jahr der Anschaffung und Bezahlung nach § 19 Abs. 2 EStG anfallen. V.B 6.) Erkrankung_A Namen_A: Der Beschwerdeführer begehrt sowohl den Jahresmitgliedsbeitrag (Betrag_1 €) für den Erkrankung_A Namen_A ( für Erkrankung_A Bezeichnung_D) als auch die Fahrtkosten zu dem vom Verein veranstalteten Workshop im Ort_C (898 km), dem Leiter-Treffen in Ort_F (940 km) und einer Veranstaltung in Ort_D (828 km; somit im Gesamtausmaß von 2.666 km) als außergewöhnliche Belastungen (ohne Ansatz eines Selbstbehaltes). Der Erkrankung_A Namen_A für Erkrankung_A Bezeichnung_E - Erkrankte bezweckt laut § 2 der Statuten vom 23. Juni 2017 "die Förderung des Verständnisses für die Erkrankung Erkrankung_A - Bezeichnung_E und deren Symptomatik in der Öffentlichkeit, um so die Forschung und Behandlungsmethoden günstig zu beeinflussen. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch, insbesondere stellt er Informationsmaterial zur Aufklärung der von dieser Krankheit Betroffenen zur Verfügung. Der Verein ist Anlaufstelle für Eltern betroffener Kinder und organisiert Fortbildungsveranstaltungen für diese. Er bemüht sich um die Umsetzung medizinisch sinnvoller Maßnahmen zur Förderung erkrankter Mitglieder und unterstützt den Aufbau und die Durchführung von Selbsthilfegruppen. Er will so dazu beitragen, dass Patienten mit Erkrankungen durch Erkrankung_A - Bezeichnung_E ein selbstbestimmtes Leben führen können. Der Verein arbeitet dabei mit Verbänden gleicher Zielsetzung zusammen" (siehe Homepage des Vereins: http://www.Erkrankung_A-oesterreich.at/). Im vorliegenden Fall ist es überaus verständlich und nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer als betroffenem Erkrankten ein hohes Interesse an neuen wissenschaftlichen und medizinischen Errungenschaften betreffend die Erkrankung Erkrankung_A - Bezeichnung_E und deren Symptomatik zukommt und er diesbezüglich stets auf dem neuesten Informationsstand bleiben möchte, dennoch tragen die vom Verein dargebrachten Informationsvermittlungen nicht unmittelbar zur Linderung und Heilung seiner Erkrankung bei. Wie in den Statuten dargelegt möchte der Verein das öffentliche Verständnis für die Erkrankung verstärken sowie als Anlaufstelle in Form von lokalen Selbsthilfegruppen die von dieser Krankheit Betroffenen durch Fortbildungsveranstaltungen hierüber aufklären und fördern. Im Sinne des Vereinszweckes umfassten die besuchten Veranstaltungen in Ort_F neben einer Erfahrungsrunde einen Vortrag zum Thema "Anti-Ärger-Strategie" (siehe das vorgelegte Programm) wie auch das Seminar in Ort_D ausschließlich Vorträge zum Thema der gleichwertigen Beziehung in der Partnerschaft (siehe das vorgelegte Programm). Aus den theoretischen Grundlagen mit praxisbezogener Diät und Trainingstherapien für Atemwegserkrankungen des Workshops im Ort_C leiten sich ebenso keine unmittelbaren Heilbehandlungen, sondern vielmehr eine theoretische und praxisbezogene Informationsvermittlung ab (siehe das vorgelegte Programm). Weder die freiwillige Mitgliedschaft noch die freiwillige Teilnahme an verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen waren nach der vorliegenden Aktenlage mit Maßnahmen verbunden, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der gegenständlichen Krankheit nachweislich notwendig waren; die geltend gemachten Kosten sind somit nicht zwangsläufig erwachsen. Der - im gegebenen Fall - bloß mittelbare Zusammenhang der Aufwendungen mit der Krankheit begründet nach herrschender Rechtsprechung keine als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten bzw. Heilbehandlungskosten. Die geltend gemachten Aufwendungen können somit nicht unter die Kosten für Heilbehandlungen im Sinne des § 4 der VO subsumiert werden. Das Finanzamt_A verneinte zu Recht das Vorliegen einer Zwangsläufigkeit, da die strittigen Aufwendungen weder Behandlungskosten noch ärztlich verschriebene Leistungen darstellen, die mit einer streitgegenständlichen Krankheit anfielen. V.B 7.) "Medikamente" (im Gesamtbetrag von 2.655,84 €) sowie Präperat_D (im Betrag von 82,00 €): Das Finanzamt_A erkannte im bekämpften Bescheid in Verbindung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 19. November 2018 auf Grundlage der Aufgliederung in der Rezeptgebührbestätigung der Apotheke_A vom 17. Jänner 2017, der (undatierten) Bestätigung der Arzt_A und der Rezept/Verordnung des Arzt_B vom 25. April 2018 die geltend gemachten Aufwendungen für Medikamente und medizinisch indizierte und notwendige Präparate und Hilfsmittel im Gesamtbetrag von 1.637,87 € als nachgewiesene Behandlungskosten aus der eigenen Behinderung an. Das Bundesfinanzgericht erachtet die Qualifizierung der derartigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung für zutreffend und schließt sich dementsprechend der Rechtsansicht des Finanzamtes_A an. Strittig verbleibt sohin, ob die sonstigen in der Apotheke_A erworbenen, vom Beschwerdeführer als "Medikamente" bezeichneten (Hilfs)Mittel und Präparate wie etwa verschiedene Tee-Sorten, Duschbademilch, Haartinkturen, Hustenbonbons, Thermacareumschläge, verschiedene Fitness-Getränke, Duschöl oder Körpersprays (in Summe 1.017,97 €) sowie die Präperat_D (82,00 €) (Heilbehandlungs)Kosten aus der eigenen Behinderung bzw. außergewöhnliche Belastungen darstellen. Der Beschwerdeführer kam dem Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes im Schreiben vom 19. Mai 2020 um Nachweis der medizinischen Indizierung sowohl jeder einzelnen, von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht anerkannten, unter der Bezeichnung "Medikamente" jedoch geltend gemachten Anschaffung als auch des Präparates "Präperat_D" nicht nach. Wenngleich das - allgemein gehaltene - Beschwerdevorbringen zutreffend sein wird, dass diese Produkte zum körperlichen Wohlbefinden des Abgabepflichtigen dienlich waren und sich auf seinen Krankheitsverlauf positiv ausgewirkt haben werden, steht nach der Aktenlage fest, dass diese dem Beschwerdeführer weder ärztlich verschrieben noch verordnet wurden. Die Einnahme und Verwendung dieser strittigen Produkte ist medizinisch nicht indiziert; vom Beschwerdeführer wurde auch nicht vorgebracht, dass diese im Rahmen eines ärztlichen Heilbehandlungsplanes erforderlich gewesen wären. Aufwendungen für - wie im vorliegenden Fall - allgemein erhältliche Stärkungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Körperpflegeprodukte könnten nur bei einem vom Beschwerdeführer zu erbringenden Nachweis der medizinischen Zweckmäßigkeit außergewöhnlichen Belastungen begründen. Lediglich auf Anraten eines Arztes oder eines Apothekers empfohlene Einnahmen oder Anwendungen von Präparaten verbleiben daher selbst dann nur bloß mittelbar mit einer Krankheit verbunden, wenn diese sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken und zur Symptomlinderung beitragen. Hierzu gehören auch ua. die Tees und Lutschtabletten, die - wie vom Beschwerdeführer umfassend dargetan - der Befeuchtung der Schleimhäute und des Rachens dienen, um das Immunsystem zu stärken und Infekte im Vorfeld schon zu abzuwehren. Aufwendungen zur Abwehr von Krankheiten und Gesundheitsvorsorge sind jedoch nicht absetzbar. Weitere konkrete, die einzelnen Produkte betreffende Vorbringen erstattete der Abgabepflichtige nicht, weshalb für das Bundesfinanzgericht auch nicht erkennbar ist, weshalb die weiteren streitgegenständlichen Produkte wie etwa Duschbademilch, Haartinkturen, Thermacareumschläge, verschiedene Fitness-Getränke, Duschöl oder Körpersprays im vorliegenden Fall medizinisch zweckmäßig sein sollen. Der Beschwerdeführer verabsäumte in seinem Beschwerdevorbringen den Nachweis der medizinischen Zweckmäßigkeit der streitgegenständlichen Präparate. Die geltend gemachten Aufwendungen können damit keine steuerliche Berücksichtigung finden. V.B 8.) Fahrtkosten zu Ärzten im Jahr 2013: Der Beschwerdeführer begehrt in der vorliegenden Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten zu Ärzten in Höhe von 30,06 € (71,56 km) als außergewöhnliche Belastungen, obgleich diese bereits im Zeitraum 19. November 2013 bis 23. Dezember 2013 zurückgelegt wurden (siehe vorgelegte Fahrtenaufstellung). Begründend führte der Abgabepflichtige hierzu aus, er habe die diesbezügliche Rechnung der Versicherung öffentlicher Bediensteter erst am 26. Februar 2014 erhalten und bezahlt. Die durch die Nutzung eines Privatfahrzeuges pauschal mit dem Kilometergeld berechneten Fahrtkosten fallen mit der Zurücklegung einer Wegstrecke an, zu welchem Zeitpunkt diese auch aufwandsmäßig zu erfassen sind. Die im Jahr 2013 getätigten Fahrten können somit im strittigen Jahr 2014 keine steuerliche Berücksichtigung finden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht hierbei kein Ermessensspielraum. Hieran vermag auch nichts das Vorbringen des Beschwerdeführers einer erst im Jahr 2014 erhaltenen und bezahlten Rechnung der Versicherungsanstalt etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von seinen vorgenommenen Arztbesuchen bzw. von seinen hiermit verbundenen Fahrten erlangt hat. Dem Beschwerdeführer wurden in der vorgelegten Rechnung keine Fahrtkosten bzw. kein diesbezüglicher Selbstbehalt in Rechnung gestellt. V.B 9.) Fahrtkosten zur Apotheke_A: Der Beschwerdeführer begehrt Fahrtaufwendungen für 36 Fahrten zur Apotheke_A (im Gesamtausmaß von 165,60 km) als Kosten der Heilbehandlung ohne Selbstbehalt nach § 4 der Verordnung. Die Apothekenbesuche wären nicht mit Einkaufserledigungen verbunden, da dies ihm aufgrund seiner krankheitsbedingten Atem- und Gehbeschwerden auch nicht möglich sei. Am Adresse_C gäbe es weder Einkaufsmöglichkeiten noch Parkplätze, weshalb der Einkauf der Lebensmittel für den täglichen Gebrauch am Stadtrand erfolgen müsse. Bei der Apotheke handle es sich seit vierzig Jahren um die Apotheke seines Vertrauens. Der Beschwerdeführer hat der Feststellung des Bundesfinanzgerichtes nicht widersprochen, dass er im Jahr 2014 in unmittelbarer Nähe von zwei weiteren Apotheken (500m entfernt mit Parkplätzen) gewohnt habe. Das Bundesfinanzgericht erachtet die Fahrten zur Apotheke_A als nicht zwangsläufig begründet, befanden sich doch im unmittelbaren Nahebereich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zwei weitere Apotheken (Entfernung von beiden je 500 Meter mit Parkplätzen). Zum Unterschied zur Apotheke_A (Aufgang zum Eingang nur über Treppen) können diese barrierefrei (Eingang Apotheke_2 ohne Treppen, Eingang Apotheke_3 mit Rampe) betreten werden und wären sohin - insbesondere auch aufgrund der Nähe - für den Beschwerdeführer mit erheblich weniger körperlicher Anstrengungen und Fahrtaufwand erreichbar. Es wäre dem Beschwerdeführer sohin ohne weiteres möglich gewesen, die verordneten Medikamente sowie medizinisch indizierten Präparate in diesen Apotheken zu erwerben, ohne dass ihm die geltend gemachten Fahrtkosten aufgelaufen wären. Die eingewendete fachliche Beratung durch einen Apotheker hätte er in jeder Apotheke erfahren, zumal der Abgabepflichtige auch keinen Nachweis für die behauptete überdurchschnittliche Kompetenz der Apotheke_A für seine Erkrankungen erbracht hat. Des Weiteren ist die dargelegte persönliche Betreuung durch einen Apotheker seines Vertrauens nicht durch die Erkrankung zwingend begründet, sondern bezieht sich - nachdem die Medikamente und medizinisch indizierten Präparate durch Ärzte verordnet wurden und somit keiner weiteren fachspezifischen Beratung durch einen Apotheker des persönlichen Vertrauens bedurften - lediglich auf jene in der Apotheke erworbenen Produkte, die wiederum nach Pkt. V.B 7.) der Entscheidung nicht als Krankheitskosten zu qualifizieren sind und somit auch nicht außergewöhnliche Belastungen begründen. Bei Beachtung der durchschnittlichen Lebensverhältnisse ergibt sich zudem kein Hinweis, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen des Beschwerdeführers für Fahrten zur Apotheke höher sein sollten als die, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie der des Beschwerdeführers erwachsen: Es ist aufgrund der durchschnittlichen Dichte an chronischen Krankheiten bzw. aufgrund saisonaler Krankheitswellen (Erkältung, Grippe, Allergien ...) sowie diverser vorkommender Unfälle und damit einhergehender Verletzungen als durchaus üblich zu bezeichnen, Fahrten zu Apotheken ebenso zu unternehmen wie zu diversen Dienstleistern, die für das tägliche Leben erforderlich sind. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich zudem kein zwingender Grund hierfür, dass die Erwerbe nicht mit Fahrten des täglichen Lebens, insbesondere beim Lebensmitteleinkauf für den täglichen Gebrauch am Stadtrand (wo auch Apotheken mit Parkplätzen gegeben sind) verbunden hätten werden können. Die begehrten Aufwendungen sind sohin nicht zwangsläufig erwachsen, sodass diese auch nicht als Kosten der Heilbehandlung bzw. als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren sind. V.C) Aufgrund obiger Ausführungen ist der Beschwerde teilweise Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid im nachfolgenden Umfang zu berichtigen. Die nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen berechnen sich demnach wie folgt: | Kosten laut Beschwerdevorentscheidung | 4.198,50 € | zuzüglich Kosten für vier Taillengürtel | 84,96 € | Kosten laut Erkenntnis | 4.283,46 € Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. V.D) Der Beschwerdeführer begehrte erstmals im Schreiben vom 5. Juli 2020 die Entscheidung durch einen Richtersenat. Nachdem der Antrag weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag, sondern erst in einem ergänzenden Beschwerdevorbringen gestellt wurde, wurde dieser nach § 272 BAO verspätet eingebracht. Die Entscheidung hatte daher durch den Einzelrichter zu ergehen. VI.) Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.   Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer für das Jahr 2014 Innsbruck, am 30. September 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100019/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100019.2019
Stammnummer
129928
Gültig
30.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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