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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100019/2019

Heilbehandlungen nach VO außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100019/2019vom 30.09.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRichter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_1, vertreten durch Steuerberater_A, über die Beschwerde vom 7. März 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes_A vom 2. Februar 2018 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. September 2020 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe I.) Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 ua. Ausgaben für Heilbehandlungen in Höhe von 7.109,86 € sowie Verpflegungsmehraufwendungen wegen Diät als außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung. Über Vorhalt des Finanzamtes_A vom 9. Jänner 2018 reichte der Beschwerdeführer am 15. Jänner 2018 eine Kostenauflistung samt weiterer Unterlagen (ua. Fahrtkostenaufstellung, Rechnungen, Rezeptgebührbestätigung) nach. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 (mit Ausfertigungsdatum 2. Februar 2018) erkannte das Finanzamt_A von den geltend gemachten Aufwendungen lediglich den Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG) in Höhe von 363,00 €, die Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in Höhe von 2.280,00 €, als "nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" (ohne Selbstbehalt) den Betrag von 3.102,13 € sowie als sonstige Krankheitskosten den Betrag von 612,00 € (mit Selbstbehalt in gleicher Höhe) als außergewöhnliche Belastungen an; im Übrigen wurden den restlich beantragten Aufwendungen die steuerliche Berücksichtigung verwehrt. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, als Kosten der Heilbehandlung gemäß § 4 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen würden Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten, Therapiekosten, Fahrtkosten sowie Kosten für Medikamente gelten, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen würden. Werden Medikamente zur Heilung oder Linderung einer Krankheit sowie Heil- oder Pflegebehelfe ärztlich verordnet, seien die Aufwendungen jedenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nicht abzugsfähig seien Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie die Erhaltung der Gesundheit sowie Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen würden, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken könnten. Kosten für alternativmedizinische Behandlungen wie die Behandlung mit homöopathischen Produkten seien dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn deren Zwangsläufigkeit mittels ärztlicher Verordnung nachgewiesen sei. Nahrungsergänzungsmittel seien in der Regel steuerlich nicht absetzbar. Werde eine ärztliche Verordnung vorgelegt, in welcher die Einnahme solcher Präparate nur empfohlen werde, seien diese steuerlich nicht berücksichtigbar. In diesem Zusammenhang seien die beantragten Aufwendungen für Präperat_A, Präperat_C, Präperat_B, Sidroga Tees, usw. nicht in Abzug zu bringen. Weiters würden auch Aufwendungen für Hustenbonbons, Duschbademilch, Handcreme, Körperspray usw. keine abzugsfähigen Krankheitskosten darstellen. Von den beantragten Medikamenten laut vorgelegtem Jahresauszug der Apotheke_A würden € 542,13 steuerlich berücksichtigt werden. Aufwendungen für ein Unterbett, Kopfhörer, Taillengürtel, Mitgliedsbeitrag Erkrankung_A sowie die Olivenöldiät seien ebenfalls nicht den zwangsläufig erwachsenen Krankheitskosten zuzurechnen. Die beantragten Kostenbeiträge für die Krankenhausaufenthalte seien um eine Haushaltsersparnis von € 5,23 pro Tag für 24 Tage zu kürzen. Der Aufenthalt im Hotel "Bezeichnung_A" stelle keine Krankheitskosten dar. Im Rahmen der Krankheitskosten seien Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt, zu ärztlich verordneten Kuren, Heilbehandlungen, Therapien bzw. ins Spital abzugsfähig. Kosten für Fahrten zur Apotheke seien nicht abzugsfähig, da diese Fahrten im Zusammenhang mit Einkaufsfahrten unternommen werden würden. Weiters seien auch die Kosten für die Fahrten zu den Workshops bzw. Seminar und in die Ort_E nicht als Krankheitskosten absetzbar. Die Fahrtkosten aus dem Kalenderjahr 2013 könnten ebenfalls nicht im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2014 berücksichtigt werden. Es würden km-Gelder für Fahrten im Ausmaß von 873,30 km berücksichtigt werden. Der Pauschbetrag für die Diätverpflegung könne nur dann als behinderungsbedingt ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt berücksichtigt werden, wenn eine amtliche Bescheinigung durch das Sozialministerium Service dazu vorliege. Der Pauschbetrag sei daher als Krankheitskosten unter Anrechnung eines Selbstbehaltes gem. § 34 (4) EStG 1988 berücksichtigt worden. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 2.259,51 € nicht übersteigen würden. In der hiergegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 7. März 2018 samt Nachtrag vom 5. November 2018 begehrte der Beschwerdeführer die "Absetzbarkeit sämtlicher geltend gemachter und dringend notwendiger, medizinischer Hilfsmittel und Medikamente" sowie die "Berücksichtigung aller in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt". Begründend führte der Abgabepflichtige ua. aus, sämtliche Medikamente bzw. Hilfsmittel, die er zu sich nehme bzw. verwenden müsse, seien ihm aufgrund der ärztlichen Kontakte mit dem Umgang der Krankheit Erkrankung_A empfohlen worden, die zur Linderung der Krankheit beitragen würden (LStR RZ 902). Er habe im Jahre 2001 den Behindertenausweis mit 70 % aufgrund der schweren Erkrankungen ausgestellt bekommen. Das betreffe die Gebiete Bewegungsapparat, Lunge, Herz, Luftröhre, Speiseröhre mit dem gesamten Abdomenbereich. Seit dem Jahre 2006 habe er bis zum heutigen Tage 10 schwere Abdomen-Operationen hinter sich, vom künstlichen Ausgang bis zur Totalentfernung des Sigma und Einbau von Stütznetzen. Die Ausführungen der Abgabenbehörde seien beschämend, ihm die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur Apotheke_A mit der Begründung zu streichen, diese könnten im Zuge von Einkäufen miterledigt werden, wenn man von seiner schweren Lungenerkrankung kenne und davon wisse, dass er kurzatmig sei und nur kurze Wegstrecken zurücklegen könne. Zudem gäbe es im Bereich der Apotheke keine Einkaufsmöglichkeiten und es seien auch keine Parkplätze vorhanden, deswegen man an den Stadtrand bzw. die Peripherie fahren müsse, um Lebensmittel für den täglichen Gebrauch zu besorgen. Zudem habe er einen 29b Ausweis. Der Kopfhörer filtere den Lärm heraus und sei ihm von seinem Facharzt_A wegen der Lärmexzesse seiner Nachbarin verschrieben worden. Der ständige absichtliche Lärm wäre als eine schwere Körperverletzung zu werten und zudem bei Gericht anzuzeigen. Seit diesen Lärmexzessen nehme er Schlaftabletten ein. Der Taillengürtel sei als Bauchstütze notwendig, da der Unterbauch mit Muskelgewebe aufgrund von zehn Operationen nicht mehr halte. Damit verbunden sei auch der Aufenthalt im Gasthaus Bezeichnung_A (dieses Hotel liege in der Nähe seiner Wohnung), weil nach den Operationen die Selbstversorgung eingeschränkt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe zehn Operationen am Abdomen gehabt und sei danach nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen. Somit habe er sich eine Heimhilfe erspart, die ihm ohnehin vor Jahren von der Krankenversicherungsanstalt bewilligt worden wäre. Er sei zu diesem Zeitpunkt nur zu Stolz dafür gewesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Krankheit Diät zu halten. Eine Leberdiät deshalb, da die Lebererkrankung im direkten Zusammenhang mit der Lunge stehe und die kranke Leber im Endstadium der Stufe 3 die Lunge zerstöre. Die Lebererkrankung sei ein Gendefekt, der seit Geburt an bestehe und nicht erst seit dem Jahre 2014. Leider seien die Forschungen für die Erkrankung_A - Krankheit erst in den letzten Jahren ausgereift. Forschungsergebnis sei, dass sämtliche Organe durch die Behandlung von Erkrankung_A angegriffen werden würden (zB Leber). Die Abgabenbehörde habe ihn unberechtigterweise zu einer Neuausstellung des Behindertenpasses veranlasst. Er habe Anfang 2018 beim Sozialministerium einen Vermerk im Behindertenausweis mit Diätverpflegung beantragt. Dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer bereits viele Jahre laut ärztlicher Anweisung unter Diät stehe, damit sich das Krankheitsbild nur langsam verschlechtere und die Schmerzen somit etwas gelindert werden würden. Die Fahrten zu den Veranstaltungen von Erkrankung_A habe er erstens als Selbstbetroffener und zweitens als Bezeichnung_C durchgeführt. Mit Monat August 2017 habe er diese Funktionen zurückgelegt. Auch die so genannten Hustenbonbons oder auch Halstabletten seien für die Schleimhaut notwendig, hätten unterstützende und befeuchtende Wirkung und Pflege, aufgrund der starken cortisonhaltigen Sprays, die mehrmals täglich eingenommen werden müssten, damit die Aussprache so halbwegs erhalten werde und auch gegen diverse Endzündungen im Halsbereich widerstandfähiger gehalten werden könne. Ergänzend werde auf die am 5. März 2018 erfolgte persönliche Vorsprache beim Amtsvorstand_A verwiesen. Das Finanzamt_A gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. November 2018 dahingehend Folge, als dass die Aufwendungen für die Präparatsgruppen "Präperat_A" (560,48 €) und "Präperat_B" (442,07 €) - aufgrund der nachgereichten ärztlichen Verordnung - als außergewöhnliche Belastungen (ohne Ansatz eines Selbstbehaltes) berücksichtigt wurden; im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die Unterbringung nach dem Krankenhausaufenthalt im Hotel Bezeichnung_A Adresse_B vom 27. November 2014 bis 1. Dezember 2014 (um den Betrag von 312,00 €) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden könne. Grundsätzlich würden Patienten erst entlassen werden, wenn sie einer Krankenanstaltspflege nicht mehr bedürfen würden. Könne ein Patient sich nicht selbst überlassen werden, sei nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz der Träger der Sozialhilfe zu verständigen, sofern nicht die Übernahme des Pfleglings durch Angehörige feststehe. Der Hotelaufenthalt sei daher nach der freien Entscheidung des Beschwerdeführers gewählt, die Aufwendungen seien daher nicht zwangsläufig entstanden und könnten daher nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, er sei nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen und deshalb sei der Hotelaufenthalt in der Nähe der eigenen Wohnung notwendig gewesen, nicht nachvollziehbar, da nur die Übernachtung ohne Verpflegung gebucht worden wäre. Grundsätzlich seien außergewöhnliche Belastungen in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in welchem sie angefallen seien bzw. die Aufwendungen hierfür geleistet worden wären. In diesem Zusammenhang sei jedoch anzumerken, dass das Beurer UB 75 Wärmeunterbett ein handelsübliches Wärmeunterbett darstelle, das bei entsprechender persönlicher Vorliebe von gesunden wie von rekonvaleszenten Personen verwendet werden könne. Es gäbe keine spezielle Ausführung, die auf eine besondere Unterstützung eines Heilungsprozesses verweise. Somit sei dieses Wirtschaftsgut nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 34 EStG zu klassifzieren. Hinsichtlich der Quietcomfort 20 Acoustic Noise Cacelling Headphones (280,00 €) lasse sich kein besonderer Nutzen dieser Kopfhörer im Zusammenhang mit der Genesung nach Operationen finden. In dieser Aufwendung könne weder Außergewöhnliches noch Zwangsläufiges, folglich auch keine steuerliche Relevanz festgestellt werden. Die Verwendung der Taillengürtel (bestellt bei Versandhaus_A) (84,96 €) könnte den Heilungsprozess jedenfalls unterstützen. Ein Hilfsmittel, das im Zusammenhang mit einer Krankheit unterstützend verwendet werden soll, sei nach Verordnung durch einen Arzt und in weiterer Folge durch die Zahlung oder Teilzahlung der gesetzlichen Krankenversicherung gekennzeichnet. Im vorliegenden Fall könne diesem Wirtschaftsgut aufgrund des Fehlens der Verordnung und der Zuzahlung der entsprechenden Stellen keine steuerliche Absetzbarkeit zugeordnet werden. Bezeichnung_B Olivenöl: (250 €) Die Aufwendungen für Ernährung seien gem. § 20 EStG grundsätzlich den Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen. Präperat_D (82 €) würden von Sportlern häufig eingenommen werden. Es lasse sich kein Zusammenhang mit der vorliegenden Erkrankung feststellen. Diese Aufwendungen könnten ebenso wie die in der Apotheke erworbenen Präparate (Duschbademilch, Thermacareumschläge, Hustenbonbons, Grethers Lutschpastillen, Tees, Haartinkturen, Hausstaubmilbenpräparate, Körpersprays, Isla Pastillen, Eiweiß- und Magnesiumpräparate,... in Höhe von insgesamt 1.017,00 €) nicht abgesetzt werden. Grundsätzlich sei der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass nicht jede auf ärztliches Anraten empfohlene Einnahme oder Anwendung von angeführten Präparaten zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könne. Vielmehr sei die Vorlage konkreter ärztlicher Verordnungen im Rahmen eines ärztlichen Heilbehandlungsplans notwendig. Auch die Kosten in Zusammenhang mit den Mitgliedertreffen Erkrankung_A Namen_A. könnten nicht als Kosten der Heilbehandlung anerkannt werden, da diese als X durchgeführt worden wären und keine ärztliche Verordnung diesbezüglich vorliege (Fahrtkosten und Unterkunft). Der Pauschbetrag für Diätverpflegung könne erst ab dem Kalenderjahr der Feststellung der behinderungsbedingten Diätverpflegung durch das SMS ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden (ab 2018). Eine rückwirkende Berücksichtigung sei nicht zulässig. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien nicht berücksichtigt worden, da die Aufwendungen niedriger als der gültige Selbstbehalt in Höhe von 2.149,87 Euro seien. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hierin ergänzend aus, er sei seit 2001 ein Behinderter im Sinne des § 35 EStG. Die Tatsache seiner Behinderung und der Grad der Behinderung (70%) sei dem Finanzamt durch eine amtliche Bescheinigung der dafür zuständigen Behörde nachgewiesen worden. Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 habe der Beschwerdeführer - so wie in den Vorjahren - gemäß § 35 Abs. 5 EStG die tatsächlichen Kosten aufgrund seiner Behinderung geltend gemacht. Sowohl im Einkommensteuerbescheid 2014 als auch in der Beschwerdevorentscheidung sei nur ein Teil der im Jahr 2014 angefallenen und bezahlten Aufwendungen steuerlich anerkannt worden, da es ihm also offenbar nicht gelungen sei, die Abgabenbehörde von der zwingend medizinischen Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten zu überzeugen. Der Beschwerdeführer müsse aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes sehr häufig (etwa alle zwei Wochen) zu medizinischen Untersuchungen und Behandlungen in die Krankenhaus_C nach Ort_A fahren. Bis zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 hätte der Beschwerdeführer keine Probleme mit der steuerlichen Anerkennung seiner Krankheitskosten gehabt. Diese hätten erst nach den im Schreiben vom 5. November 2018 aufgezeigten Vorfällen begonnen. Seither habe der Beschwerdeführer den Eindruck, dass er von den Abgabenbehörden schlecht behandelt und benachteiligt werde. Auch aus diesem Grund könnte ein persönliches Gespräch mit dem Richter hilfreich sein, um weitere Missverständnisse zu vermeiden und für die Zukunft wieder eine vernünftige Gesprächsbasis herzustellen. Über Vorhalte des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Mai 2020 und 8. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer im E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 22. Juni 2020, in seinen Schreiben vom 22. Juni 2020, 5. Juli 2020 und 25. August 2020 sowie in seiner persönlichen Vorsprache am 24. Juni 2020 ergänzend zusammengefasst aus, der privatärztlichen Verschreibung des Lärmfilters ("vom Finanzamt fälschlicherweise als Kopfhörer bezeichnet") durch Facharzt_A würden die absichtlichen und wiederkehrenden Lärmattacken zu jeder Tages- und Nachtzeit der Nachbarin Person_A zugrunde liegen, welche ihm über ein Jahrzehnt das Leben und die Nachtruhe zur Hölle gemacht habe. Die Lärmattacken seien so weit gegangen, dass er tagsüber bis spät in die Nacht hinein in der Straße_A verbringen habe müssen. Dort habe er auch die meiste Zeit verbracht, da er in seiner Wohnung ohne Einnahmen von Schlaftabletten nicht existieren habe können. Deshalb dürfte sich bei der Krankenhausrechnung die kleinliche Berechnung in puncto Haushaltsersparnis wohl erübrigen. Facharzt_A sei ein Spezialist für derartige willkürliche und absichtlich verursachte dauernde Lärmstörungen. Der Lärmfilter sei in der Nacht getragen worden, damit er aufgrund der massiven Lärmbelästigungen schlafen habe können. Der Aufenthalt im Hotel Bezeichnung_A sei nach seinen Abdomen (2006 Sigmaresektion und Darmriss) mit künstlichem Ausgang im Dünndarmbereich und Rückoperation nach drei Monaten bedingt, da er in seiner Wohnung wegen der Lärmattacken nicht sein habe können und dies ihm wegen der Anstrengung auch nicht möglich gewesen wäre. Er habe so schnell wie möglich das Krankenhaus verlassen wollen. Er habe sich nur unter großen Schmerzen fortbewegen und wieder langsam und leichte Speisen im Gasthaus einnehmen können. Die Rechnung des Gasthauses Bezeichnung_A sei jedenfalls zu berücksichtigen, weil nach den schweren Abdomen - Operationen die Bauchdecke mit Narben übersät gewesen sei und er sich nur schleppend fortbewegen habe können. Wenn jede Bewegung irrsinnige Schmerzen verursache, müsse einleuchtend sein, dass man als Übergangslösung diese Variante nehme. Der ihm von einem Arzt verordnete Taillengürtel habe er nicht tragen können, da dieser unbrauchbar gewesen sei. Es sei nicht bedacht worden, dass er zum einen Bauchatmung habe und zum anderen habe dieser seine Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Er habe daher aus Privatinitiative neue Taillengürtel über ein Versandhaus bestellt und auch bezahlt (siehe den nachgereichten Zahlungsnachweis vom Telebanking). Die auf seine Tochter_Name_A lautende Rechnung habe er unter seinem Namen mit dem Telebankingprogramm der damaligen Post bezahlt. Die vom Versandhaus erworbenen Taillengürtel hätten die von ihm gewünschten Kriterien erfüllt, da ihm mit diesen ua. die Bauchatmung oder das Sitzen möglich gewesen sei. Er habe die gesamten geltend gemachten medizinischen Präparate auf Empfehlung der Ärzte genommen, da diese nutzen und seine Beschwerden erheblich lindern würden. Alle eingereichten Medikamente würden seinem Bedarf entsprechen und wären immer in Absprache mit dem jeweiligen behandelnden Arzt genommen worden. Die Vielfalt der geltend gemachten Medikamente und sehr wirkungsvollen homöopathischen Präparate und Nahrungsergänzungsmittel würden im Zusammenwirken auf den ganzen betroffenen Körper wirken und seien daher zwangsläufig angeschafft worden. Betreffend der Abdome, Darm, Leber, Galle seien die schonenden Mitteln wie Tees, zur Verhinderung der Trockenheit im Rachen die diversen Lutschtabletten erforderlich. Die Bezeichnung als Bonbons würde nichts an der Wirksamkeit der Mittelchen ändern und würden natürlich dringend gebraucht und seien auch gar kein Luxus. Rachen, Nasen- und Mundschleimhäute seien feucht zu behalten, um das Immunsystem entsprechend zu schützen und Infekte im Vorfeld schon zu verhindern. Die aufgegriffenen Gelenk- und Aktivkapseln seien von den behandelnden Ärzten zusätzlich zu allen anderen Medikamenten der irreversiblen Behinderungen wie Beckenschiefstand von 2,5 cm Ii. mit Fehlstellung verschrieben worden. Noch mehr Befunde und ärztliche Verschreibungen und Anwendungsempfehlungen könne es wohl nicht mehr geben, etwa, was man dem Patienten im Zusammenhang mit den übrigen Behandlungen aufgrund der Erfahrungen empfehle. Solche von Ärzten geschriebene Empfehlungen seien auch vorgelegt worden, denn es handle sich hierbei um Arzneimittel, die von der Kasse nicht bezahlt werden würden. Alle eingereichten Medikamente und Hilfsmittel seien von ihm und nicht von seinen Familienmitgliedern verwendet worden. Die Apotheke_A sei seit über vierzig Jahren die Hausapotheke des Vertrauens. Sein ehemaliger Lungenfacharzt_Name_A habe ihm diese empfohlen. Entscheidend sei und war die Kompetenz dieser Apotheke für die Auswahl. Nur diese habe das entsprechende Know-How für ihn. Die geführten Aufzeichnungen der Apotheke seien hervorragend. Manche Medikamente seien in den anderen Apotheken nicht lagernd, der Beschwerdeführer benötige diese aber dringend. Die Wegstrecken von 500m zu den vom Bundesfinanzgericht angeführten Apotheken (Apotheke_2 oder Apotheke_3) seien aufgrund seiner eingeschränkten Lungenfunktion und Bewegungsapparates eine Illusion und nicht nachvollziehbar. Von der Kompetenz her seien diese mit der Apotheke_A nicht vergleichbar. Er könne zudem zu dieser Apotheke mit dem Auto zufahren und mit dem Behindertenausweis dort rundherum die Parkplätze nutzen. Dazu gäbe es ausführliches Befundmaterial. Der Einkauf von Lebensmittel sei mit dem Medikamentenerwerb nicht zu verbinden. Die Medikamente seien weder von seiner Tochter noch von Familienangehörigen oder Bekannte in der Apotheke geholt worden. Der ursprünglich vorgelegte Behindertenausweis mit 70 % Behinderungsgrad habe dauernd und unbeschränkte Gültigkeit gehabt. Dieser Pass habe alle Behinderungen im Bereich Bewegungsapparat, Magen, Darm, Leber, Galle, Abdomen schlechthin umfasst. Die Neuausstellung eines Behindertenpasses sei nur durch die Abgabenbehörde erzwungen worden. Nachdem die festgestellten Erkrankungen sich nicht bessern können, sondern vielmehr damit nur eine Verschlechterung der Behinderungen verbunden sein könne, sei der gleiche Pass mit Aufnahme der Leberdiät in Form einer Scheckkarte ausgestellt worden. Dies habe aber nichts mit der Anspruchsberechtigung dieser Diät zu tun, weil die Krankheit Erkrankung_A eine Lebererkrankung sei. Nachdem der alte Pass die Leberdiät von Erkrankung_A ebenfalls umfasst habe, hätte es keiner Neuausstellung eines Behindertenpasses bedurft. Der Pass habe jetzt mit dem Neuausstellungsdatum 28. Februar 2018 die unbefristete Neuausstellung mit 70%. Deshalb sei eine nahtlose Anspruchsberechtigung dieser Diät von 2014 fortführend zu gewähren. Die Fahrtkosten des Jahres 2013 könnte man, wenn man denn wollte, im Ermessensspielraum berücksichtigen. Das Bundesfinanzgericht wies mit Beschluss vom 2. September 2020, GZ._1, den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. August 2020 auf Ablehnung des Richters_A wegen Befangenheit als unbegründet ab, da das Vorbringen des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Befangenheit des zuständigen Richters nicht glaubhaft darzulegen vermochte. Der Beschwerdeführer und sein steuerlicher Vertreter erschienen nicht zu der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2020 (siehe hierzu auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. September 2020). II.) Sachverhalt: Der am Datum_1 geborene Beschwerdeführer ist an der Krankheit Erkrankung_A, einer Krankheit_A erkrankt, welche sich bei ihm ua. in Form einer Krankheitssymptome_A manifestierte (siehe das e-Journal der Univ.Klinik für Innere Medizin III vom 19. Februar 2018, das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 9. April 2018 sowie das unstrittige Vorbringen des Beschwerdeführers). [...] Der im Jahr 2001 erstellte Behindertenpass (Nr_1) weist einen Behinderungsgrad von 70% mit Unzumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (§ 29b StVO-Ausweis), allerdings ohne einen Vermerk einer Diätverpflegung aus. Die Diätverpflegung scheint erstmals in dem ab 28. Februar 2018 gültigen Behindertenpass auf. Der Beschwerdeführer musste im strittigen Jahr 2014 aufgrund seiner Erkrankung ua. der Galle und Leber sowie des Verdauungssystem Diät halten. Ein diesbezüglicher Antrag auf Vermerk im Behindertenpass wurde vom Abgabepflichtigen erst Anfang 2018 auf Anraten des Finanzamtes_A gestellt; das Sozialministerium weist erstmals im Behindertenpass vom 9. April 2018, gültig ab 28. Februar 2018, die Gesundheitsschädigungen wegen Gallen- und Lebererkrankung sowie einer Erkrankung des Verdauungssystems im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung aus (siehe das Schreiben des Sozialministeriumservice vom 9. April 2018, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Behindertenpässe sowie das vom Finanzamt_A unwidersprochene Vorbringen des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer war im strittigen Jahr X bei der Selbsthilfegruppe Erkrankung_A Namen_A und nahm an den vom Verein veranstalteten Ort_B (22. und 23. August 2014), Workshop im Ort_C (15. November 2014) und Workshop in Ort_D (25. und 26. Juli 2014) teil. Der Mitgliedsbeitrag des Jahres 2014 betrug Betrag_1 €. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 sowohl im öffentlichen Landeskrankenhaus Ort_B (insgesamt 12 Tage) als auch im Landeskrankenhaus Ort_A (12 Tage) stationär aufgenommen (siehe Belegaufstellung des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer nächtigte nach Abdomen-Operationen vom 27. November bis 1. Dezember 2014 im Hotel Bezeichnung_A in Ort_A (ohne Verpflegung; siehe Rechnung vom 1. Dezember 2014 sowie die vom Beschwerdeführer unwidersprochene Feststellung der Abgabenbehörde vom 19. November 2018). Der Beschwerdeführer litt im strittigen Jahr 2014 unter Lärmbelästigungen durch seine Nachbarin und erwarb auf Anraten seines Facharztes_A bei der Firma_A einen lärmreduzierenden Lärmfilter der Marke Bose Quietcomfort 20 im Betrag von 280,00 € (siehe Rechnung der Firma_A vom 18. November 2014 und das von der Abgabenbehörde unwidersprochene Vorbringen des Beschwerdeführers). Der Beschwerdeführer tätigte im Jahr 2014 ua. nachfolgende Anschaffungen: - von der Fa. Versandhaus_A vier Taillengürtel im Betrag von 84,96 € (siehe Rechnung vom 18. August 2014 und Kontoauszug vom 13. September 2014), - von der Fa. Firma_B Präperat_D um einen Betrag von 82,00 € (siehe Rechnung der Fa. Firma_B vom 15. Oktober 2014) sowie - von Firma_C ein "Bezeichnung_B Olivenöl" im Betrag von 250,00 € (siehe Überweisungsbeleg vom 22. Dezember 2014). Des Weiteren erwarb der Beschwerdeführer in der Apotheke_A Medikamente sowie zusätzliche (Behandlungs)Präparate und Produkte im Gesamtbetrag von 2.655,84 €, wovon - auf den Kostenanteil Rezeptgebühren die Summe von 178,20 €, - auf Krankenkassenrezepten verschriebene Präparate, deren Krankenkassenpreis inkl. Umsatzsteuer unter dem Selbstbehalt lag, die Summe von 20,36 €, - auf sonstige medizinisch indizierte Präparate die Summe von 436,76 €, - auf die Präparate Präperat_A die Summe von 560,48 €, - auf die Präparate Präperat_B die Summe von 442,07 €, sowie - auf sonstige Produkte wie etwa verschiedene Tee-Sorten, Duschbademilch, Haartinkturen, Hustenbonbons, verschiedene Fitness-Getränke, Duschöl oder Körpersprays die Summe von 1.017,97 € entfielen (siehe die für das Jahr 2014 erstellte Rezeptgebührbestätigung der Apotheke_A vom 17. Jänner 2017). Der Beschwerdeführer war im strittigen Jahr 2014 in Anschrift_C wohnhaft (siehe Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16. September 2020). In unmittelbarer Nähe seines Wohnsitzes befanden sich zwei Apotheken, nämlich die Apotheke_2 und die Apotheke_3, beide in Gehdistanz von cirka 500 m mit Parkplätzen (siehe die vom Beschwerdeführer unwidersprochene Feststellung des Bundesfinanzgerichtes im Schreiben vom 19. Mai 2020). Die Entfernung vom Wohnsitz zur Apotheke_A beträgt nach GoogleMaps eine PKW-Fahrtstrecke von 2,5 km (Fahrzeit 10 Minuten) bzw. eine Fußstrecke von 2,1 km. Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 2015 ein Beurer UB 75 Wärmeunterbett im Betrag von 70,39 € (siehe Bestellung und Rechnung der Händler_A., beides vom 3. Jänner 2015). Der Beschwerdeführer weist als Krankheitskosten seine mit Kilometergeld berechneten Fahrtkosten zu obigen Veranstaltungen der Selbsthilfegruppe Erkrankung_A Namen_A (im Gesamtausmaß von 2.666 km), zu verschiedenen Ärzten und Krankenanstalten (im Jahr 2013 im Gesamtausmaß von 71,56 km sowie im Jahr 2014 im Gesamtausmaß von 873,30 km) und zur Apotheke_A (im Gesamtausmaß von 165,6 km) aus. Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2014 Aufwendungen im Gesamtbetrag von 7.109,86 € als nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen (ohne Ansatz eines Selbstbehaltes); das Finanzamt_A erkannte derartige Kosten in Höhe von 3.102,13 € (im bekämpften Bescheid) bzw. 4.198,50 € (in der Beschwerdevorentscheidung) an, versagte jedoch im Übrigen ua. nachfolgenden Aufwendungen die steuerliche Anerkennung, nämlich für - verschiedene, in der Apotheke_A erworbene Produkte wie etwa verschiedene Tee-Sorten, Duschbademilch, Haartinkturen, Hustenbonbons, verschiedene Fitness-Getränke, Duschöl oder Körpersprays (in Summe 1.017,97 €), - Präperat_D in Höhe von 82,00 € (siehe Rechnung der Fa. Firma_B vom 15. Oktober 2014), - einen Aufenthalt im Hotel Bezeichnung_A in Höhe von 312,00 € (siehe Rechnung vom 1. Dezember 2014), - einen Lärmfilter Bose in Höhe von 280,00 € (siehe Rechnung der Firma_A vom 18. November 2014), - vier Taillengürtel in Höhe von 84,96 € (siehe Rechnung der Fa. Versandhaus_A vom 18. August 2014), - ein Beurer Wärmeunterbett in Höhe von 70,39 € (siehe Rechnung der Händler_A. vom 3. Jänner 2015), - Bezeichnung_B Olivenöl in Höhe von 250,00 € (siehe Überweisungsbeleg vom 22. Dezember 2014), - Mitgliedsbeitrag 2014 beim Verein Erkrankung_A Namen_A in Höhe von Betrag_1 €, - Fahrten zu den Veranstaltungen der Selbsthilfegruppe Erkrankung_A Namen_A (Fahrtkosten in Höhe von 1.119,72 €), zu den im Jahr 2013 erfolgten Arztbesuchen (in Höhe von 30,06 €) sowie zur Apotheke_A (in Höhe von 69,55 €). Des Weiteren verwehrt sich der Beschwerdeführer gegen die von der Abgabenbehörde vorgenommene Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen für die Krankenhausaufenthalte um die Haushaltsersparnis. III.) Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen. IV.) Rechtslage: IV.A) Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss dabei außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Sie darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 EStG) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Eine außergewöhnliche Belastung liegt nicht vor, soweit ihr eine Bereicherung gegenübersteht (VwGH 27.2.90, 87/14/0004). Bei einem Krankenhausaufenthalt ist nach Verwaltungspraxis für ersparte Verpflegungskosten eine Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen (VwGH 15.9.16, Ro 2015/15/0009; VwGH 30.6.10, 2008/13/0145); die Verpflegungstangente in Höhe von 8/10 des Werts der vollen freien Station gemäß Sachbezugswerteverordnung beträgt 5,23 € täglich (Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 27, 90). Nach § 34 Abs. 6 EStG können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes ua. Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG) sowie Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 EStG vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, abgezogen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Aufwendungen, die nachweislich durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellen, stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich und sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (VwGH 21.5. 1956, 349/56; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78). Die Krankheitskosten müssen mit einer Heilbehandlung bzw. -betreuung typischerweise verbunden sein (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109); es genügt jedoch, wenn sie den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (UFS 18.6.2009, RV/1317-L/07), dh zu lindern bzw. das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"; Fuchs/Unger in Hochstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 34 Anh II Rz 35; Wanke in Wiesner/Grabner/ Wanke, EStG Kommentar, § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"; VwGH 23.5.1996, 95/15/0018). Keine außergewöhnlichen Belastungen sind Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109; BFG 18.2.2014, RV/5101099/2011 Mundhygiene; für zahnmedizinische Prophylaxe UFS 25.9.2008, RV/2463-W/08; für prophylaktische Schutzimpfungen UFS 21.4.2010, RV/3125-W/09 Gebärmutterhalskrebs; UFS 3.1.2005, RV/1291-W/04 Fernreisen) und Erhaltung der Gesundheit. Zu derartigen allgemeinen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen zählen Aufwendungen für allgemeine Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel (UFS 24.5.2011, RV/0462-L/11; es sei denn, sie sind medizinisch indiziert); funktionelle Lebensmittel ("functional food"), Aufwendungen für die Erhaltung der Gesundheit oder Körperpflegeprodukte, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert (vgl Jakom/ Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 90 "Krankheitskosten"), was der Steuerpflichtige nachzuweisen hat (vgl UFS Wien 15.5.2006, RV/1733-W/05, ausführlich zu einzelnen Produkten UFS Klagenfurt 24.5.2011, RV/0339-K/08, zu Eucerin-Shampoo UFS Wien 18.11.2011, RV/3162-W/11, sowie UFS Graz 20.11.2012, RV/0448-G/09, zu Stutenmilch UFS Klagenfurt 11.1.2013, RV/0664-K/11, zu Schwedenbitter, Galama, Biovital, Vitamin-Brausetabletten und Carotin Kapseln UFS Wien 25.1.2012, RV/0548-W/12; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm 78; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 90). Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur solche, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, nicht aber bloß mittelbar mit der Krankheit zusammenhängende Kosten, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109; UFS 21.1.2010, RV/3672-W/09; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 90). Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung sind typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf, um nicht die Intimsphäre des Steuerpflichtigen zu verletzen (vgl BFH 19.4.2012, VI R 74/10 mwN). Zur Heilbehandlung medizinisch indiziert ist jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung in einem Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt ist, es sei denn, es liegt ein für jedermann offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (vgl BFH 12.5.2011, VI R 37/10 mwN). Aufwendungen außerhalb der eigentlichen Heilbehandlung sind jedoch auf Notwendigkeit und Angemessenheit hin zu untersuchen (vgl BFH 30.10.2003, III R 32/01; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78). Liegt eine Krankheit vor, sind Aufwendungen für Medikamente abzugsfähig (Arzneimittel, § 1 Arzneimittelgesetz) einschließlich ärztlich verordneter homöopathischer Präparate, auch wenn diese in der EU noch nicht zugelassen sind (FG München, 19.12.2001, 1 K 4737/00, zu einem bisher nur in den USA zugelassenen Medikament zur Behandlung Multipler Sklerose; Quantschnigg/Schuch, § 34 Tz 38; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78); bei chronisch Erkrankten auch wiederholt verschriebene Präparate, wenn im Einzelfall kein neues Rezept eingeholt wurde (VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0039); ärztlich verordnete Beruhigungs- oder Stärkungsmittel und Vitaminpräparate (Hofstätter/Reichel/Fuchs, Einkommensteuer Kommentar § 34 ABC; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 90). Werden Medikamente zur Heilung oder Linderung einer Krankheit sowie Heil- oder Pflegebehelfe ärztlich verschrieben, sind die Aufwendungen nach Verwaltungspraxis jedenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wobei es sich um eine Verschreibung und nicht um eine bloße Empfehlung handeln muss (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78). Sofern nicht ärztlich verschrieben oder die Zweckmäßigkeit zur Heilbehandlung nachgewiesen, liegen bei Nahrungsergänzungsmittel keine abzugsfähigen Aufwendungen vor. Der Nachweis der medizinischen Zweckmäßigkeit der regelmäßigen Einnahme des Vitamingetränks "Tahitian Noni Juice" bei einer Leukämieerkrankung wurde im Verfahren UFS Linz 24.5.2011, RV/0462-L/11 nicht erbracht, laut Feststellungen der Berufungsbehörde besteht keine über andere Fruchtsäfte hinausgehende gesundheitsfördernde Wirkung. Nicht abzugsfähig sind im Allgemeinen auch Aufwendungen für Bio-H-Tin oder Ginsana (UFS Wien 12.5.2011, RV/1922-W/10; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78). Abzugsfähig sind weiters auch die Aufwendungen für Arzt und Krankenhaus, für Heilbehelfe (Zahnersatz, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder, Spezialbett), die Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital oder zu sonstigen Behandlungen (VwGH 22.9.1976, 2271/75) oder für eine Heilkur und Rehabilitationskosten (VwGH 9.12.1992, 91/13/0094; BFG 15.11.2018, RV/7103500/2018; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 34 Rz 90; Wiesner/Grabner/ Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78). IV.B) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen ua. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm nach § 35 Abs. 1 EStG jeweils ein Freibetrag (Abs. 3 leg.cit.) zu. Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich gemäß § 35 Abs. 2 EStG nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen, in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung (Z 1), in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche (Z 2). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist ua. das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Nach § 35 Abs. 3 EStG wird jährlich gewährt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65% bis 74% ein Freibetrag von Euro 363. Anstelle des Freibetrages können nach § 35 Abs. 5 EStG auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6 EStG). Der Bundesminister für Finanzen kann nach § 35 Abs. 7 EStG nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 leg.cit. führen. Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen ua. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, so sind nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 303/1996 idF BGBl II 430/2010, die in den § 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Eine Behinderung liegt nach Abs. 2 leg.cit. vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Die Mehraufwendungen gemäß § 2 bis 4 dieser Verordnung sind nach Abs. 3 leg.cit. nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei ua. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind nach § 4 der Verordnung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige hat die Wahl, entweder den Pauschbetrag nach § 35 Abs. 3 EStG oder die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung nach § 34 Abs. 6 EStG geltend zu machen. Die gleichzeitige Zuerkennung des Pauschbetrages und der tatsächlichen Kosten ist nicht zulässig (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 35 Anm. 47). Werden die Pauschbeträge nach Abs. 3 beansprucht, können im Zusammenhang mit der Behinderung nur die in der Verordnung angeführten Aufwendungen zusätzlich (und nur in der dort jeweils vorgesehenen Höhe) geltend gemacht werden (vgl § 2 VO betr Krankendiätverpflegung, § 3 VO betr Kfz- bzw Taxikosten, § 4 VO betr Hilfsmittel und Heilbehandlung). Werden an Stelle der Pauschbeträge nach Abs. 3 und der allfälligen Beträge nach §§ 2-4 der VO die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, sind die Mehrkosten auf Grund sämtlicher Behinderungen nachzuweisen. In diesem Fall sind daher auch allfällige Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung nur in tatsächlich angefallener Höhe zu berücksichtigen (Wiesner/Grabner/Knechtl/ Wanke, Einkommensteuergesetz, § 35 Anm. 49f). Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Behindertenfreibetrag iSd § 35 EStG, ist zu unterscheiden: • Krankheitskosten in Zusammenhang mit der Behinderung (zB Aufwendungen für Bewegungstherapie eines Gehbehinderten) können mit Ausnahme der in § 4 der VO BGBl 1996/303 genannten Behindertenbehelfe und Kosten der Heilbehandlung nicht neben den Freibeträgen gemäß § 35 EStG geltend gemacht werden. Sollen die tatsächlich angefallenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, müssen sämtliche Kosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, ein Selbstbehalt ist diesfalls nicht zu tragen. • Krankheitskosten, die mit der Behinderung nicht im Zusammenhang stehen (zB Zahnersatz eines Blinden), können nach Abzug des Selbstbehalts neben den Freibeträgen iSd § 35 EStG abgezogen werden (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78). Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Person behindert ist, ist nicht von der Abgabenbehörde, sondern bindend (UFS 15.11.2012, RV/0582-I/11) von einer anderen Stelle zu treffen. Zuständig ist im Regelfall das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, nunmehr kurz "Sozialministeriumservice". Personen mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt im Inland haben bei der örtlich zuständigen Landesstelle einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses einzubringen. Die Bestätigung eines praktischen Arztes bzw. Amtsarztes ist nicht ausreichend (BFG 3.2.2015, RV/5100206/2015; BFG 5.1.2015, RV/5100725/2012; UFS 24.5.2012, RV/1058-W/12; UFS 18.1.2006, RV/0329-I/05). Bescheinigungen, die vor dem Jahr 2005 ausgestellt wurden, sind solange weiter gültig, bis eine aktuellere Einstufung erfolgt (§ 124b Z 111; die aktuellere Einstufung ersetzt dann sämtliche früheren Feststellungen, BFG 29.1.2016, RV/7103549/2014; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 35 Rz 7). Ein Behindertenpass wird nur ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt (§ 40 BBG). Zusätzliche Eintragungen sind möglich, aber für die Finanzverwaltung nicht bindend (VwGH 1.9.2015, 2012/15/0197). Sie können beantragt werden und erleichtern die Beurteilung der Frage, ob Freibeträge nach der Verordnung zustehen. Liegt der Grad der Behinderung unter 50 %, ergeht zwar ein Abweisungsbescheid. Der Bescheid enthält jedoch im Spruch den vom Sozialministeriumservice festgestellten Grad der Behinderung, sofern dieser mindestens 25 % beträgt. Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist nach der Verwaltungspraxis, wenn ein Behindertenpass (noch) nicht ausgestellt wurde, von einem Grad der Behinderung von mindestens 25 % auszugehen; diesfalls ist ein Nachweis nicht erforderlich (BFG 3.12.14, RV/7104854/2014; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 35 Rz 8). Der Entscheidung der Abgabenbehörde sind die jeweils vorliegenden Daten zugrunde zu legen (VwGH 21.12.1999, 99/14/0262). Eine rückwirkende Ausstellung eines Behindertenpasses ist grundsätzlich nicht möglich. Ist die Behinderung aber die Folge eines Ereignisses (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt), gilt der festgestellte Grad der Behinderung nach Verwaltungspraxis auch für steuerliche Zwecke rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses, wenn das Bundesamt die Behinderung rückwirkend festgestellt hat (BFG 14.11.2019, RV/2100869/2018; BFG 5.4.2018, RV/7105950/2017; UFS 15.11.2012, RV/0582-I/11). Werden die Daten rückwirkend bescheinigt bzw. nachträglich geändert, kann der Einkommensteuerbescheid gemäß § 295a BAO geändert werden (UFS 27.2.2012, RV/0438-I/11; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 35 Rz 11). Der Nachweis der Notwendigkeit zur Einhaltung einer Krankendiätverpflegung iSd § 2 Abs. 1 der Verordnung kann durch eine Bescheinigung eines Arztes oder durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erfolgen. Hängt die jeweilige Diät mit der Einstufung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusammen und wurde eine mindestens 25%ige Erwerbsminderung für diese Leiden festgestellt, entfällt der Abzug des Selbstbehaltes iSd § 34 Abs. 4 EStG. In allen anderen Fällen ist ein Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4 EStG abzuziehen (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 35 Anm. 42). Aufwendungen für bestimmte Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, sofern sie mit der Behinderung in Zusammenhang stehen (UFS 26.11.07, RV/0986-W/07; BFG 3.12.15, RV/4100322/2013 Glaubhaftmachung genügt nicht; Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 35 Rz 25). Als Kosten der Heilbehandlung (§ 4 VO) gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen; ebenso die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw. Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten (Jakom/Peyerl, EStG, 2020, § 35 Rz 27; Wiesner/Grabner/ Knechtl/Wanke, EStG § 35 Anm 69f). Krankheitskosten, die mit der die Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachenden Behinderung nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen (zB Kosten einer Augenoperation bei einem Gehbehinderten; Aufwendungen iZm Sehschwäche, Gonarthralgie und Legasthenie bei Behinderung wegen Asthma bronchiale mit Medikamenten- und Chemieallergien auf Formal- und Glutaraldehyd und multipler Nahrungsmittelintoleranz, Fruktosemaldigustion und Neurodermitis), sind unter Berücksichtigung des Selbstbehalts neben den Mehraufwendungen auf Grund der Behinderung absetzbar (UFS Klagenfurt 24.5.2011, RV/0339-K/08;. Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 35 Anm 52). IV.C) Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich erst im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Aufwendungen hat ausschließlich nach den Verhältnissen des betreffenden Kalenderjahres zu erfolgen (VwGH 13.12.1995, 93/13/0272). Bezüglich des Zeitpunktes des Abzugs gilt das Abflussprinzip (§ 19 Abs. 2 EStG; VwGH 24.9.1986, 84/13/0214; BFG 24.2.2016, RV/3100935/2015; Jakom/Peyerl, EStG 2020, § 34 Rz 16). Ausgaben sind nach § 19 Abs. 2 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. IV.D) Die Entscheidung obliegt nach § 272 Abs. 2 BAO dem Senat, Z 1. wenn dies beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264 BAO), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1 BAO) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97 BAO) des späteren Bescheides oder

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100019/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.3100019.2019
Stammnummer
129928
Gültig
30.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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