RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500494/2019

Nichtentrichtung der Parkometerabgabe wegen Benutzung eines Ersatzfahrzeuges

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500494/2019vom 04.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie die erkennende Behörde erster Instanz die auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit auslegt, offenbart sich darin, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 12.2.2019 und insbesondere die darin gestellten Beweisanträge einfach ignoriert hat. Bemerkenswert ist, dass die erkennende Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis stets Bezug auf die Angaben des Meldungslegers nimmt, obwohl sich aus dem gesamten Akteninhalt zweifelsfrei erhellt, dass die erkennende Behörde erster Instanz den Meldungsleger nie als Zeugen vernommen hat - und dies trotz der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und der darauf gerichteten eindeutigen Beweisanträge des Beschwerdeführers. Weshalb es die erkennende Behörde erster Instanz für entbehrlich gehalten hat, den Meldungsleger und den Beschwerdeführer zu vernehmen, bleibt verborgen. Mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers hat sich die erkennende Behörde zur Sicherheit gar nicht auseinandergesetzt. Da die erkennende Behörde ein rudimentäres (euphemistisch ausgedrückt mangelhaftes) Ermittlungsverfahren durchgeführt, wesentliche Beweisanträge ignoriert und ansonsten wesentliche Beweise unberücksichtigt gelassen hat, ist das gesamte erstinstanzliche Verfahren tiefgreifend mangelhaft geblieben: "Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung im Lichte der Ausführungen des verstärkten Senats vom 26.06.1978, wenn eine als Zeuge zu vernehmende Person ihre Aussage schriftlich niederlegt und danach, ohne dass - bei einem leugnenden Beschwerdeführers - Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen erfolgt, das schriftlich niedergelegte zum lnhalt der Zeugenaussage erhoben wird." (VwGH 11.08.1981, 3869,3870-80). Ungeachtet dieses Erkenntnisses des verstärkten Senats ist die erkennende Behörde erster lnstanz alleine den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige gefolgt, ohne ihn jemals ernsthaft mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu konfrontieren, geschweige denn, ihn als Zeugen zu vernehmen. "Rasches und zügiges Handeln rechtfertigen es keinesfalls, die Regelung eines nach den Grundsätzen des AVG durchgeführten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts außer Acht zu lassen (VwGH, 14.12.1994, 94/12/0217)" (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 20 b § 39 AVG). "Die Behörde hat auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind. Sie darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was die Partei unter Beweis stellt. Unzulässig ist es, ausschließlich die Partei belastende Zeugen zu vernehmen und sodann zu erklären, angesichts dieser Zeugenaussage sei jede weitere beantragte Beweisaufnahme wobei es sich jeweils um Entlastungsbeweise handelt - unerheblich (VwGH, 04.10.1985, 82/100/17/0147)." (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 51 zu § 39 AVG). Da diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes analog auf alle anderen Beweismittel anzuwenden ist, hätte die erkennende Behörde erster Instanz die Durchführung der von dem Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht - noch dazu mit einer derart abenteuerlichen Begründung - ablehnen dürfen. Die vorgreifende Beweiswürdigung, wonach die Aufnahme der von dem Beschwerdeführer angebotenen Entlastungsbeweise nicht zielführend gewesen sei, ist nicht minder abenteuerlich und noch dazu unzulässig: "Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 2 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121). Das Verwaltungsgericht hat aber neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl.das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, Ro 2014/09/0056). Nach ständiger hg.Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall , § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/07/0076). Indem sich das Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. §§ 46, 48 VwGVG) begründungslos über die Anträge des Beschwerdeführers auf Vernehmung der - zu tauglichen Beweisthemen namhaft gemachten - Zeugen, deren inländische Adressen in den Verwaltungsakten einliegen, hinweggesetzt hat, ist das angefochtene Erkenntnis auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Bei dieser Sachlage ist es möglich, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der angeführten Feststellungmängel und Verfahrensfehler zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Das angefochtene Erkenntnis war wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des lnhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben." (VwGH, 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Die belangte Behörde hat sich ausschließlich mit den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige begnügt und alle anderen von dem Beschwerdeführer angebotenen Beweise - in einem Musterbeispiel für antizipierende Beweiswürdigung - als unerheblich und nicht zielführend abgetan. "Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (VwGH 3.12.1990, 90/19/0108, 15.2.1991, 85/18/0176 ua." (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 1 d zu § 37 AVG). Durch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers wäre die erkennende Behörde verpflichtet gewesen, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um den tatsächlichen Sachverhalt zu klären und die materielle Wahrheit zu erforschen. Dem Beschwerdeführer in diesem Fall lapidar zu unterstellen, geeignete Beweismittel weder angeboten noch vorgelegt zu haben, offenbart, dass der belangten Behörde augenscheinlich gar nicht an einer Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes gelegen gewesen ist, sondern man an dem Beschwerdeführer ein Exempel statuieren wollte. "Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat (VwGH 29.9.1986, 84/08/0131, 31.1.1992, 87/17/0177 ua)." Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu § 37 AVG). "Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschrift im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 22.4.1976, 1705/75)." (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 3a zu § 37 AVG). Dadurch, dass die erkennende Behörde kein wirkliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist das erstinstanzliche Verfahren grob mangelhaft geblieben, der bekämpfte Bescheid wird daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein. 3.2. Doch auch inhaltlich ist die Begründung der belangten Behörde verfehlt: Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Ausgehend davon hätte sie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt. 4. Gemäß § 19 VStG ist für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die übertretene Norm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, maßgeblich. 4.1. Die erkennende Behörde hat zur Strafzumessung mit den üblichen inhaltsleeren Stehsätzen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht als geringfügig anzusehen sei 4.2. Hätte die erkennende Behörde erster Instanz die ihr in § 19 VStG vorgegebenen Kriterien für die Strafbemessung richtig ausgelegt und auf den Einzelfall angewendet, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass eine Ermahnung schuld- und tatangemessen ist. Der Beschwerdeführer stellt daher den A N T R A G, 1. in dem Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung abzuhalten und 2. der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 aufzuheben und das Verfahren einzustellen. in eventu der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dahin abzuändern, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird." Das Bundesfinanzgericht hat die Parteien des Verfahrens insgesamt zu vier mündlichen Verhandlungen geladen. Die erste Ladung erfolgte für den 29.1.2020. Die Sendungen an den Haupt- und Nebenwohnsitz wurden dem Gericht am 11.12.2019 mit dem Vermerk "ortsabwesend von 14.11.2019 bis 8.1.2020" bzw. Ortsabwesenheit bis 8.1.2020" retourniert. Es erfolgte eine weitere Ladung für den 26.2.2020. Diese Sendungen wurden mit dem Vermerk "ortsabwesend von 17.1.2020 bis 29.2.2020" bzw. "Ortsabwesenheit bis 29.2.2020" retourniert. Ein weiterer Termin wurde für den 8.4.2020 anberaumt, musste jedoch aufgrund des angeordneten Lockdowns abgesagt werden. Es erfolgte eine neuerliche Ladung für den 11.8.2020. Am 10.8.2020 teilte der Bf. dem Gericht per E-Mail Folgendes mit: "Bedauerlicherweise hat sich die Corona Situation in den letzten Wochen massiv verschlechtert. Dies ist aus den Infektionszahlen und den Warnungen des Gesundheitsministers und der Bundesregierung klar erkennbar. Ich gehöre leider zur Hochrisikogruppe. Ich bin 72 Jahre alt, seit Jahrzehnten Diabetiker und habe mir vor zwei Jahren die Legionärskrankheit eingefangen. Ein Spitalaufenthalt war notwendig und leider haben daraus Lungenschäden resultiert. Die durch diese Legionellen verursachte schwere Lungenentzündung ist meldepflichtig. Ich habe nach Ende des Spitalsaufenthalts ein Telefonat mit der Amtsärztin der BH Mödling geführt. Diese hat mir mitgeteilt, dass Legionellen bereits im Hochquellenwasser enthalten sind. Von dieser Gesundheitsgefährdung wurde von den Behörden allerdings nie etwas verlautbart. Aber es wurden Brutstätten für Legionellen geschaffen - die Nebelduschen zur Abkühlung. Meine Angst, dass die Lage bei Corona schlimmer ist als mitgeteilt wird, ist daher berechtigt. Ich habe seit Wochen meine Wohnung nicht mehr verlassen und habe auch meinen Arzt kontaktiert. Dieser hat mir dringend geraten, jeden Kontakt in der Öffentlichkeit zu meiden. Ich darf daher höflich ersuchen, die gegenständlichen Verhandlungen auf Termine zu verschieben, wenn es keine Corona Gefahr mehr gibt." Die Richterin teilte dem Bf. in einer Mail Folgendes mit: "Sie haben mir hier Verschiedenes mitgeteilt, aber keine Bescheinigungen zu Ihrer gesundheitlichen Situation beigelegt. Eine Verschiebung wird keinen Sinn machen, weil nicht absehbar ist, wann sich die Coronasituation verbessern wird und es auch zu einer Verschlechterung kommen könnte. Aktuell sind die Fallzahlen nicht dramatisch und man kann sich durch Tragen von entsprechenden Masken, Händewaschen bzw. desinfizieren und Abstand halten vor einer Infektion schützen. Es wurde in den gegenständlichen Fällen bereits vier Mal eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei in zwei Fällen die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil Sie ortsabwesend waren und im dritten Fall der Lockdown erfolgt ist. Wenn Sie möchten, können Sie auf die mündlichen Verhandlungen auch verzichten und mir entsprechende Bescheinigungen zum Nachweis Ihres Vorbringens schicken." Weiters wurde dem Bf. mitgeteilt, dass in den Verhandlungssälen der Schutz durch Plexiglassscheiben gewährleistet sei. Am Verhandlungstag teilte der Bf. der Richterin Folgendes mit: "Ich werde Ihnen in den nächsten Tagen die gewünschte Bescheinigung meines Arztes senden, in der bestätigt wird, dass ich zur besonders gefährdeten Gruppe gehöre. Ich möchte in jedem Fall an den Verhandlungen teilnehmen, da ich viele Fragen an die Beamten der MA 67 stellen werde. Wenn es so wäre, dass die Maßnahmen der Regierung und des Gesundheitsministers (Plexitrennscheiben, Masken, Abstand) etwas nützen würden, dann müsste diese Pandemie in Österreich bereits vollkommen ausgerottet sein. Ich habe mein ganzes Leben hart gearbeitet und werde nun meine Pension (Reisen, Kreuzfahrten) genießen. Damit verbunden ist auch Ortsabwesendheit. Für die MA 67 werde ich nicht auf meine Lebensqualität verzichten. Ich kenne mich nicht ganz aus mit dem letzten Satz - Bescheinigungen zum Nachweis des Vorbringens - meinen Sie die einzelnen Fälle? Soll ich hier noch weitere Kommentare übermitteln?" Dem Bf. wurde vor der Verhandlung Folgendes mitgeteilt: "Einer Verschiebung der Verhandlung wird nicht zugestimmt. Es wurden sämtliche Vorkehrungen getroffen, um eine Ansteckung zu vermeiden. Wenn Sie noch etwas vorbringen oder vorlegen möchten, können Sie das schriftlich binnen einer Woche tun. Sie hatten genügend Zeit, sich auf die Verhandlung vorzubereiten und müssten sämtliche Unterlagen bereits beschafft haben. ..." Zu der für den 11.8.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung erschien weder der Bf. noch ein Vertreter des Magistrates. Mit Mail vom 15.8.2020 teilte der Bf. dem Gericht Folgendes mit: " ... Danke für die eine Woche Frist. Die Entwicklung der letzten Tage hat mir Recht gegeben. Die Infektionszahlen schnellen in lichte Höhen. Mittlerweile gibt es auch Beweise, dass die Übertragung über die Luft erfolgt und nicht nur mit einer Tröpfcheninfektion. Die Plexischeiben und das Abstand halten ist damit nutzlos geworden. Ich bin in der höchsten Risikogruppe durch mein Alter, mein Diabetes und die Legionärskrankheit im Jahr 2018. Meine Lunge ist nach wie vor geschädigt. Eine Corona Infektion könnte bei mir tödlich enden. Jeder Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist von mir zu vermeiden. Anbei die diversen Bestätigungen und Laborergebnisse. Ebenso einige bezughabende Zeitungsartikel. Zu den einzelnen Verhandlungen sende ich getrennte mails mit meinen Stellungnahmen und Unterlagen." Vorgelegt wurden eine Honorarnote eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 18.7.2018 über eine Untersuchung und Befundbesprechung in der Tagesordination mit der Diagnose "Dyspnoe in Abklärung", ein aktuelles Rezept vom 11. August 2020 über Insulatard und Novorapid (Medikamente zur Behandlung von Diabetes), mehrere Artikel betreffend das Coronavirus vom 14.8.2020 und 15.8.2020, ein Patientenbrief über die Aufnahme des Bf. in die Rudolfstiftung im August 2018, gemäß welchem der Bf. mit einem Legionellen Schnelltest positiv getestet wurde (Medikamente wegen des Diabetes wurden zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommen. laut Laborbefund war der Glucosewert stark erhöht) und die Entlassung des Bf. am 8.8. gegen Revers auf Wunsch des Patienten, Ein Laborbefund vom März 2015 über Tests des Bf., mit welchen die HbA1c-Werte getestet und für erhöht befunden wurden. Eine ärztliche Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit hat der Bf. weder vor noch nach dem Termin der anberaumten mündlichen Verhandlung vorgelegt. Auf einem der im Zuge der Beanstandung durch das Organ der Parkraumüberwachung angefertigten Beweisfotos war ersichtlich, dass sich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2 bei der FIRMA GmbH in Reparatur befunden habe. Eine Überprüfung bei dieser Firma ergab, dass sich das Fahrzeug von 3.7. bis 5.7.2018 und vom 18.7. bis 20.7.2018 mit elektronischen Problemen bei dieser in der Werkstatt befunden hat. Mit Mail vom 16.8.2020 teilte der Bf. der Richterin Folgendes mit: "Das Schreiben (Scan) "Ersatzfahrzeug" welches sich am Armaturenbrett des Fahrzeuges befunden hat. Dieses Schreiben wird für alle FAHRZEUGMARKE in Familienbesitz genutzt, wenn sich diese in Reparatur befinden (beiliegendes Foto). Für sämtliche Fahrzeuge, ausgenommen KENNZ1 gibt es aufrechte Parkpickerl. Ich darf um Einstellung dieser beiden Verfahren ersuchen." Beigelegt waren das unten angeführte Schreiben und ein Foto von sechs MARKENFAHRZEUGEN, welche auf einer Wiese abgestellt waren. [...] Die Bestätigung der Gesellschaft, in deren Werkstatt sich das Fahrzeug, für welches eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, zu den Tatzeitpunkten befand, wurde dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, zur Kenntnis gebracht. MITARBEITER wies in deren Namen auf die Möglichkeit der Einstellung wegen geringfügigen Verschuldens hin, da die Werkstätte den Aufenthalt bestätigte. Die Abgabe sei mittels Datenträger pauschal entrichtet worden. Die Beanstandung sei mit einem Leihfahrzeug erfolgt, da das Fahrzeug, für das der Datenträger ausgestellt wurde, dem Lenker nachweislich nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Stellungnahme wurde dem Bf. übermittelt. Mit E-Mail vom 31.8.2020 teilte der Bf. Folgendes mit: "Ich freue mich, dass Hr. Spitzer von der MA 67 die Frage eines Ersatzfahrzeuges so sieht wie ich. Ich darf Sie höflich um Einstellung der beiden Verfahren ersuchen. Um in Zukunft den Aufwand an Zeit und Arbeit bei ähnlichen Fällen zu vermeiden, schlage ich eine Reparatur des mit groben Mängeln behafteten Gesetzes, bzw. Verordnung, vor. Der grobe Mangel besteht darin, dass die Behörde es sich offensichtlich nicht vorstellen kann, dass Kraftfahrzeuge Servicearbeiten und Reparaturen brauchen. Eine Ummeldung des Ersatzfahrzeuges auf das Kennzeichen des Parkpickerlfahrzeugs, mit den damit verbundenen hohen Kosten kann wohl nur als schlechter Scherz verstanden werden. Mit der Reparatur des Gesetzes - der Verordnung - kann Rechtssicherheit hergestellt werden." Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender unstrittiger Sachverhalt festgestellt: 1. Der Bf. stellte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KENNZ1 (A) an der Adresse 1040 Wien, ABSTELLPLATZ1 und somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, sodass es dort am 19.7.2018 um 21.07 Uhr abgestellt war, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen. Aus einem in im Akt abgelegten, im Zuge der Beanstandung angefertigten Beweisfoto war ersichtlich, dass im Fahrzeug ein Schreiben mit der Angabe abgelegt war , dass es sich um ein Ersatzfahrzeug für das bei der "FIRMA GmbH" in Reparatur befindliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2 handle. 2. Der Bf. stellte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennzeichen KENNZ1 (A) an der Adresse ABSTELLPLATZ2 NUMMER, gegenüber und somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, sodass es dort am 4.7.2018 um 12:51 Uhr abgestellt war, ohne dieses mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu kennzeichnen. Auf Beweisfotos ist ersichtlich, dass auch in diesem Fall ein Zettel im Fahrzeug abgelegt war, jedoch ist der genaue Wortlaut auf diesem nicht lesbar, weil es zu Spiegelungen gekommen ist, die sowohl auf die Scheibe als auch auf die Folie zurückzuführen waren, in welche der Zettel eingelegt war. Ob in diesem Fall dieselben Angaben wie unter Punkt 1. erfolgten oder ob in diesem Fall ein Zettel mit dem vom Bf. per Mail übermittelten Inhalt eingelegt wurde, aus welchem die Reparaturwerkstatt nicht ersichtlich war, kann daher nicht festgestellt werden. Die FIRMA Reparaturwerkstätte GmbH bestätigte, dass das genannte Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2 zu den angegebenen Zeitpunkten mit elektronischen Problemen bei dieser in der Werkstatt gestanden hat. Aus den vorgelegten Akten ist ersichtlich, dass VN4 NN mit Bescheid vom 7.9.2016 für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2, Type: FAHRZEUGMARKE, in der Zeit vom 1.10.2016 bis 30.9.2018 eine Ausnahmebewilligung für den 4./5. Bezirk hinsichtlich der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone von Montag bis Freitag (werkt.) von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Parkzeitbeschränkung 2 Stunden) und für einige zusätzliche Straßen und Straßenbereiche erteilt wurde. Laut Auskunft des Magistrates wurde die Abgabe mittels Datenträger pauschal entrichtet. Das Fahrzeug, für das der Datenträger ausgestellt wurde, hat nunmehr auch nach Ansicht des Magistrates dem Lenker nachweislich nicht zur Verfügung gestanden. Rechtslage: Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten, wobei der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen umfasst, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960. Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Gemäß § 6 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung), ABl. Nr. 29/2007 idF ABl. Nr. 29/2016 gilt Folgendes: "(1) Treten nachträglich Umstände ein, durch die der Abgabenschuldner auf Dauer gehindert wird, von seiner Pauschalierung Gebrauch zu machen, wie z. B. Wechsel oder Aufgabe des in der Ausnahmebewilligung bezeichneten Kraftfahrzeuges, so ist der entsprechende Anteil an der bereits entrichteten Abgabe auf künftige gleichartige Abgabenschuldigkeiten anzurechnen. (2) Bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Gründe ist über Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe rückzuerstatten. Bereits angefangene Kalendermonate werden bei Rückerstattung nicht berücksichtigt. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind sämtliche Abgabennachweise (insbesondere das Original) über die bereits entrichtete Abgabe auf Verlangen der Behörde bei dieser abzugeben. Bei Verwendung eines Datenträgers gemäß § 5 Abs. 6 hat die Behörde die entsprechenden Daten in der Datenbank zu berichtigen." Rechtliche Beurteilung: Weder der Pauschalierungsverordnung noch dem Bescheid, mit welchem VN4 NN für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, ist zu entnehmen, dass aufgrund der Ausnahmebewilligung im Fall einer kurzfristigen Verhinderung der Benutzung des Fahrzeuges, für welches die Bewilligung erteilt wurde, ein "Ersatzfahrzeug" anstelle dieses Fahrzeuges verwendet werden könnte. Lediglich im Fall einer Hinderung auf Dauer besteht die Möglichkeit, sich die (anteilige) entrichtete Pauschalgebühr wahlweise anzurechnen oder rückerstatten zu lassen. Angefangene Kalendermonate werden bei der Rückerstattung jedoch nicht berücksichtigt. VN4 NN wurde vielmehr in einer Anlage zum Bescheid darauf hingewiesen, dass Änderungen entweder auf der Website www.parkpickerl.wien.at oder persönlich in ihrem Bezirksamt bekannt zu geben wären. Das Ablegen eines Zettels im Fahrzeug wäre daher auch im Fall einer dauernden Unmöglichkeit, das Fahrzeug zu nützen, keine ordnungsgemäße Bekanntgabe an die zuständige Behörde. Tatsächlich ist es so, dass das Magistrat das Benutzen eines Leihfahrzeuges toleriert, wenn das Fahrzeug, für welches die Berechtigung erteilt wurde, kurzfristig aufgrund von Reparaturen nicht benutzt werden kann und dies auch nachgewiesen wird. Es handelt sich dabei um eine Kulanzlösung und nicht um einen Rechtsanspruch. Am einfachsten ist die Kontrolle für die Organe der Parkraumüberwachung, wenn der Berechtigte einen von der Werkstatt abgestempelten und unterschriebenen Zettel in das Fahrzeug legt. Dies stellt eine Lösung dar, die auch dem Erfordernis einer leichteren Kontrolle im Zuge der Parkraumüberwachung Rechnung trägt. Dem Bf. wurde sogar in dem ad 1. geführten erstinstanzlichen Verfahren, Zahl MA-ZAHL1, mit Aufforderung zur Rechtfertigung die Gelegenheit eingeräumt, den Werkstattaufenthalt durch eine Bestätigung der Werkstätte oder eine Reparaturrechnung glaubhaft zu machen. Tatsächlich hat er es jedoch selbst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht unterlassen, eine solche Bestätigung vorzulegen. Eine Überprüfung war nur möglich, weil auf einem der angefertigten Beweisfotos der Name der Gesellschaft erkennbar war, bei welcher das Fahrzeug abgestellt war, für welches eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, und diese auf Anfrage den Werkstattaufenthalt des Fahrzeuges für die in den Straferkenntnissen angeführten Tatzeiten bestätigte. Der Bf. hat den Tatvorwurf, nämlich das Parken des Fahrzeuges zu den angeführten Tatzeiten an den angeführten Orten ohne dieses mit einem Parkschein zu kennzeichnen, nicht bestritten. Er vertrat jedoch die Auffassung, durch den bloßen Hinweis darauf, dass es sich dabei um ein Ersatzfahrzeug für ein in Reparatur befindliches Fahrzeug handle, für welches eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, zum Abstellen des Fahrzeuges ohne Parkschein berechtigt zu sein. Wie bereits dargelegt, besteht jedoch kein Recht dazu, welches der Bf. einfordern könnte. Der Bf. hat daher den objektiven Tatbestand der Ababenverkürzung verwirklicht. Die Bereitschaft der Behörde, Kulanz zu üben und von einer Bestrafung abzusehen, hätte eine gewisse Mitwirkung des Abgabepflichtigen vorausgesetzt, zu welcher dieser jedoch nicht bereit war. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Sowohl der Bf. als auch der Magistrat sind im gegenständlichen Verfahren Parteien und besteht an deren Vorschläge keine Bindung. Bei der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 VStG letzter Satz dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG, insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. VwGH vom 05.05.2014, Ro 2014/03/0052). Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinn des § 21 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 16.09.2010, 2010/09/0141). Wie sich aus dem Vorbringen des Bf. im Verfahren ergibt, glaubte sich dieser im Recht, für das in der Werkstatt befindliche Fahrzeug, für welches eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ein anderes Fahrzeug zu verwenden. Der Magistrat ging nach Vorhalt der Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen selbst nur mehr vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens aus. Bei dem vorliegenden Sachverhalt können somit sowohl der objektive Unrechtsgehalt als auch die Folgen der Tat (aufgrund der nachweislichen Verhinderung der Benutzung des Fahrzeuges, für welches die Ausnahmebewilligung erteilt wurde) als gering bzw. vergleichsweise unbedeutend bezeichnet werden. Dem Bf. ist im gegenständlichen Fall daher keine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes vorzuwerfen. Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegeben waren, war von einer Bestrafung des Bf. abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Bf. die Rechtswidrigkeit des Abstellens des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäßes Aktivieren eines Parkscheines vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, war eine Ermahnung auszusprechen. Die Erteilung einer Ermahnung soll dem Bf. auch vor Augen führen, dass ein Verwaltungsstrafverfahren nicht als Plattform für die Diskussion von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen missbraucht werden soll. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Maßstab, an dem die Gerichte die angefochtenen Bescheide zu prüfen haben, sind daher die Gesetze und die zu diesen erlassenen Verordnungen. Es war daher gemäß § 45 Abs. 1 VStG letzter Satz von einer Strafe abzusehen und der Bf. eine Ermahnung zu erteilen. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und stützt sich auf die in diesem angeführte Judikatur.   an den Beschwerdeführer erfolgt die Zustellung auch unter der Adresse STRASSE-NR, PLZ-ORT Wien, am 4. September 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500494/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500494.2019
Stammnummer
129918
Gültig
04.09.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF