Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500494/2019
Nichtentrichtung der Parkometerabgabe wegen Benutzung eines Ersatzfahrzeuges
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500494/2019vom 04.09.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in den Verwaltungsstrafsachen gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen den Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF ABl. Nr. 46/2016 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 idF LGBl. Nr. 10/2013 über die Beschwerden des Beschuldigten vom 10. Juni 2019 gegen
1. das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 13. März 2019, Zahl MA-ZAHL1 sowie
2. das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 14. Mai 2019, Zahl MA-ZAHL2
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 in Verbindung mit § 38 VwGVG und § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
ad 1.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 2.11.2018 betreffend Lenkererhebung wurde VN4 NN als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ1 gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LBGl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung aufgefordert, der Behörde schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1040 Wien, ABSTELLPLATZ1 überlassen gehabt habe, sodass es dort am 19.7.2018 um 21:07 Uhr gestanden sei.
Mit E-Mail vom 8.11. 2018 teilte VN4 NN dem Magistrat mit, sie habe das Fahrzeug NN VN1, PLZ-ORT, STRASSE-NR überlassen. Ob dieser der Lenker gewesen sei, wisse sie nicht.
***Bf1***, in der Folge mit Bf. bezeichnet, wurde seitens des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, aufgefordert zur Rechtfertigung hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Diese Verwaltungsübertretung wurde dem Bf. wie folgt zur Last gelegt:
Datum/Zeit: 19.7.2018, 21.07 Uhr
Ort: 1040, ABSTELLPLATZ1
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen KENNZ1 (A)
Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Bf. die Möglichkeit geboten, den Werkstattaufenthalt des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 am 19.7.2018 durch eine Bestätigung der Werkstätte oder eine Reparaturrechnung glaubhaft zu machen, da ein Schreiben dieses Inhaltes hinter der Windschutzscheibe ersichtlich war.
Der Bf. übermittelte dem Magistrat mit E-Mail vom 3.2.2019 folgende Rechtfertigung:
"Das Fahrzeug KENNZ1 war Ersatzfahrzeug für KENNZ2. Dieses war in Reparatur. Das hinter der Windschutzscheibe hinterlegte Schreiben ist zum Nachweis vollkommen ausreichend.
Hier darf ich darauf hinweisen, dass Sie bei einem hinter der Windschutzscheibe befindlichen Parkschein, nicht den Kaufnachweis oder eine Kaufrechnung verlangen. Damit liegt hier eine Nichtbeachtung des Gleichheitsgrundsatzes vor.
Bei einem Verlangen nach einer Bestätigung der Werkstätte oder einer Rechnung wäre ein strafbarer Verstoß nach dem Datenschutzgesetz Faktum. Für das Fahrzeug KENNZ2 liegt bei Ihnen eine gültige Genehmigung vor.
Eine Übermittlung der Werkstättenbestätigung kann nur erfolgen, wenn ich die Zustimmung der Zulassungbesitzerin erhalte.
Ich beantrage eine bescheidmäßige Erklärung von Ihrer Seite, dass mit der Weitergabe von Daten der Zulassungsbesitzerin keine Verletzung des Datenschutzgesetzes vorliegt."
Mit Straferkenntnis vom 13.3.2019, Zahl MA-ZAHL1, legte der Magistrat dem Bf. folgende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zur Last:
Datum/Zeit: 19.7.2018, 21:07 Uhr
Ort: 1040, ABSTELLPLATZ1
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen KENNZ1 (A)
Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es werde ihm zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 70,00.
Begründend führte der Magistrat wie folgt aus:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien gelegt wurde, und in die eingeholte Lenkerauskunft auf Grund der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeugienkers erhoben.
Die Übertretung wurde ihnen mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet, die zum Zeitpunkt der Beanstandung erstellten Fotos wurden Ihnen in Kopie übermittelt, und Ihnen die Möglichkeit geboten, Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben.
In Ihrer Rechtfertigung führten Sie aus, dass das Fahrzeug ein Ersatzwagen für das in Reparatur befindliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2 gewesen sei.
Das hinter der Windschutzscheibe angebrachte Schreiben wäre vollkommen ausreichend, und eine Übermittlung der Werkstattbestätigung könnte im Hinblick auf das Datenschutzgesetz nur mit Zustimmung der Zulassungsbesitzerin erfolgen.
Hierzu wird Folgendes festgestellt:
Wie beim Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk erhoben werden konnte, war für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (Parkkleber), gültig von 01.10.2016 bis 30.09.2018 ausgestellt.
Dem Akteninhalt nach war das Tatfahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ1 zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, und hat sich in dem Fahrzeug kein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein befunden. Dies wurde von Ihnen auch nicht bestritten.
Wird die Parkometerabgabe für ein Kraftfahrzeug pauschal entrichtet, so hat dies zur Folge, dass während der Gültigkeitsdauer für den Gültigkeitsbereich für jenes Kraftfahrzeug kein Parkschein gebraucht wird, für das die Pauschalierungsvereinbarung getroffen wurde. Dies gilt aber nur für eben dieses Kraftfahrzeug.
Die Rechtsansicht, wonach die aufrechte Pauschalierungsvereinbarung für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 für ein anderes Fahrzeug, für das allerdings keine pauschalierte Abgabenvereinbarung besteht, in Anspruch genommen werden kann, ist jedenfalls durch das Parkometergesetz 2006 und der dazu ergangenen Verordnung nicht gedeckt.
Der gebotenen Möglichkeit, den Werkstattaufenthalt des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 am 19.07.2018 durch eine Bestätigung der Werkstätte oder eine Reparaturrechnung glaubhaft zu machen, sind Sie nicht nachgekommen.
Es bestand somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe mittels Parkschein(en).
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Betreffend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gibt es nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Mit E-Mail vom 11.6.2019 erhob der Bf. gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde und führte wie folgt aus:
"Der Beschwerdeführer ficht das Straferkenntnis seinem gesamten lnhalt nach an. Sämtlicher bisheriger Schriftverkehr wird zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe macht er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
1. Der bekämpfte Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 17.05.2019 zugestellt worden. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen und endet daher am 16.06.2019.
2. Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden. Das angerufene Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in einer Angelegenheit der unmittelbaren Landesverwaltung erlassen worden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ergibt sich aus § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG, wonach im Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsgericht jenes (Bundes)Landes örtlich zuständig ist, in dem die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde ihren Sitz hat.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ist daher zulässig.
3. Mit der gegenständlichen Straferkenntnls hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen einer angeblichen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt sowie den Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von € 10,00 gemäß § 64 VStG zu bezahlen. Begründet ist das Straferkenntnis damit, dass der Beschwerdeführer das beanstandete Fahrzeug an dem inkriminierten Tatort ohne Parkschein abgestellt habe.
Die Rechtfertigung und die darin gestellten Beweisanträge - insbesondere auf Einvernahme des Meldungslegers und Beischaffung der relevanten Behördenakte - hat die erkennende Behörde erster Instanz ignoriert.
Die Beweisanträge des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem lapidaren Hinweis, die Unterlassung der Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen stelle keinen Verfahrensmangel dar, der Beschwerdeführer habe es überdies unterlassen, den Vorwürfen der erkennenden Behörde "entsprechende Beweisergebnisse entgegenzuhalten".
Dazu wurde festgestellt, dass das Fahrzeug KENNZ1 ein Ersatzfahrzeug für das in Reparatur befindliche Fahrzeug KENNZ2 war. Für das Fahrzeug KENNZ2 ist eine aufrechte Ausnahmebewilligung gegeben. Es ist Usance der MA 67, diese Ausnahmebewilligung auch für das Ersatzfahrzeug zu akzeptieren. Dies wird lt. Auskunft von Rechtsanwälten und des ÖAMTC in allen ähnlich gelagerten Fällen so gehandhabt.
Wenn dies im gegenständlichen Fall nicht getan wird, stellt dies das strafrechtliche Delikt der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und auch den Versuch des betrügerischen Doppelinkassos für eine Leistung dar.
Damit ist ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben und die MA 67 ist nach Strafprozeßordnung 197S § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Sollte die MA 67 dieser Verpflichtung nicht nachkommen ist das strafrechtliche Delikt des Amtsmißbrauch gegeben. Auch in diesem Fall ist die MA 67 nach Strafprozeßordnung 1975 § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Übermittlung des gegenständlichen Aktes der MA 67 an die Staatsanwaltschaft Wien zur Prüfung.
Die entsprechenden Fragen an den Meldungsleger wurden nicht beantwortet.
Die Begründung der belangten Behörde ist abenteuerlich unrichtig, antizipierend beweiswürdigend und basiert auf der beharrlichen Verkennung fundamentaler Grundprinzipien:
3.1. Dem Straferkenntnis ist zunächst eine Strafverfügung der belangten Behörde vorangegangen. Der Beschwerdeführer hat zu den Vorwürfen Stellung genommen, die Tat bestritten und etliche Beweisanträge gestellt.
Die lapidare Reaktion der belangten Behörde ist die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses am 15.5.2019 gewesen.
Wie die erkennende Behörde erster Instanz die auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit auslegt, offenbart sich darin, dass sie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung vom 2.2.2019 und insbesondere die darin gestellten Beweisanträge einfach ignoriert hat.
Bemerkenswert ist, dass die erkennende Behörde erster Instanz in ihrem Straferkenntnis stets Bezug auf die Angaben des Meldungslegers nimmt, obwohl sich aus dem gesamten Akteninhalt zweifelsfrei erhellt, dass die erkennende Behörde erster Instanz den Meldungsleger nie als Zeugen vernommen hat - und dies trotz der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers und der darauf gerichteten eindeutigen Beweisanträge des Beschwerdeführers. Weshalb es die erkennende Behörde erster Instanz für entbehrlich gehalten hat, den Meldungsleger und den Beschwerdeführer zu vernehmen, bleibt verborgen.
Mit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers hat sich die erkennende Behörde zur Sicherheit gar nicht auseinandergesetzt. Da die erkennende Behörde ein rudimentäres (euphemistisch ausgedrückt mangelhaftes) Ermittlungsverfahren durchgeführt, wesentliche Beweisanträge ignoriert und ansonsten wesentliche Beweise unberücksichtigt gelassen hat, ist das gesamte erstinstanzliche Verfahren tiefgreifend mangelhaft geblieben:
"Es entspricht nicht dem Sinn einer Zeugenvernehmung im Lichte der Ausführungen des verstärkten Senats vom 26.06.1978, wenn eine als Zeuge zu vernehmende Person ihre Aussage schriftlich niederlegt und danach, ohne dass - bei einem leugnenden Beschwerdeführers - Frage des Vernehmenden und Antwort des Zeugen erfolgt, das schriftlich niedergelegte zum lnhalt der Zeugenaussage erhoben wird." (VwGH 11.08.1981, 3869,3870-80).
Ungeachtet dieses Erkenntnisses des verstärkten Senats ist die erkennende Behörde erster lnstanz alleine den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige gefolgt, ohne ihn jemals ernsthaft mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu konfrontieren, geschweige denn, ihn als Zeugen zu vernehmen.
"Rasches und zügiges Handeln rechtfertigen es keinesfalls, die Regelung eines nach den Grundsätzen des AVG durchgeführten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts außer Acht zu lassen (VwGH, 14.12.1994, 94/12/0217)" (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 20 b § 39 AVG).
"Die Behörde hat auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind. Sie darf nur dann einen beantragten Zeugenbeweis ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen kann und sie auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der namhaft gemachte Zeuge das bestätigen würde, was die Partei unter Beweis stellt. Unzulässia ist es, ausschließlich die Partei belastende Zeugen zu vernehmen und sodann zu erklären, angesichts dieser Zeugenaussage sei jede weitere beantragte Beweisaufnahme wobei es sich jeweils um Entlastungsbeweise handelt - unerheblich (VwGH, 04.10.1985, 82/100/17/0147)." (Hauer-Laukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E 51 zu
§ 39 AVG).
Da diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes analog auf alle anderen Beweismittel anzuwenden ist, hätte die erkennende Behörde erster Instanz die Durchführung der von dem Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht - noch dazu mit einer derart abenteuerlichen Begründung - ablehnen dürfen. Die vorgreifende Beweiswürdigung, wonach die Aufnahme der von dem Beschwerdeführer angebotenen Entlastungsbeweise nicht zielführend gewesen sei, ist nicht minder abenteuerlich und noch dazu unzulässig:
"Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121). Das Verwaltungsgericht hat aber neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl.das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2014, Ro 2014/09/0056). Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, 2008/07/0076). Indem sich das Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. §§ 46, 48 VwGVG) begründungslos über die Anträge des Beschwerdeführers auf Vernehmung der - zu tauglichen Beweisthemen namhaft gemachten - Zeugen, deren inländische Adressen in den Verwaltungsakten einliegen, hinweggesetzt hat, ist das angefochtene Erkenntnis auch mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
Bei dieser Sachlage ist es möglich, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung der angeführten Feststellungmängel und Verfahrensfehler zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Das angefochtene Erkenntnis war wegen prävalierender Rechtswidrigkeit des lnhaltes gemäß § 42 Abs. KENNZ2 VwGG aufzuheben." (VwGH, 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).
Die belangte Behörde hat sich ausschließlich mit den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige begnügt und alle anderen von dem Beschwerdeführer angebotenen Beweise - in einem Musterbeispiel für antizipierende Beweiswürdigung - als unerheblich und nicht zielführend abgetan.
"Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (VwGH 3.12.1990, 90/19/0108, 15.2.1991, 85/18/0176 ua)." (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 1d zu § 37 AVG).
Durch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers wäre die erkennende Behörde verpflichtet gewesen, von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um den tatsächlichen Sachverhalt zu klären und die materielle Wahrheit zu erforschen. Dem Beschwerdeführer in diesem Fall lapidar zu unterstellen, geeignete Beweismittel weder angeboten noch vorgelegt zu haben, offenbart, dass der belangten Behörde augenscheinlich gar nicht an einer Klärung des tatsächlichen Sachverhaltes gelegen gewesen ist, sondern man an dem Beschwerdeführer ein Exempel statuieren wollte.
"Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat (VwGH 29.9.1986, 84/08/0131, 31.1.1992, 87/17/0177 ua)." Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, E 2 zu § 37 AVG).
"Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschrift im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 22.4.1976, 1705/75)." (Hauer-Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
6. Auflage, E 3a zu § 37 AVG).
Dadurch, dass die erkennende Behörde kein wirkliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist das erstinstanzliche Verfahren grob mangelhaft geblieben, der bekämpfte Bescheid wird daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sein.
3.2. Doch auch inhaltlich ist die Begründung der belangten Behörde verfehlt:
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Ausgehend davon hätte sie das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gehabt.
4. Gemäß § 19 VStG ist für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die übertretene Norm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, maßgeblich.
4.1. Die erkennende Behörde hat zur Strafzumessung mit den üblichen inhaltsleeren Stehsätzen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht als geringfügig anzusehen sei
4.2. Hätte die erkennende Behörde erster Instanz die ihr in § 19 VStG vorgegebenen Kriterien für die Strafbemessung richtig ausgelegt und auf den Einzelfall angewendet, hätte sie zu dem Schluss gelangen müssen, dass eine Ermahnung schuld- und tatangemessen ist.
Der Beschwerdeführer stellt daher den
A N T R A G,
1. in dem Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung abzuhalten und
2. der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
in eventu
der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dahin abzuändern, dass eine Ermahnung ausgesprochen wird."
ad 2.:
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 31.10.2018 betreffend Lenkererhebung wurde VN4 NN als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ1 gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LBGl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung aufgefordert, der Behörde schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1040 Wien, ABSTELLPLATZ2 gegenüber NUMMER, überlassen gehabt habe, sodass es dort am 4.7.2018 um 12:51 Uhr gestanden sei.
Mit E-Mail vom 8.11.2018 teilte VN4 NN dem Magistrat mit, sie habe das Fahrzeug NN VN1, PLZ-ORT, STRASSE-NR überlassen. Ob dieser der Lenker gewesen sei, sei ihr nicht bekannt.
Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 17.1.2019 betreffend Lenkererhebung wurde der Bf. als jene Person, die das ihr von der Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ1 zur Verfügung gestellte Fahrzeug einem dritten überlassen hat, gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LBGl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung aufgefordert, der Behörde schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wem er das Kraftfahrzeug mit dem oben genannten Kennzeichen in 1040 Wien, ABSTELLPLATZ2 NUMMER, gegenüber überlassen gehabt habe, sodass es dort am 4.7.2018 um 12:51 Uhr gestanden sei.
Mit E-Mail vom 3.2.2019 teilte der Bf. dem Magistrat mit, er habe das Fahrzeug NN VN1, PLZ-ORT, STRASSE-NR überlassen. Diese Auskunft unterliege dem Datenschutzgesetz und erfolge unter Zwang.
Mit Strafverfügung vom 5.2.2019 verhängte das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 Euro, im Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Dabei wurde dem Bf. folgende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zur Last gelegt:
Datum/Zeit: 4.7.2018, 12:51 Uhr
Ort: 1040, ABSTELLPLATZ2 NUMMER, gegenüber
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen KENNZ1 (A)
Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit E-Mail vom 12.2.2019 erhob der Bf. gegen die Strafverfügung Einspruch und brachte wie folgt vor:
"Ich fechte die oben bezeichnete Strafverfügung dem gesamten Inhalt nach an. Das Fahrzeug war Ersatzwagen für das in Reparatur befindliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2.
Für dieses Fahrzeug wird seit Einführung die Parkpickerlgebühr entrichtet. Der bezughabende Bescheid hat die Zahl MBA-ZAHL. Im Fahrzeug war der Nachweis des Parkpickerlbescheids und der Verwendung des Fahrzeuges als Ersatz für KENNZ2 deutlich sichtbar hinterlegt. Damit besteht keine Verpflichtung für die Anbringung von Parkscheinen. Ein Doppelinkasso für die selbe "Leistung" ist gesetzlich verboten.
Mit der angefochtenen Strafverfügung wurde ich wie folgt schuldig erkannt:
Laut in Kopie beiliegender Strafverfügung
Über mich wurde eine Geldstrafe von € 60,-- verhängt.
Der Behörde ist eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen.
Gemäß § 46 Abs 2 VStG hat die Strafverfügung eine Begründung aufzuweisen. Eine Begründung die auf immer den selben Paragraphen verweist ist unzulässig. Die einzelnen Taten sind den jeweilig bezughaben Paragraphen zuzuordnen.
Für Form und Inhalt der Strafverfügung gelten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Die Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt anzuführen, dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen dazulegen. Auch Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch sind, sind in der Begründung anzuführen (VwGH 20.2.73 Zl 1256/72). Weiters hat die Begründung die "Beurteilung der Rechtsfrage" zu beinhalten; dies bedeutet, daß die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu "unterstellen" hat (VwSlgNF 7909 A). Es ist der festgestellte Sachverhalt dem gesetzlichen Tatbestand zuzuordnen, was eine Interpretation der anzuwendenden Norm voraussetzt (Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes DDr. Walter, DDr. Maier, Seite 131).
Insbesonders hat die Behörde aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend waren, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VwGH 15.1.86, 85/03/0111, 25.2.87, 86/03/0222 uva.).
Geht man von diesen von Judikatur und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Begründung des Bescheides aus, so stellt sich die angefochtene Strafverfügung mehrfach als mangelhaft dar.
Festgestellter Sachverhalt:
Eine Sachverhaltsdarstellung ist der Begründung der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht zu entnehmen.
Unterbleibt jedoch die sachverhaltsmäßige Feststellung eines Tatbildmerkmales, dann leidet der angefochtene Bescheid an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben ist (VwGH 25.6.63, Z 1319/62).
Das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale hat die Behörde zu beweisen (VwGH 12.2.80, 3487/87).
Erwägungen der Behörde:
Es finden sich keine Ausführungen darüber, aus welchen Erwägungen die Behörde ein schuldhaftes Handeln als gegeben erachtet.
Beurteilung der Rechtsfrage:
Eine zur ordnungsgemäßen Begründung der Strafverfügung notwendige Interpretation der Norm fehlt der angefochtenen Strafverfügung gänzlich.
Mir wurde keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Behörde verletzt das Gebot auf rechtliches Gehör. Rechtliches Gehör gehört jedoch zu den Grundrechten der Europäischen Gemeinschaft, der Österreich angehört. Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, daß das Recht auf rechtliches Gehör zu den Rechtsgrundsätzen der EU gehört: Urteil vom 22.3.61 vbd. RS 42 u. 49/59 SNUPAT, Slg. 1961, 109; Urt. v. 13.7.66, RS 56 u. 58/64 " Consten u. Grundig", Slg. 1966, 321; Urt. v. 21.9.89, vbd. RS 46/87 u. 227/88 " Hoechst ", Slg. 1989, 2859.
Es ist von folgender rechtlicher Situation auszugehen:
Auf Österreich ist seit dem Beitritt zu Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Das dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Nationale Recht, das somit unanwendhar ist. Nach der Rechtssprechung des EUGH stellt die Gemeinschaft eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch nur in begrenztem Rahmen, ihr Souveränitätsrecht eingeschränkt haben, eine Rechtsordnung, deren Rechtsobjekte nicht nur die Mitgliedsstaaten, sondern auch die einzelnen sind (Urteil vom 5.2.63 RS 26/62 " Van Gen und Loos" Slg. 1963, 1, 25).
Aufgrund der oben aufgezeigten Rechtsverletzung wird der Antrag zur Vorlage des Aktes an den Europäischen Gerichtshof gestellt.
Beweiswürdigung:
Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.5.75 VwSlgNF 4836/F und vom 24.11.75 Z 972/75 hat die Behörde in der Bescheidbegründung darzustellen, wie die Beweiswürdigung vorgenommen wurde. Diesbezügliche Ausführungen weist jedoch der angefochtene Bescheid nicht auf. Zur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel im Einzelnen, auf die die Feststellung gegründet wird. Dabei ist bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache auf dieser Grundlage als festgestellt erachtet wird (VwGH 30.5.63, 95/63). Der angefochtenen Verfügung ist jedoch nicht zu entnehmen, welche konkreten Umstände die Behörde für ihre diesbezügliche Beweiswürdigung herangezogen hat.
Amtswegige Beweiserhebung zur Entlastung des Beschuldigten
Gemäß § 25 VStG hat die Behörde die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. In Hinblick auf diese gesetzliche Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß die Verwaltungsstrafbehörden im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung darum bemüht sein müssen, auch ohne einen entsprechenden Antrag des Beschuldigten alle sich ihnen noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere diejenigen Beweise zu erheben, die sich nach den Umständen des jeweiligen Falles anbieten oder sich als sachdienlich erweisen könnten. (VwGH 22.10.86, 86/09/0139).
Der angefochtenen Strafverfügung kann nicht mit genügender Deutlichkeit entnommen werden, welche zur Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände die Behörde überhaupt berücksichtigt hat, bzw. ob sie alle sich noch bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig ausgeschöpft hat. Dem Bescheid ist nicht einmal zu entnehmen, welche Erkenntnisquellen nach Ansicht der Behörde überhaupt vorhanden waren und wieweit sie diese Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat bzw. aus welchem Grund sie von einer weiteren Ausschöpfung von Erkenntnisquellen Abstand genommen hat. Es ist daher auch aus diesem Grund nicht nur ein Verfahrensmangel gegeben sondern auch der Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet.
Strafbemessung:
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Strafbemessung auf objektive Kriterien an. Als Rechtsfrage stellt sich für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Familienverhältnisse d. Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Hat die Behörde nicht dargetan, aufgrund welcher Erwägungen eine verhängte Strafe als dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessen angesehen wurde, welche Umstände als erschwerend und welche Umstände als mildernd beurteilt wurden und inwieweit auf die Vermögens und Familienverhältnisse d. Beschuldigten Rücksicht genommen wurde, dann hat sie durch eine dem § 60 AVG nicht entsprechende Begründung ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit belastet (Erkenntis vom 5.10.76, VwSlgNF 9142/A uv 14.9.77, Z2474/76).
Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt nicht den Anforderungen, die das AVG an die Begründung eines Bescheides stellt (Erkenntnis vom 15.6.55 VwSlgNF 3787/A. v. 30.10.56,
Z 2938/52, uv 13.3.78, Z 2790/76).
ln diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.2.81, Z. 1719/79 (10377A) verwiesen, wonach ein Satz in der Begründung "daß gemäß § 19 VstG 1950 bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien" eine Scheinbegründung ist.
Die Behörde hat die Frage nach dem Ausmaß der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und den Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, nicht beantwortet. Es ist auch der Schuldgehalt der Tat (§ 19 Abs. 2 VStG in 5 32 StGB) nicht erörtert worden (VwGH verst. Senat 25.3.80 Slg 10077 A , 19.5.80 3461/78, 18.2.81 3351, 3352/80 uva.). Die Behörde hat auch im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG die Frage nicht geprüft, ob die Tat einen besonderen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht hat (VwGH 11.4.84, 81/11/0001).
Die Behörde hat nicht dargelegt, aus welchen Erwägungen sie unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien die konkrete Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens hinsichtlich Straftat und Strafausmaß gerade so wertet, wie dies im Spruch zum Ausdruck kommt. Nur so kann geprüft werden, ob die Strafbemessung noch innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessungsspielraumes liegt (VwGH 29.9.81 3135/80).
Geht man von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dann erweist sich die angefochtene Strafverfügung auch in diesen Punkten als nicht dem Gesetz entsprechend begründet.
Es werden daher nachstehende Anträge gestellt:
1) Die Behörde wolle die angefochtene Strafverfügung abändern und erkennen, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich eingestellt werde.
2) In eventu wolle die angefochtene Strafverfügung aufgehoben und das Ermittlungsverfahren ergänzt werden.
3) Weiters stelle ich noch den Antrag, die über mich verhängte Strafe herabzusetzen, da das von der Behörde verhängte Strafausmaß weder meiner Einkommens- und Vermögenslage entspricht, noch durch den geringen Schuldgehalt der Tat gerechtfertigt erscheint. Bei richtiger Wertung der Erschwerungs- und Milderungsumstände hätte die Behörde zu einem für mich günstigeren Strafausmaß kommen müssen.
4) Ich beantrage die Einvernahme des anzeigenden Beamten unter besonderem Hinweis auf seine Wahrheitspflicht als Zeuge zu den folgenden Fragen. Die Befragung hat in der Magistratsabteilung 67 statt zu finden. Eine schriftliche Stellungnahme ist nicht dem Gesetz entsprechend und nicht ausreichend. Ich beantrage meine Anwesendheit bei der Befragung um zusätzliche der Wahrheitsfindung dienliche Fragen stellen zu können. Dies stellt ein Grundrecht dar. Ich beantrage mich vom Ergebnis dieser Befragung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Danach erfolgt eine schriftliche Stellungnahme.
1) Wurden Beweisfotos angefertigt?
2) Welcher Sonnenstand war gegeben?
3) War eine Spiegelung in der Windschutzscheibe gegeben?
4) War die Windschutzscheibe verschmutzt?
5) Wurden das angeführte Schreiben am Armaturenbrett wahrgenommen?
6) Wurde dieses gelesen?
7) Wurde eine Überprüfung durchgeführt, ob für das Fahrzeug KENNZ2 ein Parkpickerl ausgestellt wurde?
8) Wie erfolgte die Feststellung der Tatzeit?
9) Welche Witterungsverhältnisse haben geherrscht?
10) Wurde die Durchführung dieser Amtshandlung in einem Protokoll festgehalten?
11) Ist der Beamte im Vollbesitz seiner Sehstärke?
12) Wenn eine Verminderung des Sehleistung gegeben ist, wieviele Dioptrien beträgt diese?
13) Hat der Beamte einen Sehtest nach lsihara absolviert?
Nach Erhalt des vollständig beantworteten Fragenkatalogs - jede einzelne Frage ist getrennt zu beantworten - erfolgt ein Schriftsatz mit weiterer Stellungnahme.
Festgehalten wird. Sie haben ohne Zustellung eines Bescheides an mich, dass die Verwendung meiner Daten nach dem Datenschutzgesetz zulässig ist, diese Daten verwendet. Damit ist eine strafrechtliche Relevante Handlung von Ihnen gesetzt worden. Die Behörde ist daher verpflichtet eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu machen.
Wenn die Behörde in Kenntnis des Verdachts eines strafrechtlichen Delikts ist, hat sie von sich aus diesen Verdacht der Staatsanwaltschaft zur Prüfung zu übermitteln. Die MA 67 ist daher nach Strafprozeßordnung 1975 § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Die Unterlassung dieser Anzeige stellt für sich ein strafrechtliches Delikt dar, nämlich das strafrechtliche Delikt des Amtsmissbrauchs. Auch in diesem Fall ist die MA 67 nach Strafprozessordnung 1975 § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet."
Mit Straferkenntnis vom 14.5.2019, Zahl MA-ZAHL2, legte der Magistrat dem Bf. folgende Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, zur Last:
Datum/Zeit: 4.7.2018, 12:51 Uhr
Ort: 1040, ABSTELLPLATZ2 NUMMER gegenüber
Betroffenes Fahrzeug: Kennzeichen KENNZ1 (A)
Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es werde ihm zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher EUR 70,00.
Begründend führte der Magistrat wie folgt aus:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige vom 04.07.2018 samt Fotos, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien erstattet wurde sowie der Lenkerauskunft vom 02.02.2019.
Die zum Zeitpunkt der Beanstandung erstellten Fotos werden Ihnen in Kopie übermittelt.
Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen.
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem Parkraumüberwachungsorgan die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Parkraumüberwachungsorgans zu zweifeln. Dieser ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.
Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war.
Sie wendeten im Wesentlichen ein, dass das Fahrzeug Ersatzwagen für das in Reparatur befindliche Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ2 gewesen sei.
Wie beim Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk erhoben werden konnte, war für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 (Parkkleber), gültig von 01.10.2016 bis 30.09.2018 ausgestellt.
Dem Akteninhalt nach war das Tatfahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ1 zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, und hat sich in dem Fahrzeug kein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein befunden. Dies wurde von Ihnen auch nicht bestritten.
Wird die Parkometerabgabe für ein Kraftfahrzeug pauschal entrichtet, so hat dies zur Folge, dass während der Gültigkeitsdauer für den Gültigkeitsbereich für jenes Kraftfahrzeug kein Parkschein gebraucht wird, für das die Pauschalierungsvereinbarung getroffen wurde. Dies gilt aber nur für eben dieses Kraftfahrzeug.
Die Rechtsansicht, wonach die aufrechte Pauschalierungsvereinbarung für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ2 für ein anderes Fahrzeug, für das allerdings keine pauschalierte Abgabenvereinbarung besteht, in Anspruch genommen werden kann, ist jedenfalls durch das Parkometergesetz 2006 und der dazu ergangenen Verordnung nicht gedeckt.
Es bestand somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe mittels Parkschein(en).
Bemerkt wird, dass die Behörde dann einen beantragten Beweis ablehnen darf, wenn der Sachverhalt so vollständig festgestellt ist, dass sie sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.
Auch ist die Anzeige des Meldungslegers in sich schlüssig und nachvollziehbar; es ist im Hinblick auf die Rechtfertigung des Beschuldigten auch nicht erkennbar, dass eine Zeugeneinvernahme des Meldungslegers ein anderes als das in der schriftlichen Stellungnahme hervorgekommenes Ergebnis bringen würde.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall daher nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Hinweise auf mögliche Sorgepflichten gibt es nicht.
Auf den Umstand, dass hieramts keine zur Tatzeit rechtskräftigen, einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen das Wiener Parkometergesetz betreffend aktenkundig sind, wurde Bedacht genommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Mit E-Mail vom 10.6.2019 erhob der Bf. gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde und führte wie folgt aus:
"Der Beschwerdeführer ficht das Straferkenntnis seinem gesamten lnhalt nach an. Sämtlicher bisheriger Schriftverkehr wird zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe macht er Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
1. Der bekämpfte Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 17.05.2019 zugestellt worden. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen und endet daher am 16.06.2019.
2. Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden. Das angerufene Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in einer Angelegenheit der unmittelbaren Landesverwaltung erlassen worden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ergibt sich aus § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG, wonach im Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsgericht jenes (Bundes)Landes örtlich zuständig ist, in dem die den angefochtenen Bescheid erlassende Behörde ihren Sitz hat.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ist daher zulässig.
3. Mit der gegenständlichen Straferkenntnls hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen einer angeblichen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt sowie den Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von € 10,00 gemäß § 64 VStG zu bezahlen. Begründet ist das Straferkenntnis damit, dass der Beschwerdeführer das beanstandete Fahrzeug an dem inkriminierten Tatort ohne Parkschein abgestellt habe.
Der Einspruch gegen die Strafverfügung und die darin gestellten Beweisanträge - insbesondere auf Einvernahme des Meldungslegers und Beischaffung der relevanten Behördenakte - hat die erkennende Behörde erster Instanz ignoriert.
Die Beweisanträge des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit dem lapidaren Hinweis, die Unterlassung der Einvernahme des Meldungslegers als Zeugen stelle keinen Verfahrensmangel dar, der Beschwerdeführer habe es überdies unterlassen, den Vorwürfen der erkennenden Behörde "entsprechende Beweisergebnisse entgegenzuhalten".
Dazu wurde festgestellt, dass das Fahrzeug KENNZ1 ein Ersatzfahrzeug für das in Reparatur befindliche Fahrzeug KENNZ2 war. Für das Fahrzeug KENNZ2 ist eine aufrechte Ausnahmebewilligung gegeben. Es ist Usance der MA 67, diese Ausnahmebewilligung auch für das Ersatzfahrzeug zu akzeptieren.
Wenn dies im gegenständlichen Fall nicht getan wird, stellt dies das strafrechtliche Delikt der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und auch den Versuch des betrügerischen Doppelinkassos für eine Leistung dar.
Damit ist ein strafrechtlicher Tatbestand gegeben und die MA 67 ist nach Strafprozeßordnung 197S § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Sollte die MA 67 dieser Verpflichtung nicht nachkommen ist das strafrechtliche Delikt des Amtsmißbrauch gegeben. Auch in diesem Fall ist die MA 67 nach Strafprozeßordnung 1975 § 78 zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Übermittlung des gegenständlichen Aktes der MA 67 an die Staatsanwaltschaft Wien zur Prüfung.
Es wurden dem Beschwerdeführer keine Fotos übermittelt, wie dies in der Straferkenntnis behauptet wird.
Die entsprechenden Fragen an den Meldungsleger wurden nicht beantwortet.
Die Begründung der belangten Behörde ist abenteuerlich unrichtig, antizipierend beweiswürdigend und basiert auf der beharrlichen Verkennung fundamentaler Grundprinzipien:
3.1. Dem Straferkenntnis ist zunächst eine Strafverfügung der belangten Behörde vorangegangen. Der Beschwerdeführer hat zu den Vorwürfen Stellung genommen, die Tat bestritten und etliche Beweisanträge gestellt.
Die lapidare Reaktion der belangten Behörde ist die Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses am 14.5.2019 gewesen.
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500494/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500494.2019
- Stammnummer
- 129918
- Gültig
- 04.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF