Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1423-W/04
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1423-W/04vom 03.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der B-GmbH, vertreten durch HB, vom
3. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 10. Mai 2004 betreffend Säumniszuschläge
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
10. Mai 2004 wurden der Bw.
gegenüber Säumniszuschläge von insgesamt € 2.553,37
vorgeschrieben. Diese Säumniszuschläge resultieren aus Nachforderungen
an Umsatzsteuer der Jahre 1999 bis 2003. Mit weiterem Bescheid vom 10. Mai
2004 wurde von der Umsatzsteuer 1/2004 ein Säumniszuschlag von
€ 53,41 vorgeschrieben, da diese nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet worden ist.
In den dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufungen vom 3. Juni 2004 führte die Bw. aus, dass die
vorgenommenen Schätzungen ohne jegliche Grundlage vorgenommen und frei
erfunden worden seien. Es sei unzulässig, vor einer Entscheidung durch die
Berufungsinstanz Säumniszuschläge auf diese Phantasiezahlen
einzuheben.
Mit Telefax vom 9. Juli
2004 wurden rechtzeitig Anträge auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 erster Satz BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf
dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein,
soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder
§ 218 hinausgeschoben wird.
Gemäß 219 BAO idF
vor BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Wird eine Abgabe, ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO
idF BGBl. I Nr. 142/2000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 323
Abs. 8 BAO sind die §§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a
Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach
dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch
vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218
Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000)
weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten
Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
Die
Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (VwGH vom
19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084; 29.11.1994, 94/14/0094).
Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein
maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es
ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319).
Die Abgabenbehörden sind
bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des
Säumniszuschlages von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt
in Rechtsgebundenheit, für ein Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom
11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995, 95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Für den
gegenständlichen Fall bedeutet diese Rechtslage, dass es nicht
ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen Säumniszuschlägen zu
Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 1999 bis 2003 sowie
Umsatzsteuer für Jänner 2004) bzw. die vorgenommenen Schätzung
der Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von
der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der
tatsächlich entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu
entrichten ist. Da die Umsatzsteuerbescheide 1999 bis 2003 sowie Jänner
2004 wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt
verstrichen ist und die Verpflichtung zur Entrichtung hinsichtlich der bis
31. Dezember 2001 entstandenen Abgabenansprüche weder gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO hinaus geschoben wurde,
noch eine Ausnahme im Sinne des § 217 Abs. 4 bis 6 bezüglich der nach
dem 31. Dezember 2001 entstandenen Abgabenansprüche vorlag, waren
Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge vorzuschreiben.
Ergänzend wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im
Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung der Grundlagenbescheide
(etwa im Zuge der Erledigung der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide) die
davon abgeleiteten Säumniszuschläge über Antrag nach
§ 221a Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 bzw.
gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu
berichtigen wären.
Wien, am 3.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1423-W/04
- Stammnummer
- 12987
- Gültig
- 03.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF