Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4406-W/02
Ermessensübung bei Erlassung eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4406-W/02vom 03.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, vertreten durch FL, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden vom 5. Februar 2001 betreffend
Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 5. Februar 2001 ordnete das
Finanzamt zur Sicherstellung von Abgabenansprüchen im Ausmaß von S
707.172,00 die Sicherstellung in das Vermögen der Berufungswerberin (Bw.)
an.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass die Behörde erster Instanz in der kurzen Begründung des
Sicherstellungsbescheides festgehalten habe, dass die Bw. eine
Betriebsstätte gemäß
§ 81 Abs. 2 EStG 1988 am Firmensitz
der L-KG hätte. Diese Feststellung werde ausdrücklich als unrichtig
bekämpft. Herr ZL sei zwar Gesellschafter der Bw., er sei jedoch
Außengesellschafter, das heiße, für die
Geschäftsführung der Gesellschaft nicht verantwortlich und vor allem
nach ungarischem Recht auch keineswegs weisungs- bzw. vertretungsbefugt. Die
geschäftsführenden Gesellschafter der Bw. hätten Herrn ZL
keinerlei Handlungsvollmacht erteilt. Es fehle dem angefochtenen Bescheid auch
eine Begründung hiefür. Es lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen,
aus welchen Umständen seitens des Aufsichtsorgans bei den
Prüfungsmaßnahmen diese Tätigkeit des Herrn ZL für die Bw.
festgestellt worden sei. Das Prüfungsorgan übersehe hier offenkundig,
dass Herr ZL als Angestellter der L-KG tätig sei.
Die Behörde erster Instanz habe es unterlassen,
weitergehende Nachforschungen hinsichtlich der angenommenen Betriebsstätte
vorzunehmen. Insbesondere habe es die Behörde erster Instanz unterlassen zu
prüfen, welche Funktion Herr ZL im Rahmen der Bw. habe. Die Erhebungen
durch die Behörde erster Instanz seien insoweit unrichtig und
unvollständig und vermögen die getroffenen Feststellungen nicht zu
tragen. Die Behörde erster Instanz sei insgesamt zur unrichtigen
Rechtsansicht gelangt, die Bw. würde Lohnabgaben schulden, auf Grund der in
Österreich bestehenden Betriebsstätte. Es komme dieser rechtlichen
Beurteilung keine Berechtigung zu.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2002 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass für eine Sicherstellung
bei der L-KG kein Raum sei, da keine offenen Forderungen der Bw. gegenüber
der L-KG bestünden. Eine Sicherstellung von Abgabenforderungen der Bw. aus
finanziellen Mitteln der L-KG sei daher zu Unrecht erfolgt.
Von der Behörde erster Instanz wäre zu
prüfen gewesen, ob - selbst bei Bejahung der bestrittenen
Abgabenverpflichtung der Bw. - überhaupt eine Forderung der Bw. an
die L-KG bestehe. Der Sicherstellung zugänglich wären nur derartige
Forderungen gewesen. Da die Bw. sohin keine Forderungen gegen die L-KG gehabt
habe, wäre von Seiten der Behörde ein ergänzendes
Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Bestehens bzw. Nichtbestehens von
wechselseitigen Forderungen der Bw. und der L-KG durchzuführen gewesen.
Dies werde aus Gründen anwaltlicher Vorsicht als Mangelhaftigkeit des
Verfahrens gerügt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht
ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor
die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
(2) Der
Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten:
a) die voraussichtliche
Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus
denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe
ergibt;
c) den Vermerk, daß
die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden
kann;
d) die Bestimmung des
Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 232 BAO liegt es im Ermessen der
Abgabenbehörde, einen Sicherstellungsauftrag zu erlassen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung², § 232 Tz. 1). Bilden Ermessensentscheidungen
den Gegenstand eines Berufungsverfahrens, so tritt gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO das Ermessen der Berufungsbehörde
an die Stelle des Ermessens der Abgabenbehörde erster Instanz.
Gemäß
§ 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die
das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Ermessensentscheidungen müssen sohin mit dem im § 20 BAO
programmatisch zu normativem Ausdruck gebrachten Sinn des Gesetzes im Einklang
stehen. Dieser liegt im Falle des § 232 BAO in der Möglichkeit, bei
Vorliegen einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung
von Abgaben bereits zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch zwar dem Grunde nach
feststeht, aber noch nicht vollstreckbar ist, Sicherungsmaßnahmen zu
setzen.
Nach einem Aktenvermerk vom
8. Februar 2001 ist eine Besicherung des Betrages von
S 707.172,00 laut Sicherstellungsauftrag in Österreich mangels
Vermögens der Bw. nicht möglich. Bestätigt wird dies dadurch,
dass die dennoch am 8. Februar 2002 unternommene
Forderungspfändung laut Drittschuldnererklärung vom
8. März 2001 ins Leere ging. Die Bevorzugung der
Zweckmäßigkeitserwägungen erscheint somit als keineswegs
begründet und mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehend (vgl. Ritz,
ÖStZ 1996, 72).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4406-W/02
- Stammnummer
- 12978
- Gültig
- 03.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF