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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102352/2020

Familienbeihilfeanspruch bei ungenügenden Angaben der Antragstellerin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102352/2020vom 09.06.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 53 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. (4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. (5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt: 1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. 2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden. Gemäß § 2a BAO gilt die BAO sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. § 85 BAO lautet: § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. (4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. (5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 114 Abs. 1 BAO lautet: § 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 138 BAO lautet: § 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. (2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. §§ 166 f BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 250 BAO lautet: § 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung (2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 278 BAO lautet: § 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. (3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Nationales Recht (Ungarn) Die maßgebenden ungarischen Rechtsgrundlagen in Bezug auf Familienleistungen sind (Quelle: MISSOC, das "Gegenseitige Informationssystem für soziale Sicherheit", eine zentrale Datenbank für öffentliche Behörden, berufliche Benutzer und europäische Bürger, welche aktuelle Informationen über die Gesetzgebung, Leistungen und Bedingungen im Bereich der Sozialen Sicherheit in allen teilnehmenden Ländern zur Verfügung stellt; https://www.missoc.org/?lang=de): Gesetz XXXI von 1997 über den Schutz von Kindern und die Verwaltung von Vormundschaft (törvény a gyermekek védelméről és a gyámügyi igazgatásról). Gesetz LXXXIII von 1997 über Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung (törvény a kötelező egészségbiztosítás ellátásairól). Gesetz LXXXIV von 1998 über Familienunterstützung (törvény a családok támogatásáról). Gesetz CXVII von 1995 über Einkommenssteuer (törvény a személyi jövedelemadóról). Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld (Családi pótlék) ist, dass das Kind im Haushalt der Eltern gepflegt wird, mit Ausnahme von Fällen der Abwesenheit aufgrund von Studium oder Krankheit. Die Leistung entfällt, wenn ein Kind über 18 Jahre ein regelmäßiges Einkommen hat. Kindergeld (Családi pótlék) (in Form von Kinderbeihilfe und Schulzulage) wird gezahlt: - von der Geburt bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters: Kinderbeihilfe (nevelési ellátás) und dann, - ab Beginn des schulpflichtigen Alters bis zum Ende des Bildungsweges der Pflichtschulbildung (normalerweise bis 18 Jahre), weiterführender Bildungsweg und Berufsausbildung (bis zum Alter von 20 Jahren, oder 23 Jahren bei besonderem Bildungsbedarf): Schulzulage (iskoláztatási támogatás). Monatliche Beträge des Kindergelds (Családi pótlék): 1 Kind in der Familie: HUF 12.200 (€38); 1 Kind von Alleinerziehenden: HUF 13.700 (€42); 2 Kinder in der Familie: HUF13.300 (€41) pro Kind; 2 Kinder von Alleinerziehenden: HUF 14.800 (€46) pro Kind; 3 oder mehr Kinder in der Familie: HUF 16.000 (€49) pro Kind; 3 oder mehr Kinder von Alleinerziehenden: HUF 17.000 (€52) pro Kind; behindertes Kind in der Familie: HUF 23.300 (€72); behindertes Kind von Alleinerziehenden: HUF 25.900 (€80); behindertes Kind alter als 18 Jahre: HUF 20.300 (€63); Kind im Pflegeheim/bei Pflegeeltern: HUF 14.800 (€46). Die Beträge gelten für den Beschwerdezeitraum unverändert. Keine Abstufung nach Alter. Es wird an den Elternteil gezahlt, der mit dem Kind/den Kindern zusammen lebt. Rentenempfänger, deren Rente den Mindestbetrag nicht übersteigt, haben Anspruch auf Kindergeld (Családi pótlék) für Alleinerziehende (selbst wenn sie nicht alleinerziehend sind). Die Leistungen sind nicht bedarfsabhängig. Entscheidung in der Sache Das Finanzamt hat gemäß § 85 Abs. 2 BAO einen Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die Beschwerde erlassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdevorentscheidung ist jedoch nicht mit Zurückgenommenerklärung vorzugehen, da der Mängelbehebungsauftrag zu Unrecht erging. Der Abweisungsbescheid vom 9. Mai 2018 begründete die Abweisung des Antrags vom 31. Jänner 2018 damit, dass a) nicht bekannt sei, für welche Kinder Familienbeihilfe beantragt werde, und b) Bankdaten nicht bekannt gegeben worden seien. Die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 17. Mai 2018 lässt im gegebenen Zusammenhang erkennen, dass gegen den Abweisungsbescheid vom 9. Mai 2018 Beschwerde erhoben wird, dieser ersichtlich aufgehoben und Familienbeihilfe für bestimmte Zeiträume ausbezahlt werden soll, wobei die Gründe für die Abweisung vom 9. Mai 2018 durch die Bekanntgabe der Namen der Kinder und des IBAN für die Auszahlung in der Beschwerde aus Sicht der Bf behoben wurden. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. VwGH 27. 1. 2005, 2004/16/0101; 12. 3. 2010, 2006/17/0360; 29. 7. 2010, 2009/15/0152; 11. 11. 2010, 2010/17/0053; 20. 3. 2014, 2010/15/0195). Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH 14. 9. 1992, 91/15/0135). Bei einem unberechtigten Mängelbehebungsauftrag tritt jedoch diese Rechtsfolge nicht ein. Da innerhalb der Beschwerdefrist kein anderer Bescheid als jener vom 9. Mai 2018 des Finanzamts an die Bf ergangen ist, die Beschwerde ausdrücklich an die Familienbeihilfenstelle des Finanzamts unter Angabe der Sozialversicherungsnummer der Bf adressiert war und nur der Bescheid vom 9. Mai 2018 die Bekanntgabe der anspruchsvermittelnden Kinder und des Bankkontos angesprochen hat, ist im konkreten Fall ausnahmsweise auch ohne genaue Bezeichnung des angefochtenen Bescheids klar, welcher Bescheid gemeint ist. Auch der Antrag, für jene Zeiträume, für die bislang noch keine Familienbeihilfe angewiesen worden ist, Familienbeihilfe auszuzahlen, ist für die Behörde, die über die entsprechenden Beihilfedaten verfügt und problemlos in diese Einsicht nehmen kann, hinreichend bestimmt. Daher war ein Mängelbehebungsauftrag nicht geboten und stellt sich die Frage, ob dieser erfüllt wurde und die Rechtsfolgen einer Nichterfüllung eingetreten sind, nicht. Inhaltliche Mängel i. S. d. § 85 Abs. 2 BAO erster Satz liegen nur bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben vor (vgl. Ritz, BAO, 7. A., § 85 Rz 12a). Das Abverlangen von Unterlagen erfolgte im Rahmen eines Ergänzungsauftrags nach § 138 BAO; deren Nichtvorlage stellte keinen Mangel der Beschwerde i. S. d. § 85 Abs. 2 BAO i. V. m. § 250 BAO dar. Anspruchsvoraussetzungen müssen im Anspruchszeitraum vorliegen Wie der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 10 Rz 8 unter Hinweis auf VwGH 24. 9. 2002, 96/14/0125; 27. 3. 2002, 2000/13/0104; 21. 2. 2001, 96/14/0139; 24. 10. 2000, 95/14/0119). Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Beihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 10 Rz 8 unter Hinweis auf VwGH 28. 11. 2001, 96/13/0076; 29. 9. 2004, 2000/13/0103; 24. 6. 2010, 2009/16/0127). Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe müssen für den jeweiligen Monat als maßgebenden Zeitraum für den Familienbeihilfebezug vorliegen. Wenn die Bf Familienbeihilfe für einzelne Monate der Jahre 2013 und 2014 möchte, sind die Verhältnisse in diesen Zeiträumen wesentlich und nicht die derzeitigen Verhältnisse. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Bf nunmehr ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Bf Nach österreichischem Recht ist Voraussetzung für den Familienbeihilfebezug einerseits Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 FLAG 1967) und andererseits der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967). Dass die Bf bis Mai 2014 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt hat, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Die Bf hatte ihren Hauptwohnsitz in Ungarn, ihre Kinder befanden sich in Ungarn. Anhaltspunkte für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Österreich im Beschwerdezeitraum bestehen nicht. Die VO (EG) 883/2004 regelt in Bezug auf Familienleistungen im Wesentlichen, welcher Staat bei Sachverhalten, die zwei oder mehrere Vertragsstaaten (EU, EWR, Schweiz) betreffen (zumeist, weil der Beschäftigungsstaat vom Wohnortstaat unterschiedlich ist), für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig, nachrangig oder gar nicht zuständig ist. Wohnortstaat iSd VO (EG) 883/2004 ist jener Staat, in dem jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat (vgl EuGH 11. 9. 2014, C-394/13, B), Beschäftigungsstaat jener Staat, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Daher - die Bf beantragt die Familienleistungen ja "wegen EU" - kommt als in der Person der Bf gelegene Anspruchsvoraussetzung hier nur eine nichtselbständige Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich - oder ein von einer nichtselbständigen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Vaters in Österreich abgeleiteter Anspruch - in Betracht. Zu Letztem hat die Bf angegeben (Ergänzung/Erläuterung/Mängelbehebung vom 11. Dezember 2019), dass der Vater nach ihrem Wissenstand weder in Österreich noch in Ungarn arbeite. Es ist daher zu prüfen, ob nach Unionsrecht ein Anspruch der Bf auf österreichische Familienleistungen zusteht, weil Österreich Beschäftigungsstaat ist. Nach der Aktenlage war die Bf im gesamten Beschwerdezeitraum in Österreich beschäftigt bzw. bezog Arbeitslosengeld. Eine Zuständigkeit Österreichs zur Erbringung von Familienleistungen steht daher für das Jahr 2014 fest. Für das Jahr 2013 ist Österreich jedenfalls auch Beschäftigungsstaat, nachdem Vorbringen der Bf alleiniger Beschäftigungsstaat. An der gemeinsamen Haushaltsführung mit den beiden Kindern im Jahr 2014, allenfalls an der überwiegenden Tragung des Unterhalts durch die Bf, bietet die Aktenlage keinen Grund für einen Zweifel. In Bezug auf die Bf sind daher im Beschwerdezeitraum die Voraussetzungen für einen Familienbeihilfebezug gegeben. Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die Kinder ***3*** ***18*** ***5*** jun. war im Beschwerdezeitraum bereits volljährig, ***19*** ***5*** in einem Teil des Beschwerdezeitraums. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bei volljährigen Kindern dann, wenn sich diese in Berufsausbildung befinden. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beendete ***3*** ***18*** ***5*** jun. seine Berufsausbildung im Juni 2013. Andere mögliche Anspruchsgrundlagen nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967 kommen nach der Aktenlage nicht in Betracht und wurden von der Bf auch nicht bekannt gegeben. Daher steht der Bf für ***3*** ***18*** ***5*** jun. ab Juli 2013 jedenfalls keine Familienbeihilfe zu. Für ***19*** ***5***, der sich im Beschwerdezeitraum Jänner 2013 bis Mai 2014 in Berufsausbildung befunden hat, besteht hingegen ein Anspruch auf Familienbeihilfe während des gesamten Beschwerdezeitraums. Ungarische Familienleistungen Der ungarische Träger geht - siehe das Formular E 411 für Zeiträume ab 1. Jänner 2014 davon aus, dass Österreich im gesamten Jahr 2014 für Familienleistungen zuständig war. Ungarn hat daher im Jahr 2014 keine Familienleistungen erbracht. Für das Bundesfinanzgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der ungarischen Auskunft zu zweifeln. Unterhaltsleistungen durch den Vater an die im Jahr 2014 volljährigen Kinder sind für das Jahr 2014 nicht ersichtlich und besteht auch kein Anhaltspunkt für solche. Nur bei einer überwiegenden Unterhaltsleistung wäre der Vater Familienangehöriger i. S. d. Unionsrechts, auch wenn das nationale ungarische Recht bei einem getrennt von den Kindern lebenden Elternteil keinen Anspruch auf ungarische Familienleistungen kennt (vgl. BFG 11. 2. 2020, RV/7106290/2019). Ferner wäre Ungarn nur dann Beschäftigungsstaat, wenn auch der Vater 2014 in Ungarn erwerbstätig gewesen wäre und überwiegend Unterhalt geleistet hätte. Hingegen sind für das Jahr 2013 keine Angaben über Familienleistungen aus Ungarn aktenkundig. Im Jahr 2013 kam es infolge der Scheidung zu einer Änderung der Verhältnisse, daher sind die Angaben über das Jahr 2014 nicht ohne weiters auf das Jahr 2013 übertragbar. Es war zwar laut Scheidungsurteil die Haushaltsgemeinschaft bereits im Jahr 2012 aufgehoben, allerdings verpflichtete sich der Vater für ***19*** zu Unterhaltsleistungen bis zur Volljährigkeit. Ob der Vater bis zur Scheidung sowie danach den überwiegenden Unterhalt getragen hat oder ob die Mutter die Unterhaltskosten der Kinder überwiegend finanziert hat, kann ohne weitere Informationen nicht beurteilt werden, ebenso nicht, ob der Vater in Ungarn beschäftigt war. Daher kann das Bundesfinanzgericht hinsichtlich Jänner 2013 bis Juni 2013 in Bezug auf ***3*** ***18*** ***5*** jun. und hinsichtlich Jänner 2013 bis Dezember 2013 in Bezug auf ***19*** ***5*** noch nicht sagen, ob in diesen Zeiträumen oder Teilen davon der Bf ungekürzt die österreichischen Familienleistungen zustehen oder ob hiervon ungarische Familienleistungen in Abzug zu bringen sind. Folgerungen für das gegenständliche Verfahren Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Bf für ***3*** ***18*** ***5*** jun. im Zeitraum Juli 2013 bis Mai 2014 jedenfalls keine Familienleistungen zustanden. Die Beschwerde ist hinsichtlich dieses Zeitraums unbegründet, der angefochtene Bescheid ist insoweit zu bestätigen. Da Österreich im Beschwerdezeitraum jedenfalls ab Jänner 2014 als Beschäftigungsstaat zur Erbringung von Familienleistungen zuständig war und ***19*** ***5*** von Jänner bis Mai 2014 noch zur Schule ging, stand der Bf für ***19*** ***5*** von Jänner bis Mai 2014 Familienbeihilfe zu. Da nach der Auskunft des ungarischen Trägers im Jahr 2014 kein Anspruch auf ungarische Familienleistungen bestand, sind die österreichischen Leistungen ungekürzt auszuzahlen. Der angefochtene Bescheid ist insoweit ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich des Zeitraums Jänner 2013 bis Dezember 2013 ist noch unklar, ob Österreich alleiniger Beschäftigungsstaat ist und ob im Jahr 2013 ein Anspruch auf ungarische Familienleistungen bestanden hat. Daher ist im Übrigen - zu Details siehe den Spruch dieses Erkenntnisses - der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Finanzamt zurückzuverweisen. Zurückverweisung Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i. d. F. FVwGG 2012 - VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 29. 8. 2017, Ra 2014/17/0049; VwGH 22. 11. 2017, Ra 2016/13/0018; VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0017; VwGH 17. 10. 2018, Ra 2017/13/0087). Da das Unionsrecht eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen den Trägern der Familienleistungen, nicht aber zwischen den Gerichten und den Trägern der Familienleistungen vorsieht, ist zur Einholung entsprechender Auskünfte beim zuständigen ungarischen Träger das Finanzamt berufen. Das Bundesfinanzgericht ist in dieses Informationsverfahren nicht eingebunden. Bereits deswegen erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst. Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient hier der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen (vgl. etwa BFG 8. 1. 2016, RV/7105055/2015, BFG 6. 3. 2016, RV/7103019/2015, BFG 3. 7. 2016, RV/7105191/2015 oder BFG 19. 9. 2016, RV/7104021/2016). Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren von Amts wegen mit dem ungarischen Träger in Verbindung zu treten und zu ermitteln haben, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe im Jahr 2013 ein Anspruch auf ungarische Familienleistungen bestanden hat. Dem Finanzamt stehen alle für die Verwendung der Formulare E 401 und E 411 erforderlichen Daten zur Verfügung. Von Mutter, Vater und Kindern sind zumindest Vor- und Zunamen, Geburtsdaten, und die damalige Adresse dem Finanzamt bekannt. Es ist entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht Sache der Bf, sondern Sache des Finanzamts, eine entsprechende Auskunft des ungarischen Trägers einzuholen. Nach Art. 60 VO 987/2009 hat das Finanzamts Einvernehmen mit dem für Familienleistungen zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates herzustellen. Gegebenenfalls hat das Finanzamt die Formulare E 401 und E 411 zu versenden und ist dies nicht dem Antragsteller aufzutragen (vgl. BFG 13. 5. 2016, RV/7101741/2015). Der Antragsteller ist nicht "Briefträger der Behörde". Wenn das Finanzamt von einem Träger der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedsstaates der Union Auskünfte zu Familienleistungen benötigt, hat es selbst mit diesem Kontakt aufzunehmen (vgl. BFG 2. 1. 2018, RV/7106027/2016). Revisionsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.   Wien, am 9. Juni 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102352/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102352.2020
Stammnummer
129321
Gültig
09.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF