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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102378/2018

Keine Anerkennung von Subleistungen suspekter Unternehmen im Baugewerbe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102378/2018vom 30.07.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Während ursprünglich die Methoden, derer sich die Beteiligten bedienten, um so Abgaben zu sparen, relativ einfach waren, entstand durch den Kontrolldruck der Behörden im Laufe der Jahre ein immer komplexeres System der Subunternehmer und der Schein- bzw. Deckungsrechnungen. So hatten etwa früher solche Subunternehmer gar keine Dienstnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet (z.B. VwGH vom 19.09.2007, 2003/13/0115; UFS vom 25.02.2004, RV/3662-W/02; UFS vom 19.01.2010, RV/1979-W/04; VwGH vom 21.04.2005, 2002/15/0036). Später wurden meist Arbeiter angemeldet, oft wurden allerdings gänzlich andere Arbeiter tatsächlich beschäftigt oder jene Arbeiter nur zum Schein angemeldet (vgl. etwa VwGH vom 22.03.2006, 2002/13/0116; BFG vom 22.11.2017, RV/7106143/2015; BFG vom 27.06.2017, RV/7102749/2013). Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeträge wurden nicht abgeführt. In der Folge gingen die Beteiligten dazu über, Anmeldungen bei der Sozialversicherung oder auch Reisepässe zu fälschen (z.B. BFG vom 27.04.2015, RV/7100326/2013; BFG vom 10.04.2017, RV/7102667/2013). Seit langem ist in Wirtschaftskreisen allgemein bekannt, dass das Baugewerbe und das Baunebengewerbe zu den Hochrisikobranchen in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug gehören. So führen etwa die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AuftraggeberInnen-Haftungsgesetzes (RV 523 BlgNR 23. GP) ua. aus: "(...) Zur Frage, warum ein derartiges Sonderhaftungsrecht gerade für den Bereich der Baubranche Platz greifen soll, wird auf die Erläuterungen zum Ministerialentwurf des Sozialbetrugsgesetzes, BGBl. I Nr 152/2004, verwiesen. Demnach besteht von zehn zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldeten Baufirmen bei ca. neun Firmen der Verdacht des Sozialbetruges (…) Die ArbeitnehmerInnen wenden sich in der Folge mit ihren Ansprüchen an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. So sind etwa 60% der in Wien von Insolvenzen betroffenen ArbeitnehmerInnen in der Bauwirtschaft beschäftigt. Im Jahr 2007 wurden allein in Wien 189 Betriebe aus der Bauwirtschaft insolvent, bundesweit 423. In Wien erhielten 4.498 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft in Summe 16 Millionen Euro aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, bundesweit waren es 7.352 ArbeitnehmerInnen der Bauwirtschaft, die 30 Millionen Euro vom Fonds erhielten. Den seriösen Unternehmen steht somit eine nicht unerhebliche Zahl von Betrieben gegenüber, bei denen sich im Zuge der Bearbeitung der Verdacht ergab, dass Sozialmissbrauch vorliegt (GeschäftsführerInnen nicht greifbar, keine Firmenunterlagen etc.), wodurch der Sozialversicherung in den vergangenen Jahren Beitragseinnahmen in Millionenhöhe entgingen und die ohnehin schwierige Finanzsituation der Krankenversicherungsträger zusätzlich beeinträchtigt wurde (...)" Es ist - wie das Bundesfinanzgericht zB in BFG 10.6.2014, RV/7103567/2011, und BFG 29.4.2014, RV/7103197/2011, festgestellt hat - einem Auftraggeber sehr wohl möglich und auch zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu überzeugen. Hierbei kann er sich im Hinblick auf die seit Jahrzehnten allgemein bekannte Betrugsanfälligkeit insbes. im Bau- und Baunebengewerbe auch nicht allein auf Firmenbucheintragungen, vergebene UID-Nummern, HFU-Abfragen Gewerbeberechtigungen, etc. "verlassen", sondern hat sich grundsätzlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiert, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erweckt. Im vorliegenden hat sich der Direktor der Bf. nach eigenen Angaben im Wesentlichen mit dem Vorliegen von Firmenbuchauszügen; HFU-Abfragen und den Bescheiden über die Vergabe von UID-Nummern zufriedengegeben. Zum Teil konnte er sich nicht mehr an die handelnden Personen und die Geschäftsanbahnung erinnern. Die Gesellschafter und Geschäftsführer waren meist nicht österreichischer Nationalität und zum Leistungszeitraum oft nicht mehr in Österreich gemeldet. Die beteiligten Personen sind für die Finanzbehörden nicht mehr greifbar; die Gesellschaften kamen ihren abgabenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht nach; Anwesenheiten dieser Gesellschaften an den Sitzadressen waren zum Teil nicht möglich oder nicht mehr nachvollziehbar bzw. nicht bekannt; auf Grund der Beschaffenheit etwaiger vorhandener Räumlichkeiten und der mangelnden personellen sowie sachlichen Ressourcen der Subunternehmen kann von dort ausgeführten Tätigkeiten nicht ausgegangen werden. Für die Fälle A-E gilt bis auf kleine Abweichungen: - - die vorgelegten Auftragsschreiben und Rechnungen beinhalten nur die pauschale Bezeichnungen der Arbeiten (wie Mauerarbeiten, Fassade Arbeiten, Innenausbau Arbeiten und Abbrucharbeiten) Pauschalpreise und den Ort der Leistungserbringung; - es liegen keine Leistungsverzeichnisse vor und wird in den Auftragsschreiben auch auf kein Leistungsverzeichnis verwiesen; - es gibt keine Vergabeprotokolle - es gibt keine Festlegungen oder Vereinbarungen * des Ausführungszeitraumes (Zeitkalkulatorium) * über die Prüffrist der Rechnungen, Zahlungsziel, Skonto oder Rücklass; * des Verhaltensmaßstabes, noch über die zu erbringende Qualität der Leistungen sowie der Einhaltung von Normen (Ö-Normen, OIB-Richtlinien ([Österreichisches Institut für Bautechnik]); * über die Folgen einer Säumnis; * über die Einhaltung von Schutzbestimmungen * über die Verpflichtung nur angemeldetes Personal zu beschäftigen; * über die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzvornahme * über den Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung * über Auflösungsbestimmungen des Vertrages Der Behörde liegt keinerlei Dokumentation des Leistungsaustausches vor. Es fehlen Bautagesberichte, Stundenaufzeichnungen, Abnahmeprotokolle oder sonstige geeignet Unterlagen für die Abrechnung. Es fehlt auch jegliche sonstige Korrespondenz hinsichtlich der Baustellen. Dass Projekte mit größtenteils hohen Auftragssummen ohne jeglichen Schriftverkehr abgewickelt werden, ist nicht glaubwürdig. Wie oben ausgeführt, weisen die Auftragsschreiben nicht die Mindestmerkmale von Werkverträgen im Bauwesen auf. Schon für den eigenen Schutz der Bf. vor Haftungen und die Abrechnung mit den Auftraggebern ist die Führung von entsprechenden Aufzeichnungen unumgänglich Es fehlen von essentiellen Vereinbarungen in den Auftragsschreiben, um einen klaglos funktionierenden Ablauf der Bauausführungen zu sichern. Die üblichen Unterlagen über die Leistungserbringung (insbesondere Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Besprechungsprotokolle, Bautagebücher, diverser Schriftverkehr), welche die sachliche und inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen begründen, liegen nicht vor. Mangels jeglicher Dokumentation liegt kein Nachweis über die Leistungserbringung der Subunternehmer vor. Entsprechend dem dargelegten Sachverhalt in Verbindung mit der oben zitierten umfangreichen Judikatur zu Subleistungen im Baugewerbe ist im Beschwerdefall von Scheingeschäften der Bf. auszugehen. Es wurden Fremdleistungen durch Subunternehmen vorgetäuscht, die entweder von eigenen Arbeitnehmern der Bf. innerhalb bzw. außerhalb (schwarz) der Arbeitnehmerverhältnisse oder von fremden Arbeitskräften (schwarz) ausgeführt wurden. Eine steuerliche Berücksichtigung der streitgegenständlichen erklärten Fremdleistungskosten als Betriebsausgaben kommt daher nicht in Betracht. Den der Bf. im Zusammenhang mit den "Schwarzarbeiten" erwachsene ("schwarze") bezahlte Aufwand schätzt das Bundesfinanzgericht, der belangten Behörde folgend, welche auf die Anwendung des § 162 BAO verzichtet hatte, mit 50% der strittigen Fremdleistungen. Mit diesem Prozentsatz folgt das Bundesfinanzgericht einer von Erfahrungswerten gestützten jahrelangen Entscheidungspraxis, welche ihre Begründung im Wesentlichen darin findet, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden sowie Schein- bzw. Deckungsrechnungen üblicherweise überhöht ausgestellt werden (vgl. zB UFS 19.08.2003, RV/0052/-W/02; BFG 22.07.2013, BFG RV/2239-W/12; 05.10.2017, BFG RV/5100268/2011; BFG 26.06.2017, RV/7100715/2013). Das Vorbringen der Bf. in der mündlichen Verhandlung, dass die Subunternehmer zum Teil auch von den Auftraggebern empfohlen worden waren, ändert nichts an der mangelnden Dokumentation und Beweisvorsorge. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass die Subunternehmer A-E nur einen kleinen Teil der von der Bf. beschäftigten Subunternehmer darstellen. Die Zahlungen an die anderen Subunternehmer wurden steuerlich auch anerkannt. Der Direktor brachte weiters vor, die strittigen Subunternehmer seien alle erst nach Leistungserbringung insolvent geworden, weshalb dieser Umstand der Bf. nicht zur Last gelegt werden könne. Dem ist zu entgegnen, dass die Insolvenz der Subunternehmer eben Teil des Systems ist, Betrugsfirmen, die keine Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge entrichten, zum Schein als Leistungserbringer vorzuschieben und dann in Konkurs zu schicken. Die Bf. brachte auch vor, dass ausgehend von der Anerkennung von 50% der strittigen Aufwendungen als Nettolöhne, eine Personalkostenrückstellung im Ausmaß von 22,5 % der Personalkosten einzustellen wäre. Deshalb wurde beantragt, den Aufwand hinsichtlich der strittigen Subleistungen mit 75% zu schätzen. Als Folge der Außenprüfung habe eine Prüfung (GPLA) der Lohn- und Sozialabgaben stattgefunden. Im Zuge dieser Prüfung seien die Lohnabgaben von 50% hochgerechnet worden, weshalb auch die Rückstellung zu bilden wäre. Die Sozialversicherung habe auch bei den Subunternehmern geprüft und alle Fremdleistungen anerkannt. Dem ist zu entgegnen: Die Letzte Prüfung der Lohn- und Sozialabgaben bei der Bf. zu ABNr ***/15*** endete am 04.12.2015, also lange vor Beginn der gegenständlichen Außenprüfung. Diese Prüfung hatte nichts mit der gegenständlichen Außenprüfung zu tun. Es gab bei der Bf. auch danach keine Nachforderung an Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen, weshalb auch keine Rückstellung zu bilden war. Dem Antrag, 75% der strittigen Subleistungen als Aufwand anzuerkennen, kann auf Grund dieser Überlegungen nicht gefolgt werden. Im Übrigen wurde oben bereits unter Berufung auf umfangreiche Judikatur dargestellt, dass in sollen Fällen eine Aufwandschätzung von 50% angemessen ist. Die Behauptung, Prüfungen der Sozialversicherung bei den Subunternehmen hätten die Fremdleistungen anerkannt, ist unbeachtlich, da diese einerseits völlig substanzlos ist und weil hier gemäß § 116 Abs. 1 BAO keine Bindungswirkung vorliegt. In der Folge wird noch hinsichtlich der einzelnen Subunternehmen A-E gesondert aufgezeigt, dass Scheingeschäfte vorliegen. ad A GmbH Der Direktor der Bf. hat zwar über das formelle Bestehen der A GmbH Unterlagen eingeholt (Auszug aus dem Firmenbuch, Bescheid über Zuteilung der UID-Nr., Auszug aus der HFU-Liste und Gewerbeanmeldung), jedoch außer den genannten Auftragsschreiben keine schriftlichen Unterlagen (Korrespondenz) über die Geschäftsabwicklung vorgelegt. Die bezughabenden Angebote waren entsorgt worden. Es gibt auch keine Unterlagen über die Werkabnahme von den Subunternehmern. Bezahlt wurde in bar, manchmal auch in Kaffeehäusern. Entgegen der Behauptung des Direktors der Bf. wurden die Erlöse aus dieser Geschäftsbeziehung bei der A GmbH nicht erfasst, es existierte dort auch kein Kundenkonto der Bf. Die A GmbH hat für die 61 bei der WGKK angemeldeten Dienstnehmer im Zeitraum 06-12/2011 nur 70 Euro Lohnsteuer abgeführt. Aus den oa. Feststellungen geht klar hervor, dass der Firmensitz laut Firmenbuch und auch Wohnsitz des Leiters der A GmbH nicht existierte. Der vorgelegte Untermietvertrag ist entweder eine Fälschung oder ein Scheinuntermietvertrag. Faktum ist, die A GmbH hatte im Streitzeitraum keinen realen Sitz und keine Büroräumlichkeiten und ihr firmenbuchmäßiger aus Kroatien stammender Geschäftsführer (Leiter A), keinen nachgewiesenen Wohnsitz in Österreich. Der gewerberechtlichen Geschäftsführer OK war nie in einem Büro. Er kannte auch den Leiter A nicht persönlich. Den Geschäftsführervertrag schloss eine andere Person mit OK ab, den OK für den zuständigen Geschäftsführer hielt. Der Direktor der Bf. behauptete im Zuge seiner Einvernahme durch die Finanzbehörde gegenüber dem Prüfer öfter im Büro der A GmbH gewesen zu sein, was schon deshalb nicht möglich war, weil dieses Büro gar nicht existierte. Er sagte diesbezüglich die Unwahrheit, wohl um vorzutäuschen, dass er sich vom realen Vorhandensein eines Firmensitzes der A GmbH überzeugt habe. Die Aussage des Direktors der Bf., dass die Zahlungen zum Teil auf Baustellen oder in nahe gelegenen Kaffeehäusern erfolgten, ist schon im Hinblick auf die Höhe der Beträge (rund 10.000, 13.000 14.000 Euro etc.) nicht glaubwürdig. Es ist auch nicht glaubwürdig, dass die A GmbH ohne feste Niederlassung und ohne jegliche Infrastruktur, die behaupteten Leistungen erbracht haben soll. Selbst wenn die A GmbH irgendwo über einen Raum von 20m2, wie vorgebracht wurde, verfügte, konnte von dort aus nicht der gesamte logistische Ablauf eines Bauunternehmens mit 61 Mitarbeitern gesteuert werden. Die Mitarbeiter laut Lohnzetteln waren zum Teil nur sehr kurz beschäftigt oder erhielten nur eine geringfügige Entlohnung. Auch dieser Umstand sprich gegen die Leistungserbringung. Nach dem Gesamtbild der dargelegten Verhältnisse, insbesondere dem Fehlen jeglicher Dokumentation der Leistungserbringung in Verbindung mit den oben dargelegten ungewöhnlichen und unglaubwürdigen Abläufen, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass hier Scheingeschäfte vorliegen und die Fremdleistungen der A GmbH vorgetäuscht wurden. Die Zahlungen der Bf. an die A GmbH in den Monaten 11 und 12/2011 waren unter Berücksichtigung von geschätzten Aufwendungen nur im Ausmaß von 50% von 91.034 Euro als Betriebsausgabenanzuerkennen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. ad B GmbH Es ist offensichtlich, dass die B GmbH die verrechneten Leistungen für Juli, August und Oktober 2014 wegen fehlender Dienstnehmer nicht erbringen konnte und auch nicht erbracht hat. Der Leiter B GmbH behauptete im Februar 2015 anlässlich einer Nachschau, die B GmbH habe ab 2013 keine Subunternehmer beauftragt. Als der Leiter B im Zuge einer anschließenden Außenprüfung der B GmbH gefragt wurde, wie er die für Juli, August und Oktober 2014 an die Bf. verrechneten Leistungen ohne Dienstnehmer erbracht habe, beruft er sich plötzlich auf ein slowakisches Subunternehmen, welches die Leistungen erbracht haben soll. Zum Nachweis der Beauftragung des slowakischen Subunternehmens legte er vier Rechnungen eines slowakischen Unternehmens, alle datiert mit dem 05.07.2015, ausgestellt nach Prüfungsbeginn und ca. ein Jahr nach Leistungserbringung, vor. Laut Kassaquittungen erfolgte die Barzahlung aller vier Rechnungen am 06.07.2015. Es wird der Erstaussage des Leiters B vom Februar 2015, wonach die B GmbH in den Monaten Juli, August und September 2014 keine Subunternehmen beauftragt hatte, gefolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frage der Leistungserbringung an die Bf. kein Thema, weshalb er unter keinem Beweisdruck stand und unbefangen antworten konnte. Abgesehen davon ist die Berufung auf das slowakische Subunternehmen durch nichts belegt. Schon die Ausstellung der Rechnungen für alle Leistungen der Monate Juli, August und Oktober 2014 (6.000 Euro, 11.000 Euro, 17.000 Euro und 15.000 Euro) ein Jahr nach Leistungserbringung zeigt die Unwahrheit dieser Behauptung auf. Es ist durch nichts erklärbar, warum das slowakische Subunternehmen erst ein Jahr nach Leistungserbringung über sämtliche Leistungen vier Rechnungen mit dem gleichen Rechnungsdatum ausgestellt haben soll und auch erst danach die Rechnungsbeträge kassiert haben soll. Nachdem dem Leiter B die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens von der Finanzbehörde vorgehalten worden war, behauptete er, das slowakische Unternehmen hätte bereits früher Anzahlungen erhalten und die vorgelegten Belege stellten eine Art Endabrechnung dar. Über die früheren Anzahlungen gäbe es aber keinen schriftlichen Nachweis. Dass die B GmbH an das slowakische Unternehmen Anzahlungen ohne Nachweis entrichtet haben soll und just ein Jahr später im Zuge einer Außenprüfung darüber Belege erstellt wurden, widerspricht den logischen Denkgesetzen und entbehrt jeder Glaubwürdigkeit. Da die B GmbH in den Monaten Juli, August und Oktober 2014 keine Mitarbeiter hatte, konnte sie die verrechneten Leistungen in Höhe von (20.720 + 19.280 + 18.700 = 58.700 Euro) auch nicht an die Bf. erbracht haben. Hinsichtlich der übrigen Rechnungen wird ausgeführt: Es gibt nur pauschale Leistungsvereinbarungen und ansonsten keine Nachprüfbarkeit rechnungsgegenständlichen Leistungen. Die Rechnungen wurden ausschließlich in bar, zum Teil auf Baustellen oder in nahe gelegenen Kaffeehäusern bezahlt. Entgegen der Behauptung der Bf. wurden die verrechneten Leistungen von der B GmbH auch nicht in ihr Rechenwerk aufgenommen und nicht versteuert. Die B GmbH verfügte laut Prüfungsbericht über keine Betriebsmittel und laut Aussage des Leiters B auch über keine Betriebsstätte, sondern nur über eine Poststelle. Die B GmbH hatte vor Konkurseröffnung im Jahr 2013 mehrere Fahrzeuge für den Einsatz auf Baustellen. Nach Fortsetzung der Gesellschaft im Juni 2014 bis Juli 2015 hatte sie kein Fahrzeug angemeldet. Folglich gab es in den Streitmonaten auch kein Fahrzeug zur Baustellenbetreuung oder Beförderung von Dienstnehmern. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie die B GmbH unter den genannten Bedingungen logistisch in der Lage war, die verrechneten Leistungen zu erbringen. Nach dem Gesamtbild der dargelegten Verhältnisse, insbesondere dem Fehlen jeglicher Dokumentation der Leistungserbringung, dem Fehlen von Dienstnehmern in den Monaten Juli, August und Oktober 2014 in Verbindung mit den oben dargelegten ungewöhnlichen und unglaubwürdigen Abläufen geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass hier Scheingeschäfte vorliegen und die Fremdleistungen der B GmbH vorgetäuscht wurden. Folglich waren die Zahlungen an die B GmbH im Jahr 2014 unter Berücksichtigung von geschätzten Aufwendungen nur im Ausmaß von 50% von 105.530 Euro als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Zahlungen in Höhe 7.037 Euro im November 2011 und in Höhe von 9.911 Euro im Jahr 2012 werden hingegen anerkannt, da die B GmbH in dieser Zeit noch über Personal und entsprechende Betriebsmittel verfügte, weshalb nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dass die B GmbH diese Leistungen nicht erbrachte. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. ad C GmbH & Co KG Im Fall der C GmbH & Co KG konnte sich der Direktor der Bf. weder daran erinnern, wie die Geschäftsbeziehungen zu Stande kamen, noch wer der Geschäftsführer der Gesellschaft war. Er konnte sich auch an die übrigen Umstände der Geschäftsabwicklung nicht erinnern. Auch im Falle der C GmBH & Co KG liegen keine detaillierten Leistungsbeschreibungen und keine Dokumentationen der Leistungserbringung vor, dies trotz einer Auftragssumme von rund 185.000 Euro. Im Jahr 2013 hatte die C GmbH & Co KG laut Lohnzetteln nur einen Dienstnehmer, der im Jänner und Februar 2013 mit einem Lohn von rund 635 Euro beschäftigt war. Die an die Bf. verrechneten Leistungen wurden aber laut Rechnungen im März und April 2013 erbracht. Die C GmbH konnte die Leistungen 2013 aus diesem Grunde gar nicht erbracht haben. Aber auch im Jahr 2012 wechselten die Dienstnehmer häufig und waren nur kurz zu geringfügigen Löhnen beschäftigt, sodass eine qualitätsvolle die Leistungserbingung durch die C GmbH & Co KG auch im Jahr 2012 nicht glaubwürdig ist. Der Direktor der Bf. habe sich von der Existenz und Seriosität der Bf. durch HFU Abfragen, den Bescheid der Stadt Wien vom 12.05.2009 über die Berechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Bescheid vom 22.07.2008) informiert. Die eingeholten Informationen waren im Jahr 2012 nicht mehr aktuell. Es ist aber Aufgabe eines gewissenhaften Geschäftsführers sich aktuelle Informationen über Subunternehmen zu besorgen, was der Direktor jedenfalls unterlassen hat. Alleine im Jahr 2012 zahlte die Bf. 151.438 Euro für Subleistungen an die C GmbH & Co KG. Der Direktor der Bf. gab an, dass er sich weder an den Geschäftsführer oder andere handelnde Personen der C GmbH & Co KG noch an die Vertragsabwicklung mit dem Subunternehmen erinnern kann. Schon im Hinblick auf die hohe Auftragssumme ist es unglaubwürdig, dass die Bf. Subaufträge vergab, ohne die handelnden Personen und deren Qualifikation zu kennen. Auch auf Grund der laufenden Präsenz des Direktors auf den Baustellen ist diese Behauptung nicht überzeugend. Die Rechnungen der C GmbH & Co wurden teils in bar und teils durch Überweisung bezahlt . An die Abwicklung der Barzahlungen kann er sich nicht mehr erinnern, was beweist, dass diese gar nicht stattgefunden haben. Zum Teil leistete die Bf. auch Einzahlungen auf das Konto der Empfängerin. Diese wurden aber unmittelbar danach vom Geschäftsführer der Empfängerin in bar behoben. Dieses System der Überweisung und anschließender Barbehebung lässt darauf schließen, dass diese Zahlungen nach Abzug einer Provision durch den Empfänger an die Bf. zurückgeflossen sind. Die vom Direktor nachgereichten schriftlichen Auftragsschreiben beziehen sich nur auf die erste Jahreshälfte 2012, weisen aber bereits die C GmbH & Co KG als Auftragnehmerin aus, obwohl die Umstrukturierung und Umbenennung der Gesellschaft erst nach dem Datum der Auftragsschreiben erfolgte. Umgekehrt wurden im November 2012 noch Rechnungen unter der Firma C KG ausgestellt. Das deutet daraufhin, dass die vorgelegten Auftragsvergaben nicht von der C GmbH & Co KG als Auftragnehmerin angenommen wurden. Diese Auftragsschreiben wurden offensichtlich erst nachträglich zur Vorlage an die Behörde angefertigt. Die beiden Rechnungen der C KG vom November 2012, also ein halbes Jahr nach Umbenennung in C GmbH & Co KG lassen erkennen, dass lediglich Rechnungen ohne Leistungsaustausch produziert wurden und dabei übersehen wurde, dass das verwendete Drucklayout veraltet ist. Aus der Feststellung der Abgabenbehörde, dass sie Rechnungen der C GmbH & Co KG als Kontrollmitteilungen erhalten habe, welche verschiedene Layouts aufwiesen und die Rechnungsnummern mit dem Ausstellungsdatum chronologisch nicht übereinstimmten, sind ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass unter der Firma C GmbH & Co Scheinrechnungen produziert wurden. Im Übrigen gelten auch für diesen Fall die Ausführungen unter A) und B), dass ein Unternehmen ohne administrativer Stützung und ohne jegliche Infrastruktur wie die C GmbH & Co KG die an die Bf. verrechneten Leistungen nicht erbringen konnte. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, Mangels jedweder Dokumentationen der verrechneten Leistungen, dem Fehlen von Dienstnehmern im März und April 2013 in Verbindung mit den oben dargelegten ungewöhnlichen und unglaubwürdigen Abläufen geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass hier Scheingeschäfte vorliegen und die Fremdleistungen der C GmbH & Co KG vorgetäuscht wurden. Folglich waren die Zahlungen an die C GmbH & Co KG unter Berücksichtigung von geschätzten Aufwendungen nur im Ausmaß von 50% von 151.438 Euro für 2012 und von 50% von 34.450 Euro für 2013 als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. ad D GmbH Auch im Fall der D GmbH liegen keine detaillierten Leistungsbeschreibungen und keine Dokumentationen der Leistungserbringung bei einem Auftragsvolumen von 112.220 Euro im Jahr 2013 vor. Im Fall D GmbH konnte sich der Geschäftsführer der Bf. weder daran erinnern, wie die Geschäftsbeziehungen zu Stande kamen, noch wer der Geschäftsführer der Gesellschaft war. Er konnte sich auch an die übrigen Umstände der Geschäftsabwicklung nicht erinnern. Es ist nicht glaubwürdig, dass die Bf. Subaufträge in diesem Umfang vergab und der Direktor der Bf. sich weder an die handelnden Personen des Subunternehmens, noch an die übrige Vertragsabwicklung erinnern kann. Dies ist schon im Hinblick auf die Anwesenheiten und Überprüfungen der Baustellen durch den Direktor nicht nachvollziehbar. Das würde auch gegen die Beachtung der üblichen Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers bei Eingehen einer Geschäftsbeziehung sprechen. Bei der Vergabe von Subaufträgen wird sich jeder sorgfältige Geschäftsführer davon überzeugen, ob das Subunternehmen in der Lage ist die Aufträge auszuführen. Schon um Haftungen auszuschließen und das Werk gegenüber dem Auftraggeber in der gewünschten Qualität zu vollenden. Diese Unkenntnis lässt sich nur damit begründen, dass die D GmbH in Wahrheit an die Bf. gar keine Leistungen erbrachte. Der Betriebssitz der D GmbH im Streitzeitraum und zugleich Wohnsitz des Geschäftsführers war ein leeres Gassenlokal ohne Hinweis auf die Ansässigkeit und Geschäftstätigkeit der D GmbH. Wenn der Direktor die Räumlichkeiten der D GmbH aufgesucht hätte, wäre ihm aufgefallen, dass an dem Betriebssitz keine Tätigkeit stattfand. Auch dieser Umstand ist auffallend sorglos. Laut Außenprüfung nutzte die D GmbH im strittigen Leistungszeitraum keine Betriebsräumlichkeiten und verfügte über keine Betriebsmittel. Wie in den Fällen A-C bereits ausgeführt, ist es unglaubwürdig, dass ein Unternehmen ohne administrativer Stützung und ohne jegliche Infrastruktur wie die D GmbH, die an die Bf. verrechneten Leistungen nicht erbringen konnte. Der Leiter D gab an in Serbien zu wohnen und zwischendurch für die Führung der Geschäfte nach Wien zu kommen. Es ist nicht denkbar, dass ein Geschäftsführer einer kleinen GmbH, wie der D GmbH, die einfache Bauleistungen erbracht haben soll, das Unternehmen vom Ausland aus leitete und nicht persönlich auf den Baustellen präsent ist. In derartigen Betrieben bedarf es ständiger Entscheidungen, Anleitungen und Überprüfungen sowie Einteilung der Arbeiter bzw. Koordination der Arbeit durch den Geschäftsführer. Die Außenprüfung bei der D GmbH hat ergeben, dass die D GmbH im Prüfungszeitraum, der auch das Jahr 2013 umfasst, keine wirtschaftliche Tätigkeit entwickelt und keine Leistungen erbracht hat. Die D GmbH hat im Jahr 2013 keine Lohnzettel eingereicht und auch keine Lohnabgaben abgeführt. Offensichtlich verfügte die D GmbH auch über keine Dienstnehmer zur Durchführung der verrechneten Leistungen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, dem Fehlen jeglicher Dokumentation der Leistungserbringung in Verbindung mit den oben dargelegten ungewöhnlichen und unglaubwürdigen Abläufen geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von aus, dass hier Scheingeschäften vorliegen und die Leistungen der D GmbH vorgetäuscht wurden. Folglich waren die Zahlungen an die D GmbH unter Berücksichtigung von geschätzten Aufwendungen nur im Ausmaß von 50% von 112.220 Euro für 2013 als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.   ad E Handels GmbH Auch im Fall der D GmbH liegen keine detaillierten Leistungsbeschreibungen und keine Dokumentationen der Leistungserbringung vor. Dazu kommt, dass die Rechnungen und Auftragsschreiben als leistendes Unternehmen, die E Bau - Handels GmbH ausweisen, die nicht existierte. Ein Unternehmen mit dieser Firma gibt bzw. gab es im Firmenbuch nicht. Der vom Direktor nachgereichten Urkunden beziehen sich auch die E Handles GmbH aber nicht auf die E Bau - Handels GmbH, was dem Direktor auffallen hätte müssen. Die Kontaktperson ***PC*** hatte laut Firmenbuch niemals eine Funktion bei der E Handels GmbH. Der vorgelegte Firmenbuch- Auszug stammt aus dem Jahr 2010 und war Anfang 2014 nicht mehr relevant, sodass der Direktor gar nicht wissen konnte, wer aktuell für das Unternehmen verantwortlich war. Da die Rechnung ausstellende "E Bau- und Handels GmbH" gar nicht existierte, wurden die Rechnungen offensichtlich fingiert. Die Rechnungen und nachgereichten Auftragsschreiben sollten auf Grund des sehr ähnlichen Firmenwortlautes offensichtlich den Eindruck erwecken, die Ausstellerin der Rechnungen sei ein real existierendes, in den öffentlichen Büchern und Registern aufscheinendes Unternehmen. Das Bundesfinanzgericht geht daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in freier Beweiswürdigung davon aus, dass den Rechnungen der "E Bau und Handels GmbH" im Jahr 2014 keine Leistungen zu Grunde liegen. Es liegen hier Scheingeschäfte vor, die Leistungen der "E Bau - Handels GmbH wurden vorgetäuscht. Folglich waren die Zahlungen an die "E Bau - Handels GmbH unter Berücksichtigung von geschätzten Aufwendungen nur im Ausmaß von 50% von 29.379,16 Euro für 2014 als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. IV) Hinsichtlich der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge ergeht nachstehender Beschluss: Das Bundesfinanzgericht beschließt, die von der Bf. in der Beschwerde gestellten Beweisanträge abzulehnen. Die Ablehnung wird wie folgt begründet: Die von der Bf. beantragte Einvernahme von "verantwortlichen Vertretern der Finanzämter" zur Frage, ob die Subunternehmer ihre Erlöse gegenüber den Finanzämtern erklärten oder ob die Auftraggeberin der Bf. die Zahlungen an die Bf. als Aufwand verbuchte, stellen reine Erkundungsbeweise dar, zu deren Aufnahme die Abgabebehörde nicht verpflichtet ist. Im Übrigen wurde oben dargestellt, dass laut Außenprüfungen bei den Subunternehmern die Erlöse aus Subleistungen an die Bf. eben nicht erfasst wurden. Es wird auch nicht daran gezweifelt, dass die Auftraggeber der Bf. ihre Zahlungen an die Bf. in ihrem Rechenwerk erfassten und die Werkabnahme professionell vorgenommen haben. Diese Fragen sind für die Beurteilung des strittigen Leistungsaustausches nicht relevant. Es wird auch nicht daran gezweifelt, dass die Bf. die an ihre Auftraggeber verrechneten Werke erbracht hat, diese Frage ist auch nicht strittig. Es wird auch nicht daran gezweifelt, dass die Bf. auf Grund ihrer Personalausstattung zur Auftragserfüllung immer wieder Subunternehmer beauftragen musste. Der Großteil dieser Subverhältnisse wurde auch steuerlich anerkannt. Es bedarf daher keines Sachverständigen aus dem Bauwesen, um diese Tatsachen festzustellen, weil sie unstrittig sind. Zusammenfassung der rechtlichen Würdigung der Subleistungen A-E) Entsprechend den obigen Ausführungen bringt das Bundesfinanzgericht wiederholend zum Ausdruck, das Scheingeschäfte der Bf. (vorgetäuscht: Fremdleistungen durch Subunternehmen; tatsächlich: Leistungen entweder von eigenen Arbeitnehmern der Bf. innerhalb bzw. außerhalb [schwarz] der Arbeitnehmerverhältnisse oder von fremden Arbeitskräften [schwarz]) aus. Eine steuerliche Berücksichtigung der streitgegenständlichen erklärten Fremdleistungskosten kommt daher nur in dem oben dargestellten Ausmaß von 50% in Betracht. Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes über die übrigen noch offenen Beschwerdepunkte ad 2 Mängel der Buchführung/Rücklässe Wie in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien festgelegt wurde, werden in diesem Punkt lediglich nicht erfassten Rücklässe zusammengefasst, darüber hinausgehende Erlöszurechnungen unterbleiben. Die Höhe der nichterfassten Rücklasse (20% Umsatzsteuer) stellt sich wie folgt dar: | Zeitraum | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Betrag | 22.488,90 | 51.530,64 | 65.267,02 | 62.809,72   Darüber hinaus erfolgen keine weiteren Erlöszurechnungen ad Tz 9 Kfz-Aufwendungen Im Beschwerdefall ist davon auszugehen die eingesetzten LKW auch ohne Vorliegen eines Fahrtenbuches ausschließlich betrieblich genutzt wurden, da es sich um typische Gewerbefahrzeuge handelte, deren Nutzung für private Zwecke untypisch ist. Außerdem war es den Dienstnehmern laut Direktor verboten, die Fahrzeuge privat zu nutzen. Für diese Fahrzeuge ist daher trotz Fehlens eines Fahrtenbuches weder ein Privatanteil aus den Aufwendungen auszuscheiden, noch ein Nutzungseigenverbrauch für die Umsatzsteuer anzusetzen. Der PKW Volvo XC 60 stand dem Direktor für betriebliche Fahrten, aber auch für die private Nutzung zur Verfügung. Der mit der Überlassung eines PKW verbundene Vorteil eines Geschäftsführers und gleichzeitig Anteilsinhabers ist ein Entgeltsbestandteil für die Geschäftsführertätigkeit und ist die Angemessenheit einer solchen Überlassung an Hand der Gesamtausstattung zu prüfen. Ein allfälliges Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ist daher unter Heranziehung der erhaltenen Gesamtvergütungen und unter Beachtung des Fremdvergleiches zu beurteilen (VwGH 31.03.1998, 96/13/0121, 96/13/0122). Wird durch den Vorteil der Überlassung des KfZ die Angemessenheit der Gesamtausstattung insgesamt überschritten, stellt die Nutzungsüberlassung eine verdeckte Ausschüttung dar. Das Fehlen der Vereinbarung im Geschäftsführervertrag für sich allein gesehen bewirkt noch keine verdeckte Ausschüttung, weil für eine Geschäftsführertätigkeit schon kraft Gesetzes eine angemessene Entlohnung gebührt (VwGH 20.11.1989, 89/14/0141). Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit kann auch die Unternehmensgröße herangezogen werden (VwGH 20.01.1981, 2330/79, 2380/79, betreffend unentgeltliche Überlassung eines Firmenfahrzeuges an zwei Anteilsinhaber bei Jahresumsätzen in den Veranlagungszeiträumen 1972 und 1975 von ca. 2,5 und 4,3 Mio. ATS, das sind 181.700 und 312.493 Euro). Bei einer durchschnittlichen jährlichen Inflation von 2,5% sind die Umsätze laut diesem Erkenntnis umgelegt auf den Streitzeitraum um ca.100% zu erhöhen (ds ca. 370.000 Euro und 640.000 Euro). Die Umsätze der Bf. für 2012 betrugen rund 1.040.000 Euro, für 2013 rund 1,45 Mio. Euro und für 2014 rund 1,97 Mio. Euro. Der Hinweis auf dieses Erkenntnis samt den Umsatzahlen der Bf. wurde der belangten Behörde via E-Mail am 14.04.2020 zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde setzte sich jedoch nicht mit der Angemessenheit der Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeuges auseinander, sondern verwies im Antwort - E-Mail vom 20.04.2020 nur darauf, dass der Direktor die Vorteile aus der PKW - Nutzung für private Zwecke nicht unter seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit erfasst hatte. Dass der Geschäftsführer diesen Vorteil der PKW-Nutzung für private Zwecke nicht der Einkommensteuer unterworfen hat, ist jedoch für die Körperschaftsteuer nicht bedeutend (siehe oben VwGH 96/13/0121, 96/13/0122). Gerade in der Baubranche ist aber ein Dienstfahrzeug notwendig, weil die Erreichbarkeit der verschiedenen Baustellen gewährleistet sein muss. Laut "Firmenwagenreport 2013" der Managementberatung Kienbaum in Wien, abgedruckt in der Zeitung "Der Standard" vom 01.11.2013, haben 93% der Geschäftsführer in Österreich einen Dienstwagen. Das Unternehmen der Bf. hatte im Streitzeitraum rund 18 bis 20 Mitarbeiter, die Umsatzgröße betrug ein Mehrfaches des Richtwertes laut dem oa. Erkenntnis VwGH 20.01.1981, 2330/79. Im Hinblick auf diese Umstände ist die Zurverfügungstellung eines unentgeltlichen Dienstfahrzeuges an den Direktor (Geschäftsführer) der Bf. durchaus als angemessen zu erachten. Eine Kürzung der Aufwendungen bei der Bf. unter dem Titel Kfz Aufwendungen hat daher nicht zu erfolgen. Wenn der Prüfer bemängelt, dass hinsichtlich der Versicherung und der übrigen von den Anschaffungskosten abhängigen Nutzungsaufwendungen keine Anpassung an den die 40.000 Euro Grenze vorgenommen worden sei, ist dem zu entgegnen, dass er diese Beträge nicht bekannt gegeben hat und im Übrigen wegen des geringfügigen Überschreitens der Obergrenze von 40.000 nicht ins Gewicht fallen. Der Beschwerde wird daher in diesem Punkt sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuer als auch hinsichtlich der Körperschaftsteuer zur Gänze gefolgt. ad Tz 13 Nicht abziehbare Vorsteuer 2012 Da hier die leistenden Unternehmer entgegen § 19 Abs. 1a UStG 1994 Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, entstand für den leistenden Unternehmer zusätzlich kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 die Umsatzsteuerschuld. Ein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ist jedoch ausgeschlossen (vgl. Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel UStG ², § 12 Rz 69, EuGH 6.2.2014, SC Fatorie Srl, C-424/12, siehe auch Tz 17). Es ist dafür auch war ohne Belang, ob die Umsatzsteuer vom Leistenden an das Finanzamt abgeführt wurde oder nicht. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ad Tz 17 nicht abziehbare Vorsteuer für Leihpersonal Unbestritten erbrachten "überlassene" Arbeitskräfte für die Bf. Malerarbeiten. Malerarbeiten sind typische Bauleistungen. Folglich ist auch die Personalgestellung zur Durchführung von Malerarbeiten eine Bauleistung. Durch § 19 Abs. 1a UStG 1994 wird der Leistungsempfänger, im Beschwerdefall die Bf., zum alleinigen Schuldner der Umsatzsteuer. Auch wenn das AMS derartige Leistungen vermittelt, hat dies keinen Einfluss auf die Qualifikation der Leistung als Bauleistung, die an die Bf. erbracht worden war. Da die Rechnungen des Personalgestellungsunternehmens entgegen § 19 Abs. 1a UStG 1994 einen gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer enthalten haben, entstand für den leistenden Unternehmer die Steuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994. Ein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ist diesfalls ausgeschlossen (vgl. Kollmann/Schuchter in Melhardt/Tumpel UStG ², § 12 Rz 69, EuGH 6.2.2014, SC Fatorie Srl, C-424/12, siehe oben Tz 13). Es ist in diesem Fall auch ohne Belang, ob die Umsatzsteuer vom Leistenden an das Finanzamt abgeführt wurde oder nicht. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Die übrigen Punkte stellte die Bf. In der mündlichen Verhandlung außer Streit, weshalb die Beschwerde dagegen als zurückgenommen gilt. Die steuerlichen Auswirkungen bleiben gegenüber den angefochtenen Bescheiden unverändert. II ) Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2015 Nach 278 Abs. 1 lit. b BAO kann das Verwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. .... Im vorliegenden Fall ist es ersichtlich, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2015 nicht richtig ist, da Feststellungen, die das gesamte Veranlagungsjahr 2015 betreffen im Voranmeldungszeitraum 12/2015 zusammengefasst wurden. Die Bemessungsgrundlage und die festzusetzende Nachforderung für den Voranmeldungszeitraum 12/2015 kann aus den vorliegenden Aktenteilen nicht erschlossen werden. Die im Ermessen (§ 20 BAO) gelegene Kassation ist als Ausnahme von der meritorischen Entscheidungspflicht zu sehen, weil die Verwaltungsgerichte erster Instanz wie das Bundesfinanzgericht grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen. Nach § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Es ist aber auch nicht zweckmäßig, wenn es wegen des Unterbleibens des Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Da keinerlei Hinweis über die Grundlagen des angefochtenen Bescheides vorliegen, ist das Bundesfinanzgericht nicht in der Lage, über die Beschwerde zu entscheiden. Eine Nachholung der Ermittlungen des beschwerderelevanten Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht bewirkte auch die Verkürzung des Instanzenzuges und müsste das Bundesfinanzgericht ohnehin dem Finanzamt die Ermittlungsaufträge erteilen. Die Durchführung der Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht wäre auch mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick auf das kontradiktorische Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist zu bedenken, dass Ermittlungsergebnisse und die hierzu abgegebenen Stellungnahmen der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gebracht werden müssten, was zu einem deutlich aufwändigeren Verfahren führte. Dazu kommt, dass mittlerweile bereits die Jahreserklärung beim Finanzamt eingelangt ist und die Feststellungen (ua. Hinzurechnung der Rücklässe) bereits im Jahresbescheid berücksichtigt werden können. Die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde erweist sich daher als zweckmäßig. Dagegen sprechende Billigkeitsgründe liegen nicht vor.   III) Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall waren ausschließlich Fragen im Sachverhaltsbereich zu klären, weshalb die Zulassung einer ordentlichen Revision nicht geboten ist.     Wien, am 30. Juli 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102378/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102378.2018
Stammnummer
129292
Gültig
30.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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