Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102378/2018
Keine Anerkennung von Subleistungen suspekter Unternehmen im Baugewerbe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102378/2018vom 30.07.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Häufig liegt der einzige Geschäftszweck von Unternehmen in der Baubranche darin, als vermeintliche Subunternehmer, die angeblich Personal gestellen, aufzutreten.
In Wahrheit führen diese oft überhaupt keine Tätigkeit aus und dienen lediglich dazu, Schein- bzw. Deckungsrechnungen auszustellen. In diesem Fall besorgt sich der „Auftraggeber“ selbst Schwarzarbeiter und benötigt daher nur Scheinbelege, um dies zu verdecken.
Alternativ stellt der vermeintliche Subunternehmer die Schwarzarbeiter selbst zur Verfügung,
Zahlungen für solche Scheinleistungen stellen keine Betriebsausgaben dar.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ****, vertreten durch die ***VertreterGmbH***, über die Beschwerde vom 3. Februar 2017 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 5. Jänner 2017 betreffend Körperschaftsteuer 2011, 2012,2013 und 2014, Umsatzsteuer 2012, 2013 und 2014 zu Steuernummer **** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 zu Recht erkannt:
I)
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Abgaben werden wie folgt festgesetzt:
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2011
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2012
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2013
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2014
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Körperschaftsteuer
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30.790,00
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36.900,00
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22.263,00
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28.912,00
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2012
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2013
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2014
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Umsatzsteuer
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170.941,03
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242.683,67
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327.443,15
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblattblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II)
Hinsichtlich der Beschwerde vom 03. Februar 2017 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 05. Jänner 2017 betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2015 ergeht gemäß § 278 Abs. 1 BAO der
Beschluss:
Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung vom 12. Juni 2017 werden aufgehoben und die Sache zur Erledigung an das Finanzamt zurückverwiesen.
III)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (=Bf.), eine GmbH, wurde am 27.12.2011 errichtet. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war sei der Errichtung und während des gesamten Streitzeitraumes ***Gf.*** (in der Folge = Direktor)
Gleichzeitig wurde mit Einbringungsvertrag vom 27.12.2011 das nichtprotokollierte Einzelunternehmen des Geschäftsführers mit dem Betriebsgegenstand "Baumeistergewerbe" am damaligen Standort ***Adr.alt*** , rückwirkend per 31.10.2011 in die GmbH eingebracht.
Die ertragsteuerliche Zurechnung erfolgte ab diesem Zeitpunkt bei der GmbH.
Im Zuge einer Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 wurden unten stehende steuerliche Feststellungen getroffen, denen das Finanzamt in den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen Körperschaftsteuerbescheiden 2011 bis 2014 und den Umsatzsteuerbescheiden 2012 bis 2014 sowie in dem Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2015 folgte.
Diese Bescheide wurden mit Beschwerde vom 03.02.2017 angefochten.
-die Bf. führte darin aus, dass Haft - und Deckungsrücklässe vor Fristablauf (meist drei Jahre) nicht zu berücksichtigen seien;
-die Bf. bekämpfte die Erhöhung der Erlöse im Ausmaß von 5 in Hundert, weil ihres Erachtens die vom Prüfer aufgezeigten Mängel nicht vorhanden waren;
-die Kürzung der Aufwendungen für Subleistungen um 50%, da ihres Erachtens die geschuldeten Leistungen erbracht worden seien;.
Die Auftraggeber der Bf. hätten die von der Bf. geschuldeten Bauwerke auch abgenommen und bezahlt. Es gäbe dafür auch die Abnahmeprotokolle der Auftraggeber der Bf.
Die Bescheide der Auftraggeber der Bf. seien auch nicht beanstandet worden.
-die Nacherfassung der beim Einzelunternehmen berücksichtigten Erträge und Aufwendungen im Rumpfwirtschaftsjahr November und Dezember 2011 bei der Bf. sein falsch;
Die Bf. beantragte in diesem Zusammenhang die Aufnahme folgender
Beweise:
Einzuholendes Sachverständige - Gutachten aus dem Baubereich
Einvernahme eines informierten Vertreters des Finanzamtes des Auftraggebers
Zu den Fremdleistungen:
Die Subleistungen seien entgegen der irrigen Annahme des Finanzamtes im Rahmen der bestehenden Werkverträge mit dem Personal der Subunternehmer ausgeführt worden.
Der Direktor habe die Existenz der Subunternehmer überprüft und die erforderlichen Nachweise eingeholt und auch dem Finanzamt übergeben.
Alle Subunternehmer hätten auch eine gültige UID gehabt.
Etwaige nach der Leistungserbingung eingetretene Insolvenzen seien für die Leistungserbringung selbst unbeachtlich.
Die von den Subunternehmern erbrachten Leistungen seien auch in deren Rechenwerk eingeflossen.
Die Auftraggeber der Bf. hätten das Gewerk bei der Übernahme immer detailliert dokumentiert, weshalb auch die Leistungserbringung durch die Subunternehmer nachweislich vorliege.
Die Leistungserbingung der Bf. an ihre Auftraggeber sei jedenfalls unstrittig und objektivierbar.
Das Vorhandensein von Bautageberichten oder Bautagebüchern sei für die Bf. nicht erforderlich gewesen, da eine detaillierte, genau dokumentierte Verrechnung mit ihren renommierten Auftraggebern vorliege.
- die doppelte Inanspruchnahme der AfA 2011 liege nicht vor;
-innergemeinschaftliche Erwerbe seien richtig besteuert worden;
- die vorgenommenen Vorsteuerkürzungen seien nicht gerechtfertigt, weil die Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer beim Finanzamt abgeführt hätten;
weitere Beweisanträge:
Sachverständigen-Gutachten zum Beweis, dass die Bf. die Leistungen gegenüber ihren Auftraggebern erbracht habe und auf Grund ihrer personellen Ausstattung Subunternehmer beauftragen musste sowie dass die Subhonorierung angemessen gewesen sei;
Einvernahme eines informierten Vertreters des Finanzamtes zum Beweis, dass die Subunternehmer die Honorare erhalten haben und auch versteuert haben,
Einvernahme eines informierten Vertreters des Finanzamtes des Auftraggebers zum Beweis, dass dieser Auftraggeber diese Zahlungen auch geleistet und verbucht habe;
Einvernahme eines informierten Vertreters des Finanzamtes des Auftraggebers zum Beweis, dass die Bf. die Leistungen an ihren Auftraggeber erbracht hat und diese Werke vom Auftraggeber professionell abgenommen wurden;
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2017 ab.
Mit Eingaben vom 19.07.2017 brachte die Bf. ohne ergänzendes Vorbringen Vorlageanträge ein.
Im Folgenden werden die Berufungspunkte an Hand der Textziffern des Berichtes der Außenprüfung dargestellt:
Tz. 2 Mängel der Buchführung und Sollbesteuerung
Unter diesem Punkt fasste der Prüfer eine Reihe von Buchführungsmängeln zusammen. Alle voran die Nichterfassung von Deckungs- und Haftrücklässen als Erlös.
Der Prüfer erhöhte die Erlöse um 5 in Hundert auf ganze 100%.
Die Bf. bekämpfte diesen Punkt zur Gänze.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 anerkannte die Bf. den Fehler der Nichterfassung der Rücklässe. Sie legte eine Liste der nicht erfassten Rücklässe vor, welche zum Akt genommen wurde.
Nach Erörterung und Klärung der festgestellten Mängel, kamen die beiden Parteien überein, dass lediglich die nicht erfassten Rücklässe den Erlösen hinzugerechnet werden.
Die Höhe der nichterfassten Rücklasse stellt sich wie folgt dar:
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Zeitraum
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2011
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2012
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2013
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2014
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Betrag
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22.488,90
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51.530,64
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65.267,02
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62.809,72
Tz 3 Nichterfasste Erlöse 2011
Das Einzelunternehmen wurde rückwirkend zum 31.10.2011 in die Bf. eingebracht. Die Erlöse der Monate November und Dezember in Höhe von 335.155,88 Euro aber nicht im Rumpfwirtschaftsjahr bei der Bf., sondern beim eingebrachten Einzelunternehmen des Geschäftsführers erfasst.
Dieser Punkt wurde in der Beschwerde bekämpft, in der mündlichen Verhandlung von der Bf. aber außer Streit gestellt.
Diese Hinzurechnung für die Gewinnfeststellung im Rumpfwirtschaftsjahr 11-12/2011 bleibt folglich unverändert.
Tz 4 Nichterfasste Aufwendungen 11-12/2011
Die Aufwendungen der Bf. für die Monate November und Dezember in Höhe von 285.962,85 Euro wurden nicht im Rumpfwirtschaftsjahr bei der Bf., sondern beim eingebrachten Einzelunternehmen des Geschäftsführers erfasst.
Dieser Punkt wurde in der Beschwerde bekämpft, in der mündlichen Verhandlung von der Bf. aber außer Streit gestellt.
Diese Erhöhung der Betriebsausgaben für die Gewinnfeststellung im Rumpfwirtschaftsjahr 11-12/2011 bleibt folglich unverändert.
Tz 6) Werbung/Repräsentation/Sponsorleistungen
Laut Bericht der Außenprüfung habe die Bf. dargelegt, dass die Bewirtungsspesen überwiegend bei Mitarbeiterbesprechungen angefallen seien.
Entsprechende Nachweise seien nicht vorgelegt worden, konkrete Namen seien nicht genannt worden.
Der Prüfer kürzte daher die Aufwendungen und die damit verbundenen Vorsteuern für Werbung und Repräsentation um 50%.
Außerdem hatte die Bf. einen Sponsorvertrag mit einem Fußballclub.
Die Sponsorleistungen laut Vertrag wurden vom Prüfer anerkannt.
Darüber hinausgehende Leistungen (500 Euro im Jahr 2011) und (2.500 Euro plus 500 Euro Umsatzsteuer im Jahr 2013) wurden als Aufwand und als Vorsteuer gestrichen.
Die Bf. bekämpfte diese Kürzungen in der Beschwerde, stellte diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung aber außer Streit.
Tz 7 Dienstwohnung
Der Direktor (Geschäftsführer der Bf.) kauft im Jahr 2013 eine Wohnung unter seinem Namen. Der Kaufpreis in Höhe von 42.000 Euro wurde von der Bf. entrichtet. Die Wohnung wurde in das Anlageverzeichnis der Bf. aufgenommen.
Die Absetzung für Abnutzung von je 840 Euro in den Jahren 2013 und 2014 wurde durch die Außenprüfung gestrichen, weil die Bf. nicht Eigentümerin der Wohnung ist.
Die Beschwerde führt dazu aus, dass diese Wohnung für Betriebszwecke der Bf. angeschafft worden sei. Sie diene zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und als Schlafstelle für Arbeiter oder Fahrer.
Die Bf. stellte diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung außer Streit.
Tz 8 Auszahlung von 30.000 Euro an den Geschäftsführer
Unter der Tz 8 wurde eine verdeckte Ausschüttung an den Direktor (=Geschäftsführer) der Bf. festgesellt, die weder die Umsatzsteuer noch die Körperschaftsteuer der Bf. berührt.
Dieser Betrag wurde der Kapitalertragsteuer unterworfen.
Die vorliegende Beschwerde bezieht sich nicht auf die Kapitalertragsteuer, sondern wurde deren Festsetzung mit gesonderter Beschwerde angefochten und ist unter der Gz. ***RV/710*** ebenfalls beim Bundesfinanzgericht anhängig.
Auf die Einwendungen in der vorliegenden Beschwerde gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer ist daher nicht einzugehen.
Tz 9 Kfz-Aufwendungen
Da der Direktor (Geschäftsführer) der Bf. für die Nutzung von firmeneigenen Kraftfahrzeugen kein Fahrtenbuch geführt hat, ging der Prüfer davon aus, dass die Fahrzeuge auch privat genutzt wurden.
Die Privatnutzung schätzte der Prüfer mit zwanzig Prozent. Dies führte zu einer Kürzung der Kfz- Aufwendungen um einen Privatanteil von 20% und Ansatz eines Eigenverbrauchs im Ausmaß der vorsteuerbehafteten Aufwendungen für den Privatanteil.
Der Fuhrpark umfasste einen PKW der Marke Volvo für die Nutzung des Direktors und drei LKW.
Bei den übrigen zum Betrieb gehörenden Fahrzeugen handelte es sich um LKW, wie VW Caddy, VW Transporter und VW Pritsche, welche als Baustellenfahrzeuge genutzt wurden.
In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass die Dienstnehmer mit den Kraftfahrzeugen nur betriebliche Fahrten durchgeführt hätten. Es war ihnen nicht erlaubt, diese Fahrzeuge für private Zwecke zu nutzen
Der Direktor (Geschäftsführer der GmbH) nutzte den PKW Volvo XC60 für betriebliche Fahrten, räumte aber ein, diesen auch privat genutzt zu haben.
Der PKW wurde im Juli 2011 als Vorführwagen mit einem Km - Stand von rund 1.000 km um 43.900 Euro erworben. Die Erstzulassung war im Juni 2011 erfolgt.
Das Fahrzeug berechtigte nicht zum Vorsteuerabzug, es wurde auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Die Bf. setzte im Sinne der Verordnung zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, BGBl II 2004/466, ausgehend von den angemessenen Höchstanschaffungskosten von 40.000 Euro eine jährliche AfA von 5.000 Euro an. Laut Prüfer seien aber die übrigen von den Anschaffungskosten abhängigen Nutzungsaufwendungen nicht entsprechend gekürzt worden.
Tz 10 Verdeckte Ausschüttung
Unter der Tz 10 werden die vom Prüfer festgestellten verdeckten Ausschüttungen an den Geschäftsführer zusammenfassend dargestellt.
Die Beschwerde führt dazu aus, dass keine verdeckten Ausschüttungen vorlägen, weshalb auch die darauf entfallende Festsetzung der Kapitalertragsteuer rechtswidrig sei.
Wie bereits unter Tz 8 dargelegt hat die vorliegende Beschwerde nicht die Kapitalertragsteuer zum Gegenstand, sondern wurde deren Festsetzung mit gesonderter Beschwerde angefochten, welche unter der Gz.: ***RV/710*** ebenfalls beim Bundesfinanzgericht anhängig ist.
Auf die Einwendungen gegen die Festsetzung der Kapitalertragsteuer in der vorliegenden Beschwerde ist daher nicht einzugehen.
Tz 11 Afa
Für einige Anlagegüter, für die bereits zum 31.10.2011 im Einzelunternehmen des Direktors eine Ganzjahrs - AfA vorgenommen worden war, wurden im Rumpfwirtschaftsjahr 11-12/2011 der Bf. noch einmal Abschreibungen für Abnutzung in Höhe von 4.783 Euro abgesetzt.
Dieser Betrag wurde gewinnerhöhend im Jahr 2011 hinzugerechnet.
Die Bf. bekämpfte die Streichung der AfA in der Beschwerde, stellte diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung aber außer Streit.
Tz 12 innergemeinschaftlicher Erwerbe
Die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Bf. im Jahr 2015 betrugen laut Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem 7.764 Euro.
Der Bf. habe keine Belege im Zusammenhang mit diesen Erwerben vorlegen können.
Mangels Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Erwerbe wurden die Erwerbe als privat veranlasst gewürdigt und dafür Erwerbsteuer in Höhe von 1.552,80 Euro festgesetzt sowie der Vorsteuerabzug aus diesen Erwerben versagt.
Die Bf. bekämpfte diesen Punkt in der Beschwerde, stellte ihn aber in der mündlichen Verhandlung außer Streit.
Tz 13 Nicht abziehbare Vorsteuer 2012
Die Vorsteuern aus den Rechnungen 06.11.2012, KA 1408, 3.300 Euro netto plus 660 Euro Umsatzsteuer und 31.08.2012, KA 1074, 8.795 Euro netto plus 1.759 Euro Umsatzsteuer, in Summe 2.419 Euro seien laut Prüfer nicht abziehbar, da es sich um Bauleistungen gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 handle.
Die Bf. brachte in der Beschwerde dazu lediglich vor, dass alles rechtmäßig behandelt worden sei.
Dass sich diese Rechnungen auf Bauleistungen beziehen, wurde in der Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
Tz 14 Eingangsrechnung vom 21.12.2014
Die ER vom 21.12.2014 über 2.515,75 Euro netto plus 251,58 Umsatzsteuer konnte nicht vorgelegt werden, weshalb der Prüfer die Betriebsausgaben um den Nettobetrag kürzte und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer anerkannt.
Die Bf. bekämpfte diesen Punkt in der Beschwerde, stellte ihn aber in der mündlichen Verhandlung außer Streit.
Tz 15 KA 257 vom 01.04.2014
Laut Kassabeleg 257 vom 01.04.2014 wurde eine Anzahlung ohne Ausweis der Umsatzsteuer getätigt.
Diese Anzahlung wurde mit einem Nettobetrag von 4.166,67 Euro als Aufwand verbucht und der herausgerechnete Betrag von 833,33 als Vorsteuer in Abzug gebracht.
Die spätere Gesamtrechnung wurde noch einmal ohne Abzug der Anzahlung als Aufwand verbucht. Der Prüfer kürzte den Aufwand um 4.166,67 Euro wegen Doppelverrechnung und die Vorsteuern, weil diese nicht gesondert ausgewiesen waren.
Die Bf. bekämpfte diesen Punkt in der Beschwerde, stellte ihn aber in der mündlichen Verhandlung außer Streit.
Tz 16 KA 1152 vom 20.12.2013
Diese Rechnung weist einen Betrag in Höhe von 10.550 Euro ohne Ausweis der Umsatzsteuer auf. Die Bf. machte daraus dennoch Vorsteuern in Höhe von 1.758,33 Euro geltend.
Mangels Ausweis der Vorsteuer kürzte der Prüfer die Vorsteuern 2013 um 1.758,33 Euro und erhöhte die Betriebsausgabe um diesen Betrag.
Die Bf. bekämpfte diesen Punkt in der Beschwerde, stellte ihn aber in der mündlichen Verhandlung außer Streit.
Tz 17 nicht abziehbare Vorsteuer für Leihpersonal
Die Rechnungen des Verleihunternehmens vom 01.12.2014 über 2.546,67 Euro netto plus 254,67 Euro Umsatzsteuer und vom 17.10.2014 über 410,92 Euro plus 41,09 Euro Umsatzsteuer beziehen sich auf Leihpersonal, das die Bf. in Anspruch genommen hatte.
Das eingesetzte Personal habe laut Prüfbericht Malerarbeiten durchgeführt.
Gemäß § 19 Abs. 1 a UStG UStG 1994 werde für solche Leistungen die Umsatzsteuer vom Empfänger der Leistungen geschuldet, weshalb der Vorsteuerabzug zu versagen sei.
In der Beschwerde wurde dazu nur ausgeführt, dass alles seine Richtigkeit habe und die Rechnungsausstellerin die ausgewiesene Umsatzsteuer abgeführt habe.
In der mündlichen Verhandlung gab die Bf. dazu aus, dass die Rechnungsausstellerin im Auftrag des AMS tätig gewesen sei, weshalb sie davon ausgehe, dass § 19 Abs. 1a UStG 1994 nicht zur Anwendung komme.
Tz 5 Fremdleistungen
Die Bf. Hatte im Streitzeitraum laut Direktor (= Geschäftsführer) zu wenige eigene Dienstnehmer, um ihre Aufträge erfüllen zu können.
Sie beauftragte daher durchgehend Subunternehmer.
Der Prüfer ging davon aus, dass die folgenden Unternehmen die verrechneten Leistungen nicht erbracht haben und folglich Scheinrechnungen der vorgeschobenen Subunternehmer vorlagen.
Der Prüfer ging davon aus, dass die vorliegenden Rechnungen Schein- und Deckungsrechnungen seien, die zum Abzug von Betriebsausgaben bzw. zur Kostendeckung für nicht angemeldete Dienstnehmer dienten.
Es wurde deshalb in Anlehnung an die Rechtsprechung ein geschätzter Aufwand im Ausmaß von 50% des Rechnungsbetrages anerkannt.
Die Subleistungen der übrigen Subunternehmer, die die überwiegende Mehrheit darstellten, wurden anerkannt.
Im Folgenden werden Feststellungen zu den strittigen Subunternehmen im Einzelnen aufgelistet:
A) ***AGmbH*** (= A GmbH)
Im Rumpfwirtschaftsjahr November und Dezember 2011 machte die Bf. Aufwendungen für Fremdleistungen an die A GmbH in Höhe von 91.034 Euro geltend.
Zur A GmbH:
-Eintragung im Firmenbuch 28.04.2011
Gleichzeitig Übernahme des Vermögens einer KEG gemäß § 142 UGB
-Bestellung des MC zum alleinigen Geschäftsführer seit 20.06.2011
-Übertragung der Anteile (100%) auf MC, Eintragung am 12.07.2011
-Sitzverlegung in die Y-Straße 51/4 Wien am 12.07.2011
-Sitz ist gleich Hauptwohnsitz des MC, kroatischer Staatsbürger, zugezogen aus Kroatien laut ZMR seit 20.06.2011
2012
-Übertragung der Anteile (100%) auf ZN, Eintragung 31.08.2012
-Bestellung des ZN zum alleinigen Geschäftsführer seit 28.08.2012
-Sitzverlegung in die W-Straße 65 Wien am 31.08.2012
-Konkurseröffnung am 14.11.2012
-Löschung gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit von amtswegen am 23.04.2013
Laut Hausverwaltung (Auskunft vom 31.08.2012, OZ 74, S 827) existierte an der Sitzadresse Y-Straße 51/4 Wien (12.07.2011 -31.08.2012) im Streitzeitraum keine Topnummer 4. Die ehemalige Topnummer 4 ist vielmehr Teil des Geschäftslokals Top 1.
Es gebe zwar noch eine Tür mit der Aufschrift Top 4, doch habe diese keine Funktion, da sie von innen zugebaut sei.
Das Geschäftslokal Top 1 stand am 31.08.2012 schon seit Monaten leer. Die letzte Mieterin, die RS-GmbH, wurde mit Räumungsklage gekündigt.
Der Geschäftsführer der RS-GmbH habe gegenüber der Hausverwaltung bestritten, die A GmbH bzw. deren Vertreter zu kennen oder einen Untermietvertrag mit ihr abgeschlossen zu haben.
Die RS-GmbH führte an dieser Adresse eine Café - Bar.
Andrerseits liegt der Behörde ein schriftlicher Untermietvertrag (OZ 74, 832-836) vom 10.06.2011, abgeschlossen zwischen der RS GmbH als Vermieterin und dem Leiter A (MC) persönlich vom 10.06.2011 über die Top 4 vor. Danach sei die Topnummer 4, bestehend aus einem Raum von rund 20 m2, über einen separaten Eingang begehbar.
Strittige Eingangsrechnungen:
Die vorliegenden Rechnungen wurden im November und Dezember 2011 ausgestellt.
Die Bezahlung erfolgt ausschließlich in bar.
Für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 führte das Finanzamt eine Nachschau bei A GmbH durch. Diese Nachschau fand in den Räumlichkeiten der steuerlichen Vertretung statt.
In der Kundenliste der A GmbH scheint die Bf. weder für Dezember 2011 noch für den Zeitraum danach auf.
Auf dem Konto 2000 Kassa gibt es als Eingänge nur Bankabhebungen, jedoch keine Bareingänge von der Beschwerdeführerin (OZ 74 S 231-238).
Die vorliegenden Rechnungen beinhalten Pauschalleistungen und Pauschalentgelte.
Laut Außenprüfung gibt es keinen entsprechenden Schriftverkehr zu den Rechnungen.
Im Zuge einer Vernehmung des Direktors der Bf. (=Geschäftsführer) am 04.10.2016 vor der Abgabenbehörde sagte dieser zu den Geschäftsbeziehungen betreffend die A GmbH aus:
- er hat sich durch den Firmenbuchauszug, den Bescheid über die Erteilung der UID-Nr., einen Auszug aus der HFU-Liste und die Gewerbeanmeldung von der Existenz der A GmbH überzeugt;
- er hat sich durch eine ZMR-Abfrage und einen Ausweis (Ausweiskopie vorhanden) von der Identität des Geschäftsführers überzeugt
- für die Auftragsvergabe gibt es diverse Auftragsschreiben, welche er in seinem Büro hat; Angebote seien zwar erstellt worden, doch hat er diese nicht aufbewahrt; es wurden stets Pauschalpreise vereinbart;
- es gibt keine Bautagesberichte, Regiestundenlisten und dergleichen, woraus ersichtlich ist, welche Arbeitnehmer, wann wo und wie lange auf den jeweiligen Baustellen im Einsatz waren, da Pauschalpreise vereinbart waren;
- die Rechnungsübergaben erfolgten im Büro des Direktors der Bf., auf den Baustellen oder in einem Kaffeehaus in Baustellennähe;
- die Rechnungen wurden vom Geschäftsführer der A GmbH (=Leiter A) oder einem Arbeiter der A GmbH an den Direktor oder einen Arbeiter der Bf. übergeben;
- bezahlt wurden die Rechnungen vom Direktor oder einen Mitarbeiter der Bf. an den Leiter A oder einen Arbeiter der A GmbH;
- gesonderte Unterlagen über die Befugnis zum Kassieren wurden von den Geldempfängern nicht abverlangt;
- er hat sich vergewissert, ob die von der A GmbH eingesetzten Arbeiter Arbeitsbewilligungen hatten und bei der Krankenkasse angemeldet waren;
er hat aber keine Kopien von diesen Unterlagen angefertigt;
- er war öfters in den Büroräumlichkeiten der A GmbH gewesen.
In der Folge reichte der Direktor Auftragsschreiben nach, die sich zwar inhaltlich auf Angebote bezogen, die Bezug habenden Angebote waren aber laut Direktor aber stets entsorgt worden.
Außer den Rechnungen und Auftragsschreiben liegt kein Schriftverkehr vor.
Die A GmbH hatte einen gewerberechtlichen Geschäftsführer.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer OK gab auf die Frage, wo die A GmbH ihr Büro oder Betriebsgelände hatte, am 14.10.2012 zu Protokoll (OZ 74, S 919 f), dass er nie im Büro der A GmbH gewesen war.
Er stellte der A GmbH seine Konzession als Baumeister vom 05/2011 bis 08/2012 gegen ein monatliches Entgelt von 1.000 Euro zur Verfügung.
Er selbst hatte nur mit einem gewissen JS zu tun, den er für einen Geschäftsführer eines Teilbereiches der A GmbH hielt. Er kannte den Leiter A nicht.
Laut Lohnzettelabfrage für den Zeitraum 06/2011 bis 12/2011 hatte die A GmbH
61 Dienstnehmer, führte jedoch lediglich 70 Euro Lohnsteuer ab.
Ein Großteil der Dienstnehmer war nur geringfügig oder über einen kurzen Zeitraum beschäftigt.
Laut Außenprüfung waren unterschiedliche Rechnungslayouts der A GmbH im Umlauf.
Die vorhandenen Rechnungen an die Bf. stimmen laut Außenprüfung mit dem Rechnungslayout der Rechnungen aus der Buchhaltung A GmbH nicht überein.
Auf Grund der dargelegten Geschäftsabläufe kam die Außenprüfung zum Schluss, dass Die Rechnungen der A GmbH Schein- und Deckungsrechnungen sind, die zum Abzug von Betriebsausgaben bzw. zur Kostendeckung für nicht angemeldete Dienstnehmer dienten.
B) ***BGmbH*** (B GmbH)
Laut Rechnungen bezog die Beschwerdeführerin folgende Fremdleistungen von der B GmbH
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Zeitraum
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Betrag in Euro
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2011 (November)
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7.037
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2012
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9.911
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2014
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105.350
Daten der B GmbH:
- Eintragung im Firmenbuch am 15.09.1994
- Wechsel Gesellschafter und Geschäftsführer laut Firmenbuch am 15.09.2011
- Generalversammlungsbeschluss vom 15.09.2011 Änderung des Gesellschaftsvertrages in den Punkten "Firma", "Sitz" und "Betriebsgegenstand"
- neuer Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer, eingetragen am 20.10.2011, war ein gewisser MA (=Leiter B)
- 26.07.2013 bis 24.03.2014 Insolvenz - Sanierungsverfahren
- Generalversammlungsbeschluss vom 18.06.2014 auf Fortsetzung der Gesellschaft
- 12.01.2016 bis 20.06.2016 Konkurs
- 14.12.2016 Löschung von Amts gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit
- die Umsatzsteueridentifikationsnummer wurde per 26.01.2016 begrenzt.
Der Direktor der Bf. gab bei seiner Vernehmung am 04.10.2016 (OZ 42 S 43 u 44) an, den Leiter B seit er in Österreich ist, das sind ca. 15 Jahre, zu kennen.
Er hat den Firmenbuchauszug, eine UID-Abfrage und den Gewerbeschein abverlangt, außerdem hat er Fotos vom Leiter B und den Baustellen; diese Unterlagen werden nachgereicht werden.
-Bautagesberichte, Regiestundenlisten und dergleichen gibt es nicht.
- die Rechnungen erhielt der Direktor immer vom Leiter B persönlich,
die Übergabe erfolgte im Büro des Direktors, auf der Baustelle oder in einem Kaffehaus in Nähe der Baustelle;
- der Direktor zahlte die Entgelte stets persönlich in bar an den Leiter B;
- der Direktor versicherte sich über das Vorliegen von Arbeitsbewilligungen und Anmeldungen der Dienstnehmer der B GmbH bei der WGKK, hat aber keine Kopien von den Unterlagen angefertigt;
nachgereicht wurden:
- Ausweiskopie des Leiters B
- als Vertrag bezeichnete Auftragsvergaben, die sich auf Angebote beziehen
- die Angebote sind nicht mehr vorhanden
- die Aufträge beinhalten den Pauschalpreis, das Objekt und allgemeine Bezeichnungen
des Inhaltes des Auftrages, wie Blindboden, Schutt abtragen, Verputzen, Verfliesen Boden und Wände, Spachtel - und Malerarbeiten uä.
- den Beginn der Arbeiten
- Dienstnehmerabfrage bei der GKK vom November 2014 und Februar/März 2015
Laut diesen Abfragen hatte die B GmbH im Abfragezeitraum 01.01.2014 bis 25.05.2015 insgesamt 59 Dienstnehmer an die WGKK beginnend mit Mitte Oktober 2014 gemeldet.
Diese Dienstnehmer waren teilweise nur wenige Tage beschäftigt.
Die vorliegenden Verträge weisen wie im Falle der A GmbH die grundlegenden Präzisierungen und Abreden für Werkverträge im Baubereich nicht auf.
Einige von der B GmbH an die Bf. gelegten, Rechnungen weisen als Leistungszeitraum Juli, August und Oktober 2014 auf.
Die B GmbH hatte im Zeitraum 01.07.2014 bis 28.07.2014 nur einen Arbeiter beschäftigt, im Zeitraum 29.07.2014 bis 21.10.2014 waren keine eigenen Dienstnehmer gemeldet.
Die B GmbH verfügte vor der Konkurseröffnung im Jahr 2013 über mehrere Fahrzeuge, für den Einsatz auf Baustellen.
Nach Fortsetzung der B Gesellschaft im Juni 2014 wurden keine Fahrzeug auf die B. GmbH angemeldet.
Erst am 09.07.2015 wurde ein VW Caddy als LKW angemeldet.
lm Rahmen einer von der gegenständlichen Außenprüfung unabhängigen Nachschau des Finanzamtes bei der B GmbH gab der Leiter B am 19.02.2015 zu Protokoll (OZ 73, S 31), dass die B GmbH seit Mai 2013 keine Subunternehmer bzw. Leiharbeiter beschäftigt hatte.
lm Zuge einer im Juni 2015 begonnenen Außenprüfung bei der B GmbH legte der Leiter B plötzlich Eingangsrechnungen einer slowakischen Gesellschaft vor, die wiederum für die B GmbH als weiteres Subunternehmen die strittigen Leistungen an die Bf.
erbracht haben soll.
Das Rechnungsdatum aller Rechnungen der slowakischen Gesellschaft an die B GmbH ist der 05.07.2015 (ein Jahr nach der Leistungserbringung) und nach Prüfungsbeginn.
Die Zahlungen erfolgten laut Quittungen am 06.07.2015 in bar.
Formulare als Nachweis über die Anmeldungen des Personals, das für die slowakische Gesellschaft gearbeitet haben soll, wurden der Außenprüfung zwar übermittelt, doch scheint auf diesen Formularen ein fremder Dritter als Beschäftiger auf.
Im Zuge einer Vernehmung durch die Abgabenbehörde am 24.09.2015 (OZ 73, S 93-94) gab der Leiter B auf die Frage, warum die Zahlungen an die slowakische Gesellschaft erst ein Jahr nach Leistungserbringung erfolgten zu Protokoll, dass manchmal schon zu Arbeitsbeginn Anzahlungen geleistet wurden, welche jedoch nicht gesondert aufscheinen. Über die Anzahlungen gibt es keine Nachweise.
Am Ende der Arbeiten wurde dann eine Zahlungsbestätigung über den gesamten Rechnungsbetrag ausgestellt.
Das erklärt, warum die Abrechnung oft viel später erfolgte.
Der Leiter B gab am 24.09.2015 auch zu Protokoll (OZ 73, S 93-94), dass sein Büro nur aus einem Schreibtisch bestehe. Er nutze die Räumlichkeiten gemeinsam mit einem fremden Dritten. Dieses Büro diene primär als Poststelle.
Die Erlöse aus den Aufträgen der Bf. wurden bei der B GmbH nicht versteuert. Lohnabgaben wurden nicht entrichtet.
C) ***CGmbH&CoKG*** (= C GmbH & Co KG)
Im Jahr 2012 wurden Fremdleistungen der C GmbH & Co KG (vormals C KG) in Höhe von 151.438 Euro und im Jahr 2013 in Höhe von 34.450 Euro als Aufwand für Subleistungen verbucht.
Der Prüfer ging davon aus, dass die C GmbH & Co KG diese Leistungen nicht erbracht hat, und kürzte die Betriebsausgabe um die genannten Beträge.
Die Daten der C GmbH & Co KG
-02.04.2008 Gründung der KG
-25.11.2011 Ausscheiden des ursprünglichen Komplementärs
neuer Komplementär Peter L (25.11.2011 bis 23.06.2012)
-23.06.2012 Umwandlung in GmbH & Co KG
gleichzeitig schied die ursprüngliche Kommanditistin aus der KG aus
-23.06.2012 mit der Umwandlung in eine GmbH & Co KG wurde Peter L (=Leiter C) neuer Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär GmbH
-Komplementärin wurde die Peter L GmbH
-28.03.2013 Begrenzung der UID Nr.
-29.08.2013 Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C GmbH & Co KG
-04.07.2014 Aufhebung des Konkurses Schlussverteilung
-22.12.2014 Löschung im Firmenbuch gemäß § 10 Abs. 2 FBG
Der Direktor der Bf. gab bei seiner Vernehmung am 04.10.2016 (OZ 43, S 6-7) zur C GmbH & Co KG an:
- er weiß nicht, wie die Geschäftsverbindung mit der C GmbH & Co KG zustande kam und wer ihm gegenüber im Namen der C GmbH & Co KG aufgetreten war
- er weiß nicht, wie und ob er die Legitimation der für die C GmbH & Co KG auftretenden Personen überprüft hat
- er weiß auch nicht, wie und wo Rechnungs- und Geldübergabe erfolgte und wer die Beträge kassierte
- er weiß nicht, ob es Angebote und schriftliche Auftragsbestätigungen gab
- er weiß nicht, anhand welcher Unterlagen die Rechnungsinhalte überprüft worden waren bzw. ob Bautagesberichte, Regiestundenlisten und dergleichen existierten.
- zu allen Fragen, die er derzeit nicht beantworten kann, wird er entsprechende Unterlagen nachreichen
Die Bf. reichte nachstehende Unterlagen der C GmbH & Co KG nach:
- HFU-Abfrage
-Bescheid der Stadt Wien vom 12.05.2009 über die Berechtigung zur Ausübung des Baumeistergewerbes
- Bescheid vom 22.07.2008 über die Erteilung einer UID Nr
- Auftragsschreiben
die Auftragsschreiben vom 10.05.2012, 23.05.2012, 26.03.2012 sowie drei Auftragsschreiben jeweils vom 16.03.2012 sind für die Auftragnehmerin bereits mit der Stampiglie C GmbH & Co KG versehen, obwohl die Umwandlung in eine GmbH & Co KG (23.06.2012) zum damaligen Zeitpunkt noch nicht erfolgt war
- andererseits wurden nachstehende Rechnungen auch noch nach Umwandlung in eine GmbH & Co KG (23.06.2012) unter der Firma der nicht mehr existenten C KG ausgestellt:
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Nummer
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Datum
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Betrag
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Leistungszeitraum
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Akt
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187/2012 CA
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02.11.2012
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17.243
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Oktober 2012
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OZ 57/5
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209/2012 CA
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08.11.2012
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7.840
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Oktober 2012
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OZ 57/25
Ein Teil der Entgelte wurde auf das Konto der C GmbH & Co KG überwiesen, ein Teil wurde in bar bezahlt.
Laut Masseverwalter der C GmbH & Co KG wurden die überwiesenen Beträge unmittelbar nach der Einzahlung von Peter L behoben.
Im Zuge einer Außenprüfung bei der C GmbH & Co KG in den Räumlichkeiten des Masseverwalters stellte die Abgabenbehörde fest, dass keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden waren, die Gesellschaft war steuerlich nicht vertreten.
Das Finanzamt hat Rechnungen nur in Form von Kontrollmitteilungen erhalten.
An Hand dieser als Kontrollmitteilungen zugegangenen Rechnungen wurde festgestellt, dass mindestens fünf verschiedene Layouts der Rechnungen der C GmbH & Co KG im Umlauf waren. Es gab auch Doppelvergaben von Rechnungsnummern.
Außerdem stimmen die Rechnungsnummern und das Datum der Rechnungen chronologisch nicht überein (OZ 72, S 172).
Es konnte weder von der Außenprüfung, noch vom Masseverwalter Kontakt mit den für die Gesellschaft handelnden Personen aufgenommen werden.
Seit Mitte 2012 leistete die C GmbH & Co KG keine Miete. Die Vermieterin hatte eine Räumungsklage eingebracht (siehe Auskunft der Vermieterin vom 08.07.2013, OZ 72, S 199).
Im Jahr 2012 waren laut Lohnzetteln 14 Personen bei der C GmbH & Co KG beschäftigt. Lohnsteuer fiel keine an, weil die Löhne sehr gering waren und die Dienstverhältnisse meist nur zwei Monate dauerten.
Für 2013 liegt nur ein Lohnzettel für den Zeitraum 01-02.2013, Lohn 684 Euro brutto, vor.
Die für 2013 verrechneten Leistungen wurden laut Rechnungen im März und April 2012 erbracht.
D) ***DGmbH** (=D GmbH)
Im Jahr 2013 wurden Fremdleistungen der D GmbH in Höhe von 112.220 Euro bei der Bf. als Aufwand verbucht.
Daten der D GmbH:
- 19.07.2008 Gründung
- 06.06.2013 Wechsel Anteilseigner (100%)
- 06.06.2013 neuer Anteilseigner neuer alleiniger Geschäftsführer
- 06.06.2013 neue Sitzadresse in Wien, Gleichzeitig Hauptwohnsitz des Geschäftsführers (= Leiter D)
- 12.12.2013 Begrenzung der UID Nr
- 20.05.2014 im Firmenbuch wurden sowohl die Sitzadresse als auch die die Adresse des Geschäftsführers als "9999 Unbekannte Plz" vermerkt
-hinsichtlich des Geschäftsanschrift der D GmbH wurde zusätzlich vermerkt: "Für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt."
- 28.01.2015 Löschung von amtswegen
Im Zuge der Vernehmung des Direktors der Bf. am 04.10.2016 (OZ 42, S 9) konnte dieser keine Auskunft darüber geben:
-wie und wann die Geschäftsverbindung mit der D GmbH zustande gekommen ist bzw. welche Person im Namen dieser Gesellschaft aufgetreten war.
- ob es schriftliche Preisangebote, schriftliche Auftragsvereinbarungen sowie schriftliche Auftragsbestätigungen gab
- anhand welcher Unterlagen die Rechnungsinhalte überprüft worden waren und ob Bautagesberichte, Regiestundenlisten und dergleichen existieren
- wie, wo und durch wen die Rechnungsübergaben erfolgten
- ob die D GmbH für ihre Arbeiter Arbeitsbewilligungen hatte und ob diese bei der Krankenkasse angemeldet waren
Der Direktor gab weiter an:
- sich von der Existenz der D GmbH durch den Auszug aus dem Firmenbuch und dergleichen überzeugt zu haben
- er sei in den Geschäftsräumlichkeiten der Bf. gewesen
Zu den oa. Fragen hat er Unterlagen im Büro und wird er diese nachreichen.
Nachgereicht wurden:
- eine Ausweiskopie des ab 06.06.2013 tätigen Leiters D
- Bescheid über die Erteilung einer UID-Nr vom 30.06.2009
- ZMR-Abfrage betreffend den Leiter D
- Bescheid der Stadt Wien vom 11.01.2012 über die Bewilligung der Ausübung des Baumeistergewerbes sowie die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (war nicht als Dienstnehmer der D GmbH gemeldet)
- einige Auftragsschreiben (pauschal)
- HFU-Abfragen
Die nachgereichten Auftragsschreiben beziehen sich wie auch in den Fällen A-C ausschließlich auf Pauschalleistungen zu Pauschalpreisen.
Der Arbeitsbeginn oder Leistungszeitraum wurden nicht definiert.
Außer diesen Auftragsschreiben und den Rechnungen liegt kein Dokumentationsmaterial vor.
Im Zuge einer Außenprüfung bei der D GmbH für die Jahre 2008 bis 2012 sowie einer Nachschau betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen 01/2013 bis 10/2013 konnte Folgendes festgestellt werden:
1. Betriebsbesichtigung am 20.08.2013
Die Geschäftsanschrift diente laut Firmenbuch und Zentralem Melderegister auch dem Leiter D als Wohnsitz.
Es handelte sich um leeres Gassenlokal, welches keinen Wohnzwecken diente.
Laut Hausbesorgerin sei nie jemand in den Räumlichkeiten anwesend.
2. Betriebsbesichtigung am 17.01.2014
Es wurde wiederum niemand angetroffen. Mittlerweile befanden sich zwar ein Schreibtisch und Vorhänge in der Räumlichkeit, jedoch noch immer kein Hinweis auf eine wirtschaftliche Tätigkeit der D GmbH. An der Türe war ein Zettel mit der Firma der D GmbH angebracht.
Zur Übergabe des Prüfungsauftrages gemäß § 99 FinStrG der für den 17.09.2013 bei der steuerlichen Vertretung vereinbart worden war, erschienen der aktuelle Geschäftsführer und sein Vorgänger.
Der aktuelle Leiter D wies sich mit einem serbischen Reisepass aus. Er gab an, derzeit in Serbien zu wohnen, aber immer wieder zur Führung der Geschäfte der D GmbH nach Wien zu kommen.
Der erste Geschäftsführer (bis 05.06.2013) wurde im Zuge der Außenprüfung nach
§ 147 BAO iVm § 99 FinStrG am 28.01.2014 einvernommen und sagte aus, dass er die
D GmbH nur gegründet habe, weil er weder eine Aufenthaltsbewilligung noch eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, um in Österreich arbeiten zu können, hatte.
Hätte er eine Bewilligung gehabt, hätte er als Dienstnehmer bei seinem Neffen gearbeitet.
Erst auf Grund seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin erhielt er eine Arbeitsbewilligung in Österreich und durfte ein Dienstverhältnis eingehen. Aus diesem Grunde habe er die Anteile an der D GmbH übertragen.
Die Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die D GmbH im Prüfungszeit keine wirtschaftlichen Tätigkeiten entwickelte und keine Leistungen erbracht hatte.
Die ausgestellten Rechnungen seien Schein - und Deckungsrechnungen.
Da die Einzahlungen auf das Konto der D GmbH im Anschluss an die Einzahlungen wiederum bar behoben wurden, geht man von sogenannten "Kick Back"Zahlungen aus.
Laut Abgabeninformationssystem hat die D GmbH im Jahr 2013 keine Lohnzettel eingereicht und auch keine Lohnabgaben abgeführt.
E) ***EhandelsGmbH*** (= E Handels GmbH)
lm Jahr 2014 wurden Fremdleistungen der E Handels GmbH in Höhe von 29.379,16 Euro als Aufwand der Bf. verbucht. Alle drei zu Grunde liegenden Rechnungen wurden am 30.04.2014 ausgestellt und auf einmal im Wege einer Überweisung am 05.05.2014 bezahlt.
Die Rechnungsausstellerin war aber nicht die E Handels GmbH, sondern eine gewisse E-Bau - Handels GmbH. Ein Unternehmen mit dieser Firma existierte laut Firmenbuch allerdings nicht.
Auch wurde die Firma der E Handels GmbH nie in E Bau - Handels GmbH geändert.
Der Direktor legte der Behörde Unterlagen über die E-Handels GmbH vor.
Daten der E Handels GmbH
-23.03.2006 Gründung, Geschäftszweig "Handel"
-die Gesellschaftsanteile wurden insgesamt viermal übertragen, ebenso häufig wechselten die Geschäftsführer
30.01.2014 letzter Wechsel des Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers (=Leiter E)
-die Geschäftsanschrift wurde dreimal geändert
-11.09.2014 Konkurseröffnung
-30.01.2015 Aufhebung des Konkurses
-03.06.2015 amtswegige Löschung wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG
Der Leiter E, ein serbischer Staatsbürger, hatte laut ZMR-Abfrage vom 04.01.2010 bis 30.08.2012 seinen Hauptwohnsitz in Wien. Danach hatte er in Österreich keinen Wohnsitz mehr.
Der Direktor gab bei der Vernehmung am 04.10.2016 (OZ 43, S 10) zur E Handels GmbH an:
-er hat durch seien Bodenleger im Zuge einer Baustellenbesichtigung die Geschäftsbeziehung zur E Handels GmbH aufgenommen;
-die Herren ***PC***, ***T*** und ***AT*** sind für die E GmbH aufgetreten, er hat Ausweiskopien und wird diese nachreichen;
(Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes:
die Namen ***T*** und ***AT*** sind Vornamen; keiner dieser Namen stimmt mit dem Vor- oder Nachnamen des Geschäftsführers der E GmbH überein, lediglich ein gewisser ***AT*** J war bis 12.02.2014 Prokurist der E GmbH, die vorgelegten Angebote wurden aber erst danach erstellt).
-die sehr auffällige Unterschrift auf den drei vorgelegten Werkverträgen stimmt nicht mit den Musterzeichnungen der E Handels GmbH laut Firmenbuch überein), es ist nicht erkennbar, wer die Werkverträge für die Auftragnehmerin unterzeichnet hat;
-von der Existenz der E Handels GmbH hat sich der Direktor durch den Firmenbuchauszug, die Gewerbeanmeldung, ein Führungszertifikat und den Auszug aus der HFU-Liste überzeugt;
-es gibt keine Bautagesberichte, Regiestundenlisten und dergleichen, weil Pauschalbeträge vereinbart wurden
-der Direktor habe sich vergewissert, dass die Arbeitnehmer der E Handels GmbH Arbeitsbewilligungen hatten, er hat aber keine Kopien von diesen Unterlagen gemacht,
Der Direktor der Bf. reichte in der Folge nachstehende Unterlagen der E Handels GmH nach:
-Firmenbuchauszug aus dem Jahr 2010;
-Kopie eines Bescheides des Magistrats der Stadt Wien aus dem Jahr 2009, welcher das Vorliegen der Voraussetzung zur Ausübung des Gewerbes ,,Baumeister" bestätigt und gleichzeitiger Bestellung eines Dipl. - Ing. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer
-ein Auszug aus der HFU-Gesamtliste vom 05.05.2014 (Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: erst nach Erhalt der Rechnungen);
-Führungszertifikat des Auftragnehmerkatasters Österreich vom 08.04.2014
-eine Visitenkarte eines ***PC*** mit der Beifügung der E Bau- Handels GmbH ohne Angabe einer Funktion;
-Auszug aus einer Polizze über eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung der E Handels GmbH
- Angebote
- Aufträge
In den Angeboten und Werkverträgen wurden nur Pauschalleistungen und Pauschalpreise vereinbart.
In der mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 gab die Bf. zu den Fremdleistungen Tz 5 des Berichtes der Außenprüfung (Tz 4 der Niederschrift) ergänzend an:
A GmbH
Die Bf. habe mit dieser Gesellschaft im Jahr 2011 gearbeitet hat, was danach passiert ist, sei für die Bf. nicht maßgeblich.
Im Zeitpunkt der Leistungserbringung war die A GmbH nach Auffassung des Direktors ein ordentlich arbeitendes Unternehmen.
Der Direktor habe alle erforderlichen Überprüfungen durchgeführt, welche bereits im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt wurden und aktenkundig sind.
B GmbH
Der Direktor kenne den Geschäftsführer der B GmbH (=Leiter B) seit bald 20 Jahren.
Der Leiter B sei früher Bauleiter bei der Bf. gewesen und habe sich dann selbständig gemacht. Die B GmbH habe auch große Unternehmen, wie z.B. die STRABAG etc., gearbeitet und seien die Subleistungen dort sicherlich anerkannt worden. Manchmal passierte es auch, dass die Auftraggeber der Bf. irgendwelche Subunternehmer geschickt bzw. empfohlen hätten.
Schätzungsweise die Hälfte der Fremdleistungsunternehmen sei der GmbH von den Auftraggebern zugeteilt worden.
Es sei manchmal auch so gewesen, dass die Arbeiter dieser Subunternehmer ein paar Tage für Bf. und ein paar Tage auf anderen Baustellen gearbeitet haben.
Das System sei bei allen gleich, die Bf. bekomme Aufträge, die sie aber nicht immer nur mit den eigenen Dienstnehmern erfüllen könne, weshalb sie Subunternehmer beauftragen musste.
Das gelte auch für die C GmbH & Co KG, die D GmbH sowie die E GmbH.
Was nach der Beauftragung mit den Subunternehmern passiert sei, ob diese in Konkurs gegangen sind, ob deren Geschäftsführer sich aus Österreich abmeldeten, die UID begrenzt wurde oder ähnliches, sei für das Geschäftsverhältnis nicht maßgeblich.
Für den Direktor der Bf. sei es wichtig gewesen, dass die Aufträge erfüllt werden konnten.
Die Baustellen waren meistens Wohnungen, die Auftraggeberin sei hauptsächlich die ***Wohnbaugesellschaft*** gewesen, die die Objekte genau kontrolliert und letztendlich auch die Abnahme vorgenommen habe.
Der zuständige Mitarbeiter der ***Wohnbaugesellschaft*** sei oft unangemeldet zur Kontrolle auf die Baustellen gekommen. Die Bf. habe gut gearbeitet und habe deswegen auch viele Aufträge bekommen. Dies habe oft zu zeitlichem Druck geführt, weshalb rasch Subunternehmer beauftragt werden mussten.
Die Bf. beantragte hinsichtlich der nicht anerkannten Fremdleistungen den Aufwand mit 75% statt wie bisher mit 50% anzusetzen.
Wenn man, wie der Prüfer davon ausgehe, dass die Arbeiter Nettolöhne erhielten, dann müsste man auch die Personalkostenrückstellung als Aufwand einstellen, welche 22,5% der Bemessungsgrundlage betrage.
Es habe als Folge der Betriebsprüfung eine GPLA Prüfung gegeben, da hat der Prüfer die 50% als Lohnkosten hochgerechnet, deshalb stimme auch die Rückstellung in der GmbH.
Die Sozialversicherung habe eine Prüfung bei den Subunternehmern gemacht und alle Fremdleistungsfirmen anerkannt.
III)
Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2015
Im Zuge der Außenprüfung wurde auch eine Nachschau der Umsatzsteuer 01/2015 bis 07/2016 durchgeführt.
Als Folge dieser Nachschau wurde die Umsatzsteuer 12/2015 mit dem hier ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017 mit 79.362,81 Euro festgesetzt.
Laut Voranmeldung betrug die bisherige Steuerschuld 12/2015 lediglich 46.014,59 Euro.
In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Festsetzung der Feststellungen für 2015 aus verwaltungsökonomischen Gründen in der Festsetzung 12/2015 zusammengefasst wurde.
Wie sich die Bemessungsgrundlage und die nachzufordernde Vorauszahlung für den Monat Dezember 2015 zusammensetzt, ist jedoch nicht erkennbar.
Das Bundesfinanzgericht konnte auf Grund einer Abfrage im elektronischen Aktenprogramm des Finanzamtes feststellen, dass die Umsatzsteuererklärung 2015 mittlerweile beim Finanzamt eingelangt, aber auf Grund einer Bearbeitungssperre noch nicht veranlagt worden ist.
Rechtslage
1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zur Tz 5 Fremdleistungen lauten:
§ 21 Abs. 1 BAO
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (…)
§ 23 Abs. 1 BAO
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend (…)
§ 167 Abs. 2 BAO
(…) Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 184 Abs. 1 BAO
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind (…)
Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes
I)
Ad Tz 5 Fremdleistungen
Über den Hauptpunkt der Beschwerde, die strittigen Fremdleistungen wird vorweg erwogen:
Vorausgeschickt wird weiters:
Die strittigen Fremdleistungen sind unter dem Lichte der nun folgenden Ausführungen zu beurteilen:
Aus einer Vielzahl von Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats und des Bundesfinanzgerichts sowie des Verwaltungsgerichtshofes (siehe bspw. BFG 27.04.2015, RV/7100326/2013, bestätigt durch VwGH 24.01.2018, Ra 2015/13/0032; BFG 11.07.2016, RV/7101093/2013, bestätigt durch VwGH 20.12.2017, Ra 2016/13/0041; BFG 12.09.2018, RV/2100604/2016; BFG 04.01.2019, RV/2100828/2017; BFG 15.01.2020, RV/7103113/2013; BFG 02.03.2020, RV/7106441/2019) geht hervor, dass es im Baugewerbe gängige Praxis ist, Betrugsunternehmen als Subunternehmer vorzuschieben.
Die Betrugsunternehmen erfüllen alle Formalerfordernisse, die nach außen hin durchaus den Anschein der Seriosität geben, weshalb den Behörden zunächst - ohne nähere Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes - das Agieren eines derartigen Betrugsunternehmens nicht auffällt.
Sowohl für das Bundesfinanzgericht als auch für den Verwaltungsgerichtshof ist es eine gerichtsnotorische Tatsache, dass, insbesondere im Bau- und Baunebengewerbe, die Beschäftigung von Schwarzarbeitern immer wieder vorkommt. Da sich Unternehmen, die auf dem Markt dauerhaft reale Leistungen anbieten und deshalb über verwertbares Betriebsvermögen und Finanzmittel verfügen müssen, letztlich nicht dauerhaft der Kontrolle und vor allem der Zahlung von Steuern und Sozialabgaben entziehen können, wurden und werden reihenweise Firmen gegründet, deren einziger Geschäftszweck es ist, als vermeintliche Subunternehmer aufzutreten, die angeblich Personal stellen. Alternativ werden auch bereits bestehende Unternehmen gekauft, um, nach erfolgter Änderung der Gesellschafter, der Geschäftsführer, des Firmensitzes und oft auch des Tätigkeitsbereiches im Firmenbuch, als ebensolcher Subunternehmer aufzutreten.
Diese führen oft überhaupt keine Tätigkeit aus und dienen lediglich dazu, Schein- bzw. Deckungsrechnungen auszustellen. In diesem Fall besorgt sich der "Auftraggeber" selbst Schwarzarbeiter und benötigt daher nur Scheinbelege, um dies zu verdecken.
Alternativ stellt der vermeintliche Subunternehmer die Schwarzarbeiter selbst zur Verfügung, die überhaupt nicht oder nur der Form halber bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Durch eine solche Konstruktion will der "Auftraggeber" sowohl die Zahlung der lohnabhängigen Abgaben wie der Lohnsteuer oder der Sozialversicherungsbeiträge vermeiden als auch einen geringeren Betrag an Umsatz- und Einkommensteuer abführen. Die vermeintlichen Subunternehmer führen nämlich entweder keine derartigen Abgaben ab oder geben wiederum den Auftrag an ebensolche Subunternehmer weiter. Diese Unternehmen existieren meist nur mehrere Monate, um anschließend Konkurs zu eröffnen. Mangels verwertbaren Vermögens können diese Abgaben auch nach Ausforschung dieser Unternehmen nicht bezahlt werden. Die angegebene Adresse des Firmensitzes existiert oft entweder gar nicht oder den Besitzern der Liegenschaft ist diese Firma nicht bekannt. Jedenfalls sind die tatsächlichen Geschäftsführer dieser Unternehmen nicht mehr greifbar. Regelmäßig besitzen diese auch keinen Wohnsitz im Inland (mehr). Auch ist weder unter der angegebenen Adresse noch unter den angegebenen Telefonnummern (etwa auf der Rechnung) jemand zu erreichen. Um Rückschlüsse im Nachhinein auf die tatsächlichen Arbeiter und Zahlungsflüsse zu verhindern, werden entweder keine bzw. nur sehr ungenaue Aufzeichnungen geführt oder diese innerhalb von kurzer Zeit wieder vernichtet. Auch die Namen der tatsächlich eingesetzten Arbeiter werden regelmäßig nicht angeführt.
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102378/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102378.2018
- Stammnummer
- 129292
- Gültig
- 30.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF