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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102922/2019

Jahrzehntelange Berufstätigkeit spricht gegen voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102922/2019vom 13.07.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967). Grundbetrag nur, wenn voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig Der Bf hat im April 1977 das 21. Lebensjahr vollendet. In Berufsausbildung befand er sich danach nach der Aktenlage nicht mehr. Dem Bf steht nur dann der Grundbetrag an Familienbeihilfe zu, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegen: Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es auf sich allein gestellt mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. OGH 24.10.2019, 4 Ob 156/19y). "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Die alleinige Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich in diesem Fall das Kind den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0125; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Von behinderten Personen werden immer wieder, oft wiederholt, Versuche unternommen, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden (vgl. VfGH 10.12.2007, B 700/07). Derartige Arbeitsversuche dokumentieren keine Erwerbsfähigkeit (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. BFG 20.6.2017, RV/7102677/2017). Erkrankung mit variierendem Verlauf Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i.W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i.W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017). Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Nachweisführung § 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice). Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen. Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. VwGH 31.5.1994, 94/14/0013). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa VwGH 9.8.1996, 96/14/0043). Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m w.N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068). Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom Verwaltungsgerichtshof geteilt (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Formale Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Bescheinigungen des Sozialministeriumservice müssen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhen. Zur Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ist gemäß § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988 jeder Arzt mit ius practicandi befugt. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes ist aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste zu ersehen. Im gegenständlichen Verfahren sind alle Gutachter in die Ärzteliste eingetragen. Im Übrigen ist es gerichtsbekannt, dass Medizinalrätin Dr. ***8*** ***9*** Chefärztin des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen und zur Berufsausübung als Ärztin berechtigt ist, was im Internet durch einfache Suche nachgelesen werden kann (siehe https://www.oesterreich.gv.at/***18*** oder https://www.praxisplan.at/5187726620/252/***33***/a1). Entgegen § 52 AVG unterscheidet § 177 BAO nicht zwischen Amtssachverständigen und anderen Sachverständigen. Der Typus des Amtssachverständigen ist dem Abgabenverfahren nicht bekannt. Im Abgabenverfahren kommen - wie nach § 351 ZPO - als Sachverständige die "öffentlich bestellten Sachverständigen", also jene die in die gemäß Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG) BGBl. Nr. 137/1975 im Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit zu führenden Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher enthalten sind, und "andere" als Sachverständige herangezogene Personen in Betracht (vgl. Stoll, BAO, 1860). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass (nur) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige gemäß § 2 Abs. 1 SDG als "öffentlich bestellte Sachverständige" anzusehen sind (neben Stoll a. a. O. etwa Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 177 Anm. 2 und Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO HB, § 177, 488), während Ritz (BAO6, § 177 Tz. 7) und Ellinger/Sutter/Urtz (BAO § 177 Anm. 2) zu den öffentlich bestellten Sachverständigen auch etwa (alle) Ziviltechniker (§ 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993) und Wirtschaftstreuhänder (§ 2 Abs. 1 Z 6 WTBG 2017, § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG 2017) zählen. Bedeutung erlangt diese Unterscheidung vor allem in Hinblick auf § 177 Abs. 3 BAO betreffend die Verpflichtung, einer Bestellung zum Sachverständigen Folge zu leisten (vgl. BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). Der Begriff des "Sachverständigen" ist nach den meisten Verfahrensvorschriften nicht derart zu verstehen, dass darunter nur gemäß § 2 Abs. 1 SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind, fielen. Eine derartige Einschränkung ist den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften (vgl. etwa §§ 351 ff ZPO, §§ 116 ff StPO, §§ 52 ff AVG, §§ 177 ff BAO) nicht zu entnehmen. Für die Bestellung als Sachverständiger kommt nach diesen Rechtsvorschriften typischerweise in Frage, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder der die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Für die Bezeichnung einer Person als Sachverständiger steht also die fachliche Befähigung und allenfalls berufsrechtliche Berechtigung im Vordergrund, eine Einschränkung auf die gemäß § 2 SDG zugelassenen Personen ist nicht zu ersehen (vgl. VwGH 21.2.2007, 2003/06/0083). In Übertragung der von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre aufgestellten Grundsätze sind daher auch alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988) zur Gutachtenserstattung öffentlich i. S. d. § 177 Abs. 1 BAO bestellt und können daher als Sachverständige nach dieser Bestimmung herangezogen werden. Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 12 m.w.N.). Auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist nicht die Bundesabgabenordnung, sondern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, auch wenn die durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte Bescheinigung im Beihilfenverfahren, auf das wiederum die Bundesabgabenordnung Anwendung findet, heranzuziehen ist. Amtssachverständige sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG entweder der entscheidenden Verwaltungsbehörde beigegeben oder stehen ihr zur Verfügung. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist eine Verwaltungsbehörde, wobei § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 nähere Regelungen über die Amtssachverständigen dieser Behörde trifft. § 90 KOVG 1957 ist eine mit § 52 Abs. 1 AVG in Einklang stehende Regelung, indem nämlich die der Behörde (dem Bundessozialamt, früher Landesinvalidenamt, nunmehr Sozialministeriumservice) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert werden (vgl. VwGH 26.2.2008, 2005/11/0210). Diese Bestimmung ist verfassungskonform, da keine Bindung an die Aussagen des nach § 90 KOVG 1957 bestellten Sachverständigen besteht. Eine Bindung besteht nur insofern, als das Sozialministeriumservice bei der Bestellung des Sachverständigen nach § 90 KOVG 1957 vorgehen muss. Diese Behörde kann aber im Fall, dass ihrer Meinung nach die zu beantwortende Frage einem anderen (anders qualifizierten) Sachverständigen zur Ergänzung oder zur Klarstellung vorzulegen wäre und ein solcher Sachverständiger im Verzeichnis nach § 90 Abs. 1 KOVG 1957 nicht aufscheint, einen weiteren Sachverständigen ohne Bindung an dieses Verzeichnis bestellen (vgl. VwGH 25.5.2004, 2002/11/0167; VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093). Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl. VfGH 7.10.2014, E 707/2014; VfGH 22.6.2002, V 53/01; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184; VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230). Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu; diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. EKMR 30.6.1992, Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z87; VfGH 7.10.2014, E 707/2014; VwGH 31.5.1999, 98/10/0008; VwGH 19.12.1996, 93/06/0229). In Bezug auf § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist hinsichtlich der heranzuziehenden Sachverständigen § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sinngemäß anzuwenden. Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sich bei der Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zur Berufsausübung berechtigter Ärzte, die in die bei dieser Behörde gemäß § 90 KOVG 1957 zu führende Sachverständigenliste, nicht aber in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem SDG eingetragen sind, als Amtssachverständige bedient (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 unter Hinweis auf BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). Im gegenständlichen Verfahren sind sämtliche Gutachter auch in die gemäß § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zu führende Sachverständigenliste eingetragen. Gegen die vom Sozialministeriumservice herangezogenen Sachverständigen bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts keine Bedenken. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde im Verfahren auch nichts Konkretes vorgebracht, das die Sachkunde oder die Unbefangenheit der Gutachter bezweifeln würde. Anstatt Konkretes zu erheben, hat der Bf lediglich Mutmaßungen darüber angestellt, dass die Person, die die beiden Gutachten vidiert hat, nicht Ärztin, sondern Juristin sei. Soweit ersichtlich, hat auch der Verwaltungsgerichtshof bisher keine Bedenken gegen die Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogene Ärzte (vgl. etwa VwGH 18.11.2008, 2006/15/0122). Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. VwGH 24.6.1997, 96/08/0114) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im Allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 29 unter Hinweis auf BFG 15.12.2017, RV/7102062/2017). Die allgemeinärztliche Berufsbefugnis umfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der Medizin auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft (vgl. VwGH 27.6.2002, 2002/10/0026), sofern der Arzt über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und nicht bestimmte Tätigkeiten besonders qualifizierten (Fach-)Ärzten vorbehalten sind (vgl. VwGH 18.11. 2008, 2006/15/0122). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Person vor Vollendung des 21. Lebensjahrs voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig war, kann auch eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin herangezogen werden. Für die Beiziehung mehrerer Sachverständiger bestand im gegenständlichen Fall kein Anlass, da bereits das Gutachten vom 14./17.5.2017 auf dem augenärztlichen Befund, der dem Bescheid vom 29.6.2010 zugrunde liegt, und einem am 4.7.2013 erhobener Befund des Gesundheitszentrums der SVA aufbaut. Dem zweiten Gutachten vom 14.1.2019 liegen weitere vom Bf beigebrachte fachärztliche Gutachten zugrunde. Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2015/10/0076, m.w N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, m.w.N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015). Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, m.w.N.). Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 9.8.1996, 96/14/0043). Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.7.1997, 95/09/0062). Kenntnis des vollständigen Gutachtens Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für entsprechende Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat. Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016 u.v.a.). Wenn der Antragsteller an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifelt, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und dann das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016). Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa BFG 10.11.2015, RV/7105545/2014; BFG 6.3.2016, RV/7103019/2015; BFG 10.2.2017, RV/7101641/2016; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Auch wenn das Finanzamt wegen Umstellung des IT-Verfahrens vor einigen Jahren keinen unmittelbaren Zugang zu den Gutachten des Sozialministeriumservice mehr hat, besteht die Verpflichtung, dieses vor Erlassung eines Abweisungsbescheids anzufordern und selbst zu beurteilen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts erfolgt in der Verwaltungspraxis keine Prüfung von Gutachten des Sozialministeriumservice durch die Finanzämter. So auch im gegenständlichen Fall: Das Finanzamt erhielt Kenntnis von den Gutachten des Sozialministeriumservice erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdevorentscheidung. Dies ist rechtswidrig (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 8 Rz 30 m.w.N.). Schlüssigkeit der Gutachten Wenn der Bf vorbringt, der Gesamtgrad der Behinderung sei im Gutachten vom 14./17.5.2018 mit 30% unzutreffend eingeschätzt, ist auf das Gutachten vom 14.1.2019 und auch darauf zu verweisen, dass in diesem Verfahren nicht der Gesamtgrad der Behinderung von Bedeutung ist, sondern die Frage, ob der Bf wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig war und weiterhin ist. Der Bf selbst hat dazu laut den Gutachten vom 14./17.5.2018 und vom 14.1.2019 angegeben, er habe "um eine erhöhte Familienbeihilfe angesucht, weil mir die Mindestsicherung zu wenig ist" bzw "Er habe gehört es gäbe eine Familienbeihilfe und er glaube, daß er für das in Frage kommen könnte, er habe 37 Jahre gearbeitet und dann aufhören müssen wegen den Augen, sei jetzt seit dem 55. LJ arbeitslos als Versicherungsvertreter. Die Frühpension wurde abgelehnt worden, weil er für arbeitsfähig erklärt worden war..." Nach der Aktenlage ist die Feststellung nicht unschlüssig, dass keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit beim Bf vorliegt. Wie zur Beweiswürdigung ausgeführt, war der Bf jahrzehntelang berufstätig. Das fehlende Sehvermögen auf einem Auge konnte durch das andere Auge ausgeglichen werden und hat den Bf nicht gehindert, einem Beruf nachzugehen. Die vom Bf vorgelegten Gutachten aus dem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren zeigen schlüssig, dass noch im Jahr 2010 keine Berufsunfähigkeit vorlag. Warum der Bf jetzt und bereits im Jahr 1977 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargestellt. Es mag sein, dass der Bf mit seiner derzeitigen finanziellen Lage unzufrieden ist, doch ist die erhöhte Familienbeihilfe nicht dazu gedacht, nach einem langjährigen Berufsleben Einkommensverluste wegen Arbeitslosigkeit auszugleichen. In der Beschwerde werden vorwiegend vermeintlich formale Mängel des Gutachtens angeführt. Warum der Bf vor Vollendung seines 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen sein soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar ausgeführt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache der Partei (§ 78 BAO) ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird der Partei (§ 78 BAO) Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Behörde wirkt (vgl. BFG 13.7.2016, RV/7102305/2016 m. w. N.). Der Vorlageantrag beantragt lediglich, die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht zu beantragen, ohne sich auch irgendwie mit der Beschwerdevorentscheidung oder dem ihr zugrunde liegenden neuen Gutachten auseinanderzusetzen oder neue Beweismittel für die Behauptung, die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten, vorzulegen. Auch zum Vorlagebericht, dem wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt (vgl. BFG 17.10.2016, RV/7104782/2016) hat sich der Bf nicht geäußert. Von Amts wegen kann eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des (letzten) Gutachtens vom 14.1.2019 nicht festgestellt werden. Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen. Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis den Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres (vor Abschluss einer Berufsausbildung, aber vor Vollendung des 25. Lebensjahres) nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG 27.9.2017, RV/7102586/2017 u.v.a.). Der Bf konnte den Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit dem hierfür gesetzlich vorgesehenen Beweismittel, nämlich einer diesbezüglichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht erbringen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages liegen daher im Beschwerdezeitraum nicht vor. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG), die gegen ihn gerichtete Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Kein Kostenersatz § 2 BAO lautet: § 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten 1. Beihilfen aller Art und 2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen; b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben; c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben. § 313 BAO lautet: § 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Finanzämter ist ein Kostenersatz an die Parteien ausgeschlossen, diese haben ihre Kosten selbst zu tragen. Der Grundsatz der Kostenselbsttragung (ausgenommen Maßnahmenbeschwerden und Verwaltungsstrafsachen) findet sich auch im übrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 17 VwGVG i. V. m. § 74 AVG). Der Antrag, es "möge die bescheiderlassende Behörde in den Ersatz der Verfahrenskosten zu verfällen sein", ist daher gemäß § 313 BAO abzuweisen (vgl. BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015). Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.     Wien, am 13. Juli 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102922/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102922.2019
Stammnummer
129194
Gültig
13.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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