Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102922/2019
Jahrzehntelange Berufstätigkeit spricht gegen voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102922/2019vom 13.07.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, 1060 Wien, Rahlgasse 1/14, vom 19.6.2018, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 18.5.2018, mit welchem der Antrag vom 26.3.2018 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im April 1956 geborenen Beschwerdeführer ab März 2013 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***4***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt verändert.
II. Der Antrag, es "möge die bescheiderlassende Behörde in den Ersatz der Verfahrenskosten zu verfällen sein", wird gemäß § 313 BAO abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Der im April 1956 geborene Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** stellte mit Formular Beih 3 am 21.3.2018, dem Finanzamt am 26.3.2018 persönlich überreicht, Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung" und verwies auf die Beilagen:
Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Mit Bescheid vom 24.9.2010 stellte das Bundessozialamt auf Grund eines Antrags vom 14.5.2010 fest, dass der Bf ab 14.5.2010 dem Kreis der begünstigen Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50%.
Folgendes Ergebnis der Begutachtung ist dem Bescheid beigefügt:
Name der/des Untersuchten: ***2*** ***1***, SVNR: ***4***
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 29.06.2010:
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Lfd. Nr
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung auf 1/20 normales Sehvermögen links
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637
Tabelle 7. Spalte / 1. Zeile
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25 = 30
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2
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chronisch obstruktive Atemwegserkrankung
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g.z. 294
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30
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3
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degenerative Wirbelsäulenveränderungen
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190
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30
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Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1, oberer Rahmensatz, da schlechte Leseleistung
ad 2, Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Lungenfunktionseinschränkung mit Bedarfsmedikation
ad 3, Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich und Lumboischialgie mit Schwäche des rechten Beines.
Reizdarmsyndrom und Zustand nach abgeheilter Hirnhautentzündung erreicht keinen Grad der Behinderung
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2-3 um 2 Stufen aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt ist
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2010
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keines vorliegend
X Dauerzustand
□ Nachuntersuchung - , weil
Mindestsicherung
Mit Bescheid vom 20.10.2017 gewährte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht dem Bf auf Grund seines Antrags vom 5.10.2017 Mindestsicherung ab 1.11.2017.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 18.5.2018 wies das Finanzamt den Antrag vom 26.3.2018 auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab März 2013 mit folgender Begründung ab:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Da das Sozialministeriumsservice nur 30 % und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt hat, war wie im Spruch zu entscheiden.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden:
Name des Kindes Datum Geschäftszahl
***2*** ***1*** 14. Mai 2018 ***5***
Wird gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, ist (sind) der Beschwerde die oben angeführte(n) Bescheinigung(en) beizulegen.
Beschwerde
Gegen den Bescheid vom 18.5.2018 legte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde ein und gab in dieser an:
In außen bezeichneter Rechtssache hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf mit Abweisungsbescheid vom 13.05.2018 den vom Einschreiter erhobenen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe abgewiesen.
Die Begründung wurde dahingehend vorgenommen, da das Sozialministeriumsservice nur 30% und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt habe.
In seiner abweislichen Entscheidung stützt sich das Finanzamt auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten vom 14.05.2018, welches vom Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen erstellt wurde.
Dieses Gutachten ist nicht zutreffend. Dieses Gutachten negiert wesentliche Umstände.
Zwar geht das Gutachten auf die einzelnen Behinderungen ein, doch weicht das Gutachten erheblich von einem schon im September 2010 eingeholten Gutachten des Bundessozialamtes ab.
Jener Zustand, der bei Erstellung des Gutachtens im September 2010 vorgelegen hat, ist der Mindestzustand der Behinderung. Die Umstände, welche damals Berücksichtigung gefunden haben, haben sich verschlechtert, dass es etwas eigenartig erscheint, dass das gleiche Amt Jahre später zu einem besseren Ergebnis kommt.
Unter der Laufnummer 1 wird die Sehstörung abgehandelt. Während im Jahre 2010 auf die Tabelle 7 der Spalte 1 Zeile zurückgegriffen wurde, soll die Behinderung nun nach Spalte 8 Zeile 1 gewichtet worden sein. Da der Grad der Behinderung insgesamt auf 30% angehoben wurde, scheint darin noch nicht das Problem zu sein.
Die Laufnummern 2 und 3 wurden zwar prozentual gleich gewichtet, doch zeigt sich ein eindeutiger Unterschied zwischen dem Gutachten aus dem Jahre 2010 und dem nun eingeholten Gutachten. Der Zustand hat sich gegenüber dem Jahre 2010 erheblich verschlechtert, sodass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die gleiche prozentuelle Festsetzung stattfindet.
Im Jahre 2010 wurde bei der Position 2 mit 30% der untere Rahmensatz angezogen. Die Begutachtung, welche nun vorgenommen wurde, hätte aufzeigen müssen, dass nun der Zustand wesentlich schlechter ist und daher ein höherer Prozentsatz zuzusprechen gewesen wäre.
Auch bei der Laufnummer 3 hat sich eine Verschlechterung des Zustandes ergeben.
Nicht erklären kann das nun der Bescheiderlassung zugrundeliegende Gutachten, weshalb bei Gesamtbeurteilung nicht eine Erhöhung stattgefunden hat.
Im Jahre 2010 findet sich im damals eingeholten Gutachten noch folgender Hinweis:
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 bis 3 um 2 Stufen aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden ist gerechtfertigt.
Warum die vom gleichen Amt im Jahre 2010 zugebilligte Erhöhung bzw. der im Jahre 2010 zugebilligte Gesamtgrad der Behinderung nun nicht mehr gegeben sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Außerdem wird unrichtig festgestellt, dass der Einschreiter nach Sicht des nun eingeholten Gutachtens nicht auf Dauer außerstande sein soll, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Jahre 2010 wurde davon ausgegangen, dass keine Möglichkeit gegeben ist, den Unterhalt zu verschaffen. Es wurde auch ein Dauerzustand angenommen.
Zudem ist der Einschreiter auch im Besitz eines gültigen Invalidenausweises, welcher vom Bundessozialamt Wien ausgestellt wurde und bei welchem ebenfalls 50% Behinderung zugrunde gelegt werden.
Die vom nunmehrigen eingeholten Gutachten vollzogene Einstufung ist unrichtig. Es wurden keinerlei Umstände aufgezeigt, welche eine Änderung jenes Zustandes darstellen würden, der bei Bescheiderlassung im Jahre 2010 gegen war.
Die Beurteilungskriterien sind die gleichen, sodass jenes Krankheitsbild, welches schon 2010 gegeben war, auch nun anzunehmen gewesen wäre.
Hinzu kommt, dass seit dem Gutachten aus dem Jahre 2010, wo der Gesamtgrad der Behinderung bereits mit 50% festgestellt wurde, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, sodass bei richtiger Begutachtung der Grad der Behinderung noch höher hätte angesetzt werden müssen.
Jedenfalls aber wäre unter Berücksichtigung der Verschlechterung des Zustandes und der nahezu schon gegebenen Blindheit jedenfalls der Gesamtgrad der Behinderung mit 50% festzusetzen gewesen.
Da das nun eingeholte Gutachten keine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit dem bereits im Jahre 2010 eingeholten Gutachten erkennen lässt, ist dieses Gutachten dunkel und unbestimmt und ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Entscheidungsfindung zu ermöglichen.
Laut dem eingeholten der Entscheidungsfindung zugrundeliegenden Gutachten wurde dieses von Frau Dr. ***6*** ***7*** erstellt.
Nach der abrufbaren Liste des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs ist die Gutachterin lediglich für das LG f. ZRS Wien und das HG Wien zugelassen. Keine Zulassung besteht für die hier zur Entscheidungsfindung angerufene Behörde.
Zudem besteht ausschließlich eine Zulassung für das Fachgebiet 02.01, was dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin entspricht.
Es besteht daher eine Begutachtung durch eine Sachverständige, welche nicht über das erforderliche Fachwissen über sämtliche Leidenszustände verfügt, sodass dieses Gutachten auszuscheiden ist.
Die Vidierung des Gutachtens erfolgte offenbar durch eine nicht in die Sachverständigenliste eingetragene Person, weil die Suche beim Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eine Medizinerin mit dem Namen Dr. ***8*** ***9*** nicht zutage fördert. Offenbar handle es sich dabei um eine juristisch ausgebildete Person, die jedoch ein medizinisches Gutachten nicht vidieren kann.
Der Umstand, dass die begutachtende Ärztin nur für das Fachgebiet Allgemeinmedizin zugelassen ist, ist im Übrigen auch dem Gutachten selbst zu entnehmen. Damit ist von vorneherein klar, dass keine ausreichende Abdeckung durch entsprechende Sachverständige aus dem entsprechenden Fachgebieten stattgefunden hat.
Das vorliegende der Entscheidungsfindung zugrundeliegende Gutachten ist daher auszuscheiden.
Beweis:
Gutachten Bundessozialamt vom 24.09.2010
Kopie des Behindertenausweises
Einschau in die Sachverständigenliste
weitere Beweise vorbehalten.
Das abgeführte Verfahren verletzt daher die Rechte des Einschreiters auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. Das abgeführte Verfahren verletzt den Einschreiter auch in seinen Rechten auf ordnungsgemäße Begutachtung durch Ärzte aus dem Fachgebiet der festgestellten Leiden.
Bei ordnungsgemäßer Begutachtung wäre ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde beizuziehen gewesen, weiters ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Lungenheilkunde und der Atemwegserkrankungen, letztlich ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Orthopädie.
Der angefochtene Bescheid ist daher in mehrfacher Hinsicht mangelhaft.
Vor neuerlicher Entscheidungsfindung wird die erstinstanzliche Behörde zudem auszusprechen haben, welcher der beizuziehenden Sachverständigen als "führender Sachverständiger" anzusehen ist und welchem Sachverständigem sohin die Zusammenfassung der Gutachten aus den Einzelfachgebieten aufzutragen sein wird.
Ohne Begutachtung durch Sachverständige aus den einzelnen Fachgebieten wird ein mangelfreies Verfahren nicht abzuführen sein.
Im angefochtenen Bescheid findet sich der Hinweis, dass die oben angeführten Bescheinigungsmittel beizulegen seien.
Dem Bescheid kann jedoch nicht entnommen werden, welches Bescheinigungsmittel beizulegen wäre, es sei denn, es handelt sich um das Gutachten, welches Aktinhalt sein sollte.
Infolge Unklarheit des Bescheides werden daher insgesamt folgende Schriftstücke vorgelegt:
- Bescheid Bundessozialamt 24.09.2010
- Kopie Behindertenausweis
- Gutachten 14.05.2018
-Abweisungsbescheid 18.05.2018.
Es werden sohin gestellt nachfolgende Anträge
Die zur Entscheidungsfindung über die gegenständliche Beschwerde zuständige übergeordnete Behörde wolle in Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 18.05.2018 ersatzlos beheben bzw. dahingehend abändern, dass dem Antrag des Einschreiters auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe im Umfang des Antrages, sohin ab März 2013 zur Gänze stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Neudurchführung des Verfahrens durch Beiziehung fachkundiger Sachverständiger in der Sache selbst entscheiden, in eventu der erstinstanzlicher Behörde nach Einholung fachkundiger Sachverständigengutachten die neuerliche Entscheidungsfindung auftragen.
Darüber hinaus möge die bescheiderlassende Behörde in den Ersatz der Verfahrenskosten zu verfällen sein.
[Grafik]
Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Der oben wiedergegebene Bescheid samt gutachtlicher Begründung vom 24.9.2010 wurde neuerlich vorgelegt. Eine Aussage über eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit geht aus diesen Unterlagen nicht hervor.
Behindertenpass
Eine (schlecht leserliche, der Pass hat im Original einen roten Hintergrund) Kopie des Behindertenpasses wurde beigefügt.
Begleitschreiben
Ein Begleitschreiben des Sozialministeriumservice wurde vorgelegt. Der Inhalt lautet:
OB: ***5***
Betrifft: Erhöhte Familienbeihilfe für ***1*** ***2***, geb. ***10***
Sehr geehrte/r Herrn ***2***!
Sie haben beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eingebracht. In diesem Zusammenhang wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten über das Ausmaß der Behinderung erstellt.
In der Beilage wird Ihnen ein Exemplar dieses Sachverständigengutachtens übermittelt.
Die abschließende Erledigung Ihres Antrages erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt:
Finanzamt
Wien 12/13/14 Purkersdorf
Marxergasse 4
1030 Wien
050 233 233
Beilage:
Sachverständigengutachten vom 14.05.2018
Gutachten vom 14./17.5.2018
Am 14./17.5.2018 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)
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Name des/der Untersuchten:
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***1*** ***2***
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Geschlecht:
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Männlich
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Geburtsdatum:
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....04.1956
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Verfahrensordnungsbegriff:
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***5***
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Wohnhaft in
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***3***, Österreich
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Identität nachgewiesen durch:
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Reisepass
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Rechtsgebiet:
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FLAG
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Verfahren:
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Familienlastenausgleichsgesetz
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Begutachtung durchgeführt am
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14.05.2018
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In der Zeit
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Von 12:45 bis 13:00 Uhr
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Untersuchung:
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In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
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Dolmetsch anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson erforderlich
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Nein
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Name der / des Sachverständigen
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Dr.in ***6*** ***11*** ***12*** ***13*** ***14*** ***7***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen
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Allgemeinmedizin
Anamnese:
Schwachsichtigkeit rechts, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe um eine erhöhte Familienbeihilfe angesucht, weil mir die Mindestsicherung zu wenig ist. Außerdem zahle ich sehr wenig Geld für die Medikamente. Außerdem habe ich immer Kopfschmerzen. Ich habe Atemprobleme und bin auf einem Auge blind. Ich habe auch öfters Durchfall, da ich ein Reizdarmsyndrom habe. Ich schwitze auch sehr viel. Ich habe schon um eine Frühpension angesucht, allerdings ist die abgelehnt worden, weil ich für arbeitsfähig erklärt worden bin.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Berodual, Buscopan, Clavamox bei Bedarf, Hylac forte bei Bedarf, Mexalen bei Bedarf, Nexium bei Bedarf, Parkemed bei Bedarf, Uitibro Inhalator
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder, AMS, gelernter kaufmän. Angestellter, seit ca 7 Jahren arbeitslos, zum Schluss als Versicherungsvermittler gearbeitet
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Bescheid des SMS vom 29.06.2010: Diagnose: Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung auf 1/20, normales Sehvermögen links 30%, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 30%, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30%, Gesamt-GdB: 50%
SVA Gesundheitszentrum vom 04.07.2013: Patient klagt über regelmäßig auftretende Durchfälle nach dem Essen. Endoskopische Abklärung ist noch nicht erfolgt. Ansonsten Belastungsdsypnoe beim Bergaufgehen, Kreuzschmerz mit seitlicher Ausstrahlung, Zervikalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik, chronisch rezidivierende Lumboischialgien rechts mit radikulärer Schmerzausstrahlung, leichte Muskelverschmächtigung im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels bei degenerativer Veränderung der gesamten Wirbelsäule, Lungenfunktion Spirometrie: TLC Normbereich, RV und RC mäßiggradig vergrößert, VC und FEV1 gleichsinnig mäßig- bis höhergradig eingeschränkt (FEV1 ist 1,54 Liter entspricht 38% des Zollwertes)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 184,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 140/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
62 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Caput:, Visus: Amblyopie techts Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch, elastisch
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, Belastungsdyspnoe, Raucherhusten
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Sensibilität wird unauffällig angegeben,
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand rechts erschwert, Einbeinstand rechts nicht möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft rechts vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine
Varikositas, keine Ödeme bds.,
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: Kniehöhe Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkt
Gesamtmobilität - Gangbild:
hinkendes Gangbild
Psycho(patho)logischer Status:
klar, orientiert, Psychopathologisch unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr
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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
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1
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Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung rechts auf 1/20, normales Sehvermögen links
Tabelle/ Spalte 8 Zeile 1
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11.02.012
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30
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2
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Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung
Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar
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06.06.02
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30
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3
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Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich mit Lumboischialgie und Schwäche des rechten Beines
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02.01.02
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30
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Weil der führende GdB unter der Position 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu Vorgutachten:
-
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein
GdB liegt vor seit: 06/2010
Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es liegt keine Beeinträchtigung vor, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.
X Dauerzustand O Nachuntersuchung in 3 Jahren:
Gutachten erstellt am 14.05.2018 von Dr.in ***6*** ***11*** ***12*** ***13*** ***14*** ***7*** Gutachten vidiert am 17.05.2018 von Dr. ***8*** ***9***
Abweisungsbescheid
Der oben wiedergegebene Abweisungsbescheid vom 18.5.2018 wurde beigelegt.
Vorhalt vom 10.7.2018
Das Finanzamt teilte dem Bf mit Vorhalt vom 10.7.2018 mit:
1.) Für einen Beihilfenanspruch nach § 6 Abs 2 FLAG ist die Höhe des Behinderungsgrades irrelevant. Ausschlaggebend ist nur die dauernde Erwerbsunfähigkeit, die VOR dem 21. Lebensjahr eingetreten sein muss. Bitte daher entsprechende Befunde für eine neue Gutachtenerstellung beim Bundessozialamt nachreichen.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen.
2.) Liegt auch eine Zustellvollmacht für Dr. ***32*** vor?
Daraufhin stellte der Bf mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 31.8.2018 Fristverlängerungsansuchen:
In außen bezeichneter Rechtssache wird Bezug genommen auf das Ergänzungsersuchen vom 10.7.2018. Die in diesem genannte Frist 31.7.2018 wurde bei einem mit der zuständigen Referentin geführten Telefonat erstreckt auf den 31.8.2018.
Bedauerlicherweise konnte der Einschreiter bis zum Zeitpunkt der Verfassung des gegenständlichen Schriftsatzes die gewünschten Unterlagen noch nicht zusammentragen, sodass eine Fristerstreckung dringend geboten ist.
Aufgrund des Umstandes, dass diese Unterlagen vor langer Zeit erstellt wurden und daher auch nicht digital vorhanden sind, erweist sich die Beischaffung der abgeforderten Befunde als extrem schwierig und zeitaufwändig.
Es wird daher gestellt der Antrag die Frist zur Erledigung des Ergänzungsersuchens auf zumindest 31.10.2018 zu erstrecken.
[Grafik]
Der Bf beantwortete diesen Vorhalt mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.10.2018:
In außen bezeichneter Rechtssache wird in Erledigung des Ergänzungsersuchens an Unterlagen zur Vorlage gebracht, was noch aufgefunden werden konnte.
Besonders signifikant ist, dass zumindest Befunde aus 1995 gegeben sind, die schon damals eine derart erhebliche Beeinträchtigung belegen, dass nach einer Arbeitszeit von rund 15 Minuten bereits Beschwerden aufgetreten sind.
Schon damals wurde festgestellt, dass die Sehschärfe massiv beeinträchtigt ist. Festgehalten ist auch, dass schon im Kindesalter die Sehschwäche offenbar lokalisiert wurde.
Bedauerlicherweise sind weiter zurückreichende Befunde nicht mehr herstellbar, da an die Grenzen der Aufbewahrung gestoßen wird.
Unstrittig ist aber, dass offenbar schon seit unzähligen, für den Antragszeitraum relevanten Jahren eine gravierende Beeinträchtigung gegeben ist, sodass der Antrag zurecht gestellt wurde.
Beweis:
AKH Wien 25.10.1995 Augenbefund, AKH Wien 19.5.2009,
***15*** 14.5.2009, 7.5.2015 Medikamentenliste, Diagnosezentrum Meidling 31.7.2017, fachärztliche Begutachtung Pensionsversicherungsanstalt 19.2.2015, SVA Gesundheitszentrum 4.7.2013, SVA Gesundheitszentrum Befundblatt 4.7.2013, SVA 21.6.2013, SVA 17.9.2009, SVA Befundblatt, 17.9.2009, SVA Gesundheitszentrum 10.9.2009, Chefarzt Stellungnahme undatiert, augenärztliches Gutachten 26.2.2011, Befund Dr. ***16*** 21.1.2010, Befund Dr. ***17*** 29.6.2009, chirurgisch-orthopädisches Gutachten 10.3.2010, pulmulogisches Gutachten 12.2.1010, internes Gutachten 12.1.2010, Stellungnahme Wiener Gebietskrankenkasse 16.2.2010, histologisches Gutachten 7.5.2007, SMZ-Süd, Kurzbrief 30.5.2008, SMZ-Süd Befund 30.5.2008, berufskundliches Gutachten 2.5.2010
Es wird um Berücksichtigung gebeten, dass eine vollständige Vorlage aller Krankengeschichten, rückreichend zu einem Zeitpunkt bis vor Erreichen des 21. Lebensjahres aufgrund der beschränkten Aufbewahrungsdauer und der damit einhergehenden Vernichtung von Unterlagen nicht beibringbar sind. Allerdings indizieren die Unterlagen aus 1995 die relevante gesundheitliche Beeinträchtigung.
Die Beschwerde ist damit begründet. Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe im Umfang des Antrages ist zurecht gestellt.
[Grafik]
AKH Wien 25.10.1995 Augenbefund
Augenbefund vom 25.10.1995:
Vordere Augenabschnitte und Fundi regelrecht.
Visus re. sine corr. 0,03 part. ohne Naheleistung
Aufgrund einer hochgradigen Ambilopie re ist eine Bildschirmarbeit nicht zumutbar, da das Iinke sehtüchtige Auge zu rasch ermüden würde und zu äußerst unangenehmen subj.Beschwerden führte.
AKH Wien 19.5.2009
Das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien schrieb dem Bf. am 19.5.2009:
Bezüglich Ihrer Anfrage vom 6.5.2009 dürfen wir Ihnen mitteilen, dass nach langem Suchen in den lange zurückliegenden Befundungen für die ***15*** Aufzeichnungen vom 24.10.1995 aufgefunden wurden.
Dabei geht aus Ihrer Vorgeschichte der Befund von Beschwerden bei Bildschirmarbeiten nach etwa einer 1/4 Stunde Dauer hervor. Des Weiteren Ihre Angabe über Schielen im Kindesalter am rechten Auge, sowie eine daraus resültierende Schwachsichtigkeit:
Die damalige Sehschärfe betrug am rechten Auge 0,03p am linken Auge 1,0p.
Abschließend wurden Sie gebeten sich bei Ihrem Augenarzt zwecks Überprüfung der Brillenkorrektur vorzustellen.
***15*** 14.5.2009
Die ***15***, offenbar der damalige Arbeitgeber, übermittelte dem Bf eine Kopie des Augenbefundes vom 25.10.1995.
7.5.2015 Medikamentenliste
Folgende Medikamentenliste, nicht ersichtlich, von wem erstellt ("Gesendet vom schnellen Notizblock"), mit Datumsstempel 7.5.2015 wurde vorgelegt:
Berodual Pumpe bei Bedarf, Bucopan bei Bedarf/Lunge, Clavamox bei Bedarf/Atemwege, Dolgit Creme 40 bei Bedarf/Kreuz, Hylak forte Tropfen bei Bedarf/Darm, Mexalen 500 bei Bedarf/Schmerz, Nexium 40 bei Bedarf/Magen-Darm, Parkemed 500 bei Bedarf/Schmerz,,Thealoz Tropfen bei Bedarf/Äugen, Ultibro Inhalator täglich/Lunge
Diagnosezentrum Meidling 31.7.2017
Das Diagnosezentrum Meidling erstattete am 31.7.2017 folgenden Befund:
Schädel ap und seitlich
Ergebnis:
Keine fraktursuspekte Aufhellungslinie oder Konturunterbrechung.
Keine suspekten knöchernen Destruktionen.
Die Nasennebenhöhlen, soweit mitdargestellt, ohne Auffälligkeiten.
Plumper Occipitalsporn
Nebenbefund: Hyperostotische spangenbildende Spondylophyten an der HWS.
Small-Part-Sonographie der Schädelkalotte
Ergebnis:
Im Bereich einer kleinen tastbaren Resistenz an der Glabella rechtsseitig findet sich subcutan ein Aspekt mäßig typisches Lipom von 2,5 x 2 x 0,5 cm Durchmesser
fachärztliche Begutachtung Pensionsversicherungsanstalt 19.2.2015
Vorgelegt wurde ein Lugenfunktionsdiagramm vom 19.2.2015
SVA Gesundheitszentrum 4.7.2013
Das Gesundheitszentrum der SVA schrieb dem behandelnden Arzt über eine Untersuchung am 21.6.2013:
Diagnosen:
Höhergradige degenerative WS-Veränderungen
Cervicalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik,
chronisch rezivid. Lumboischialgien re. mit radikulärer Ausstrahlung,
Z. n. FSME 1998;
inzipiente Coxarthrosen,
leichte Muskelverschmächtigung im Bereich des re. Ober- und Unterschenkels,
Cholelithiasis
anam. rezidiv. Durchfall
Nikotinabusus,
Hyperglykämie und Hyperlipidämie mit normalem HBA1C,
Hypertonie,
hochgradige Obstruktion (pulmologische Abklärung bzw. Observanz erforderlich)
minmale AI und Ml bei guter Linksventrikelfunktion
Therapievorschlag:
Pulmologische Abklärung ist erforderlich: Lebensstilmodifikation mit Nikotinkarenz ist erforderlich. Fettreduzierte Kost ist wünschenswert. Endoskopische Abklärung des CoIons ist erforderlich.
Derzeitige Medikation:
Nexium 40 bei Bedarf, Glavamox bei Bedarf, Parkemed 500 bei Bedarf, Hylak; forte Tropfen bei Bedarf, Tannalbin Tabletten bei Bedarf, Buscopan bei Bedarf, Antiflat Kautabletten bei Bedarf.
SVA Gesundheitszentrum Befundblatt 4.7.2013
Befundblatt zu einer Untersuchung vom 21.6.2013.
SVA Gesundheitszentrum 10.9.2009
Untersuchung vom 6.8.2009:
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samt Befunddetails
Chefarzt Stellungnahme undatiert
Der Chefärztliche Dienst des AMS gab folgende Stellungnahme (Eingang AMS 31.3.2011) ab_
Asthma bronchiale
Lendenwirbelsäulensyndrom
Anlagebedingtes Innenschielen und Sehschwäche rechts
Beginnender grauer Star und gering herabgesetztes Sehvermögen links
ICD-10: J45.9
ICD-10: M54:4
ICD-10: H54.5
ICD-10: H25.9
Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes des Versicherten reicht das Gesamtleistungskalkül für zumutbare Verweisungstätigkeiten innerhalb der Berufsgruppe (Bürokaufmann) und für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarktaus.
Der Versicherte ist nicht berufsunfähig gem. § 273(1).
Maßnahmen der Rehabilitation:
medizinisch: keine
beruflich: ja
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge: keine:
Ausgenommen ist jede Bildschirmtätigkeit und das berufsbedingte Lenken eines KFZ.
Augenärztliches Gutachten 26.2.2011
Dr. ***19*** ***20***, Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie, erstatte auf Grund einer Untersuchung vom 26.2.2011 ein Augenärztliches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension. Auszüge:
Erlernter Beruf: Bürokaufmann
Anamnese:
Das rechte Auge war schon immer sehsehwach.
Kopfschmerzen
Probleme mit Kreuz
chron. Bronchitis
Augenärztlicher Befund:
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[Grafik]
[Grafik]
Befund Dr. ***16*** 21.1.2010
Befund Obermedizinalrat Dr. ***21*** ***16***, Facharzt für Augenheilkunde, Allg. beeid. u. gerichtl. zertif. Sachverständiger, vom 21.1.2010 an das Arbeits- und Sozialgericht Wien:
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Befund Dr. ***17*** 29.6.2009
Dr. ***34*** ***17***, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, erstattete am 29.6.2009 einen Befundbericht:
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Chirurgisch-orthopädisches Gutachten 10.3.2010
Dr. med. ***22*** ***23***, Facharzt für Unfallchirurgie, allg. beeideter, gerichtl. zertifizierter Sachverständiger erstattete am 10.3.2010 für das Arbeits- und Sozialgericht Wien ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten. Auszüge:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Pulmulogisches Gutachten 12.2.1010
Prim. Dr. ***24*** ***25***, Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, Innere Medizin und Lungenkrankheiten, allgem. beeid. gerichtl. zertifizierter Sachverständiger, erstatte am 12.2.2010 für das Arbeits- und Sozialgericht ein pulmologisches Gutachten. Auszüge:
[Grafik]
[Grafik]
Internes Gutachten 12.1.2010
Prim. Dr. ***24*** ***25***, Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin, Innere Medizin und Lungenkrankheiten, allgem. beeid. gerichtl. zertifizierter Sachverständiger, erstatte am 12.2.2010 für das Arbeits- und Sozialgericht ein internes Gutachten. Auszüge:
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Stellungnahme Wiener Gebietskrankenkasse 16.2.2010
Die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelte am 16.2.2010 einen Befund. Auszug:
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Histologisches Gutachten 7.5.2007
Die Wiener Gebietskrankenkasse, Hanusch Krankenhaus, erstattete am 7.5.2007 ein histologisches Gutachten mit folgender Diagnose:
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SMZ-Süd, Kurzbrief 30.5.2008
Das Sozialmedizinische Zentrum Süd berichtete am 30.5.2008 über durchgeführte Untersuchungen i.Z.m. den Darmbeschwerden des Bf.
SMZ-Süd Befund 30.5.2008
Befund zum Kurzbrief vom 30.5.2008 (Blutbild)
Berufskundliches Gutachten 2.5.2010
Für das Arbeits- und Sozialgericht Wien wurde ein berufskundliches Sachverständigengutachten erstellt.
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Der Bf habe seit April 1998 bis zuletzt eine Tätigkeit als Versicherungsagent ausgeübt.
[Grafik]
[Grafik]
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.2.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben erheblich behinderte Kinder Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gem. § 8 Abs. 6 FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachten nachzuweisen.
Im Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSB) vom 17.05.2018 wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, der Gesamtgrad der Behinderung wurde ab 01.06.2010 mit 30% bescheinigt.
Bei einer weiteren Überprüfung durch das BSB im Beschwerdeverfahren wurde am 14.01.2019 ein neues Gutachten erstellt. Auch darin wurde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt, der Gesamtgrad der Behinderung wurde ab 01.06.2010 mit 50% eingestuft.
Demnach ist die Voraussetzung des § 6 Abs 2 lit d FLAG - voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - nicht gegeben und es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Höhe des Behinderungsgrades ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs 2 lit d FLAG nicht von Bedeutung.
Da Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, besteht auch kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 22.2.2019 stellte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorlageantrag, ohne auf die Beschwerdevorentscheidung näher einzugehen:
In außen bezeichneter Rechtssache hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf nun die Beschwerdevorentscheidung übersendet (auch an den ausgewiesenen Parteienvertreter).
Innerhalb offener Frist wird gestellt der Antrag auf Entscheidung über die erhobene Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
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Gutachten vom 14.1.2019
Am 14.1.2019 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes weitere Sachverständigengutachten:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)
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Name des/der Untersuchten:
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***1*** ***2***
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Geschlecht:
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Männlich
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Geburtsdatum:
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....04.1956
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Verfahrensordnungsbegriff:
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***35***
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Wohnhaft in
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***3***, Österreich
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Identität nachgewiesen durch:
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Behindertenpass 50%
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Rechtsgebiet:
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FLAG
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Verfahren:
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Familienlastenausgleichsgesetz
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Begutachtung durchgeführt am
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14.01.2019
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In der Zeit
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Von 08:30 bis 09:00 Uhr
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Untersuchung:
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In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
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Dolmetsch anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson anwesend: NEIN
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Name:
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Begleitperson erforderlich
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Nein
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Name der / des Sachverständigen
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Dr. ***26*** ***27*** ***28*** ***29*** ***30***
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Fachgebiet der / des Sachverständigen
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Allgemeinmedizin
Anamnese:
Die letzte Begutachtung erfolgte 2018-5, mit Anerkennung von 30% GdB für Schwachsichtigkeit re. 30, COPD 30. degenerative WS 30, dagegen Berufung (vertreten durch RA ***31*** ***32***), insbesondere, da die Einstufung zu gering sei und sehr wohl eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde.
Er wäre eine Frühgeburt gewesen, keine Operationen bis auf Muttermalentfernungen
Seit Geburt sei er re. blind.
1966 Gehirnentzündung bei FSME
Hohen Blutdruck war auch zeitweise.
Die Lunge sei eigentlich immer schon bedient gewesen, Rauchen seit ca. 22. LJ., besser werde es nicht.
Derzeitige Beschwerden:
"Wenn : er länger gehe habe er Schmerzen im Kreuz und der Hüfte, er könne dann nur unter Schmerzen rechts einen Schritt machen. Manchmal gehorche das re. Bein nicht. Es sei keine Lähmung.
Fallweise Durchfall und fallweise auch Kopfschmerzen.
Die Nasenscheidewand sei verkrümmt.
Er werde schnell müde und schwitze leicht."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Ultibro tgl. 1 x, und Mexalen bei Bedarf, Berodual b. Bed.
Er nehme ungern Medikamente, wenn er alle verordneten nehmen würde, hätte er eine Medikamentenvergiftung
Sozialanamnese:
Er habe gehört es gäbe eine Familienbeihilfe und er glaube, daß er für das in Frage kommen könnte, er habe 37 Jahre gearbeitet und dann aufhören müssen wegen den Augen, sei jetzt seit dem 55. LJ arbeitslos als Versicherungsvertreter. Die Frühpension wurde abgelehnt worden, weil er für arbeitsfähig erklärt worden war. Er beziehe Mindestsicherung, Ledig, keine Kinder, wohne in einer Genossenschaftswohnung im 3. Stock ohne Lift, kein Pflegegeld.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2016-2 mitgebrachter Befund Dr. ***25***, Lunge: Sie waren am 3.12.2015 bei mir, Sie leiden an einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung, die damalige Funktionsprüfung ergab einen Sekundenatemstoß von ca. 40% des Sollwerts, es war also eine beträchtliche Verengung der Bronchien nachweisbar, ich habe Ihnen empfohlen, die laufende Therapie mit Ultibro und Berodual bei Bedarf weiter zu nehmen
2013-7 SVA Gesundheitszentrum 1050:
Höhergradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Cervikalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Symptomatik
Chronisch rezdivierende Lumboischialgien rechts mit radikulärer Ausstrahlung
Zustand nach FSME 1996
Incipiente Coxarthrosen
Leichte Muskelverschmächtigung im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels, Cholelithiasis, anamn. Rezidiv. Durchfall, Nikotinabusus,
Hyperglykämie und Hyperlipidämie mit normalem HbAlc, arterieller Bluthochdruck, hochgradige Obstruktion (pulmolog. Abklärung bzw. Observanz erforderlich)
Minimale Aortenklappeninsuffizienz und Mitralklappeninsuffizienz bei guter Linksventrikelfunktion
2011-2 Augenärztliches Gutachten Dr ***19*** ***20***: anlagebedingtes Innenschielen und Sehschwäche rechts mit Visus von 1/60 rechts und links 0,6
Bescheid des SMS vom 29.06.2010: Diagnose: Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung auf 1/20, normales Sehvermögen links 30%, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 30%, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 30%, Gesamt-GdB: 50%
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
62 jähriger AW in gutem AZ
Ernährungszustand:
gut
Größe: 184,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: 130/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: HNAP frei, Rachen bland, Amblyopie rechts, mit mäßigem Strabismus convergens re., Lichtreaktion unauffällig Hörvermögen ohne Hörgeräte unauffällig, keine Lippenzyanose
Collum: Halsorgane unauffällig
Thorax: symmetrisch, Cor HT rein, rhythmisch, n.f.
Pulmo: VA, sonorer KS, keine Atemnot in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: BD im TN, Hepar am RB, keine pathologischen Resistenzen tastbar
WS: im Lot, FBA: 20 cm, Seitneigung und Drehung der LWS zu 1/3 eingeschränkt, HWS in allen Ebenen Endgradig, KJA 2 cm,
Extremitäten: Obere: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds.
uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. seitengleich unauffällig, Faustschluß und
Spitzgriff bds. durchführbar. In den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben,
Untere; altersentsprechend freie Beweglichkeit in den Gelenken, der re. Unterschenkel an der größten Circumferenz 32 gegenüber 33 cm li. Grobe Kraft re. gering vermindert KG 4-5, keine Sensibilitätsstörung angegeben, Bandstabilität
keine Ödeme, Fußpulse tastbar,
Haut: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit Halbschuhen frei gehend, re. etwas hinkend vorgezeigt., Zehen- Fersengang
möglich, beim Einbeinstand re. hält er sich an
Psycho(patho)logischer Status:
allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten, keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Stimmung dysphorisch
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr
|
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
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Pos.Nr.
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GdB%
|
1
|
Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung rechts auf 1/20, normales Sehvermögen links
Tabelle/ Spalte 8 Zeile 1
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11.02.012
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30
|
2
|
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung
Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar
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06.06.02
|
30
|
3
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Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da deutliche Funktionseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich mit Lumboischialgie und Schwäche des rechten Beines
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02.01.02
|
30
|
4
|
Degenerative Gelenksveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bei Incipienter Coxarthrosen und Omartrhose beidseits
|
02.02.01
|
10
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2-3 um 2 Stufen ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt.
Leiden 4 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein rezidivierender Durchfall ohne befundbelegte maßgebliche Schleimhautveränderungen und Zustand nach FSME ohne dokumentierte Residuen erreicht keinen Grad der Behinderung.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
unter Berücksichtigung der Steigerungsmodalitäten des Gutachtens vom 2010 werden diese übernommen und es erhöht sich somit der Gesamt GdB auf 50% im Vergleich zum Vorgutachten, eine höhere Einstufung durch das neu aufgenommene Leiden 4 ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein
GdB liegt vor seit: 06/2010
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Herr ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Es resultiert aus den eingestuften Gesundheitsschäden nach wie vor keine Beeinträchtigung, welche eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bedingt.
X Dauerzustand O Nachuntersuchung in 3 Jahren:
Gutachten erstellt am 14.01.2019 von Dr. ***26*** ***27*** ***28*** ***29*** ***30***
Gutachten vidiert am 14.01.2019 von Dr. ***8*** ***9***
Vorlage
Mit Bericht vom 23.5.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 19.06.2018
2 Vorhalt zu Beschwerde 10.07.2018
3 Vorhaltsbentwortung 30.10.2018
Bescheide
4 Familienbeihilfe (Zeitraum: 03.2013-03.2019) 18.05.2018
Zusatzdokumente Bescheide
5 Rsb zu ABW 18.05.2018
Antrag / Anzeige an die Behörde
6 Antrag erh FB 26.03.2018
Beschwerdevorentscheidung
7 Beschwerdevorentscheidung 11.02.2019
8 Rsb zu BVE 14.02.2019
Vorlageantrag
9 Vorlageantrag 22.02.2019
Vorgelegte Aktenteile
10 BSA -Bescheinigung 14.01.2019
Sachverhalt:
Eigenantrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend für 5 Jahre vom 26.3.2018.
Mit Gutachten des Sozialministeriumsservice (SMS) vom 14.05.2018 wurde ein Behinderungsgrad von 30% und das Nichtvorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Das Gutachten attestiert den Grad der Behinderung rückwirkend mit Juni 2010 - der Bf. war im Juni 2010 seinerseits bereits 54 Jahre alt. Da keine erhebliche Behinderung iSd. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 bescheinigt worden ist und darüber hinaus die Behinderung nicht innerhalb der Altersgrenzen des § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 und während einer aufrechten Berufsausbildung attestiert wurde, wurde die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag mit Bescheid vom 18.05.2018 ab März 2018 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 19.06.2018 vom Rechtsvertreter eine Beschwerde eingebracht.
Daher wurde ein neues Gutachten beim SMS angefordert. Im neuen Gutachten des SMS vom 14.01.2019 wurde zwar der Behinderungsgrad auf 50% angehoben (Erhöhung des Grades der Behinderung von 30% aus 50% auf Grund der Leiden 2 und 3 laut Gutachten vom 14.01.2019), es wurde jedoch wieder keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt. Der Grad der Behinderung wurde wiederum rückwirkend ab 06/2010 attestiert, wobei der Bf. zu diesem Zeitpunkt - wie oben ausgeführt - bereits 54 Jahre alt gewesen ist.
Mangels Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit und weil darüber hinaus die Behinderung nicht innerhalb der Altersgrenzen des § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 und während einer aufrechten Berufsausbildung attestiert wurde, wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2019 abgewiesen.
Am 22.02.2019 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Beweismittel:
1.Gutachten des SMS vom 14.05.2018 (s. Beschwerde S 12 - 16)
2.Gutachten des SMS vom 14.01.2019 (s. vorgelegte Aktenteile)
Stellungnahme:
Strittig ist, ob eine (vor dem 21./25. Lebensjahr während einer Berufsausbildung eingetretene) dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Nach Ansicht des Finanzamtes liegen insbesondere in Ansehung der Rückwirkung der Feststellung des Grades der Behinderung ab 06/2010 sowie in Ansehung des Behinderungsgrades des "Hauptleidens" des Bf. schlüssige Gutachten vor. Vor allem aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung der Behinderungen ("erst") ab 06/2010 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer (Bf.) war nämlich zu jenem Zeitpunkt, mit dem der Grad der Behinderung rückwirkend festgestellt worden ist, bereits 54 Jahre alt und befand sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr in einer Berufsausbildung.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der im April 1956 geborene Bf ***1*** ***2*** leidet an:
Schwachsichtigkeit rechts mit Sehverminderung rechts auf 1/20, normales Sehvermögen links
Chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung
Degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
Degenerativen Gelenksveränderungen.
Das Sozialministeriumservice hat dem Bf mit Gutachten vom 14.1.2019 deswegen einen Grad der Behinderung von 50% bescheinigt. Der Bf ist gelernter kaufmännischer Angestellter und hat 37 Jahre gearbeitet, zuletzt als Versicherungsvermittler. Der Bf war im Jahr 2010 gesundheitlich in der Lage, einer Erwerbstätigkeit, etwa in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Versicherungsvermittler, nachzugehen.
Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch das Sozialministeriumservice nicht bescheinigt. Der Bf war vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Aus den vom Bf vorgelegten Gutachten im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass im Jahr 2010 keine Erwerbsunfähigkeit bestanden hat.Wenn der Bf Jahrzehnte nach Vollendung des 21. Lebensjahres erwerbsfähig war, gilt dies umso mehr für die Zeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Der Bw war tatsächlich 37 Jahre lang berufstätig.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 2a BAO lauten:
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
§ 166 BAO lautet:
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102922/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102922.2019
- Stammnummer
- 129194
- Gültig
- 13.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF