Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104029/2019
Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104029/2019vom 08.06.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.).
Die Behörde hat im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N).
Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 9.8.1996, 96/14/0043).
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0057, m.w.N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17.7.1997, 95/09/0062).
Allgemeine Behauptungen allein zeigen keine Gründe auf, einem Gutachten nicht zu folgen. Zwar haben nach der Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (vgl. VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0090, m.w.N.). Derartige Mängel eines Gutachtens müssen aber nachvollziehbar aufgezeigt werden (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2017/07/0214).
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v.H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Es kommt also weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017; BFG 19.1.2017, RV/7106028/2016; VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2.7.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Unvollständigkeit des Verwaltungsakts
Zuerst wird der Verwaltungsakt über das nur teilweise (ungerade Seiten) enthaltene vollständige Gutachten Dr. ***10*** ***11***-***12*** vom 21.3.2017 zu ergänzen und dieses vollständig dem Sozialministeriumservice vorzulegen sein.
Unschlüssigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice
Sämtliche drei aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice (8./9.9.2004, 7./9.12.2016, 18.7.2017) gehen von keinem Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit aus. Das Gutachten vom 8./9.9.2004 (damals war die Bf 13 Jahre alt) begründet dies überhaupt nicht (und war dies zum damaligen Zeitpunkt auch nicht absehbar).
Das Gutachten vom 7./9.12.2016 beschränkt sich diesbezüglich auf den Satz
keine Erwerbsunfähigkeit gegeben da ausreichende kognitive Fähigkeiten vorhanden.
das Gutachten vom 18.7.2017 wiederholt diesen Satz und ergänzt ihn:
keine Erwerbsunfähigkeit gegeben, da ausreichend kognitive Fähigkeiten vorhanden.Die neu vorgelegten Befunde eignen sich nicht, um eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen.
Damit wird im Hinblick auf die von den Gutachtern erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen, insbesondere Intellektuelle Grenzbegabung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung, nicht schlüssig aufgezeigt, warum die Bf jetzt und vor Vollendung des 21. Lebensjahres in der Lage gewesen sein soll, selbst dauerhaft für ihren Unterhalt zu sorgen. Bereits in ihrer Kindheit ist die Bf psychisch auffällig gewesen und lebte seit ihrem 15. Lebensjahr in einer Jugend-Wohngemeinschaft. Sie wurde in der Hauptschule "als Integrationskind" nach dem Lehrplan der allgemeinen Sonderschule unterrichtet. Schon mit 13 Jahren wurde ihr vom Sozialministerium ein Entwicklungsrückstand bescheinigt. Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr musste sie sich einer Psychotherapie unterziehen.
Laut im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 7./9.12.2016 zitiertem Gutachten vom 14.9.2015 besteht eine "intellektuelle Grenzbegabung mit krankheitsbedingtem Selbstfürsorgedefizit; Vd. a posttraumatische Belastungsstörung bei Grenzüberschreitungen im 15.Lj. mit anhaltender posttraumatischer depressiver Persönlichkeitsstörung".
Die Bf benötigt einen Erwachsenenvertreter, wobei die Gründe dafür bereits vor der Bestellung eingetreten sind. Abgesehen von einer Beschäftigung bei ***19*** (Gastronomie) in der ***20*** ist über die Erwerbstätigkeit der Bf nichts bekannt. Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 7./9.12.2016 kam es bisher nur zu Arbeitsversuchen. Eine verlängerte Fliesenlegerlehre ist abgebrochen worden. Das Sozialpsychiatrische Ambulatorium ***21***, in dem die Bf behandelt wird, bezweifelt am 20.9.2017 Arbeits- und Kursfähigkeit.
Auf die im Vorlageantrag angeführte Erkrankung an schweren Depressionen im Jahr 2010, im Alter von 19 Jahren, die stationär im Krankenhaus Rosenhügel behandelt worden sind, ist das Sozialministeriumservice nicht eingegangen (dieser Krankenhausaufenthalt wird in den Gutachten nicht erwähnt), auch wenn die Bf nunmehr angibt, nicht mehr an Depressionen zu leiden.
Die Bf wird seit 2012, also ihrem 21. Lebensjahr, vom Verein ***17*** betreut.
Es ist daher vorerst nicht schlüssig begründet, weshalb das Sozialministeriumservice davon ausgeht, dass die Bf auf dem ersten Arbeitsmarkt in der Lage sein soll, dauerhaft selbst für ihren Unterhalt sorgen zu können. Der alleinige Hinweis auf "ausreichende kognitive Fähigkeiten" ist keine ausreichende Begründung.
Wien, am 8. Juni 2020
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 ff FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104029/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104029.2019
- Stammnummer
- 129192
- Gültig
- 08.06.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF