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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104029/2019

Unrichtiges Antragsdatum im Abweisungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104029/2019vom 08.06.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2***, ***3*** bzw. ***4***, unterdessen vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin, 1090 Wien, Rossauer Lände 11/16, vom 3.1.2017 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 15.12.2016, womit der Antrag "vom 15.12.2016" auf Familienbeihilfe für sich selbst ab Oktober 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***5***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Antrag Im vom Finanzamt vorgelegten elektronischen Akt wird als verfahrenseinleitender Antrag ein Screenshot vom 19.7.2017 aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN vorgelegt, wonach die im November 1991 geborene Beschwerdeführerin (Bf) ***1*** ***2*** mit Datum 16.12.2016 Familienbeihilfe für sich selbst beantragte. Die Bf sei ledig, wohne in ***3***, sei Lehrling in einem integrativen Betrieb und gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 einer Vollwaise gleichgestellt. Bei "Das Kind ist erheblich behindert" wurde "nein" angegeben. Unterlagen in Papierform würden folgen. Unbestritten kann dieser am 16.12.2016 elektronisch eingereichte Antrag nicht die Grundlage für den einen Tag früher, am 15.12.2016 elektronisch ausgefertigten angefochtenen Bescheid bilden. Tatsächlicher Antrag Im vom Finanzamt vorgelegten elektronischen Akt befindet sich unter OZ 6 ("Beih3") folgender Antrag: Mit Telefax vom 18.10.2016 wurde dem Finanzamt vom integrativen Betrieb, bei welchem die Bf beschäftigt war, ein Formular Beih 3 vom 17.10.2016 übermittelt, wonach die Bf den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (ohne Beginndatum) wegen "Grand Mal-Epilepsie, F43.22, Überlastungsreaktion 2015" stellt. Ein Antrag auf Pflegegeld sei im Oktober 2015 abgelehnt worden, da der Pflegebedarf 63 von notwendigen 65 Stunden betragen habe. Abweisungsbescheid Mit am 15.12.2016 elektronisch ausgefertigem Bescheid wies das Finanzamt den "Antrag vom 15.12.2016 auf Familienbeihilfe" für die Bf ab Oktober 2016 ab. Die Begründung dazu lautet: Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung). Hinweis im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(es) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden: Name des Kindes Datum Geschäftszahl ***2*** ***1*** 7. Dez. 2016 ***6*** Beschwerde Am 3.1.2017 erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid und führte aus: hiermit erhebe ich gegen den Abweisungsbescheid zur Erhöhung der Familienbeihilfe von 7.Dezember.2016 ***6*** Einspruch. Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bin eine alleinerziehende junge Mutter von zwei Kleinkindern. Ich bin derzeit in Karenz und beziehe kein Einkommen. Ich bekomme Finanzmittel von der MA40, Kinderbetreuungsgeld und für beide Kinder Familienbeihilfe sowie Alimente für die Tochter. Meine finanzielle Situation belastet mich sehr; Meine Ausgaben belaufen sich auf insgesamt 1.500 € pro Monat: Miete: 580 €, Strom: 62 €, Insolvenz: 50 €, Kindergarten zu momentanen Zeitpunkt 210 € und für den Sohn 63 €. Uns bleibt nicht viel zum Leben, folge dessen möchte ich eine Erhöhung der Familienbeihilfe beantragen. Mit der Bitte um Hilfe und die Bewilligung meines Antrages verbleibe ich mit freundlichen Grüßen,… Beschwerdeergänzung Mit Schreiben vom 10.1.2017 ergänzte die Bf ihre Beschwerde wie folgt: ergänzend zu meinem Einspruch gegen den Abweisungsbescheid zur Erhöhung der Familienbeihilfe vom 3.01.2017, Aktenzeichen ***6***, möchte ich noch folgende begründende Angaben machen: Bei dem Sachverständigengutachten wurden nachgereichte Zeugnisse der öffentlichen Polytechnischen Schule ***9*** nicht berücksichtigt. Aus diesen würde hervorgegangen sein, dass die Leistungsbeurteilung in allen Gegenständen auf Grundlage der Lehrplanbestimmungen des Berufsvorbereitungsjahres an Sonderschulen erfolgte. Uns bleibt nicht viel zum Leben, folge dessen möchte ich eine Erhöhung der Familienbeihilfe beantragen. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.8.2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Famiiienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihiife für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung wurde zwar ab 04/2017 angehoben, doch liegt laut Sozialministeriumservice keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor. Im Anschluss an die Beschwerdevorentscheidung befindet sich folgendes Gutachten (Wasserzeichen: "Entwurf"): Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen Betr.: ***2*** ***1*** Vers,Nr. ***7*** ***8*** Untersuchung am: 2004-09-01 09:00 Im Bundessozialamt Wien Identität nachgewiesen durch: Reisepass Anamnese: Epilepsie seit 3 Jahren. Manifestation mit 2 generalisierten, ton-klonischen Anfällen mit Bewusstseinsverlust, Aufnahme zur DU KH Rudolfsstiftung und Therapieeinleitung , seither anfallsfrei, aber EEG noch immmer abnorm. Beschulung nach ASO Lehrplan als Integrationskind in Hauptschule, guter Schulerfolg, aber Konzentrations und Aufmerksamkeitsprobleme. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): Convulex 300 mg 2mal tgl. Untersuchungsbefund: interner Status, AZ und EZ unauffällig. Neurologisch OB, keine Seitendifferenz. Status psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig, besucht 3. Klasse Hauptschule als Integrationskind mit gutem Schulerfolg.Laut Mutter Konzentrations und Aufmerksamkeitsprobleme. Relevante vorgelegte Befunde: 2004-09-01 ES LIEGEN keine schriftlichen befunde vor. Diagnose(n): Epilepsie, unter Therapie anfallsfrei Richtsatzposition: 571 Gdb: 0102 ICD: G40.0 Rahmensatzbegründung: Entwicklungsrückstand Richtsatzposition: Rahmensatzbegründung: Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. GdB 30%, da keine wechselseitige Beeinflussung der Leiden. Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich NICHT dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. erstellt am 2004-09-08 von ***35*** ***36***, Facharzt für Kinderheilkunde zugestimmt am 2004-09-09: Leitender Arzt: ***37*** ***38*** Sachwalterbestellung Mit Schreiben vom 14.9.2017 legte die einschreitende Rechtsanwältin die Kopie des Bestellungsbeschlusses zur Sachwalterin vom 12.9.2017 vor. Dem Bestellungsbeschluss lässt sich unter anderem entnehmen: Aufgrund des Akteninhalts, des persönlichen Eindrucks der Richterin, des Gutachtens der Sachverständigen Dr. ***10*** ***11***-***12*** vom 21.3.2017 (ON 18) und dessen mündlicher Erörterung in der Tagsatzung vom 30.8.2017, steht fest, dass bei der Betroffenen eine psychiatrische Symptomatik in Form einer Anpassungsstörung - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie eine Belastungsstörung besteht. Die Betroffene ist zeitlich, örtlich, situativ sowie zur Person orientiert. Ihre Intelligenz ist im Rahmen der unteren Norm. Ihre Merkfähigkeit, ihr Frischgedächtnis und ihr Altgedächtnis sind gegeben. Ihre Auffassungsfähigkeit wirkt gegeben. Sie versucht, ihre Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten, was ihr auch recht gut gelingt. Die Konzentration ist leichtest abweichend von der Norm. IhrTempo des Denkens ist leicht beschleunigt, der Ablauf kohärent. Inhaltlich ist die Betroffene darauf eingeschränkt, dass sie keinen Sachwalter benötigt. Sowohl die Kritikfähigkeit als auch die Urteilsfähigkeit und die Überblicksgewinnung sind herabgesetzt. Die Befindlichkeit wird von der Betroffenen als gut angegeben, wobei sie eine Überforderung verbalisiert. Sie hat eine Heimhilfe. Die Affizierbarkeit ist in beiden Skalenbereichen gegeben. Ihr Affekt ist das Thema Sachwalterschaft betreffend leicht überschießend und uneinsichtig. Es liegen Einschränkungen in ihrer psychosozialen Funktionsfähigkeit und damit verbunden Selbstfürsorgedefizite bzw. eine herabgesetzte exekutive Funktionsfähigkeit vor, die vor allem die Überblicksgewinnung, Planungsfähigkeit und Kritikfähigkeit betreffen. Die Notwendigkeit der Sachwalterschaft ist innerhalb von 1,5-2 Jahren zu überprüfen. Wenn die Betroffene die Belastungsfaktoren abgearbeitet hat, ist anzunehmen, dass ihr Blick für ihre Dispositionen freier ist. Die Betroffene bezieht Arbeitslosengeld und Mindestsicherung von insgesamt € 660,- monatlich. Über den Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wurde noch nicht entschieden. Es ist eine Nachzahlung zu erwarten. Das Kinderbetreuungsgeld sowie die Alimente für ihre beiden Kinder fallen weg, weil diese nicht mehr mit der Betroffenen im gemeinsamen Haushalt leben. Über nennenswertes Vermögen verfügt die Betroffene nicht. Das Insolvenzverfahren dauert noch 2 Jahre. Demnach ist ***1*** ***2*** nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen. Für diese Angelegenheiten ist daher gemäß §268 Abs 3 Z 2 ABGB ein Sachwalter beizugeben. Da sich die Verfahrenssachwalterin dazu bereit erklärte, die Sachwalterschaft für die Betroffene zu übernehmen, war diese mit der Aufgabe zu betrauen. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 25.9.2017 stellte die Bf durch ihre Sachwalterin Vorlageantrag: Meine Kurandin hat mir die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2017, mit der die Beschwerde vom 03.01.2017 gegen den Abweisungsbescheid betreffend erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen wurde, übergeben. Innerhalb offener Frist beantrage ich die Vorlage der Beschwerde. Ich bringe dazu weiters vor wie folgt: Bei Frau ***1*** ***2*** besteht eine leichte Intelligenzminderung, die angeboren ist. Es besteht weiters eine Anpassungsstörung - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, IGD 10, F 43.25 und eine Belastungsstörung, ICD 10, F43.1. Die Beschwerdeführerin ist bereits in ihrer Kindheit psychisch auffällig gewesen, sie hat teilweise im Krisenzentrum gewohnt, teilweise bei ihren Eltern. Im Jahr 2010, im Alter von 19 Jahren, litt sie an schweren Depressionen und befand sich auch in stationärer Behandlung im Krankenhaus Rosenhügel. Diesbezügliche Befunde können auf Verlangen nachgereicht werden. Die Beschwerdeführerin leidet weiters an epileptischen Anfällen vom Grand-Mal-Typus, entsprechende Befunde wurden ebenfalls vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist voraussichtlich auf Dauer außerstande, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern, nämlich der am ***13*** geborenen ***14*** ***2*** und dem am ***15*** geborener ***16*** ***2***. Beide Kinder mussten am 03.08.2017 in Fremdpflege übergeben werden. Eine Rückführung der Kinder zur Kindesmutter ist nach Einschätzung des Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgeschlossen. Die Kindesmutter war sowohl durch Heimhilfe als auch durch eine Mitarbeiterin des Vereins ***17*** im Rahmen des teilbetreuten Wohnens betreut worden. Dennoch war sie nicht in der Lage, ihren Alltag mit den Kindern zu organisieren, was auf die schwere psychische Erkrankung der Kindesmutter zurückzuführen ist. Aus dem vorgelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. ***10*** ***11***-***12*** vom 21.03.2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychosozialen Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist, dass damit verbunden ein Selbstfürsorgedefizit besteht und eine herabgesetzte exekutive Funktionsfähigkeit, die vor allem die Überblicksgewinnung, Planungsfähigkeit und Kritikfähigkeit betreffen. Es geht daraus hervor, dass die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gegeben sind. Vorgelegt wird weiters der Befundbericht des Psychosozialen Dienstes. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung und der bestehenden Intelligenzminderung voraussichtlich auf Dauer außer Stande ist, selbst den Lebensunterhalt zu verdienen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe liegen daher vor. Es wird daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe ab Dezember 2016 zu gewähren. Beigefügt waren: Gutachten Dr. ***10*** ***11***-***12*** vom 21.3.2017 Dr. ***10*** ***11***-***12***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin. und Lehrtherapeutin, Beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erstattete am 21.3.2017 für das Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein Psychiatrisches und neurologisches Sachverständigengutachten über die Bf, welches auszugsweise lautet (vom Gutachten befinden sich nur die Seiten mit ungeraden Seitenzahlen im Akt, offenbar wurde vergessen, auch die Rückseiten einzuscannen): ... Die Betroffene gab an, dass ihre Tochter derzeit noch in einen Privatkindergarten gehe, diese werde aber ab April 2017 in einen städtischen Kindergarten gehen, Sie habe Wohnbeihilfe beantragt. An die Gläubiger zahle sie monatlich EUR 50,-. Sie gehe dreimal im Monat einkaufen, die Kinder würden im Kindergarten Mittagessen, am Abend gebe es Brot mit Aufstrich. Sachwalter wolle sie keinen. Es sei richtig, dass sie sich Wasser liefern lasse für einen Wasserspender, da es sich um frisches Wasser aus der Quelle handle. Sie bekomme Mindestsicherang. Früher habe sie Depressionen gehabt, 2010 bis 2011, es sei ihr Opa damals verstorben. Jetzt habe sie keine Depressionen mehr. Wer der Vater ihres Sohnes ist, wisse sie nicht, deshalb bekomme sie auch keinen Unterhalts Vorschuss. Die Zahlung für Wien-Energie habe die MA 40 übernommen. Es sei richtig, dass sie Haustürgeschäfte abgeschlossen habe, sie habe sich überrumpeln lassen, habe aber mittlerweile daraus gelernt.... Die SV stellt sich vor und erklärt ihr den Grund der heutigen Untersuchung. Auf Frage der SV: "Mir geht es ganz gut, danke". Auf Frage der SV: "Ich nehme Medikamente, und zwar Legalon 1-1-1". Auf Frage der SV: "Ich weiß, worum es heute geht. Ich war von Anfang an dagegen, ich komme gut alleine klar. Wenn die anderen das anders sehen, dann verstehe ich das nicht. Ich habe eine Teilbetreuung und da gibt es eine Betreuerin, die gemeint hat, ich komme nicht alleine klar". Auf Frage der SV: "Ich wohne mit meinen zwei Kindern, eine Tochter und ein Sohn. Ich bin alleinerziehend. Mein Sohn geht in den Kindergarten, meine Tochter wechselt vom privaten in den städtischen Kindergarten". Auf Frage der SV: "Die Sache ist sehr unangenehm. Ich habe extra noch ein Gutachten drinnen von Dr. ***18***, Ich muss viel zahlen, das ist richtig, aber ich bin in Insolvenz. Bis jetzt habe ich es gut gemeistert", Auf Frage der SV: "Ich kann mir mein Geld einteilen. Früher hätte ich fast meine Wohnung verloren, aber jetzt ist alles geregelt". Auf Frage der SV: "Ich habe Mindestsicherung EUR 700.,-, Familienbeihilfe für 2 Kinder EUR 362,-, Kindergeld EUR 400,-, Es gibt zwei Gutachten von mir von Mag, ***18***. Es gibt sicher Sachen, die mich auch belasten, das will ich. gar nicht abstreiten" Auf Frage der SV: "Ich habe eine 3-Zimmer Gemeindewohnung, EUR 556,- Euro Miete. Insgesamt bekomme ich EUR 1.800,-. Jetzt wurde mir der Essensbeitrag nicht genehmigt wegen EUR 3,-. Ich habe im Haushalt auch Unterstützung und habe auch beim Jugendamt um Hilfe gebeten". Aufträge der SV: "Ich bin teilweise zu Hause und teilweise in einer WG aufgewachsen. Zuerst war ich im Krisenzentrum, im. KH Rosenhügel war ich auch, ich wollte mich einmal umbringen. Ich habe den Tod meines Opa nicht verkraftet und wollte dann nicht mehr leben", Auf Frage der SV: "Ich habe bei ***19*** in der ***20*** gearbeitet", Auf Frage der SV: "Früher konnte ich auch sehr aggressiv sein, ich wurde geschlagen von den Mädchen in der WG, Aber jetzt bin ich froh, dass ich da heraußen bin und meine zwei Kinder gesund zur Welt gebracht habe". Auf Frage der SV: "Im Moment fühle ich mich nicht überfordert", Auf Frage der SV: "Depressiv bin ich Gott sei Dank nicht mehr, ich denke vielleicht manchmal viel nach. Aber durch meine Kinder habe ich einen Neustart angefangen". Auf Frage der SV: "Ich habe auch eine Psychotherapie schon gemacht". Auf Frage der SV: "Ich habe viele Ausgaben, das hat das Jugendamt auch gesehen. Ich bin insolvent. Die Insolvenz kommt von Handyverträgen, die ich abgeschlossen habe, das war 2012, Bis 2018 oder 2019 geht das Konkursverfahren, noch". Hingewiesen darauf, dass sie trotz Insolvenz Rechtsgeschäfte abgeschlossen hat wie der Abschluss. des Vertrages mit dem Wasserspender: "Den brauche ich. Das Leitungswasser ist zu kalkhaltig. Der Wasserspender kostet EUR 29,- im Monat", Auf Frage der SV: "Die MA 40 hat mir die Stromnachzahlung bezahlt, das waren über EUR 800,-Ich weiß nicht, wie es zu der hohen Nachzahlung gekommen ist". Auf Frage der SV: "Derzeit habe ich nichts am Konto. Meine Mutter hilft mir mit Lebensmitteln aus".... Die Betroffene ist Alleinerzieherin von zwei minderjährigen Kindern von zwei verschiedenen Vätern, wobei sie nur für ein Kind Unterhaltsvorschuss bezieht, da der Vater des jüngeren Kindes unbekannt ist. Sie wird seit 2012 vom Verein ***17*** im Rahmen eines Teilbetreuten Wohnens betreut. Mit Hilfe eines Sozialarbeiters von ***39*** reichte sie Privatkonkurs ein, da sie nicht mehr bewältigbare Schulden, überwiegend resultierend aus unkritisch getätigten Rechtsgeschäften (Handyverträge) hatte. Im Rahmen des Privatkonkurses hat sie seither ein betreutes Konto, in welches Betreuer der ***17*** jedoch nur soweit Einsicht haben, wie es die Betroffene zulässt. Nachdem die Finanzlage der Betroffenen permanent angespannt war, sie auch mitunter auf finanzielle Hilfe oder Sachhilfe ihrer Mutter angewiesen ist und weiterhin eine kritische Geldgebarung trotz Privatkonkurs vorliegend war, wurde von Seiten ***17*** die Sachwalterschaft angeregt. So hat sie beispielsweise ein Kind in einem Privatkindergarten, was hohe Kosten verursacht, sie hat sich einen Wasserspender in Miete genommen und auch bei den Stromkosten kam es zu einer Nachzahlung von über EUR 800,-, die letztlich von der MA 40 übernommen wurden. Dass es zu einer solch hohen Nachzahlung an Stromkosten gekommen ist, kann sie sich nicht erklären und sie hinterfragt dies auch nicht. Die Fähigkeit, sich kritisch hiermit auseinanderzusetzen, ist fassbar herabgesetzt. Von einer größeren Nachzahlung des Finanzamtes aus einem Guthaben betreffend dem Steuerausgleich von zwei Jahren ist laut Aktenlage nichts mehr übrig bzw. hat die Betroffene daraus keine Rücklage gebildet. Bei der gegenständlichen Untersuchung zeigen sich im psychopathologischen Status zwar keine so wesentlichen Abweichungen in der Kognition, soweit ausreichende Orientierung und Mnestik, jedoch zeigen sich doch hinweisliche ... Sozialpsychiatrisches Ambulatorium ***21*** vom 20.9.2017 Das Sozialpsychiatrische Ambulatorium ***21*** ersuchte am 20.9.2017 um "Gewährung der Erhöhten Fam.beihilfe". Die Bf befinde sich seit August 2017 dort in Behandlung, zuvor sei sie ambulant an der Psychiatrischen Universitätsklinik behandelt worden. Sie leide an "Posttraumat. depress. Entwicklg. F 34.1, Agoraphobie mit Panikstörg. F40.01, Epilepsie. Anmerkung: Jugend-WG seit 15. Lj., 2 Kinder fremduntergebracht! Arbeits- und Kursfähigkeit sein fraglich. Frisch besachwaltert! Gutachten Im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt sind folgende Gutachten enthalten: Gutachten des Sozialministeriumservice vom 7./9.12.2016 Am 7./9.12.2016 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***1*** ***2*** | Geschlecht: | Weiblich | Geburtsdatum: | ....11.1991 | Verfahrensordnungsbegriff: | ***6*** | Wohnhaft in | ..., Österreich | Identität nachgewiesen durch: | Rp | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 06.12.2016 | In der Zeit | Von 14:05 bis 14:26 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: ***22*** ***23*** (DSA/ Verein ***17***) | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in ***24*** ***25*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Neurologie Anamnese: Lt. VGA von 9/2004 30% GdB mit Diagnosen "Epilepsie, Entwicklungsrückstand". Damals keine schriftlichen Befunde vorliegend. Zn. schwieriger Kindheit (Zn. sex. Übergriffen durch einen Onkel); ab 15.Lj. Unterbringung in WG. Psychotherapie 16.-18.Lj. Seit 8.Lj. Epilepsie (2xiger GM-Anfall) - Therapie mit Convulex. Lange anfallsfreie Intervalle. Letzter Anfall 2/2012. Zn. vermehrtem Alkohol- und Kokainkonsum 2010/2011 bei reaktiver Depressio nach Tod des Großvaters. Derzeitige Beschwerden: Lumbago (Zn. Heilgymnastik) Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lamictal 50mg 2x1; keine FÄ-Betreuung, keine Psychotherapie mehr (bis vor 1 Jahr). Sozialanamnese: Ausbildung: I-Klasse in HS mit ASO-Lehrplan, regulärer HS-Abschluss, kurze Arbeitsversuche, verlängerte Fliesenlegerlehre/WienWork ab 9/2011 - Abbruch aufgrund Schwangerschaften - nächstes Jahr Fortsetzung geplant. SA: 2 Kinder (4a, 19 Monate) von 2 Vätern. Lebt gemeinsam mit den Kindern - teilbetreutes Wohnen seit 2012 (Unterstützung bei Finanzen erforderlich, betreutes Konto), 3xwö. Heimhilfe. Davor 2J. in eigener Wohnung (Überforderung, Überschuldung). Nicht besachwaltet; kein PG-Bezug. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 31.1.2007, Kinderabt./KH Rudolfstiftung: GM-Epilepsie seit 8.Lj. 1.9.2011, Ausbildungsvertrag ***39***. 7.11.2016, Fortsetzung der Ausbildung: ab 9/2017 möglich. 13.10.2016, RÖ LWS: geringe Fehlhaltung, minimale Chondrose L5/S1. Rö. linker Calaneus: minimaler 3mm dorsaler Fersensporn. 23.22.2016, psycholog. Befund, Mag. ***18***: leichte Intelligenzminderung, emotional instabile Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typus, undiff. Somatisierungsstörung. 17.10.2012, Dr. ***26***, Neurologin: idiopathische GM-Epilepsie. 19.8.2015, FSW: befristete Förderung für mobile Pflege und Betreuung bis 3/2016. 14.9.2015, PG-GA, Dr. ***27***, Neurologin: intellektuelle Grenzbegabung mit krankheitsbedingtem Selbstfürsorgedefizit; Vd. a posttraumatische Belastungsstörung bei Grenzüberschreitungen im 15.Lj. mit anhaltender posttraumatischer depressiver Persönlichkeitsstörung; idiopathische GM-Epilepsie Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: o. B. Ernährungszustand: mäßige Adipositas Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: o. B. Gesamtmobilität-Gangbild: o. B. Psycho(patho)logischer Status: gering unterdurchschnittliche Begabung und Unreife, gelegentliche Konzentrationsstörung in Stresssituationen, in ADLs relativ selbständig, labil, Stimmung adäquat, etwas verminderte Belastbarkeit, keine Selbstverletzungen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | intellektuelle Grenzbegabung, Vd.a posttraumatische Belastungsstörung Unterer Rahmensatz, da verlängerte Lehre möglich | 03.01.02 | 30 | 2 | GM-Epilepsie Unterer Rahmensatz, da unter Therapieüber 3 Jahre anfallsfrei | 04.10.01 | 20 Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht (da geringgradige Funktionseinschränkung). Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: keine Änderung des GdB gegenüber dem VGA Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 09/2011 Frau ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: keine Erwerbsunfähigkeit gegeben da ausreichende kognitive Fähigkeiten vorhanden. X Dauerzustand O Nachuntersuchung in 3 Jahren: Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Gutachten erstellt am 07.12.2016 von Dr.in ***24*** ***25*** Gutachten vidiert am 09.12.2016 von Dr. ***28*** ***29*** Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18.7.2017 Am 18.7.2017 erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes weitere Sachverständigengutachten: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | ***1*** ***2*** | Geschlecht: | Weiblich | Geburtsdatum: | ....11.1991 | Verfahrensordnungsbegriff: | ***30*** | Wohnhaft in | ..., Österreich | Identität nachgewiesen durch: | RP Ö | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am | 24.5.2017 | In der Zeit | Von 09:15 bis 09:45 Uhr | Untersuchung: | In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA | Name: Sozialarbeiterin ***31*** von ***17*** / teilbetreutes Wohnen | Begleitperson erforderlich | Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr. ***32*** ***33*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Neurologie Anamnese: VGA 6/12 30%.intellektuelle Grenzbegabung, Vd.a. posttraumat. Belastungstörung; GM Epilepsie. Beschwerde:im letzten Gutachten wurden die nachgereichten Zeugnisse der polytechnischen Schule nicht berücksichtigt.daraus wäre hervorgegangen, dass die Beurteilung aufgrund des Sonderschuilehrplanes erfolgt ist. Derzeitige Beschwerden: Gedächtnis schlechter als vor dem Anfall am 15.4.2017 und viele Kopfschmerzen Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Levetiracetam 500 1-0-1. Sozialanamnese: hat 2 Kinder, wohnt alleine, FSW 3x/Woche Heimhilfe, 2x/Woche Sozialarbeiterin, Unterstützung zusätzlich von Caritas; Sachwalterschaft im Laufen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): WSP Notfallambulanz :2 epileptische Anfälle am 15.4.2017,vorher 4 a keine unter Lamictal-->Umstellung auf Levetiracetam Dr.***34*** 2.5.2017(ohne Unterschrift): st.p. epilept Anfall -Levetiracetam, MRT Kontrolle Jahres-Abschlußzeugnis 2006/2007 polytechnische Schule laut Lehrplanbestimmung Sonderschule SW Gutachten Dr. ***10*** ***11***-***12*** vom 21.3.2017 im Rahmen der Sachwalterschaftssache: Auszug: Einschränkung psychosozialer Fähigkeiten und damit verbunden Selbstfürsorgedefizite sowie herabgesetzte sogenannte exekutive Funktionsfähigkeit, herabgesetzte rationale Steuerungsfähigkeit. Insgesamt bestehen fassbare Hinweise, dass Selbstfürsorgedefizite vorliegen, vor allem was die finanziellen Angelegenheiten anbelangt. Es zeigt sich das Bild einer Anpassungsstörung - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten, resultierend aus einer schon längerer Zeit bestehenden Belastungsstörung. Die Voraussetzung für eine Sachwalterschaft sind aus Sicht der SV als gegeben anzusehen und sollte in 1,5 bis 2 Jahren überprüft werden. Diagnosen: Anpassungsstörung - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten F43.25, Belastungsstörung F43.1 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: HN: unauff., OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., UE: PSR li ist abgeschwächt, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab. neg., Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf Gesamtmobilität-Gangbild: Stand, Gang: unauff., Psycho(patho)logischer Status: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, jedoch beschleunigt und sprunghaft, wirkt insgesamt überfordert und kindlich (unreif) mit reduzierter Intelligenz bzw. unterdurchschnittlicher Begabung, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Intellektuelle Grenzbegabung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung Unterer Rahmensatz, da verlängerte Lehre möglich | 03.01.02 | 30 | 2 | GM-Epilepsie Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da sehr seltene generalisierte Anfälle | 04.10.01 | 30 | 3 | Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit mäßiger Einschränkung der sozialen Fähigkeiten verbunden | 03.04.01 | 20 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben da relevantes Zusatzleiden, Leiden 3 erhöht nicht, da Leidensüberschneidung. GdB ab 04/2017-neuerliche Anfälle. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 2 wird aufgrund von 2 rezenten Anfällen um eine Stufe höher eingestuft. Leiden 3 kommt neu dazu. Der Gesamt-GdB erhöht sich um eine Stufe. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 04/2017 GdB 30 liegt vor seit: 09/2011 Frau ***1*** ***2*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: keine Erwerbsunfähigkeit gegeben, da ausreichend kognitive Fähigkeiten vorhanden.Die neu vorgelegten Befunde eignen sich nicht, um eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zu begründen. X Dauerzustand O Nachuntersuchung in 3 Jahren: Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Gutachten erstellt am 18.07.2017 von Dr. ***32*** ***33*** Gutachten vidiert am 18.07.2017 von Dr. ***28*** ***29*** Vorlage Mit Bericht vom 23.7.2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 03.01.2017 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Monat: 10.2016) (A.3.2.2.3 ) 15.12.2016 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Antrag 15.12.2016 Beschwerdevorentscheidung 4 Beschwerdevorentscheidung 25.08.2017 Vorlageantrag 5 Vorlageantrag 25.09.2017 Vorgelegte Aktenteile 6 Beih3 18.10.2016 7 SchreibenAstin 13.01.2017 8 Gutachten 18.07.2017 9 SW 14.09.2017 Bezughabende Normen Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Eigenantrag erhöhte Familienbeihilfe Beweismittel: Aktenlage Stellungnahme: lt Gutachten ausreichend kognitive Fähigkeiten vorhanden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf ***1*** ***2*** beantragte mit Telefax vom 18.10.2016 mit dem Formular Beih 3, datiert mit 17.10.2016, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher erheblicher Behinderung. Dieser Antrag wurde am 16.12.2016 mit über FinanzOnline eingereichtem Familienbeihilfeantrag ergänzt. Einen Tag vor der Ergänzung vom 16.12.2016, am 15.12.2016, fertigte das Finanzamt einen Abweisungsbescheid betreffend einen "Antrag vom 15.12.2016 auf Familienbeihilfe" aus. Am 15.12.2016 wurde von der Bf kein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig. Rechtsgrundlagen § 85 BAO lautet: § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. (4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. (5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 92 BAO lautet: § 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. (2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten. § 93 BAO lautet: § 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt. (2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. (3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254). (4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. (5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben. (6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. §§ 166 f BAO lauten: § 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. § 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen. § 183 BAO lautet: § 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 270 BAO lautet: § 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände. § 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 90/2007 (anzuwenden vor 1.1.2011, 1.3.2011 bzw. 1.7.2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967): § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluß der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten, oder c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder e) das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aa) weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht, f) In dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. (3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). § 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab 1.1.2011, 1.3.2011 bzw. 1.7.2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967): § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104029/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104029.2019
Stammnummer
129192
Gültig
08.06.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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