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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100204/2020

Bei Antragstellung ist nicht zwischen "Ausgleichszahlung" oder "Differenzzahlung" zu unterscheiden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100204/2020vom 21.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ermöglicht der Wohnort der Kinder bei Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Grundverordnung keine Bestimmung der Rangfolge, so berechnet jeder betroffene Mitgliedstaat den Leistungsbetrag unter Einschluss der Kinder, die nicht in seinem Hoheitsgebiet wohnen. Im Falle der Anwendung von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zahlt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den höheren Leistungsbetrag vorsehen, diesen ganzen Betrag aus. Der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaats erstattet ihm die Hälfte dieses Betrags, wobei der nach den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats vorgesehene Leistungssatz die obere Grenze bildet. Art. 59 VO 987/2009 lautet: Artikel 59 Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern (1) Ändern sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen, so setzt der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, unabhängig von den in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten für die Gewährung von Familienleistungen vorgesehenen Zahlungsfristen die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fort. (2) Er unterrichtet den Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten von dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung dieser Familienleistungen einstellt. Ab diesem Zeitpunkt übernehmen der andere betroffene Mitgliedstaat oder die anderen betroffenen Mitgliedstaaten die Zahlung der Leistungen. Art. 60 VO 987/2009 lautet: Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird. (2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften. Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden. (3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung. Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen. (4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder. (5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern. Slowakische Fassung: Článok 58 Pravidlá prednosti v prípade súbehu dávok Na účely uplatňovania článku 68 ods. 1 písm. b) bodov i) a ii) základného nariadenia v prípade, že bydlisko detí neumožňuje určiť poradie prednosti, každý dotknutý členský štát vypočíta výšku dávok s prihliadnutím na deti, ktoré nemajú bydlisko na jeho území. V prípade, že sa uplatňuje článok 68 ods. 1 písm. b) bod i), príslušná inštitúcia členského štátu, ktorého právne predpisy ustanovujú najvyššie dávky, vyplatí tieto dávky v ich plnej výške a príslušná inštitúcia druhého členského štátu jej nahradí polovicu tejto sumy, maximálne však do hornej hranice sumy stanovenej právnymi predpismi tohto druhého členského štátu. Článok 59 Pravidlá uplatniteľné v prípade, že sa menia uplatniteľné právne predpisy a/alebo príslušnosť na priznávanie rodinných dávok 1. Ak sa uplatniteľné právne predpisy a/alebo príslušnosť na priznávanie rodinných dávok v členských štátoch zmení v priebehu kalendárneho mesiaca bez ohľadu na dátumy splatnosti rodinných dávok podľa právnych predpisov týchto členských štátov, inštitúcia, ktorá platila rodinné dávky podľa právnych predpisov, na ktorých základe sa dávky priznali na začiatku mesiaca, ich naďalej poskytuje do konca daného mesiaca. 2. Inštitúcia oznámi inštitúcii druhého členského štátu alebo dotknutých členských štátov dátum, od ktorého prestáva vyplácať predmetné rodinné dávky. Druhý členský štát alebo dotknuté členské štáty začínajú vyplácať dávky od tohto dátumu. Článok 60 Postup uplatňovania článkov 67 a 68 základného nariadenia 1. Žiadosť o poskytovanie rodinných dávok sa predkladá príslušnej inštitúcii. Na účely uplatňovania článkov 67 a 68 základného nariadenia sa zohľadní situácia celej rodiny, ako keby sa na všetky zúčastnené osoby vzťahovali právne predpisy dotknutého členského štátu a ako keby všetky mali bydlisko v tomto členskom štáte, najmä pokiaľ ide o nárok osoby na takéto dávky. Ak si osoba, ktorá má nárok na dávky, svoje právo neuplatní, príslušná inštitúcia členského štátu, ktorého právne predpisy sa uplatňujú, zohľadní žiadosť o priznanie rodinných dávok predloženú druhým rodičom, osobou, ktorá sa za rodiča považuje, alebo osobou alebo inštitúciou, ktorá vystupuje ako opatrovateľ dieťaťa alebo detí. 2. Inštitúcia, ktorej bola predložená žiadosť podľa odseku 1, preskúma žiadosť na základe podrobných informácií poskytnutých žiadateľom, pričom zohľadní všetky skutočnosti a právne okolnosti, ktoré charakterizujú situáciu rodiny žiadateľa. Ak táto inštitúcia dospeje k záveru, že jej právne predpisy sú uplatniteľné na základe prednostného práva v súlade s článkom 68 ods. 1 a 2 základného nariadenia, poskytne rodinné dávky v súlade s právnymi predpismi, ktoré uplatňuje. Ak táto inštitúcia zistí, že na základe právnych predpisov iného členského štátu v súlade s článkom 68 ods. 2 základného nariadenia môže vzniknúť nárok na rozdielový doplatok, bezodkladne zašle žiadosť príslušnej inštitúcii druhého členského štátu a oznámi to dotknutej osobe; okrem toho oznámi inštitúcii druhého členského štátu svoje rozhodnutie týkajúce sa žiadosti a výšku vyplácaných rodinných dávok. 3. Ak inštitúcia, v ktorej sa podáva žiadosť, dospeje k záveru, že jej právne predpisy sú uplatniteľné, ale nie na základe prednostného práva podľa článku 68 ods. 1 a 2 základného nariadenia, bezodkladne prijme predbežné rozhodnutie o pravidlách prednosti, ktoré sa majú uplatniť, a v súlade s článkom 68 ods. 3 základného nariadenia postúpi žiadosť inštitúcii druhého členského štátu a oznámi túto skutočnosť aj žiadateľovi. Táto inštitúcia zaujme stanovisko k predbežnému rozhodnutiu do dvoch mesiacov. Ak inštitúcia, ktorej sa žiadosť postúpila, nezaujme stanovisko do dvoch mesiacov od prijatia žiadosti, uplatní sa uvedené predbežné rozhodnutie a inštitúcia vyplatí dávky podľa jej právnych predpisov a inštitúcii, v ktorej sa žiadosť podala, oznámi výšku vyplácaných dávok. 4. Ak medzi dotknutými inštitúciami vznikne rozpor o tom, ktoré právne predpisy sa majú na základe prednostného práva uplatniť, uplatňuje sa článok 6 ods. 2 až 5 vykonávacieho nariadenia. Na tento účel je inštitúciou miesta bydliska podľa článku 6 ods. 2 vykonávacieho nariadenia inštitúcia miesta bydliska dieťaťa alebo detí. 5. Inštitúcia, ktorá predbežne vyplatila dávky v sume vyššej, ako je suma, za ktorú je nakoniec zodpovedná, môže žiadať vrátenie preplatku od inštitúcie s prvotnou zodpovednosťou v súlade s postupom stanoveným v článku 73 vykonávacieho nariadenia. Nationales Recht Österreich Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden. § 85 BAO lautet: § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. (4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. (5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 115 BAO lautet: § 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen. § 119 BAO lautet: § 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben. § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der "Wiener Zeitung" kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. §§ 10, 11, 12, 13, 14 FLAG 1967 lauten: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4. § 53 FLAG 1967 lautet: § 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. (2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen. (3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. (4) Abs. 1 zweiter Satz findet in Bezug auf § 8a Abs. 1 bis 3 keine Anwendung. (5) § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, findet in Bezug auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz bis 31. Dezember 2018 Anwendung. Ab 1. Jänner 2019 ist für Leistungen nach diesem Bundesgesetz § 26 Abs. 3 BAO nur für Personen mit Dienstort im Ausland, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft tätig werden, sowie für deren Ehegatten und Kinder anwendbar. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Abweichend davon gilt: 1. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. 2. Für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, ist die Höhe des Kinderabsetzbetrages auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: a) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist erstmals ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. b) Die Höhe der Kinderabsetzbeträge ist gemäß § 8a Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 kundzumachen. Nationales Recht Slowakei Laut Missoc, Gegenseitiges Informationssystem für soziale Sicherheit: Rechtsgrundlage: Kindergeldgesetz (Zákon o prídavku na dieťa) Nr. 600/2003. Kindergeld (Prídavok na dieťa): 24,34 € pro Kind im Monat. Anspruchsberechtigt sind folgende Personen mit ständigem oder zeitweiligem Wohnsitz: Eltern; Pflegeeltern; volljährige unterhaltsberechtigte Kinder. Kindergeld wird bis zum Ablauf der Schulpflicht (16 Jahre) und bis zum 25. Lebensjahr für Auszubildende in einer Vollzeitberufsausbildung, Universitätsstudenten und diejenigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, einen Beruf auszuüben oder zu studieren. Im Fall einer fehlgeschlagenen beruflichen Ausbildung und bei langfristigen Erkrankungen wird die Leistung bezahlt, bis das Kind das 18. Jahre alt ist. Ab dem 18. Lebensjahr verliert ein Kind mit einer langfristigen Erkrankung den Anspruch auf Kindergeld und hat Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sache des Verwaltungsverfahrens Der Bf hat am 18.4.2018 ausdrücklich einen Antrag "auf Differenzzahlung" gestellt. Das Finanzamt mit Bescheid vom 13.12.2018 ausdrücklich einen Antrag vom 18.4.2018 "auf Ausgleichszahlung" abgewiesen. Eine Differenzzahlung nach Unionsrecht kommt dort in Betracht, wo ein Mitgliedstaat vorrangig und ein anderer Mitgliedstaat nachrangig zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet ist, die nachrangigen Familienleistungen aber höher als die vorrangigen sind (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182l). Verwaltungspraxis und Entscheidungspraxis des UFS haben zwischen Differenzzahlung und Ausgleichszahlung unterschieden: Eine Ausgleichszahlung nach österreichischem Recht (§ 4 FLAG) kann zwar eine Person betreffen, die selbst Anspruch auf eine ausländische Beihilfe hat, diese Ausgleichszahlung setzt aber einen Familienbeihilfenanspruch nach österreichischem Recht voraus (vgl. UFS 7.11.2011, RV/2981-W/11). Mittlerweile wurde diese Unterscheidung weitgehend aufgegeben, ist aber terminologisch durchaus von Bedeutung (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182l). So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 7.9.2017, Ra 2017/16/0042 ausgeführt, dass ein grundlegender Unterschied zwischen Ausgleichs- und Differenzzahlung bestehe und der Prozessgegenstand bei einer Differenzzahlung ein anderer als bei einer Ausgleichszahlung sei. Nach Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 4 Rz 6 ff kommt eine Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG 1967 (unter Außerachtlassung von § 4 Abs. 4 FLAG 1967) dann in Betracht, wenn Österreich nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist, also grundsätzlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ungekürzt zu leisten hat, aber der Wohnmitgliedstaat ungeachtet der österreichischen Zuständigkeit Familienleistungen erbringt: Hier besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG 1967 in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den österreichischen Familienleistung und der gleichartigen ausländischen Familienleistung, und zwar ungeachtet des Wortlauts "Österreichische Staatsbürger" für alle Personen, die unter die VO (EG) 883/2004 fallen. Eine Differenzzahlung liegt nach Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 4 Rz 6 ff dann vor, wenn Österreich nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 nachrangig zur Erbringung von Familienleistungen zuständig ist und die niedrigere Familienleistung des Wohnstaats auf die höhere österreichische Familienleistung aufgestockt wird. Auch hier kann der Fall eintreten, dass Österreich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ungekürzt zu leisten hat, wenn im Wohnstaat auf Grund dessen nationalen Rechts kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, zum Beispiel wegen Überschreitens einer im nationalen Recht vorgesehenen Familieneinkommensgrenze. Wenn Unionsbürger und ihnen gleichgestellte Personen ihr nach der VO (EG) 883/2004 zustehendes Recht auf österreichische Familienleistungen geltend machen, ist davon auszugehen, dass sie diese Familienleistungen im höchstmöglichen Umfang erhalten wollen, sei es in Form von ungekürzter Familienbeihilfe und ungekürztem Kinderabsetzbetrag bei vorrangiger österreichischer Zuständigkeit oder in Form einer Ausgleichszahlung bei vorrangiger österreichischer Zuständigkeit oder in Form einer Differenzzahlung bei nachrangiger österreichischer Zuständigkeit. Ohne Bedeutung dabei ist, ob der entsprechende Antrag mit dem Formular Beih 1 (Beih 100) oder dem Formular Beih 38 gestellt wird und ob auf dem Formular Beih 38 "Ausgleichszahlung", "Differenzzahlung" oder keiner dieser Punkte angekreuzt wurde. Auch bei einer Antragstellung durch Formular Beih 38 ist unter Umständen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ungekürzt auszuzahlen, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen. Bei einer Antragstellung mit dem Formular Beih 100 ist nicht mit gänzlicher Antragsabweisung vorzugehen, wenn eine Ausgleichs- oder Differenzzahlung zusteht, sondern der Unterschiedsbetrag zur ausländischen Beihilfe gemäß § 11 Abs. 1 FLAG 1967 (monatlich) auszuzahlen und hinsichtlich des Betrags in Höhe der ausländischen Beihilfe ein Abweisungsbescheid gemäß § 13 FLAG 1967 auszufertigen. Es kommt für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (vgl. Ritz, BAO 6.A., § 85 Tz 1; VwGH 1.9.2015, 2012/15/0108). Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, m.w.N.). Im gegenständlichen Verfahren geht es unstrittig um eine Unterschiedszahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004, ob diese nun als "Differenzzahlung" (Antrag) oder "Ausgleichszahlung" (angefochtener Bescheid) bezeichnet wird. Es wurden am 18.4.2018 auch keine unterschiedlichen Anträge gestellt, sondern ein einziger Antrag auf "Differenzzahlung". Nach den vorstehenden Ausführungen erfolgte die Wortwahl des Bf auch völlig korrekt, da hier Österreich nach Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 nachrangig zuständig ist, da die Slowakei sowohl Wohnstaat als auch Beschäftigungsstaat ist. Somit war die Umdeutung des Finanzamts entbehrlich. Auch wenn der angefochtene Bescheid von der Wortwahl, nicht aber vom Sinn her vom Antrag abweicht, ist der angefochtene Bescheid nicht allein deswegen zur Gänze aufzuheben, sondern eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. Zusammenarbeit der Träger der Mitgliedstaaten Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Bf gemäß § 115 BAO Satz 2 besteht hier nicht, da auf Grund der VO (EG) 883/2004 uneingeschränkte Amtshilfe besteht. Wenn die belangte Behörde an der Richtigkeit den vom Bf angegebenen Daten und der Weitergeltung der beurkundeten Umstände Zweifel hat, wäre es an ihr gelegen, im Rahmen der sie (und nicht die Partei i. S. d. § 78 BAO!) treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß Art. 76 VO (EG) 883/2004 Erhebungen im Wege des zuständigen slowakischen Trägers (Úrad Práce, Soziálnych vecí a rodiny Lučenec) vorzunehmen und beispielsweise eine Anfrage mittels des Formulars E 402 (direkt ohne Zwischenschaltung der Partei i. S. d. § 78 BAO durchzuführen. Von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Bf kann, soweit es sich um Daten handelt, die von der zuständigen Behörde oder vom zuständigen Träger im anderen Mitgliedstaat beauskunftet werden können, keine Rede sein. Das Finanzamt hat vor Erlassung des angefochtenen Abweisungsbescheids nicht einmal den Versuch unternommen, den Bf konkret zu erinnern, bestimmte Unterlagen in Bezug auf C Bová beizubringen. Keine Übersetzung von Unterlagen Zum Verlangen nach einer Übersetzung von Unterlagen ist darauf zu verweisen, dass im Bereich der Anwendung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten die Partei (§ 78 BAO) nicht zur Vorlage von Übersetzungen verpflichtet ist, da Art 76 Abs 7 VO 883/2004 das Recht vorsieht, sich im Anwendungsbereich dieser VO jeder gemäß Art 342 AEUV (zuvor Art 290 EGV) in der Union anerkannten Amtssprache eines Mitgliedstaats zu bedienen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG, 2.A. 2020, § 3 Rz 51k; BFG 9.5.2016, RV/7100940/2015). Beschäftigungsmitgliedstaat und Wohnmitgliedstaat Im Beschwerdezeitraum ist Wohnmitgliedstaat des Bf, seiner Gattin und seiner Tochter die Slowakische Republik. Auf Grund der Beschäftigung des Bf in Österreich ist Österreich Beschäftigungsmitgliedstaat. In diesem Zeitraum unterlag der Bf gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften in Bezug auf Familienleistungen. Da die Gattin des Bf in der Slowakei beschäftigt ist, ist auch die Slowakei Beschäftigungsmitgliedstaat und unterliegt die Gattin deren Rechtvorschriften in Bezug auf Familienleistungen. Österreich hat daher gemäß Art. 68 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 einen Unterschiedsbetrag in Höhe der Differenz zwischen den österreichischen und den slowakischen Familienleistungen zu zahlen. Zeitraum Februar 2016 bis März 2016 Auf Grund der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass sich C Bová in diesem Zeitraum in Berufsausbildung befunden hat. Auch das Finanzamt sieht mittlerweile einen Anspruch des Bf auf Ausgleichszahlung / Differenzzahlung für gegeben. Da nach EuGH 22.10.2015, C-378/14, Trapkowski, nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der Wohnsitzfiktion des Art. 67 VO (EG) 883/2004 und des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009 zu beurteilen ist, welche Person Anspruch auf Familienleistungen hat und Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO (EG) 987/2009 dieser Beurteilung (entgegen VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0133) nicht entgegensteht, ist von Bedeutung, dass die primär anspruchsberechtigte haushaltsführende Mutter D Bová auf ihren Anspruch zugunsten des Bf verzichtet hat. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher für den Zeitraum Februar 2016 und März 2016 als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 Nach österreichischem Recht endet im Gegensatz zum slowakischem Recht ein Anspruch auf Familienbeihilfe dann, wenn das Kind das 24. Lebensjahr (und nicht erst das 25. Lebensjahr) vollendet hat. Im österreichischen Recht bestehen verschiedene Verlängerungstatbestände bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, diese sind aber nach der Aktenlage alle nicht gegeben und es wird vom Bf auch nicht behauptet, dass einer dieser Verlängerungstatbestände vorläge. Da die Tochter im November 2016 das 24. Lebensjahr vollendet hat, besteht für den Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, auch wenn die Tochter in diesem Zeitraum noch studiert hat. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2016 bis Mai 2017 gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionszulassung Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision hinsichtlich der Frage, ob bei einem Antrag "auf Differenzzahlung" ein Bescheid, der einen Antrag von diesem Tag "auf Ausgleichszahlung" abweist, über dieselbe Sache abspricht, zulässig. In Bezug auf ein Revisionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 7.9.2017, Ra 2017/16/0042) eine abweichende Ansicht vertreten. Im Übrigen ist eine Revision nicht zulässig, da den weiteren hier zu lösenden Rechtsfragen (Familienbeihilfe für zielstrebigem Studium, Familienbeihilfe nach Vollendung des 24. Lebensjahrs) keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).   Wien, am 21. April 2020

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100204/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100204.2020
Stammnummer
128726
Gültig
21.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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