Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0014-I/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Schmuggel, subjektive Tatseite wird bestritten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0014-I/03vom 25.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt,
6020 Innsbruck, Anichstraße 3/III, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 27. Februar 2003 gegen den Bescheid über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Hauptzolllamtes Innsbruck vom
27. Jänner 2003, SN X,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner
2003 hat das Hauptzollamt Innsbruck (nunmehr Zollamt Innsbruck) als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zu
SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes
Innsbruck (nunmehr Zollamtes Innsbruck) vorsätzlich am 5. Mai 2002
anlässlich der Einreise beim Zollamt Mäder von der Schweiz in das
österreichische Zollgebiet der Gemeinschaft das von ihm mitgeführte
gebrauchte und defekte Fräsgerät "P" mit der Seriennummer A
ausländischer Herkunft, auf welches Eingangsabgaben in Höhe von
€ 1.975,40 entfallen, vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht und somit der
zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Er habe dadurch das Finanzvergehen
des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Februar 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer
stamme aus Südafrika und halte sich derzeit vorübergehend zu
Erwerbszwecken in der Schweiz auf. Er habe hatte Anfang Mai 2002 ein
mechanisches Problem mit einer Fräsmaschine P, Seriennummer A gehabt,
welche zur Herstellung von Computerleiterplatten verwendet werde. Deshalb habe
er mit der Firma L-AG in Deutschland Kontakt aufgenommen, um die Maschinen dort
reparieren zu lassen. Seitens der L-AG sei ihm mitgeteilt worden, dass er die
Maschine bei der Einreise nach Deutschland beim deutschen Zoll zu deklarieren
habe. Am 5. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer mit der Maschine von
Scuol aus über die schweizerische Grenze gefahren, wobei er die Maschine
dabei deklariert habe. Am österreichischen Grenzposten in Mäder habe
er mitgeteilt, er bringe die Maschine für eine Reparatur nach Deutschland
und werde diese beim deutschen Zoll deklarieren. Der Grenzposten habe ihm
bedeutet weiterzufahren. Beim Grenzübertritt von Österreich nach
Deutschland habe der Beschwerdeführer jedoch festgestellt, dass hier
aufgrund des EU-Raumes keine Möglichkeit zum Verzollen mehr bestehe. In G
(Deutschland) habe er der L-AG mitgeteilt, dass er aufgrund des Nichtbestehens
von Grenzposten an der Grenze zwischen Deutschland und Österreich die
Maschine beim Eintritt nach Deutschland nicht habe deklarieren können und
somit keine Deklarierung beim Eintritt in die EU vorweisen könne. Seitens
der L-AG habe man sich damit einverstanden erklärt, die Angelegenheit
für den Beschwerdeführer in Ordnung zu bringen. Eine Zolldeklaration
sei ausgefüllt und an das Hauptzollamt Hannover geschickt worden. Für
die Rückreise sei dem Beschwerdeführer eine Proforma Rechnung
ausgestellt worden, da die defekte Maschine nicht habe repariert werden
können und unentgeltlich gegen eine neue mit der Seriennummer B
ausgetauscht worden sei. Auf der Rückreise am 6. Mai 2002 habe der
Beschwerdeführer die Maschine beim österreichischen Zoll in Pfunds
deklariert und alle Dokumente vorgewiesen, die er mit sich geführt habe. An
der schweizerischen Grenze sei das Zollbüro bereits geschlossen gewesen,
weshalb er die Maschine bei der Einreise in die Schweiz nicht habe deklarieren
können. Im September 2002 habe der Beschwerdeführer das Schreiben des
Hauptzollamtes Innsbruck vom 14. September 2002 zugestellt bekommen. Da der
Beschwerdeführer selbst nicht deutsch spreche, habe er den Brief erst
übersetzen lassen müssen. Nach einer anschließenden
Kontaktaufnahme mit Herrn S. sei er von diesem aufgefordert worden, die von der
L-AG ausgefüllten Papiere an das Hauptzollamt nach Innsbruck zu schicken.
Ende September 2002 habe der Bf. den Abgabenbescheid des Hauptzollamtes
Innsbruck vom 24. September 2002 zugestellt bekommen. Den darin genannten
Gesamtbetrag von € 2.020,59 habe er am 12. Dezember 2002 bezahlt.
Der Zahlungsaufforderung des Hauptzollamtes Innsbruck vom 19. Dezember 2002
sei der Beschwerdeführer ebenfalls unverzüglich nachgekommen. In
weiterer Folge sei am 3. Februar 2003 der angefochtene Bescheid zugestellt
worden. Keinesfalls sei es so, dass der Beschwerdeführer das defekte
Fräsgerät, Seriennummer A , vorsätzlich in das Zollgebiet der
europäischen Gemeinschaft verbracht und sohin der zollamtlichen
Überwachung entzogen habe. Aufgrund der Angaben der L-AG, dass er die
Maschine beim Eintritt nach Deutschland zu verzollen habe, und der Reaktion des
Zollbeamten am Grenzposten Mäder, er könne weiterfahren, sei der
Beschwerdeführer der Ansicht gewesen, dass er die Maschine bei der Ausreise
aus der Schweiz und anschließend bei der Einreise nach Deutschland zu
verzollen habe. Als Südafrikaner habe er sich auf diese Angaben verlassen
und nicht gewusst, dass aufgrund des EU-Raumes an der Grenze zwischen
Österreich und Deutschland keine Möglichkeit zum Verzollen mehr
bestehe. Er habe vorgehabt, die Maschine ordnungsgemäß beim Eintritt
nach Deutschland zu deklarieren. Dies habe auch sein Vorgehen und Deklarieren
der Maschine beim Verlassen der Schweiz gezeigt. Seine beflissentlichen
Bemühungen würden auch durch die vorgenannte Vorgehensweise samt den
Anlagen dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Ankunft
bei der L-AG auf das Problem bei seiner geplanten Deklaration hingewiesen und in
die Wege geleitet, dass nachträglich eine Deklaration durchgeführt
werde. Die ihm vorgeschriebenen Abgaben habe er sofort bezahlt, eine
Verzögerung und das Anlaufen von Zinsen sei nur deshalb zustande gekommen,
da er die Schreiben des Hauptzollamtes Innsbruck erst vom Deutschen ins
Englische habe übersetzen lassen müssen. Aus dem geschilderten
Sachverhalt ergebe sich, dass er peinlichst bemüht gewesen sei, die
Vorschriften einzuhalten. Nach seiner Ankunft in G habe er die L-AG sofort
veranlasst, eine Zolldeklaration auszufüllen. Es treffe ihn kein
Verschulden, auf keinen Fall sei Vorsatz vorzuwerfen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer hat
am 5. Mai 2002 ein Fräsgerät (Fräsbohrplotter) P,
Seriennummer A, aus der Schweiz über das Zollamt Mäder
(Österreich) in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht. Das
Gerät wurde vom Beschwerdeführer zur Firma L-AG in G, Deutschland,
transportiert. Dort erhielt er als Austausch für das defekte Gerät ein
P mit der Seriennummer B. Dieses Gerät hat er am 6. Mai 2002 über
das Zollamt Pfunds aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in die Schweiz
ausgeführt.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift
vor, er habe beim österreichischen Grenzposten in Mäder mitgeteilt, er
würde die Maschine nach Deutschland zur Reparatur bringen und beim
deutschen Zoll deklarieren. Daraufhin habe ihm der Grenzposten bedeutet,
weiterzufahren. Dieses Vorbringen vermag den Tatverdacht - zumindest zum
jetzigen Verfahrensstadium - nicht zu beseitigen, weil es einerseits der
Lebenserfahrung widerspricht, dass sich ein Zollorgan wie vom
Beschwerdeführer dargestellt verhalten hat, weil diesem
selbstverständlich bekannt war, dass die zollrechtliche Behandlung der Ware
bei deren Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Union zu erfolgen
hat und dass zwischen Deutschland und Österreich keine Zollgrenze besteht.
Zudem hat das Zollamt Pfunds in der Meldung über den Verdacht eines
Zollvergehens an das Hauptzollamt Innsbruck (nunmehr Zollamt Innsbruck) vom
22. Mai 2002 ausgeführt, eine telefonische Rücksprache mit dem
Zollamt Mäder habe ergeben, dass der Beschwerdeführer das Gerät
nicht zur Abfertigung gestellt habe. Aufgrund dieser Umstände bestehen nach
Ansicht der Beschwerdebehörde durchaus hinreichende Verdachtsmomente, dass
der Beschwerdeführer das Fräsgerät anlässlich der Einreise
in das Zollgebiet der Europäischen Union nicht gestellt hat.
Das Hauptzollamt Innsbruck
(nunmehr Zollamt Innsbruck) hat den Wert des in das Zollgebiet der
Europäischen Union eingeführten Gerätes durch Anfrage bei der
Firma L-AG mit € 8.500,00 ermittelt. Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Innsbruck (nunmehr Zollamtes Innsbruck) vom 24. September 2002, Zahl Y,
wurden dem Beschwerdeführer die mit € 1.975,40 ermittelten
Eingangsabgaben (zuzüglich einer hier nicht relevanten Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG von € 45,19)
vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Gemäß
§ 35
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil
des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung
entzieht.
Es besteht aufgrund obiger Feststellungen auch nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am
5. Mai 2002 bei der Einreise aus der Schweiz über das Zollamt
Mäder in das Zollgebiet der Gemeinschaft das von ihm mitgeführte
Fräsgerät ausländischer Herkunft "P" mit der Seriennummer A, auf
welches Eingangsabgaben in Höhe von € 1.975,40 entfallen, nicht
zur Einfuhrabfertigung angemeldet bzw. gestellt und somit vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht hat und er dadurch
den objektiven Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1
lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Anzumerken ist, dass das Finanzvergehen des Schmuggels
bereits mit der vorschriftswidrigen Verbringung in das Zollgebiet vollendet ist.
Die in der Beschwerdeschrift dargestellten Geschehensabläufe, die erst nach
diesem Zeitpunkt eingetreten sind, sind daher für die gegenständliche
Rechtsmittelentscheidung nicht von Relevanz. Aus diesem Grund geht auch das
Vorbringen ins Leere, dem Beschwerdeführer sei von der Firma L-AG zugesagt
worden, diese würde "die Angelegenheit in Ordnung bringen" und sie habe
eine Zolldeklaration an das Hauptzollamt Hannover geschickt, zumal dies erst am
25. September 2002 erfolgte, nachdem das Hauptzollamt Innsbruck (nunmehr
Zollamt Innsbruck) mit dieser Firma in dieser Angelegenheit bereits Kontakt
aufgenommen hat.
Auf der subjektiven Tatseite ist für die
Verwirklichung des Finanzvergehens nach § 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG). Es
genügt, dass sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, dass die Ware
dem Zollverfahren entzogen wird. Eine detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen
Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins hinsichtlich
der Vereitelung eines Zollverfahrens nicht erforderlich.
Es kann als Allgemeingut angesehen werden, dass
Gegenstände über einem bestimmten Wert - die
gegenständliche Fräsmaschine repräsentierte einen Wert von
€ 8.500,00 - anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet
einem Zollverfahren zuzuführen sind. Auch dem Beschwerdeführer war
dies zweifelsfrei bekannt. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass
der Beschwerdeführer aus Südafrika stammt, weil auch dort
zollrechtliche Vorschriften einzuhalten sind und daher kein Zweifel besteht,
dass er von derart grundlegenden Bestimmungen wie der zollrechtlichen
Gestellungspflicht wusste. Zudem hielt er sich zu Erwerbszwecken in der Schweiz
auf und war dort als Softwareentwickler selbständig tätig. Auch seine
damit verbundenen unternehmerischen Erfahrungen sprechen dafür, dass er von
den zollrechtlichen Verpflichtungen wusste. Zudem ist davon auszugehen, dass
einem in der Schweiz lebenden unternehmerisch Tätigen zumindest in
Grundzügen das Wesen der Europäischen Union bekannt ist.
Auch das Vorbringen, die Firma L-AG habe angegeben, der
Beschwerdeführer müsse die Maschine beim Eintritt nach Deutschland
verzollen, vermag ihn - jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstand -
nicht zu rechtfertigen, weil nähere Umstände über diese
Rechtsauskunft nicht dargelegt wurden, insbesondere zur Frage, wann diese
Rechtsauskunft erteilt wurde und ob der Beschwerdeführer der L-AG alle
für die zutreffende Beantwortung dieser Frage relevanten Umstände
(insbesondere die Art der Anreise nach Deutschland über Österreich)
bekannt gegeben hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass - wie
bereits oben dargestellt - davon auszugehen ist, dass dem
Beschwerdeführer unabhängig von irgendwelchen anders lautenden
Auskünften bekannt war, dass bei Überschreitung der Zollgrenze aus der
Schweiz in das Zollgebiet der Europäischen Union ein Zollverfahren
durchzuführen ist.
Es bestehen damit insgesamt jedenfalls hinreichende
Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt)
vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und
damit auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens des
Schmuggels verwirklicht hat.
Da sich der in Beschwerde gezogene Bescheid aus den
dargestellten Gründen somit in objektiver wie in subjektiver Hinsicht auf
ausreichende Verdachtsgründe stützt und beim derzeitigen
Verfahrensstand der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt
werden konnte, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende
Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das
Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat,
bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115
ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-I/03
- Stammnummer
- 12864
- Gültig
- 25.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF