Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2200016/2018
Keine Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200016/2018vom 21.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ist der Inhalt und Zweck einer Norm [hier: § 3 Abs. 1 Buchstabe c)] - wie bereits dargelegt - durch ständige eindeutige kongruente Rechtsprechung des VwGH geklärt, so ist im Grunde einer lediglich überschlägig gebotenen Prüfung der objektive Wille der Vorschrift erfasst und liegt keine verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift vor.
Das Vorbringen des Bf ist - so besehen - mit den, den Sammelbescheid tragenden zwingenden abgabenrechtlichen Bestimmungen unvereinbar und steht mit der Judikatur in Widerspruch. Das Zollamt Graz durfte daher zu Recht von wenig erfolgversprechenden Vorbringen der Beschwerde ausgehen. Zu beachten ist aber, dass
Erfolgsaussichten einer Beschwerde anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag keinesfalls für die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache richtungsweisend und somit nicht präjudiziell sind.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Weil sich das BFG im Zusammenhang mit den vom Bf aufgeworfenen Rechtsfragen zur Hauptsache und zur Aussetzung der Einhebung von Abgaben auf die im Erkenntnis wiedergegebene und in sich nicht widersprüchliche Judikatur des VwGH stützen konnte, sind die genannten Voraussetzungen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt, weshalb die Revision nicht zugelassen wird.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Graz, am 21. April 2020
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Buchstabe c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Beschwerdewenig erfolgversprechendAltlastenbeitragVerjährungordentliches Ermittlungsverfahrenangemessene Begründungbeitragspflichtige TätigkeitVoraussetzungen einer Aussetzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2200016/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.2200016.2018
- Stammnummer
- 128336
- Gültig
- 21.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF