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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2200016/2018

Keine Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200016/2018vom 21.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ist der Inhalt und Zweck einer Norm [hier: § 3 Abs. 1 Buchstabe c)] - wie bereits dargelegt - durch ständige eindeutige kongruente Rechtsprechung des VwGH geklärt, so ist im Grunde einer lediglich überschlägig gebotenen Prüfung der objektive Wille der Vorschrift erfasst und liegt keine verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift vor. Das Vorbringen des Bf ist - so besehen - mit den, den Sammelbescheid tragenden zwingenden abgabenrechtlichen Bestimmungen unvereinbar und steht mit der Judikatur in Widerspruch. Das Zollamt Graz durfte daher zu Recht von wenig erfolgversprechenden Vorbringen der Beschwerde ausgehen. Zu beachten ist aber, dass Erfolgsaussichten einer Beschwerde anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag keinesfalls für die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache richtungsweisend und somit nicht präjudiziell sind. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Weil sich das BFG im Zusammenhang mit den vom Bf aufgeworfenen Rechtsfragen zur Hauptsache und zur Aussetzung der Einhebung von Abgaben auf die im Erkenntnis wiedergegebene und in sich nicht widersprüchliche Judikatur des VwGH stützen konnte, sind die genannten Voraussetzungen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt, weshalb die Revision nicht zugelassen wird. Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz: Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020). Graz, am 21. April 2020

Normen und Schlagworte

Beschwerdewenig erfolgversprechendAltlastenbeitragVerjährungordentliches Ermittlungsverfahrenangemessene Begründungbeitragspflichtige TätigkeitVoraussetzungen einer Aussetzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2200016/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.2200016.2018
Stammnummer
128336
Gültig
21.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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