Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0002-W/04
Beschlagnahme von geschmuggelten Zigaretten gem. § 89 Abs. 2 FinStrG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)FSRV/0002-W/04vom 24.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Unabhängige Finanzsenat ist gem. §§ 89 Abs. 2, 62 Abs. 1 und 4 FinStrG zuständig zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden des Finanzstrafsenates 8, Hofrat Mag. Leopold Lenitz, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde der Beschuldigten vom
18. Dezember 2003 gegen die Beschlagnahme von 5.400 Stück Zigaretten
und Banknoten im Nennwert von € 180,--durch Organe der
Bundespolizeidirektion Schwechat in Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. § 62 Abs. 4
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 23. November 2003 beschlagnahmten Organe der
Bundespolizeidirektion Schwechat bei der Bf. gem. § 89 Abs. 2 FinStrG
in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Gefahr in
Verzug 5.400 Stück Zigaretten, und zwar 1.800 Stück Memphis Blue
Light, 200 Stück Memphis, 800 Stück Memphis Light, 200 Stück
L&M Light, 200 Stück Marlboro Light, 1.000 Stück HB und 1.200
Stück Chesterfield und Banknoten im Nennwert von € 180,-- jeweils
als Beweismittel.
Am 18. Dezember 2003, zur Post am 19. Dezember 2003 erhob
die Bf. dagegen die als Beschwerde zu wertende Berufung gegen die Beschlagnahme
von 27 Stangen Zigaretten und 180 € und führte zur
Begründung aus:
"Die Zigaretten habe ich auf einem Schiff, welches aus
Bratislava nach Hainburg fährt, auf mehrere male von September bis November
eingekauft. Die Zigaretten verwahrte ich in meinem PKW. Ich hatte niemals die
Absicht die Zigaretten in Österreich zu verkaufen.
Es bestehen auch unterschiedliche Aufzeichnungen
bezüglich der beschlagnahmten Ware. In dem Bericht über die
Beschlagnahme sind 27 Stangen á 180 EUR angeführt und in den
Dokumenten des Zollamtes sind 15 Stangen mehr angeführt.
Aus dem Grund dass ich krank und invalide mit kleinem
Einkommen bin, ersuche ich Sie die ganze Sache nochmals zu untersuchen und mir
die Ware und das Geld zurückzugeben."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 89 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten
Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in betracht
kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur
Beweissicherung geboten ist.
Gem. § 89 Abs. 2 FinStrG sind bei Gefahr in
Verzug neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der
Abgabenbehörden, der Zollwache und des öffentlichen
Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs 1 bezeichneten Gegenstände
auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde
nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe
für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr in Verzug
mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die
beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach § 90
Abs. 1 2. Satz vorgegangen wird, der zuständigen
Finanzstrafbehörde abzuführen.
Gem. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone
oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der
zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gem. § 44. Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
u.a. des vorsätzlichen Eingriffes in die Monopolrechte schuldig wer zu
seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften
über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des
Handels mit Monopolgegenständen verletzt.
Gem. § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz.
Gem. § 62 Abs. 4 FinStrG obliegt die Entscheidung
über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer
finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Vorsitzenden des
Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige
Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß
§ 58 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung
der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen
würde.
Zunächst ist aus den Bestimmungen der
§§ 89 Abs. 2 und 62 Abs. 1 und 4 FinStrG klar abzuleiten, dass
der Unabhängige Finanzsenat auch zur Entscheidung über Beschwerden
gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, hier durch
Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat, zuständig ist.
Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
In den Monaten September bis November 2003 kaufte die Bf.
auf der Fähre zwischen Devin in der Slowakei und Hainburg in
Österreich auf mehreren Fahrten abgabenfrei jeweils zwei bis vier Stangen
Zigaretten. Diese Stangen verstaute sie jeweils in einer kleinen Reisetasche.
Bei der Einreise in das Zollgebiet bei der Schiffsanlegestelle in Hainburg,
einer Zweigstelle des Hauptzollamtes Wien, meldete die Bf. die Zigaretten dem
jeweiligen österreichischen Zollorgan nicht an, passierte unkontrolliert
den Zollposten und deponierte die Zigaretten in ihrem in Hainburg parkenden, als
dauerndes Lager dienenden Pkw. Die Zigaretten wollte sie gewinnbringend um etwa
€10 oder €11 in Österreich weiterverkaufen.
Am Morgen - kurz vor 07.00 Uhr - des Sonntags
des 23. November 2003 bemerkten Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat
im Rahmen einer Flohmarktstreife im Areal der Brauerei in Schwechat, dass die
Bf. in einer schwarzen Umhängetasche mehrere Stangen Zigaretten der Marke
Memphis Blue Light mit sich führte. Bei einer Durchsuchung des Pkw der Bf.
fanden die Beamten in einer Kunststofftasche weitere Stangen Zigaretten,
insgesamt wurden 27 Stangen vorgefunden.
Da zunächst kein Kontakt zum Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz hergestellt werden konnte,
beschlagnahmten die Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat wegen Gefahr in
Verzug die Zigaretten und auch das Bargeld in der Höhe von
€ 180,--, das die Bf. mit sich führte nach § 89
Abs. 2 FinStrG zum Zweck der Beweisführung. Über diese
Beschlagnahme wurde eine Niederschrift mit der Bf. aufgenommen und ihr eine
Ausfertigung der Niederschrift um 08.00 Uhr des selben Tages ausgefolgt.
Als später das Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz telefonisch erreicht werden konnte,
übernahmen ab 10.00 Uhr Beamte der Zollfahndung die Amtshandlung und
in weiterer Folge auch die beschlagnahmten Gegenstände.
Die Feststellungen, vor allem bezüglich des Schmuggels
der Zigaretten gründet sich auf den mit der Bf. aufgenommenen
Niederschriften am 23. November 2003 vor der Bundespolizeidirektion
Schwechat bzw. vor dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz. Nach anfänglichem Leugnen hat die Bf. dort letztlich zugegeben,
dass sie die verfahrensgegenständlichen Zigaretten bei verschiedenen
Fahrten mit der Fähre jeweils in der Menge von zwei bis vier Stangen ins
Zollgebiet eingeschmuggelt hatte.
Beim Rechtsinstitut der Beschlagnahme handelt es sich um
eine Art vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der
Gewahrsame an einer Sache zum Zweck ihrer Verwahrung dient und in den
Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen
zu treffen sind. Für den Beschlagnahmegrund der Beweissicherung muss
zunächst zumindest der Verdacht eines Finanzvergehens gegeben sein (VwGH
vom 16. November 1989, Zl. 88/16/0198). Weiters muss die Beschlagnahme
zur Beweissicherung geboten sein. Das Kriterium des "Gebotenseins" ist in dem
Gewicht und der Bedeutung des Schutzzweckes der Norm, nämlich einer
Unterdrückung eines Beweismittels zuvor zu kommen (Gefahrenrelevanz). Es
genügt, dass die beschlagnahmen Gegenstände als Beweismittel in
Betracht kommen, das heißt, dass sie möglicherweise der
Beweisführung dienen können (VwGH. vom 21. Februar 1996,
Zl. 95/14/0092).
Zunächst kann auf Grund des Geständnisses der
Bf., alle verfahrensgegenständlichen 27 Stangen Zigaretten nach
Österreich eingeschmuggelt zu haben, jedenfalls festgestellt werden, dass
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zumindest der dringende
Tatverdacht besteht, dass die Bf. vorsätzlich diese
eingangsabgabepflichtige Zigaretten der zollamtlichen Überwachung entzogen
hat und damit das Finanzvergehens des Schmuggels begangen hat.
Bei den Zigaretten handelt es sich nicht um
eingangsabgabefreie Waren, weil es sich bei der jeweiligen Einfuhr der
Zigaretten im Sinne des Art. 46 Abs. 2 Buchstabe c der
Zollbefreiungsverordnung nicht um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter
gehandelt hat. Die Bf. wollte die Zigaretten, die nicht für den eigenen Ge-
oder Verbrauch bestimmt waren, kommerziell weiterverkaufen.
Zur Beleuchtung der subjektiven Tatseite darf auch auf die
einschlägige Vorstrafe der Bf. vom 8. November 2001 verwiesen werden.
Sie ist damals wegen des Schmuggels von Zigaretten mit einer vereinfachten
Strafverfügung rechtskräftig für schuldig erkannt und bestraft
worden.
Zusammenfassend kann daher zunächst festgehalten
werden, dass bezüglich der Zigaretten zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ein
dringender Tatverdacht des Finanzvergehens des Schmuggels durch die Bf. gegeben
war.
Weiters war die Beschlagnahme nach Ansicht des Senates auch
zur Beweissicherung geboten. Dies deswegen, weil angenommen werden konnte, dass
die Bf. die Zigaretten sonst durch Weiterveräußerung oder, wie der
Niederschrift mit der Bf. vor der Bundespolizeidirektion Schwechat zu entnehmen
ist, Wiederausfuhr dem Zugriff der österreichischen Finanzstrafbehörde
entzogen hätte.
In diesem Zusammenhang ist auch die Beurteilung des
Tatbestandsmerkmales "Gefahr in Verzug" wegen der im gegenständlichen Fall
erfolgten Beschlagnahme ohne Ausstellung eines Beschlagnahmebescheides in Form
einer faktischen Amtshandlung vorzunehmen. "Gefahr in Verzug" liegt nach
ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn die Beschlagnahme von
Gegenständen durch die Einholung eines schriftlichen Auftrages der
zuständigen Finanzstrafbehörde verzögert würde und dadurch
gefährdet wäre (z.B. VwGH. vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0163).
Die Beschlagnahme der Zigaretten erfolgte - wie
bereits oben festgehalten - am Sonntag den 23. November 2003 in der
Zeit zwischen 07.00 und 08.00 Uhr. Der Journaldienst der Zollfahndung des
Hauptzollamtes Wien konnte von den Organen der Bundespolizeidirektion Schwechat
erst um 09.00 Uhr telefonische erreicht werden. Die Herbeischaffung eines
schriftlichen Beschlagnahmebescheides des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Beschlagnahme war daher
ganz einfach nicht möglich. Es war für die Organe der
Bundespolizeidirektion Schwechat zu dieser Zeit auch nicht absehbar, ob das
Hauptzollamt Wien an diesem Tag überhaupt erreicht werden hätte
können. Wenn die Zigaretten nun der Bf. belassen worden wären,
wäre die Möglichkeit eines Beweismittelverlustes durch
Weiterveräußerung oder Wiederausfuhr der Zigaretten nach dem Ende der
Amtshandlung der Bundespolizeidirektion Schwechat jedenfalls gegeben gewesen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die
Beschlagnahme der 27 Stangen bzw. 5.400 Stück Zigaretten ohne
schriftliche Anordnung der dafür zuständigen Finanzstrafbehörde
wegen Gefahr in Verzug durch die Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat als
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem. § 89 Abs. 2 FinStrG
zu Recht erfolgt ist.
Zu der Beschlagnahme des Bargeldes bzw. der Banknoten im
Nennwert von € 180,-- ist auszuführen:
Die Bf. sagt zu ihrem Bargeld aus, dass sie es zum
Zeitpunkt der Einreise mit ihrem Pkw am 23. November 2003 um ca.
06.00 Uhr über das Zollamt Berg bereits dabei gehabt hatte. Weitere
direkte Hinweise bezüglich des Bargeldes sind dem vorliegenden Akt nicht zu
entnehmen.
Für den Senat ist diese Aussage der Bf. nicht zu
vereinbaren mit ihrer weiteren schlüssigen Aussage, dass sich ihr als
Zigarettenlager dienender Pkw ja auf Dauer in Hainburg befunden hatte. Sie
konnte daher jedenfalls nicht mit diesem Pkw ins Zollgebiet eingereist sein,
sondern sie musste sich diesen nach ihrer Einreise ins Zollgebiet über das
Zollamt Berg erst holen .Diese hier nicht aufklärbaren Widersprüche
lassen den von der Bf. geschilderten zeitlichen Ablauf des Geschehens am Morgen
des 23. November 2003 nicht glaubwürdig erscheinen und logisch
nachvollziehen. Es ist daher für den Senat vorstellbar, dass sich die Bf.
schon früher im Zollgebiet befunden haben konnte und hier bereits
Zigaretten verkauft haben konnte. Das Geld kann daher nach Ansicht des Senates
durchaus in einem Zusammenhang mit dem Finanzvergehen des Schmuggels der
verfahrensgegenständlichen Zigaretten stehen, es kann der Erlös
bereits verkaufter Zigaretten sein.
Das Geld konnte daher als Beweismittel im
Finanzstrafverfahren in Frage kommen, sodass auch diesbezüglich die
Beschlagnahme gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG zu
Recht erfolgt ist. Zum Tatbestandsmerkmal der " Gefahr in Verzug " und auch zur
Begründung des Gebotenseins der Beschlagnahme darf auf die obigen
Ausführungen zur Beschlagnahme der Zigaretten verwiesen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Informativ wird mitgeteilt, dass ein Zurückgabe des
Geldes, das noch am selben Tag von den Beamten des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz als Anzahlung für die zu erwartende
Geldstrafe mit Zustimmung der Bf. in Verwahrung genommen worden war, keinesfalls
in diesem Verfahren, in dem ausschließlich über
Rechtmäßigkeit der damaligen Beschlagnahme zu erkennen ist,
verfügt werden kann.
Wien, am 24.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 89 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
BeschlagnahmeBeweismittelAusübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und ZwangsgewaltOrgane des öffentlichen SicherheitsdienstesGefahr in Verzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Vorsitzender)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-W/04
- Stammnummer
- 12831
- Gültig
- 24.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF