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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500568/2019

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einmaligem Versehen von Kanzleiangestellten; Verletzung der Gebrauchsabgabe, indem die Verlängerung des falschen Gebrauchsabgabebescheides beantragt wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500568/2019vom 01.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 14.12.2017 gab dieser vor der Behörde zu Protokoll, dass er die ihm angelasteten Übertretungen nicht in Abrede stelle und schuldeinsichtig sei. Weiters legte er eine schriftliche Begründung vor. Demnach habe er zwar fristgerecht, aber irrtümlich für den Zusatzbescheid anstelle des Hauptbescheides um Verlängerung angesucht, jedoch unmittelbar nach Bekanntwerden des Fehlers die Verlängerung des Hauptbescheides beantragt. Zu Recht wird im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass öffentlicher Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr diente, in Anspruch genommen wurde, ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis erwirkt und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe entrichtet zu haben. Desgleichen weist die belangte Behörde zutreffend auf die Rechtsprechung des VwGH hin, dass zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung der Eintritt eines Schadens gehört, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung (Selbstbemessung) und Entrichtung der Abgabe kommt (VwGH 31.3.89, 87/17/0349). Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung einer Anzeigepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wurde (vgl. VwGH vom 23.1.1970, 94/69). Die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte objektive Tatseite wurde seitens der belangten Behörde zu Recht als erwiesen angenommen. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird im Beschwerdeverfahren vorgebracht, der Bf.1 als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 habe die Verlängerung des bis 31.05.2017 befristeten Hauptbescheides beabsichtigt und tat dies nach seiner (damaligen) Ansicht auch fristgerecht am 21.04.2017. Ende Juli bemerkte er jedoch, dass er versehentlich nicht den Hauptbescheid, sondern einen Zusatzbescheid verlängert hatte, zumal er irrtümlicherweise die falsche Geschäftszahl im Betreff seines Ansuchens anführte. Umgehend meldete der Beschuldigte von sich auch seinen Fehler und beantragte daher am 31.07.2017 noch bevor die Behörde davon Kenntnis erlangte neuerlich, nun aber zur richtigen Geschäftszahl, die Verlängerung des Hauptbescheides, der sich auf die vier Lagerflächen bezog. Der Bf.1 hatte nach seiner eigenen glaubwürdigen Verfahrenseinlassung grundsätzlich Kenntnis vom Bestehen der Gebrauchsabgabeverpflichtung bzw. der Verpflichtung der zeitgerechten Beantragung einer Verlängerung derselben, hat eine Verlängerung auch zeitgerecht veranlasst, jedoch die objektiv gebotene und einem Wirtschaftsreibenden grundsätzlich zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt. Die subjektive Vorwerfbarkeit seines Handelns ist jedoch in Anbetracht der geschilderten Begleitumstände, dem Bf.1 ist trotz seiner bisherigen Sorgfalt bei der Verlängerung des Bewilligungsbescheides ein Irrtum unterlaufen, indem er bei der Beantragung dieser Verlängerung die Bescheidzahlen verwechselt hat, er an die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens glaubte und seinen Fehler aus eigenem Antrieb der Behörde meldete, so dass diese umgehend die rechtmäßige Bescheidfestsetzung veranlassen konnte, als äußerst gering anzusehen. Die Behörde hat bei der Strafbemessung zu Recht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die gezeigte Schuldeinsicht gewertet. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten in diesem Fall gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie das Verschulden gering sein (s. auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] § 45 Anm 3; VwGH 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Das zu schützende Rechtsgut ist im vorliegenden Fall der öffentliche Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient und ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen wurde. Gegenständlich lag bereits für Vorzeiträume eine Gebrauchserlaubnis vor und ist davon auszugehen, dass bei ordnungsgemäßer Beantragung die Verlängerung des Hauptbescheides ohne weiteres genehmigt worden wäre, sodass die Beeinträchtigung der Verkehrsfläche im gleichen Umfang vorgelegen gewesen wäre. Die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens. Der Verwaltungsgerichtshof nahm zwar eine entsprechende Bedeutung des geschützten Rechtsguts bereits bei einer Geldstrafe von "immerhin" bis zu EUR 726,00 an (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167) an, umso mehr Bedeutung kommt daher den im gegenständlichen Fall berührten Rechtsgütern zu, deren Verletzung mit Geldstrafen von jeweils bis zu € 21.000,00 geahndet wird. Dennoch darf im gegebenen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass die aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Kumulationsprinzips verhängten zwölf Geldstrafen auf einem eine tatbestandlichen Einheit bildenden Versehen beruhten, zumal der Bf.1 die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis über einen Zeitraum von 3 Monaten für ein und dieselbe Baustelle durch eine Verwechslung der Bescheide unterlassen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0015; 5.5.2014, Ro 2014/03/0052; 07.04.2017, Ra 2016/02/0245). Voraussetzung für den Ausspruch einer Ermahnung ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG neben der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und einem geringen Verschulden des Beschuldigten das Erfordernis, dass eine Ermahnung geboten ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten. Wenn auch der Bf. eine Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgaben im Hinblick auf die kumulative Wirkung der Geldstrafen iHv insgesamt € 1.830,00 zu vertreten hat, rechtfertigt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG insbesondere das äußerst geringe Verschulden gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung zu erteilen. Die glaubwürdigen Ausführungen des Bf.1 in seinen Eingaben lassen zwar den Schluss zu, dass dieser um ein rechtstreues Verhalten bemüht ist, doch erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Aufzeigung der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungsweise durch eine Ermahnung jedenfalls geboten, um ihm vor Augen zu führen, in Hinkunft eine gehörige Aufmerksamkeit an den Tag zu legen, um derarartige Fehler hintanzuhalten und ihn dadurch von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des §§ 45 Abs. 1 Z. 4 VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten. Mangels Ausspruchs einer Strafe unterbleibt auch die Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG der Bf.2. Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020). Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Rechtsbelehrung und Hinweise Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes ( www.vfgh.gv.at ; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen. Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes ( www.vwgh.gv.at ; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird. Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG und § 24a VwGG. Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG jeweils in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dem Bundesfinanzgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. Wien, am 1. April 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500568/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500568.2019
Stammnummer
128133
Gültig
01.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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