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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500568/2019

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einmaligem Versehen von Kanzleiangestellten; Verletzung der Gebrauchsabgabe, indem die Verlängerung des falschen Gebrauchsabgabebescheides beantragt wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500568/2019vom 01.04.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerden des Bf.1, AdresseBf, und der haftungspflichtigen Bf.2, AdresseBf.2, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Salzgries 17/DG/11A, 1010 Wien, I. vom 11.06.2019 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht vom 10.05.2019, MA611***, mit welchem die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 15.01.2019, MA611*** abgewiesen hat und II. vom 15.02.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht vom 15.01.2019, MA6_21***, MA6_22***, MA6_23***, MA6_24***, MA6_25***, MA6_26***, MA6_27***, MA6_28***, MA6_29***, MA6_210***, MA6_211*** und MA6_212*** wegen der Verwaltungsübertretungen der fahrlässigen Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu Recht erkannt: ad I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides anzuführen ist: „§ 33 Abs. 1 und Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)“ ad II.) G emäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde des Beschwerdeführers Bf.1 teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert, dass - bei unverändert aufrecht bleibendem Schuldspruch wegen der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Wiener Gebrauchsabgabe (§ 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 GAG) - dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG und § 24 Abs. 1 BFGG eine Ermahnung erteilt wird. Weiters wird der Beschwerde der gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung herangezogenen Firma Bf.2 Folge gegeben und der Ausspruch über die Haftung aufgehoben. III. Gemäß § 64 VStG und § 52 Abs. 8 VwGVG haben die beschwerdeführenden Parteien weder Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens noch Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG e ine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 15.01 2019 wurde Bf.1 (in weiterer Folge: Bf.1) schuldig erkannt, er habe 1) zur Zahl MA6_21*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im Juni 2017 vor der Liegenschaft in Tatort1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung sowie ein Gerüst im Gesamtausmaß von 136,00 m2 vorgenommen bzw. aufgestellt gehabt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2017 bis zum 10.08.2017 mit dem Betrag von € 1.332,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 2) zur Zahl MA6_22*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im Juli 2017 vor der Liegenschaft in Tatort1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung sowie ein Gerüst im Gesamtausmaß von 136,00 m2 vorgenommen bzw. aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2017 bis zum 10.08.2017 mit dem Betrag von € 1.332,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 3) zur Zahl MA6_23*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im August 2017 vor der Liegenschaft in Tatort1, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung sowie ein Gerüst im Gesamtausmaß von 136,00 m2 vorgenommen bzw. aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2017 bis zum 10.08.2017 mit dem Betrag von € 1.332,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 4) zur Zahl MA6_24*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im Juni 2017 vor der Liegenschaft in Tatort2, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 25,00 m2 aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2017 mit dem Betrag von € 245,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 5) zur Zahl MA6_25*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im Juli 2017 vor der Liegenschaft in Tatort2, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 25,00 m2 aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2017 mit dem Betrag von € 245,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 6) zur Zahl MA6_26*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im August 2017 vor der Liegenschaft in Tatort2, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 25,00 m2 aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2017 mit dem Betrag von € 245,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 7) zur Zahl MA6_27*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im Juni 2017 vor der Liegenschaft in Tatort3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 16,00 m2 aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2017 mit dem Betrag von € 156,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 8) zur Zahl MA6_28*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im Juli 2017 vor der Liegenschaft in Tatort3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 16,00 m2 aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2017 mit dem Betrag von € 156,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 9) zur Zahl MA6_29*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im August 2017 vor der Liegenschaft in Tatort3, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, ein Gerüst im Ausmaß von 16,00 m2 aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2017 mit dem Betrag von € 156,80 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 10) zur Zahl MA6_210*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im Juni 2017 vor der Liegenschaft in Tatort2, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 30,00 m2 vorgenommen bzw. aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juni 2017 mit dem Betrag von € 294,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 11) zur Zahl MA6_211*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im Juli 2017 vor der Liegenschaft in Tatort2, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 30,00 m2 vorgenommen bzw. aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat Juli 2017 mit dem Betrag von € 294,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 12) zur Zahl MA6_212*** als verantwortlicher Beauftragter der Bf.2 im August 2017 vor der Liegenschaft in Tatort2, auf dem öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, eine Baustofflagerung im Ausmaß von 30,00 m2 vorgenommen bzw. aufgestellt, wobei er hiefür bis zum 10.08.2017 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für den Monat August 2017 mit dem Betrag von € 294,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn folgende Strafen verhängt: ad 1) bis 3) 3 Geldstrafen von je € 400,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 17 Stunden, ad 4) bis 6) 3 Geldstrafen von je € 70,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden ad 7) bis 9) 3 Geldstrafen von je € 50,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden, ad 10) bis 12) 3 Geldstrafen von je € 90,00, falls diese uneinbringlich sind, 3 Ersatzfreiheitsstrafen von je 12 Stunden Ferner habe er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1) bis 3) je € 40,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 440,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zersetzen. ad 4) bis 7) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 80,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 7) bis 9) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 60,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. ad 10) bis 12) je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 100,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Bf.2 (in weiterer Folge: Bf.2) hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Zur Begründung führte die Behörde aus: "Gemäß § 1 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) ist für den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlich Beauftragten bestellt werden. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie der verantwortliche Beauftragte der Gesellschaft und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich sind. In den vorliegenden Fällen geht aus einer Anzeige eines Kontrollorganes der Magistratsabteilung 46 hervor, dass Sie den öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, durch die oben angeführten Taten ohne Erlaubnis widmungswidrig in Anspruch genommen haben. Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung zeigten Sie sich schuldeinsichtig und gaben an, dass Ihnen - trotz ihrer bisherigen Sorgfalt - ein Irrtum bei der Verlängerung des Bewilligungsbescheides passiert sei, indem Sie bei der Beantragung dieser Verlängerung die Bescheidzahlen verwechselt haben. Der Sachverhalt selbst wurde nicht bestritten. Da die Taten letztlich unbestritten blieben, waren die Ihnen angelasteten Übertretungen als erwiesen anzusehen. Demnach wurde öffentlicher Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, in Anspruch genommen ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die darauf entfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten. Sie haben somit die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung gehört der Eintritt eines Schadens, wobei ein solcher nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass es später tatsächlich - aber eben verspätet - zur Bemessung (Selbstbemessung) und Entrichtung der Abgabe kommt (VwGH vom 31.03.1989, Zl.: 87/17/0349). Gemäß § 16 Abs. 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 21 ‚000,00 zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist gemäß§16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen festzusetzen. Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention). Als erschwerend war kein Umstand, als mildernd Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die gezeigte Schuldeinsicht zu werten. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wurden gemäß lhren Angaben berücksichtigt. Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet." Die Strafentscheidung vom 15.01.2019 wurde dem Bf.1 und der haftungspflichtigen Bf.2 jeweils am 18.01.2019 zugestellt. Mit Eingabe vom 15.02.2019 wurde durch RA Mag. Wolfgang Gartner ein Rechtsmittel sowohl vom Beschuldigten als auch der mithaftenden Partei mit folgender Begründung eingebracht: "I. Für das Bauvorhaben der mithaftenden Partei, Tatort2, erging unter anderem der Hauptbescheid zur Zahl MA46_1 sowie ein Zusatzbescheid zur Zahl MA46_2. Die Bewilligung zur Verwendung von Flächen bezog sich auf vier Stellen, die allesamt rund um das Bauvorhaben Tatort gelegen waren, nämlich 136m2 vor nominell Tatort1, 25m2 vor nominell Tatort, 16m2 vor nominell Tatort3 und 30m2 vor nominell Tatort4. Der o.g. Hauptbescheid war lediglich bis 31.05.2017 befristet. Der Beschuldigte beabsichtigte daher die Verlängerung dieses Bescheides zu beantragen und tat dies seiner (damaligen) Ansicht nach auch fristgerecht am 21.04.2017. Ende Juli bemerkte er jedoch, dass er versehentlich nicht den Hauptbescheid, sondern einen Zusatzbescheid verlängert hatte, da er irrtümlicherweise die falsche Geschäftszahl im Betreff seines Ansuchens anführte. Umgehend meldete der Beschuldigte auch seinen Fehler und beantragte daher am 31.07.2017 neuerlich, nun aber zur richtigen Geschäftszahl, die Verlängerung des Hauptbescheides der sich auf die vier Lagerflächen bezog. Beweis: E-Mail vom 10.04.2017 E-Mail vom 31.07.2017 Excel Liste über Lagerflächen. Daraufhin wurde die Gebrauchsabgabe mit Bescheid vom 10.08.2017 neu festgesetzt. Dies wurde als Anlass für die Anzeige genommen und dem Beschuldigten und der mithaftenden Partei nach durchgeführtem Beweisverfahren das bekämpfte Straferkenntnis am 21.01.2019 zugestellt. ll., Zulässigkeit der Beschwerde Gegen das Straferkenntnis ist die Bescheidbeschwerde statthaft: Der Sitz der Behörde, die das Straferkenntnis erlassen hat, ist Wien, das zuständige Verwaltungsgericht ist das Landesverwaltungsgericht Wien. Das Straferkenntnis wurde den Beschwerdeführern am 21.01.2019 zugestellt, die Beschwerde ist daher rechtzeitig. Die Beschwerdeführer erachten sich in einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt zu sein, weshalb die Beschwerdelegitimation gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG gegeben ist. III., Beschwerdegründe 1. Das Straferkenntnis verletzt die Beschwerdeführer in den einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten, nicht bestraft zu werden und nicht entgegen § 9 Abs 7 VStG haften zu müssen. 2. Diese Rechtsverletzungen ergeben sich im Detail aus folgenden Überlegungen: a. Rechtswidrige Beurteilung des Verschuldens Es handelte sich um einen Irrtum des Beschuldigten bei der Geschäftszahl, welcher er umgehend nach Kenntnis angezeigt und behoben hat. Der Irrtum ist daraus entstanden, dass für die Baustelle, welche die mithaftende Partei an der Anschrift Tatort betrieben hat, eine Vielzahl von Bescheiden und Subbescheiden bestand, die mit unterschiedlicher Dauer ausgestattet waren. Der Beschuldigte hat eine eigene Liste geführt, aus der die Dauer der Gebrauchsbewilligungen hervorging. Aufgrund dieser Liste ist ihm auch im Juli 2017 aufgefallen, dass er im April 2017 die falsche Bescheidzahl angeführt hat. Diese Vielzahl von Bescheiden führte ja letztlich auch dazu, dass in Summe 12 Fakten bestraft wurden. Das Versehen ist der Behörde auch nur deshalb zur Kenntnis gelangt, da der Beschuldigte selbst den lrrtum anzeigte. Die belangte Behörde hat sich überhaupt nicht mit der Verantwortung des Beschuldigten und damit mit dem Verschulden auseinandergesetzt. Richtigerweise hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem Beschuldigten keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, schließlich kann sich jeder Mensch einmal irren. b. Fortgesetztes Delikt Entgegen der Annahme der belangten Behörde liegt lediglich ein fortgesetztes Delikt vor. Das ergibt sich aus dem Sachverhalt. Der Beschuldigte hat lediglich einmal vergessen den richtigen Hauptbescheid verlängern zu lassen. Dieser bezog sich auf das Bauvorhaben Tatort. Er hat auch die Verlängerung mit einer einzigen Beantragung nachgeholt. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, (zwar) anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (vgl etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH vom 3. April 2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076). Der VwGH hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen ausscheiden. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025). Wenn in § 5 Abs 1 VStG angeordnet wird, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten "genügt", wird aber zum Ausdruck gebracht, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen. Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat. Damit würde nämlich der fahrlässige Täter - den zwar nach § 5 Abs 1 VStG das geringere Verschulden trifft, über den aber aufgrund der Häufung der einzelnen Strafen eine insgesamt höhere Strafsumme verhängt wird - im Ergebnis strenger bestraft werden können als der Vorsatztäter, den zwar im Sinne des § 5 Abs 1 VStG die schwerer wiegende Schuld trifft, über den aber - soweit er ein fortgesetztes Delikt verwirklicht hat - nur eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen ist. Auf diese Weise würde dem Gesetz ein grober Wertungswiderspruch unterstellt, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, wobei dieser Wertungswiderspruch zudem im Lichte des im Art 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatzes problematisch wäre. (RlS-Justiz RS 7 zu Ra 2016/03/0108) Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. (RlS-Justiz RS 9 zu Ra 2016/03/0108) Als Handlungseinheit ist es anzusehen, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von bloß 3 Monaten als Dauerdelikt die Verlängerung der richtigen Gebrauchserlaubnis für ein und dieselbe Baustelle unterlassen hat. Somit ist für eine Bestrafung für 12 Delikte kein Raum. Es ist auch nicht einzusehen, dass für eine Unterlassung über einen kurzen Zeitraum von bloß 2 Monaten eine monatliche Deliktsbegehung angenommen wird. Auch dadurch wird der Beschuldigte schlechter gestellt, als unter der Annahme der vorsätzlichen Gebrauchsabgabenverkürzung. Diese wäre wohl nur einmalig angenommen worden. Der Tatzeitraum ist in jeder der Fakten falsch dargestellt, da von einem Tatzeitraum bis 10.8.2017 (bzw. 2.8.2017) ausgegangen wird, obwohl die Verlängerung der Gebrauchserlaubnis bereits am 31.7.2017 beantragt wurde. c. rechtswidrige Strafbemessung Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Strafverfahren überdies, dh zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts, auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (VwGH 3.12.1990, 90/19/0039). Ein zu beachtendes subjektives Kriterium ist der vorliegende Milderungsgrund, dass der unterlaufene Fehler bei der Verlängerung der Gebrauchserlaubnis so schnell wie es möglich war, behoben wurde. Nach § 19 Abs 2 S 2 VStG ist auf das Ausmaß des Verschuldens „besonders Bedacht zu nehmen". Das bedeutet, dass das Ausmaß des Verschuldens zwar nur eines von mehreren, jedoch eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung ist (VwGH 23.03.1998, 97/17/0201). Aus dem oben Ausgeführten ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten ein dermaßen minderer Grad des Versehens anzulasten ist, der noch dazu folgenlos blieb, dass auch mit einer wesentlich milderen Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Der Tatzeitraum wurde zu lange angenommen. Die Strafbemessung war daher zu hoch. IV., Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen werden gestellt die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Wien möge 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. a. das angefochtene Straferkenntnis vom 15.01 ‚2019 gem. § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss ersatzlos aufheben und 2. b. das Verfahren einstellen." Mit Vorhalt vom 19.02.2019 teilte die Behörde dem Bf.1 mit, dass nach der Aktenlage das Rechtsmittel erst nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, sohin verspätet eingebracht worden sei. In der Folge wurde mit Eingabe vom 08.03.2019 fristgerecht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist eingebracht und dabei begründend ausgeführt: "Die mithaftende Partei erfuhr durch den Vorhalt vom 19.02.2019, zugestellt am 22.02.2019, davon, dass das Straferkenntnis offenkundig durch die langjährige Mitarbeiterin M1 bereits am 18.01.2019 übernommen wurde. In den Unterlagen befindet sich das Straferkenntnis, versehen mit einem Eingangsstempel vom 21.02.2019. Der Mitarbeiterin M1 ist offenkundig ein Versehen dahingehend unterlaufen, da sie am 18.01.2019 keinen Eingangsstempel anbrachte. Sie war in der Annahme, dieser werde von der erst am Montag, den 21.01.2019 wieder anwesenden Mitarbeiterin, M2, korrekt angebracht. Die am 21.01.2019 im Büro anwesende M2 ist davon ausgegangen, dass das Straferkenntnis erst am 21.01.2019 einlangte und hat dieses mit dem Eingangsstempel vom selben Tag versehen. Die Mitarbeiterinnen arbeiten nunmehr seit Jahren zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit der mithaftenden Partei. Ein solches Versehen ist ihnen bislang noch nicht unterlaufen. Nachdem es sich um einen minderen Grad des Versehens der Mitarbeiterinnen handelt, war die mithaftende Partei durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der Wahrung der fristgerechten Beschwerde gehindert, weshalb der ANTRAG AUF WIEDEREINSETZUNG IN DIE BESCHWERDEFRIST gestellt wird. Zum Beweis dieses unvorhergesehenen Ereignisses wird die Stellungnahme der Mitarbeiterinnen sowie der mit dem Eingangsstempel versehene Strafbescheid vorgelegt. Der Beschuldigte hat von der Zustellung des Straferkenntnisses am 21.01.2019 durch den Eingangsstempel Kenntnis erlangt. Er selbst hat sich auch an diesem Tag im Büro befunden und ist davon ausgegangen, dass ihm das Straferkenntnis somit ebenfalls am 21.01.2019 zugestellt wurde. Er hat nicht mehr gesondert bei seiner das Straferkenntnis entgegengenommen habenden Mutter hinterfragt, ob sie dieses nun am 21.01.2019 oder allenfalls schon früher übernommen hat. Somit hat sich auch der Beschuldigte auf die Richtigkeit des Eingangsstempels der mithaftenden Partei diesbezüglich verlassen. Somit war auch der Beschuldigte selbst durch den minderen Grad des Versehens der Mitarbeiterinnen der mithaftenden Partei und somit durch ein unvorhergesehenes Ereignis an der Wahrung der fristgerechten Beschwerde gehindert, weshalb auch der Beschuldigte den ANTRAG AUF WlEDERElNSETZUNG IN DlE BESCHWERDEFRIST stellt. Gleichzeitig wird aus Vorsicht die bereits eingebrachte Beschwerde nochmals übermittelt" Dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegt die Erklärung der Mitarbeiterinnen: "ERKLÄRUNG Ich bin seit 8 Jahren bei der Bf.2 beschäftigt. Zu meinen Aufgaben gehören administrative Tätigkeiten, insbesondere das Anbringen von Eingangsstempel auf Poststücken. Ich fand am 21.01.2019 das Straferkenntnis der MA 6 betreffend Bauvorhaben Tatort im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gebrauchsabgabe nach Nutzung ohne Gebrauchserlaubnis vom 15.01.2019 vor und bin davon ausgegangen, dass dieses am 21.01.2019 zugestellt wurde. Versehentlich habe ich nicht noch einmal Rücksprache gehalten. Ich habe es mit einem Eingangsstempel versehen, sodass mein Dienstgeber davon ausging, dass die Beschwerdefrist erst vier Wochen später, nämlich am 18.02.2019 endet. Ein solches Versehen ist mir in meiner bisherigen Tätigkeit noch nicht untergekommen." und "ERKLÄRUNG Ich bin seit 13 Jahren bei der Bf.2 beschäftigt. Zu meinen Aufgaben gehören administrative Tätigkeiten, insbesondere das Entgegennehmen von Korrespondenz und Poststücken. Am 18.01.2019 wurde mir das Straferkenntnis der MA 6 betreffend Bauvorhaben Tatort im Zusammenhang mit der Festsetzung der Gebrauchsabgabe nach Nutzung ohne Gebrauchserlaubnis vom 15.01.2019 zugestellt. Ich habe es entgegengenommen, ohne es mit einem Eingangsstempel zu versehen. Ich habe meiner Kollegin M2 auch nicht mitgeteilt, dass dieses Schreiben schon am 18.01.2019 eingelangt ist, sodass M2 davon ausgehen musste, dass das Poststück erst am 21.01.2019 eingelangt ist und die Beschwerdefrist erst vier Wochen später, nämlich am 18.02.2019 endet. Ein solches Versehen ist mir in meiner bisherigen Tätigkeit noch nicht untergekommen." Mit Bescheid vom 10.05.2019, MA611*** wies die belangte Behörde die Anträge des Bf.1 und der Bf.2 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 15.01.2019, MA611*** gemäß § 71 Abs. 1 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF in Verbindung mit § 24 VStG 1991 idgF ab. Begründend führte die Behörde aus: "In den (im selben Schriftstück gestellten) Wiedereinsetzungsanträgen wurde vorgebracht, eine namentlich genannte Mitarbeiterin der Gesellschaft habe das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis am 18.01.2019 entgegengenommen und verabsäumt, einen Eingangsstempel darauf anzubringen. Sie habe angenommen, dieser werde von einer anderen, ab dem darauffolgenden Montag, dem 21.01.2019, wieder anwesenden, ebenfalls namentlich genannten Mitarbeiterin, korrekt angebracht werden; Letztere sei aber davon ausgegangen, dass das Straferkenntnis erst am 21.01.2019 eingelangt sei und habe dieses mit dem Eingangsstempel vom selben Tag versehen. Beide Mitarbeiterinnen haben den geschilderten Vorgang bestätigt. Der Beschuldigte selbst sei davon ausgegangen, dass seine Ausfertigung des Straferkenntnisses, die gesondert versendet und von seiner Mutter übernommen worden ist, ebenfalls am 21.01.2019 zugestellt worden sei, weshalb er dies nicht hinterfragt und sich darauf verlassen habe. Beide Antragsteller wären daher durch einen minderen Grad des Versehens der beiden Mitarbeiterinnen, somit durch ein unvorhergesehenes Ereignis, an der Wahrung der fristgerechten Beschwerde gehindert gewesen. Diese Vorbringen vermögen nicht zum Erfolg führen: Nach der Rechtsprechung in Wiedereinsetzungssachen kommt insbesondere dem Vorgang, eine einen Fristlauf auslösende Zustellung in Gestalt eines Eingangsvermerkes datumsmäßig festzuhalten, besondere Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass die Gefahr von Irrtümern betreffend den Fristenlauf, insbesondere dann, wenn Geschäftsstücke nicht sofort bei ihrem Einlangen mit einer Einlaufstampiglie versehen werden, besonders groß ist (vgl. den hg. Beschluss vom 19. August 1997, 97/16/0037, mwN). (siehe VwGH vom 27.09.2012, Zl. 2012/16/0036 oder 19.08.1997, Zl.: 97/16/0037). lm Erkenntnis vom 12.11.1987, Zl. 87/16/0095, hat der VwGH weiters festgestellt: »Zumindest die zuletzt mit dem Bescheid der bel Beh beschäftigte Person müsste feststellen, ob alle Maßnahmen, die zur Einbringung einer VwGH-Beschwerde erforderlich sind, getroffen wurden. Die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde durch Vertrauen auf einen falschen Eingangsstempel der Rechtsabteilung der bf Partei (hier ein Tag später als der Eingang im Postbuch der bf Partei ausgewiesen ist) auf dem bekämpften Bescheid erfolgt nicht mehr bloß auf Grund eines minderen Grades des Versehens.« Zu einer, der geschilderten vergleichbaren Fallkonstellation hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.11.1996, Zl.: 95/17/0112, festgestellt: » Gerade im Falle der Ersatzzustellung, wenn nämlich der Empfänger die Sendung nicht persönlich übernimmt und er den genauen Zeitpunkt der Zustellung nicht aus eigenem Wissen kennt, gehört es zu den ersten Obliegenheiten des Empfängers, jedenfalls den Tag der Zustellung - das ist der Tag der Zustellung an den Ersatzempfänger « festzustellen. Erst dann wird er die Frist berechnen können, innerhalb der ein Rechtsmittel eingebracht werden kann. Falls organisatorisch nicht vorgesorgt ist, Sendungen, die in einem Unternehmen vom Arbeitnehmer übernommen werden, mit Eingangsstempel und Datumsstempel zu versehen, wird eine Nachfrage des Empfängers über das Zustelldatum allenfalls beim Ersatzempfänger unumgänglich sein. Unterläßt der Empfänger Nachforschungen über das Datum der Zustellung, dann verhält er sich bei einer Berechnung der Rechtsmittelfrist auffallend sorglos, weil er das Datum der Zustellung nicht kennt (keine Rechtswidrigkeit der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung).« Ob und zutreffendenfalls welche Vorkehrungen getroffen worden sind, um den Eintritt eines solchen Ereignisses hintanzuhalten, wurde erst gar nicht erörtert; wie dem eigenen Vorbringen des Beschuldigten selbst zu entnehmen ist, wurde das Zustelldatum überhaupt ungeprüft als zutreffend angenommen. Beide Wiedereinsetzungsanträge waren daher spruchgemäß abzuweisen. " Dagegen richten sich die Beschwerden des Bf.1 und der Bf.2 mit nachstehender Begründung: "Auszugsweise hat die belangte Behörde VwGH-Erkenntnisse älteren Datums wiedergegeben, welche oftmals von anderen Sachverhalten ausgegangen sind. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise damit auseinandergesetzt hat, ob in der ihr vorliegenden konkreten Fallkonstellation ein minderer Grad des Versehens vorgelegen ist. Dabei hätte die belangte Behörde in Erwägung ziehen müssen, dass das Versehen letztlich aufgrund eines Kommunikationsfehlers zwischen zwei langjährig beschäftigten Mitarbeitern beruhte, welchen ein solches Versehen bislang noch nicht unterlaufen war. Eine Mitarbeiterin ist seit 8 Jahren, die andere seit 13 Jahren im Unternehmen beschäftigt. Geht man von der Rechtsansicht der belangten Behörde aus, so durfte Mitarbeitern überhaupt nie ein Fehler unterlaufen. Nach der Judikatur liegt aber ein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 1332 ABGB dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl 95/170112; 23.05.2001, Zl 99/060039; 01.06.2006, Zl 2005/07/0044). Gerade dazu im Gegensatz ist die „auffallende Sorglosigkeit”, wo die nach den „persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen” wird. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Rechtsabteilung. Es handelt sich um ein mittelständisches Bauunternehmen, in dem auch keinerlei Juristen beschäftigt sind. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin eine Organisation zur Überwachung von Fristen, zumal gerade im Zusammenhang mit Zahlungsfristen der Fristenlauf z.B. für Skontofristen, etc. immer von Bedeutung ist. Wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt, waren letztlich sogar zwei Mitarbeiterinnen mit der Anbringung von Datumsstempel betraut, sodass hier sogar von einem Vieraugenprinzip ausgegangen werden kann. Dieses kann nur dort durchgängig nicht aufrecht erhalten werden, wo eine der Mitarbeiterin tatsächlich aufgrund von Dienstzeiten nicht anwesend ist. Schließlich ist es bei der Beschwerdeführerin so wie in der sonstigen Baubranche üblich, dass nicht in jeder Woche 5 Tage gleichermaßen gearbeitet wird. Deshalb war die Zeugin M1 am Freitag, den 18.01.2019 allein. Nachdem ein solches Ereignis der Beschwerdeführerin bislang noch nicht untergekommen war und sie sich auch auf die verdienten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen voll und ganz verlassen konnte, hat sie keine weitere Kontrolle als jene durch die zweite Mitarbeiterin am Montag vorgesehen. Eine weitere Betrauung von zusätzlichen Mitarbeitern mit der Kontrolle des Posteingangsstempels kann der Beschwerdeführerin auch nicht zugemutet werden, da in logischer Konsequenz immer weiter der zusätzlich kontrollierende Mitarbeiter ebenfalls kontrolliert werden müsste, bis es keine Mitarbeiter mehr gäbe, die nicht schon kontrolliert hätten. Es musste also ausreichen, dass sich letztendlich zwei Mitarbeiterinnen mit dem Vermerk des Eingangsstempels befasst haben. Aber selbst wenn zwei Mitarbeiterinnen damit beschäftigt sind, ist irren immer noch menschlich. Gerade für solche Fälle wurde die Möglichkeit der Wiedereinsetzung vorgesehen. So wie sie die belangte Behörde anwendet würde sie ihr jeglichen Anwendungsbereich nehmen. Allenfalls wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Beweisverfahren durchzuführen. Auch dies hätte das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt. Was nun den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers anbelangt, so übersieht die belangte Behörde, dass dieser überhaupt keinerlei Veranlassung hatte, den im Unternehmen vorgemerkten Eingang des Poststücks anzuzweifeln. Er wusste ja, dass sich damit zwei langjährige und zuverlässige Kolleginnen beschäftigt hatten. Er selbst war für die Entgegennahme der Poststücke auch gar nicht vorgesehen. Ihm muss auch nicht unterstellt werden, dass er ein darüber hinaus aufbauendes Kontrollsystem haben müsse. Die bloße Tatsache, dass seine Mutter das Schriftstück persönlich entgegennahm und nicht der Beschwerdeführer reicht noch nicht aus, um daraus eine Kontrollobliegenheit des Beschwerdeführers zu verlangen, gerade wenn er davon ausgehen konnte, dass sich zwei fachkundige Mitarbeiterinnen seiner Dienstgeberin bereits mit der Frage der Zustellung beschäftigt und sie dahingehend gelöst hatten, dass das Schriftstück am 21.01.2019 zugestellt wurde. Schließlich kommt dem Beschwerdeführer zugute, dass er als natürliche Person, noch dazu rechtsunkundig, einen „höheren” minderen Grad des Versehens an den Tag legen kann, als beispielsweise ein Parteienvertreter. Somit sind die von der belangten Behörde angeführten Erkenntnisse des VwGH auch nicht auf den Beschwerdeführer anwendbar. Die Beschwerdeführer stellen daher den ANTRAG an das Landesverwaltungsgericht Wien, dieses möge 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben." Mit Schreiben vom 23.3.2010 wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Über die Beschwerden wurde erwogen: ad I) Zum Wiedereinsetzungsantrag: Im vorliegenden Fall wurde unbestrittenermaßen die Beschwerde vom 18.02.2019 gegen das Straferkenntnis vom 15.01.2019 verspätet eingebracht. Als Folge eines Vorhaltes der Behörde vom 19.02.2019, wonach die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, wurde mit Eingabe vom 08.03.2019 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, welche mit Bescheid der Behörde vom 10.05.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wie bereits auch im Wiedereinsetzungsantrag wird das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens im Sinne des § 1332 ABGB vorgebracht, wobei das Versehen letztlich aufgrund eines einmaligen Kommunikationsfehlers zwischen zwei langjährig beschäftigten und zuverlässigen Mitarbeitern beruht habe. Da die Bf. über keine Rechtsabteilung verfügten und zwei langjährige und zuverlässige Mitarbeiter mit der Entgegennahme und Protokollierung der Poststücke beschäftigt waren, hätte auch keinerlei Veranlassung bestanden, den im Unternehmen vorgemerkten Eingang des Poststücks im Unternehmen anzuzweifeln. Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Beschwerdefrist § 33 VwGVG und nicht § 71 AVG anzuwenden ist. Die Rechtsprechung zu § 71 AVG kann aber auf § 33 VwGVG übertragen werden und es stellt die Anführung der unzutreffenden Gesetzesstelle im Spruch des angefochtenen Bescheides keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar (vgl. etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0086). Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre die Auffassung, dass als „Ereignis“ nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang – einschließlich der „menschlichen Unzulänglichkeit“ – anzusehen sei. Ein „Ereignis“ iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991 ist eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen ( Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 71 Tz 34, mit Literatur- und Judikaturnachweisen). Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folglich heute auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum (vgl. Hengstschläger/Leeb, § 71 Tz 35). Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (Hengstschläger/Leeb, § 71 Tz 37). Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf" (Hengstschläger/Leeb, § 71 Tz 38, mit Judikaturnachweisen). Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen ab (Hengstschläger/Leeb, § 71 Tz 39, mit Judikaturnachweisen). Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 31.3.2005, 2005/07/0020). Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. etwa VwGH 22.3.2002, 2002/21/0016). Gegenständlich ist der Mitarbeiterin M1 offenkundig ein Fehler dahingehend unterlaufen, dass sie am 18.01.2019 keinen Eingangsstempel anbrachte, in der Annahme, dieser werde von der erst am Montag, den 21.01.2019, wieder anwesenden Mitarbeiterin, M2, korrekt angebracht. Die am 21.01.2019 im Büro anwesende M2 hingegen ging davon aus, das Straferkenntnis wäre erst am 21.01.2019 eingelangt und hat dieses mit dem Eingangsstempel vom selben Tag versehen. Die beiden Mitarbeiterinnen haben ihr einmaliges Versehen in einer schriftlichen Stellungnahme explizit dokumentiert. Wendet man die von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Grundsätze unter Bedachtnahme, dass gegenständlich die Bf.2 über keine Rechtsabteilung verfügt und daher nicht die gleichen Professionalitätsanforderungen wie etwa an Rechtsanwälte gestellt werden dürfen, auf den vorliegenden Fall an, so folgt daraus, dass die gegenständliche Fristversäumnis - in concreto die Versäumung der Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis vom 15.01.2019 - tatsächlich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bedingt war. Soweit schließlich der Wiedereinsetzungsantrag den Bf.1 betrifft, kann diesem nicht vorgeworfen werden - wie dies zutreffend in der Beschwerde dargelegt wird - er hätte den im Unternehmen vorgemerkten Eingang des Poststücks anzweifeln müssen, zumal er gar nicht für die Entgegennahme der Schriftstücke vorgesehen war und im Hinblick, dass mit der Vormerkung des Posteinganges zwei zuverlässige, langjährige Mitarbeiter betraut waren, insoweit auch ein darüber hinaus aufbauendes Kontrollsystem nicht haben müsse. Da dieser von der Zustellung des Straferkenntnisses erst am 21.01.2019 durch den Eingangsstempel Kenntnis erlangt und selbst sich auch an diesem Tag im Büro befunden hat, ist er im guten Glauben davon ausgegangen, dass ihm das Straferkenntnis somit am 21.010.29019 zugestellt wurde. Schließlich kann ihm auch nicht vorgehalten werden, nicht bei seiner das Straferkenntnis entgegengenommen habenden Mutter hinterfragt zu haben, ob sie dieses nun am 21.01.2019 oder schon früher übernommen hat. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes handelt es sich hier um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 VwGVG. Für die Umstände, die zur Versäumung der Frist geführt haben, war den Wiedereinsetzungswerbern kein Verschulden anzulasten bzw. trifft diesen kein Organisationsverschulden, da die einmalige Fehlleistung der ansonsten sorgfältigen und zuverlässigen Angestellten nicht vorhersehbar und insofern unabwendbar war. Da die Voraussetzungen für die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit erfüllt sind, war der erhobenen Beschwerde – mit der Maßgabe der Richtigstellung der die Entscheidung tragenden Rechtsgrundlage – stattzugeben. ad 2) Zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis: Auch hinsichtlich der angeschuldigten Verkürzung der Gebrauchsabgabe ist der maßgebliche Sachverhalt unbestritten. Demnach erging für das Bauvorhaben Tatort2, unter anderem ein befristeter Hauptbescheid zur Zl. MA46_1 sowie ein Zusatzbescheid zur Zl. MA46_2. Fristgerecht am 21.04.2017 ersuchte der Bf.1 um Verlängerung dieses Hauptbescheides, führte jedoch im Antrag irrtümlicherweise die Geschäftszahl des Zusatzbescheides an. Nachdem er Ende Juli den Fehler bemerkte, beantragte er am 31.07.2017 zur richtigen Geschäftszahl die Verlängerung des Hauptbescheides, die sich auf vier Lagerflächen bezog. Mit Bescheid vom 10.08.2017 wurde die Gebrauchsabgabe nach Nutzung ohne Gebrauchserlaubnis mit € 4.057,20 vorgeschrieben, da der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12.05.2016, Zl. MA6_1, lediglich bis 31.05.2017 befristet war, öffentlicher Grund durch Baustelleneinrichtungsflächen und Gerüstaufstellungen ohne Gebrauchserlaubnis weiterhin genutzt wurde und die Verlängerung erst mit Bescheid vom 02.08.2017, Zl. MA46_3 verfügt werden konnte. Mit Schreiben vom 23.11.2017 wurde der Bf1. als verantwortlicher Beauftragter zur Rechtfertigung wegen Übertretung des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes aufgefordert.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500568/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500568.2019
Stammnummer
128133
Gültig
01.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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