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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102692/2017

Gefälschte Prüfungsunterlagen als Nachweis einer Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102692/2017vom 04.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 3 FLAG 1967 lautet: § 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. (4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. (5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden. § 5 Abs. 2 FLAG 1967 lautet: (2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist. §§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten: § 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. (2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. (3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. (5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. § 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt. (2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung. (3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen. § 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. (2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen. § 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. § 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet: (3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Verfahrensgegenstand Der Wortlaut des Vorlageantrags lässt erkennen ("... Die Familienbeihilfe steht daher in weiterem Umfange zu als durch die Beschwerdevorentscheidung zwischenzeitig anerkannt. …") dass die Beschwerdevorentscheidung nur in dem Umfang angefochten wird, als Familienbeihilfe nicht zuerkannt wurde, also für den Zeitraum ab November 2015. Für den Zeitraum Juli 2015 bis Oktober 2015 ist die Beschwerdevorentscheidung daher in Rechtskraft erwachsen. Dieser Zeitraum ist nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht hat daher nicht zu entscheiden, ob in diesem Zeitraum Familienbeihilfe in dem vom Finanzamt angenommenen Umfang zu Recht gewährt worden ist. Rechtmäßiger Aufenthalt Die Bf ist nach der Aktenlage, anders als ihr Ehegatte und ihre Kinder, Drittstaatsangehörige. Das Finanzamt bestreitet nicht die Rechtsmäßigkeit des Aufenthaltes in Osterreich gem. § 3 Abs. 1 FLAG 1967 nach §§ 8, 9 NAG. Auch das Bundesfinanzgericht geht von der Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts nach den genannten Bestimmungen aus. Berufsausbildung Die Bf stützt ihren Anspruch auf Familienleistungen für ihre 1995 geborenen, im Beschwerdezeitraum volljährigen Töchter C und D darauf, dass sich diese im Beschwerdezeitraum in Berufsausbildung befunden hätten, also auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Der Begriff der "Berufsausbildung" gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird im Gesetz nicht näher definiert. Nach Lehre (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 35) und ständiger Rechtsprechung fallen hierunter neben den in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 detailliert geregelten Studien (jedenfalls) alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufs­ausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es auf das „ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang“ an, die Berufs­ausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Im Einzelnen hat der VwGH zu diesem Begriff in seiner ständigen Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (für viele z.B. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203; siehe die Darstellung bei Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 35): Für die Qualifikation als Berufs­ausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufs­ausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufs­ausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein „gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg“, „ein gesetzlich definiertes Berufsbild“ oder ein „gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung“ existiert (vgl. VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auf die allenfalls nur wenige Monate währende Dauer eines dabei zu beurteilenden Lehrganges kommt es nicht an (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005, unter Verweis auf VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127). Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungs­vorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufs­ausbildung. Berufs­ausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufs­ausbildung aber nicht aus. Unter den Begriff „Berufs­ausbildung“ sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufs­ausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufs­ausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufs­ausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Zur Berufs­ausbildung gehört zweifellos die allgemein bildende Schul­ausbildung. Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufs­ausbildung i.S.d. FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den fest­gesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089, zur Vorbereitung auf die Externistenreife­prüfung). Im Zuge einer Berufs­ausbildung können praktische und nicht nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden und etwa im Praktikum zu vermittelnde praktische Grundkenntnisse unter die Berufs­ausbildung fallen. Auch Teilabschnitte einer gesamten Berufs­ausbildung können den Begriff der Berufs­ausbildung erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufs­ausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128); die Beurteilung des Anspruchs auf Familienbeihilfe hat ex ante zu erfolgen (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013). Ihren Abschluss findet eine Berufs­ausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag. Ob ein Kind eine Berufs­ausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörden in freier Beweiswürdigung zu beantworten haben (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030). Zeitraum bis Oktober 2015 Die beiden Töchter der Bf C und D waren zu Beginn des vom Bundesfinanzgericht zu beurteilenden Beschwerdezeitraums (November 2015) beide über 20 Jahre alt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte D über einen im Oktober 2015 erworbenen Handelsschulabschluss, C über keinen Schulabschluss (die Annahme der Beschwerdevorentscheidung, dass beide Kinder die Handelsschule im Oktober 2015 bestanden hätten, ist aus der Aktenlage nicht nachzuvollziehen und steht darüber hinaus im Widerspruch zu der späteren Auskunft der HWL F. Allerdings wäre auch bei einer nicht bestandenen Nachprüfung im Oktober 2015 bis dahin voraussichtlich von einer Berufsausbildung auszugehen). Die Handelsschule schließt an den erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe (Hauptschulabschluss, Abschluss der Neuen Mittelschule bzw. Mittelschule) an und dauert drei Jahre. Grundsätzlich wird ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die 1. Schulstufe (Volksschule) besucht, sodass im Regelfall (ohne Wiederholung von Schulstufen) die 8. Schulstufe im 14. Lebensjahr vollendet wird. Im Regelfall endet daher die Handelsschule (drei Schulstufen) im 17. Lebensjahr. Im Fall der Töchter war dies jeweils das 20. Lebensjahr. Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass die Bf mit ihren Töchtern im Jahr 2008 nach Österreich gekommen ist und die erforderlichen Anpassungen an die Sprache und das österreichische Bildungssystem zu Verzögerungen in der Schullaufbahn im Vergleich zu in Österreich geborenen und hier aufgewachsenen Kindern führen können. Im gegenständlichen Fall kann nicht festgestellt werden, dass schon vor November 2015 keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung von C und D erfolgt ist. Zeitraum November 2015 bis April 2016 C und D haben ab September 2015 eine Maturaschule zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung besucht. Neben der Maturaschule waren beide Kinder geringfügig beschäftigt. Wie ausgeführt, reicht der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0001, VwGH 20.11.1996, 94/15/0130). Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0077, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Der Besuch von Schulen für Berufstätige, von Maturaschulen, einem Fernstudium oder anderen Ausbildungen mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf als bei Schulen mit vergleichbarem Ausbildungszweck in der Normalform allein reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 sprechen zu können. Es muss auch die weit überwiegende Arbeitszeit des Schülers durch die Ausbildung in Anspruch genommen werden. Es ist davon bei einer Ausbildung an der Normalform einer Schule mit Tagesunterricht und Vorbereitungszeit zu Hause auszugehen, nicht aber in jedem Fall bei einer Ausbildung mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015). Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015). Die Bestätigung einer Maturaschule, dass die Töchter für Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet gewesen seien und dass sich die "Kursstunden zuzüglich des Lernaufwands" auf "durchschnittlich ca. 30 Wochenstunden" belaufen haben, besagt noch nichts über den Zeitaufwand der Töchter für den Besuch der Kurse und das Lernen zu Hause. Die Verwaltungspraxis geht bei Vorbereitungskursen zur Berufsreifeprüfung davon aus, dass Familienbeihilfe für längstens vier Monate bis zu einer Teilprüfung in einem Gegenstand zustehe (zu Details siehe Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 44 "Berufsreifeprüfung"). Auch UFS und BFG haben in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten sei im Allgemeinen ausreichend, und hat als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemein bildenden höheren Schule herangezogen. Im Einzelfall könne auch eine andere Beurteilung geboten sein (siehe Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 44 "Berufsreifeprüfung"). Nach den diesbezüglich unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen sind C und D erstmals im Februar 2016 zur schriftlichen Prüfung in Deutsch angetreten. Der Antritt zur mündlichen Prüfung erfolgte im April 2016. Beide Prüfungen wurden nicht bestanden. Auch wenn die Töchter ab September 2015 in der Maturaschule eingeschrieben waren, mussten sie bis Ende Oktober 2015 zunächst für den Handelsschulabschluss lernen. Auf die Berufsreifeprüfung konnten sie sich daher erst ab November 2015 konzentrieren. Berücksichtigt man noch den Umstand, dass der Gegenstand "Deutsch" für Schülerinnen mit Migrationshintergrund schwieriger als für Schüler, deren Muttersprache Deutsch ist, zu bewältigen ist, kann das Bundesfinanzgericht nicht feststellen, dass die Zeit bis zu den Prüfungsantritten im Februar und April 2016 nicht zum Großteil mit dem Lernen für die Berufsreifeprüfung in Anspruch genommen worden ist. Darauf, ob die Prüfung bestanden worden ist, kommt es in diesem Fall nicht an. Das Bundesfinanzgericht geht daher vom Vorliegen einer Berufsausbildung bis April 2016 bei beiden Kindern aus. Zeitraum Mai bis Oktober 2016 Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist D im Oktober 2016 zur schriftlichen Prüfung aus Mathematik angetreten, hat diese aber nicht bestanden. C ist der schriftlichen Prüfung im Oktober 2016 unentschuldigt ferngeblieben. Nach der mündlichen Deutschprüfung am 9.4.2016 wäre der nächste schriftliche Prüfungstermin der 2.6.2016 gewesen. Zwischen dem 2.6.2016 und dem 27.10.2016 gab es keine weiteren Termine für schriftliche Prüfungen. Ein sofortiger Antritt zur Mathematikprüfung weniger als zwei Monate nach der Deutschprüfung wäre angesichts des zu bewältigenden Stoffes, auch wenn parallel zur Vorbereitung auf die Deutschprüfung auch Mathematik gelernt worden sein sollte, reichlich früh. Daher war der 27.10.2016 der nächstgelegene Termin, an dem die Ablegung einer weiteren Teilprüfung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit möglich war. Nicht festgestellt werden kann, dass die Vorbereitung auf die Mathematikprüfung nicht die überwiegende Zeit von D in Anspruch genommen ha. Dazu kommt, dass im regulären Schulbetrieb die Monate Juli und August Sommerferien wären und auch bei der Ablegung der Berufsreifeprüfung Lernpausen zur Erholung einzuberechnen sind. Wie ausgeführt, kommt es nicht unbedingt darauf an, dass Prüfungen bestanden werden, sondern ob zu Prüfungen überhaupt angetreten wurde. Auch wenn D Prüfungsunterlagen gefälscht hat, um den Eindruck positiv absolvierter Prüfungen zu erwecken, liegt trotzdem Berufsausbildung vor, wenn für eine Prüfung gelernt und zu dieser angetreten wurde, auch wenn das Lernen nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hat. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass sich D bis Oktober 2016, dem Antritt zur Mathematikprüfung, noch in Berufsausbildung befunden hat und daher ihrer Mutter bis dahin Familienbeihilfe zusteht. Dagegen ist C zur Mathematikprüfung im Oktober 2016 nicht einmal angetreten. Ab Mai 2016 ging C einer Halbtagsbeschäftigung nach. Hier kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen, dass sich C im Zeitraum Mai bis Oktober 2016 noch in Berufsausbildung befunden hat. Zeitraum ab November 2016 Unterlagen über die Einschreibung an der Maturaschule liegen nur bis Juni 2016 vor. Ab November 2016 fand kein einziger Prüfungsantritt mehr statt. C ist sei Mai 2016 halbtags beschäftigt, D seit Oktober 2016 halbtags beschäftigt. Ab November 2016 befand sich keines der beiden Kinder in Berufsausbildung, der Bf steht ab November 2016 weder für C noch für D Familienbeihilfe zu. Darüber hinaus sind die beiden Kinder mittlerweile verheiratet und besteht für verheiratete Kinder gemäß § 5 Abs. 2 FLAG 1967 grundsätzlich kein Familienbeihilfenanspruch. Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Soweit der angefochtene Bescheid nach der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung noch dem Rechtsbestand angehört, ist er insoweit rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG), als Familienbeihilfe für D B für den Zeitraum November 2015 bis Oktober 2016 nicht gewährt wird. Er ist insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Nichtzulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 folgt. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039). Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033). Wien, am 4. April 2020

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102692/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102692.2017
Stammnummer
128119
Gültig
04.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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