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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102692/2017

Gefälschte Prüfungsunterlagen als Nachweis einer Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102692/2017vom 04.04.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Nunmehr: Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 40
Welche Vorbereitungszeit auf eine Teilprüfung zur Berufsreifeprüfung angemessen ist, ist eine Einzelfallbeurteilung. Die angemessene Vorbereitungszeit kann auch vier Monate überschreiten, etwa wenn besondere Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Lernstoffs bestehen oder kein realistischer früherer Prüfungstermin besteht.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Karlsplatz 2/15 vom 4.8.2016 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 14.7.2016, womit der Antrag vom 18.5.2016 auf Familienbeihilfe für die im September 1995 geborenen Kinder C und D B ab Juli 2015 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, im Umfang der Anfechtung durch den Vorlageantrag vom 27.2.2017, also für den Zeitraum ab November 2015, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird im Umfang des Vorlageantrags vom 27.2.2017 gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der Antrag vom 18.5.2016 auf Familienbeihilfe für die im September 1995 geborenen Kinder C und D B wird für C B, verehelichte J, ab November 2015 und für D B, verehelichte M, ab November 2016 abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Überprüfungsschreiben (Rücksendung 18.6.2015) Das Finanzamt übermittelte der Beschwerdeführerin (Bf) A B am 29.5.2015 ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Die Bf retourierte dieses am 18.6.2015 dem Finanzamt. Daraus geht hervor, dass die Bf kosovarische Staatsbürgerin und verheiratet sei, die Kindererziehung in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolge, derzeit nicht erwerbstätig sei, in Adresse wohne. Ihr Partner, von dem sie nicht dauernd getrennt lebe, sei E B, österreichischer Staatsbürger. Die im September 1995 geborenen Töchter D und C wohnten ständig bei der Bf und seien Schüler. Die Bf legte mit dem Formular für D B und für C B jeweils ein Jahreszeugnis einer Wiener Handelsakademie und Handelsschule vom 10.6.2015 vor, wonach das Kind im Schuljahr 2014/15 die dritte Klasse der Handelsschule besucht habe, allerdings wegen eines Nicht genügend nicht erfolgreich abgeschlossen habe und zur Wiederholung berechtigt sei. Die Jahreszeugnisse sind in der Benotung der einzelnen Gegenstände ident, Unterschriften und Stempel variieren (wie üblich) leicht. Abgesehen von der Unterfertigung des zurückgesendeten Formulars und der Vorlage der Zeugnisse finden sich keine Ausführungen der Bf auf dem Formular. Zulassung zur Externistenprüfung Aktenkundig ist eine Entscheidung der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung einer Schule in F (Niederösterreich) vom 6.10.2015, wonach dem Ansuchen der C B vom 10.6.2015 auf Zulassung zur Berufsreifeprüfung im Rahmen einer Externistenprüfung nach dem Lehrplan einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe stattgegeben wird. Die Teilprüfungen seien an der HLW F abzulegen. Weiters ist eine Entscheidung der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung einer Schule in F (Niederösterreich) vom 14.12.2015 aktenkundig, wonach dem Ansuchen der D B vom 6.10.2015 auf Zulassung zur Berufsreifeprüfung im Rahmen einer Externistenprüfung nach dem Lehrplan einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe stattgegeben wird. Die Teilprüfungen seien an der HLW F abzulegen. Maturaschule Am 22.9.2015, dem Finanzamt am 8.10.2015 vorgelegt, bestätigte die Maturaschule G, dass jeweils C B und D B für die Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet seien, Kursbeginn 21.9.2015, Kursende 30.6.2016. "Die Kursstunden zuzüglich des Lernaufwandes belaufen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf ca. 30 Wochenstunden." Überprüfungsschreiben (Rücksendung 8.3.2016) Das Finanzamt übermittelte der Bf am 29.2.2016 ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe. Die Bf retournierte dieses am 8.3.2016 dem Finanzamt. Aus diesem geht hervor, dass die Bf kosovarische Staatsbürgerin sei, verheiratet lebend sei, die Kindererziehung in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolge, derzeit nicht erwerbstätig sei, in Adresse wohne. Ihr Partner, von dem sie nicht dauernd getrennt lebe, sei E B, österreichischer Staatsbürger. Die im September 1995 geborenen Töchter D und C wohnten ständig bei der Bf und seien Schüler. Die Bf gab auf die Frage nach "Prüfungsdekret oder Nachweis über abgelegte Prüfungen von C und D" an: Es wurden noch keine Prüfungen abgelegt!!!! Beide machen erst ende Juni (?) die Matura! Von dieser Angabe und von der Unterfertigung des zurückgesendeten Formulars abgesehen finden sich keine Ausführungen der Bf auf dem Formular. Prüfungsübersicht Laut Prüfungsübersicht vom 11.3.2016 für C B, dem Finanzamt am 18.3.2016 persönlich überreicht, trat diese am 10.2.2016 zur schriftlichen Prüfung aus Deutsch an, bestand diese aber nicht. Zur mündlichen Prüfung sei sie für den 9.4.2016 angemeldet. Am 6.10.2015 seien 82,10 €, am 21.12.2015 185,00 € an Gebühren gezahlt worden (im Folgenden Auszug ohne Briefkopf). [Grafik] Eine gleichlautende Prüfungsübersicht vom selben Tag liegt für D B vor. Antrag vom 17.5.2016 Am 18.5.2016 langte beim Finanzamt folgendes Schreiben des Rechtsanwalts der Bf vom 17.5.2016 mit dem Betreff "Antrag um Weitergewährung der Familienbeihilfe" ein: Mit mir im gemeinsamen Haushalt leben folgende Kinder: H B: Dieser war zuletzt Lehrling und absolvierte seine Gesellenprüfung im Juni 2015. D B und C B: Beide Schülerinnen, die beide die Handelsschule der I, … Wien besuchen bzw. die Maturaschule G und erst kürzlich die Matura absolviert haben. Laut Mitteilung des Finanzamtes vom 20.11.2014 wurde der Bezug von Kinderbeihilfe bzw. Gewährung des Kinderabsetzbetrages für H bis November 2014, D und C jeweils bis Juni 2015 bestätigt. Laut Mitteilung vom 22.4.2016 wird festgestellt, dass ab 1.7.2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe und die Familienbeihilfe somit eingestellt werde. Eine Begründung wird in dieser Mitteilung nicht abgegeben. Infolge ununterbrochenen Schulbesuches (und beabsichtigter anschließender Studien) der Töchter ist für diese die Familienbeihilfe jedenfalls weiterhin zu gewähren, für den Sohn bis einschließlich Juni 2015. Unter Vorlage der Abschlussprüfungszeugnisse und Jahreszeugnisse bzw. Bestätigungen der Maturaschule G wird daher der Antrag gestellt auf Weitergewährung der Familienbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß und Nachzahlung der bisher nicht getätigten Leistungen auf das bekannte Empfängerkonto. Folgende Unterlagen waren dem Antrag beigelegt: Abschlussprüfungszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für DB vom 12.10.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die Abschlussprüfung für die Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign bestanden wurde. Jahreszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für CB vom 10.6.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die 3. Klasse der Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und die Schülerin zur Wiederholung der Klasse berechtigt ist. Jahreszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für DB vom 12.10.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die 3. Klasse der Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign erfolgreich abgeschlossen wurde. Bestätigung der Maturaschule G vom 22.9.2015, dass CB für die Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet sei, Kursbeginn 21.9.2015, Kursende 30.6.2016. "Die Kursstunden zuzüglich des Lernaufwandes belaufen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf ca. 30 Wochenstunden." Bestätigung der Maturaschule G vom 22.9.2015, dass DB für die Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet sei, Kursbeginn 21.9.2015, Kursende 30.6.2016. "Die Kursstunden zuzüglich des Lernaufwandes belaufen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf ca. 30 Wochenstunden." Ergänzungsersuchen vom 15.6.2016 Mit Vorhalt vom 15.6.2016 ersuchte das Finanzamt die Bf betreffend das am 18.5.2016 eingelangte Anbringen um Vorlage folgender Unterlagen bis 6.7.2016: vollständig ausgefülltes Beihilfen 1 Formular Schulnachricht/Jahreszeugnis oder Prüfungsdekret oder Nachweis über abgelegte Prüfungen von D und C ab Beginn der Maturaschule Schulnachricht/Jahreszeugnis vom letzten Berufsschuljahr betreffend H. Dieses Formular wurde am 1.7.2016 (wahrscheinlich mit dem Formular Beih 1) dem Finanzamt rückübermittelt (Eingangsstempel). Ergänzter Antrag vom 1.7.2016 Am 1.7.2016 langte beim Finanzamt ein ergänzter Antrag (Formular Beih 1) auf Familienbeihilfe für D und C sowie H ein. Aus dem Formular geht hervor, dass die Bf verheiratet sei, die Kindererziehung in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolge, derzeit im Krankenstand sei, in Adresse wohne. Ihr Partner, von dem sie nicht dauernd getrennt lebe, sei E B, österreichischer Staatsbürger, Buslenker. Familienbeihilfe werde (ohne ein Beginndatum anzugeben, siehe aber den Antrag vom 17./18.5.2016) für die im September 1995 geborenen Töchter D und C sowie den im Jänner 1992 geborenen H beantragt. Die Kinder wohnten ständig bei der Bf. In der Anlage befand sich: Jahreszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für CB vom 10.6.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die 3. Klasse der Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und die Schülerin zur Wiederholung der Klasse berechtigt ist. Jahreszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für DB vom 12.10.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die 3. Klasse der Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign erfolgreich abgeschlossen wurde. Abschlussprüfungszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für DB vom 12.10.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die Abschlussprüfung für die Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign bestanden wurde. Entscheidung der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung einer Schule in F (Niederösterreich) vom 6.10.2015, wonach dem Ansuchen der CB vom 10.6.2015 auf Zulassung zur Berufsreifeprüfung im Rahmen einer Externistenprüfung nach dem Lehrplan einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe stattgegeben wird. Die Teilprüfungen seien an der HLW F abzulegen. Eine Entscheidung der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung einer Schule in F (Niederösterreich) vom 14.12.2015, wonach dem Ansuchen der DB vom 6.10.2015 auf Zulassung zur Berufsreifeprüfung im Rahmen einer Externistenprüfung nach dem Lehrplan einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe stattgegeben wird. Die Teilprüfungen seien an der HLW F abzulegen. Bestätigung der Maturaschule G vom 22.9.2015, dass DB für die Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet sei, Kursbeginn 21.9.2015, Kursende 30.6.2016. "Die Kursstunden zuzüglich des Lernaufwandes belaufen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf ca. 30 Wochenstunden." Bestätigung der Maturaschule G vom 22.9.2015, dass CB für die Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet sei, Kursbeginn 21.9.2015, Kursende 30.6.2016. "Die Kursstunden zuzüglich des Lernaufwandes belaufen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf ca. 30 Wochenstunden." Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule für Kraftfahrtechnik für HB vom 30.1.2015, wonach dieser das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik - Personenkraftwagentechnik erreich und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt habe. Zeugnis der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Wien vom 16.4.2015, dass HB an diesem Tag die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker, Personenkraftwagentechnik (Hauptmodul) bestanden habe. Zurückweisungsbescheid Mit Bescheid vom 14.7.2017 wies das Finanzamt die Eingabe der Bf vom 18.5.2016 auf Familienbeihilfe für H für den Zeitraum ab Dezember 2014 ab und begründete dies wie folgt: Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist: Über den Anspruch auf Familienbeihilfe für den oben genannten Zeitraum wurde durch das Finanzamt bereits mit Bescheid vom 18.02.2016 entschieden. Ein neuerlicher Antrag über denselben Zeitraum ist daher unzulässig. Der Bescheid wurde direkt an die Bf adressiert. Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 14.7.2017 wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 18.5.2016 auf Familienbeihilfe für C und D B jeweils ab Juli 2015 ab und begründete dies wie folgt: Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Der Bescheid wurde direkt an die Bf adressiert. Antrag vom 25.7.2016 Am 25.7.2016 langte beim Finanzamt ein neuerlicher Antrag mittels Formulars Beih 1 auf Familienbeihilfe für D und C sowie H ein. Dem Formular lässt sich entnehmen, dass die Bf verheiratet sei, die Kindererziehung in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolge, derzeit im Krankenstand bzw. arbeitslos sei, in Adresse wohne. Ihr Partner, von dem sie nicht dauernd getrennt lebe, sei E B, Buslenker. Die Bf erhalte derzeit Familienbeihilfe für D und C B. Familienbeihilfe werde ab 07/2015 für die im September 1995 geborenen Töchter D und C beantragt. Die Kinder seien österreichische Staatsbürger und wohnten ständig bei der Bf. Beigefügt waren: Abschlussprüfungszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für DB vom 12.10.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die Abschlussprüfung für die Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign bestanden wurde. Entscheidung der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung einer Schule in F (Niederösterreich) vom 14.12.2015, wonach dem Ansuchen der DB vom 6.10.2015 auf Zulassung zur Berufsreifeprüfung im Rahmen einer Externistenprüfung nach dem Lehrplan einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe stattgegeben wird. Die Zulassung erfolge auf Grund der Vorlage des Zeugnisses über die HASCH-Abschlussprüfung am 12.10.2015. Die Teilprüfungen seien an der HLW F abzulegen. Entscheidung der Externistenprüfungskommission für die Berufsreifeprüfung einer Schule in F (Niederösterreich) vom 6.10.2015, wonach dem Ansuchen der CB vom 10.6.2015 auf Zulassung zur Berufsreifeprüfung im Rahmen einer Externistenprüfung nach dem Lehrplan einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe vorbehaltlich des positiven Abschlusses der HASCH stattgegeben wird. Die Teilprüfungen seien an der HLW F abzulegen. Jahreszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für CB vom 10.6.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die 3. Klasse der Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und die Schülerin zur Wiederholung der Klasse berechtigt ist. Jahreszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für DB vom 12.10.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die 3. Klasse der Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign erfolgreich abgeschlossen wurde. Bestätigung der Maturaschule G vom 22.9.2015, dass DB für die Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet sei, Kursbeginn 21.9.2015, Kursende 30.6.2016. "Die Kursstunden zuzüglich des Lernaufwandes belaufen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf ca. 30 Wochenstunden." Bestätigung der Maturaschule G vom 22.9.2015, dass CB für die Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet sei, Kursbeginn 21.9.2015, Kursende 30.6.2016. "Die Kursstunden zuzüglich des Lernaufwandes belaufen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf ca. 30 Wochenstunden." Zustellung Laut Niederschrift vom 29.7.2016 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf an diesem Tag ein Zurückweisungsbescheid vom 14.7.2016 betreffend H und der hier verfahrensgegenständliche Abweisungsbescheid vom 14.7.2016 betreffend C und D persönlich ausgehändigt. Beschwerde Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 4.8.2016, beim Finanzamt eingelangt am 10.8.2016, erhob die Bf "Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.07.2016": Obwohl der Antrag um Weitergewährung der Familienbeihilfe vom 17.05.2016 vom ausgewiesenen Vertreter gestellt wurde, erfolgte sowohl die Zustellung des Ersuchens um Ergänzung vom 15.06.2016 als auch die Zustellung des Bescheides vom 14.07.2016 nicht zu Handen des ausgewiesenen Vertreters sondern zu meinen Händen. Diese Zustellung ist somit unwirksam. Am 29.07.2016 nahm mein ausgewiesener Vertreter Akteneinsicht; dabei wurden ihm der angefochtene Bescheid sowie der Zurückweisungsbescheid betreffend den Antrag für den Sohn H persönlich ausgehändigt, somit wirksam zugestellt, womit die einmonatige Berufungsfrist zu laufen beginnt. Der angefochtene Bescheid wird wegen örtlicher Unrichtigkeit bekämpft. Die beiden Kinder - C und D B - für welche die Kinderbeihilfe begehrt wurde, besuchten beide die Handelsschule der I und im Anschluss daran die Maturaschule G. Die Jahreszeugnisse für das Schuljahr 2014/15 und das Abschluss-Prüfungszeugnis für D B wurden bereits vorgelegt, aber vorsichtsweise nochmals der Beschwerde beigelegt. In der Folge, also im Schuljahr 2015/16 besuchten beide Töchter die Maturaschule G. Auf die entsprechenden Bestätigungen wird verwiesen. Diese Schule kann allerdings nur Schulbesuchsbestätigungen ausstellen, nicht über die Prüfungserfolge berichten, da Prüfungsschule nicht das G, sondern die HLW F ist. In dieser wurden bereits einige Teilprüfungen abgelegt, die letzten Teilprüfungen sollen im September des laufenden Jahres abgelegt werden, sodass dann die Reifeprüfung abgeschlossen sein wird. Beide Kinder, für die um die Familienbeihilfe nachgesucht wurde, sind somit noch im Schulbesuch begriffen und beabsichtigen, nach Erlangung der Reifeprüfung, ein Universitätsstudium anzuschließen. Die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe für D und C ist somit gegeben. Unter Hinweis auf die beigeschlossenen Urkunden bzw. die unter einem beantragte Einvernahme der beiden Schülerinnen als Zeuginnen unter meiner Adresse, stelle ich daher den Antrag, den angefochtenen Abweisungsbescheid aufzuheben und die Familienbeihilfe für den begehrten Zeitraum in gesetzlichem Ausmaß weiter zu gewähren. Beigeschlossen waren: Abschlussprüfungszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für DB vom 12.10.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die Abschlussprüfung für die Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign bestanden wurde. Jahreszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für CB vom 10.6.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die 3. Klasse der Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign nicht erfolgreich abgeschlossen wurde und die Schülerin zur Wiederholung der Klasse berechtigt ist. Jahreszeugnis der Handelsakademie und Handelsschule der I für DB vom 12.10.2015 (Schuljahr 2014/15), wonach die 3. Klasse der Schulform Handelsschule mit schulautonomem Fachbereich Informationstechnologie und Multimediadesign erfolgreich abgeschlossen wurde. Bestätigung der Maturaschule G vom 22.9.2015, dass CB für die Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet sei, Kursbeginn 21.9.2015, Kursende 30.6.2016. "Die Kursstunden zuzüglich des Lernaufwandes belaufen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf ca. 30 Wochenstunden." Bestätigung der Maturaschule G vom 22.9.2015, dass DB für die Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung angemeldet sei, Kursbeginn 21.9.2015, Kursende 30.6.2016. "Die Kursstunden zuzüglich des Lernaufwandes belaufen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf ca. 30 Wochenstunden." Prüfungsübersicht der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe F vom 9.8.2016 für CB, wonach diese am 10.2.2016 zur schriftlichen Prüfung aus Deutsch angetreten sei, diese aber nicht bestanden habe. Zur mündlichen Prüfung sei am 9.4.2016 angetreten, auch diese habe sie nicht bestanden. Am 6.10.2015 seien 82,10 €, am 21.12.2015 185,00 € an Gebühren gezahlt worden. Prüfungsübersicht der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe F vom 9.8.2016 für DB, wonach diese am 10.2.2016 zur schriftlichen Prüfung aus Deutsch angetreten sei, diese aber nicht bestanden habe. Zur mündlichen Prüfung sei am 9.4.2016 angetreten, auch diese habe sie nicht bestanden. Am 6.10.2015 seien 82,10 €, am 21.12.2015 185,00 € an Gebühren gezahlt worden. Bekanntgabe Mit Schreiben vom 24.11.2016 gab die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter bekannt: Zur Anfrage wird mitgeteilt, dass die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist aber auch nicht abgebrochen wurde. Laut beigeschlossenen Bestätigungen der Maturaschule des G, haben beide Töchter im vergangen Schuljahr das Programm absolviert. Es wurden uns aber nicht die für den September 2016 vorgesehenen entsprechende Prüfungstermine zugewiesen. Mittlerweile ist aber bestätigt, dass in naher Zukunft Prüfungen abgelegt werden dürfen. Um die Beschaffung der weiteren notwendigen Unterlagen bin ich bemüht und ersuche daher mir die Frist um 4 Wochen zu verlängern. Auf die beigeschlossene Bestätigung der Maturaschule wird verwiesen. Beigefügt war: Bestätigung der Maturaschule - G vom 24.11.2016: "Die Maturaschule - G bestätigt gerne, dass Frau D B, geboren am … 09.1995, wohnhaft in Adresse, für die Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an unserem Institut angemeldet war. Das gebuchte Programm bestand aus folgenden Kursen: ° Deutsch: Ein Semester ° Mathematik: Zwei Semester ° Englisch: Zwei Semester ° Fachbereich Rechnungswesen/Betriebswirtschaft; Zwei Semester. Ausschließlich dieser Kurs fand abends statt. Frau B war mit folgender Besuchsweise zu unseren Kursen eingeschrieben: Wintersemester 2015/16: Deutsch, Mathematik Teil 1, Englisch Teil 1, Fachbereich Teil 1 Sommersemester 2016: Mathematik Teil 2, Englisch Teil 2, Fachbereich Teil 2 Kursbeginn war somit der 21. September 2015 und Kursende der 30. Juni 2016. Die Kursstunden zuzüglich des Lernaufwandes beliefen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf ca. 30 Wochenstunden." Bestätigung der Maturaschule - G vom 24.11.2016: "Die Maturaschule - G bestätigt gerne, dass Frau C B, geboren am … 09.1995, wohnhaft in Adresse, für die Tageskurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung an unserem Institut angemeldet war. Das gebuchte Programm bestand aus folgenden Kursen: ° Deutsch: Ein Semester ° Mathematik: Zwei Semester ° Englisch: Zwei Semester ° Fachbereich Rechnungswesen/Betriebswirtschaft; Zwei Semester. Ausschließlich dieser Kurs fand abends statt. Frau B war mit folgender Besuchsweise zu unseren Kursen eingeschrieben: Wintersemester 2015/16: Deutsch, Mathematik Teil 1, Englisch Teil 1, Fachbereich Teil 1 Sommersemester 2016: Mathematik Teil 2, Englisch Teil 2, Fachbereich Teil 2 Kursbeginn war somit der 21. September 2015 und Kursende der 30. Juni 2016. Die Kursstunden zuzüglich des Lernaufwandes beliefen sich während dieser Zeit durchschnittlich auf ca. 30 Wochenstunden." Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.1.2017, adressiert an die Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise Folge: Ihrer Beschwerde vom 10.08.2016 wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird laut Beilage abgeändert. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Monate Juli 2015 bis Oktober 2015 stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. Hinsichtlich des Zeitraumes ab November 2015 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist . Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.3.1998‚ 96/15/0213 unter Verweis auf VwGH 13.3.1991, 90/13/0241 ausgeführt, es ist Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation Das Ablegen vorgesehener Prüfungen ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen . Daraus ist zu schließen, dass sich auch im Fall der Absolvierung der Berufsreifeprüfung das ernstliche und zielstrebige nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestiert. Beide Kinder besuchten die Maturaschule G vom 21.09.2015 bis 30.06.2016. Zulassungsbescheide von 10/2015 Fächer: Deutsch, Mathematik, Englisch und Fachbereich Rechnungswesen/Betriebswirtschaft . Beide Kinder sind am 10.02.2016 schriftlich und am 09.04.2016 mündlich zu Deutschprüfungen angetreten, wobei sämtliche Prüfungen negativ waren. Es wurden keine weiteren Prüfungen bzw.Prüfungsantritte vorgelegt und das Kind C ist seit 01.06.2016 und das Kind D seit 03.10.2016 voll beschäftigt. Somit kann ab November 2015 nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen ausgegangen werden und die Beschwere war ab 11/2015 abzuweisen. Beide Kinder haben die Handelsschule mit Oktober 2015 bestanden. Daher konnte die Familienbeihilfe für den Zeitraum von 07/2015-10/2015 gewährt werden. Die angesprochene Beilage befindet sich nicht im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 27.2.2017 stellte die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Vorlageantrag: Mit Beschwerdevorentscheidung wurde mitgeteilt, dass die Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe für die Kinder D und C nicht gegeben sei, insbesondere als diese vollbeschäftigt seien. Die Annahmen sind unbegründet und entsprechen nicht den Tatsachen. D B seit Oktober 2016 mit 20 Wochenstunden und einer Entlohnung von netto € 700,00 beschäftigt, C seit Mai 2016 ebenfalls halbtags mit einer Entlohnung von netto € 600,00 und erst seit 01.01.2017 im vollen Umfange beschäftigt. Beweis: beigeschlossene Dienstverträge; beigeschlossene Prüfungsbestätigung vom 24.11.2016. D hat mittlerweile mehrere Prüfungen zur Erlangung der Matura abgelegt. Die noch ausstehenden Prüfungen sollen in Kürze stattfinden. Beweis: beigeschlossene Prüfungsbestätigung vom 24.11.2016. C hat die Handelsschule abgeschlossen. Auf die beigeschlossenen Zeugnisse wird verwiesen. Die Familienbeihilfe steht daher in weiterem Umfange zu als durch die Beschwerdevorentscheidung zwischenzeitig anerkannt. Ich stelle daher den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, zur Entscheidung über meinen Antrag unter Berücksichtigung der unter einem vorgelegten Nachweis. Beigefügt waren: Dienstvertrag von DB: Beginn: 30.9.2013, befristet bis 29.12.2013, wöchentliche Arbeitszeit 9 Stunden (?, schwer lesbar), monatliches Bruttogehalt € 326,00. Dienstvertrag von DB: Beginn: 3.10.2016, befristet bis 2.1.2017, wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden, monatliches Bruttogehalt € 718,00. Prüfungsübersicht der Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe F betreffend DB vom 24.11.2016 (im Folgenden Auszug ohne Briefkopf): [Grafik] Deutsch (schriftlich) 10.02.2016,14:00 Uhr Genügend Deutsch (mündlich) 09.04.2016, 08:00 Uhr Genügend Deutsch (gesamt) 09.04.2016, 08:00 Uhr Genügend Mathematik (schriftlich) 27.10.2016,14;00 Uhr Genügend Englisch (mündlich) Fachbereich; Gesundheit und Soziales (Projektarbeit oder schriftliche Klausur) Fachbereich; Gesundheit und Soziales (mündlich) Fachbereich; Gesundheit und Soziales 27.10.2016 (gesamt) (Genügend) Fachbereich; Rechnungswesen/Betriebswirtschaft (schriftlich) Fachbereich; Rechnungswesen/Betriebswirtschaft (mündlich) Fachbereich; Rechnungswesen/Betriebswirtschaft (gesamt) 27.10.2016 (Genügend) Versicherungsdaten Laut Vericherungsdatenauszug vom 4.5.2017 führt C B nunmehr den Familiennahmen J und arbeitet seit 23.1.2017 als Angestellte. Von 30.9.2013 bis 31.5.2016 sei die Tochter bei einem anderen Arbeitgeber geringfügig beschäftigt gewesen, von 1.6.2016 bis 18.1.2017 bei diesem Arbeitgeber angestellt gewesen. Weiters erhob das Finanzamt wurde an diesem Tag, dass D B seit 3.10.2016 als Angestellte arbeitet. Von 30.9.2013 bis 20.8.2016 sei sie geringfügig beschäftigt gewesen. Meldedaten Das Finanzamt erhob am 5.5.2017 im Zentralen Melderegister, dass C B, verehelichte J, österreichische Staatsbürgerin unverändert seit dem Jahr 2011 in Adresse hauptgemeldet sei wie auch D B, österreichische Staatsbürgerin und A B, Staatsangehörigkeit Kosovo. Aus den Meldedaten ist ersichtlich, dass A, C und D B im Juni 2008 nach Österreich zugezogen sind. Vorlage Das Finanzamt legte die Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe für C und D B am 30.5.2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 04.08.2016 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Jahr: 2015) (Abweisung FB ab 07/2015) 14.07.2016 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Antrag FB 01.07.2016 4 Antrag FB 25.07.2016 Beschwerdevorentscheidung 5 Beschwerdevorentscheidung 10.01.2017 Vorlageantrag 6 Vorlageantrag 27.02.2017 Vorgelegte Aktenteile 7 Überprüfungsschreiben 18.06.2015 8 Zulassungsbescheid C 06.10.2015 9 Schulbestätigungen 08.10.2015 10 Zulassungsbescheide 25.02.2016 11 Überprüfungsschreiben 08.03.2016 12 Schulungsuntelagen 18.03.2016 13 Beantwortung Ergänzungsersuchen 16.05.2016 14 Ergänzungsersuchen 15.06.2016 15 Übernahmsbestätigung Abweisungsbescheid 29.07.2016 16 Fristverlängerungsansuchen 24.11.2016 17 Versicherungsdatenauszug C 04.05.2017 18 Versicherungsdatenauszug D 04.05.2017 19 ZMR C 05.05.2017 20 ZMR D 05.05.2017 21 ZMR Bf. 05.05.2017 Anzeige an Staatsanwaltschaft erfolgt: Ja Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin brachte am 18.05.2016 einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab Juli 2015 für ihre beiden Töchter D und C, beide geboren am ...09.1995 ein. D schloss am 12.10.2015 die Handelsschule erfolgreich ab. C konnte bis dato noch keinen Abschluss vorweisen. Beide Töchter meldeten sich am 22.09.2015 beim G zum Vorbereitungskurs für die Berufsreifeprüfung an. Die Zulassungsbescheide wurden am 06.10.2015 und am 21.04.2017 von der HWL K in F ausgestellt. Abzulegen sind Teilprüfungen in Deutsch, schriftlich und mündlich, in Englisch schriftlich, in Mathematik schriftlich und in einem Fachbereichsgebiet. Am 10.02.2016 bzw. 09.04.2016 absolvierten beide Töchter laut Schulbestätigung vom 21.04.2017 die Teilprüfung Deutsch mit negativem Erfolg. In Mathematik erreichte D am 27.10.2016 ein „nicht genügend", C ist am selben Tag nicht zur Mathematikprüfung erschienen. C war von 01.06.2016 bis 31.12.2016 halbtags beschäftigt und ist seit 1.1.2017 vollbeschäftigt. D ist seit 30.10.2016 halbtags beschäftigt. An Hand des Versicherungsdatenauszuges erkannte das Finanzamt eine Änderung des Familiennamens C. Nach telefonischer Rücksprache mit C am 04.05.2017 gab sie an, sie sei seit 30.03.2017 mit J L verheiratet und trägt nun den Namen J. Der Antrag auf Familienbeihilfe wurde mit Bescheid vom 14.07.2016 für beide Kinder ab Juli 2015 abgewiesen. Dagegen wurde am 10.08.2016 eine Beschwerde eingebracht. Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2017 teilweise stattgegeben. Für beide Töchter wurde die Familienbeihilfe von Juli bis Oktober 2015 zuerkannt, das Beschwerdebegehren ab November 2015 wurde abgewiesen. Am 27.02.2017 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Dem Antrag beigelegt wurde eine angeblich von der HWL F ausgestellte Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss D in den Gegenständen Deutsch am 09.04.2016, Mathematik am 27.10.2016 und im Fachbereichsgebiet am 27.10.2016. Nach Kontaktaufnahme mit der Schulleitung und nach persönlicher Vorsprache der Bf. mit ihren Töchtern am 04.05.2017 steht fest, dass D diese Bestätigung gefälscht hat. Die Beweismittelfälschung wird durch das Finanzamt bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis. Stellungnahme: Da C bis dato die Handelsschule nicht erfolgreich abgeschlossen hat, steht für C die Familienbeihilfe von Juli bis Oktober 2015 nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung zum Beihilfenanspruch für das Absolvieren der Berufsreifeprüfung ist bei einem ernsthaften und zielstrebigen Betreiben von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von vier Monaten je Teilprüfung auszugehen. Die Rechtsprechung des VwGH, es komme nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelinge (vgl VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050 mwN), ist nicht so zu verstehen, dass es auf den Prüfungserfolg überhaupt nicht ankommt, denn der Verwaltungsgerichtshof hat im selben Erkenntnis ausgeführt, dass Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Unschädlich für den Beihilfenanspruch ist ein "Nicht genügend" daher NUR dann, wenn aufgrund der Fakten die Absicht erkennbar ist, dass sich das Kind zu bestehen hinreichend bemüht hat (vgl. BFG vom 29.02.2016, RV/7105391/2014). Da bis dato seit Oktober 2015 keine einzige der Teilprüfungen erfolgreich abgelegt wurde, kann nicht von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung gesprochen werden. Bericht vom 30.3.2020 Über Nachfrage des Gerichts legte das Finanzamt am 30.3.2020 ergänzend folgende Dokumente vor: Familienbeihilfebezug A B bezog für C J und D M laut Screenshots des Finanzamts Familienbeihilfe von Juni 208 bis Oktober 2015. Mitteilung der HWL F vom 21.4.2017 Auf Anfrage des Finanzamts vom 20.4.2017 gab der Direktor der HWL F mit E-Mail vom 21.4.2017 bekannt: … C hat bis jetzt kein positives Abschlusszeugnis [der Handelsschule, Anm.] vorgelegt, auch keine weitere Prüfung abgelegt. Das Ihnen mit 24.11.2016 datierte vorgelegte Schriftstück wurde nicht von uns erstellt, ist formal anders als unsere Schreiben und auch sachlich und terminlich gar nicht möglich. Am 27.10.2016 war nur eine schriftliche Prüfung möglich, keine mündliche Prüfung.... Niemand würde außerdem beide Fachbereiche absolvieren, wenn zur Berufsreifeprüfung nur einer der beiden Fachbereiche abgelegt werden muss. Die Aufstellung der Gebühren stimmt auch nicht mit unseren Gebührensätzen für die bestätigten Prüfungen überein. Nicht nur, dass das Schreiben nicht von uns erstellt wurde, ist es zusätzlich auch nicht einmal nachvollziehbar... Folgende Übersicht über die Termine Berufsreifeprüfungen 2016/2017 war angeschlossen: [Grafik] Neben den aktenkundigen Zulassungsentscheidungen wurden dem Finanzamt folgende aktualisierte Prüfungsübersichten vom 21.4.2017 übermittelt: Prüfungsübersicht der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe F vom 9.8.2016 für CB, wonach sie am 10.2.2016 zur schriftlichen Prüfung aus Deutsch angetreten sei, diese aber nicht bestanden habe. Zur mündlichen Prüfung sei sie am 9.4.2016 angetreten, auch diese habe sie nicht bestanden. Der schriftlichen Prüfung aus Mathematik sei sie am 27.10.2016 unentschuldigt ferngeblieben. Am 6.10.2015 seien 82,10 €, am 21.12.2015 185,00 € und am 22.9.2016 € 95,00 an Gebühren gezahlt worden. Prüfungsübersicht der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe F vom 9.8.2016 für DB, wonach sie am 10.2.2016 zur schriftlichen Prüfung aus Deutsch angetreten sei, diese aber nicht bestanden habe. Zur mündlichen Prüfung sei sie am 9.4.2016 angetreten, auch diese habe sie nicht bestanden. Am 27.10.2016 sei sie zur schriftlichen Prüfung aus Mathematik angetreten, habe diese aber nicht bestanden. Am 6.10.2015 seien 82,10 €, am 21.12.2015 185,00 € und am 22.9.2016 € 95,00 an Gebühren gezahlt worden. Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien Das Finanzamt erstattete am 20.7.2017 gemäß § 78 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Wien Strafanzeige gegen D B. Dazu wurde ausgeführt: … Am 27.02.2017 wurde ein Vorlageantrag zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht GZ. RV/7102692/2017 eingebracht. Eine Entscheidung seitens Bundesfinanzgericht ist bis dato offen. Dem Antrag beigelegt wurde eine angeblich von der HWL F ausgestellte Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss D in den Gegenständen Deutsch am 09.04.2016, Mathematik am 27.10.2016 und im Fachbereichsgebiet am 27.10.2016. Nach Kontaktaufnahme mit der Schulleitung und nach persönlicher Vorsprache der B A mit ihren Töchtern am 04.05.2017 steht fest, dass D diese Bestätigung gefälscht hat. Im Zuge dieser Vorsprache im Beisein von N O und P Q (FA 2/20/21/22) leugnete B D anfangs vehement, dass die Bestätigung gefälscht sei. Erst nachdem sie darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bereits seitens Schulleitung diese Fälschung bestätigt wurde und dass ihr Zusammenwirken mit der Behörde sich nur positiv auf den weiteren Verlauf auswirken würde, gab D zu, die Bestätigung gefälscht zu haben. Auf die Frage des „Warum“ gab sie an, dass sie zwei Freundinnen beeindrucken wollte. Ob und inwieweit die Mutter darüber Bescheid wusste und vor allem ob dies in Absprache zur Erlangung der Familienbeihilfe erfolgte, konnte im Zuge dieser Vorsprache nicht geklärt werden, da die Kindesmutter (zumindest dem Anschein nach) der deutschen Sprache nicht mächtig war. Auch die Schwester C verneinte, von dieser Fälschung gewusst zu haben. Wäre die gefälschte Bestätigung anstelle der bisher aktenkundigen vorgelegt worden, hätte das FA die FB für den Zeitraum November 2015 bis Oktober 2016 zuerkannt. Es wäre ein Betrag von 2.638,60 Euro ausbezahlt worden. ... Termine Berufsreifeprüfungen 2015/2016/2017 Das Finanzamt ermittelte, dass für das Schuljahr 2015/2016 folgende Termine für Berufsreifeprüfungen bestanden: [Grafik] Für das Schuljahr 2016/2017 gab es folgende Termine: [Grafik] Urteil Landesgericht für Strafsachen Wien Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat am 28.6.2018 D B für schuldig erkannt, sie habe am 27.2.2017 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete des Bundesfinanzgerichts durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, die Teilprüfungen zur Berufsreifeprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, sowie durch Vorlage falscher Urkunden, nämlich einer gefälschten Bestätigung der HLW F, zu einer Handlung, nämlich zur Zuerkennung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zu verleiten versucht, wodurch die Republik Österreich in einem € 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt worden wäre. Wegen des Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB wurde D B zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen, verurteilt. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf A B ist die Mutter der im September 1995 geborenen C und D B. C ist seit 30.3.2017 mit L J verheiratet. Mittlerweile ist auch D verheiratet und führt den Familiennahmen M. Im Zeitpunkt des Zuzugs aus dem Kosovo nach Österreich im Juni 2008 waren C und D über 13 Jahre alt. C und D besuchten im Schuljahr 2014/15 die dritte Klasse einer Handelsschule. Beide Kinder schlossen die dritte Klasse zunächst nicht positiv ab. Nach einer Nachprüfung am 12.10.2015 schloss D die Handelsschule erfolgreich ab. Beide Kinder meldeten sich am 22.9.2015 in der Maturaschule G zum Vorbereitungskurs für die Berufsreifeprüfung an. Die Zulassung zur Berufsreifeprüfung erfolgte (bedingt mit einem Handelsschulabschluss) durch die Externistenprüfungskommission an der HWL F. Am 10.2.2016 bzw. 9.4.2016 traten beide Töchter zur Teilprüfung in Deutsch an, ohne diese zu bestehen. In Mathematik trat D am 27.10.2016 zu einer weiteren Teilprüfung an, die nicht bestanden wurde. C ist am selben Tag nicht zur Mathematikprüfung erschienen. Im Jahr 2016 gab es nach dem 9.4.2016 (Deutschprüfung) an der HWL F am 2.6.2016 einen Termin zu einer schriftlichen Prüfung aus allen Gegenständen, am 24.6.2016 und am 25.6.2016 zu einer mündlichen Prüfung. Danach war der nächste Termin für eine schriftliche Prüfung der 27.10.2016. An bestandenen Prüfungen, gibt es nach dem 10.6.2015 (Beendigung der 3. Klasse Handelsschule, ohne diese erfolgreich abgeschlossen zu haben), nur den positiven Handelsschulabschluss von D B vom 12.10.2015. C war von 1.6.2016 bis 31.12.2016 halbtags beschäftigt und ist seit 1.1.2017 vollbeschäftigt. D ist seit 30.10.2016 halbtags beschäftigt. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsakts. Die Feststellung, dass beide Kinder zu den Prüfungen aus Deutsch am 10.2.2016 und am 9.4.2016 angetreten sind, ergibt sich aus den aktenkundigen Prüfungsübersichten der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe F vom 11.3.2016 und den mit der Beschwerde vorgelegten Prüfungsübersichten der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe F vom 9.8.2016. Laut Erhebungen des Finanzamts ist die mit dem Vorlageantrag vorgelegte Prüfungsübersicht der Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe F betreffend D B vom 24.11.2016 eine Fälschung. Diese Prüfungsübersicht steht in Bezug auf Deutsch im Widerspruch zu den Prüfungsübersichten vom 11.3.2016 und vom 9.8.2016. Ihr ist auch betreffend der angeblich bestandenen Prüfungen aus Mathematik und den beiden Fachbereichen nicht zu folgen. Diesbezüglich ist auf die Erhebungen des Finanzamts, insbesondere die Auskunft der Schule vom 21.4.2017, und auf die Verurteilung von D B durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, an dessen Tatsachenfeststellungen das Bundesfinanzgericht gemäß § 116 Abs. 2 BAO Satz 2 gebunden ist, zu verweisen. Angesichts der aktenkundigen, mit Ausnahme der vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten erwiesenermaßen gefälschten Prüfungsübersicht unbedenklichen Dokumente und des Strafurteils war von einer weiteren Beweisaufnahme durch zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Töchter der Bf gemäß § 183 Abs. 3 BAO i.V.m. § 167 Abs. 1 BAO abzusehen. Rechtsgrundlagen § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102692/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102692.2017
Stammnummer
128119
Gültig
04.04.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF