Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100490/2018
1) Keine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bei einem auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten Verhalten 2) Antrag auf Aufhebung eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100490/2018vom 31.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ist eine Abgabenschuld als Konkursforderung nach Eröffnung des Konkurses fällig, tritt eine Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nicht ein, da die spezialgesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung über die (teilweise) Abdeckung von Konkursforderungen im Weg der Verteilung aus der Konkursmasse jenen der BAO vorgehen (Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 155).
Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschulden von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung erlischt durch die verfügte Abschreibung der Abgabenanspruch.
Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Eine Bescheidbeschwerde ist u.a. bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Beschwerde unzulässig (Ritz, BAO
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, § 260 Tz 5).
2. Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO:
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Abs. 2 lit. c dieser Gesetzesstelle ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO macht die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein die Aussetzung nicht unzulässig. Erst ein bestimmtes, auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten der Partei schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv der Partei. Ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten liegt z.B. dann vor, wenn die Partei ihr Vermögen an nahe Angehörige überträgt (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0044) oder den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Aktivitäten durch fingierte Betriebsaufwendungen ins Ausland verlagert und diese Vorgangsweise zur Folge hat, dass die für die Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch Zahlungsfluss ins Ausland dem Zugriff der österreichischen Finanzverwaltung entzogen werden (VwGH 15.09.1999, 94/13/0063).
Bedeutsam ist nicht nur ein im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussetzungsantrag stehendes Verhalten der Partei, sondern auch ein zeitlich davorliegendes Verhalten (VwGH 29.06.1999, 98/14/0123). Daraus folgt, dass auch ein Gefährdungsverhalten der Partei als Ausschließungsgrund im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO in Betracht kommt, das etwa im zeitlichen Zusammenhang mit einer der Abgabenfestsetzung durch das Finanzamt vorausgegangenen abgabenbehördlichen Prüfung gesetzt wurde (VwGH 29.06.1999, 98/14/0123).
Dagegen ist das (voraussichtliche) Fehlen der für die Abgabenentrichtung erforderlichen finanziellen Mittel für sich allein noch kein Grund, einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattzugeben. Das Fehlen finanzieller Mittel kann nämlich nicht mit einem Verhalten gleichgesetzt werden, das darauf gerichtet ist, den Zugriff der Abgabenbehörde auf vorhandene finanzielle Mittel zu verhindern.
Nach dem o.a. Erkenntnis vom 15.09.1999 trifft es zwar zu, dass ein Verhalten, das gleichermaßen für die Festsetzung von Abgaben wie für deren Einbringlichkeit von Bedeutung ist, erst durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens seine Bestätigung findet. Es kann daher durchaus sein, dass ein von der Abgabenbehörde zunächst angenommenes Verhalten gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens als zu Unrecht angenommen herausstellt. Dies ändert aber nichts daran, dass es einer Aussetzung der Einbringung so lange entgegensteht, als seine Annahme gerechtfertigt erscheint.
Nach § 212a Abs. 4 BAO sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
3. Antrag auf Aufhebung des Sicherstellungsauftrages gemäß § 299 BAO:
a) Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat neben der Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides (lit. a) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt (lit. b), zu enthalten.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei unrichtiger Auslegung einer Bestimmung oder bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 nicht ausschlaggebend (Ritz, BAO
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, § 299 Tz 10).
Die Aufhebung setzt die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht (VwGH 05.08.1993, 91/14/0127; 20.01.2016, 2012/13/0059).
Bei der Aufhebung auf Antrag bestimmt die betreffende Partei den Aufhebungsgrund. Sie gibt im Aufhebungsantrag an, aus welchen Gründen sie den Bescheid für inhaltlich rechtswidrig hält.
Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung auf Antrag der Partei oder von Amts wegen erfolgt oder ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirkt.
Grundsätzlich kommt dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu (VwGH 14.12.2006, 2002/14/0022). Für die Ermessensübung ist dagegen bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf ein Verschulden (der Abgabenbehörde und/oder der Partei) zurückzuführen ist. Eine Aufhebung wird in der Regel dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat.
b) Nach § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld (lit. a), die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt (lit. b), den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann (lit. c) sowie die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden (lit. d), zu enthalten.
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, somit nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach (gemäß § 4 BAO) mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (VwGH 24.01.1996, 95/13/0147).
Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes muss die Begründung eines Sicherstellungsauftrages erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde annimmt, dass der Abgabenanspruch dem Grunde nach entstanden ist, und welche Umstände für die Entscheidung betreffend die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld maßgebend sind.
Von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung im o.a. Sinn kann im Wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage der Partei und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint.
Solche Umstände liegen nach der Judikatur etwa bei drohendem Insolvenzverfahren oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung vor.
Zwar muss nicht das genaue Ausmaß der Abgabenschuld ermittelt und dem Sicherstellungsauftrag zu Grunde gelegt werden, doch müssen entsprechende Tatsachen (Sachverhalte) ermittelt und angeführt werden, aus denen fundiert auf die Höhe der Abgabe, die sicherzustellen beabsichtigt ist, geschlossen werden kann.
Ziel des Sicherungsverfahrens ist, dem Abgabengläubiger bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, er aber noch nicht realisierbar ist, wegen Drohung der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Einbringung maßgebend ist (Ritz, BAO
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, § 232 Tz 1).
Im finanzbehördlichen Sicherungsverfahren kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden. Eine Verwertung von Pfandrechten ist im Sicherungsverfahren grundsätzlich nicht zulässig.
Im Beschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung der Einbringung gegeben sind (VwGH 31.01.2002, 96/15/0271). Zu prüfen ist somit nicht, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung noch vorliegen.
Erwägungen
1. Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO:
Die angefochtenen Säumniszuschlagsbescheide betreffend nicht (rechtzeitig) entrichtete Lohnsteuer 2011 bis 2014 und nicht (rechtzeitig) entrichteter Dienstgeberbeitrag 2013 ergingen am 23.10.2017.
Mit Bescheid vom 28.01.2020 wurden diese Säumniszuschläge (517,75 € betreffend Lohnsteuer 2011, 1.182,79 € betreffend Lohnsteuer 2012, 1.461,36 € betreffend Lohnsteuer 2013, 811,15 € betreffend Lohnsteuer 2014 und 100,36 € betreffend Dienstgeberbeitrag 2013) unter Hinweis auf § 235 Abs. 1 BAO gelöscht.
Da die angefochtenen Säumniszuschläge gelöscht wurden, waren mangels Vorliegens von aufrechten Säumniszuschlagsbescheiden die Beschwerden mit Beschluss als unzulässig (geworden) zurückzuweisen.
2. Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO
:
Der Bf beantragte im Zusammenhang mit der am 14.11.2017 erhobenen Beschwerde gegen die nach der GPLA ergangenen Bescheide vom 23.10.2017 die Aussetzung der Einhebung der sich daraus ergebenden Abgabennachforderungen.
Die Höhe dieser Abgaben hängt unmittelbar von der Erledigung dieser derzeit noch unerledigten Beschwerde ab.
Die mit den Bescheiden vom 23.10.2017 vorgeschriebenen Lohnabgaben sind, vermindert um die ausgeschüttete Konkursquote, auf dem Abgabenkonto der Bf. als fälliger Rückstand ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 21.11.2017 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit Hinweis auf § 212a Abs. 2 lit. c BAO als unbegründet ab.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2018 stützte die Abgabenbehörde darüber hinaus darauf, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einhebungsschritte nicht in Betracht kämen.
Laut Firmenbuchauszug wurde das über das Vermögen der Bf. am 19.09.2017 eröffnete Konkursverfahren am 19.02.2018 nach Schlussverteilung aufgehoben.
Über das Vermögen von Name, dem Geschäftsführer der Bf., wurde am 12.12.2017 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 07.03.2018 wurden die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplanes sowie alle weiteren Anträge auf unbestimmte Zeit erstreckt, weil die Vermögensverwertung noch nicht abgeschlossen sei.
Das Finanzamt warf Name im Wesentlichen vor, sowohl als Einzelunternehmer in den Jahren 2009 bis 2011 als auch als Geschäftsführer der Bf. in den Jahren 2011 bis 2014 Dienstverhältnisse mit den auf den Baustellen eingesetzten ausländischen, überwiegend slowakischen Arbeitnehmern durch den Ansatz von Fremdleistungsaufwand verschleiert und dadurch Lohnabgaben vermieden zu haben.
Da das Finanzamt auf Grund der Höhe der Abgabenschuld und der dort detailliert dargestellten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft von einer Gefährdung der Abgabeneinbringung ausging, erließ es am 17.08.2017 einen Sicherstellungsauftrag.
Ein solcher hat zwar eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung zur Voraussetzung, nicht aber vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen (Ritz, BAO
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, § 232 Tz 6).
Darüber hinaus erstattete das Finanzamt Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, welche ab Jänner 2011 als Abgabenbetrug im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. b FinStrG zu qualifizieren sei, und verfasste am 05.03.2018 einen entsprechenden Abschlussbericht.
In Punkt B („zur Last gelegte Taten“) dieses Abschlussberichtes verwies das Finanzamt als Finanzstrafbehörde darauf, dass der Beschuldigte unter Verwendung von Werkverträgen mit Scheinselbständigen bzw. unter Einschaltung inländischer und ausländischer Scheinfirmen versucht habe, den wahren Sachverhalt zu verschleiern.
Weiters zog die Abgabenbehörde Name als Geschäftsführer zur Haftung für offene Abgabenschulden der Bf. im Ausmaß von 275.166,58 € heran. In diesem Abgabenrückstand waren u.a. die gegenständlichen Lohnabgaben enthalten.
Mit Erkenntnis vom 07.01.2020, RV/5101835/2018, gab das Bundesfinanzgericht der dagegen erhobenen Beschwerde teilweise statt und schränkte die Haftung wegen Anrechnung der Konkursquote von 4,9041 % auf offene Abgabenschulden von 261.672,14 € ein.
In diesem Erkenntnis wurden sowohl die Uneinbringlichkeit der noch offenen Abgaben bei der Gesellschaft als auch die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch Name als Geschäftsführer bestätigt.
Name bestritt das ihm als Einzelunternehmer bzw. als Geschäftsführer der Bf. vorgeworfene, Lohnabgaben in Österreich vermeidende Verhalten. Die diesbezügliche Beschwerde ist, wie o.a., derzeit noch offen.
Festzustellen war, dass durch die Eröffnung des Konkursverfahrens und die bereits im Insolvenzantrag vom 18.09.2017 in Aussicht gestellte Betriebsschließung zwar die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet war, dies jedoch nicht als Gefährdungshandlung zu qualifizieren war.
Dem Finanzamt war zuzustimmen, dass das Name vorgeworfene Verhalten, welches auf die Verschleierung der wahren Vertragsverhältnisse und auf die Vermeidung von Lohnaufwand und die Auslagerung von Personal gerichtet war und zu einer Anklage wegen Abgabenhinterziehung und –betruges führte, als Gefährdungshandlung zu werten war (vgl. das o.a. VwGH-Erkenntnis vom 15.09.1999, 94/13/0063).
Dass Name dieses Verhalten bereits vor Festsetzung der Abgaben, deren Aussetzung er beantragte, gesetzt hatte und über eine diesbezügliche Beschwerde noch nicht entschieden wurde, schadete, wie o.a., nicht.
Dieser nach den Feststellungen der GPLA fingierte Fremdleistungsaufwand führte nicht nur zum Entfall von Lohnabgaben im Inland, sondern auch zu einer Verschiebung von Erträgen an im Ausland befindliche Steuersubjekte, wobei es sich bei der Firma2 und der Firma3 überdies um Domizilgesellschaften handelte (vgl. Punkt 2 der ergänzenden Begründung zum Bericht über die GPLA vom 23.10.2017).
Nicht zuletzt war ein Geschäftsführer-Verhalten, das nach § 9 Abs. 1 BAO kausal für die Uneinbringlichkeit von Abgabenschulden bei der vertretenen Kapitalgesellschaft war, grundsätzlich als Gefährdungshandlung im Sinne von § 212a Abs. 2 lit. c BAO zu werten (vgl. UFS 25.09.2009, RV/0063-F/08).
Bei dieser Sachlage war die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der mit Bescheiden vom 23.10.2017 festgesetzten Abgaben gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO nicht zulässig.
Anzumerken war, dass der Ablehnung der Aussetzung der Einhebung keine praktische Bedeutung mehr beizumessen sein wird, weil die Abgaben nach Aufhebung des Konkurses bei der Gesellschaft nicht mehr einbringlich sind und allenfalls im Haftungsverfahren zu einem Bruchteil eingebracht werden können, weil auch über das Vermögen von Name ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig ist.
3. Antrag auf Aufhebung des Sicherstellungsauftrages gemäß § 299 BAO:
Noch vor Zurückweisung der gegen den Sicherstellungsauftrag vom 17.08.2017 eingebrachten Beschwerde als verspätet stellte der Bf mit Schreiben vom 03.10.2017 einen Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Sicherstellungsauftrages. Zur Begründung verwies er auf die in der verspäteten Beschwerde vorgebrachten Einwendungen.
Diese Beschwerde stützte der Bf im Wesentlichen darauf, dass die Sicherstellung jedenfalls nach § 31 Abs. 1 Z 2 IO anfechtbar sei. Da der Bf als Masseverwalter die ex tunc wirkende Anfechtung bereits ausgesprochen habe, habe der Sicherstellungsanspruch rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Erlassung aus dem Rechtsbestand auszuscheiden.
In dem diesen Antrag auf Aufhebung des Sicherstellungsauftrages abweisenden Bescheid vom 10.11.2017 verwies das Finanzamt sowohl auf die Entstehung des Abgabenanspruches als auch darauf, dass die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages gerade bei Insolvenzgefahr geboten sei. Dass unter Umständen Anfechtbarkeit gegeben sei, habe auf die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages keine Auswirkung.
In der Beschwerde vom 06.12.2017 gegen diesen Abweisungsbescheid wandte der Bf im Wesentlichen ein, dass der Abgabenanspruch noch nicht entstanden sei. Zur Begründung dieser Ansicht wiederholte er den Inhalt der Beschwerde gegen die (Lohnsteuer)Haftungsbescheide und gegen die Festsetzungsbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Auf Grund der in dieser Beschwerde vom 14.11.2017 angeführten Gründe sei der Abgabenanspruch noch nicht entstanden. Im Sicherstellungsauftrag sei nicht begründet, dass eine tatsächliche Insolvenzgefahr dergestalt bestanden habe, dass die Bf. auf Grund ihrer Zahlungsunfähigkeit tatsächlich konkursreif gewesen sei. Immerhin seien aus den in der Folge vorgenommenen Pfändungen beträchtliche Beträge zu erwarten gewesen. Die endgültige Konkursreife sei erst auf Grund des Sicherstellungsauftrages entstanden.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2018 verwies das Finanzamt auf den umfangreich begründeten Sicherstellungsauftrag vom 17.08.2017 sowie den den Antrag gemäß § 299 BAO abweisenden Bescheid vom 10.11.2017.
Dem Finanzamt war dahingehend zuzustimmen, dass auf Grund der Feststellungen der GPLA, welche auch im Sicherstellungsauftrag vom 17.08.2017 detailliert und schlüssig dargestellt wurden, gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches und die voraussichtliche Höhe der Abgabenschulden nachvollziehbar bescheinigt wurden.
Die Überprüfung der Frage, ob die ermittelten Lohnabgaben im Detail richtig waren, war nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, sondern wird Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen die Abgabenfestsetzungen sein, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.07.1996, 92/15/0115) nicht in einem Sicherstellungsverfahren zu entscheiden ist, ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist.
Die Argumente des Bf gegen den Abgabenanspruch werden daher im Beschwerdeverfahren gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide und die Festsetzungsbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu berücksichtigen sein.
Da der Sicherstellungsauftrag ohne Rücksicht auf später eingetretene Tatsachen allein darauf zu prüfen war, ob im Zeitpunkt seiner Erlassung die dafür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren, war auf die zwischenzeitig erlassenen, noch nicht rechtskräftig gewordenen Abgabenbescheide nicht weiter Bedacht zu nehmen (vgl. BFG 30.05.2017, RV/7101147/2016).
Ebenso war für die Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben ein drohendes Insolvenzverfahren ausreichend. Die Frage, ob die Bf. zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages bereits überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig und damit noch nicht konkursreif war, konnte auf sich beruhen, weil für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages entscheidend war, dass die Gesellschaft über kein ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Abdeckung der drohenden Abgabenschuld verfügte.
Im Übrigen hat, worauf bereits das Finanzamt zutreffend verwies, eine allfällige Anfechtbarkeit auf die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages keinen Einfluss.
Weder die im Antrag auf Aufhebung des Sicherstellungsauftrages eingewendete Anfechtbarkeit, noch die in der Beschwerde gegen den den Aufhebungsantrag abweisenden Bescheid vorgebrachten Gründe zur Nichtentstehung des Abgabenanspruches und zum Nichtvorliegen der tatsächlichen Konkursreife waren geeignet, eine Unrichtigkeit des Spruches des Sicherstellungsauftrages aufzuzeigen.
Aus den angeführten Gründen lag die für eine Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO erforderliche Gewissheit der Rechtswidrigkeit des Sicherstellungsauftrages nicht vor. Vielmehr ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides.
Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Sicherstellungsauftrages erfolgte daher zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 31. März 2020
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 Z 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 39 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 30 Abs. 1 Z 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100490/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100490.2018
- Stammnummer
- 128070
- Gültig
- 31.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF