Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100490/2018
1) Keine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bei einem auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten Verhalten 2) Antrag auf Aufhebung eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100490/2018vom 31.03.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, über die Beschwerden vom 06.12.2017
1) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 21.11.2017, mit welchem ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO und
2) gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom 10.11.2017, mit welchem ein Antrag auf Aufhebung des Sicherstellungsauftrages gemäß § 299 BAO
abgewiesen worden sind, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom 23.10.2017 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Höhe von 517,75 €, 1.182,79 €, 1.461,36 €, 811,15 € und 100,36 € beschlossen:
Die Beschwerden vom 14.11.2017 werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Fa. Bf. war eine im Baumeistergewerbe tätige Gesellschaft, die in erster Linie Einfamilienhäuser für Privatkunden errichtete und kaum eigenes Personal hatte (Punkt I. des Besprechungsprogramms vom 23.12.2016)
Auf Grund einer Kontrolle der Finanzpolizei am 12.09.2014 wurden in der Folge sowohl bei der Gesellschaft als auch bei deren Geschäftsführer Name Nachschauen gemäß § 144 BAO angeordnet, auf deren Grundlage es zu Außenprüfungen (GPLA) kam.
Nach umfangreichen, im o.a. Besprechungsprogramm näher beschriebenen Erhebungen, gelangte der Prüfer zur Überzeugung, dass es sich bei den von diversen - vorwiegend slowakischen - Unternehmen in Rechnung gestellten Fremdleistungen tatsächlich nicht um solche, sondern um Dienstverhältnisse zur Bf. handelte. Darüber hinaus sollten nach Ansicht des Prüfers Dienstverhältnisse durch die Vortäuschung von Werkverträgen mit slowakischen Arbeitnehmern verschleiert werden.
Wegen der aus der absehbaren hohen Nachforderung an Lohnabgaben und der dargestellten wirtschaftlichen Lage resultierenden Gefährdung der Abgabeneinbringung erließ das Finanzamt am 17.08.2017 einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO
, mit welchem es die Sicherstellung in das Vermögen der Bf. zur Sicherung nachstehender Abgabenansprüche in voraussichtlicher Gesamthöhe von 220.138,21 € anordnete:
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Abgabenart
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Zeitraum
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(voraussichtliche) Höhe
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Lohnsteuer
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2011
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26.369,13
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Lohnsteuer
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2012
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60.660,38
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Lohnsteuer
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2013
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81.743,03
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Lohnsteuer
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2014
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40.560,79
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Dienstgeberbeitrag
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2011
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2.026,57
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Dienstgeberbeitrag
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2012
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1.284,19
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Dienstgeberbeitrag
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2013
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6.693,75
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2011
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162,13
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2012
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102,74
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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2013
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535,50
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Summe
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220.138,21
Die Sicherstellung dieser Abgabenansprüche könne sofort vollzogen werden. Eine Hinterlegung des Betrages von 220.138,21 € bei der oben bezeichneten Abgabenbehörde bewirke, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben würden.
Zur Entstehung und Ermittlung der Abgabenansprüche verwies das Finanzamt begründend auf Punkt II des Besprechungsprogramms vom 23.12.2016, wobei sich folgende Änderung ergebe: Von den Bruttolöhnen der in der Slowakei sozialversicherten Arbeiter sei auch kein Zuschlag zum DB (DZ) festzusetzen, da § 122 Abs. 7 WKG hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf § 41 FLAG verweise.
In der Folge stellte das Finanzamt die berichtigten Ansätze laut Besprechungsprogramm dar, wodurch sich die dort ausgewiesenen Lohnabgabennachforderungen um insgesamt 1.038,55 € verringerten.
Zu den bei der Vorbesprechung vom 06.04.2017 vorgebrachten Einwendungen und Beweisanträgen sei festzustellen:
-) Die Abgabenbehörde halte an den Feststellungen laut Besprechungsprogramm vom 23.12.2016 fest. Die im Rechtshilfeweg von der slowakischen Finanzverwaltung eingeholten Auskünfte und die diesen Auskünften beigefügten Beweismittel (z.B. die Beratungs- und Vermittlungsverträge der Firma1 mit den slowakischen Bauarbeitern) hätten ein schwereres Gewicht als die in der Stellungnahme vom 06.04.2017 vorgebrachten Einwendungen und Beweismittel (eidesstattliche Erklärungen, etc.).
-) Mit der Erlassung eines Sicherstellungauftrages sei zugewartet worden, bis die Ergebnisse aus den gestellten Beweisanträgen vorgelegen seien. Die Bankauskunft von der Bank vom 28.07.2017 zur Firma2 und die Bankauskunft von der Bank2 vom 04.08.2017 betreffend die Firma3 zeigten folgendes Bild: Verfügungsberechtigt seien die jeweiligen Geschäftsführer dieser Kapitalgesellschaften. Die Gebarung stelle sich so dar, dass Überweisungen von den „Geschäftspartnern" regelmäßig unmittelbar nach dem Zahlungseingang bar oder mit Barscheck behoben worden seien. Dadurch würden die Feststellungen der Abgabenbehörde, wonach es sich bei diesen Gesellschaften um Scheinfirmen handle, die selbst über keinerlei Infrastruktur verfügten und keine betriebliche Tätigkeit ausübten, bestätigt.
-) Der als Zeuge für eine Einvernahme beantragte ehemalige Dienstnehmer und Bauleiter, Name2 habe nicht einvernommen werden können, weil er unbekannten Aufenthaltes sei.
Zur Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung verwies die Abgabenbehörde auf die in Punkt IV des Besprechungsprogramms dargestellte wirtschaftliche Situation der Bf. und ergänzte die Darstellung der Einkünfte, des Eigenkapitals und Anlagevermögens um die Ergebnisse der Abgabenerklärung 2015 und des Jahresabschlusses zum 28.02.2015.
Die Abgabenbehörde habe keine stillen Reserven feststellen können. Selbst wenn man die Forderung des Angestellten Name3 in Höhe von 262.992,89 € (Stand 30.9.2014), für die er mutmaßlich im Zuge des außergerichtlichen Ausgleichs aus 2013 eine Rückstehungserklärung abgegeben habe, außer Acht lasse, bleibe ein negatives Eigenkapital bestehen.
Hinzu komme, dass es im Juni 2017 ein Einbringungsverfahren gegeben habe, weil insbesondere Lohnabgaben nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden seien. Der Gesamtrückstand, der am 09.06.2017 14.771,32 € betragen habe, sei Anfang Juli 2017 getilgt worden. Das lasse darauf schließen, dass sich die finanzielle Situation der Bf. seit dem 28.02.2015 nicht wesentlich verbessert habe. Weiters sei die bereits fällige Lohnsteuer für die Zeiträume 06/2017 und 07/2017 bis dato weder gemeldet noch entrichtet worden. Da die Lohnsteuer 05/2017 mit 11.828,42 € bekannt gegeben worden sei, sei aus diesem Titel mit einer weiteren Belastung auf dem Abgabenkonto in Höhe von ca. 20.000,00 € bis 25.000,00 € zu rechnen. Dadurch würde das bestehende Guthaben von 5.718,92 € jedenfalls aufgebraucht.
Punkt IV letzter Absatz des Besprechungsprogrammes laute: „Daraus (Anm.: aus den vorgehaltenen Daten) ist zu schließen, dass evtl. eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der aus der GPLA resultierenden Abgabennachforderungen in Höhe von 250.000,00 € vorliegen könnte. Es wird gebeten, dazu bis zur Schlussbesprechung schriftlich Stellung zu nehmen und aktuelle Saldenlisten und Vermögensübersichten vorzulegen.“
Eine schriftliche Stellungnahme und zugehörige Beweismittel, wie in Punkt IV des Besprechungsprogrammes, letzter Absatz, angefordert, seien bei der am 06.04.2017 durchgeführten Schlussbesprechung, die auf Grund von Beweisanträgen in eine Vorbesprechung umgewandelt worden sei, nicht vorgelegt worden. Derartige Unterlagen seien bis dato auch nicht eingereicht worden. Die Abgabenbehörde sei daher bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Bf. im Wesentlichen auf die Aktenlage angewiesen.
Die Abgabenbehörde stelle auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse fest, dass derzeit eine reale Überschuldung in beträchtlicher Höhe vorliege. Denke man in dieser Situation die aus der GPLA resultierenden Lohnabgabennachforderungen von rund 220.000,00 € (inkl. Kommunalsteuer rund 248.000,00 €) hinzu, verschlechtere sich die wirtschaftliche Situation der Bf. dramatisch.
Neben der wirtschaftlichen Situation sei für die Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung auch das abgabenrechtliche Verhalten der Bf. maßgeblich:
Name werde vorgeworfen, als Geschäftsführer der Bf. im Zeitraum von 2011 bis 2014 eine größere Anzahl von Arbeitnehmern als Arbeitgeber beschäftigt zu haben, wobei diese Dienstverhältnisse durch die Vortäuschung von Werkverträgen mit der slowakischen Firma1 verschleiert worden seien. Die von der Firma1 in Rechnung gestellten Fremdleistungen hätten insgesamt 44.619,00 € (2011), 162.587,00 € (2012), 123.195,00 € (2013) und 84.035,50 € (2014) betragen. Tatsächlich seien jedoch keine Fremdleistungen vorgelegen, sondern Dienstverhältnisse mit den auf den Baustellen der Bf. eingesetzten Arbeitnehmern.
Name werde vorgeworfen, als Geschäftsführer der Bf. im Zeitraum von 2011 bis 2014 die im Bescheid namentlich angeführten Arbeitnehmer als Arbeitgeber beschäftigt zu haben, wobei diese Dienstverhältnisse durch die Vortäuschung von Werkverträgen verschleiert worden seien. Die diesbezüglich in Rechnung gestellten Fremdleistungen hätten insgesamt 35.056,00 € (2011), 95.761,60 € (2012), 79.157,50 € (2013) und 90.181,50 € (2014) betragen. Tatsächlich seien jedoch keine Fremdleistungen vorgelegen, sondern Dienstverhältnisse mit den auf den Baustellen der Bf. eingesetzten Arbeitnehmern.
Name werde vorgeworfen, als Geschäftsführer der Bf. im Jahr 2011 eine größere Anzahl von Arbeitnehmern als Arbeitgeber beschäftigt zu haben, wobei diese Dienstverhältnisse durch die Vortäuschung von Werkverträgen mit der Firma2 in Wien verschleiert worden seien. Die von der Firma2 diesbezüglich in Rechnung gestellten Fremdleistungen hätten 2011 insgesamt 45.034,00 € betragen. Tatsächlich seien jedoch keine Fremdleistungen vorgelegen, sondern Dienstverhältnisse mit den auf den Baustellen der Bf. eingesetzten Arbeitnehmern. Bei der Fremdleisterin Fa. Firma2 handle es sich tatsächlich um eine jener Scheinfirmen aus dem Wiener Raum, die von betrügerisch tätigen Hintermännern regelmäßig für Zwecke des Abgaben- und Sozialbetrugs missbraucht würden:
Gegen Entgelt erfolgten Anmeldungen bei den Gebietskrankenkassen, wodurch es den tatsächlichen Arbeitgebern ermöglicht werde, ihre Unternehmer-, Dienstgeber- und Arbeitgebereigenschaft zu verschleiern. Auf diese Weise würden insbesondere Lohnabgaben hinterzogen und Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.06.2010, 2008/15/0095, bestätigt habe, sei bei derartigen Scheinfirmen mangels vorhandener Infrastruktur nicht von einer Leistungserbringung auszugehen.
Name werde vorgeworfen, als Geschäftsführer der Bf. im Zeitraum von 2012 bis 2013 eine größere Anzahl von Arbeitnehmern als Arbeitgeber beschäftigt zu haben, wobei diese Dienstverhältnisse durch die Vortäuschung von Werkverträgen mit der slowakischen Firma3 verschleiert worden seien. Die von der Firma3 diesbezüglich in Rechnung gestellten Fremdleistungen hätten insgesamt 28.537,50 € (2012) und 148.750,00 € (2013) betragen. Tatsächlich seien jedoch keine Fremdleistungen vorgelegen, sondern Dienstverhältnisse mit den auf den Baustellen der Bf. eingesetzten Arbeitnehmern.
Der genaue Sachverhalt sei in Punkt II des Besprechungsprogrammes vom 23.12.2016 dargestellt. Insbesondere werde auf die im Amtshilfeweg beschafften Auskünfte von der slowakischen Finanzverwaltung hingewiesen.
Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass Name als Geschäftsführer der Bf. im Zeitraum von 2011 bis 2014 Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu
den Dienstgeberbeiträgen in Höhe von ca. 220.000,00 € hinterzogen habe. Die Vortäuschung von Fremdleistungen und Werkverträgen sowie die Zwischenschaltung von Scheinfirmen wie der Firma2 und der Firma3 seien Scheinhandlungen im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. b FinStrG. Name werde daher beschuldigt, er habe das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG iVm. § 39 FinStrG begangen. Dieses Verhalten müsse sich nicht nur Name selbst zurechnen lassen, sondern auch die von ihm vertretene Bf.. Alleine daraus sei zu schließen, dass die Einbringung der Abgaben gefährdet und wesentlich erschwert werde.
Ergänzend werde angeführt, dass das persönliche Verhalten des Geschäftsführers Name auch insgesamt auf eine Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgaben gerichtet sei.
Zur rechtlichen Würdigung verwies das Finanzamt auf Lehre und Rechtsprechung (Stoll, BAO, 577, sowie die dort zitierte Judikatur), wonach eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung von Abgaben u.a. bei drohendem Konkurs oder Ausgleichsverfahren, bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehunq, aber auch bei Vorliegen schwerwiegender Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründeten, dass sich der Steuerpflichtige der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten werde, anzunehmen seien (VwGH 08.02.1989, 88/13/0154).
Aus der Darstellung der wirtschaftlichen Situation der Bf. (es bestehe eine reale Überschuldung in beträchtlichem Ausmaß) gehe hervor, dass die Einbringung der Abgabennachforderungen aus der Außenprüfung gefährdet und/oder wesentlich erschwert sei. Weiters sei aus dem bisher gezeigten Verhalten des Geschäftsführers Name, das sich auch die Bf. zurechnen lassen müsse, zu schließen, dass der Geschäftsführer und seine GmbH auch in Zukunft alles daransetzen würden, die noch vorhandenen Vermögenswerte der Bf. dem Zugriff der Abgabenbehörden zu entziehen. Nur durch einen raschen Zugriff auf das noch vorhandene Vermögen könne daher die Abgabenbehörde einer Gefährdung und/oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung begegnen. Aus diesem Grund sei nach Abschluss der Ermittlungen unverzüglich ein Sicherstellungsauftrag zu erlassen gewesen. Dem Interesse der Republik Österreich an der Abgabeneinbringung sei dabei ein größeres Gewicht beizumessen als den Interessen der Bf.. Das Ermessen sei daher gegen die Bf. zu üben gewesen.
Dieser Bescheid wurde der steuerlichen Vertreterin der Gesellschaft nachweislich am 18.08.2017 zugestellt.
Mit Beschluss vom 19.09.2019 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am 19.02.2018 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.
Eine vom Masseverwalter der Gesellschaft am 20.09.2017 gegen den Sicherstellungsauftrag erhobene Beschwerde, welche beim Finanzamt am 21.09.2017 einlangte, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2017 als verspätet zurück.
Diese Beschwerde enthielt auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
des geforderten Geldbetrages, da die gegenständliche Beschwerde erfolgversprechend erscheine.
Noch vor Zurückweisung dieser Beschwerde stellte der Masseverwalter (= Beschwerdeführer, in der Folge kurz Bf) mit Schreiben vom 03.10.2017 einen Antrag gemäß § 299 BAO betreffend den Sicherstellungsauftrag vom 17.08.2017.
Der Bf habe gegen den Sicherstellungsauftrag vom 17.08.2017 bereits Beschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden worden sei.
Die diesbezügliche Beschwerde vom 20.09.2017 sei wie folgt begründet worden:
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Sicherstellungsauftrag sei zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien. Nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetretene Umstände seien im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung nicht zu berücksichtigen. Eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sei, dass eine Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden sei. Ein diesbezüglicher Abgabenbescheid müsse noch nicht ergangen sein (UFS 20.12.2010, RV/0553-I/09).
Soweit dies dem Bf bekannt sei, seien im vorliegenden Fall die Abgaben bereits vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages bescheidmäßig vorgeschrieben worden. Ob die Abgabenschulden zu Recht oder zu Unrecht vorgeschrieben worden seien, sei nicht im Sicherstellungsverfahren zu prüfen. Dies sei den Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenbescheide vorbehalten (vgl. VwGH 04.06.2008, 2005/13/0041).
Die Sicherstellung der Abgabenansprüche sei zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, welcher kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bf. gelegen sei. Sie sei jedenfalls innerhalb der Frist der §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 IO erfolgt.
Der bloße Erwerb eines exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechts zur Hereinbringung einer Geldforderung sei eine inkongruente Deckung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 IO (OGH 07.02.1972 SZ 45/12). Auch für Abgabenforderungen begründete Absonderungsrechte unterlägen der Anfechtung im Konkurs, insbesondere auch einer Anfechtung wegen Begünstigung gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 IO (OGH 16.01.1957 JBI 1957, 420).
Jedenfalls liege ein Anfechtungstatbestand gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 IO vor. Die gegenständliche Sicherstellung sei zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, als das Finanzamt bereits von der Zahlungsunfähigkeit der Bf. gewusst habe bzw. diese zumindest habe kennen müssen. Immerhin werde im Sicherstellungsauftrag vom 17.08.2017 darauf hingewiesen, dass „eine reale Überschuldung in beträchtlichem Ausmaß" vorliege. Weiters werde in jenem Bescheid ausgeführt, dass aus der Darstellung der wirtschaftlichen Situation der Bf. hervorgehe, dass die Einbringung der Abgabennachforderungen aus der Außenprüfung gefährdet und/oder wesentlich erschwert sei. Es zeige sich somit, dass dem Finanzamt die Zahlungsunfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens zumindest bekannt sein musste. Für die Anfechtung nach § 31 reiche im Übrigen schon die verschuldete Unkenntnis der Überschuldung aus (OGH 03.12.1986 SZ 59/126 u.a.). Festgehalten werde aber, dass - wie bereits erwähnt - das Finanzamt die „reale Überschuldung" bereits ausdrücklich selbst angenommen habe.
Es zeige sich somit, dass die gegenständliche Sicherstellung auf jeden Fall nach § 31 Abs. 1 Z 2 IO anfechtbar sei. Die diesbezügliche Anfechtungserklärung des Bf als Masseverwalter sei bereits mit einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben ausgesprochen worden. Auf Grund dieser Anfechtung sei das Finanzamt verpflichtet, den auf Grund des bekämpften Bescheides vom Drittschuldner an die Konkursmasse der Bf. allenfalls geleisteten Betrag zurückzuzahlen. Der Anspruch des Finanzamtes auf Erlangung von Zahlungen aus der gegenständlichen Sicherstellung bestehe daher nicht zu Recht.
Mit der vom Masseverwalter ausgesprochenen Anfechtung scheide der Sicherstellungsanspruch des Finanzamtes ex tunc, daher rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Erlassung, aus dem Rechtsbestand aus. Die Voraussetzung der Entstehung des Abgabenanspruches gemäß § 232 Abs. 1 BAO für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sei daher als von vornherein nicht gegeben anzusehen.
Im Übrigen würden die gegen die Schuldnerin bzw. deren Geschäftsführer erhobenen Anschuldigungen auf das Entschiedenste bestritten.
Nach Wiedergabe des Inhalts der – verspäteten – Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag führte der Bf in seinem Antrag gemäß § 299 BAO weiter aus, dass daher beantragt werde, den angefochtenen Sicherstellungsauftrag ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Vollstreckungsverfahren einzustellen; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.
Weiters werde die Aussetzung der Einhebung des geforderten Geldbetrages beantragt, da die gegenständliche Beschwerde erfolgversprechend erscheine.
Die Abgabenbehörde könne gemäß § 299 BAO auf Antrag der Parteien einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise. Der Antrag habe die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides sowie die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stütze, zu enthalten. Zu den diesbezüglichen Gründen werde auf die oben wiedergegebenen Beschwerdegründe verwiesen. Diese würden zum Vorbringen dieses Antrages erhoben.
Am 23.10.2017 ergingen die Lohnsteuerhaftungsbescheide für die Jahre 2011 bis 2014, die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2011 bis 2013 sowie nachstehende Säumniszuschlagsbescheide:
a) Festsetzung eines Säumniszuschlages von 517,75 € wegen nicht zeitgerechter Entrichtung von Lohnsteuer 2011 in Höhe von 25.887,50 €;
b) Festsetzung eines Säumniszuschlages von 1.182,79 € wegen nicht zeitgerechter Entrichtung von Lohnsteuer 2012 in Höhe von 59.139,50 €;
c) Festsetzung eines Säumniszuschlages von 100,36 € wegen nicht zeitgerechter Entrichtung von DB 2013 in Höhe von 5.018,00 €;
d) Festsetzung eines Säumniszuschlages von 1.461,36 € wegen nicht zeitgerechter Entrichtung von Lohnsteuer 2013 in Höhe von 73.068,00 € und
e) Festsetzung eines Säumniszuschlages von 811,15 € wegen nicht zeitgerechter Entrichtung von Lohnsteuer 2014 in Höhe von 40.557,50 €.
Mit Bescheid vom 10.11.2017 wies das Finanzamt den Antrag vom 03.10.2017 (Punkt 1) gemäß § 299 BAO
betreffend die ersatzlose Aufhebung des Sicherstellungsauftrages als unbegründet ab und die Anträge vom 03.10.2017 (Punkt 2) und vom 20.09.2017 (Punkt 3) auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 17.08.2017 sichergestellten Lohnabgaben zurück.
Zu Punkt 1, Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO, verwies das Finanzamt zur Entstehung des Abgabenanspruchs eingangs auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 4 BAO.
Weiters seien Lohnsteuer, DB und DZ bis 15. des Folgemonats an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen bzw. zu entrichten. Für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages sei der Eintritt der Fälligkeit der Abgaben nicht maßgeblich.
Der Abgabenanspruch für die vom Sicherstellungsauftrag vom 17.08.2017 umfassten Lohnabgaben betreffend die Zeiträume 01/2011 bis 12/2013 (gemeint wohl: 12/2014) sei entgegen der Darstellung im gegenständlichen Antrag jedenfalls schon vor geraumer Zeit entstanden.
Die Lohnabgaben seien mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 23.10.2017 festgesetzt worden, der Sicherstellungsauftrag sei jedoch bereits am 17.08.2017 erlassen worden. Die Darstellung, dass die Lohnabgaben bereits vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages bescheidmäßig vorgeschrieben worden seien, sei daher als unzutreffend zurückzuweisen. Da alle Bescheide dem Masseverwalter vorlägen, müsse ihm dieser Umstand auch bekannt sein.
Zur Erlassung des Sicherstellungsauftrages kurz vor der Insolvenz wiederholte das Finanzamt den im Sicherstellungsauftrag zur rechtlichen Würdigung enthaltenen Passus, wonach eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung u.a. bei drohendem Konkurs oder Ausgleichsverfahren, bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung, aber auch bei schwerwiegenden Mängeln in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründeten, dass sich der Steuerpflichtige der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten werde, angenommen werden könne.
Entgegen der Darstellung im gegenständlichen Antrag sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages geboten, wenn der Abgabenbehörde bekannt werde, dass Insolvenzgefahr bestehe. Dass in weiterer Folge bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – wie im vorliegenden Fall - erworbene Pfandrechte angefochten und gepfändete Forderungen wieder freigegeben würden sowie erhaltene Zahlungen an die Masse rückerstattet werden müssten, ergebe sich aus der Insolvenzordnung. Dies habe jedoch keinerlei Auswirkung auf die zu Recht erfolgte Erlassung des Sicherstellungsauftrages.
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass nicht zwingend nach Erlassung eines Sicherstellungsauftrages und daran anschließenden Einbringungsmaßnahmen ein Insolvenzverfahren folge. In vielen Fällen könnten betreffend Einbringung der Abgaben Vereinbarungen mit der Abgabenbehörde getroffen werden, die eine Insolvenz hintanhalten würden. Diesbezüglich werde auf das Telefonat des Sachbearbeiters der steuerlichen Vertreterin mit einem Sachbearbeiter der Abgabenbehörde vom 23.08.2017 verwiesen. Leider seien in der Folge entsprechende Vorschläge der Bf. ausgeblieben.
Mit erfolgreicher Anfechtung der erworbenen Pfandrechte im Insolvenzverfahren scheide der erlassene Sicherstellungsauftrag nicht ex tunc aus dem Rechtsbestand aus.
Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des § 299 Abs. 1 BAO verwies das Finanzamt darauf, dass der Spruch des Sicherstellungsauftrages richtig sei. Dieser Bescheid sei zu Recht erlassen worden und der Antrag vom 03.10.2017 daher abzuweisen gewesen. Ergänzend werde festgestellt, dass das Vollstreckungsverfahren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohnehin von Amts wegen eingestellt worden sei.
Zu Punkt 2 und 3, den Anträgen gemäß § 212a BAO, verwies das Finanzamt eingangs auf die gesetzliche Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO.
Zu den Zeitpunkten der Anträge am 20.09.2017 und 03.10.2017 seien die vom Sicherstellungsauftrag umfassten Lohnabgaben noch nicht festgesetzt gewesen. Die Abgabenfestsetzung sei erst mit den Bescheiden vom 23.10.2017 erfolgt. Gegen diese Bescheide seien bis dato keine Beschwerden eingebracht worden. Eine Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag oder ein Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO stünden in keinem Zusammenhang mit den Erfordernissen des § 212a Abs. 1 BAO.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, seien die Anträge vom 20.09.2017 und vom 03.10.2017 zurückzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 14.11.2017
erhob der Masseverwalter (Bf) im Konkursverfahren über das Vermögen der Bf. Beschwerde gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide für 2011 bis 2014, gegen die Bescheide über die Festsetzung des DB für die Jahre 2011 bis 2013 und Festsetzung des DZ für die Jahre 2011 bis 2013 sowie gegen die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 517,75 €, von 1.182,79 €, von 1.461,36 €, von 811,15 € und von 100,36 € betreffend nicht (rechtzeitig) entrichtete Lohnsteuer 2011 bis 2014 und nicht (rechtzeitig) entrichteten DB für 2013, alle Bescheide vom 23.10.2017.
Sämtliche Bescheide würden in ihrem gesamten Umfang angefochten.
In der Folge richtete sich das gesamte Beschwerdevorbringen gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide und die Bescheide betreffend Festsetzung des DB und DZ. Die Beschwerden gegen diese Bescheide sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Abschließend beantragte der Bf, der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben und eine Abänderung aller eingangs bezeichneten Bescheide dahingehend vorzunehmen, dass diese ersatzlos aufgehoben würden und keine weiteren Vorschreibungen erfolgten; in eventu, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die I. Instanz zurückzuverweisen.
Des Weiteren
werde gemäß § 212a
BAO die Aussetzung der Einhebung der geforderten Geldbeträge von insgesamt 211.265,32 € (Einzelbeträge siehe oben im Beschwerdegegenstand) beantragt, da die gegenständliche Beschwerde erfolgversprechend erscheine.
Mit Bescheid vom 21.11.2017 wies das Finanzamt den Antrag vom 14.11.2017 auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als unbegründet ab.
Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO verwies das Finanzamt auf Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung, wonach die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen sei, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine (lit. a), oder soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweiche (lit. b), oder wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei (lit. c).
Nach Wiederholung der bereits im Sicherstellungsauftrag vom 17.08.2017 ausführlich beschriebenen Anschuldigungen gegen Name verwies die Abgabenbehörde darauf, dass diesem der gegen ihn bestehende Tatverdacht mit der Beschuldigtenladung vom 28.09.2015 zur Kenntnis gebracht worden sei. Bei der Beschuldigteneinvernahme vom 26.01.2016 habe er sich nicht schuldig bekannt. Die weiteren Ermittlungen der Finanzstrafbehörde hätten jedoch den bestehenden Tatverdacht nicht zerstreut, sondern erhärtet.
Aus dem bisher gezeigten Verhalten des Geschäftsführers Name, das sich auch die Bf. zurechnen lassen müsse, sei unmittelbar zu schließen, dass er bisher alles darangesetzt habe, die vorhandenen Vermögenswerte der Bf. dem Zugriff der Abgabenbehörde zu entziehen. Der der Beschwerde vom 14.11.2017 angeschlossene Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei daher gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO abzuweisen gewesen, weil das Verhalten des Geschäftsführers Name und somit auch der Bf. auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei.
Besonders erschwerend sei der Umstand zu berücksichtigen, dass dieses Verhalten nicht nur vom Beginn der Geschäfte der Bf. im Jahr 2011 bis zur Aufdeckung der deliktischen Handlungen im Rahmen der abgeschlossenen GPLA angedauert habe. Name werde vielmehr beschuldigt, schon als Einzelunternehmer auf die unter Punkt 1 dargestellte Art und Weise (siehe oben) in den Jahren 2009 bis 2011 Lohnabgaben hinterzogen zu haben. Auf die Außenprüfung (GPLA; ABNr. 400094/16) bei Name werde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 06.12.2017
erhob der Bf gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er wandte im Wesentlichen ein, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0238) die Einhebung einer Abgabe nur dann ausgesetzt werden könne, wenn Einhebungsschritte in Betracht kämen.
Nach § 2 Abs. 2 IO werde durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehöre oder das er während des Konkurses erlange (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners kämen Abgabenentrichtungen nur nach Maßgabe der gegenüber der BAO spezielleren insolvenzrechtlichen Regelungen in Betracht, weshalb Aussetzungszinsen für eine Konkursforderung für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anfielen (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger, Abgabeneinhebung durch die Finanzämter 98, 109; UFS 06.09.2012, RV/0096-W/09).
Die Einhebung der gegenständlichen Abgabenschuld sei daher nur im Rahmen der Bestimmung des § 128 IO quotenmäßig im Wege der Verteilung der Masse durch den Masseverwalter möglich (UFS 06.09.2012, RV/0096-W/09).
Ein Zahlungsaufschub gemäß § 212a BAO stelle nach der Rechtsprechung einen Einhebungsschritt dar. Dieser könne nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgenommen werden, da den insolvenzrechtlichen Bestimmungen, die eine gleichmäßige Befriedigung der Konkursgläubiger im Rahmen der durch das Konkursrecht selbst aufgestellten Rangordnung zum Ziel hätten, der Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen einzuräumen sei (vgl. VwGH 17.10.2002, 2002/17/0238; UFS 22.07.2005, RV/0341-G/04; UFS 01.08.2005, RV/0339-G/04; UFS 21.04.2010, RV/0136-W/09, UFS 06.09.2012, RV/0096-W/09).
Dem gegenüber könne man jedoch durchaus die Meinung vertreten, dass eine Forderungsanmeldung im Konkursverfahren sehr wohl auch eine Einhebungsmaßnahme darstelle. Immerhin bewirke eine Forderungsanmeldung im Konkursverfahren eine Unterbrechung der Einhebungsverjährung (UFS 04.01.2011, RV/1233-L/09).
Gehe man davon aus, dass die Einhebung im Konkursverfahren insofern möglich sei, als diese durch die Erstattung einer Forderungsanmeldung erfüllt sei, habe letztlich auch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung, wie er am 14.11.2017 gestellt worden sei, einen Sinn. Dieser Sinn bestehe darin, dass das Finanzamt seine Forderung in Höhe von 211.265,32 € im gegenständlichen Konkursverfahren einfach nicht anmelde. Insofern hätte dem gegenständlichen Antrag durchaus stattgegeben werden können.
Die Rechtsmeinung, wonach im gegenständlichen Fall eine Aussetzung der Einhebung sehr wohl möglich gewesen wäre, erscheine vertretbar. Der Bf sei sich allerdings bewusst, dass die herrschende Rechtsprechung diese Auffassung nicht vertrete. Insofern wäre es für den Bf ein gangbarer Weg gewesen, sich die gegenständliche Beschwerde zu ersparen und die Auffassung des Finanzamtes, wonach eine Aussetzung der Einhebung im gegenständlichen Fall nicht möglich sei, widerspruchslos zu akzeptieren. Da er aber auf Grund des nachfolgenden Beschwerdepunktes ohnehin eine Beschwerde zu verfassen gehabt habe, sei auch dieser Beschwerdepunkt releviert worden.
Das Finanzamt habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Abgabenschulden, deren Aussetzung beantragt worden sei, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten seien.
Im Konkursverfahren gingen die Bestimmungen des Insolvenzrechts den abgabenrechtlichen Zahlungs- und Verrechnungsvorschriften vor. Da es sich bei den vom Finanzamt geltend gemachten Abgabenschulden - unabhängig davon, ob diese zu Recht bestünden oder nicht - jedenfalls nur um Insolvenzforderungen handle, sei die Entrichtung derselben innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung nicht möglich. Der gegenständliche Hinweis, dass diese Abgabenschulden binnen eines Monats zu entrichten seien, hätte nicht vorgeschrieben werden dürfen. Dieser Passus sei völlig rechtswidrig.
Es werde daher beantragt, dieser Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
In Hinblick darauf, dass die Entrichtung der Abgabenschuld innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides vorgeschrieben worden sei, werde abermals die Aussetzung der Einhebung des vom Finanzamt geforderten Geldbetrages beantragt, da die gegenständliche Beschwerde erfolgversprechend erscheine.
Ebenfalls mit Schreiben vom 06.12.2017 erhob der Bf Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2017, mit dem sein Antrag gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
vom 03.10.2017 betreffend die ersatzlose Aufhebung des Sicherstellungsauftrages vom 17.08.2017 abgewiesen und die Anträge gemäß § 212a BAO vom 03.10.2017 und vom 20.09.2017 auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom 17.08.2017 sichergestellten Lohnabgaben zurückgewiesen worden waren.
Der gegenständliche Bescheid werde insofern angefochten, als mit diesem der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Sicherstellungsauftrages vom 17.08.2017 abgewiesen worden sei, anstatt diesem Antrag Folge zu geben.
Zu Punkt 1 - Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO – werde ausgeführt:
1. Entstehung des Abgabenanspruchs:
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setze zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer Abgabenschuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht worden sei. Gemäß § 4 BAO entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpfe, somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und auch unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung (VwGH 03.07.2003, 2000/15/0043).
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpften, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststehe, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen (UFS 21.11.2011 RV 3076-W/11).
Im Berufungsverfahren sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgeblich sei, lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien (VwGH 20.02.1997, 95/15/0057), somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorlägen (UFS 21.11.2011, RV/3076-W/11). Selbiges gelte natürlich auch für Beschwerden.
Ein Sicherstellungsauftrag müsse gemäß § 232 Abs. 2 lit. a BAO u.a. die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld enthalten. Ein Sicherstellungsauftrag sei kein abschließender (Sach)Bescheid im Sinne von § 183 Abs. 4 BAO (VwGH 30.10.2001, 96/14/0170), sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme. Schon aus der Natur einer solchen "Sofortmaßnahme" (VwGH 31.01.2002, 96/15/0271) ergebe sich, dass die genaue Höhe der Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages noch nicht feststehen müsse (VwGH 31.01.2001, 96/14/0179). Daher sei es auch nicht notwendig, erst sämtliche Beweise zu erheben oder dem Abgabenpflichtigen sämtliche Beweise zur Kenntnis zu bringen (VwGH 17.12.1996, 95/14/0130). Die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld (somit ein entsprechend ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren) sei für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich (VwGH 07.02.1990, 89/13/0047). Es genüge, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden sei und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben seien (VwGH 17.12.1996, 95/14/0130; 26.11.2002, 99/15/0076). Die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld bleibe dem (nachfolgenden) Festsetzungsverfahren vorbehalten (UFS 11.02.2008, RV/0437-K/07).
Der Zeitpunkt des Entstehens von Abgabenansprüchen sei u.a. für den Sicherstellungsauftrag, dessen Erlassung nach § 232 Abs. 1 BAO voraussetze, dass der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpften, bedeutsam. Tatbestand sei dabei die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollten (VwGH vom 17.08.1998, 97/17/0105; UFS 11.02.2008 RV/0437-K/07).
Es werde festgehalten, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes im gegenständlichen Fall ein Abgabenanspruch nicht entstanden sei. Gegen die Bescheide des Finanzamtes je vom 23.10.2017, nämlich
• Haftungsbescheid vom 23.10.2017 betreffend Lohnsteuer 2011 (25.887,66 €);
• Haftungsbescheid vom 23.10.2017 betreffend Lohnsteuer 2012 (59.139,62 €);
• Haftungsbescheid vom 23.10.2017 betreffend Lohnsteuer 2013 (73.067,95 €);
• Haftungsbescheid vom 23.10.2017 betreffend Lohnsteuer 2014 (40.557,72 €);
• Bescheid über die Festsetzung des DB (1.925,24 €) für das Jahr 2011 vom 23.10.2017;
• Bescheid über die Festsetzung des DB (963,14 €) für das Jahr 2012 vom 23.10.2017;
• Bescheid über die Festsetzung des DB (5.018,06 €) für das Jahr 2013 vom 23.10.2017;
• Bescheid über die Festsetzung des DZ (154,02 €) für das Jahr 2011 vom 23.10.2017;
• Bescheid über die Festsetzung des DZ (77,05 €) für das Jahr 2012 vom 23.10.2017;
• Bescheid über die Festsetzung des DZ (401,45 €) für das Jahr 2013 vom 23.10.2017;
• Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages (517,75 €) iZm Lohnsteuer 2011 vom 23.10.2017;
• Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages (1.182,79 €) iZm Lohnsteuer 2012 vom 23.10.2017;
• Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages (1.461,36 €) iZm Lohnsteuer 2013 vom 23.10.2017;
• Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages (811,15 €) iZm Lohnsteuer 2014 vom 23.10.2017 und
• Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages (100,36 €) iZm DB 2013 vom 23.10.2017
habe der Bf als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Bf. Beschwerden eingebracht.
In der Folge wiederholte der Bf den Inhalt seiner Beschwerde vom 14.11.2017 gegen die o.a. Haftungs- und Festsetzungsbescheide. Darin bestritt der Bf im Wesentlichen die im Sicherstellungsauftrag ausführlich wiedergegebene Beweiswürdigung der Abgabenbehörde und wandte sich darüber hinaus gegen die Ermittlung der Lohnabgaben.
Diese in der Beschwerde vom 14.11.2017 erstatteten Beschwerdegründe erhob der Bf auch zum Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde. Es zeige sich, dass der gegenständliche Sicherstellungsauftrag rechtsirrig und unrichtig erlassen worden sei, weil die Entstehung eines Abgabenanspruches in keiner Weise wahrscheinlich sei bzw. gewesen sei. Im Gegenteil – auf Grund der in der Beschwerde vom 14.11.2017 angeführten Gründe sei der Abgabenanspruch gar nicht entstanden.
Zur Erlassung des Sicherstellungsauftrages kurz vor der Insolvenz wandte der Bf ein, dass der Begründung eines Sicherstellungsauftrages u.a. zu entnehmen sein müsse, aus welchen konkreten Gegebenheiten auf eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Beträge zu schließen sei und aus welchen besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Einbringung der Beträge gesichert erscheine (VwGH 27.08.1998, 98/13/0062).
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne der Bestimmung des § 232 BAO sei im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine (VwGH 29.03.2006, 2004/14/0045).
Nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 07.02.1990, 89/13/0047) seien derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründeten, dass sich der Abgabenpflichtige der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen beabsichtige, rechtfertigten ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabenpflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten ließen, eine Maßnahme nach § 232 BAO. Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensverminderungen reiche allerdings nicht aus.
Nach der Judikatur des VwGH reichten Abgabenhinterziehungen und Mängel in der Buchführung allein ohne Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Abgabepflichtigen nicht aus, damit eine solche Gefährdung oder Erschwerung angenommen werden könne (VwGH 04.07.1990, 89/15/0131), zumal es bei der Sicherstellung nicht auf vom Abgabepflichtigen selbst gesetzte Gefährdungshandlungen ankomme (VwGH 30.10.2001, 96/14/0170).
Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Sicherstellungsauftrages bedürfe es gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH und nach dem Wortlaut des Gesetzes der Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen.
Das Finanzamt habe sich im Sicherstellungsauftrag mit der Vermögenssituation der Bf. jedenfalls auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dieser eine „reale Überschuldung in beträchtlichem Ausmaß" vorliege. Die rechnerische Überschuldung sei freilich ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit (OGH 26.04.2001 6 Ob 37/01m). Sei die Gesellschaft aber nicht zahlungsunfähig, sei mit der rechnerischen Überschuldung allein die Konkursreife nicht verbunden (OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k). Dass die Bf. - wie bereits erwähnt - überschuldet gewesen sei, sei im seinerzeitigen Sicherstellungauftrag schon erwähnt worden. Diese Überschuldung habe für eine Anfechtung gemäß §§ 30 und 31 IO jedenfalls ausgereicht. Dass aber eine tatsächliche Insolvenzgefahr dergestalt bestanden habe, dass die Bf. auf Grund ihrer Zahlungsunfähigkeit tatsächlich konkursreif wäre, sei im Sicherstellungsauftrag hingegen nicht ausdrücklich dargelegt worden. Immerhin seien aus den in der Folge vorgenommenen Pfändungen noch beträchtliche Beträge zu erwarten gewesen.
Der endgültige „Todesstoß" in finanzieller Hinsicht sei der Bf. letztlich mit dem Sicherstellungsauftrag versetzt worden, nachdem auf Grund von diesem in der Folge auch Pfändungen von Drittschuldnerforderungen eingeleitet worden seien. Die endgültige Konkursreife sei somit auf Grund des Sicherstellungsauftrages entstanden.
Wenn das Finanzamt ausführe, dass das Vollstreckungsverfahren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohnehin von Amts wegen eingestellt worden sei, so sei dies grundsätzlich richtig. Allerdings werde festgehalten, dass der Sicherstellungsauftrag die Bf. in finanzieller Hinsicht endgültig in den Konkurs geführt habe und die Hauptursache für das gegenständliche Insolvenzverfahren sei. Der Sicherstellungsauftrag sei völlig irrig und rechtsgrundlos ergangen.
Es werde daher beantragt, dieser Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und eine Abänderung des Bescheides vom 10.11.2017 dahingehend vornehmen, dass dem Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 03.10.2017 betreffend die ersatzlose Aufhebung des Sicherstellungsauftrages vom 17.08.2017 vollinhaltlich stattgegeben werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 06.12.2017 gegen den Bescheid vom 10.11.2017 betreffend Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO
als unbegründet ab.
Die gegenständliche Beschwerde werde mit Hinweis auf die umfangreiche Begründung zum Sicherstellungsauftrag vom 17.08.2017 und auf Punkt 1 der Begründung zum angefochtenen Bescheid vom 10.11.2017 abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung ebenfalls vom 10.01.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages als unbegründet ab.
Ergänzend zur Begründung des Abweisungsbescheides vom 21.11.2017 verwies das Finanzamt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2002, 2002/17/0238), wonach die Einhebung einer Abgabe nur dann ausgesetzt werden könne, wenn Einhebungsschritte in Betracht kämen.
Ein Zahlungsaufschub gemäß § 212a BAO stelle nach der Rechtsprechung einen Einhebungsschritt dar. Dieser könne nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr vorgenommen werden, da den insolvenzrechtlichen Bestimmungen, die eine gleichmäßige Befriedigung der Konkursgläubiger im Rahmen der durch das Konkursrecht selbst aufgestellten Rangordnung zum Ziel hätten, der Vorrang gegenüber den einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen einzuräumen sei (siehe VwGH 17.10.2002, 2002/17/0238; UFS 22.07.2005, RV/0341-G/04; UFS 01.08.2005, RV/0339-G/04; UFS 21.04.2010, RV/0136-W09; UFS 06.09.2012, RV/0096-W/09).
Die im Abweisungsbescheid enthaltene Anweisung, die Abgabenschulden, deren Aussetzung beantragt worden sei, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu entrichten, gehe im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren ins Leere.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2018 wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide vom 23.10.2017 betreffend verspätete Entrichtung bzw. Nichtentrichtung von Lohnsteuer 2011 bis 2014 und DB 2013 ebenfalls als unbegründet ab.
Gemäß § 252 Abs. 2 BAO könnten die Säumniszuschlagsbescheide nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in den zu Grunde liegenden Bescheiden getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Mit Eingaben vom 11.01.2018 stellte der Bf als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Bf. Vorlageanträge betreffend den Bescheid vom 10.11.2017 über die Abweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO
und betreffend den Bescheid vom 21.11.2017 über die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO
.
Mit Eingabe vom 18.01.2018 stellte der Bf einen Vorlageantrag betreffend die Bescheide vom 23.10.2017 über die Festsetzung von Säumniszuschlägen.
Neue Sachvorbringen wurden in diesen Vorlageanträgen nicht erstattet.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes sowie den Eintragungen in den Finanzamtsdatenbanken.
Rechtslage
1) Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht getilgten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes und stellt eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag dar (vgl. aber die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO).
Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus (VwGH 18.09.2003, 2002/16/0072).
Das hat zur Folge, dass ein Säumniszuschlagsbescheid auch dann rechtmäßig ist, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung unrichtig ist. Bei festgesetzten Abgaben besteht daher eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (VwGH 30.05.1995, 95/13/0130).
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. die nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuld; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe (im vorliegenden Fall: der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages) rechtmäßig ist, ob die Festsetzung rechtskräftig oder mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (Ritz, BAO
6
, § 217 Tz 3 f).
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 Z 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 39 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 30 Abs. 1 Z 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 128 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100490/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5100490.2018
- Stammnummer
- 128070
- Gültig
- 31.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF