Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100758/2020
Zurückverweisung bei unschlüssigen Gutachten des Sozialministeriumservice
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100758/2020vom 30.03.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19. 1. 2017, RV/7106028/2016; VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2. 7. 2015, 2013/16/0170; VwGH 20. 11. 2014, Ra 2014/16/0010; BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
Um beurteilen zu können, ob eine Behinderung bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres ein Ausmaß erreicht hat, das eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, sind bei Behinderungen, die ihren Grund in Erkrankungen mit variierendem Krankheitsverlauf haben, valide Unterlagen erforderlich, um aus diesen den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit schließen zu können (vgl. BFG 2. 1. 2020, RV/7105948/2019).
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. VwGH 31. 5. 1994, 94/14/0013). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa VwGH 8. 8. 1996, 96/14/0043).
Die Beweisregelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 12 m. w. N.), schließt deren ergänzende Anwendung aber nicht aus (vgl. BFG 2. 10. 2019, RV/7101860/2018).
Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0063; VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068; BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 jedoch keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar (vgl. BFG 2. 10. 2019, RV/7101860/2018).
Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. BFG 2. 10. 2019, RV/7101860/2018).
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10. 12. 2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068; VwGH 13. 12. 2012, 2009/16/0325; VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013; VwGH 30. 5. 2017, Ro 2017/16/0009).
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 27. 4. 2016, Ra 2015/10/0076, m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17. 11. 2015, Ra 2015/03/0058, m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. VwGH 28. 6. 2017, Ra 2017/09/0015; BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. VwGH 16. 2. 2017, Ra 2016/05/0026, m. w. N.; BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25. 9. 2013, 2013/16/0013; BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 28. 6. 2017, Ra 2017/09/0015 oder VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.; BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa VwGH 8. 8. 1996, 96/14/0043; BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25. 11. 2010, 2010/16/0068, m. w. N.; BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 4. 7. 2016, Ra 2016/04/0057, m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 17. 7. 1997, 95/09/0062).
Kenntnis des vollständigen Gutachtens
Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für entsprechende Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat.
Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. BFG 6. 3. 2016, RV/7103019/2015; BFG 10. 2. 2017, RV/7101641/2016 u. v. a.).
Wenn der Antragsteller an der Schlüssigkeit des Gutachtens zweifelt, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und dann das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. BFG 6. 3. 2016, RV/7103019/2015; BFG 10. 2. 2017, RV/7101641/2016). Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa BFG 10. 11. 2015, RV/7105545/2014; BFG 6. 3. 2016, RV/7103019/2015; BFG 10. 2. 2017, RV/7101641/2016; BFG 2. 10. 2019, RV/7101860/2018).
Auch wenn das Finanzamt wegen Umstellung des IT-Verfahrens vor einigen Jahren keinen unmittelbaren Zugang zu den Gutachten des Sozialministeriumservice mehr hat, besteht die Verpflichtung, dieses vor Erlassung eines Abweisungsbescheids anzufordern und selbst zu beurteilen (vgl. BFG 2. 10. 2019, RV/7101860/2018).
Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichts erfolgt in der Verwaltungspraxis keine Prüfung von Gutachten des durch die Finanzämter. Die derzeitige Vorgangsweise, den vollständigen Gutachtenstext erst im Beschwerdeverfahren abzuverlangen, ist rechtswidrig (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 30).
Auch im gegenständlichen Fall bieten die Aktenlage und die Begründungen des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageberichts keine Hinweise dafür, dass dem Finanzamt die jeweiligen Gutachten vor Erlassung der jeweiligen Bescheide bekannt gewesen sind. Weder der angefochtene Bescheid noch die Beschwerdevorentscheidung setzen sich mit auch nur einem Wort inhaltlich mit den Gutachten und der dort gegebenen Begründung für die Feststellung des Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit auseinander.
Wann und wie das Finanzamt Kenntnis vom Inhalt der aktenkundigen Gutachten erhalten hat, lässt sich aus dem vorgelegten Akt nicht entnehmen.
Der Bf rügt außerdem, das der Beschwerdevorentscheidung vom 10. 9. 2019 zugrunde liegenden Gutachten, nämlich
Sachverständigengutachten vom 24. 5. / 16. 7. 2019
Sachverständigengutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019
Sachverständigengutachten (Gesamtbeurteilung) vom 16. 7. 2019
nicht erhalten zu haben.
Mit dem gegenständlichen Beschluss erlangt der Bf Kenntnis vom Inhalt dieser Gutachten.
Da mit diesem Beschluss der angefochtene Bescheid gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben wird und damit das Verwaltungsverfahren fortzuführen ist, war vor Erlassung dieses Beschlusses eine Mitteilung des Inhalts dieser Gutachten durch das Bundesfinanzgericht an den Bf nicht erforderlich.
Vor neuerlicher Bescheiderlassung wird jedoch das Finanzamt das Parteiengehör zu dem neuen Gutachten des Sozialministeriumservice zu wahren haben.
Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit der Gutachten des Sozialministeriumservice
Die aktenkundigen Gutachten des Sozialministeriumservice sind in einigen Punkten teils unvollständig, teils unschlüssig:
Unvollständige Gutachten
Das Gutachten vom 7. 2. 2019 (GdB 30%) steht im Widerspruch zum Gutachten vom 10. 9. 2014 im Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenausweises, da es im Gegensatz zu diesem Gutachten und damit im Gegensatz zur Aktenlage am Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur die schwere Schwachsichtigkeit links und das Innenschielen links berücksichtigt, nicht aber die mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, die im Gutachten vom 10. 9. 2014 im Verfahren zur Ausstellung eines Behindertenausweises diagnostiziert wurde (GdB gesamt 50%), ohne dies zu begründen. Dass das Bundesamt im eigenen Haus erstellte Gutachten zu einer neuerlich zu begutachtenden Person berücksichtigt, auch wenn die Vorbegutachtung in einem anderen Verfahren erfolgt ist und wenn dieses Gutachten von der zu begutachtenden Person nicht selbst vorgelegt wurde, sollte zu erwarten sein; insoweit ist das Gutachten vom 7. 2. 2019 nicht vollständig.
Die dem Sachverständigengutachten (Gesamtbeurteilung) vom 16. 7. 2019 zugrunde liegenden Sachverständigengutachten vom 24. 5. / 16. 7. 2019 und vom 15. 7. / 16. 7. 2019 sind unvollständig, da unter "Anamnese" oder unter "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde und Urkunden nicht (Gutachten vom 24. 5. 2019) oder nur teilweise (Gutachten vom 15. 7. 2019) erwähnt werden, obwohl diese dem Bundesamt - wie sich aus dem Inhalt des Gutachtens vom 15. 7. 2019 ergibt - offenkundig vollständig vorgelegen sind.
Amblyopia gravis links
Das Sachverständigengutachten (Gesamtbeurteilung) vom 16. 7. 2019 ist unschlüssig in Bezug auf die Amblyopia gravis links (schwere Schwachsichtigkeit links), die im Gutachten vom 7. 2. 2019 bei Richtsatzposition 11.02.02 mit einem GdB von 30% (Manifester Strabismus convergens links, Richtsatzposition 11.01.03, GdB von 10%) eingeschätzt wurde, ebenso im Gutachten vom 10. 9. 2014 (Richtsatzposition 11.02.01, Tabelle: K1/Z8), während das Sachverständigengutachten vom 24. 5. / 16. 7. 2019, auf dem das Sachverständigengutachten (Gesamtbeurteilung) vom 16. 7. 2019 beruht, die Amblyopia gravis links unter die Richtsatzposition 11.01.03 subsumiert und diesbezüglich von einem GdB von 10% ausgeht, ohne die Abweichung von den Vorgutachten zu begründen.
Zum einen ist nicht begründet, warum anstelle der Richtsatzposition 11.02.01, Tabelle: K1/Z8 (Gutachten 10. 9. 2014) oder der Richtsatzposition 11.02.02 (Gutachten vom 7. 2. 2019) im Letztgutachten die Richtsatzposition 11.02.03 gewählt wurde. Zum anderen fehlt eine Begründung, warum bei Richtsatzposition 11.02.03 ein GdB von 10% und nicht ein GdB von 30% (Ausschluss eines Auges vom Sehakt bei uneingeschränktem Sehvermögen des anderen Auges) eingeschätzt wurde.
Im Zuge der neuerlichen Befassung des Sozialministeriumservice wird sich dieses auch dazu zu äußern haben, ob eine Einschätzung dieses Leidens mit 30% GdB eine Auswirkung auf den eingeschätzten Gesamtgrad der Behinderung hätte und bejahendenfalls welchen, wenn eine neuerliche Einschätzung dieses Leidens mit 30% nicht erfolgt.
Zeitpunkt des Eintritt einzelner Behinderungen
Amblyopia gravis links
Das Sachverständigengutachten (Gesamtbeurteilung) vom 16. 7. 2019 geht ebenso wie das Gutachten vom 7. 2. 2019 vom Vorliegen der Leiden Amblyopia gravis links und Manifester Strabismus convergens links ab 9/2014 (offenbar auf Grund Befund der Augenärztin Dr. ***[8]*** vom 5. 8. 2014 oder auf Grund Gutachten Dr. ***[14]*** vom 10. 9. 2014) aus.
Dagegen lässt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen der Stellungskommission entnehmen, dass jedenfalls Amblyopia gravis links ("368 00 6 0 Amblyopie ex anopsia" bzw. "368 00-6-ø" = ICD-9-CM Diagnosis Code 368.00, Amblyopia, unspecified = ICD-10-CM H53.009 Unspecified amblyopia) im Dezember 1987 (mit 18 1/2 Jahren) diagnostiziert wurde, ebenso "274-90-1-4 Gicht NUD" (Letzteres offenbar seither nicht mehr gegeben).
Der Zusammenfassung relevanter Befunde in den Gutachten vom 7. 2. 2019, vom 24. 5. / 16. 7. 20219, 15. 7. / 16. 7. 2019 und vom 16. 7. 2019 lässt sich nicht entnehmen, dass die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen der Stellungskommission bei der jeweiligen Gutachtenserstellung berücksichtigt wurden, obwohl jedenfalls beim Gutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019 offenbar die Beschwerde samt Anlagen vorlag ("Beschwerdeschreiben des zuständigen Arb. Assistenten (Hr. ***[21]***): HS nach dem 3. Jahr abgebrochen (keine abgeschlossene Berufsausbildung), Lehrausbildung war nicht möglich; Stellungskommission: untauglich; „Basis-Check-plus" (Alter: 41 Jahre):...").
Entweder lagen den Gutachtern die Unterlagen der Stellungskommission nicht vor, dann wurden nicht alle im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt, oder den Gutachtern im Beschwerdeverfahren lagen die Unterlagen der Stellungskommission sehr wohl vor, dann sind - siehe oben - die Gutachten unschlüssig, wenn sie den Zeitpunkt der Behinderung infolge des Augenleidens des Bf (GdB 30%) nicht bereits ab 12/1987 als dokumentiert erachten.
Wenn im Gutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019 geschrieben wird, die Stellungskommission habe die Untauglichkeit nicht begründet ("... sowie die von der Stellungskommission festgestellte Untauglichkeit (zumal ohne Anführung von Gründen) …"), ist dies jedenfalls in Bezug auf den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakt aktenwidrig, da gemeinsam mit dem Beschluss der Stellungskommission entsprechende Diagnoseunterlagen des Bundesheeres im Zuge der Beschwerde dem Finanzamt vorgelegt wurden.
Das Gutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019 ist aber auch in sich widersprüchlich, da in Bezug auf die rückwirkende Feststellung eines GdB die Ursachen für die Untauglichkeit ("aufgrund Schwachsichtigkeit und Gicht") offenbar sehr wohl der Gutachterin (entgegen ihren nachfolgenden Ausführungen zur voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit) ersichtlich waren.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist an dieser Stelle zu verweisen, dass der Umstand, dass der Bf für die Ableistung des Wehrdienstes untauglich war, allein über eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nichts aussagt. Dass der Bf zur Erfüllung der speziellen Aufgaben im Militärbereich gesundheitlich nicht geeignet war, besagt nicht, dass ihm eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung eines Berufs im Zivilbereich gefehlt hat (vgl. BFG 27. 9. 2017, RV/7102586/2017).
Intelligenzminderung
Das insoweit auf dem Gutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019 aufbauende Gesamtgutachten vom 16. 7. 2019 diagnostiziert eine Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen bei Persönlichkeits-Akzentuierungen des passiv-aggressiven/negativistischen Typs und subsumiert diese unter die Richtsatzposition 03.01.03, Unterer Rahmensatz, da Alltagsbewältigung ohne Unterstützung möglich ist und keinerlei Behandlungen erforderlich scheinen (GdB 50%).
Laut Gutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019 liege diesbezüglich ein GdB von 50% ab 9/2014 vor.
Dagegen liegt laut Gesamtgutachten vom 16. 7. 2019 ein GdB von 60% ab 6/2019 und ein GdB von 30% seit 8/2014 vor.
Das Gesamtgutachten vom 16. 7. 2019 widerspricht daher dem Gutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019 in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorliegens der Behinderung nach Richtsatzposition 03.01.03, ohne dies zu begründen.
Das Gutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019 führt zur Frage der rückwirkenden Feststellung des GdB aus:
Anhand der eigenen Untersuchung sowie der vorliegenden Dokumente lässt sich der Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung entsprechend GdB 50% nicht exakt bestimmen, Schulabbruch nach Regelschulbesuch und Untauglichkeit (aufgrund Schwachsichtigkeit und Gicht) reichen nicht aus, eine mittelgradige Behinderung rückwirkend zu bestätigen.
Dass sich die Intelligenz des Bf, die mittels anerkannter Textverfahren sowohl im Gutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019 als auch im "Basis-Check-plus" der Berufs-Diagnostik-Austria vom 31. 3. 2010 als unterdurchschnittlich ("bildungsunabhängige Grundintelligenz liegt im unteren Durchschnittsbereich") festgestellt wurde, zwischen der Schulzeit (Beendigung der Hauptschule nach der 3. Klasse) und den Untersuchungen in den Jahren 2010 einerseits und 2019 andererseits maßgebend geändert, d. h. verschlechtert haben soll, ist für das Gericht nicht erkennbar.
Die Gutachterin stützt zum einen ihre Einschätzung einer Behinderung auf den Schul- und Berufsverlauf ("HS bis inkl. 3 Kl. ohne SPF, diverse kurze Arbeitsversuche"), also auf Umstände, die im Bezug auf die Schulausbildung und die ersten Berufstätigkeiten (laut Sozialversicherungsdatenauszug erstes Beschäftigungsverhältnis im 16. Lebensjahr, dann ab dem 19. Lebensjahr) bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres, jedenfalls aber lange vor "09/2014" gegeben waren.
Zum anderen sollen genau diese Umstände nicht ausreichen, "eine mittelgradige Behinderung rückwirkend zu bestätigen".
Dies ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. War der Bf bereits während der Schulzeit intelligenzgemindert, und hat er die Hauptschule (im "B-Zug") mit der 3. Klasse beendet, während der reguläre Pflichtschulverlauf nach positiven Hauptschulabschluss (4. Klasse) ein Jahr Polytechnikum oder eine weiterführende Schule ist, hatte er einerseits Probleme in der Ausbildung (Richtsatzposition 03.01.02), und konnte er mangels Lehrabschluss oder anderer Berufsausbildung nur ungelernte Arbeiten verrichten (Richtsatzposition 03.01.03), dann bestand die Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen (Richtsatzposition 03.01.03) offenkundig bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl. die Ausführungen in BFG 5. 6. 2015, RV/7104516/2014 bei Beendigung der Hauptschule nach der 3. Klasse und zwei kurzen Arbeitsversuchen).
Gesamtgrad der Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres
Das Sozialministeriumservice wird im fortgesetzten Verfahren auch zu beurteilen haben, ob zufolge der Intelligenzminderung und der Fehlsichtigkeit im Sinn der obigen Ausführungen bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50% bestanden hat und damit die Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (im Fall einer damaligen bescheidmäßigen Feststellung) gegeben gewesen wären. Diesfalls wäre die Teilnahme am Arbeitsleben jedenfalls erschwert gewesen (vgl. VfGH 11. 12. 2019, E 3891/2019).
Das muss aber noch nicht das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit bedeuten, wenn der Bf in seinem langjährigen Berufsleben am ersten Arbeitsmarkt tätig war und nicht bloß Taschengeld von einer Arbeitsqualifizierungseinrichtung (vgl. VfGH 11. 12. 2019, E 3891/2019) oder einer Behindertenwerkstätte bezogen (beides ist hier offenbar nicht der Fall) oder lediglich bloße Arbeitsversuche unternommen hat.
Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit
Vorweg ist festzuhalten, dass die im Gutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019 im Abschnitt "Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" getroffenen Aussagen:
Vom klinisch-psychologischen Standpunkt reichen die festgestellten leicht bis mittelgradigen intellektuellen Einschränkungen (Hauptschule bis 3. Klasse, kein SPF, Führerschein gegeben) nicht aus, eine behinderungsbedingte Selbsterhaltungsfähigkeit zu begründen.
Im Hinblick auf das Beschwerdeschreiben kann gesagt werden, dass ein Schul-Abbruch (nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Regelschulbetrieb, kein SPF) und das Ausbleiben einer Lehrausbildung sowie die von der Stellungskommission festgestellte Untauglichkeit (zumal ohne Anführung von Gründen) nicht geeignet sind, das Vorliegen einer behinderungsbedingten Selbsterhaltungsfähigkeit zu begründen.
offenbar (dazu wird das Sozialministeriumservice Stellung zu nehmen haben) heißen sollen:
Vom klinisch-psychologischen Standpunkt reichen die festgestellten leicht bis mittelgradigen intellektuellen Einschränkungen (Hauptschule bis 3. Klasse, kein SPF, Führerschein gegeben) nicht aus, eine behinderungsbedingte Selbsterhaltungsunfähigkeit zu begründen.
Im Hinblick auf das Beschwerdeschreiben kann gesagt werden, dass ein Schul-Abbruch (nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Regelschulbetrieb, kein SPF) und das Ausbleiben einer Lehrausbildung sowie die von der Stellungskommission festgestellte Untauglichkeit (zumal ohne Anführung von Gründen) nicht geeignet sind, das Vorliegen einer behinderungsbedingten Selbsterhaltungsunfähigkeit zu begründen.
Sämtliche Gutachten verneinen das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt, damit ebenso bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
Die vom Sozialministeriumservice festgestellten Leiden können jedoch - bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres - zu einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit führen bzw. geführt haben, wenn dem Bf auf Grund dieser Leiden eine dauerhafte Berufsausübung nicht möglich ist bzw. gewesen war, wobei bloße Arbeitsversuche (siehe etwa BFG 2. 10. 2019, RV/7101860/2018 m. w. N.) einer derartigen Feststellung nicht entgegenstehen.
Die Gutachten vom 31. 3. 2010 (Berufs Diagnostik Austria) halten den Bf im Untersuchungszeitpunkt (und daher auch zu vorangegangenen Zeitpunkten) für ganztags arbeitsfähig und - nach langjähriger offenbarer Berufstätigkeit - für die Verrichtung leichter und mittelschwerer Arbeiten befähigt.
Das (unvollständige) Gutachten vom 7. 2. 2019 verweist auf die jahrelange Hilfsarbeitertätigkeit des Bf und hält ihn für fähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das Gutachten vom 24. 5. / 16. 7. 2019 sieht aus allgemeinmedizinischer Sicht die Voraussetzung für eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst zu erhalten, nicht.
Dagegen spricht das Gutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019 von diversen kurzen Arbeitsversuchen.
Das Gutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019 hält zwar ebenfalls eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit für nicht gegeben, die Begründung dafür ("Im Hinblick auf das Beschwerdeschreiben kann gesagt werden, dass ein Schul-Abbruch (nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Regelschulbetrieb, kein SPF) und das Ausbleiben einer Lehrausbildung sowie die von der Stellungskommission festgestellte Untauglichkeit (zumal ohne Anführung von Gründen) nicht geeignet sind, das Vorliegen einer behinderungsbedingten Selbsterhaltungs[un]fähigkeit zu begründen. Auch die vorgelegten psychologischen Testergebnisse (Berufs-Diagnostik Austria/ Basis-Check-Plus), die übrigens im Alter von 41 Jahren durchgeführt wurden, sprechen nicht für eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zur Verrichtung einfacher Arbeiten, sondern explizit für eine mangelnde Bereitschaft dazu.") steht aber im Widerspruch dazu, dass dem Bf nach Ansicht der Gutachterin nur "diverse kurze Arbeitsversuche" möglich gewesen sind.
Auch hier ist auf die Ausführungen in BFG 5. 6. 2015, RV/7104516/2014 zu verweisen, wobei in dem dieser Entscheidung zugrunde gelegenen Verfahren bereits das Sozialministeriumservice davon ausging, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit infolge Intelligenzminderung mittleren Grades bei Beendigung der Hauptschule nach der 3. Klasse nicht erreicht worden sei. Im Gegensatz zum hier gegenständlichen Verfahren blieb es - neben anderen Unterschieden in Bezug auf weitere Leiden - allerdings dort bei zwei kurzen Arbeitsversuchen.
Das Sozialministeriumservice wird im weiteren Verfahren unter Berücksichtigung des Beschäftigungsverlaufs des Bf laut Sozialversicherungsdaten dazu Stellung zu nehmen haben, ob es sich bei den Erwerbstätigkeiten jeweils um behinderungsbedingte "kurze Arbeitsversuche", die der Feststellung einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht entgegen stehen, gehandelt hat, oder ob es dem Bf jahrzehntelang möglich war, einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Erwerbstätigkeit als ungelernter Arbeiter nachzugehen und damit selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Zurückverweisung
Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.
Die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 Abs. 1 BAO steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. etwa - zur Rechtslage nach § 278 Abs. 1 BAO i. d. F. FVwGG 2012 - VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/16/0037). Zulässig ist sie nach dem Gesetz erstens, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 erster Satz BAO). Die Aufhebung und Zurückverweisung ist zweitens unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO). Diese im Rahmen der sodann zu fällenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden positiven und negativen Voraussetzungen sind in rechtlicher Gebundenheit zu prüfen. Das Gericht hat die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte zu bezeichnen und zu beurteilen und auch die Frage zu beantworten, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 9. 9. 2015, Ra 2015/16/0037; VwGH 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0063; VwGH 29. 8. 2017, Ra 2014/17/0049; VwGH 22. 11. 2017, Ra 2016/13/0018; VwGH 31. 1. 2018, Ra 2017/15/0017; VwGH 17. 10. 2018, Ra 2017/13/0087).
Der Erlass des BMF vom 23. 12. 2002, 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF vom 2. 2. 2010, BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Sozialministeriumservice durch die Finanzämter vor.
Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. BFG 21. 7. 2014, RV/7101144/2014; BFG 23. 3. 2015, RV/7105504/2014; BFG 6. 4. 2015, RV/7103602/2014; BFG 20. 4. 2015, RV/7103843/2014; BFG 6. 3. 2016, RV/7103019/2015; BFG 2. 6. 2016, RV/7105776/2015; BFG 3. 7. 2016, RV/7105191/2015; BFG 19. 9. 2016, RV/7104021/2016; BFG 19. 1. 2017, RV/7106028/2016; BFG 10. 2 .2017, RV/7101641/2016; BFG 28. 2. 2017, RV/7102140/2016; BFG 7. 9. 2017, RV/7103552/2017; BFG 8. 11. 2018, RV/7101267/2018; BFG 21. 8. 2019, RV/3100055/2019).
Die Veranlassung einer Gutachtensergänzung oder eines neuen Gutachtens erfolgt im elektronischen Verkehr der Finanzämter mit dem Sozialministeriumservice, das Bundesfinanzgericht ist in dieses elektronische Verfahren nicht eingebunden.
Bereits im Hinblick auf das für die Einholung und Ergänzung von Gutachten des Sozialministeriumservice vorgesehene elektronische Verfahren erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst.
Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient hier der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (sei es nach § 278 BAO, sei es bei Nichtaufhebung nach § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen (vgl. etwa BFG 8. 1. 2016, RV/7105055/2015, BFG 6. 3. 2016, RV/7103019/2015, BFG 3. 7. 2016, RV/7105191/2015 oder BFG 19. 9. 2016, RV/7104021/2016).
Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. BFG 6. 3. 2016, RV/7103019/2015).
Hinzu kommt, dass auf vorerst nicht absehbare Zeit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen worden, mit welchen sowohl die Bewegungsfreiheit als auch der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt wurden (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes BGBl. II Nr. 98/2020 i. d. g. F. i. V. m. COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl. I Nr. 12/2020), sodass gemäß § 323c Abs. 4 BAO mündliche Verhandlungen und Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen sind, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Die technischen Voraussetzungen für audiovisuell geführte mündliche Verhandlungen sind derzeit nicht gegeben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist derzeit zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege nicht unbedingt erforderlich. Daher erweist sich die vom Gericht gewählte Vorgangsweise auch unter dem Gesichtspunkt der COVID-19-Beschränkungen als jene, die am raschesten zu einer Entscheidung führt.
Es ist daher, wie im Spruch dargestellt, die Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 12. 2. 2019 und der diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 10. 9. 2019 gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt zu verfügen.
Keine mündliche Verhandlung erforderlich
Dieser Beschluss war gemäß § 274 Abs. 3 Z 3 BAO i. V. m. § 274 Abs. 5 BAO und § 278 Abs. 1 BAO ohne Durchführung der ordnungsgemäß beantragten mündlichen Verhandlung zu treffen, da sich bereits nach der Aktenlage ergibt, dass seitens des Gerichts mittels Kassation vorzugehen ist.
Erstellung eines vollständigen und schlüssigen Gutachtens des Sozialministeriumservice
Das Finanzamt wird im weiteren Verfahren die Erstellung eines vollständigen und schlüssigen Gutachtens des Sozialministeriumservice im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu veranlassen haben.
Im weiteren Verfahren wird das Finanzamt das vollständige (nicht bloß "Meta-Daten") neue Gutachten beim Sozialministeriumservice vor einer allfälligen Bescheiderlassung (falls nicht mit Auszahlung vorzugehen ist) anzufordern haben. Dieses wäre dem Bf - auch wenn ihm vom Sozialministeriumservice dieses Gutachten üblicherweise unmittelbar zugesendet wird - nachweislich (Rückschein) zur Wahrung des Parteiengehörs zu übermitteln.
Die neuerliche Entscheidung des Finanzamts wird sich dann mit dem Inhalt des neuen Gutachtens unter Bezugnahme auf die anderen aktenkundigen Gutachten und sonstigen Urkunden auseinandersetzen zu haben.
Nur vollständige und schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice stellen eine taugliche Entscheidungsgrundlage dafür dar, ob Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbetrag) für den Bf zufolge voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren ist.
Andererseits ist es Sache des Bf im Verwaltungsverfahren (zweckmäßigerweise ehebaldigst, noch vor Einholung des weiteren Gutachtens durch das Finanzamt) gegenüber dem Finanzamt aufzuzeigen, aus welchen Gründen jene Leiden, die offenkundig bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden haben, ihn gehindert haben sollen, mit seinen Fähigkeiten angepassten Arbeitsverhältnissen selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, und wie er - wenn nicht als Arbeitnehmer - seinen Unterhalt nach Vollendung des 21. Lebensjahres jahrzehntelang bestritten hat.
Nichtzulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung – sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Wien, am 30. März 2020
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323c Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100758/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100758.2020
- Stammnummer
- 128067
- Gültig
- 30.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF