Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100758/2020
Zurückverweisung bei unschlüssigen Gutachten des Sozialministeriumservice
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100758/2020vom 30.03.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Stellungspflichtige für die Ableistung des Wehrdienstes untauglich war, sagt allein über eine mögliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nichts aus. Eine fehlende gesundheitliche Eignung zur Erfüllung der speziellen Aufgaben im Militärbereich besagt nicht, dass dem Stellungspflichtigen eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung eines Berufs im Zivilbereich gefehlt hat.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***[1]*** ***[2]***, ***[3]***, vom 8. 3. 2019, gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel, 3830 Waidhofen an der Thaya, Hauptplatz 23-26, vom 12. 2. 2019, wonach der Antrag vom 14. 1. 2019 auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum ab Jänner 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***[4]***, den Beschluss gefasst:
I. Der angefochtene Bescheid vom 12. 2. 2019 und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 10. 9. 2019 werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anträge
Der Beschwerdeführer (Bf) ***[1]*** ***[2]*** beantragte am 14. 1. 2019 mit dem Formular Beih 100 Familienbeihilfe wie folgt:
Er sei österreichischer Staatsbürger, im März 1969 geboren, ledig, wohne in ***[3]***, beantrage ohne Angabe eines Beginndatums für sich Familienbeihilfe wegen Behinderung.
Zugleich wurde mit dem Formular Beih 3 der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wegen "Lernschwierigkeiten, starke Sehbeeinträchtigung" ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung gestellt.
Sachverständigengutachten vom 7. 2. 2019
Das vom Finanzamt hierauf befasste Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 7. 2. 2019 ein Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
| Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
| ***[1]*** ***[2]***
Männlich
| Geburtsdatum
| ....04.1969
| Verfahrensordnungsbegriff
| ***[5]***
| Wohnhaft in
| ***[3]***
Österreich
| Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
| Personalausweis
| Rechtsgebiet
| FLAG
| Verfahren:
| Familienlastenausgleichsgesetz
| Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:
| 07.02.2019
Von 09:00 bis 11:00 Uhr
In der Ordination
| Dolmetsch anwesend: NEIN
| Name:
| Begleitperson anwesend: NEIN
Begleitperson erforderlich:
|
| Name der / des Sachverständigen
| Dr. ***[6]*** ***[7]***
| Fachgebiet der / des Sachverständigen
| Allgemeinmedizin und Augenheilkunde
Anamnese:
Seit der Kindheit sieht er mit dem linken Auge fast gar nichts, mit dem rechten keine Probleme.
Führerschein hat er, aber immer auf 5 Jahre befristet.
Keine Operationen oder Verletzungen.
Derzeitige Beschwerden:
sieht links schlecht
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
keine Augentherapie
Lesebrille
.
Sozialanamnese:
Ausbildung: VS, HS bis zur 3. Klasse
gearbeitet als Bauhilfsarbeiter, dzt. AMS, das geht nicht mehr wegen der Wirbelsäule Führerschein B - immer auf 5 Jahre befristet wegen der funktionellen Einäugigkeit
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Konsiliarbefund der Augenabteilung des KH St. Pölten vom 22.11.2018:
Insult
Visus c.c. re 1,0, li FZ pos.
VAA und Fd. unauff.
Befund der Augenärztin Dr. ***[8]*** vom 5.8.2014:
Visus re s.c. 1,0, li HB
Fundus o.B...
Esotropie links, Amblyopie links
Lenkerberechtigt für KFZ Gruppe 1
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
normal
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Visus rechts ohne Korrektur 1,0
Visus links bei einer Korrektur von
Vorderer Augenabschnitt beidseits unauffällig
Incipiente Cataract beidseits
Fundus: Papille beidseits scharf begrenzt, vital
Macula und Gefäße beidseits altersentsprechend unauffällig
Augendruck rechts 16 , links 19 mm Hg
manifester Strabismus convergens links für Ferne ~10° und Nähe ~15°
Gesichtsfeld: rechts unauffälig, links nicht möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Psycho(patho)logischer Status:
unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Lfd.
Nr.
| Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
| Pos.Nr.
| GdB%
| 1
| Amblyopia gravis links (schwere Schwachsichtigkeit links)
Wahl dieser Richtsatzposition bei einseitiger Blindheit links, fixer Rahmensatz.
| 11.02.02
| 30
| 2
| Manifester Strabismus convergens links (Innenschielen links)
Wahl dieser Richtsatzposition bei Augenstellungsanomalie, unterer Rahmensatz bei Freiheit von Doppelbildern.
| 11.01.03
| 10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht mangels funktioneller Relevanz von Nr. 2.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 08/2014
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Herr ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
keine schwere Sehbehinderung, hat jahrelang als Hilfsarbeiter am Bau gearbeitet
[X] Dauerzustand
[ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Gutachten erstellt am 07.02.2019 von Dr. ***[6]*** ***[7]***
Gutachten vidiert am 07.02.2019 von Dr. ***[9]*** ***[10]***
Abweisungsbescheid
Mit Abweisungsbescheid vom 12. 2. 2019 wies das Finanzamt den Antrag vom 14. 1. 2019 auf erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2014 ab und begründete dies folgendermaßen:
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.
Besteht keine vor dem 21.Lebensjahr eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu.
Da laut Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.02.2019 der Grad der Behinderung nur 30 % beträgt und keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt wurde, war wie im Spruch zu entscheiden.
Hinweis
Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden:
Name des Kindes Datum Geschäftszahl
***[2]*** ***[1]*** 7. Feb. 2019 ***[5]***
Beschwerde
Mit Schreiben vom 8. 3. 2019 erhob der Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid und führte unter anderem aus:
Einspruch gegen Abweisungsbeschein
Im Sachverständigengutachten vom 7.2.2019 wird der festgestellte Grad der Behinderung von 30 Prozent voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauernd ab 08/2014 festgestellt.
Das Gutachten ist unvollständig und nicht schlüssig. Herr ***[2]*** verfügt seit dem 2.10.2014 einen Behindertenpass in dem ein Grad der Behinderung/Minderung der Erwerbstätigkeit 50 v. H. festgestellt wurde. (Kopie Behindertenausweis, Sachverständigengutachten 10. September 2014)
Herr ***[2]*** hat die Hauptschule nach dem 3. Schuljahr abgebrochen und verfügt somit über keine abgeschlossene Schulausbildung. Siehe Schulbestätigung Volksschule ***[11]*** und Hauptschule ***[12]***. Eine Lehrausbildung war somit nicht möglich.
In dem Sachverständigengutachten vom 7.2.2019 wurde die Bescheinigung der Stellungskommission vom 1.12.1987 nicht berücksichtigt in dem eine Untauglichkeit festgestellt wurde. Diagnose Statusblatt Stellungskommission. Zu diesem Zeitpunkt war Herr ***[2]*** 18 Jahre alt.
Laut Basis - Check Plus (Seite 4) liegt die bildungsunabhängige Grundintelligenz im unteren Durchnittsbereich. Hinsichtlich der bildungsunabhängigen Intelligenz erzielte der ***[2]*** eine Ergebnis unter Lehrabschlussniveau.
In seinen zahlreichen Dienstverhältnissen konnte Herr ***[2]*** kein längeres Dienstverhältnis eingehen. Aufgrund seiner Beeinträchtigung war dies nicht möglich (Versicherungsdatenauszug)
Herr ***[2]*** ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht in der Lage sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen und wird voraussichtlich dauernd außerstande sein dies zu tun.
Als Nachweis über das Vorliegen der Selbsterhaltungsunfähigkeit werden der Behörde folgende Beweise vorgelegt:
- Sozialversicherungsdatenauszug (Beilage /.1)
- Sachverständigengutachten (Beilage/.2)
- Behindertenausweis (Beilage/.3)
- Bescheinigung der Stellungskommission (Beilage/.4)
- Basis Check Plus (Beilage/.5)
- Abweisungsbescheid Finanzamt (Beilage/.6)
- Schulbesuchsbestätigung ***[11]*** (Beilage/.7)
- Schulbesuchsbestätigung ***[12]*** (Beilage/.8)
Begehren
Aufgrund der obigen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer folgende
ANTRÄGE
I. Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 12.2.2019
II. Einholung eines Sachverständigengutachten und
III. Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
IV. In eventu Aufhebung des Abweisungsbescheides vom 12.2.2019 und Zurückweisung an die zuständige Behörde.
Beigefügt waren die angegebenen Urkunden.
Sozialversicherungsdatenauszug
Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom 15. 1. 2019 sind folgende Versicherungszeiten vermerkt:
von bis Art der Monate / meldende Stelle Nr. *)
22.07.1985 25.07.1985 Arbeiter 01
06.09.1988 12.10.1988 Arbeiter
14.10.1988 01.11.1988 Krankengeldbezug 02
03.07.1989 09.07.1989 Arbeiter
10.07.1989 14.07.1989 Krankengeldbezug
15.07.1989 11.08.1989 Arbeiter 03
22.01.1990 24.01.1990 Arbeiter 04
18.04.1990 29.04.1990 Beihilfe § 20 Abs. 2 AMFG Arbeiter
30.04.1990 30.04.1990 Krankengeldbezug 05
18.06.1990 21.06.1990 Arbeiter
25.06.1990 27.06.1990 Krankengeldbezug
28.06.1990 19.12.1990 Arbeiter
20.12.1990 28.12.1990 Krankengeldbezug
29.12.1990 08.05.1991 Arbeiter
09.05.1991 14.05.1991 Krankengeldbezug
15.05.1990 31.05.1991 Arbeiter
01.06.1991 17.06.1991 Krankengeldbezug
18.06.1991 07.07.1991 Arbeiter 06
10.07.1991 01.11.1991 Arbeitslosengeldbezug 07
02.11.1991 08.11.1991 Krankengeldbezug, Sonderfall 08
09.11.1991 03.05.1992 Arbeitslosengeldbezug 07
04.05.1992 26.08.1992 Arbeiter
27.08.1992 06.09.1992 Krankengeldbezug
07.09.1992 29.10.1992 Arbeiter
30.10.1992 30.10.1992 Krankengeldbezug
31.10.1992 02.12.1992 Arbeiter 09
04.12.1992 21.03.1993 Arbeitslosengeldbezug 07
23.03.1993 24.03.1993 Arbeiter 10
25.03.1993 25.04.1993 Arbeitslosengeldbezug
27.04.1993 31.05.1993 Arbeitslosengeldbezug 07
02.06.1993 02.06.1993 Arbeiter
06.06.1993 13.06.1993 Krankengeldbezug 11
06.1993 -14.06,1993 Arbeiter 12
16.06.1993 22.06.1993 Arbeitslosengeldbezug 07
28.06.1993 29.10.1993 Arbeiter 13
28.06.1993 03.12.1993 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten
30.10.1993 07.11.1993 Krankengeldbezug
08.11.1993 30.11.1993 Arbeiter 13
01.12.1993 27.03.1994 Arbeitslosengeldbezug 07
28.03.1994 26.06.1994 Arbeiter 13
03.1994 25.11.1994 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 14
27.06.1994 30.06.1994 Krankengeldbezug
01.07.1994 15.10.1994 Arbeiter
16.10.1994 23.10.1994 Krankengeldbezug
24.10.1994 22.11.1994 Arbeiter
24.11.1994 29.11.1994 Krankengeldbezug 13
30.11.1994 22.01.1995 Arbeitslosengeldbezug
23.01.1995 30.01.1995 Krankengeldbezug, Sonderfall
31.01.1995 07.05.1995 Arbeitslosengeldbezug
08.05.1995 09.05.1995 Arbeiter
12.05.1995 18.05.1995 Krankengeldbezug 15
19.05.1995 05.06.1995 Arbeitslosengeldbezug
05:06.1995 30.06.1995 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 14
06.06.1995 29.06.1995 Arbeiter
06.07.1995 14.07.1995 Krankengeldbezug 16
15.07.1995 30.07.1995 Arbeitslosengeldbezug
31.07.1.995 06.08.1995 Krankengeldbezug, Sonderfall 08
07.08.1995 27.05.1996 Arbeitslosengeldbezug
28.05.1996 16.08.1996 Arbeiter
17.08.1996 20.08.1996 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 17
21.08.1996 15.09.1996 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
16.09.1996 25.09.1996 Arbeiter
26.09.1996 04.10.1996 Krankengeldbezug 18
07.10.1996 14.11.1996 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 07
15.11.1996 01.12.1996 Krankengeldbezug, Sonderfall 08
02.12.1996 26.12.1996 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 07
27.12.1996 03.01.1997 Krankengeldbezug, Sonderfall 08
04.01.1997 14.01.1997 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 07
15.01.1997 17.03.1997 Krankengeldbezug, Sonderfall 08
18.03.1997 29.06.1997 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe 07
30.06.1997 04.07.1997 Arbeiter
05.07.1997 05.07.1997 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 19
09.07.1997 13.07.1997 Arbeiter 20
14.07.1997 31.08.1997 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
13.10.1997 31.01.1998 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
01.02.1998 10.02.1998 Krankengeldbezug, Sonderfall
11.02.1998 07.02.1999 Notstandshilfe,-Überbrückungshilfe
08.02.1999 12.03.1999 Arbeiter
13.03.1999 14.03.1999 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 21
15.03.1999 31.03.1999 Krankengeldbezug
01.04.1999 18.08.1999 Arbeitslosengeldbezug
19.08.1999 02.04.2000 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
03.04.2000 23.11.2000 Arbeiter 22
24.11.2000 05.01.2001 Arbeitslosengeldbezug
06.01.2001 15.01.2001 Krankengeldbezug, Sonderfall
16.01.2001 18.02.2001 Arbeitslosengeldbezug
19.02.2001 18.11.2001 Arbeiter 22
19.11.2001 24.03.2002 Arbeitslosengeldbezug
25.03.2002 19.04.2002 Arbeiter 23
15.04.2002 01.07.2002 Arbeiter
02.07.2002 05.07.2002 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
06.07.2002 07.07.2002 Krankengeldbezug 24
08.07.2002 13.09.2002 Arbeiter
14.09.2002 20.09.2002 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung 25
21.09.2002 04.10.2002 Arbeitslosengeldbezug
05.10.2002 27.10.2002 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
28.10.2002 13.12.2002 BUAK-Schwerarbeiterbeschäftigungszeiten 14
28.10.2002 11.12.2002 Arbeiter 16
12.12.2002 28.02.2003 Arbeitslosengeldbezug
[usw., regelmäßige Beschäftigungen mit Unterbrechungen bis 2005, ab 2008 wieder regelmäßige Beschäftigungen mit Unterbrechungen bis 2009, ab 2015 fallweise geringfügig beschäftigter Arbeiter]
Sachverständigengutachten
Auszug aus einer Begutachtung für den Behindertenausweis:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Lfd.
Nr.
| Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
| Pos.Nr.
| GdB%
| 1
| mittelgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule
Wahl dieser Richtsatzposition mit dem oberen Rahmensatz bei maßgeblicher radiologischer Veränderung und wiederholt auftretenden, vor allem belastungsinduzierten schmerzhaften mäßig bis mittelgradigen Bewegungseinschränkungen
| 02.01.02
| 40
| 2
| Amblyopie links, Strabismus convergens links
Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe des linken Auges, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle
| 11.02.01
Tabelle:
K1/Z8
| 30
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 2 ist ein Sinnesleiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung
Zustand nach Varizenoperation, da erfolgreich durchgeführt, ohne bleibende funktionelle Defizite
Stellungnahme zu Vorgutachten:
[X] Dauerzustand
[ ] Nachuntersuchung Begründung:
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
[ ] geeignet [ ] nicht geeignet
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja nein nicht geprüft Die / Der Untersuchte
[ ] [X] [ ] ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
[ ] [X] [ ] ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
[ ] [X] [ ] ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
[ ] [X] [ ] ist gehörlos
[ ] [X] [ ] ist schwer hörbehindert
[ ] [X] [ ] ist taubblind
[ ] [X] [ ] ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
[ ] [X] [ ] ist Epileptikerin oder Epileptiker
[ ] [X] [ ] bedarf einer Begleitperson
[ ] [X] [ ] ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
[ ] [X] [ ] ist Orthesenträgerin oder Orthesenträge
[ ] [X] [ ] ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
[ ] [X] [ ] Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.
Begründung
[ ] Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
■ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
■ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
■ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
■ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
ja nein nicht geprüft
[ ] [X] [ ] Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: ab
[ ] [X] [ ] Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: ab
[ ] [X] [ ] Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: ab:
Datum: 10. September 2014
Dr. ***[13]*** ***[14]***, Facharzt für Urologie, Arzt für Allgemeinmedizin
Behindertenausweis
Am 2. 10. 2014 wurde für den Bf ein Behindertenausweis (GdB 50%) ausgestellt.
Bescheinigung der Stellungskommission
Die Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich beschloss am 1. 12. 1987, dass der Bf untauglich sei.
Vorgelegt wurden die Detailuntersuchungsergebnisse zur Stellung sowie ein Verordnungsschein für Sehbehelfe.
Laut Untersuchungsbefund vom 1. 12. 1987 unter anderem (soweit im PDF lesbar):
Beruf erlernt: - ausgeübt: 9100 OHNE BERUF
Schulbildung: 4-VS, 4- HS (B)
Führerscheine: B, Schütze: RE
Hämatokrit: 58
Harnsäure: 9.7
Röntgen: O.B.
RR rechts: 115/75, links: 120/80
Visus rechts 1.00, links 0.10
Pulmo: Atemgeräusch: verschärftes VA / RGS (Bronchitis)
Diagnosen:
368 00 6 0 Amblyopie ex anopsia
274 90 1 4 Gicht NUD
Diagnose:
[Grafik]
[Grafik]
Basis Check Plus
Im 41. Lebensjahr des Bf (31. 3. 2010) erfolgte durch die Berufs Diagnostik Austria ein Basis Check Plus durch Dr. ***[15]*** ***[16]*** und Mag. ***[17]*** ***[18]***. Auszüge:
EINSCHÄTZUNG DER DERZEITIGEN KÖRPERLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Behinderungen und Einschränkungen (Führende und vermutete Diagnosen)
Führerende Diagnose:
> Cervicalsyndrom (Halsgangirbelsäulenbeschwerden)
Weitere Diagnosen:
> Lumbalgie (Lendenwirbelsäulenbeschwerden) mit Bandscheibenprolaps L4/L5
> linkes Auge fast blind seit Geburt
Aus arbeitsmedizinischer Sicht und nach Durchsicht der vorgelegten Befunde ist Herr ***[2]*** ganztags arbeits- und kursfähig.
Aufgrund der orthopädischen Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sind ihm jedoch nur mehr leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten (Heben bis max. 15 kg, Tragen bis max. 7 kg) unter Vermeidung von Zwangshaltungen zuzumuten. Arbeiten an höhenexponierten Stellen, mit Vibrationsbelastung, Kälte- und Nässeexposition sind ebenso zu meiden, wie ständige berufliche Fahrtätigkeiten. Gelegentliche Fahrten mit dem Pkw sind durchaus denkbar.
Eine Tätigkeit als Waldarbeiter ist nicht mehr zumutbar: Allerdings sind leichte bis mittelschwere Hilfstätigkeiten unter Einhaltung der oben genannten Beschränkungen durchaus möglich.
EINSCHÄTZUNG DER DERZEITIGEN PSYCHOSOZIALEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND BELASTBARKEIT
Anamnese (Erstgespräch)
Herr ***[2]*** gibt an, dass er keinen Pflichtschulabschluss hat, da er nach Absolvierung der Volksschule die Hauptschule nach dem 3. Schuljahr abgebrochen hat. Anschließend war er etwa bis zu seinem 20. Lebensjahr im Betrieb seiner Mutter (Obst- und Alteisenhandel) tätig. In weiterer Folge übte Herr ***[2]*** überwiegend die Tätigkeit als Bauhelfer aus. Zuletzt war er für etwa ein bis zwei Monate als Gartenarbeiter tätig, wobei er nach seinen Angaben aufgrund seiner gesundheitlichen Problematik gekündigt wurde und seit etwa fünf Monaten beschäftigungslos ist. Der Kunde gab an, dass er starke Kreuz- und Nackenbeschwerden sowie Probleme mit den Bandscheiben hat. Insbesondere beim längeren Sitzen habe er Schmerzen. Laut seinen Angaben ist er in regelmäßiger orthopädischer Behandlung. Bei schwereren körperlichen Arbeiten, wie zum Beispiel Holzhacken, sei er auf die Hilfe von seinem Sohn angewiesen. Zudem gab er an, dass er von Geburt an auf dem linken Auge fast blind ist.
Hinsichtlich der Berufswüsche konnte. Herr ***[2]*** keine konkreten Angaben machen. Er habe sich bei Baufirmen beworben, jedoch sei die Tätigkeit aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich. Er könne sich jedoch eine Fahrttätigkeit mit dem Auto gut vorstellen. Herr ***[2]*** gab an, dass er eher wenig Bereitschaft und Interesse habe, eine Ausbildung zu machen oder an Kursen teilzunehmen, sondern lieber arbeiten gehen möchte. Weiterbildungen habe er keine gemacht und er verfüge über keine PC-Kenntnisse.
Der Kunde gab an, Schulden in der Höhe von 40.000 EUR zu haben, die er regelmäßig zurückzahle.
Laut seinen Angaben trinke er gelegentlich drei bis vier Bier.
Herr ***[2]*** ist nicht verheiratet und wohnt alleine. Er hat eine Lebensgefährtin und einen 17 Jahre alten Sohn, zu dem er einen sehr guten und regelmäßigen Kontakt habe.
[...]
Psychische Problematik (Erstgespräch SVF, FPI-R, AVEM)
[ ] vorhanden
[X] nicht vorhanden
… Zusammenfassend konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Problematik erhoben werden. Allerdings dürfte sich Herr ***[2]*** aufgrund seiner aktuellen beruflichen und gesundheitlichen Situation derzeit wenig zufrieden erleben sowie ein eher gesundheitsgefährdendes arbeitsbezogenes Verhaltensmuster zeigen.
Motivationshemmnisse (Erstgespräch, AVEM)
[ ] vorhanden
[X] nicht vorhanden
Herr ***[2]*** gab an, sich bei Baufirmen beworben zu haben, eine Tätigkeit als Bauhelfer sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Im Gespräch machte er einen wenig zukunfts- bzw. perspektivenorientierten Eindruck. Laut seinen Angaben ist er wenig bereit, an Kursen oder Weiterbildungen teilzunehmen und möchte lieber bald wieder eine Arbeit finden, so dass hinsichtlich Berufsorientierungsmaßnahmen von einer mangelnden Motivationsbereitschaft ausgegangen werden kann.
Soziale Problematik
[ ] vorhanden
[X] nicht vorhanden
Es konnte keine soziale Problematik erhoben werden
RISIKOFAKTOREN IN HINBLICK AUF DIE BERUFLICHE INTEGRATION
[X] bekannt
[ ] nicht bekannt
• Gesundheitliche Einschränkungen
• Schulden
• Fehlende Berufs- bzw. Perspektivenorientierung
• Fehlender Pflichtschulabschluss
EINSCHÄTZUNG DER DERZEITIGEN KOGNITIVEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Sprachliche Ausdrucksfähigkeit (Erstgespräch, Selbstpräsentation) [X] gut [ ] mittelmäßig [ ] unzureichend
Schulische Kenntniserhebung
Rechnen (Grundrechnungsarten, Schlussrechnen) [X] gut [ ] mittelmäßig [ ] unzureichend
Lesen (Textverständnis) [X] gut [ ] mittelmäßig [ ] unzureichend
Schreiben (Rechtschreibung, Grammatik) [X] gut [ ] mittelmäßig [ ] unzureichend
Aufmerksamkeit / Konzentration (ALS Arbeitstempo/Genauigkeit [ ] über Ø [X] Ø [ ] unter Ø
Lernfähigkeit / Gedächtnis (VLT, NVLT)
Verbal (sprachliches Material) [ ] über Ø [X] Ø [ ] unter Ø
Nonverbal (bildliches Material) [ ] über Ø [X] Ø [ ] unter Ø
Bildungsunabhängiger Intelligenzbereich (APM oder SPM)
[X] Trainings- und Einführungsaufgaben (APM) [ ] über Ø [ ] Ø [X] unter Ø
[X] APM [ ] über Ø [X] Ø [ ] unter Ø
[ ] SPM (Anstatt APM) [ ] über Ø [ ] Ø [ ] unter Ø
Einschätzung des Qualifikationsniveaus
[X] eindeutig
[ ] Weitere Abklärung notwendig
… Herr ***[2]*** gab nach längerer Bearbeitung der Aufgaben an, starke Kreuzschmerzen zu haben und benötigte eine kurze Pause. Insgesamt zeigte er sich während der psychologisch-diagnostischen Begutachtung bemüht und sehr freundlich.
Die bildungsunabhängige Grundintelligenz liegt im unteren Durchschnittsbereich.
Bei einfachen Aufgaben zur Erhebung der Konzentrationsfähigkeit arbeitete er mit normalem Arbeitstempo, bei hoher Qualität, jedoch mit Leistungsabfall. Zusammenfassend ist die Konzentrationsfähigkeit daher als durchschnittlich zu beschreiben.
Die Lern- und Merkfähigkeit war sowohl bei sprachlichem, als auch bildlichem Material durchschnittlich ausgeprägt.
Bei den mathematischen Aufgaben konnte er sowohl die Grundrechnungsarten als auch die Schlussrechnungen lösen.
Die Erhebung der Deutschkenntnisse zeigte überdurchschnittliche Kenntnisse in den Bereichen Textverständnis, Textwiedergabe, Rechtschreibung und Grammatik.
Zusammenfassend zeigten sich zum Zeitpunkt der psychologisch-diagnostischen Begutachtung gut ausgeprägte Grundkulturtechniken sowie eine durchschnittlich gute Konzentrations- und Merkfähigkeit. Hinsichtlich der bildungsunabhängigen Intelligenz erzielte der Kunde jedoch ein Ergebnis unter Lehrabschlussniveau.
BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNGEN/ERSTEINSCHÄTZUNG DER LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist Herr ***[2]*** ganztags arbeits- und kursfähig. Aufgrund der orthopädischen Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sind ihm jedoch nur mehr leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten unter Einhaltung der Hebe- und Trageeinschränkungen sowie unter Vermeidung von Zwangshaltungen zuzumuten. Arbeiten an höhenexponierten Stellen, mit Vibrationsbelastung, Kälte- und Nässeexposition sind ebenso zu meiden wie ständige berufliche Fahrtätigkeiten. Eine Tätigkeit als Waldarbeiter ist nicht mehr zumutbar. Allerdings sind leichte bis mittelschwere Hilfstätigkeiten unter Einhaltung der genannten Beschränkungen durchaus möglich.
Aus psychologischer Sicht konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Problematik erhoben werden, wobei sich der Kunde aufgrund der derzeitigen Arbeitslosigkeit sowie der gesundheitlichen Problematik wenig stressresistent und wenig zufrieden erleben sowie ein eher gesundheitsgefährdendes arbeitsbezogenes Verhaltensmuster zeigen dürfte.
Aus kognitiver Sicht zeigte sich bei durchschnittlicher Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie gut ausgeprägter Grundkulturtechniken eine unter dem Lehrabschlussniveau liegende bildungsunabhängige Grundintelligenz. Aufgrund einer eher mangelnden Motivationsbereitschaft hinsichtlich Kursen und Berufsorientierungsmaßnahmen sollten derzeit leichte Anlern- und Hilfstätigkeiten angestrebt werden!
...
Wien, am 31.03.2010
Arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten
Befundung am: 31.03.2010 Ärztin: Dr.in ***[15]*** ***[16]***/PDG
Tätigkeiten; die zurzeit gesundheitlich möglich sind:
► Leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit
► Heben: bis 15 kg, Tragen bis 7 kg
► Arbeiten im häufigen Sitzen, Stehen und Gehen mit Möglichkeit zum Lagewechsel
► Arbeiten mit feinst-, fein-, mittlerem bis grobmanipulativem Handgeschick
► Arbeiten an unfallgefährdenden Maschinen
► Arbeiten unter Lärmexposition
► Arbeiten, bei denen sehr genaues Hörvermögen nötig ist
► einfacher, durchschnittlicher, überdurchschnittlicher, besonderer bis ständiger Zeitdruck
► Ein vermehrter Anleitungs- und Unterweisungsbedarf ist nicht zu erwarten
► Arbeiten unter Hitzeexposition
► Arbeiten mit Schmutzeinwirkung auf die Haut
► Exposition chemische Dämpfe, Gase, Staub
► Arbeiten im Freien (bei normaler Witterung)
► Nacht- und Schichtarbeit
► zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich
► Vollzeitbeschäftigung/Teilzeitbeschäftigung
► Bildschirmarbeit und bildschirmunterstützte Arbeit
► Wege zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder PKW zumutbar
Krankenstände von mehr als 7 Wochen sind derzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht vorhersehbar.
Tätigkeiten, die zurzeit zu vermeiden sind:
► Schwere körperliche Arbeit
► Heben ab 15 kg, Tragen ab 7 kg
► Arbeiten im dauernden Sitzen, Stehen und Gehen ohne Möglichkeit zum Lagewechsel
► Arbeiten in Zwangshaltungen: häufige Überkopfarbeiten, verdrehte Körperhaltung, länger nach vorn gebeugte Körperhaftung
► Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Hocken und Knien
► Arbeiten an höhenexponierten Stellen
► Arbeiten mit Vibrationsbelastung
► Arbeiten unter Kälte-/Nässeexposition
► Berufliche Fahrtätigkeit (LKW, Baumaschinen, Stapler, Taxi)
Beruf erlernt: ja [ ] nein [X]
...
Tätigkeit im überwiegend ausgeübten Beruf als Hilfstätigkeiten zumutbar: ja [X] nein [ ]
Kursfähigkeit
Kursfähigkeit ist ganztags gegeben ja [X] nein [ ]
Kursfähigkeit für Halbtagesmaßnahmen oder speziell belastungsangepasste Rehabilitationsmaßnahmen (z.B. Imbus, Arbeitstraining) gegeben ja [X] nein [ ]
Es liegt vermutlich eine Berufskrankheit vor: ja [ ] nein [X]
Die Einschränkung ist vermutlich Folge eines Arbeits-/Wegunfalls: ja [ ] nein [X]
Abweisungsbescheid Finanzamt
Zum Abweisungsbescheid vom 12. 2. 2019 siehe oben.
Schulbesuchsbestätigung ***[11]***
Die Volksschule ***[11]*** bestätigte am 16. 11. 2011, dass der Bf im Schuljahr 1976/77 die erste Klasse und im Schuljahr 1977/78 die zweite Klasse besucht hat.
Schulbesuchsbestätigung ***[12]***
Die Hauptschule ***[12]*** bestätigte am 17. 11. 2001, dass der Bf von September 1981 bis Juni 1984 die Hauptschule ***[12]*** (5. bis 7. Schulstufe) besucht und damit die Schulpflicht beendet hat.
1978/79, 1979/80 und 1980/81 war er Schüler der VS ***[12]*** und davor besuchte er zwei Jahre die VS ***[11]*** (1976/77 und 1977/78). 1975/76 erfolgte laut Schülerbeschreibungsbogen eine Zurückstellung vom Schulbesuch an der VS ***[19]***.
Sachverständigengutachten vom 24. 5. / 16. 7. 2019
Das Finanzamt holte ein weiteres Gutachten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Dessen Landesstelle Niederösterreich erstattete am 24. 5. / 16. 7. 2019 folgendes Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
| Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
| ***[1]*** ***[2]***
Männlich
| Geburtsdatum
| ....04.1969
| Verfahrensordnungsbegriff
| ***[20]***
| Wohnhaft in
| ***[3]***
Österreich
| Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
| PA ...
| Rechtsgebiet
| FLAG
| Verfahren:
| Familienlastenausgleichsgesetz
| Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:
| 07.05.2019
Von 08:30 bis 09:00 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
| Dolmetsch anwesend: NEIN
| Name:
| Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich:
| ***[21]*** ***[22]***, Arbeitsassistenz Caritas
| Name der / des Sachverständigen
| Dr.in ***[23]*** ***[24]***
| Fachgebiet der / des Sachverständigen
| Allgemeinmedizin
Anamnese:
Schielen und Amblyopie seit der Kindheit
Diskusprolaps C6/C7 2015
Impingement linke Schulter 2015, Clavicularesektion 2017
TIA 08/2018
Stationärer Aufenthalt Psychiatrie LK ***[32]*** 4.-8.1.2019 bei mittelgradiger depressiver Episode
Vorgelegter Befund: VGA Pass 10.09.2014: WS 40%, Auge 30%= Gesamt 50%
VGA FLAG 7.2.2019: Amblyopie 30%, Strabismus 10%= Gesamt 30%
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen im Bereich der HWS, Dauerschmerz mit episodischer Verschlimmerung.
Fallweise Schmerzen LWS.
Zustand nach TIA: keine verbliebenen neurologischen Defizite
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Adjuvin, Bisoprolol, Clopidogrel, Mirtabene, Novalgin, Panprabene, Seractil b.Bd. 3x1(derzeit wegen HWS und Zahnextraktion), Sucralan
Sozialanamnese:
Ausbildung: VS, HS bis zur 3. Klasse
gearbeitet als Bauhilfsarbeiter, dzt. AMS, das geht nicht mehr wegen der Wirbelsäule Führerschein B - immer auf 5 Jahre befristet wegen der funktionellen Einäugigkeit
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Diagnosen Dr. ***[25]***: Insomnie, Z.n. Clavicularesektion 04/2017, Z.n. TTIA 08/2018, deg. HWS, Hypertonie.
Kurzbrief LK ***[32]*** ... 8.1.2019: Mittelgradige depressive Episode
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 172,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.
Kopf, Hals: nach innen Schielen links. Keine Stauungszeichen, keine Lippenzyanose, keine Atemnot.
Thorax: Herz und Lunge unauffällig
Abdomen: Leber am Rippenbogen, keine Resistenzen tastbar, Abdomen weich, keine Abwehrspannung.
Wirbelsäule, Becken: Die Wirbelsäule ist nicht klopfempfindlich, keine Myogelosen, kein muskulärer Hartspann. Der Verlauf ist gerade, keine verstärkte Kyphose der BWS.
HWS: Kinn-Jugulumabstand 1 Querfinger, Retroflexion eingeschränkt. Seitneigung und Rotation nach rechts und links 1/3 eingeschränkt.
BWS: Seitneigung bis Oberrand Kniescheibe, Brustkorb Drehung mit Blick zurück möglich
LWS: Fingerbodenabstand 20cm. Schoberindex 10/15. Beckenstand gerade.
Obere Extremität, Schultern: Zustand nach Clavicularesektion links, die Schulterbeweglichkeit ist frei, der Nackengriff ist durchführbar, der Schürzengriff ist durchführbar. Die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits fester und vollständiger Faustschluss.
Untere Extremität: Die Haut ist altersentsprechend, keine Varizen, keine Ödeme. Die Hüft-, Knie- und Fußgelenke frei beweglich und bandstabil. Grobe Kraft seitengleich, keine sensiblen Ausfälle. Die Fußpulse sind tastbar, Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Trägt Konfektionsschuhe, geht frei ohne Hilfsmittel, harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen ohne Abstützen, Zehen- Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar. An- und Entkleiden zügig und selbstständig im Stehen, Oberkleidung über dem Kopf problemlos möglich.
Psycho(patho)logischer Status:
Bewusstseinsklar, zur Person und zum Ort orientiert, gut affizierbar, Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil. Siehe Fachgutachten.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Lfd.
Nr.
| Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
| Pos.Nr.
| GdB%
| 1
| Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades
Oberer Rahmensatz, da chronischer Dauerschmerz mit Einschränkungen im Alltag, mehrsegmentaler Befall, ohne neurologische Ausfälle
| 02.01.02
| 40
| 2
| Schwere Schwachsichtigkeit links
| 11.01.03
| 10
| 3
| Innenschielen links
unterer Rahmensatz, da Freiheit von Doppelbildern
| 11.01.03
| 10
| 4
| Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades links bei Zustand nach Schlüsselbeinteilentfernung 2017
| 02.06.01
| 10
| 5
| Leichte Hypertonie
| 05.01.01
| 10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da Leiden 2 die allgemeine Lebensführung erschwert. Keine weitere Erhöhung, da keine ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 3, 4 und 5 besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Beurteilung über eine Einschränkung der geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des psychologischen Fachgutachtens.
Der Zustand nach vorübergehende Hirndurchblutungsstörung erreicht keinen Grad der Behinderung, da ohne verbliebene Defizite.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erst nach Fachgutachten möglich.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 09/2014
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Herr ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Aus allgemeinmedizinischer Sicht besteht die Voraussetzung für eine dauernde Unfähigkeit der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht.
[X] Dauerzustand
[ ]
Gutachten erstellt am 24.05.2019 von Dr.in ***[23]*** ***[24]***
Gutachten vidiert am 16.07.2019 von Dr. ***[26]*** ***[27]***-***[28]***
Sachverständigengutachten vom 15. 7. / 16. 7. 2019
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 15. 7. / 16. 7. 2019 folgendes weitere Gutachten über den Bf:
Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)
| Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
| ***[1]*** ***[2]***
Männlich
| Geburtsdatum
| ....04.1969
| Verfahrensordnungsbegriff
| ***[20]***
| Wohnhaft in
| ***[3]***
Österreich
| Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
| Personalausweis, Behindertenpass
| Rechtsgebiet
| FLAG
| Verfahren:
| Familienlastenausgleichsgesetz
| Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:
| 13.06.2019
Von 05:45 bis 11:15 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
| Dolmetsch anwesend: NEIN
| Name:
| Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich:
| Lebensgefährtin
NEIN
| Name der / des Sachverständigen
| Dr.in ***[29]*** ***[30]***-***[31]***
| Fachgebiet der / des Sachverständigen
| Psychologie
Anamnese:
Fragestellung: Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit? Psychische Beeinträchtigung? Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit.
Derzeitige Beschwerden:
Ausschließlich körperliche Beschwerden; im psychischen Bereich keine Beschwerden, keine aktuellen Behandlungen.
Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:
Im psychischen Bereich 01/2019 erstmals psychiatrische Behandlung (stationär KH ***[32]*** ...), seither keine weitere Medikation, keine aktuellen Behandlungen. Derzeit Arbeits-Assistenz.
Sozialanamnese:
Daten zur Person:
Schulbesuch: 1 x zurückgestellt, danach VS und HS (bis inkl. 3. KL), kein SPF
Berufstätigkeit: Mitarbeit im elterlichen Betrieb (stundenweise, nicht angemeldet); kurze Arbeitsversuche bei Baufirmen, jeweils max. 1 Jahr, danach diverse kurze Arbeitsverhältnisse, dazwischen lange Krankenstände und Zeiten der Arbeitsuche und Notstandshilfe
Private Lebensumstände: alleinlebend, 1 Sohn aus früherer Beziehung
Soziale Integration: etwas eingeschränkt
Körperliche Beschwerden: HWS-Beschwerden, Gicht, Z. n. 2 Schlaganfällen (2018), siehe medizin. GA
Verhalten in der Untersuchungssituation: ausreichend orientiert und auskunftsfähig, etwas klaghaft, kooperativ
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
GA Dr. ***[24]*** aus 05/2019: Gesamt GdB 50% (WS-Beschwerden, Schwachsichtigkeit, Hypertonie), Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.
Beschwerdeschreiben des zuständigen Arb. Assistenten (Hr. ***[21]***): HS nach dem 3. Jahr abgebrochen (keine abgeschlossene Berufsausbildung), Lehrausbildung war nicht möglich; Stellungskommission: untauglich; „Basis-Check-plus" (Alter: 41 Jahre):
bildungsunabhängige Intelligenz im unteren Durchschnittsbereich, bildungsabhängige Intelligenz unter Lehrabschlussniveau; zahlreiche Dienstverhältnisse, aufgrund Beeinträchtigung kein längeres Dienstverhältnis.
Kurzarztbrief Psychiatrie KH ***[32]*** (stationärer Aufenthalt 1 Woche 01/2019):
Aufnahme aufgrund von Angstzuständen bei körperlichen Beschwerden; Z. n. mehrfachem Insult, mittelgradige depressive Episode; Medikation Mirtel/Mirtabene, Adjuvin; regelmäßige psychiatrische Kontrollen und Anbindung an PSD empfohlen.
Berufs-Diagnostik-Austria/Basis-Check-plus durch Mag. ***[18]***: Alter 41 Jahre, Cervical-Syndrom; IQ im unteren Durchschnittsbereich, Merk-und Konzentrationsfähigkeit durchschnittlich; keine Hinweise auf psychiatrische Problematik, hohe Lebensunzufriedenheit, kaum Motivierbarkeit, wenig leistungsorientiert, geringe subjektive Bedeutung der Arbeit.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
unauffällig
Ernährungszustand:
unauffällig
Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
psychol.seits nicht relevant
Gesamtmobilität-Gangbild:
psychol.seits nicht relevant
Psycho(patho)logischer Status:
Klinisch-psychologische Exploration
Standard Progressive Matrices (SPM)
Subtests aus IST
Interpretation relevanter Dokumente
Untersuchungsergebnisse und Interpretation:
Im SPM werden bei verzögertem Aufgabenverständnis, etwas verlangsamtem Arbeitstempo und gegebener Anstrengungsbereitschaft sowie bei tlw. Neigung zu unreflektiertem Handeln 24 Aufgaben richtig gelöst; das Ergebnis entspricht einem IQ von 74.
Im Versuch mit dem IST-Subtest RA (praktisch-rechnerische Aufgaben) wird ein SW von 92 entsprechend IQ 88 erreicht.
Im Versuch mit dem IST-Subtest SE (verbale Aufgaben) erfolgt Lesen korrekt mit gegebenem Sinnverständnis, es wird bei stark verlangsamter Bearbeitung ein SW von 85 (entsprechend IQ 76) erreicht.
In der Exploration berichtet der Pb. an subjektiven Beschwerden ausschließlich körperliche Leiden (HWS-Schmerzen, Gicht, Z. n. zwei Schlaganfällen im Vorjahr), seit einem einwöchigen psychiatrischen Aufenthalt 01/2019 habe er die psychiatrische Medikation abgesetzt und befinde sich nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Nach kurzen Arbeitsversuchen im Baubereich habe er unangemeldet stundenweise im Betrieb der Mutter mitgeholfen; aufgrund körperlicher Beschwerden habe er jeweils nur kurze Arbeitsversuche, gefolgt von Krankenstand und Arbeitslosigkeit bewältigen können.
Er sei im Alter von 23 Jahren von seiner Mutter ausgezogen und lebe nach einer
mehrjährigen Lebensgemeinschaft alleine bzw. tlw. mit seiner Freundin. Der Führerschein
wurde erworben.
Er gibt an, trotz gegebener Arbeits-Assistenz-Betreuung nicht nach einem Arbeitsplatz zu
suchen, da er sich für unvermittelbar hält und zeitlebens aufgrund körperlicher
Einschränkungen nicht fähig gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen. Außer einer
psychologischen Untersuchung der Arbeitsfähigkeit (Basis-Check, siehe oben) vor ca. 10
Jahren habe er keine Unterstützungsmaßnahmen zur beruflichen Integration
wahrgenommen, auch keine psychiatrischen oder psychotherapeutischen/psychologischen
Behandlungen (Schmerz-Ambulanz etc.?) und keine Unterstützung zum Abbau seiner
Schulden (Schuldner-Beratung, Erwachsenenvertretung etc.). In der Alltagsbewältigung ist
keine Unterstützung erforderlich.
Symptome einer Depression oder Angststörung sind derzeit nicht explorierbar; es finden
sich Hinweise auf Persönlichkeits-Akzentuierungen des passiv-aggressiven (bzw.
dissozialen) Typs, u.a. mit mangelnder Bereitschaft, durch Arbeit einen zumutbaren
gesellschaftlichen Beitrag zu leisten.
Zusammenfassendes Gutachten:
Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen
Testverfahren einem IQ um 74 entsprechen und in bildungsabhängigen Subtests im
verbalen Bereich ebenfalls auf diesem Niveau liegen sowie im rechnerischen Bereich knapp
dem Durchschnittsniveau entsprechen, sowie unter Mitberücksichtigung,
des Schul-und
Berufsverlaufs (HS bis inkl. 3 Kl. ohne SPF, diverse kurze Arbeitsversuche)
besteht klinisch-psychologischerseits
derzeit eine leicht-bis mittelgradige Intelligenzminderung.
Im psychischen Bereich finden sich derzeit (ohne psychiatrische Medikation) keine
Symptome einer Angststörung oder Depression, jedoch Hinweise auf Persönlichkeits-
Akzentuierungen des passiv-aggressiven/ negativistischen (bzw. dissozialen) Typs.
Zusammenfassend ergibt sich eine Beeinträchtigung entsprechend einer intellektuellen
Einschränkung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen bei Einbeziehung der
Persönlichkeits-Akzentuierungen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
| Lfd.
Nr.
| Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
| Pos.Nr.
| GdB%
| 1
| Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen bei Persönlichkeits-Akzentuierungen des passiv-aggressiven/negativistischen Typs.
Unterer Rahmensatz, da Alltagsbewältigung ohne Unterstützung möglich ist und keinerlei Behandlungen erforderlich scheinen.
| 03.01.03
| 50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
---
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
---
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstmalige Einschätzung der intellektuellen und psychischen Beeinträchtigungen.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:
[X] ja [ ] nein
GdB liegt vor seit: 09/2014
Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
Anhand der eigenen Untersuchung sowie der vorliegenden Dokumente lässt sich der Zeitpunkt des Eintritts einer Behinderung entsprechend GdB 50% nicht exakt bestimmen, Schulabbruch nach Regelschulbesuch und Untauglichkeit (aufgrund Schwachsichtigkeit und Gicht) reichen nicht aus.
Herr ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.
Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
Vom klinisch-psychologischen Standpunkt reichen die festgestellten leicht bis mittelgradigen intellektuellen Einschränkungen (Hauptschule bis 3. Klasse, kein SPF, Führerschein gegeben) nicht aus, eine behinderungsbedingte Selbsterhaltungsfähigkeit zu begründen.
Im psychischen Bereich ist im Alter von 50 Jahren (01/2019) erstmals eine behandlungsbedürftige Beeinträchtigung aufgetreten, welche derzeit ohne weitere Behandlung abgeklungen ist.
Im Hinblick auf das Beschwerdeschreiben kann gesagt werden, dass ein Schul-Abbruch (nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Regelschulbetrieb, kein SPF) und das Ausbleiben einer Lehrausbildung sowie die von der Stellungskommission festgestellte Untauglichkeit (zumal ohne Anführung von Gründen) nicht geeignet sind, das Vorliegen einer behinderungsbedingten Selbsterhaltungsfähigkeit zu begründen. Auch die vorgelegten psychologischen Testergebnisse (Berufs-Diagnostik Austria/ Basis-Check-Plus), die übrigens im Alter von 41 Jahren durchgeführt wurden, sprechen nicht für eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zur Verrichtung einfacher Arbeiten, sondern explizit für eine mangelnde Bereitschaft dazu.
[X] Dauerzustand
[ ]
Gutachten erstellt am 15.07.2019 von Dr.in ***[29]*** ***[30]***-***[31]***
Gutachten vidiert am 16.07.2019 von Dr. ***[26]*** ***[27]***-***[28]***
Sachverständigengutachten (Gesamtbeurteilung) vom 16. 7. 2019
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, erstattete am 16. 7. 2019 folgende Gesamtbeurteilung:
Gesamtbeurteilung
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) / Richtsatzverordnung (BGBl. Nr. 150/1965)
| Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
| ***[1]*** ***[2]***
Männlich
| Geburtsdatum
| ....04.1969
| Verfahrensordnungsbegriff
| ***[20]***
| Wohnhaft in
| ***[3]***
Österreich
| Rechtsgebiet
| FLAG
| Verfahren:
| Familienlastenausgleichsgesetz
Gesamtbeurteilung durchgeführt am 16.07.2019 durch Dr.in ***[23]*** ***[24]***, SV für Allgemeinmedizin.
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
| Name der/des SV
| Fachgebiet
| Gutachten vom
| Dr.in ***[23]*** ***[24]***
| sign
| 24.05.2019
| Dr. ***[29]*** ***[30]***-***[31]***
| sign
| 15.07.2019
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
| Lfd.
Nr.
| Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
| Pos.Nr.
| GdB%
| 1
| Intelligenzminderung mit maßgeblichen sozialen Anpassungsstörungen bei Persönlichkeits-Akzentuierungen des passiv-aggressiven/negativistischen Typs.
Unterer Rahmensatz, da Alltagsbewältigung ohne Unterstützung möglich ist und keinerlei Behandlungen erforderlich scheinen.
| 03.01.03
| 50
| 2
| Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades
Oberer Rahmensatz, da chronischer Dauerschmerz mit Einschränkungen im Alltag, mehrsegmentaler Befall, ohne neurologische Ausfälle
| 02.01.02
| 40
| 3
| Schwere Schwachsichtigkeit links
| 11.01.03
| 10
| 4
| Innenschielen links
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323c Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100758/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100758.2020
- Stammnummer
- 128067
- Gültig
- 30.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF