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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106245/2019

Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106245/2019vom 17.03.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie zur Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es der aus einem Satz bestehenden hausärztlichen Bestätigung an jeglichen näheren Angaben zum Bestehen einer schweren Depression "nachweislich" seit dem Jahr 2007. Ohne diese Angaben kann nicht festgestellt werden, ab wann diese schwere Depression mit einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit einhergegangen ist. Eine bei einer schweren Depression medizinisch gebotene fachärztliche Behandlung zwischen 2006 und 2017 ist nicht dokumentiert. Der Bf wurde mit Beschluss vom 22. 1. 2020 unter anderem aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis 28. 2. 2020 vorzulegen: A. Eine Bestätigung der behandelnden Hausärzte (Gruppenpraxis Dr. ***[20]***, Dr. ***[21]***, Dr. ***[22]***), aus der hervorgeht, a) auf Grund welches Nachweises (zB Befunderhebung in der Ordination) die Bestätigung der Hausärzte vom 20. 8. 2019 davon ausgeht, dass "nachweislich seit 2007 eine schwere Depression" besteht und b) ob aus Sicht der behandelnden Hausärzte ***[1]*** ***[2]*** bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen ist und bejahendenfalls ab wann und auf Grund welcher Befunde. B. Falls die Beschwerdeführerin, die laut Attest einer Fachärztin von Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 4. 6. 2019 im Jahr 2007 an einer schweren psychotischen Störung erkrankt gewesen sein soll, diese aber nicht von dieser Fachärztin behandelt worden sei, sich vor Vollendung des 21. Lebensjahres in anderer fachärztlicher Behandlung befunden hat, (lesbare) Befunde dieser Behandlung. C. Einen (lesbaren) Patientenbrief des ***[24]***-Spitals (in welchem die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage jedenfalls im Jahr 2006 behandelt wurde) über erfolgte Diagnosen und vorgenommene Behandlungen. D. Soweit weitere ärztliche Befunde bestehen, die bisher weder dem Sozialministeriumservice noch dem Finanzamt vorgelegt wurden, diese. Die Bf ist diesem Auftrag zur Gänze nicht nachgekommen. Die Bf ist daher den Gutachten des Sozialministeriumservice nicht in einer Weise entgegengetreten, die an der Schlüssigkeit dieser Gutachten zweifeln ließe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache der Partei (§ 78 BAO) ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird der Partei (§ 78 BAO) Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Behörde wirkt (vgl. BFG 13. 7. 2016, RV/7102305/2016 m. w. N.; BFG 30. 10. 2017, RV/7104275/2017). Es wird primär an den Beschwerdeführern liegen, den behaupteten Sachverhalt, nämlich ihre bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeit eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 8 Rz 32 m. w. N.). Dennoch wurden neue Beweismittel für die Behauptung, die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten, nicht beigebracht. Das Sozialministeriumservice hat in sämtlichen Gutachten schlüssig begründet, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht feststellbar ist. Liegen keine Befunde vor einem bestimmten Zeitraum vor, ist es einem Gutachter nicht möglich, bereits davor eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, festzustellen, sofern kein Leidenszustand vorliegt, der eindeutig eine Erwerbsfähigkeit bereits von vorneherein ausschließt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 8 Rz 20 unter Hinweis auf BFG 17.7.2019, RV/7105214/2018). Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301). Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers (vgl. BFG 15. 12. 2017, RV/7102460/2017). Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte von der Bf nicht erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Grundbetrages an Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres der Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit sind daher nicht gegeben. Zum Teil Rechtswidrigkeit der angefochtene Bescheide Der Abweisungsbescheid vom 9. 5. 2019 betreffend Abweisung des Antrags vom 21. 11. 2018 "auf Familienbeihilfe" ist rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), da - wie oben ausgeführt - über das Anbringen vom 21. 11. 2018 in einem Bescheid abzusprechen war und der Abweisungsbescheid vom 9. 5. 2019 betreffend Abweisung des Antrags vom 21. 11. 2018 "auf erhöhte Familienbeihilfe" nach seinem Spruch sowohl den Grundbetrag (über den mit Bescheid vom selben Tag abgesprochen wurde) als auch den Erhöhungsbetrag (beide zusammen ergeben die "erhöhte Familienbeihilfe") umfasst. Der Beschwerde ist daher in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 9. 5. 2019 betreffend Abweisung des Antrags vom 21. 11. 2018 "auf Familienbeihilfe" gemäß § 279 BAO Folge zu geben. Der Spruch des Abweisungsbescheids vom 9. 5. 2019 betreffend Abweisung des Antrags vom 21. 11. 2018 "auf erhöhte Familienbeihilfe" steht im Widerspruch zu seiner Begründung, wonach der Antrag teilweise zurückgewiesen, teilweise abgewiesen wird. Wie oben ausgeführt, ist ein Antrag bei Überschreiten der Fünf-Jahres-Frist nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Mit diesem Erkenntnis war daher der Spruch des Abweisungsbescheids vom 9. 5. 2019 betreffend Abweisung des Antrags vom 21. 11. 2018 "auf erhöhte Familienbeihilfe", wonach dieser Antrag ab Jänner 2008 abgewiesen wird, zu bestätigen. Nichtzulassung der Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Hinweis Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe und damit auch der Kinderabsetzbetrag zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 13 Rz 23 unter Hinweis auf VwGH 24.6.2010, 2009/16/0127; VwGH 25.3.2010, 2009/16/0121; VwGH 25.3.2010, 2009/16/0119; VwGH 25.3.2010, 2009/16/0115; VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103). Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 13 Rz 24 unter Hinweis auf VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; VwGH 30.5.2001, 2000/11/0015; VwGH 18.11.2008, 2007/15/ 0067; VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003). Sollte die Bf in weiterer Folge neue Beweismittel wie insbesondere Befunde, aus denen sich entnehmen lässt, dass - und warum - voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, dem Finanzamt beibringen, steht einem neuen Antrag auf Familienbeihilfe - für Zeiträume ab der Vorlage der neuen Beweismittel und nicht rückwirkend - der Grundsatz der entschiedenen Sache (res iudicata) nicht entgegen, da dann eine Änderung der Sachlage gegenüber der Sachlage im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingetreten wäre. Ob neue Beweismittel geeignet sind, das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres nachzuweisen, wäre dann vom Finanzamt unter Befassung des Sozialministeriumservice zu prüfen. Ob mittels eines neuen Antrags oder mittels eines Wiederaufnahmeantrags vorzugehen wäre, hängt davon ab, ob es sich um ältere Befunde, die jetzt erst neu hervorgekommen sind, oder um neue Befunde, die auf Grund anderer, älterer Daten erstellt wurden, handelt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 13 Rz 25 unter Hinweis auf VwGH 3. 4. 2019, Ra 2019/20/0104).     Wien, am 17. März 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106245/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106245.2019
Stammnummer
127970
Gültig
17.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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