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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106245/2019

Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106245/2019vom 17.03.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Hier: 1. Absatz
Wird zunächst nur ein Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrags (Beih 3) gestellt, ist dieser, wenn kein unerledigter Antrag auf Zuerkennung des Grundbetrags (etwa Beih 1 oder Beih 100) vorliegt, als Antrag auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu verstehen. Das später vorgelegte Formular Beih 1 ist als Ergänzung dieses ursprünglichen Antrags und nicht als eigener Antrag zu verstehen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der ***[1]*** ***[2]***, ***[Adresse_Bf]***, vom 4. 6. 2019, gegen die Bescheide des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 9. 5. 2019, mit welchen a) der Antrag vom 21. 11. 2018 auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst ab Jänner 2008 abgewiesen wurde, und b) der Antrag vom 21. 11. 2018 auf erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum ab November 2018 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***[3]***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 9. 5. 2019 betreffend Abweisung des Antrags vom 21. 11. 2018 "auf Familienbeihilfe" gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Dieser Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Abweisungsbescheid vom 9. 5. 2019 betreffend Abweisung des Antrags vom 21. 11. 2018 "auf erhöhte Familienbeihilfe" gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch dieses Bescheids bleibt unverändert. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Mit dem Formular Beih 1 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***[1]*** ***[2]*** am 21. 11. 2018 Familienbeihilfe für sich selbst. Die Antragstellerin sei im Mai 1987 geboren, österreichische Staatsbürgerin, nicht berufstätig und wohne in ***[Adresse_Bf]***. Die Seite 2 des Antrags ist im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts nicht enthalten. Offenkundig ist dort angegeben, dass die Antragstellerin für sich Familienbeihilfe beziehen möchte. Mit dem Formular Beih 3 wurde am selben Tag der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, und zwar wegen psychiatrischer Erkrankung, ab dem Jahr 2008 beantragt (anders als das Formular Beih 1 ist das Formular Beih 3 nicht unterschrieben). Beigefügt war eine Meldebestätigung des Magistrats der Stadt Wien, wonach die Antragstellerin seit dem Jahr 2007 ihren Hauptwohnsitz an der angegeben Anschrift habe; ferner ein Staatsbürgerschaftsnachweis. Angeschlossen war außerdem folgender Fachärztlicher Befundbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums ***[18]*** vom 19. 11. 2018: Die Patientin befindet sich seit 05.05.2017 in unserer Behandlung. Anamnestisch verließ die Patientin in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Erstkontakt nicht mehr die Wohnung, und war auf Grund psychotischer Phasen schließlich 2017 zweimal stationär an der Psychiatrie der KA ***[23]*** in Behandlung. Die Patientin zeigt im Längsverlauf das Krankheitsbild einer paranoiden Schizophrenie mit einer chronisch produktiven Symptomatik, welche auch durch medikamentöse Therapie nicht vollständig remittiert. Sie ist in der alltäglichen Lebensführung und der Regelung jeglicher Alltagsbelange stark eingeschränkt, kann die Wohnung nicht alleine verlassen und ist auf die ständige Unterstützung durch die Mutter angewiesen. Aus fachärztlicher Sicht wird die Erhöhung der Familienbeihilfe auf Grund der Schwere der Erkrankung unbedingt befürwortet und empfohlen. Diagnose: Paranoide Schizophrenie ICD10: F20.0 Therapie: Zeldox 80mg 1-0-1 Pregabalin 200mg 1-0-1 Temesta 1mg 1*1 bei Bedarf Ergänzungsersuchen vom 19. 12. 2018 Mit Ergänzungsersuchen vom 19. 12. 2018 ersuchte das Finanzamt die Bf um: Eine Gegenüberstellung Ihrer monatlichen Einnahmen und Ausgaben mit Belegen ist vorzulegen Einkommensnachweis von Ihnen Tätigkeitsnachweis ab Mai 2006 bis laufend von Ihnen Wohnen Sie im gemeinsamen Haushalt mit einem oder beiden Elternteilen? Wer kommt überwiegend für Ihren Unterhalt auf? In weicher Höhe? Mietvertrag in Kopie von ihnen Sind Sie besachwaltet? Wenn ja, ist der Sachwalterbeschluss zu erbringen. Studienerfolgsnachweis ab Mai 2006 von Ihnen Hierauf legte die Bf vor: Bescheid PVA vom 14. 11. 2018 Die Pensionsversicherungsanstalt stellte mit Bescheid vom 14. 11. 2018 fest, dass die ab 1. 6. 2018 bescheidmäßig zuerkannte Invaliditätspension von monatlich 569,13 Euro auf Grund der ausgeübten Tätigkeit nicht anfalle und auch ein Anspruch auf die Ausgleichszulage nicht bestehe. Terminkarten Eine Terminkarte des AMS weist die Bf als arbeitssuchend aus und enthält Beratungstermine zwischen 9. 9. 2005 und 9. 6. 2006, zuletzt mit dem Vermerk "bei Bedarf nach Studium". Vorgelegt wurde ferner eine Terminkarte des Magistrats der Stadt Wien, MA 15 - Gesundheitswesen und Soziales betreffend Sozialhilfe mit Terminen zwischen 3. 11. 2005 und 7. 4. 2006. Überweisungen Am 3. 1. 2019 übernahm die Bank der Bf eine Überweisung über 264,62 Euro an eine GmbH in Wien mit dem Vermerk "Vorschreibung 1/2019" vor. Vorgelegt wurden weitere Belege in Bezug auf die Wohnungskosten. Laut teilweise aktenkundigem Kaufvertrag erwarb die Bf im Juni 2007 die Eigentumswohnung, der sie wohnt. Ergänzungsersuchen vom 5. 4. 2019 Mit Ergänzungsersuchen vom 5. 4. 2019 ersuchte das Finanzamt die Bf um: Bitte um Bekanntgabe ab wann der Grundbetrag beantragt wird? Auf dem Ausdruck ist handschriftlich vermerkt: Ab 01.11.2018 Abweisungsbescheide vom 9. 5. 2019 Mit Bescheiden vom 9. 5. 2019 wies das Finanzamt einerseits den Antrag vom 21. 11. 2018 "auf Familienbeihilfe" ab November 2018 ab, andererseits den Antrag vom 21. 11. 2018 "auf erhöhte Familienbeihilfe" ab Jänner 2008. Der erste Bescheid wurde wie folgt begründet: Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Ab November 2018 wird der Grundbetrag abgewiesen da die erhebliche Behinderung nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen zeitnah und mit separater Post zugesendet wird/werden: Name des Kindes / Datum / Geschäftszahl ***[2]*** ***[1]*** / 18. Feb. 2019 / ***[4]*** Die Begründung des zweiten Bescheids lautet: Die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Ihr Antrag vom 21.11.2018 auf Gewährung des Erhöhungsbetrages wird von Jänner 2008 bis Oktober 2013 zurückgewiesen da nur 5 Jahre rückwirkend ab Antragstellung beantragt werden kann. Ab November 2013 bis laufend wird der Erhöhungsbetrag abgewiesen da die Behinderung nicht vor dem 21.Lebensjahr eintreten ist. (Im 30.Lebensjahr wurde die Behinderung festgestellt!) Beschwerde Mit persönlich überreichtem Schreiben vom 4. 6. 2019 erhob die Bf Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide und führte unter anderem aus: Beschwerdeschrift: Frau ***[2]*** ***[1]*** erhebt hiermit binnen offener Frist BESCHWERDE an das zuständige Finanzamt mit folgender Begründung: Mit Bescheid vom 09.05.2019 hat das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf den Antrag vom 21.11.2018 auf erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen. Beweis: Bescheid vom 09.05.2019 / Geschäftszahl: ***** (Siehe Anhang) Die psychische Erkrankung ist bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres von Frau ***[2]*** eingetreten, weshalb Frau ***[2]*** dauernd außerstande ist, für den eigenen Unterhalt zu Sorgen. Beweis: Ärztliche Befunde (siehe Anhang) Frau ***[2]*** ***[1]*** ersucht deshalb um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe. Beigefügt war ein handschriftliche Attest einer Fachärztin von Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin betreffend die Bf vom 4. 6. 2019: DIE PATIENTIN WURDE 2004 IN DIESER ORDI MEHRERE MALE WEGEN ANGST UND GEDRÜCKTER STIMMUNGSLAGE MEDIKAMENTÖS BEHANDELT. DABEI WURDE SIE MIT [Medikamente unleserlich, F...?, Atarax?] [Zeitraum unleserlich] MONATE THERAPIERT. Diagnose: MITTELSCHWERE […?...] AGITIERTE DEPRESSIVE STÖRUNG (2004) DREI JAHRE DANACH ERKRANKTE PATIENTIN UNTER SCHWERE PSYCHOTHISCHE (SCH.) STÖRUNG, WESWEGEN ABER IN DIESER ORDI NICHT BEHANDELT WURDE. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. 7. 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus: Gemäß § 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). Volljährige Vollwaisen haben gemäß § 6 Abs. 2d unter anderem dann Anspruch auf Familienbeihilfe wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Nachdem im Gutachten vom 18.2.2019 der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr festgestellt wurde und lt. Aktenlage in weiterer Folge auch keine Berufsausbildung vorlag, erfolgte auf Grund Ihrer Beschwerde die Anforderung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens. Die Stellungnahme zum neuen Sachverständigengutachten vom 16.7.2019, GZ: ***[5]*** lautet wie folgt: "Für die Zeit vor dem 21. LJ liegen keine entsprechenden Befunde vor, bzw. fehlen Brückenbefunde, nunmehr seit Pensionierung (2018) dauerhafte Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen." In einer Entscheidung des BFG (vom 30.10.2017, RV/7104275/2017) wurde hinsichtlich des Eintritts der Behinderung folgendes festgestellt: "Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v.H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. BFG 19. 1. 2017, RV/7106028/2016; VwGH 30. 3. 2017, Ra 2017/16/0023; VwGH 2. 7. 2015, 2013/16/0170; VwGH 20. 11. 2014, Ra 2014/16/0010)." Da es nach dieser neuerlichen Untersuchung durch den Sachverständigen zu keiner Änderung gegenüber dem Vorgutachten kam (Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr), muss Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf am 3. 8. 2019 nachweislich zugestellt. Vorlageantrag Mit am 26. 8. 2019 beim Finanzamt eingebrachten Schreieben vom 23. 8. 2019 stellte die Bf Vorlageantrag: VORLAGEANTRAG Ich lege eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung des o.a. Finanzamtes vom 30.7.2019 ein und stelle gleichzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht betreffend die Beschwerdevorentscheidung des o.a. Finanzamtes vom 30.7.2019, weil ich nicht mit dem Ergebnis der o.a. Beschwerdevorentscheidung einverstanden bin. Aus neu erhaltenen Befunden und Behandlungsbestätigungen ist zu entnehmen , daß ich lange vor meinem 21.Geburtstag schon in psychiatrischer Behandlung gewesen und erwerbsunfähig geworden bin. Befunde aus den Jahren 2002-2004 von meinem damaligen Facharzt f.Psychiatrie , der schon in Pension ist, werde ich zu erhalten und nachzureichen versuchen. Beigefügt war eine Bestätigung einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom 20. 8. 2019 betreffend die Bf: Bei meiner Pat. ***[2]*** ***[1]***, die ich seit 1988 hausärztlich betreue, besteht nachweislich seit 2007 eine schwere Depression. Ferner ein schwer leserliches handschriftliches Behandlungsblatt des ***[24]***-Spitals vom 21. 4. 2006: Pat. ist [...?...], fühlte sich schwach, in d. letzten Zeit von Psychiater auf Trittico eingestellt. Eine [...?...] wurde noch nicht durchgeführt [...?...] [Folgende Zeilen unleserlich] Pat. möchte bei [...?...] h.o. [Rest unleserlich] Schließlich die bereits vorgelegte Bestätigung vom 4. 6. 2019. Ergänzungsersuchen vom 5. 9. 2019 Mit Ergänzungsersuchen vom 5. 9. 2019 ersuchte das Finanzamt die Bf um "Vorlage der SMS-Bescheinigungen vom 18.2.2019 GZ: ***[4]*** und vom 16.7.2019 GZ ***[5]***. Diesem Ersuchen kam die Bf am 26. 9. 2019 nach und legte die beiden Gutachten vor. Sachverständigengutachten vom 18. / 19. 2. 2019 Das vom Finanzamt befasste Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 18. / 19. 2. 2019 ein Gutachten über die Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der /des Untersuchten: Geschlecht | ***[1]*** ***[2]*** Weiblich | Geburtsdatum | ....05.1987 | Verfahrensordnungsbegriff | ***[4]*** | Wohnhaft in | ***[Adresse_Bf]*** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | Reisepass ... | Rechtsgebiet | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am In der Zeit Untersuchung: | 04.02.2019 Von 9:30 bis 10:00 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich: | Name: ***[6]*** ***[2]*** (Mutter) Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr.in ***[7]*** ***[8]*** ***[9]*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Psychiatrie Anamnese: Bei der Antragstellerin eine paranoide Schizophrenie mit chron. produktiver Symptomatik vorbekannt. Aufgrund der schizophrenen Erkrankung befindet sich Frau ***[2]*** seit 05/2017 in ambulant-psychiatrischer Behandlung am sozialpsych. Ambulatorium ***[18]***. Im Vorfeld 2017 2-malige stationär-psychiatrische Aufenthalte an der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses ***[23]***. Lt. Angaben der Antragsstellerin bereits vor 2017 langjährige produktiv-psychotische Symptomatik mit ausgeprägter wahnhafter Symptomatik und Ängsten die Wohnung zu verlassen vorhanden, wobei ab dem ca. 20. Lj. völlige Abhängigkeit von der Mutter bestand und die Antragstellerin aufgrund von paranoiden Ängsten (Angst ermordet zu werden) nahezu durchgängig auf die räumliche Anwesenheit der Mutter angewiesen war. Zusätzlich, laut Angaben der Antragstellerin, bereits seit der Kindheit Inkompatibilität mit andern Menschen, sowie erste FÄ psychiatrische Kontakte aufgrund von "Depressionen" (keine Befunde vorliegend) im Alter von 13 J. Matura regelrecht absolviert, dann Studium der ***[10]*** begonnen. Nach ca. einem Jahr Studium "körperlicher Zusammenbruch". Seither, laut Angaben der hierorts anwesenden Mutter, produktive Symptomatik, welche jedoch erst ab 2017 dokumentiert wurde, da zuvor ausschließlich "kinesiologische Behandlung" in Anspruch genommen wurde. Derzeitige Beschwerden: Die Antragstellerin berichtet, an einer Autismus Störung zu leiden, wobei ihr behandelnder FA für Psychiatrie Dr. ***[11]*** (PSD 3) anderer Meinung sei und ihr eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert habe. Die Antragstellerin berichtet seit ca. 10J. kaum mehr das Haus verlassen zu haben aufgrund von "Ängsten ermordet zu werden". In diesem Zusammenhang gibt die Antragstellerin an, "in ihrem Kopf Stimmen zu hören", welche ihr über "Mörder" erzählen würden. Sie lebe in ständiger Angst, dass ihr etwas zustoßen könne. Die Mutter ergänzt, dass die Antragstellerin zwar in eigener Wohnung lebe, es ihrer Tochter jedoch seit ca. 10 J. nicht mehr möglich sei, dort alleine zu schlafen, sie müsse aufgrund der Ängste ihrer Tochter jede Nacht bei ihr verbringen. Außerdem übernehme sie alle Hausarbeit, inkl. Putzen und Kochen. An sonstigen Symptomen berichtet die Antragstellerin über reduzierte Aufmerksamkeit und reduzierte Dauerkonzentrationsleistung, sowie multiple diffuse körperl. Missempfindungen und "Blockaden im Bereich ihres Bauches", welche am ehesten mit Coenästhesien zu vereinen sind. Auch bestünde eine "Überdehnung der Brust aufgrund ihrer Zeldox Medikation". Dies ebenfalls gut mit coenästhenischen Halluzinationen vereinbar. Ein zusätzliches Problem, laut Antragstellerin, sei, dass sie "Menschen ständig analysiere" und unfähig sei, nähere soziale Kontakte zu unterhalten, da sie sich "wenn ihr jemand zu nahe komme, in ihre Traumwelt zurückziehe". Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel: Keine psychopharmakolog. Behandlung. Regelmäßige FÄ psychiatrische Behandlung am PSD 3 (Dr. ***[11]***). Medikation laut Befundbericht Dr. ***[11]***, PSD 3 (19.11.2018): Zeldox 80mg 1-0-1, Pregabalin 200mg 1-0-1, Temesta 1mg 1x1 bei Bedarf. Sozialanamnese: Die Antragstellerin lebt, betreut durch ihre Mutter, in eigener Wohnung. Keine Hilfsdienste. Mutter übernimmt Raumpflege und kocht. Ausbildung: Volksschule, 8 Jahre Gymnasium, Matura abgeschlossen, danach 1 Jahr pausiert und schließlich Beginn eines Studiums der ***[10]***. Nach einem Jahr abgebrochen im Rahmen diffuser psychischer und somatischer Beschwerden. Seither keine weiterführende Ausbildung oder Berufstätigkeit. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Patientenbrief Krankenanstalt ***[23]*** (19.03.2017): Stationärer Aufenthalt 17.03.17-19.03.17. Diagnosen: Akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (DD: Organ. Wahnhafte schizophrene Störung), Hyperthyreose, Verdacht auf Morbus Basedow. Medikation: Risperdal 4mg/Tag, Thiamazol 20mg 1-0-0-1, Inderal 40mg 2x Mal täglich. FÄ psychiatrischer Befundbericht (Dr. ***[11]***, PSD3,19.11.2018): Seit 5.5.2017 am PSD in Behandlung. Im Längsverlauf Krankheitsbild einer paranoiden Schizophrenie mit chron. produktiver Symptomatik, welche auch durch medikamentöse Therapie nicht vollständig remittiert. In der alltägl. Lebensführung und Regelung jeglicher Alltagsbelange stark eingeschränkt. Auf ständige Unterstützung der Mutter angewiesen. Diagnose: Paranoide Schizophrenie. Therapie: Zeldox, Pregabalin, Temesta. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: grobklinisch unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild unauffällig Psycho(patho)logischer Status: Wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Konzentration und Mnestik reduziert. Auffassung unauffällig. Ductus im Tempo unauffällig, kohärent und zum Ziel führend. Verfolgungswahn. Verbale akustische Halluzinationen. Coenästhesien. Visuelle Halluzinationen verneint. Affekt unauffällig. Stimmungslage normothym. Keine depressive Symptomatik fassbar. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen erhalten. Schlaf unauffällig. Negativ-Symptomatik im Sinne von verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit, Anhedonie und sozialem Rückzug. Keine psychomotorische Anspannung. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Paranoide Schizophrenie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei durchgängiger Psychopath. Instabilität trotz adäquater psychopharmakolog. Behandlung, verminderter Belastbarkeit, fehlender Arbeitsfähigkeit, sozialer Isolation und Selbstversorgungsdefizit. | 03.07.02 | 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Morbus Basedow/ Hyperthyreose, Hormonstörung: da keine rezenten bzw. aussagekräftigen Befunde eingebracht. Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstgutachten Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: [X] ja [ ] nein GdB liegt vor seit: 3/2017 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Ein GdB von 60 v.H. kann ab dem 03/2017, dem ersten nachweislich dokumentierten stationären Aufenthalt, bestätigt werden. Trotz langjähriger Anamnese einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis kann aufgrund fehlender Vorlage von entsprechenden Befunden keine länger zurückwirkende Einschätzung des GdB erfolgen. Frau ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aufgrund der, trotz adäquater psychiatrischer Behandlung, klinisch instabilen psychopath. Symptomatik mit anhaltenden produktiv-psychotischen Symptomen ist allenfalls im Rahmen langfristiger Rehabilitation mit einer Besserung des Zustandsbildes und der Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zu rechen. [ ] Dauerzustand [X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Verlaufsbeurteilung, da Besserung möglich. Gutachten erstellt am 18.02.2019 von Dr.in ***[7]*** ***[8]*** ***[9]*** Gutachten vidiert am 19.02.2019 von Dr. ***[12]*** ***[13]*** Sachverständigengutachten vom 16. 7. 2019 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erstattete am 16. 7. 2019 ein weiteres ein Gutachten über die Bf: Sachverständigengutachten (mit Untersuchung) nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) | Name der /des Untersuchten: Geschlecht | ***[1]*** ***[2]*** Weiblich | Geburtsdatum | ....05.1987 | Verfahrensordnungsbegriff | ***[5]*** | Wohnhaft in | ***[Adresse_Bf]*** Österreich | Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl) | Pass | Rechtsgebiet | FLAG | Verfahren: | Familienlastenausgleichsgesetz | Begutachtung durchgeführt am In der Zeit Untersuchung: | 16.07.2019 Von 08:45 bis 09:00 Uhr In der Landesstelle des Sozialministeriumservice | Dolmetsch anwesend: NEIN | Name: | Begleitperson anwesend: JA Begleitperson erforderlich: | Name: Mutter Pass Nein | Name der / des Sachverständigen | Dr. ***[14]*** ***[15]*** | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Neurologie Anamnese: VGA 2/19 : 60% ab 3/17. Einwendung: die Erkrankung sei schon vor dem 21. LJ. eingetreten. Es besteht eine paranoide Schizophrenie, mit 17a habe sie schon psychische Probleme gehabt. 1. stat. Aufenthalt 3/17 Psychiatrie ***[23]***.Seit 5/17 im PSD 3 in Behandlung ( alle Monate),, hat Matura gemacht, Studium abgebrochen Derzeitige Beschwerden: Angstzustände, sie sei gelähmt im ganzen Körper Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel: Zeldox 80mg 1-0-1, Pregabalin 200mg 1-0-1, Temesta Sozialanamnese: wohnt alleine, pensioniert seit 1a , Pflegestufe 1 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 4.6. FA Dr. ***[16]*** (schlecht leserlich): 2004 in der Ordination in Behandlung wegen Ängsten und Depressio ( keine genauen Datumsangaben ), 3 Jahre später mit einer Psychopathie in anderer Ordination ( kein Befund ) in Behandlung Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Gewicht: kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Psycho(patho)logischer Status: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb vermindert, subjektiv kognitive Einschränkungen, Stimmung depressiv, Ängste, Ein- und Durchschlafstörung, Körperwahrnehmungsstörungen , nicht suizidal eingeengt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Paranoide Schizophrenie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da durchgängig verminderte Belastbarkeit in allen Lebensbereichen | 03.07.02 | 60 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung der Einschätzung, da der neu beigebrachte Befund keine genauen Datumsangaben hat, es wird lediglich eine Behandlung 2004 wegen Depressionen beschrieben, für die Zeit danach liegen bis 3/17 keine Befunde vor, lediglich der Hinweis, dass 2007 eine Behandlung in einer anderen Ordination stattgefunden hätte. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: [X] ja [ ] nein GdB liegt vor seit: 3/2017 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Ein GdB von 60 v.H. kann ab dem 03/2017, dem ersten nachweislich dokumentierten stationären Aufenthalt, bestätigt werden. Trotz langjähriger Anamnese einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis kann aufgrund fehlender Vorlage von entsprechenden Befunden keine länger zurückwirkende Einschätzung des GdB erfolgen. Frau ***[1]*** ***[2]*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Für die Zeit vor dem 21. Lj liegen keine entsprechenden Befunde vor, bzw. fehlen Brückenbefunde, nunmehr seit Pensionierung (2018) dauerhafte Unfähigkeit, sich den Unterhalt zu verschaffen [ X ] Dauerzustand [ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren Gutachten erstellt am 16.07.2019 von Dr. ***[14]*** ***[15]*** Gutachten vidiert am 16.07.2019 von Dr. ***[12]*** ***[13]*** Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom 21. 11. 2019 Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstattete am 21. 11. 2019 zum OB ***[17]*** folgende Stellungnahme (aktenkundig ist nur der folgende Text): DEU: Nach der Anamnese und den nun beigebrachten Befunden ist der Beginn einer psychischen Erkrankung vor dem 18. Lebensjahr beschrieben. Es ist aus den Befunde allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, dass eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß vorgelegen wäre, das eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist. Daher keine Änderung zu den Vorgutachten mit rückwirkender Anerkennung der Selbsterhaltungsunfähigkeit ab 3/2017 (nachweislich erste stationäre psychiatrische Therapieerfordernis) und Pensionierung seit 2018. Vorlage Mit Bericht vom 29. 11. 2019 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 04.06.2019 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 11.2018-05.2019) 09.05.2019 3 Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2008-05.2019) 09.05.2019 Antrag / Anzeige an die Behörde 4 Beih1 21.11.2018 5 Beih3 21.11.2018 Beschwerdevorentscheidung 6 Beschwerdevorentscheidung 30.07.2019 7 Rückschein 02.08.2019 Vorlageantrag 8 Vorlageantrag 23.08.2019 Vorgelegte Aktenteile 9 Vorbezugszeitraum - Auszug FB-Datenbank 28.02.2007 10 Ergänzungsersuchen und Ergänzung 19.12.2018 11 Ergänzungsersuchen und Ergänzung 05.04.2019 12 Ergänzungsersuchen und Ergänzung 05.09.2019 13 BSB-Stellungnahme 21.11.2019 Bezughabende Normen § 6 Abs. 5 i.V.m. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Der beantragte Grundbetrag und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wurden abgewiesen, da gemäß einem Gutachten des Sozialministeriumservice die Erwerbsunfähigkeit nach dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Gegen die "Ablehnung der erhöhten Familienbeihilfe" wurde Beschwerde eingebracht. Die Abweisung des Grundbetrages blieb unbekämpft. Nach einer neuerlichen Begutachtung durch das SMS wurde auch die eingebrachte Beschwerde mangels Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr abgewiesen. Lt. einer weiteren Stellungnahme des Sozialministeriumservice (nach Übermittlung der, dem Vorlageantrag beigelegten Unterlagen) liegt keine Änderung zu den früheren Gutachten vor. Beweismittel: 2 Gutachten des Sozialministeriumservice, Stellungnahme des Sozialministeriumservice v. 21.11.2019; Stellungnahme: Es wird um Abweisung der Beschwerde ersucht, da gemäß zweier Gutachten und der aktuellen Stellungnahme des Sozialministeriumservice keine Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr vorliegt und die Abweisung des Grundbetrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Bemerkt wird, dass sich aus dem Zusammenhang der Beschwerdeausführungen vom 4. 6. 2019 ergibt, dass die Bf nicht bloß die mit Bescheid vom 9. 5. 2019 erfolgte Ablehnung der Zuerkennung des Erhöhungsbetrags, sondern die ebenfalls mit Bescheid vom 9. 5. 2019 erfolgte Ablehnung des Grundbetrages bekämpft und weiterhin begehrt, ihr Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zuzuerkennen. Beschluss vom 22. 1. 2020 Das Bundesfinanzgericht beschloss am 22. 1. 2020, der Bf am 24. 1. 2020 zugestellt: I. Der Beschwerdeführerin ***[1]*** ***[2]*** wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis 28. 2. 2020 vorzulegen: A. Eine Bestätigung der behandelnden Hausärzte (Gruppenpraxis Dr. ***[20]***, Dr. ***[21]***, Dr. ***[22]***), aus der hervorgeht, a) auf Grund welches Nachweises (zB Befunderhebung in der Ordination) die Bestätigung der Hausärzte vom 20. 8. 2019 davon ausgeht, dass "nachweislich seit 2007 eine schwere Depression" besteht und b) ob aus Sicht der behandelnden Hausärzte ***[1]*** ***[2]*** bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen ist und bejahendenfalls ab wann und auf Grund welcher Befunde. B. Falls die Beschwerdeführerin, die laut Attest einer Fachärztin von Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 4. 6. 2019 im Jahr 2007 an einer schweren psychotischen Störung erkrankt gewesen sein soll, diese aber nicht von dieser Fachärztin behandelt worden sei, sich vor Vollendung des 21. Lebensjahres in anderer fachärztlicher Behandlung befunden hat, (lesbare) Befunde dieser Behandlung. C. Einen (lesbaren) Patientenbrief des ***[24]***-Spitals (in welchem die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage jedenfalls im Jahr 2006 behandelt wurde) über erfolgte Diagnosen und vorgenommene Behandlungen. D. Soweit weitere ärztliche Befunde bestehen, die bisher weder dem Sozialministeriumservice noch dem Finanzamt vorgelegt wurden, diese. II. Der Beschwerdeführerin ***[1]*** ***[2]*** wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis 28. 2. 2020 mitzuteilen, wie die unterschiedlichen Angaben im Verfahren: a) am 21. 11. 2018, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab dem Jahr 2008 zu beantragen, b) nach dem 5. 4. 2019 (offenbar), dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe ab 1. 11. 2018 beantragt werde (falls diese Angabe von der Beschwerdeführerin stammt) zu verstehen sind oder ob Familienbeihilfe (Grundbetrag samt Erhöhungsbetrag) rückwirkend ab dem Jahr 2008 beantragt wird. Ferner möge die Beschwerdeführerin darlegen, aus welchen Gründen im Hinblick auf § 10 Abs. 3 FLAG 1967 ein Anspruch ab dem Jahr 2008 bestehen soll. III. Der belangten Behörde wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis 28. 2. 2020 die Seite 2 des Antrags Beih 1 vom 21. 11. 2018 vorzulegen. Begründend wurde hierzu nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsgrundlagen unter anderem ausgeführt: Verfahrensgegenstand (zu Spruchpunkt II). Verfahrensgegenständlich sind zwei Bescheide, beide vom 9. 5. 2019, beide betreffend den Antrag vom 21. 11. 2018: Mit einem Bescheid wurde der Antrag auf Familienbeihilfe ab November 2018 abgewiesen, mit dem anderem der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe (Spruch) bzw. auf den Erhöhungsbetrag (Begründung) ab Jänner 2008. Beide Bescheide stützen sich auf die ausdrückliche Angabe der Bf in Bezug auf den jeweils beantragten Zeitraum, sofern die Angabe auf dem Ergänzungsersuchen vom 5. 4. 2019 von der Bf stammt oder auf eine diesbezügliche Äußerung der Bf zurückgeht. Da im gegenständlichen Fall im Zeitraum fünf Jahre vor Antragstellung (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967) der Grundbetrag an Familienbeihilfe davon abhängig ist, ob die Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag vorliegen, ist eine nähere Aufklärung der widersprüchlichen Angaben der nicht rechtskundigen Bf geboten. Die Bf ist daher zu einer entsprechenden Aufklärung aufzufordern. Bemerkt wird, dass gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 grundsätzlich Familienbeihilfe rückwirkend für höchstens fünf Jahre vor Antragstellung gewährt werden kann, worauf einer der angefochtenen Bescheide auch ausdrücklich hinweist. Ferner möge die Beschwerdeführerin darlegen, aus welchen Gründen im Hinblick auf § 10 Abs. 3 FLAG 1967 ein Anspruch ab dem Jahr 2008 bestehen soll. Unvollständige Aktenvorlage (zu Spruchpunkt III) Da die Seite 2 des Antrags Beih 1 vom 21. 11. 2018 nicht in dem von der belangten Behörde dem Gericht vorgelegten elektronischen Akt enthalten ist, ist dieser aufzutragen, die Seite 2 dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (zu Spruchpunkt I) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v. H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt (vgl. BFG 30. 10. 2017, RV/7104275/2017). Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. BFG 20. 6. 2017, RV/7102677/2017). Das Sozialministeriumservice hat in seiner Stellungnahme vom Vorlageantrag zusammengefasst: Nach der Anamnese und den nun beigebrachten Befunden ist der Beginn einer psychischen Erkrankung vor dem 18. Lebensjahr beschrieben. Es ist aus den Befunde allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, dass eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß vorgelegen wäre, das eine daraus resultierende anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 18./21. LJ eingetreten ist. Daher keine Änderung zu den Vorgutachten mit rückwirkender Anerkennung der Selbsterhaltungsunfähigkeit ab 3/2017 (nachweislich erste stationäre psychiatrische Therapieerfordernis) und Pensionierung seit 2018. Um beurteilen zu können, ob die Behinderung der Bf bereits vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres ein Ausmaß erreicht hat, das eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, sind bei der Art ihrer Behinderung, valide Unterlagen erforderlich, um aus diesen den Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit schließen zu können. Dem Sozialministeriumservice ist zu folgen, dass derartige Unterlagen bisher nicht vorgelegt worden sind. Der aus einem Satz bestehenden hausärztlichen Bestätigung fehlt es an jeglichen näheren Angaben zum Bestehen einer schweren Depression "nachweislich" seit dem Jahr 2007. Von Dr. ***[19]*** ***[16]***, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, wurde im Jahr 2004 (dem 17. Lebensjahr) mittelschwere depressive Störung diagnostiziert. Die Behandlung beschränkte sich auf die Verschreibung von Medikamenten und einige Ordinationsbesuche. Im Jahr 2006 wurde offenkundig einmal das ***[24]***-Spital aufgesucht, wobei Näheres nicht aktenkundig ist. Laut Bericht von Dr. ***[19]*** ***[16]*** soll die Bf im Jahr 2007 an einer schweren psychotischen Störung erkrankt sein, die aber nicht von Dr. ***[19]*** ***[16]*** behandelt worden sei. Hierbei berichtet die Fachärztin vom Hörensagen, nicht aber von einer eigenen Wahrnehmung. Zu einer Behandlung im Jahr 2007 wurden keine Unterlagen beigebracht. Die Bf ist daher aufzufordern, Beweismittel wie in Spruchpunkt I dieses Beschlusse angegeben, dem Gericht vorzulegen. Hinweis § 292 BAO lautet: 27. Verfahrenshilfe § 292. (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. (3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen, 1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es - auch aus diesem Grund - als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen. (5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss. (6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. (7) Der Antrag kann gestellt werden 1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw. 2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw. 3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist. (8) Der Antrag hat zu enthalten 1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3), 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt, 4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten. (9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen. (11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen. (12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem 1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw. 2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen. (13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist. (14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts liegen in Familienbeihilfeverfahren, die auf Gutachten des Sozialministeriumservice beruhen, besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art i. S. d. § 292 Abs. 1 BAO vor (BFG 11. 5. 2017, VH/7100034/2017; BFG 7. 3. 2018, VH/5100001/2018; BFG 22. 10. 2018, VH/5100003/2018). Sollte die Bf die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe für gegeben erachten, steht es ihr frei, diese umgehend mittels des über die Website des Bundesfinanzgerichts (https://www.bfg.gv.at/Antrag_auf_Verfahrenshilfe_samt_Merkblatt.pdf?63ggo6) erhältlichen Formulars beim Bundesfinanzgericht zu beantragen. Bericht des Finanzamts vom 28. 1. 2020 Das Finanzamt berichtete am 28. 1. 2020: Als Beilage zu diesem Schreiben finden Sie das vollständige Antragsformular Beih 1 von Frau ***[2]*** - der Antrag enthält keine Formularseite 2. Die vorhandenen Seiten 2, 4 und 7 weisen schwarze Ränder auf. Da beim Scannen alle Seiten eingescannt werden, wurde bei der Bearbeitung aufgrund dieser Ränder angenommen, dass es sich bei diesen Seiten um die Rückseiten handelt und das Formular nicht vollständig beim Finanzamt eingereicht wurden. Zusammen mit dem Antrag auf Familienbeihilfe wurde mittels Formular Beih 3 der Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe gestellt. Daraus wurde geschlossen, dass es sich um einen "Eigenantrag" gemäß § 6 Abs 5 FLAG handelt. Die wichtigste Information der Seite 2 des (nunmehr veralteten) Formulars Beih 1 betreffend einen Eigenantrag war der beantragte Zeitraum. Daher erging, wie auch schon von Ihnen im Beschluss erwähnt, am 5.4.2019 ein Ergänzungsersuchen an die Antragstellerin mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ab wann der Grundbetrag beantragt wird. Dieses Ergänzungsersuchen wurde mit "Ab 01.11.2018" beantwortet. Das Original des Antrages vom 21.11.2018 ist leider nicht mehr vorhanden. Der eingescannte Text wurde nochmals übermittelt. Keine Reaktion der Beschwerdeführerin Die Bf reagierte auf den ihr am 24. 1. 2020 nachweislich zugestellten Beschluss vom 22. 1. 2020 innerhalb der gesetzten Frist nicht. Es langten auch bis zur Approbation der Entscheidung keine weiteren Unterlagen ein. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die im Mai 1987 geborene Bf ***[1]*** ***[2]*** wohnt in einem eigenen Haushalt in einer Eigentumswohnung. Nach der Volksschule besuchte die Bf acht Jahre ein Gymnasium, welches sie mit der Reifeprüfung abschloss. Danach ging die Bf ein Jahr lang keiner Tätigkeit nach. Anschließend begann sie das Studium der ***[10]***, welches sie etwa ein Jahr lang betrieb, aber auf Grund diffuser psychischer und somatischer Beschwerden abbrach. In weiterer Folge kam es weder zu einer weiteren Ausbildung noch zu einer Berufstätigkeit. Bereits während ihrer Schulzeit litt die Bf an einer psychischen Erkrankung. Im Jahr 2004 (im 17. Lebensjahr) suchte die Bf einige Male eine Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin auf, die sie "wegen Angst und gedrückter Stimmungslage" behandelte und eine mittelschwere depressive Störung diagnostizierte. Im Jahr 2006 wurde die Bf im ***[24]***-Spital behandelt, Details hierzu sind nicht aktenkundig. Seit dem Jahr 2007 verschlechterte sich der Zustand der Bf. Sie nahm allerdings keine fachärztliche Behandlung in Anspruch, sondern beschränkte sich während rund 10 Jahren darauf, kinesiologische Hilfe zu erhalten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106245/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7106245.2019
Stammnummer
127970
Gültig
17.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF