Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102520/2017
Rechtmäßigkeit eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102520/2017vom 10.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Voraussetzung für einen Sicherstellungsauftrag ist, neben der Gefährdung oder Erschwernis der Einbringung der Abgabe, die Verwirklichung eines abgabenpflichtigen Tatbestandes. Das Finanzamt vertritt dazu in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2017, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sei. Das Finanzamt verwechselt dabei, dass zwar die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld zum Zeitpunkt der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages noch nicht feststehen muss, ein Sicherstellungsauftrag jedoch nur dann ergehen darf, wenn die Abgabenschuld dem Grunde nach bereits verwirklicht ist (siehe Stoll, BAO, Band 3, S 2397).
Um seine (rechtlich unrichtige) Argumentation zu untermauern, führt das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung schließlich aus, dass der Sicherstellungauftrag vom 17.11.2016 durch den (zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages noch nicht vorliegenden) Einkommensteuerbescheid vom 7.12.2016 nachträglich seine inhaltliche Bestätigung erfahren hätte. Dabei übersieht das Finanzamt, dass der Bescheid vom 7.12.2016 nach dem Sicherstellungsauftrag erlassen worden ist und sohin zum Zeitpunkt des Sicherstellungsauftrages jedenfalls kein Indiz für einen bereits verwirklichten Abgabenanspruch bilden konnte.
Beweiswürdigung des Finanzamts
Das Finanzamt ist der Ansicht, Zahlungen von SÖ an BC stünden nicht im Zusammenhang mit konkreten Projekten von SÖ, weil den von SÖ vorgelegten "Rechnungen" keine Verträge zugeordnet werden könnten. Daher handle es sich, so schlussfolgert das Finanzamt, bei den Zahlungen an BC um Zahlungen aus Scheinrechnungen. Diese Schlussfolgerung beruht auf einer unkritischen Übernahme der Beweisergebnisse aus dem Betriebsprüfungsverfahren, in dem allerdings die Echtheit und Richtigkeit der Ausgangsrechnungen keine entscheidende Rolle spielte (weil es im Wesentlichen um die ausreichende Dokumentation der Provisionsempfänger ging).
Im vorliegenden Abgabenverfahren ist es jedoch eine entscheidende Vorfrage, welche Ausgangsrechnungen SÖ tatsächlich an Kunden legte und ob die Eingangsrechnungen von BC diesen Ausgangsrechnungen und den Zahlungen der Kunden entsprachen.
TT, Leiter der Abteilung Taxes von SÖ, behauptete dazu gegenüber dem Finanzamt (als Großbetriebsprüfung), die SAP "Rechnungen" "[...] sind die Originale, die archiviert wurden. Der Kunde hat diese jedenfalls erhalten" (9. Zwischenbericht der Großbetriebsprüfung ON 391 im Strafverfahren Z7, AS 91, diesem Schriftsatz als Beilage ./11 beigelegt). Wie jedoch bereits erstattete Zeugenaussagen sowie neu aufgefundene Beweismittel belegen, ist diese Aussage falsch und die darauf aufbauende Schlussfolgerung des Finanzamtes, es handle sich um Scheinverträge, unhaltbar.
In Wahrheit wurden den Kunden in Excel erstellte Anzahlungs- Teil- und Schlussrechnungen gelegt. So gab MaM, Mitarbeiterin der Buchhaltung von SÖ, zu Protokoll, dass den Kunden die Excel-Rechnungen übermittelt wurden, weil es "damals technisch nicht möglich war im SAP die Exportdaten einzutragen." Sie bekräftigte ihre Aussage und gab weiters an, dass der Kunde die SAP "Rechnungen" nicht erhalten hat, weil dieser ja schon die Excel Rechnung bekommen habe (siehe Zeugenaussage MaM vom 17.10.2012, Beilage ./11, AS 33).
Die Großbetriebsprüfung hielt daraufhin fest, dass "unserer Ansicht nach den Zeugen (Anmerkung: CM, HB und MaM) mehr glauben zu schenken [ist]. Es ist uns bis heute nicht möglich, die Consulterzahlungen mit den Kundenzahlungen abzugleichen". Die Großbetriebsprüfung hielt weiters fest, dass auch SÖ zu den Projekten, die die Großbetriebsprüfung als Stichproben gewählt habe, keine Anzahlungsanforderungen vorlegen konnte. "Das ist für uns ein weiteres Indiz, dass die Rechnungen händisch erstellt wurden und nicht über das SAP System", schlussfolgert MF von der Großbetriebsprüfung (Beilage ./11,AS 8).
Die Excel-Rechnungen, die den Kunden in Wahrheit übermittelt wurden, spiegeln exakt die Bedingungen der zugrundeliegenden Kundenverträge wider. Entgegen den unrichtigen SAP Buchungsbelegen (die in Wahrheit keine Rechnungen waren) weisen die den Kunden gelegten und den Verträgen entsprechenden Excel-Rechnungen die richtigen Zahlungsbedingungen, (Liefer-) Daten und eine vollständige Leistungsbeschreibung auf. Vergleicht man diese tatsächlich an die Kunden der SÖ gelegten Rechnungen mit den Zahlungen der Kunden und mit den Zahlungen an BC, so ergibt sich, dass diese Zahlungen genau den mit den Kunden bzw den BC abgeschlossenen Verträgen entsprachen. In allen Fällen erfolgten die Zahlungen an den BC nach Eingang der Zahlungen durch den jeweiligen Kunden. Damit fällt die "Beweisführung" des Finanzamts in sich zusammen.
Die gegenteilige Aussage des Zeugen TT ist vom Interesse getragen, die Buchhaltung von SÖ als ordnungsgemäß darzustellen. SÖ wollte offenkundig der Großbetriebsprüfung gegenüber nicht offenlegen, dass in Wahrheit jahrelang keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt wurde, weder nach UGB, noch nach USGAAP.
All dies wusste MF von der Großbetriebsprüfung. Ihr war bekannt, dass es sich bei den SAP Buchungsbelegen nicht um die tatsächlichen Ausgangsrechnungen handelte und sie merkte in ihrem 9. Zwischenbericht zur Großbetriebsprüfung sogar an, dass sie den Zeuginnen CM und MaM mehr Glauben schenke (siehe oben). Trotzdem übernahm das Finanzamt ungeprüft die nachweislich unrichtigen Feststellungen aus dem Betriebsprüfungsverfahren gegen SÖ. Hätte das Finanzamt die Beweisergebnisse ausgewertet, so wäre es unweigerlich zu dem Schluss gekommen, dass die von SÖ vorgelegten "SAP-Rechnungen" lediglich nachträglich aus Datenbanken erstellte Ausdrucke sind, denen kein Beweiswert zukommt, weil es sich nicht um die tatsächlichen an Kunden gelegten Ausgangsrechnungen handelt. Auf dieser Grundlage hätte das Finanzamt nur zu dem Schluss kommen können, dass es keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen den Zuflüssen an VF und der Tätigkeit des Beschwerdeführers für SÖ gibt. Waren nämlich die Verträge der SÖ mit BC keine Scheinverträge, so ist davon auszugehen, dass die jeweiligen BC (selbst oder durch Dritte) Leistungen erbracht haben, sodass an BC geleistete Zahlungen nicht einfach an den Beschwerdeführer "umgeleitet" werden konnten.
Um die Unterschiede zwischen den von SÖ als "Rechnungen" vorgelegten SAP Ausdrucken und den tatsächlichen, mit Excel erstellten Ausgangsrechnungen zu demonstrieren, legt der Beschwerdeführer eine Gegenüberstellung einer echten Ausgangsrechnung und eines SAP Ausdrucks zum Projekt P.0186 vor. Diese Gegenüberstellung zeigt plastisch, dass insbesondere das Datum der Rechnung, die Leistungsbeschreibung, die Zahlungskonditionen und die Lieferbedingungen nicht übereinstimmen, sowie, dass die Excel Rechnung einem bestimmten Vertrag zugeordnet ist. Der Grund dafür liegt einerseits darin, dass SÖ im Betriebsprüfungsverfahren einfach in SAP vorhandene Datensätze neu ausgedruckt hat. Andererseits ergeben sich die Unterschiede aus den Rechnungslegungsbestimmungen der US-GAAP, welche eine Leistungsabgrenzung erfordern, die nicht von der Rechnungslegung an den Kunden abhängt. Dies führte dazu, dass bei SÖ die echten, in Excel erstellten Ausgangsrechnungen nicht verbucht wurden, und dass die in SAP verbuchten Daten nicht den Ausgangsrechnungen entsprachen. Damit entsprach die Buchführung der SÖ weder UGB, noch US-GAAP. Als Grundlage für Feststellungen in einem Abgabenverfahren sind die von SÖ vorgelegten Belege daher völlig ungeeignet.
Beweis:9. Zwischenbericht der Großbetriebsprüfung ON 391 im Strafverfahren Z7 (./11)
Gegenüberstellung Excel-Rechnung und SAP Buchungsbelege .(/12) Zeugenvernehmung MaM, p. A. KG
Zeugenvernehmung CM, p.A. Adr2
Zuflüsse aus Privatvermögen
Dem Finanzamt war aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers bekannt, welche Zuflüsse aus dessen Privatvermögen (Spareinlagen, Wohnungsverkauf) an VF erfolgt sind. Es würdigte dieses Vorbringen jedoch mit keinem Wort, sondert bezeichnete es pauschal als unglaubwürdig. Diese "Beweiswürdigung" ist schlecht getarnte Willkür, und der angefochtene Sicherstellungsauftrag ist allein schon deshalb aufzuheben, weil seine Begründung in diesem wesentlichen Punkt nicht nachvollziehbar ist.
Hätte sich das Finanzamt ernsthaft mit den Erläuterungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (siehe dazu insbesondere die Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 29.11.2016 und die dem Protokoll beigefügten Beilagen sowie die Stellungnahme und Urkundenvorlage vom 9.12.2016), so hätte es nur zu dem Schluss kommen können, dass die angenommenen Zuflüsse aus Privatvermögen stammen und die Einkommenssteuer auf einen allenfalls verbleibenden ungeklärten Betrag einbringlich sein wird.
Keine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung
Das Finanzamt erließ den Sicherstellungsauftrag am 17.11.2016, weil es von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwernis bei der Einbringung von Abgaben im Ausmaß von EUR 1.516.590 ausging. Am 17.1.2017, sohin lediglich zwei Monate später, bewilligte das Finanzamt dem Beschwerdeführer hingegen eine Zahlungserleichterung über Abgabenschulden von über EUR 1,8 Millionen. Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist jedoch, dass die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist (siehe Stoll, BAO, Band 3, S 2249). Warum am 17.11.2016 die Einbringlichkeit von EUR 1.516.590 dem Finanzamt als gefährdet erschien, zwei Monate später die Einbringlichkeit von über 1,8 Millionen hingegen nicht mehr, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeigt der Bescheid vom 17.1.2017, dass das Finanzamt in Wahrheit nie von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwernis der Einbringung von Abgaben ausgehen konnte.
Darüber hinaus führt das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung aus, dass der "Hinweis in der Beschwerde auf Art 26a des Abkommens vom 30.1.1974 zwischen der S und der Republik Österreich vorliegend ins Leere [geht]" (Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2017, S 3). Das Finanzamt begründet seine Ausführungen damit, dass nach Ziffer 2 des Abkommens nur "Lohnguthaben" von der Vollstreckungshilfe erfasst seien.
Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Das Finanzamt fordert vom Beschwerdeführer Einkommensteuer für angebliche Zuflüsse aus nichtselbständiger Arbeit zurück. Ist das Finanzamt von seiner Annahme überzeugt, es handle sich um Zuflüsse aus nichtselbständiger Arbeit (Lohnguthaben), dann könnte es ohnehin nach Art 26a Doppelbesteuerungsabkommen auf diese Zuflüsse zugreifen.
Das Finanzamt bringt in seiner Beschwerdevorentscheidung weiters vor, dass ein Missverhältnis zwischen Vermögen und Einkommen und der (voraussichtlichen) Abgabenforderung genüge, um die Einbringlichkeit der Abgaben als gefährdet oder wesentlich erschwert anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt dies jedoch nur, wenn aus den "besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint" (siehe Stoll, BAO Kommentar, Band 3, S 2399, mit Verweis auf VwGH 3.3.1982, 81/13/182).
Das Finanzamt lässt in dieser Begründung vollkommen unberücksichtigt, dass aus den vorliegenden besonderen Umständen gerade kein rascher Zugriff nötig ist, um die Abgabeneinbringung zu sichern. Einerseits kann der Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten Sicherstellung seiner Vermögenswerte in der S ohnehin selbst nicht auf die Konten zugreifen, andererseits beauftragte er bereits im Mai 2013, sohin lange vor Prüfungsbeginn, die JB damit, eine Einmalzahlung nach Art 7 des Abgeltungssteuerabkommens an die österreichischen Finanzbehörden abzuführen.
In der mündlichen Verhandlung am 13.02.2020 brachte der Bf ergänzend Folgendes vor:
"1. Zunächst einmal gibt es keine Informationsquelle über steuerpflichtige Einkünfte des Beschwerdeführers, die das Finanzamt verwerten durfte. Ein Sicherstellungsauftrag durfte schon einmal deshalb nicht erlassen werden.
Ich richte daher an das Finanzamt die Frage, ob es über Informationen verfügt, die nicht aus dem Rechtshilfeverfahren mit FS und der S stammen.
2. Verwertungsvorbehalte im internationalen Rechtshilfeverkehr sind nach den Grundsätzen des Völkerrechts und nach zwischenverstaatlichen Verträgen und Konditionen zu befolgen. Dieses allgemeine Prinzip des Völkerrechts bildet einen Teil der österreichischen Rechtsordnung, seine Verletzung ist rechtswidrig. In Verhältnis zur S gilt das europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen, zu dem die S einen Vorbehalt erklärt hat. Dieser Vorbehalt erlaubt der S, die im konkreten Fall angeordneten Vorbehalte zu machen. Das Finanzamt hat diese Vorbehalte verletzt und einen Zustand geschaffen, der der österreichischen Ordre Public widerspricht.
Das Bundesfinanzgericht ist angehalten, diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Wiederum habe ich eine Frage an das Finanzamt: Haben Sie im Abgabenverfahren geprüft, welche Informationen Sie nicht verwerten dürfen?
3. Der Sicherstellungsauftrag war und ist weiterhin nicht notwendig. Das weiterhin sichergestellte Vermögen des Beschwerdeführers in der S reicht aus, um die Abgabenforderung zu befriedigen. Der Beschwerdeführer hat lediglich versucht, Abgeltungssteuern zu bezahlen und nichts unternommen, um sein Vermögen für andere Zwecke zu verwenden.
Frage an das Finanzamt: Wie haben Sie die Einbringlichkeit bewertet?
4. Zu der in der Äußerung vorgelegten Rechnungen habe ich nur eine Frage an das Finanzamt: Gibt es dazu eine inhaltliche Stellungnahme im Abgabenverfahren zum Beschwerdeführer?
Der Vertreter des Finanzamtes bringt zur ersten Frage vor, dass der Gegenstand des Verfahrens ein Sicherstellungsauftrag und nicht die Rechtmäßigkeit des Abgabenanspruches ist. Die Einkommensteuerfestsetzung erfolgte mit Bescheid vom 07.12.2016 und diese Fragen sind im Abgabenfestsetzungsverfahren zu beantworten.
Der Vertreter des Finanzamtes bringt zur zweiten Frage vor, dass diese auch beantwortet wurde.
Der Vertreter des Finanzamtes bringt zur dritten Frage vor, das Finanzamt ist zum Zeitpunkt des Sicherstellungsauftrages zu Recht davon ausgegangen, dass die Einbringlichkeit gefährdet ist. Diesbezüglich wird auch auf die Begründung des Sicherstellungsauftrages verwiesen. Zum Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer verfüge über finanzielle Mittel in der S ist auszuführen, dass das Finanzamt auf Vermögenswerte in der S nicht im Exekutionswege greifen kann. Auch das wurde in der Beschwerdevorentscheidung am 31.03.2017 ausgeführt.
Die vierte Frage des Vertreters des Beschwerdeführers ist mit der Beantwortung der ersten Frage geklärt.
Der Vertreter möchte noch festhalten, dass die Abgabenbehörde über kein Beweismittel verfügt, dass ein abgabenpflichtiger Tatbestand verwirklicht worden wäre.
Frage an das Finanzamt: Hatten Sie irgendeine konkrete Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Abgaben nicht entrichten würde? Antwort: Ja, diese Annahmen begründen sich aus der Begründung des Sicherstellungsauftrages des Finanzamtes. Das Finanzamt hat Erhebungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers durchgeführt, dass aus wesentlichen aus Datenbanken die Ergebnisse diese Erhebungen ließen aus Annahmen des Finanzamtes zu, dass ein krasses Missverhältnis der Abgabenforderung mit dem Einkommen und Vermögen besteht.
Eine Ergänzung vom Finanzamt: Die Gefährdung ergab sich auch deshalb, dass sich der frühere Arbeitgeber als Privatbeteiligter mit einer Forderung von 2,9 Mio. angeschlossen hat.
Vertreter des Beschwerdeführers: Ich verweise darauf, dass das Finanzamt bei der Begründung der Abgabenforderung Informationen aus FS und der S verwertet, wenn es hingegen um die Gefährdung der Einbringlichkeit geht, blendet das Finanzamt diese Informationen aus.
Vertreter des Beschwerdeführers: Der Sicherstellungsauftrag ist am 17.11. erlassen worden. Die Einbringlichkeit war gefährdet und zwei Monate später wurde ein Antrag auf Stundung bewilligt, sohin war die Einbringlichkeit offenbar nie gefährdet. Hat das Finanzamt irgendwelche Umstände berücksichtigt hinsichtlich der Einbringlichkeit?
Vertreter des Finanzamtes ersucht um Mitteilung, um die Begründung des Stundungsansuchens, um diese Frage zu beantworten.
Vertreter des Beschwerdeführers: Das Stundungsansuchen enthält keine weiteren inhaltlichen Begründungen.
Vertreter des Finanzamtes: Abgesehen das durchaus Zweifel bestehen, ob diese Stundung gesetzeskonform gewährt wurde, und hat diese Gewährung auf den Sicherstellungsauftrag keinen Einfluss.
Vertreter des Beschwerdeführers: Zum Verwertungsverbot will er noch auf die Chronologie des Verwertungsverbotes hinweisen. Bereits das Schreiben des FL vom 17.02.2011 (Beilage 10), erhielt einen ausdrücklichen Verwertungsvorbehalt. Bereits wenn man die Informationen aus den Rechtshilfeverfahren FS ausblendet, ist der Zusammenhang den das Finanzamt behauptet, zwischen SÖ und der VF Foundation unterbrochen. Dann am 12.11.2012 langte bei der WKStA ein Schreiben der Staatsanwaltschaft I Kanton Z ein. Dieses Schreiben wurde durch ein Rechtshilfeersuchen der WKStA ausgelöst. Es enthielt dabei bereits alle vom Finanzamt verwerteten Informationen und folgenden Vorbehalt, jegliche Verwendung der mit diesem Schreiben verwerteten Informationen, für fiskalische Verfahren, ist auf jeden Fall unzulässig. Nur aufgrund dieser Informationen ordnete die WKStA Durchsuchungen des Beschwerdeführers und dessen Vorführung zur sofortigen Vernehmung an. Hinweis auf Beilage 7 der Beschwerde. Die enthält die entsprechende Ordnungsnummer 384.
Der Beschwerdeführer legt das Schreiben Ordnungsnummer 365 aus dem Strafakt vor. Nur aufgrund dieser Informationen erstellte des Bundeskriminalamt Ordnungsnummer 384. Das Finanzamt kannte die Ordnungsnummer 384 nicht. Dass das Finanzamt den 9. Zwischenbericht vom 9.12.2012 (der übrigens mit 20.12.2012 datiert ist) nicht hätte kennen können, ist schon deswegen unrichtig, weil der 9. Zwischenbericht vom Finanzamt 1/23 als Großbetriebsprüfung selbst verfasst wurde. Ausschließlich deswegen gab es Besprechungen des FA mit SÖ. Obwohl das für das Abgabenverfahren SÖ völlig irrelevant war, legte SÖ den FA die Ordnungsnummer 384 und danach ihren privatbeteiligten Anschluss vor. Die Verwertung dieser Informationen im Abgabenverfahren, auch für Zwecke des Sicherstellungsauftrages, beruht daher auf den offensichtlichen Versuch des FA den Verwertungsversuch zu umgehen, dass dem FA das Verwertungsverbot bewusst war, ergibt sich bereits daraus, dass das FA später, nämlich erst am 19.03.2014, versuchte Akteneinsicht in die Ergebnisse des Rechtshilfeverfahrens. Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist auf die Ordnungsnummer 498 des Strafverfahrens; Beilage ./4 des hier gerichtlichen Abgabenverfahrens."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Laut BP-Bericht vom 07.12.2016, Tz. 4, war HW seit 1.4.1978 als kaufmännischer Mitarbeiter bei der SÖ tätig. 1990 - 1993 verbrachte er in U in einem verbundenen Unternehmen. Ab 1993 war er kaufmännischer Leiter für die öffentliche V. Er war im M leitend tätig und hatte die Prokura inne (ab März 1990). Mit 1.8.2006 wurde er zum Finanzvorstand der SÖ bestellt. Am 15.10.2007 ist er einvernehmlich ausgeschieden.
Die Staatsanwaltschaft Wien eröffnete 2008 ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Schmierskandal der SD wegen Verdachtes der Untreue und der Bestechung ausländischer Amtsträger vorerst gegen unbekannte Täter. Nach Vorliegen der ersten Erkenntnisse wurde ein Verfahren gegen HW und weitere Personen eingeleitet. Das Verfahren führt seit 2009 die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft. Es besteht der Verdacht, dass HW durch Vorlegen, Akzeptieren und Genehmigen von Scheinberaterverträgen (BC Agreements) und Scheinrechnungen für beabsichtigte Schmiergeldzahlungen im Ausland, dem ****konzern Gelder widerrechtlich entzogen hat.
HW hat als Beschuldigter volle Akteneinsicht in den Strafakt. Die Großbetriebsprüfung hat am 9.5.2010 Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft genommen. Aufgrund der Akteneinsicht wurde gegen die SÖ zusätzlich zur Prüfung gern § 147 Abs. 1 BAO eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG bei der SÖ durchgeführt. Es bestand der Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens iSd § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 11 FinStrG gegenüber 4 Mitarbeitern als Täter (HW und andere) in den Wirtschaftsjahren 2002-2007 und gegenüber der SÖ als Verband ab dem 1.1.2006. Das Finanzstrafverfahren wurde ebenfalls durch die Wirtschafts und Korruptionsstaatsanwaltschaft unter der Aktennummer Z5 geführt. Die SÖ war im Verfahren einerseits "Opfer" hinsichtlich der Untreue und hatte im vollen Umfang Akteneinsicht, und war andererseits Beschuldigte iSd VbVG. Demnach sind sowohl HW als auch der SÖ der gesamte Ermittlungsakt bei der Staatsanwaltschaft bekannt.
Am 19.3.2013 hat die SÖ als ehemaliger Arbeitgeber von HW einen Privatbeteiligtenanschluss bei der WKStA unter Bezug auf obiges Ermittlungsverfahren zu Z5 erhoben. Dieser Privatbeteiligtenanschluss wurde an den Fachvorstand des FA 1/23 WL durch die Großbetriebsprüfung am 15.4.2013 übermittelt.
Aufgrund des Privatbeteiligtenanschluss, in welchem der ehemalige Arbeitgeber von HW, die SÖ, die vorhandenen Gelder der VF bei der JB zurückfordert, aufgrund des nachvollzogenen Geldfluss wie oben beschrieben und aufgrund der vorgelegten Stellungnahme zu Prüfungsbeginn, sieht es die Abgabenbehörde als erwiesen an, dass HW Gelder der SÖ erhalten hat, die bislang nicht versteuert wurden. Diese Gelder stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid iSd § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (vgl. VwGH 24.2.2011, 2007/15/0140).
Laut Sicherstellungsauftrag sind die sicherzustellenden Abgabenansprüche auf Grund der im Zuge des Beginns einer Prüfung gemäß § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG in der der Abgabenbehörde überreichten Stellungnahme offengelegten Vermögenswerte des Bf bei der JB iHv € 3,041.552,00 entstanden, welche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten, da der Bf eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit genutzt habe, um sich zu bereichern und solcherart Vorteile erzielt habe. Die Besteuerung der bislang nicht (lohn)versteuerten Einkünfte von € 3,017.107,01 führe zu einer Nachforderung iHv € 1,516.590,87.
Diesem festgestellten Sachverhalt ist der Bf im Wesentlichen damit entgegen getreten, dass die Begründung des Sicherstellungsauftrages mit den aus dem Privatbeteiligtenanschluss der SÖ im Strafverfahren gegen den Bf gewonnenen Informationen unzulässig sei und eine Umgehung des Fiskalverbots aus dem Rechtshilfeverfahren bewirke.
Dieser Fiskalvorbehalt ergebe sich ausdrücklich aus den Rechtshilfeersuchen sowie aus den Antworten der S und des FL des FS und gelte für alle aus den Ergebnissen des Rechtshilfeersuchens direkt oder indirekt abgeleiteten Beweisergebnissen.
Zu dem damit geltend gemachten Beweisverwertungsverbot ist vorerst darauf hinzuweisen, dass der Abgabenbehörde laut Vorbringen des Bf von der Staatsanwaltschaft Wien die Akteneinsicht aufgrund des Fiskalvorbehaltes verweigert worden sei, die Feststellungen der Abgabenbehörde aufgrund des Privatbeteiligungsanschluss der SÖ erfolgten und der Bf eine Selbstanzeige Im Sinne des § 29 FinStrG erstattete, in welcher die Vermögenszuflüsse beschrieben worden seien.
Die finanzbehördliche Sachaufklärung ist nach wohl zutreffender Auffassung dann nicht rechtswidrig, wenn von Privatpersonen überlassene Erkenntnismittel verwertet werden, die diese sich rechtswidrig verschafft haben. Das materiell rechtswidrige Verhalten einer Privatperson schlägt nicht auf das finanzbehördliche Handeln durch; insoweit bestehen im Allgemeinen keine Ermittlungs- und Verwertungsverbote. Daher ist durch Privatpersonen erlangtes und der Finanzbehörde zur Verfügung gestelltes Beweismaterial verwertbar (Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 166 Rz 67).
Im Falle der freiwilligen Preisgabe eines unter Beweisverbot fallenden Sachverhaltes im Wege der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG durch den Betroffenen greift die Einrede des Verwertungsverbotes nicht mehr (Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 166 Rz 52).
Somit bestehen schon aus diesen Gründen Zweifel am Vorliegen einer unzulässigen Beweisverwertung.
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (VwGH 20.02.2008, 2005/15/0161).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.01.1992 90/13/0237) ist ein Beweisverwertungsverbot dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung grundsätzlich fremd. Während wohl auf dem Gebiete des Finanzstrafrechtes mit § 98 Abs. 4 Finanzstrafgesetz ein Beweisverwertungsverbot seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 571/85 statuiert ist, gilt für das Verfahren zur Abgabenfestsetzung nach der Bundesabgabenordnung weiterhin uneingeschränkt die Vorschrift des § 166 BAO, nach welcher als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. In bislang ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof daher auch ausgesprochen, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (VwGH 06.06.1990, 89/13/0262, 89/13/0263, 0264 mit weiteren Nachweisen).
Allerdings könnte sich der Bestand eines auch für das Verfahren zur Abgabenfestsetzung nach der Bundesabgabenordnung wirksamen Beweisverwertungsverbotes aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen gesetzesergänzenden Inhaltes im Sinne des Art. 50 B-VG ergeben.
Dabei kommt es auf die Frage an, unter welchen, von den inländischen Justizbehörden nicht zurückgewiesenen Bedingungen die ausländischen Behörden die begehrte Rechtshilfe im konkreten Fall geleistet hatten.
Ein bestehendes Beweisverwertungsverbot für fiskalische Strafsachen allein könnte im Verfahren zur Abgabenfestsetzung Wirksamkeit nicht entfalten. Dem Größenschluss vom Finanzstrafverfahren auf das Abgabenfestsetzungsverfahren steht die Unterschiedlichkeit der Verfahrensziele ebenso entgegen, wie die dadurch bedingte Unterschiedlichkeit der prozessualen Rechtsstellung der Partei, wie sie sich in den Bestimmungen des § 84 Abs. 2 FinStrG einerseits und den Bestimmungen der §§ 119 ff BAO andererseits manifestiert.
Aus der Unterschiedlichkeit des Verfahrenszieles des finanzbehördlichen Sicherungsverfahrens, welches ein abschließendes Ermittlungsverfahren und die Erhebung der Beweise nicht vorsieht, sondern lediglich den Bestand gewichtiger Anhaltspunkte, zu jenen des Finanzstrafverfahrens bzw. des Abgabenfestsetzungsverfahrens ergibt sich somit zweifelsfrei, dass ein allenfalls bestehendes Beweisverwertungsverbot für das Finanzstrafverfahren oder selbst für das Abgabenfestsetzungsverfahren für das finanzbehördlichen Sicherungsverfahren eine Wirksamkeit nicht entfalten könnte.
Selbst der Bf weist darauf hin, dass sich das Verwertungsverbot auf alle Abgaben- und Finanzverfahren gegen den Beschwerdeführer erstreckt, eine Geltung für das finanzbehördliche Sicherungsverfahren wurde nicht ausdrücklich behauptet. Das gegenständliche Verfahren betrifft die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages und damit ein finanzbehördliches Sicherungsverfahren und nicht ein Verfahren zur Abgabenfestsetzung.
Die allenfalls (im Festsetzungsverfahren) unter ein bestehendes Beweisverwertungsverbot fallenden Ergebnisse von Rechtshilfeerhebungen dienten im gegenständlichen Verfahren lediglich als Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Sicherstellungsauftrags.
Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen (vgl. VwGH 14.12.1994, 93/16/0191). Eine Verwendung als Beweismittel, also eine Verwendung als Beweis zur Herbeiführung eines Urteiles über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache liegt nicht vor, sondern allenfalls eine Verwendung als Anhaltspunkt, daher kann von einer Beweisverwertung wohl keine Rede sein.
Für die Frage, ob ein Sicherstellungsauftrag ergehen darf, kommt der Rechtsgrundlage abgabenbehördlicher Erhebungen und einer mögliche Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der abgabenbehördlichen Prüfung auch keine Relevanz zu (VwGH 26.04.2000, 97/14/0003), zumal damit nicht aufgezeigt wird, dass die allenfalls unter Verletzung von Verfahrensvorschriften gewonnenen Prüfungsfeststellungen unzutreffend sind.
Der Abgabenbehörde lagen auf Grund der Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung der Abgabenschuld vor.
Mangels Vorliegens einer Beweisverwertung erübrigt sich auch eine weitere Erörterung des diesbezüglich umfangreichen Vorbringen.
Der Versuch des Bf, die Herkunft der Vermögenswerte mit Ersparnissen, einem Wohnungsverkauf, einer Erbschaft und Zinseinkünften zu erklären, ist nicht zielführend, da in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden ist, ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist (VwGH 04.06.2008, 2005/13/0041; 04.02.2009, 2006/15/0204
Bezüglich des Einwandes, ein Missverhältnis zwischen Vermögen und Einkommen und der (voraussichtlichen) Abgabenforderung genüge nach ständiger Rechtsprechung nur dann, um die Einbringlichkeit der Abgaben als gefährdet oder wesentlich erschwert anzusehen, wenn aus den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden könne, dass nur bei raschem Zugriff die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine, ist vorerst ergänzend zu den Ausführungen im Sicherstellungsauftrag darauf hinzuweisen, dass der Bf Vermögenswerte in Höhe von iHv 3,041.552,00 in Form einer p Stiftung veranlagt hat, um sich und seine Erben vor künftigen Einkommen- und Kapitalertragsteuern zu schützen.
Hinsichtlich Vermögensübertragungen an eine Stiftung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass für die Beurteilung dieser Vermögenstransaktionen zur Herbeiführung einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe irrelevant ist, dass die Vermögensübertragungen des Beschwerdeführers an die Stiftung bereits einige Monate vor dem Entstehen seiner Abgabenschuld gesetzt wurden. Sind für das Vorliegen einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung einer Abgabe vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlungen nicht erforderlich, so ist aber umgekehrt aus solchen Handlungen eines Abgabepflichtigen die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben unmittelbar abzuleiten (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0045, 0046).
Zu Vermögensverschiebung in das Ausland wurde vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen, dass eine solche Vorgangsweise eines Steuerpflichtigen allein schon geeignet ist, die Annahme einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben zu rechtfertigen (VwGH 24.02.2000, 96/15/0217; VwGH 26.04.2000, 97/14/0003).
Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 232 BAO erfolgte die Erlassung des Sicherstellungsauftrag vom 17.11.2016 somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 10. März 2020
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102520/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102520.2017
- Stammnummer
- 127962
- Gültig
- 10.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF