Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102520/2017
Rechtmäßigkeit eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102520/2017vom 10.03.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Dr. Bf, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 31.01.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom 17.11.2016, betreffend Sicherstellungsauftrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Vertreter des Beschwerdeführers GK und PS für die DORDA Rechtsanwälte GmbH und HL für die WS und des Amtsvertreters AD im Beisein der Schriftführerin SF zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 17.11.2016 ordnete die Abgabenbehörde gemäß § 232 BAO die Sicherstellung der Einkommensteuer 2006 in (voraussichtlicher) Höhe von € 1.516.590,00 in das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf) an und führte zur Begründung Folgendes aus:
"Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, kann die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen (§ 232 BAO).
Die sicherzustellenden Abgabenansprüche sind auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wurden wie folgt ermittelt:
Gegen HW wird seit 2009 wegen des Verdachts der Untreue gemäß § 153 und Bestechung gemäß 307 Abs. 1 Z 6 StGB ermittelt. Sein ehemaliger Arbeitgeber, die SÖ hat sich dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen und bringt im Privatbeteiligtenanschluss zum Ausdruck, dass zumindest Teilbeträge von Zahlungen an BC rechtsgrundlos und rechtswidrig an ehemalige Mitarbeiter geflossen sind.
Es wurde seitens der SÖ darauf hingewiesen, dass HW als wirtschaftlich Berechtigter über ein Konto bei der JB in der S verfügt und dass diese Gelder beschlagnahmt wurden. Die SÖ begehrt den Zuspruch des Ersatzes des Schadens von 2,9 Mio Euro. Im Zuge des Beginns einer Prüfung gem § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG wurde eine Stellungnahme der Abgabenbehörde überreicht. In dieser Stellungnahme wird offengelegt, dass HW über Vermögenswerte per 31.12.2006 bei der JB iHv 3.041.552,00 Euro verfügt. Die Konten lauten auf eine p Stiftung, lautend auf VF, die vom juristischen Vertreter als transparent bezeichnet wurde. Sein Anlageberater hätte ihm zu der Veranlagung in Form einer Stiftung geraten, um sich und seine Erben vor künftigen Einkommen- und Kapitalertragsteuern zu schützen und zu vermeiden, dass das s Vermögen in ein österreichisches Nachlassverfahren einbezogen wird.
In der Stellungnahme wurde versucht die Herkunft der Vermögenswerte mit Ersparnissen, einem Wohnungsverkauf, einer Erbschaft und Zinseinkünften zu erklären. Diesen Behauptungen schenkt die Abgabenbehörde, mit Ausnahme der nachgewiesenen Zinseinkünfte, keinen Glauben. Die Vermögenswerte stellen vielmehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, da HW eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit genutzt hat, um sich zu bereichern und solcherart Vorteile erzielt hat. Der festgestellte Sachverhalt hätte am 10.11.2016 in der Schlussbesprechung zur Wahrung des Parteiengehörs vorgehalten werden sollen. Zu der Schlussbesprechung sind weder der Abgabenpflichtige noch seine steuerlichen Vertreter erschienen. Der Sachverhalt wurde am 11.11.2016 gleichzeitig mit Vorladung zu einer weiteren Schlussbesprechung am 29.11.2016 zugestellt und ist dem Abgabepflichtigen und seinen steuerlichen Vertretern bekannt.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2006, die bislang nicht (lohn)versteuert wurden, betragen 3,017.107,01 Euro. Hierzu kommen noch geringfügige Beträge aus Zinseinkünften, die HW selbst erklärt hat (34.861,47 Euro ausl Kapitalanteile, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, und Substanzgewinne von ausl Fonds 1.180,35 Euro). Die Besteuerung dieser Einkünfte führt zu einer Nachforderung iHv 1,516.590,87 Euro.
Voraussetzung für eine Sicherstellung ist die Entstehung des betreffenden Abgabenanspruches und noch nicht eingetretene Vollstreckbarkeit. Nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Hinsichtlich der im Spruch angeführten Abgabe wurde der die Besteuerung auslösende Sachverhalt im Jahr 2006 verwirklicht. Der betreffende Abgabenanspruch ist mit Ablauf des Jahres 2006 entstanden; die Vollstreckbarkeit ist noch nicht gegeben.
Die Einbringung der Abgaben ist gefährdet, weil die Höhe der voraussichtlichen Abgabenschuld (siehe Spruch) in einem krassen Missverhältnis zum Einkommen und Vermögen des Abgabenpflichtigen steht.
Aus den Erhebungen des Finanzamtes zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Abgabepflichtigen ergibt sich schlüssig, dass den zu erwartenden Steuernachforderungen kein zur Abdeckung der Steuerschulden ausreichendes inländisches Einkommen und Vermögen gegenübersteht. Für das Vorliegen einer Gefährdung iSd. § 232 BAO reicht es, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Letzteres trifft hier zu. Eine vom Abgabenschuldner gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich.
Der Abgabepflichtige ist Alleingeschäftsführer der Firma T-GmbH (vgl. offenes Firmenbuch beim Handelsgericht Wien, FN Z1).
Aus der vom Finanzamt beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger getätigten EDV-Abfrage vom 09.11.2016 ist ersichtlich, dass Abgabepflichtige seit 16.11.2007 - laufend als Dienstnehmer der T-GmbH gemeldet ist. Nach den vorliegenden Lohnzetteln hatte der Abgabepflichtige im Jahr 2015 nichtselbstständige Einkünfte in Höhe von insgesamt € 33.035,17 bezogen (€ 5.838,00 von T-GmbH und € 27.197.17 von V-AG). Mit der am 29.06.2016 im elektronischen Wege (Finanzonline) eingebrachten Einkommensteuererklärung 2015 wurde keine weiteren Einkünfte erklärt. Im Hinblick die Höhe der erwähnten Bezüge ist davon auszugehen, dass seit dem Vorjahr keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Einkommensverhältnisse sind zwar als gut zu bezeichnen, wobei allerdings anzunehmen ist, dass die laufenden Bezüge zur Deckung des Lebensaufwandes dienen. Es ist daher evident, dass die Abgabennachforderung aus dem laufend erwirtschafteten Einkommen nicht entrichtet werden kann.
Lt. Kfz-Zentralregisterauskunft vom 09.11.2016 ist auf den Abgabepflichtigen ein Fahrzeug (Personenkraftwagen, AUDI A8, Fahrgest.Nr.: Z2, pol. Kennz.: Nr1) aufrecht zugelassen.
Der Abgabepflichtige ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft in Adr1, (Katastralgemeinde Z3, Einlagezahl Z4). Auf dem betreffenden Liegenschaftsanteil ist ein Belastungs- und Veräußerungsverbot (§ 364c ABGB) eingetragen.
Damit wird deutlich, dass der Abgabepflichtige im Inland über kein werthaltiges Vermögen verfügt, das ihm die Tilgung der voraussichtlich anfallenden Abgaben ermöglicht.
Aus der Gesamtschau der dargestellten Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Höhe der zu erwartenden Abgabennachforderungen die Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen übersteigen wird, zumal die zu erwartende Festsetzung iHv. rd. € 1,5 Mio. das übliche Ausmaß der zuvor bei dem Abgabepflichtigen zu verzeichnenden Abgabennachforderungen erheblich überschreitet. Darüber hinaus liegt der Verdacht einer Abgabenhinterziehung durch Verschweigung erzielter Einnahmen vor. Nach der Höhe der erzielten Einkünfte im Jahr 2006 ist davon auszugehen, dass der Abgabepflichtige um seine Steuerpflicht gewusst und dennoch die Offenlegung in der Einkommensteuererklärung 2006 unterlassen hat.
Die Erschwerung bzw. Gefährdung folgt insbesondere aus dem Umstand, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Abgabepflichtigen (die Firma SÖ) als Privatbeteiligte im Verfahren der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (Z5) den Zuspruch des Ersatzes des ua. vom Abgabepflichtigen verursachten Schadens im Umfang von € 2.900.000,- begehrt. Diesbezüglich wird auch auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Vorladung vom 10.11.2016 verwiesen. Es ist daher naheliegend, dass der Abgabepflichtige von der pot. Geschädigten auch über das Zivilrecht mit Schadenersatzforderungen im erwähnten Umfang konfrontiert wird, weshalb ein Zugriff der Firma SÖ auf das Vermögen des Abgabepflichtigen zu befürchten ist. Selbst für den Fall, dass die der ehem. Dienstgeberin des Abgabepflichtigen allenfalls zustehenden Schadenersatzansprüche durch die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gelder (siehe dazu Seite 2 und 3 in der Vorladung vom 10.11.2016) vollständig befriedigt werden, ist dadurch - im Hinblick auf die Höhe der festzusetzenden Abgaben - die Gefährdung der Abgabeneinbringung nicht beseitigt.
Ergänzend ist auf die dargelegte Beweiskette bezüglich Geldflüsse (siehe Seite 14 in der Vorladung vom 10.11.2016) zu verweisen. In Zusammenhalt mit der Beschlagnahme der auf dem Konto, Nummer Z6, bei der JB befindlichen Gelder (siehe Seite in der Vorladung) ergibt sich schlüssig, dass der Abgabepflichtigen trachtete, sein Barvermögen in das EU-Ausland zu verbringen, um es dem Zugriff der österreichischen Steuerbehörde zu entziehen.
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.07.2007, 2007/15/0131), dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen ist von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen, beispielsweise wenn keine Besicherungsmöglichkeit besteht, bei Geringfügigkeit der Abgabenschuldigkeit oder bei Geringfügigkeit der zu erlangenden Sicherheit; alles Umstände, die nach dem gegenwärtigen Informations- und Wissenstand des Finanzamtes im vorliegenden Fall nicht zutreffen.
Mittels Sicherstellungsauftrages kann die Abgabenbehörde im Wege der Sicherungsexekution u.a. auf die dem Abgabepflichtigen allenfalls zustehenden Pensions- und Geschäftsführerbezüge und auf allfällige Forderungen aus Bankguthaben greifen.
Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfordert, Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu vermeiden oder zu beseitigen (vgl. Ritz, BAO5, § 114, Tz 3 mwN). Daraus ergibt sich die Verpflichtung, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass Abgabenansprüche ermittelt, erfasst, wirksam festgestellt und eingebracht werden können. Im vorliegenden Fall ist daher dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber Billigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen. Das ergibt sich schon aus dem Sinn der Bestimmung des § 232 BAO, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."
Mit Beschwerde vom 31.01.2017 führte der Bf wie folgt aus:
"Der Bescheid-Sicherstellungsauftrag des Finanzamts Wien 1/23 vom 17.11.2016 wird in vollem Umfang angefochten.
2. Sachverhalt
a) Beginn der Außenprüfung - Umfang des Prüfungsauftrags
Mit Verständigung vom 12.11.2013 und Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 12.11.2013 wurde der Beschwerdeführer davon informiert, dass das Finanzamt beabsichtigt, eine Außenprüfung gemäß § 147 Ab« 1 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG vorzunehmen.
Gegenstand der Außenprüfung und finanzstrafrechtlichen Prüfung war die Einkommensteuer für die Zeiträumen 2005-2011 aufgrund des Verdachts, dass der Beschwerdeführer "im Wege einer Vielzahl von Scheingesellschaften durchgeführten Provisionszahlungen der Fa. SÖ - sogenannte Kick-Back Zahlungen - in Millonenhöhe auf einem Konto der Fa. VF bei der JB (S), als dessen wirtschaftlich Berechtigter empfangen, und diese (sowie aus der Veranlagung dieser Gelder erhaltenen Zinseinkünfte) nicht der Besteuerung unterzogen hat" (Bescheid über den Prüfungsauftrag, Seite 1).
Auf welchen Informationen dieser Verdacht gründete, war dem Prüfungsauftrag nicht zu entnehmen. Der Anlass für die Außenprüfung war dem Beschwerdeführer daher nicht bekannt.
b) Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG - Verwertungsverbot
Da der Beschwerdeführer tatsächlich über Konten bei der JB ("JB") verfügte und es Vermögenszuflüsse auf diesen Konten gab, erstattete der Beschwerdeführer bis zum Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige Im Sinne des § 29 FinStrG ("Stellungnahme vom 9.12.2013"), in welcher die Vermögenszuflüsse beschrieben wurden.
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Selbstanzeige auch fest, dass die Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen der WKStA an die Staatsanwaltschaft Z nicht verwertet werden dürfen ("Verwertungsverbot") und die mit der Selbstanzeige offengelegten Sachverhalte nicht verwendet werden dürfen, weil die Informationsquellen des Finanzamtes ebenfalls einem Verwertungsverbot unterliegen.
c) Schlussbesprechung und Erlass des Sicherstellungsauftrags
Die Prüfung wurde von WL durchgeführt. Vor Beendigung der Prüfung durch das Finanzamt vereinbarte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers, StB HM mit WL eine Schlussbesprechung für den 10.11.2016.
Der Beschwerdeführer konnte diesen Besprechungstermin kurzfristig nicht wahrnehmen, weshalb StB HM WL ein SMS an die von ihm zuvor bekanntgegebene Nummer übermittelte, und den Termin absagte. Da WL irrtümlicherweise eine falsche Nummer bekanntgegeben hatte, erreichte ihn das SMS nicht.
Beweis: Emailkorrespondenz zwischen WL und StB HM (Beilage 1)
Am selben Tag verfasste WL eine Vorladung für den 29.11.2016 an den Beschwerdeführer, in der er einleitend (unrichtig) betonte, dass der Beschwerdeführer die Schlussbesprechung unentschuldigt nicht wahrgenommen hätte und dem Beschwerdeführer den aus Sicht des Finanzamts abgabenrelevanten Sachverhalt vorhielt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darin aufgefordert, Einwendungen zu erheben sowie diverse Unterlagen und Nachweise zu erbringen.
Noch bevor der Beschwerdeführer Gelegenheit dazu hatte, zu dem vorgehaltenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, Einwendungen zu erheben und die Unterlagen, die dem (weiteren) Nachweis seiner Vermögenszuflüsse in der S dienen, vorzulegen, erließ das Finanzamt den Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom 17.11.2016, gegen den sich die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet.
3. Zulässigkeit der Beschwerde
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der an seinem Wohnsitz durchgeführten Pfändung am 21.11.2016 zur Kenntnis gebracht. Mit Antrag vom 15.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der einmonatigen Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO um ein weiteres Monat. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Finanzamts 1/23 vom 20.12.2016 stattgegeben und die Frist damit bis zum 31.1.2017 verlängert.
Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben.
Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gegenüber am 21.11.2016 wirksam verkündet und ist inhaltlich für den Beschwerdeführer bestimmt.
Daher ist der Beschwerdeführer gemäß § 246 Abs. 1 BAO auch beschwerdelegitimiert.
4. Beschwerdegründe
a) Die zwingenden Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags sind nicht gegeben.
Nach § 232 BAO kann die Abgabenbehörde, sofern ein abgabenpflichtiger Tatbestand verwirklicht ist und die Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert ist, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit einen Sicherstellungsauftrag erlassen.
Wesentlich ist daher die Feststellung eines abgabenpflichtigen Tatbestands und einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung. Dem anzufechtenden Sicherstellungsauftrag mangelt es an beiden Voraussetzungen:
l Keine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung
Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung von festzustellenden Abgaben des Beschwerdeführers war von Beginn an nicht gegeben. Bereits weit vor Prüfungsbeginn, nämlich am 27.5.2013, beauftragte der Beschwerdeführer die JB damit, eine Einmalzahlung nach Art 7 des Abgeltungssteuerabkommen (Abkommen vom 13.4.2012 zwischen der S und die Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt) an die österreichischen Finanzbehörden abzuführen.
Die Einmalzahlung ist nur wegen der zuvor im Rechtshilfeweg erfolgten Sicherstellung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers durch die WKStA unterblieben. Aus diesem Grund ermächtigte der Beschwerdeführer die JB mit demselben Schreiben dazu, für den Fall, dass keine liquiden Mittel für die Einmalzahlung vorhanden sein sollten, eine freiwillige Meldung nach Art 9 Abs. 2 des Abgeltungssteuerabkommens an die österreichischen Behörden zu veranlassen. Der Beschwerdeführer ist daher seinen in dem Abgeltungssteuerabkommen normierten Pflichten jedenfalls nachgekommen.
Diesen Umstand teilte der Beschwerdeführer dem österreichischen Finanzamt zu Beginn der Prüfung im Rahmen seiner Selbstanzeige mit. Weitere Unterlagen dazu (siehe Beilagen 2-3) legte er in der Schlussbesprechung am 29.11.2016 sowie mit Urkundenvorlage vom 9.12.2016 an das Finanzamt vor. Diese weiteren Urkunden wären dem Finanzamt bei Erlass des Sicherstellungsauftrags auch vorgelegen, wenn dem Beschwerdeführer vom Finanzamt rechtliches Gehör eingeräumt worden wäre.
Beweis: Schreiben an die JB vom 27.5.2013 (Beilage 2)
Schreiben JB an MM (Vertreter des Beschwerdeführers in der S) (Beilage 3)
Der Beschwerdeführer hatte somit bereits Monate vor Prüfungsbeginn den Willen, Steuern zu zahlen. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten Sicherstellung seiner Vermögenswerte ohnehin nicht über seine Gelder in der S verfügen und diese den Abgabenbehörden entziehen. Eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben des Beschwerdeführers ist und war daher jedenfalls nicht gegeben.
Darüber hinaus haben gemäß Art 26a des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen der Republik Österreich und S vom 4.12.1974 ("Doppelbesteuerungsabkommen S") die Vertragsstaaten einander Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen betreffend Vergütungen, die eine Person aus unselbständiger Arbeit erzielt hat, zu leisten.
Das bedeutet, obwohl es sich um ausländisches Vermögen handelt, können die österreichischen Abgabenbehörden durch Amtshilfe auf die Gelder des Beschwerdeführers zur Abdeckung der nunmehr sichergestellten Abgabenansprüche zugreifen. Eine Gefährdung des vom Finanzamt behaupteten Abgabenanspruchs ist daher auszuschließen.
II Fehlen eines abgabenpflichtigen Tatbestands
Das Finanzamt begründet den im Sicherstellungsauftrag geschilderten Sachverhalt mit den aus dem Privatbeteiligtenanschluss der SÖ im Strafverfahren gegen den Einschreiter gewonnenen Informationen (siehe Seite 1 und 2 der Vorladung).
Dieser Vorgang ist unzulässig und bewirkt eine Umgehung des Fiskalverbots aus dem Rechtshilfeverfahren:
Die SÖ stützt ihren Privatbeteiligtenanschluss auf Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen der WKStA an die Staatsanwaltschaft Z und das FL des FS, die ihr aus Einsicht in den Strafakt der WKStA zu Z5 bekannt sind. Die WKStA hat im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Z und das FL des FS gerichtet. Die Ergebnisse dieser Rechtshilfeersuchen dürfen nicht in einem Abgabenverfahren verwertet werden.
Dieser Fiskalvorbehalt ergibt sich ausdrücklich aus den Rechtshilfeersuchen sowie aus den Antworten der S und des FL des FS (zB ON 142, 160 und 436 des Strafakts). Dieser Fiskalvorbehalt gilt auch für die Beschuldigtenvernehmung des Einschreiters vom 28.11.2012 und alle anderen - aus den Ergebnissen des Rechtshilfeersuchens direkt oder indirekt abgeleiteten- Beweisergebnissen.
Die im Privatbeteiligtenanschluss der SÖ wiedergegebenen Sachverhalte stützen sich unmittelbar auf Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens und dürfen daher nicht für Abgabenzwecke verwendet werden, da die Informationsquelle des Finanzamts ebenfalls einem Verwertungsverbot unterliegt.
Dieser Umstand ist auch dem Finanzamt hinlänglich bekannt, da die WKStA dessen Ersuchen auf Amtshilfe durch Akteneinsicht in die Rechtshilfeergebnisse unter Hinweis auf den Fiskalvorbehalt verweigert hatte.
Beweis: Schreiben an das Finanzamt, ON 498, 2.4.2014 (Beilage 4)
Diejenigen Informationen, die das Finanzamt zulässigerweise verwenden darf, ergeben sich aus den Rechtshilfeersuchen an Zn. Die daraus gewonnen Ergebnisse reichen allerdings nicht für die Feststellung eines abgabenpflichtigen Tatbestands aus:
Die im Strafverfahren festgestellten Zahlungsflüsse von der SÖ an die zn Gesellschaften AL ("AL") und TL ("TL"), reichen betraglich nicht aus, um die Vermögenszuflüsse des Beschwerdeführers auf seine Konten bei der JB SÖ (oder der Tätigkeit des Beschwerdeführers für SÖ) zurechnen zu können (vgl Beilage 5)-
Die auf SD und SK zurückgehenden Geldflüsse zu zn Gesellschaften stehen jedenfalls nicht in einem Zusammenhang mit SÖ oder der Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese.
Der Umstand, dass die zn Gesellschaften AL, TL und SL ("SL") laut Ermittlungen des Bundeskriminalamts angeblich denselben wirtschaftlichen Berechtigten, DK, hätten, bildet - selbst für eine provisorische Prüfung im Sicherstellungsverfahren - keinen ausreichenden Zusammenhang für die Zurechnung der Gelder des Beschwerdeführers zur SÖ und zur Tätigkeit des Beschwerdeführers.
Die Informationen, die das Finanzamt für die Prüfung eines abgabenpflichtigen Tatbestands verwerten durfte, können anhand der vorgelegten Graphik (Beilage .5) nachvollzogen werden. Diese Grafik blendet jene Informationen aus, welche das Finanzamt nicht verwerten durfte. Sie zeigt, dass es keinen objektiven Grund für die Behauptung des Finanzamts gibt, die Guthaben der VF wären als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbelt zu beurteilen, weil der Beschwerdeführer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit benützt hätte, um sich zu bereichern. Aus der bloßen Existenz von Guthaben lässt sich aber kein Zusammenhang zu einer abgabenrechtlich relevanten Tätigkeit des Beschwerdeführers herstellen, die zu lohnsteuerpflichtigen Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit geführt haben könnte.
Beweis: Graphik zulässig verwertbarer Informationen (Beilage 5)
Das Finanzamt stützt sich unter Umgehung des Verwertungsverbots auf eine "Beweiskette bezüglich Geldflüsse und Kontenöffnungen Si-AL-TL-SL-Se-VF" (Vorladung vom 10.11.2016, S 14). Als Beweismittel führt das Finanzamt "Bankkontenöffnungen des BKA" (gemeint: Bundeskriminalamt) und die Selbstanzeige an. Aus diesen ergäbe sich, "dass die Gelder von der SÖ bzw aus dem ***konzern stammen".
Im Strafakt gibt es keine Informationen über Zahlungsflüsse, die sich aus Kontoöffnungen durch das Bundeskriminalamt ableiten lassen. Alle Auswertungen über Zahlungsflüsse beruhen auf Informationen aus Rechtshilfeersuchen, die - soweit es um Konten in FS und der S geht - einem Verwertungsverbot unterliegen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnten allenfalls die von SÖ geleisteten Zahlungen dem Beschwerdeführer zugerechnet werden. Gerade diese Zahlungen erfolgten aber aufgrund von Verträgen für erfolgreiche Projekte und für tatsächlich erbrachte Leistungen. Die pauschale Behauptung des Finanzamts (Vorladung S 10), alle Zahlungen von Gesellschaften des Si-Konzerns an zn Gesellschaften wären Scheinverträge, ist aus der Bescheidbegründung überhaupt nicht nachzuvollziehen. Das Finanzamt gibt nicht einmal an, welche eigenständigen Überlegungen es angestellt hat, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, die noch weit über den Umfang des von der WKStA angeklagten Sachverhalts hinausgeht.
Auch die Annahmen des Finanzamts über den wirtschaftlich Berechtigten (Vorladung S 13f) sind mit den Ermittlungen nicht in Einklang zu bringen. So ergibt sich aus den Ergebnissen der zn Rechtshilfeersuchen, dass nach dem Tod des angeblich wirtschaftlich Berechtigten, DK, weitere Abhebungen und die Schließung des Kontos der zn Gesellschaft TL erfolgt sind (ON 247 AS 7).
Sohin stellt das Finanzamt den für den Sicherstellungsauftrag zwingend vorausgesetzten abgabenpflichtigen Tatbestand aufgrund der Verwertung unzulässiger Informationen und auf Grundlage falscher Tatsachenannahmen fest.
Die Aufgabe des Finanzamts im Sicherstellungsverfahren war es zu prüfen, ob ein ausreichender Zusammenhang der Vermögenszuflüsse des Beschwerdeführers in der S und seiner Tätigkeit für SÖ, besteht. Dies ist aus den oben beschriebenen Gründen zu verneinen. Eine abschließende Prüfung der tatsächlichen Herkunft des Geldes wird hingegen erst im Beschwerdeverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid erfolgen können.
Der Bescheid-Sicherstellungsauftrag ist daher mangels Vorliegen einer Gefährdung und Feststellung eines abgabenpflichtigen Tatbestands rechtswidrig.
b) Verletzung des rechtlichen Gehörs
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde kein rechtliches Gehör eingeräumt (siehe dazu Pkt 2, 2c des geschilderten Sachverhalts).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dadurch in einem wesentlichen Verfahrensrecht verletzt wurde, hätte der Beschwerdeführer durch seine Aussagen bei der Schlussbesprechung, den dort vorgelegten Urkunden und den am 9.12.2016 ergänzend vorgelegten Urkunden, dazu Gelegenheit gehabt, erstmals zu dem vom Finanzamt vorgehaltenen Sachverhalt Stellung zu nehmen und einen ausreichenden Nachweis für das Fehlen einer Gefährdung der Einbringung zu erbringen.
Der Bescheid-Sicherstellungsauftrag ist daher wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mit einem Verfahrensmangel behaftet und rechtswidrig.
c) Mangelhafte Ausführung des Sicherstellungsauftrags
Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die Begründung des bescheidmäßigen Sicherstellungsauftrags eine klare Aussage darüber zu enthalten, dass und vor allem auf welche Weise ein bestimmter abgabenrechtlicher Tatbestand verwirklicht worden ist, welcher konkrete Sachverhalt als schuldbegründend angenommen wurde und welche schlüssigen Erwägungen für die Annahmen im Rahmen der freien Beweiswürdigung maßgebend waren.
Eine in diesem Sinne klare Aussage fehlt im beschwerdegegenständlichen Bescheid gänzlich, da das Finanzamt lediglich nicht ausreichend substantiierte (und darüber hinaus unzulässigen, siehe oben unter Pkt 4 ll) Feststellungen über die Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Tatbestands trifft.
Auch aus diesem Grund ist der Bescheid-Slcherstellungsauftrag rechtswidrig.
5. Beschwerdeanträge
Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Bundesfinanzgericht die Anträge,
1. Gemäß § 279 Abs. 1 iVm 2 BAO den angefochtenen Bescheid-Sicherstellungsauftrag und eine allfällige Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
in eventu
2. Gemäß § 274 Abs. 1 2 1 lit a iVm § 279 Abs. 1 iVm 2 BAO eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und den angefochtenen Bescheld-Sicherstellungsauftrag und eine allfällige Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
in eventu
3. Gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO den angefochtenen Bescheid-Sicherstellungsauftrag und eine allfällige Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und die Sache an das Finanzamt Wien 1/23 zur neuerlichen Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines Bescheids zurückzuverweisen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2017 wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Mit Bescheid vom 17.11.2016 ordnete das Finanzamt Wien 1/23 gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das Vermögen des HW hinsichtlich der Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 1,516.590,00 an. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf.), mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages beantragt wird.
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten:
a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;
b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;
c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;
d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Das Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Sicherstellungsauftrag hat sich auf die Überprüfung der Frage zu beschränken, ob die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem die Sicherstellung angeordnet wurde, dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/15/0036).
Zum Bestand einer Abgabenschuld dem Grunde nach:
§ 232 BAO stellt lediglich auf die Verwirklichung des steuerrechtlich relevanten Tatbestandes ab. Schon bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach exakt feststeht, kann ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden (vgl. VwGH 19.03.2002, 97/14/0004). Die Erhebung sämtlicher Beweise zum Nachweis des Abgabenanspruchs ist nicht erforderlich (siehe dazu auch VwGH 27.08.1998, 98/13/0062). Entscheidend ist, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches und dessen Höhe gegeben sind. Die voraussichtliche Abgabenschuld kann auch im Schätzungsweg ermittelt werden (nochmals VwGH 19.03.2002, 97/14/0004). Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.
Im verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrag führte das Finanzamt eine Reihe von Gründen an, die auf die Entstehung des Abgabenanspruches für die im Bescheid angeführten Abgaben zwingend schließen lassen. Diesbezüglich wird auf die im Sicherstellungsauftrag dargestellten Ermittlungsergebnisse verwiesen. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. /?/üzBA05, § 232, Tz 8, mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Diese Frage bleibt dem Abgabenfestsetzungsverfahren vorbehalten.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, das Finanzamt habe "den für den Sicherstellungsauftrag zwingend vorausgesetzten abgabenpflichtigen Tatbestand aufgrund der Verwertung unzulässiger Informationen und auf Grundlage falscher Tatsachenannahmen" festgestellt, ist auf die Abgabenfestsetzung zu verweisen. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 07.12.2016, der vorliegend nicht von der dem Sicherstellungsauftrag zu Grunde gelegten Sachverhaltsdarstellung abweicht, stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Abgabenanspruch entstanden ist (vgl. dazu auch VwGH 24.01.2006, 95/13/0147; UFS 09.02.2011, RV/2909-W/10).
Die Begründung des Sicherstellungsauftrages hat erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren. Im Hinblick auf die im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen war das Finanzamt in freier Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass die im Spruch des nunmehr angefochtenen Sicherstellungsauftrages angeführten Abgabenansprüche entstanden sind. Am 17.11.2016 lagen sohin gewichtige Anhaltspunkte vor, die eine Abgabensicherstellung jedenfalls im Umfang von € 1.516.590,80 gerechtfertigt erscheinen ließen. Mittlerweile wurde nach Abschluss der Außenprüfung mit Bescheid vom 07.12.2016 für das Jahr 2006 die Einkommensteuernachforderung in Höhe von € 1,516.590,87 festgesetzt. Damit erfuhr der im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages vorliegende Sachverhalt durch den am 07.12.2016 ergangenen Einkommensteuerbescheid 2006 nachträglich inhaltlich seine Bestätigung.
Gefährdung bzw wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung
Bei Beurteilung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung ist auf die Umstände, insbesondere auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, abzustellen, wie sie bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages gegeben waren (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/15/0036).
Aufgrund eines bestehenden Missverhältnisses zwischen Vermögen und Einkommen und der (voraussichtlichen) Abgabenforderung war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages der Schluss zulässig, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet bzw. wesentlich erschwert ist. Dem gezogenen Schluss lagen entsprechende Tatsachenfeststellungen (siehe Seite 3 und 4 im Sicherstellungsauftrag) zu Grunde. Die Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung ist erfüllt, wenn der (zu erwartenden) Abgabenforderung kein zur Abdeckung der Steuerschulden ausreichendes Einkommen und Vermögen gegenübersteht. Letzteres trifft hier zu. Auf anderes Vermögen oder Einkommen wird in der Beschwerde nicht hingewiesen.
Der Umstand, dass der sicherzustellende Betrag in den Aktiven keine Deckung findet bzw. die Abgaben(nach-)forderung aus dem laufend erwirtschafteten Einkommen nicht entrichtet werden kann, genügt bereits für sich allein, um eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben für gegeben zu erachten. Durch die im Sicherstellungsauftrag dargestellte Verschiebung des Barvermögens in das EU-Ausland (S) ist jedenfalls (auch) eine wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit als gegeben anzunehmen. Der Hinweis in der Beschwerde auf Art. 26a des Abkommens v. 30.1.1974 zwischen der S und der Republik Österreich geht vorliegend ins Leere. Nach Z. 2 des erwähnten Abkommens sind nur Lohnguthaben von der Vollstreckungshilfe erfasst.
Ermessen
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages liegt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im (freien) Ermessen. Bei der Ermessensübung sind gemäß § 20 BAO berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen (Billigkeit; zB Schmälerung der Kreditwürdigkeit) gegen das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben (Zweckmäßigkeit) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden (sonstigen) Umstände abzuwägen (vgl. dazu auch Fischerlehner, ÖStZ 1998, 326).
Liegt - wie hier - die Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages vor, hat sich zu treffende Ermessensentscheidung vor allem auch am Zweck der das Ermessen einräumenden Norm zu orientieren. Der Zweck des Sicherstellungsauftrages liegt in der Sicherung eines Abgabenanspruches. Im vorliegenden Fall war daher dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber Billigkeitsgründen der Vorrang einzuräumen. Das ergibt sich schon aus dem Sinn der Bestimmung des § 232 BAO, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu den unter Pkt. 2. und 3. in der Beschwerde gestellten Eventualanträgen ist festzuhalten, dass weder ein wirksamer Antrag iSd § 262 Abs. 2 BAO noch eine Ausnahmen gemäß § 262 Abs. 3 und 4 BAO vorliegt, sodass über die Beschwerde (zwingend) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1 BAO) abzusprechen war.
Mit Vorlageantrag vom 04.05.2017 stellte der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde vom 31.1.2017 durch das Bundesfinanzgericht gemäß § 264 Abs. 1 BAO und führte Folgendes aus:
"Der Beschwerdeführer erhob am 31.1.2017 gegen den Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom 17.11.2016 Bescheidbeschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamt Wien 1/23 ("belangte Behörde") vom 31. März 2017, zugestellt am 7. April 2017, wurde die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid-Sicherstellungsauftrag vom 17.11.2016, als unbegründet abgewiesen.
Das Vorbringen der belangten Behörde in dieser Beschwerdevorentscheidung wird vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Ausführungen in der Beschwerde gegen den Bescheid-Sicherstellungsauftrag ausdrücklich bestritten.
Der Beschwerdeführer stellt hiermit gemäß § 264 Abs 1 BAO den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht."
Mit Eingabe vom 04.02.2020
Mit Eingabe vom 04.02.2020 erstattete der Bf durch seinen Vertreter zur Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2017 und zur Durchführung der ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung am 13.2.2020 beim Bundesfinanzgericht nachstehende Äußerung:
"Das Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2017 wird bestritten. Der Beschwerdeführer hält sein Vorbringen in der Bescheidbeschwerde vom 31.1.2017 aufrecht und erstattet zusätzliches Vorbringen zu der Beschwerdevorentscheidung.
Verfahrensgang
Das Finanzamt 1/23 leitete das vorliegende Abgabenverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, nachdem es eine Mitteilung der Großbetriebsprüfung in einem Prüfungsverfahren nach § 147 iVm § 99 Abs 2 FinStrG erhalten hatte, welches das Finanzamt 1/23 seit Herbst 2011 gegen SÖ geführt hatte (die "Großbetriebsprüfung" und das "Betriebsprüfungsverfahren").
Im Zuge jenes Betriebsprüfungsverfahrens legte SÖ ("SÖ") (durch ihren steuerlichen Vertreter K) der Großbetriebsprüfung am 1.3.2013 die ON 384 aus dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Z7 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ("Strafverfahren") vor (siehe Eingabe K vom 1.3.2013, Beilage ./6). Diese Ordnungsnummer war der Großbetriebsprüfung nicht bekannt, weil ihr von der Staatsanwaltschaft Wien die Akteneinsicht aufgrund eines Fiskalvorbehaltes verweigert worden (siehe bereits mit der Bescheidbeschwerde vorgelegte Beilage ./4) und daher dem Finanzamt "bisher [...] nicht zugänglich war" (siehe E-Mail Verkehr zwischen MF und WL, Beilage ,/7).
In weiterer Folge legte SÖ (durch ihren steuerlichen Vertreter K) am 4.4.2013 der Großbetriebsprüfung ihren Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer vor. Die Großbetriebsprüfung teilte daraufhin dem (zuständigen) Finanzamt 1/23 mit, dass "sich neu ergeben [hat], dass Si sich als Privatbeteiligter dem Untreueverfahren angeschlossen hat und Kick Back Zahlungen an den ehemaligen Finanzvorstand HW wahrscheinlich geworden sind. DB hat in der letzten Besprechung am 10.4.2013 vermeint, dass ich (Anmerkung: MF) eine offizielle Information an das Wohnsitzfinanzamt von HW weitergeben muss, damit die notwendigen Schritte eingeleitet werden können" (siehe E Mail Verkehr MF und WL Beilage ./7, S 1).
Im vorliegenden Abgabenverfahren legte das Finanzamt ungeprüft sämtliche Feststellungen der Großbetriebsprüfung aus dem Betriebsprüfungsverfahren zu Grunde, unterließ es aber gänzlich, auf die Tat- und Rechtsfragen einzugehen, die im vorliegenden Abgabenverfahren gegen den Beschwerdeführer relevant sind.
Zu den Tatfragen unterstellte das Finanzamt unkritisch und zulasten des Beschwerdeführers, die von SÖ vorgelegten Buchungsbelege entsprächen den Ausgangsrechnungen an Kunden der SÖ, und die Zahlungen der SÖ an BC wären mit diesen Ausgangsrechnungen nicht in Einklang zu bringen.
Bei der Behandlung der Rechtsfragen hingegen tat das Finanzamt so, als wäre ihm die intensive Auseinandersetzung mit dem Verwertungsverbot aufgrund Fiskalvorbehalts im Betriebsprüfungsverfahren völlig unbekannt.
Im Ergebnis verwertete das Finanzamt daher einerseits unrichtige und unvollständige Beweisergebnisse aus dem Betriebsprüfungsverfahren, andererseits aber Beweismittel, die einem Verwertungsverbot unterliegen. Nur aufgrund dieser Kombination von mangelhafter Sachverhaltsgrundlage und verfehlter Rechtsansicht war es dem Finanzamt möglich, davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe einen abgabenpflichtigen Tatbestand verwirklicht und die Einbringlichkeit der Abgaben sei gefährdet.
Beweis: Eingabe K vom 1.3.2013, ON 543 Beilage A zu ON 542 im Strafverfahren aus Z7, AS 573 - AS 585, (./6).
Schreiben an das Finanzamt, ON 498, 2.4.2017 (./4) E-Mail Verkehr MF und WL (./7).
Verwertungsverbot
Der Beschwerdeführer hat in der Bescheidbeschwerde ausführlich begründet, warum der angefochtene Bescheid bei Beachtung des in der Beschwerde beschriebenen Verwertungsverbots nicht hätte erlassen werden dürfen. Ergänzend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich das Verwertungsverbot auf alle Abgaben- und Finanzverfahren gegen den Beschwerdeführer erstreckt. Der vom Finanzamt gewählte Umweg, sich die dem Verwertungsverbot unterliegenden Aktenteile und Informationen im Betriebsprüfungsverfahren gegen SÖ zu besorgen, ändert nichts an der Wirkung des Verwertungsverbotes. Vielmehr handelt es sich um eine eindeutige Umgehung des Verwertungsverbotes, die auch dem Finanzamt 1/23 bewusst war. Deshalb wies die Großbetriebsprüfung das (zuständige) Finanzamt ausdrücklich auf folgendes hin: "Da ein Fiskalvorbehalt der S vorliegt, ist die Verwertung der Unterlagen allerdings diffizil") (Beilage ./7, S 1). Ungeachtet dieses Hinweises negierte das Finanzamt 1/23 das Verwertungsverbot sowohl bei Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch in der Beschwerdevorentscheidung.
Ergänzend zu seinen Ausführungen in der Beschwerde weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Bundesabgabenordnung zwar grundsätzlich dem "Unbeschränktheitsgrundsatz" folgt und keine expliziten Beweisaufnahmeverbote oder Beweisverwertungsverbote (Stoll, BAO Kommentar, Band II, S 1767ff) kennt. Nach höchstgerichtlicher ständiger Rechtsprechung unterliegen Beweismittel jedoch (ausnahmsweise) dann einem Beweisverwertungsverbot, wenn diese (wenn auch nur indirekt) auf Ergebnissen von Rechtshilfeersuchen beruhen, die vom rechtshilfeleistenden Staat nur unter Vorbehalten übermittelt wurden, welche die inländischen Justizbehörden nicht gem § 4 ARHG zurückgewiesen haben. In einem solchen Fall liegt ein wirksam begründetes Beweisverwertungsverbot nach § 4 ARGH vor, welches auch nicht durch eine unzulässige Verwertung indirekter Ergebnisse (wie zB. Urteile) umgangen werden darf (siehe zB VwGH 22.1.1992, 90/13/0237).
Alle diese Voraussetzungen liegen vor: Sämtliche Informationen zu angeblichen Zuflüssen aus "nichtselbständiger Arbeit" (siehe Bescheid vom 17.11.2016, S 2) entnahm das Finanzamt dem Privatbeteiligtenanschluss von SÖ und Aktenbestandteilen des Strafaktes, die dem Verwertungsverbot unterliegen. SÖ wiederum stützt seine Behauptungen auf Rechtshilfeergebnisse aus der S und/oder FS, die nur unter (Fiskal-) Vorbehalten von den ausländischen Behörden der österreichischen Justiz zur Verfügung gestellt wurden. Die österreichischen Justizbehörden haben diese Vorbehalte nicht nach § 4 ARHG zurückgewiesen.
Die Großbetriebsprüfung - desselben Finanzamts - sah die Rechtslage gleich wie der Beschwerdeführer:
In ihrem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung bei SÖ vom 16.10.2013 (in Folge der "Bericht") stellte die Großbetriebsprüfung richtig fest, dass der "Privatbeteiligtenanschluss auf Aktenteilen (S), die der Finanzbehörde nicht zugänglich sind und nicht verwertet werden dürfen" beruht. (Bericht der Großbetriebsprüfung Standort Ost vom 16.10.2013, ON 543 Beilage A zu ON 542 im Strafverfahren aus Z7, diesem Schriftsatz ab S 446 - S 465 als Beilage ./8 beigelegt). Die Großbetriebsprüfung beschäftigte sich in ihrem Bericht eingehend mit der (oben zitierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung und führte zur (oben zitierten) Entscheidung aus, dass "die (Anmerkung: dortige) Zusage des österreichischen Gerichtes, die Bedingungen einzuhalten, ein Beweisverwertungsverbot [bewirkte], dessen Wirkung sich nicht nur auf die Rechtshilfeergebnisse beschränkte, sondern auch die strafgerichtlichen Urteile umfasste." (Beilage ./8, S 451 ).
Die Großbetriebsprüfung kommt daher zum Schluss, dass "dieses VwGH Erkenntnis auf das vorliegende Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren anwendbar [ist]. Es liegen sowohl Ermittlungsergebnisse aus der S als auch aus FS vor. Diese Ermittlungserkenntnisse sind maßgebend für eine mögliche Anklage wegen Untreue iSd § 153 StGB dürfen jedoch im parallelen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren nicht verwertet werden. Auch ein zukünftiges Urteil, darf weder abgabenrechtlich noch finanzstrafrechtlich Berücksichtigung finden, insofern das Urteil auf den Erkenntnissen der S und FS beruht" (Beilage ./8, S 452 ).
Die Großbetriebsprüfung beschränkt sich allerdings nicht auf die umfassende Auseinandersetzung mit dem (oben zitierten) Erkenntnis des VwGH, sondern hält darüber hinaus fest, dass "vom Beweisverwertungsverbot [...] nicht nur die übermittelten Urkunden alleine umfasst [sind], es ist auch die indirekte Verwertung von Beweisergebnissen aus diesen Unterlagen untersagt. Strafgerichtliche Urteile (auch Urteile des OGH) - soweit sie sich auf die ausländischen Ermittlungsergebnisse stützen - und Zeitungsartikel, die aus den übermittelten Unterlagen zitieren oder damit zusammenhängende Fakten bzw Ergebnisse des Gerichtsurteiles darstellen, sind im Finanzverfahren nicht verwendbar" (Beilage ./8, S 452 ).
Die Großbetriebsprüfung hält ferner fest, dass die von SÖ vorgelegte ON 384 vollständig auf den Ermittlungsergebnissen der S basiert, die dem Fiskalvorbehalt unterliegen, und schließt daraus, dass "das nunmehrige Wissen der Betriebsprüfung über den Inhalt der ON 384 allerdings in abgabenrechtlicher und finanzstrafrechtlicher Hinsicht nichts an der Würdigung des Sachverhaltes [ändert], da die Vorlage der ON 384 nur eine Umgehung es Verwertungsverbot darstellt und eine Einbeziehung der ON 384 in die Würdigung des Sachverhaltes einen Verstoß gegen das Abkommen mit der S darstellt" (Beilage ./8, S 452 - 453 ).
Anschließend setzt sich die Großbetriebsprüfung sogar damit auseinander, ob sie aufgrund anderer Ermittlungsergebnisse oder Beweismittel von angeblichen Zuflüssen an den Beschwerdeführer erfahren hätte können. Die Großbetriebsprüfung hält dazu fest, wenn der Arbeitgeber (Anmerkung: SÖ) aufgrund ihm bekannt gewordener Fakten Schadenersatz fordert, könnte diese Tatsache nicht mehr als vom Verwertungsverbot umfasst angesehen werden. Daraufhin setzt sich die Großbetriebsprüfung mit SÖ's Schadenersatzforderung (als ehemaliger Arbeitgeber) im Rahmen des Privatbeteiligtenanschlusses auseinander und führt aus, dass SÖ sich zwar dem Untreueverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen habe, dies allerdings nicht bei Beginn der Ermittlungen im Wirtschaftsjahr 2009, sondern erst am 17.3.2013, somit unmittelbar nach Kenntniserlangung über die Ermittlungsergebnisse der S. Im Wortlaut des Privatbeteiligtenanschlusses werde auf die ON 384 und ON 372 referenziert, die der Betriebsprüfung nicht vorlägen und die somit vom Fiskalvorbehalt der S betroffen seien.
Die Großbetriebsprüfung kommt sohin zum Schluss, dass sämtliche Kenntnisse aus Rechtshilfeergebnissen stammen, die einem wirksamen Verwertungsverbot unterliegen.
Beweis: Bericht der Großbetriebsprüfung Standort Ost vom 16.10.2013, ON 543 Beilage A zu ON 542 im Strafverfahren aus Z7, ab S 446 - s 465 (./8)
Internationale Rechtshilfe S, ON 436 im Strafverfahren aus Z7, AS 1- AS 5 (./9)
Rechtshilfeersuchen FS, ON 160 im Strafverfahren aus Z7, AS 1- AS 15 (./10)
Das Finanzamt hätte daher in seiner Bescheidbegründung dartun müssen, dass und warum seine Feststellungen nicht auf (direkten oder indirekten) Beweisergebnissen beruhen, die aufgrund eines wirksam begründeten Beweisverwertungsverbotes nicht verwertet werden durften (VwGH 22.1.1992, 90/13/0237, RS 2). Dies hat das Finanzamt unterlassen.
Insbesondere hat es nicht dargelegt, auf welchen anderen Beweisergebnissen, als die dem Verwertungsverbot unterliegenden, seine Feststellungen beruhen. Das Finanzamt zitierte zwar die Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom 9.12.2013, übersieht jedoch, dass diese ebenfalls als (indirektes) Beweismittel dem Verwertungsverbot unterliegt. Wie das Finanzamt (insofern richtig) ausführt, wurde "seitens der SÖ darauf hingewiesen, dass HW als wirtschaftlich Berechtigter über ein Konto bei der JB in der S verfügt und dass diese Gelder beschlagnahmt wurden" (Bescheid vom 17.11.2016, S 2). Nachdem das Finanzamt eine Außenprüfung gem § 147 Abs. 1 BAO gegenüber dem Beschwerdeführer angekündigt hatte, ging dieser - wie sich später zeigen sollte: zu Recht - davon aus, dass das Finanzamt die Prüfung aufgrund von Informationen unterliegende eingeleitet hatte, die dem Verwertungsverbot unterliegen. Der Beschwerdeführer nahm daher Stellung, um den unbegründeten Behauptungen von SÖ entgegenzutreten. Diese Selbstanzeige unterliegt ebenfalls dem Verwertungsverbot, weil sie im direkten Zusammenhang mit den dem Verwertungsverbot unterliegenden Informationen und dem Privatbeteiligtenanschluss steht (siehe Laudacher in SWI Heft-Nr 4/2003, 160, S 4). Darauf hat der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren auch nachdrücklich hingewiesen.
Da das Finanzamt nicht dargetan hat, auf welchen anderen Beweismitteln, die nicht dem Verwertungsverbot unterliegen, seine Erkenntnisse beruhen, die zu einer Abgabenpflicht des Beschwerdeführers führen könnten, ist der Bescheid (Sicherstellungsauftrag) jedenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Darüber hinaus sei noch angemerkt, dass die bloße Behauptung, auf einem ausländischen Konto befänden sich Gelder des Steuerpflichtigen, noch keine ausreichende Begründung für die Verwirklichung eines abgabenrechtlichen Tatbestandes iSd § 4 BAO (siehe VwGH 22.3.1991, 90/13/74) bildet.
Kein Abgabenanspruch zum Zeitpunkt des Sicherstellungsauftrages
Beweismaßstab
Normen und Schlagworte
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102520/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102520.2017
- Stammnummer
- 127962
- Gültig
- 10.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF