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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104517/2017

Aussetzung der Einhebung von Glücksspielabgaben, Beurteilung der Erfolgsaussichten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104517/2017vom 05.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus Sicht der Gebühren und Verkehrsteuern habe eine Unionsrechtswidrigkeit nicht verortet werden können, weswegen sich für die Bf., die keinen grenzüberschreitenden Tatbestand verwirkliche, auch keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer Inländerdiskriminierung ergeben könne. Darüber hinaus habe der VfGH mehrfach die Verfassungskonformität der Glücksspielabgabe und des GSpG ausgesprochen: Der VfGH habe am 6.12.2012, B 1337/11, und am 6.12.2012, B 1339/11, zu § 14 GSpG festgestellt, dass die Beschränkung der Anzahl der Konzessionen für Lotterien geeignet sei, die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele (Verhinderung von Straftaten, Verhinderung einer übermäßigen Anregung zur Teilnahme durch unreglementierte Konkurrenz etc) zu erreichen, da die Konzessionsaufsicht bei einer beschränkten Anzahl wirksamer sei. Die Beschränkung verstoße weder gegen das Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG noch sei sie sonst unsachlich. Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.12.1991, 88/17/0010, setze die Bundesverfassung den Begriff des Monopols als Ausnahme vom Grundrecht der Erwerbsfreiheit voraus. Das Glücksspielmonopol widerspreche nicht der in Art. 6 StGG garantierten Erwerbsfreiheit (VwGH 21.12.1998, 97/17/0175; o.A. Glücksspielgesetz 6, 39, 55). Zur Frage der Beschränkung der Lotterienkonzessionen habe der VwGH mit Erkenntnis vom 7.3.2013, 2011/17/0303, entschieden, dass eine beschwerdeführende Partei durch die Erteilung der Konzession an einen Mitbewerber nur dann in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt worden sein könne, wenn sie selbst die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfülle. Hinsichtlich der Besteuerung von Cash Games habe der VfGH mit Beschluss vom 19.02.2015, E 293/2015 die Behandlung der Beschwerde aufgrund von Aussichtslosigkeit abgelehnt, wörtlich: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 GSpG, sowie die Bestimmungen über die Glücksspielabgaben in den §§ 57 bis 59 GSpG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er das Pokerspiel dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft (vgl. VfSlg. 19.767/2013). Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. VfSlg. 10.001/1984, 10.365/1985, 11.143/1986, 11.615/1988 uva; vgl. auch VfSlg. 15.432/1999, 16.585/2002, 16.740/2002, 16.923/2003).“ Schließlich werde angemerkt, dass neben dem oben genannten Erkenntnis des VwGH vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, mehrere Gerichte selbständig die Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht geprüft und das österreichische Glücksspielmonopol für zulässig befunden hätten bzw. keine Zweifel hegten: BFG: RS/7100015/2012 vom 21.11.2014 RV/7103459/2012 vom 02.02.2015 RV/7101758/2012 vom 10.6.2015 RV/7101758/2012 vom 20.06.2016 LVwG Niederösterreich: LVwG ME-14-0044 vom 17.11.2014 LVwG NK-13-0058 vom 15.12.2014 LVwG ME-13-0002 vom 22.12.2014 (Verweis auf ME-14-0044) LVwG WB-14-0029 vom 08.01.2015 LVwG-S-1271/001-2015 vom 11.01.2016 (keine Bedenken) LVwG-S-1365/001-2015 vom 11.01.2016 (keine Bedenken) LVwG-S-742/001-2014 vom 22.02.2016 (keine Bedenken) LVwG-S-732/001-2014 vom 02.03.2016 LVwG Oberösterreich: LVwG 410428/8/Zo/HUE/PP - LVwG 410429/8/Zo/HUE/PP vom 10.12.2014 LVwG 410340/8/Zo/HUE - 410342/8/Zo/HUE/PP vom 10.12.2014 LVwG 410345/10/HW/BD vom 11.12.2014 LVwG 4i0401/5/Zo/PP vom 9.2.2015 LVwG-410552/ll/Zo vom 22.6.2015 LVwG-410704/7/MS - LVwG 410705/2/MS vom 30.7.2015 LVwG-410547/ll/FP vom 20.08.2015 LVwG-410573/11/ER vom 27.08.2015 LVwG-410803/ll/WG vom 01.09.2015 LVwG-410805/11/Wg - LVwG-410806/2/Wg vom 01.09.2015 LVwG-410839/20/WG vom 01.09.2015 LVwG-410730/11/KH vom 03.09.2015 LVwG-410788-410790/17/KH vom 04.09.2015 LVwG-410726/17/Wg/BZ vom 08.09.2015 LVwG-410631/8/Zo/HUE vom 14.09.2015 LVwG-410743/10/ZO/HK vom 22.09.2015 LVwG-410710/7/Kof/HUE vom 15.10.2015 LVwG-410827/6/ER vom 19.10.2015 LVwG-410703/11/FP/BZ vom 20.10.2015 LVwG-410877/11/MS vom 20.10.2015 LVwG-410728/13/FP/BZ vom 20.10.2015 LVwG-410725/8/MS vom 22.10.2015 LVwG-410646/14/Zo/HUE vom 27.10.2015 LVwG-410727/9/Zo/BZ vom 27.10.2015 LVwG-410846/7/KLE - LVwG-410847/7/KLE vom 27.10.2015 LVwG-410689/7/Zo/HUE - 410690/2 vom 27.10.2015 LVwG-410679/9/Zo/BZ vom 27.10.2015 LVwG-410738/10/MS/HUE+LVwG-410741/10/MS/HUE-410742/10 vom 02.11.2015 LVwG-410814/11/MS/HUE - 410816/2 vom 03.11.2015 LVwG-410636/7/ER - LVwG-410637/7/ER vom 09.11.2015 LVwG-410946/8/MS vom 10.11.2015 LVwG-410952/8/MS vom 10.11.2015 LVwG-410755/13/FP/HUE vom 10.11.2015 LVwG-410838/10/MS/BZ vom 11.11.2015 LVwG-410654/15/FP/BZ vom 16.11.2015 LVwG-410569/12/Kof/AM vom 17.11.2015 LVwG-410861/16/MS vom 19.11.2015 LVwG-410570/12/Kof/AM vom 19.11.2015 LVwG-410572/12/Kof/AM vom 20.11.2015 LVwG-410924/8/KLe - 410926/2/KLe vom 01.12.2015 LVwG-410873/10/KLe vom 01.12.2015 LVwG-410958/10/KLe vom 01.12.2015 LVwG-411024/9/MS vom 02.12.2015 LVwG-410673/9/Kof/AM vom 03.12.2015 LVwG-410890/12/MS - 410891/2/MS vom 03.12.2015 LVwG-410756/12/MS vom 11.12.2015 LVwG-410995/7/KLe vom 14.12.2015 LVwG-410767/11/MS/HUE - LVwG-410768/2/MS/HUE vom 15.12.2015 LVwG-410641/7/ER/AM vom 15.12.2015 LVwG-410850/19/MS vom 15.12.2015 LVwG-411061/11/MS vom 16.12.2015 LVwG-410885/9/KLe vom 21.12.2015 LVwG-410886/8/KLe vom 21.12.2015 LVwG-411033/9/KLE vom 21.12.2015 LVwG-410887/8/KLe vom 21.12.2015 LVwG-411069/7/KLe vom 28.12.2015 LVwG-410750/21/WG/BZ vom 04.01.2016 LVwG-410753/20/WG/BZ vom 04.01.2016 LVwG-410938/33/Wg - 4010939/2 vom 04.01.2016 LVwG-410740/24/WG/BZ vom 04.01.2016 LVwG-410936/26/Wg - 410937/2/Wg vom 04.01.2016 LVwG-410857/23/Wg - 410858/2 vom „Jänner 2016“ (sic!) LVwG-410770/14/Wg/HUE - 410771/2 vom 04.01.2016 LVwG-410855/21/Wg - 410856/2 vom 05.01.2016 LVwG-410783/28/Wg/HUE - 410785/2 vom 05.01.2016 LVwG-410964/20/Wg - 410966/2 vom 08.01.2016 LVwG-411013/3/KH/HUE vom 11.01.2016 LVwG-411014/3/KH/AM vom 11.01.2016 LVwG-410779/9/MS/HUE - 410782/3 vom 14.01.2016 LVwG-410970/10/Zo vom 14.01.2016 LVwG-410758/9/Zo/BZ vom 18.01.2016 LVwG-410699/13/Zo/H U E - 410700/2 vom 19.01.2016 LVwG-410852/8/MS/HUE - 410853/2 vom 19.01.2016 LVwG-410711/12/ER vom 20.01.2016 LVwG-410766/14/ER vom 20.01.2016 LVwG-410761/13/KH/HUE - 410763/2 vom 21.01.2016 LVwG-410956/9/KH/AM vom 21.01.2016 LVwG-410843/17/KH/HUE - 410844/2 vom 21.01.2016 LVwG-410869/19/KH/HUE - 410870/2 vom 21.01.2016 LVwG-410982/ll/MS/HUE - 410985/3 vom 22.01.2016 LVwG-410571/9/FP/BZ vom 25.01.2016 LVwG-410634/21/FP/HUE vom 26.01.2016 LVwG-410875/12/ER-LVwG-410876/2/ER vom 26.01.2016 LVwG-410959/6/FP/HUE vom 26.01.2016 LVwG-410811/16/FP/HUE - 410813/2 vom 27.01.2016 LVwG-411060/8/Zo/BZ vom 27.01.2016 LVwG-410835/9/FP/BZ vom 28.01.2016 LVwG-410836/9/FP/BZ vom 28.01.2016 LVwG-410837/9/FP/BZ vom 28.01.2016 LVwG-411011/14/Wg vom 01.02.2016 LVwG-411012/14/Wg vom 01.02.2016 LVwG-410840/7/Zo/AM vom 02.02.2016 LVwG-410996/7/Zo/AM vom 02.02.2016 LVwG-410676/14/FP/AI4-LVwG-410677/2/FP/AM vom 02.02.2016 LVwG-410797/24/FP vom 04.02.2016 LVwG-410932/7/ER vom 04.02.2016 LVwG-411181/10/BP/HUE - 411182/8 vom 05.02.2016 LVwG-410944/11/KLe vom 05.02.2016 LVwG-411131/6/KLe vom 05.02.2016 LVwG-411081/10/KLe - 411083/2 vom 05.02.2016 LVwG-410948/11/KLE vom 05.02.2016 LVwG-410949/11/KLE vom 05.02.2016 LVwG-410678/13/HW/BZ vom 08.02.2016 LVwG-411030/11/Wg - 411032/2 vom 10.02.2016 LVwG-410927/8/FP/AM - 410928/2 vom 10.02.2016 LVwG-411088/7-411089/2/KLe/BZ vom 10.02.2016 LVwG-411076/7/Wg vom 10.02.2016 LVwG-411090/6/KLe/BZ - 411091/2 vom 10.02.2016 LVwG-410713/14/HW/BZ vom 10.02.2016 LVwG-411139/6/KLE - 411140/2 vom 11.02.2016 LVwG-411141/6/KLE vom 11.02.2016 LVwG-410659/6/Zo vom 11.02.2016 LVwG-411142/7 - 411143/2/KLE vom 11.02.2016 LVwG-410619/13/HW/BZ vom 11.02.2016 LVwG-410716/10/Zo - 410717/2 vom 15.02.2016 LVwG-410627/12/HW/BZ vom 15.02.2016 LVwG-411123/10/KLE vom 15.02.2016 LVwG-410859/14/Zo vom 16.02.2016 LVwG-410786/14/Zo vom 16.02.2016 LVwG-410772/10/Zo/AM - 410774/10 vom 16.02.2016 LVwG-410732/8/FP/AM -410734/2 vom 16.02.2016 LVwG-411092/8/KH/AM vom 18.02.2016 LVwG-410963/19/HW-LVwG-410971/15/HW vom 22.03.2016 LVwG-410878/16/HW vom 23.02.2016 LVwG-411165/11/BP/HUE -411166/2 vom 25.02.2016 LVwG-411147/9/Bp vom 26.02.2016 LVwG-410807/9/Zo - 410808/2 vom 29.02.2016 LVwG-410819/7/Zo - 410820/2 vom 29.02.2016 LVwG-410860/12/FP vom 01.03.2016 LVwG-411246/9/BP/BZ vom 01.03.2016 LVwG-411221/9/KH/AM vom 06.03.2016 LVwG-411215/9/KH/AM vom 06.03.2016 LVwG-411259/7/Wg vom 21.03.2016 LVwG-411258/7/Wg vom 21.03.2016 LVwG-411085/8/Zo vom 21.03.2016 LVwG-411216/8/Zo vom 21.03.2016 LVwG-411008/8/ZO vom 21.03.2016 LVwG-411062/12/Wg - 411064/2 vom 21.03.2016 LVwG-411106/8/Wei/BZ - 411107/2 vom 23.03.2016 LVwG-411020/10/Wei/BZ - 411023/2 vom 24.03.2016 LVwG-411104/8/Wei/BZ - 411105/2 vom 24.03.2016 LVwG-411136/8/Kof- 411138/3 vom 24.03.2016 LVwG-410957/8/Kof vom 24.03.2016 LVwG-411180/11/Wei/BZ vom 25.03.2016 LVwG-411178/11/Wei/BZ vom 25.03.2016 LVwG-411124/9/Wei/BZ - 411126/2 vom 25.03.2016 LVwG-410975/6/KLe/HUE - 410977/2 vom 29.03.2016 LVwG-411223/6/KLE vom 29.03.2016 LVwG-411046/10/Wei/BZ vom 29.03.2016 LVwG-411096/8/KLE vom 29.03.2016 LVwG-411184/7/KLE vom 29.03.2016 LVwG-411145/11/Wei/BZ vom 30.03.2016 LVwG-411040/12/KH/HUE vom 30.03.2016 LVwG-411134/7/KH - 411135/2 vom 31.03.2016 LVwG-411173/6/KH vom 31.03.2016 LVwG-411213/3/KOF/HK vom 31.03.2016 LVwG-411086/8/KOF/HK vom 31.03.2016 LVwG-411114/11/Wg-LVwG-411116/2 vom 01.04.2016 LVwG-411194/10/Wg vom 01.04.2016 LVwG-411078/9/Wg vom 01.04.2016 LVwG-411042/6/KOF/MSt - LVwG-411043/2 - LVwG-411047/2/KOF/MSt - LVwG-411048/2 vom 04.04.2016 LVwG-411098/11/Wei/BZ vom 04.04.2016 LVwG-411041/12/KH/HUE vom 05.04.2016 LVwG-411099/10/Wei/BZ vom 05.04.2016 LVwG-411117/7/KLe/HUE-LVwG-411120/2 vom 07.04.2016 LVwG-411276/9/Wg vom 07.04.2016 LVwG-411331/6/Wg vom 07.04.2016 (kein Auslandsbezug, keine Bedenken) LVwG-411167/11/Wg - 411168/2 vom 07.04.2016 LVwG-411101/12/Wei/BZ vom 08.04.2016 LVwG-411002/11/FP/BZ vom 11.04.2016 LVwG-410895/6/Zo vom 11.04.2016 LVwG-410896/6/Zo vom 11.04.2016 LVwG-411277/9/Kof vom 12.04.2016 LVwG-411293/9/Kof vom 12.04.2016 LVwG-410954/7/Zo vom 14.04.2016 LVwG-411175/6/Kof vom 18.04.2016 LVwG Kärnten: KLVwG-1227-1229/8/2015 vom 19.11.2015 (keine Bedenken) LVwG Salzburg: LVwG-10/35/13 2014 vom 12.6.2014 LVwG-10/298/17-2015 vom 16.09.2015 LVwG-10/372/15-2015 vom 21.09.2015 LVwG-10/387/6-20i5 vom 06.10.2015 LVwG-10/388/5-2015 vom 06.10.2015 LVwG-10/341/9-2015 vom 03.11.2015 LVwG-10/314/5-2015 vom 04.11.2015 LVwG-10/336/9-2015 vom 04.12.2015 LVwG-10/401/6-2015 vom 14.12.2015 LVwG-10/24/19-2015 vom 18.12.2015 LVwG-10/438/10-2015 vom 22.12.2015 LVwG-10/385/8-2016 vom 07.01.2016 LVwG-10/454/5-2016 vom 07.01.2016 LVwG-10/344/5-2016 vom 21.01.2016 LVwG-10/345/5-2016 vom 21.01.2016 LVwG-10/340/19-2016 vom 25.01.2016 LVwG-10/397/10-2016 vom 08.02.2016 LVwG-10/396/10-2016 vom 10.02.2016 LVwG-10/398/10-2016 vom 10.02.2016 LVwG-10/400/7-2016 vom 10.02.2016 LVwG-10/466/6-2016 - LVwG-10/467/6-2016 vom 12.02.2016 LVwG-10/473/6-2016 vom 12.02.2016 LVwG-10/470/5-2016 vom 29.02.2016 405-10/33/1/8-2016 vom 24.03.2016 LVwG-10/368/8-2016 vom 29.03.2016 LVwG-10/369/7-2016 vom 30.03.2016 LVwG-10/472/7-2016 vom 04.04.2016 405-10/38/1/7-2016 - 405-10/39/1/7-2016 vom 07.04.2016 LVwG-10/382/5-2016 vom 11.04.2016 LVwG-10/328/8-2016 vom 11.04.2016 405-10/44/1/9-2016 vom 19.04.2016 LVwG-10/393/5-2016 vom 25.04.2016 LVwG-10/404/6-2016 vom 26.04.2016 405-10/63/1/7-2016 vom 17.05.2016 LVwG Tirol: LVwG-2014/14/3251-5 vom 18.11.2015 LVwG-2014/14/3394-6 vom 01.02.2016 (Verweis auf Vorarlberg LVwG-1-663/R10-2014) LVwG-2014/18/2511-11 - LVwG-2014/18/3122-8 vom 02.02.2016 LVwG-2014/42/3140-2 vom 04.02.2016 LVwG-2014/46/3119-8 vom 12.02.2016 LVwG-2014/46/3120-8 vom 12.02.2016 LVwG-2014/14/1820-7 vom 18.02.2016 LVwG-2015/18/1532-4 vom 21.03.2016 LVwG-2014/30/2505-9 vom 21.03.2016 LVwG-2015/14/0416-5 vom 22.03.2016 LVwG-2014/18/3498-5 vom 23.03.2016 LVwG-2015/30/0419-8 vom 23.03.2016 LVwG-2015/30/2097-5 vom 25.03.2016 LVwG-2015/29/0711-5 vom 29.03.2016 LVwG-2015/29/2819-7 vom 30.03.2016 LVwG-2015/18/0947-5 vom 04.04.2016 LVwG-2015/29/1248-5 vom 05.04.2016 LVwG-2015/29/1533-9 vom 14.04.2016 LVwG-2015/29/1534-6 vom 14.04.2016 LVwG-2015/30/0418-8 vom 14.04.2016 LVwG-2015/21/0512-2 vom 14.04.2016 LVwG-2015/18/0815-3 vom 20.04.2016 LVwG-2015/18/1628-4 vom 28.04.2016 LVwG-2015/18/2390-3 - LVwG-2015/18/2391-4 vom 04.05.2016 LVwG Vorarlberg: LVwG-1-700/E15 2013 vom 13.10.2014 (Kein Zweifel) LVwG-1-790/R7-2014 vom 14.09.2015 LVwG-1 -789/R7-2014 vom 15.12.2015 LVwG-1-662/R4-2014-14 vom 15.12.2015 LVWG-1-663/R10-2014-11 vom 15.12.2015 LVwG-440-002/R2-2015-7 vom 22.02.2016 LVwG-1-047/R10-2015 vom 23.02.2016 LVwG Wien: VGW 001/023/5739/2014 3 vom 12.08.2014 VGW 001/059/28733/2014-13 - VGW 001/V/059/31531/2014 vom 11.12.2014 VGW-001/076/4041/2015-5 vom 04.09.2015 VGW-001/076/4040/2015-6 vom 04.09.2015 VGW-001/059/3558/2015-8 - VGW-001/V/059/3585/2014 vom 09.09.2015 (EuGH Rspr konkret nicht anwendbar) VGW-002/032/10316/2015-15 vom 11.01.2016 VGW-002/032/10312/2015-17 - VGW-002/V/032/10314/2015-17 vom 12.01.2016 VGW-002/032/11590/2015-6 vom 12.01.2016 VGW-002/032/11591/2015-6 - VGW-002/V/032/11592/2015-6 vom 12.01.2016 VGW-002/032/11225/2015-7 - VGW-002/V/032/11226/2015 vom 26.01.2016 VGW-002/032/11221/2015-7 - VGW-002/V/032/11223/2015 vom 26.01.2016 VGW-002/032/11635/2015-7 - VGW-002/V/032/11636/2015-7 - VGW-002/V/032/11637/2015-7 vom 26.01.2016 VGW-002/032/11217/2015-15 vom 26.01.2016 VGW-002/032/13026/2015 - VG-002/V/032/13027/2015 vom 03.02.2016 VGW-002/032/15017/2015 - VG-002/V/032/138/2016 vom 04.02.2016 VGW-002/032/13714/2015-8 vom 24.03.2016 VGW-002/032/13194/2015-15 - VGW-002/V/032/565/2016 - VGW-002/032/1801/2016 vom 11.04.2016 VGW-001/047/4021/2015-11 vom 11.04.2016 LG Korneuburg: 10 Cg 41/14k vom 28.09.2015 LG St. Pölten: 42 Cg 62/15w vom 28.08.2015 LG Steyr: 4 Cg 81/14S vom 23.07.2015 LG Wels: 26 Cg 50/15d vom 25.08.2015 (Keine abschließende Beurteilung) 26 Cg 49/15g vom 26.08.2015 (Keine abschließende Beurteilung) 8 Cg 55/14 f vom 18.12.2015 (non liquet) 8 Cg 56/14 b vom 18.12.2015 (non liquet) 8 Cg 57/14z vom 18.12.2015 (non liquet) 8 Cg 103/14i vom 18.12.2015 (non liquet) OLG Linz: 3 R 115/15Z vom 10.09.2015 6 R 102/15k vom 30.09.2015 6 R 103/15g vom 30.09.2015 6 R 153/15k vom 30.09.2015 6 R 154/15g vom 30.09.2015 2 R 164/15y vom 28.10.2015 VwGH: (mit Hinweis, dass sich das LVwG OÖ im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ausführlich mit der Frage der Unionsrechtwidrigkeit des GSpG befasst habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass eine solche nicht vorliege) Ra 2015/17/0095 vom 22.02.2016 Ra 2015/17/0096 vom 22.02.2016 Ra 2015/17/0098 vom 25.02.2016 Ra 2016/17/0025 bis 0027 vom 29.02.2016 Ra 2016/17/0045 vom 15.03.2016 Ra 2016/17/0001 bis 0002 vom 17.03.2016 Ra 2016/17/0022 bis 0024 vom 17.03.2016 Ra 2016/17/0036 vom 17.03.2016 Ra 2016/17/0035 vom 23.03.2016 Ra 2016/17/0039 vom 23.03.2016 Ra 2016/17/0040 vom 23.03.2016 Ra 2016/17/0043 vom 23.03.2016 Ra 2016/17/0055 bis 0056 vom 23.03.2016 Ra 2015/17/0186 bis 0187 vom 23.03.2016 Ra 2015/17/0130 vom 24.03.2016 Ra 2016/17/0054 vom 24.03.2016 Ra 2015/17/0147 vom 30.03.2016 Ra 2015/17/0135 vom 31.03.2016 Aufgrund der ständigen Rechtsprechung und dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 1 Abs. 2 GSpG: Poker sei ein Glücksspiel, § 57 Abs. 1 GSpG) sei die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen. ********* Mit Schreiben vom 7.7..2017 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor: 2.2 Replik zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung Der Umfang der bekämpften Bescheide von 12 Seiten erwecke zwar auf den ersten Blick den Eindruck, die belangte Behörde hätte sich ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken auseinandergesetzt, dies treffe jedoch bei näherer Betrachtung nicht zu: Einleitend verweise die belangte Behörde auf Seite 1 des bekämpften Bescheides auf „die ausführliche Begründung“ in ihrem Bescheid und führe anschließend aus, dass eine Beschwerde als offenkundig erfolglos zu qualifizieren sei, wenn „der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich [...] auf eine länger während unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.“ (Seite 2 des bekämpften Bescheides) Sie widerlege jedoch nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Abgabenpflicht für frei gewerbliche Pokersalons nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung bestätigt sei. Keinesfalls bewiesen die beiden auf Seite 3 der bekämpften Bescheide zitierten Beschlüsse des VwGH (26.6.2014, 2011/16/0158; 29.8.2013, 2012/16/0188) die offenkundige Erfolglosigkeit der Rechtsmittel gegen die Stammabgabe, da der VwGH in diesem Verfahren die Behandlung der Beschwerden gemäß § 33a VwGG abgelehnt habe. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Abgabepflicht frei gewerblicher Pokersalons bestätigt sei, da der VwGH nicht in der Sache entschieden habe. Abgesehen davon beträfen die beiden Beschlüsse die Festsetzung von Gebühren und sagten nichts über die Glücksspielabgabenpflicht aus. Darüber hinaus sei es schlichtweg unzutreffend, dass eine über längere Zeit unbeanstandet gebliebene Verwaltungspraxis dazu führe, dass eine Beschwerde als wenig erfolgversprechend qualifiziert und die Aussetzung der Einhebung verweigert werden dürfe (vgl. Althuber, ÖStZ 2016, 674). In weiterer Folge zitiere die belangte Behörde ein Erkenntnis des BFG (Seite 2 des bekämpften Bescheides), welches - wie bereits oben dargelegt - die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ebenso wenig zu belegen vermöge. Auch die wörtliche Zitierung mehrerer Passagen aus dem Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016 ua (Seiten 3 ff des bekämpften Bescheides), spreche nicht für die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, da der VfGH nicht die Rechtmäßigkeit von Glücksspielabgaben zu beurteilen gehabt habe, sondern lediglich jene des Monopols. Zudem bestehe selbst in dieser Frage Judikaturdivergenz zum EuGH (Leidenmühler, Kohärenz im österreichischen Glücksspielrecht? - Wertungswidersprüche und Judikaturdivergenzen, MuR 2016, 295 ff). Unzutreffend sei auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach der VwGH mit Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2105/17/0022, „die Vereinbarkeit des österreichischen GSpG mit dem Unionsrecht“ bejaht habe (Seite 4 des bekämpften Bescheides). Der VwGH habe lediglich die Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols beurteilt, sich jedoch nicht mit der Glücksspielabgabenpflicht auseinandergesetzt. Aus demselben Grund gingen auch die Ausführungen der belangten Behörde zum Erkenntnis des VwGH vom 5.4.2016, Ra 2015/17/0063 (Seiten 4 f des bekämpften Bescheides) ins Leere. Darüber hinaus beträfen auch die auf Seite 5 des bekämpften Bescheides angeführten Beschlüsse des VfGH (6.12.2012, B 1337/11; B 1339/11) nicht die Glücksspielabgabenpflicht, sondern die Frage der Rechtmäßigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung von Lotteriekonzessionen. Sie seien daher für die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen die Stammabgabe ebenso irrelevant, wie das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 7.3.2013, 2011/17/0303, welches ebenfalls die Beschränkung von Lotteriekonzessionen zum Gegenstand gehabt habe. Auch das von der Abgabenbehörde ebenfalls zitierte Erkenntnis des VwGH vom 23.12.1991, 88/17/0010, sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, da ausschließlich die Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielmonopols mit Art. 6 StGG verfahrensgegenständlich gewesen sei. Die belangte Behörde behaupte, der VfGH habe "mehrfach" die "Verfassungskonformität der Glücksspielabgabe und des GSpG" ausgesprochen, und verweise dabei auf eine einzige Entscheidung, die sich - wie sie selbst festhalte - ausschließlich mit der Frage der Anzahl der Lotteriekonzessionen befasse (Seite 5 der bekämpften Bescheide). Bei der Beurteilung einer so wichtigen Frage wie jener, ob Aussetzung zu gewähren sei oder nicht, wäre eine ernsthaftere Befassung mit der Thematik zu erwarten. Hinsichtlich der auf Seite 6 des bekämpften Bescheides angeführten Beschlüsse des VfGH zur Glücksspielabgabenpflicht werde - wie bereits in der Beschwerde vom 10.2.2017 - darauf hingewiesen, dass aus der Ablehnung der Beschwerden durch den VfGH nicht abgeleitet werden könne, dass die Glücksspielabgabenpflicht für frei gewerbliche Pokersalons höchstgerichtlich bestätigt sei. Vielmehr belegten die Beschlüsse lediglich, dass die von den Beschwerdeführern bis dato geltend gemachte Bedenken nach Ansicht des VfGH nicht in die verfassungsrechtliche Sphäre reichten. Schließlich vermöge auch die seitenlange Anführung (Seiten 5-11 der bekämpften Bescheide) von Entscheidungen verschiedenster innerstaatlicher Gerichte ohne nähere Ausführungen zu deren Relevanz für den gegenständlichen Sachverhalt die Entscheidung der belangten Behörde nicht rechtfertigen. Zusammengefasst behaupte die belangte Behörde damit lediglich, dass es aufgrund der Glücksspieleigenschaft von Poker und der höchstgerichtlichen Bestätigung des Glücksspielmonopols zulässig sei, von jedem Einsatz eines Spielers bei einem Pokerspiel 16% Glücksspielabgabe (also ein Vielfaches der Einnahmen der Beschwerdeführerin) zu erheben, und somit sei ein Rechtsmittel dagegen aussichtslos und keine Aussetzung zu gewähren. Dieser Schluss sei jedoch geradezu abwegig und keinesfalls aus den zitierten Entscheidungen abzuleiten. Denn es handle sich mit Ausnahme der zitierten VwGH-Erkenntnisse nicht um höchstgerichtliche Entscheidungen, welche schon deshalb die mangelnden Erfolgsaussichten nicht belegen könnten. Entscheidend sei aber, dass es in den zitierten Entscheidungen - wie die belangte Behörde auf Seite 5 der bekämpften Bescheide auch selbst eingesteht - um die Frage der Rechtmäßigkeit des österreichischen Glücksspielmonoeols gehe. Die Höhe der Glücksspielabgaben sei überhaupt nicht beurteilt worden. Im Ergebnis habe die belangte Behörde in dem bekämpften Bescheid keines der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente widerlegt. Sie habe es nicht einmal versucht, sondern lediglich unreflektiert verschiedene Entscheidungen diverser Gerichte aneinandergereiht, deren Relevanz für den gegenständlichen Fall nicht gegeben sei. 2.3 Auszusetzender Betrag Mit den Beschwerden vom 13.4.2017 sei die Aussetzung der Einhebung folgender Beträge beantragt worden, da die Rechtsmittel gegen die Stammabgabe noch anhängig gewesen seien (und bis heute anhängig seien): • EUR 14.997.794,25 (Glücksspielabgaben 1-12/2012 inkl. Nebengebühren); • EUR 14.986.211,60 (Glücksspielabgaben 1-12/2013 inkl. Nebengebühren); • EUR 14.315.444,23 (Glücksspielabgaben 1-12/2014 inkl. Nebengebühren); • EUR 17.948.435,80 (Glücksspielabgaben 1/2015-1/2016 inkl. Nebengebühren). Insgesamt sei somit die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von EUR 62.247.885,88 begehrt worden. Infolge der Erledigung dieser Beschwerden seien (weitere) Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt EUR 79.940,42 (EUR 23.386,33 It. Bescheid vom 9.6.2017 + EUR 34.277,52 lt. Bescheid vom 12.6.2017 + EUR 21.125,71 It. Bescheid vom 13.6.2017 + EUR 1.150,86 lt. Bescheid vom 14.6.2017) festgesetzt worden, deren Höhe ebenfalls von der Erledigung der Rechtsmittel gegen die Stammabgabe abhänge. Somit sei bis zur Erledigung der Rechtsmittel gegen die Stammabgabe die Einhebung des Betrages von EUR 62.327.826,30 (EUR 62.247.885,88 + EUR 79.940,42) auszusetzen. 3. Antrag Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, 1) gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Verwaltungsgericht; und 2) der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben werde. ***** Diese Verfahren wurden dem nunmehr zuständigen Richter mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28. März 2019 im Zuge eine Altaktenumverteilung zur Entscheidung übertragen. Über die Beschwerden wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO, die Beschwerdeentscheidung vorweg zu nehmen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen (vgl. VwGH 15.3.2012, 2011/17/0175) . Im Zuge der Beurteilung einer Beschwerde nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Beschwerde kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Beschwerde die Rede sein (VwGH 31.7.2003, 2002/17/0212). In ihrem Antrag auf Aussetzung der Einhebung wandte die Bf. ein, dass die Entscheidungen des VfGH vom 30.6.2012, G 51/11, und vom 27.6.2013, G 26/2013 und G 90/2012, sowie der Beschluss des OGH vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m, in ihrem Sinne entschieden worden seien und bis dato noch keine Entscheidung des VwGH zur Glücksspielabgabenpflicht ergangen sei. Dem ist wie folgt zu entgegnen: -) VfGH vom 30.6.2012, G 51/11, und VfGH vom 27.6.2013, G 26/2013 und G 90/2012: "Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 GSpG (idF AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, ab 1.3.2014) insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 22 GSpG (idF vor dem AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, bis 27.6.2013) das Recht zum Betrieb einer weiteren Spielbank durch Erteilung einer Konzession gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen kann gemäß § 22 GSpG (idF vor dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, vom 1.3.2014 bis 15.8.2015) das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro. Gemäß § 60 Abs. 24 GSpG (idF vor dem BGBl I 2013/167, bis 27.6.2013) steht § 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis 31.12.2012, dem Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel dann nicht entgegen, wenn dieser Betrieb bereits auf Grundlage der Rechtslage zum 1. Jänner 2010 zulässig gewesen wäre und bereits vor dem 15. März 2010 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt ist. Gemäß § 60 Abs. 33 GSpG (idF vor dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, bis 14.8.2015) § 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden. Gemäß § 60 Abs. 36 GSpG ist § 2 Abs. 4 auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden (StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, ab 15.8.2015). Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind." Daraus, dass durch die erstgenannte Entscheidung des VfGH die Wortfolge „zur Erteilung einer Konzession im Sinne des § 22, längstens bis“ in § 60 Abs. 24 GSpG und durch das zweitgenannte Urteil des VfGH das Wort „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG, § 22 GSpG samt Überschrift „Pokersalons“ sowie § 60 Abs. 24 GSpG aufgehoben wurden, lässt sich für die Bf. nichts gewinnen, da der VfGH diese §§ und Wörter nicht deshalb aufhob, weil er vermeinte, dass Pokerspiele keine Glücksspiele wären („Punkt 2.2.6.: Der Verfassungsgerichtshof kann dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes daher nicht entgegentreten, wenn dieser das Pokerspiel allgemein in den Katalog der Glücksspiele in § 1 Abs. 2 GSpG aufnimmt.“), sondern weil § 22 GSpG wegen der Beschränkung auf eine einzige zu erteilende Konzession und damit einhergehender Monopolisierung des Marktes gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieß. Die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG und des § 60 Abs. 24 GSpG erfolgte lediglich wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit § 22 GSpG, der VfGH stellte jedoch klar, dass diese Regelungen für sich genommen nicht verfassungswidrig sind. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl I 2014/13) ist das Wort „Poker“ wieder in § 1 Abs. 2 GSpG enthalten. § 22 GSpG war damit kurzfristig mit der Maßgabe, dass statt einer einzigen Konzession drei Konzessionen zum Betrieb von Pokersalons erteilt werden können, in Geltung und wurde mit dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, mit dem auch § 60 Abs. 36 GSpG als Nachfolgerbestimmung des § 60 Abs. 24 bzw. Abs. 33 GSpG in Kraft trat, ab 15.8.2015 endgültig aufgehoben. Da durch den Wegfall der Bestimmung des § 22 GSpG betreffend Vergabe von einer bzw. drei Konzessionen die Verfassungswidrigkeit beseitigt wurde, konnte § 1 Abs. 2 GSpG auch wieder Poker als Glücksspiel zu Recht (demonstrativ) aufzählen. Obgleich kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, wird hinsichtlich der Glücksspielabgabenpflicht für Pokersalons mit landesrechtlicher Gewerbeberechtigung iSd § 60 Abs. 36 GSpG auf die Begründung zur Entscheidung des BFG vom gleichen Tag, RV/7102140/2017, verwiesen. -) Beschluss des OGH vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m: Mit diesem Beschluss stellte der OGH an den VfGH ua die Anträge, § 2 Abs. 2 GSpG (Unternehmerbegriff), § 2 Abs. 4 GSpG (verbotene Ausspielungen) und § 3 GSpG (Glücksspielmonopol des Bundes) sowie in eventu das Glücksspielgesetz zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben, da die von den konzessionierten Lotterie- und Spielbankengesellschaften in Österreich betriebene Werbung nicht ausschließlich dazu gedient habe, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern den Zweck verfolgt habe, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht bereit gewesen seien zu spielen, weshalb Bedenken an der Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols sowie wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit bzw. dessen Verfassungswidrigkeit wegen Inländerdiskriminierung bestünden. Der Rechtsansicht der Bf., dass dadurch die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bereits feststünde, wird der Beschluss des VfGH vom 15.10.2016, G 103-104/2016, entgegengehalten, mit dem diese Anträge zur Gänze zurückgewiesen wurden, da zum einen der Anfechtungsumfang der einzelnen Bestimmungen zu eng gewählt wurde und zum anderen die Anfechtung des gesamten Glücksspielgesetzes unzulässig ist, weil nicht sämtliche Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegen sämtliche Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dargelegt wurden. -) bis dato noch keine Entscheidung des VwGH zur Glücksspielabgabenpflicht ergangen: Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass der VwGH mittlerweile die Revision gegen das Erkenntnis des BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011, betreffend Festsetzung von Glücksspielabgaben im Zusammenhang mit der Betreibung eines Pokersalons mit seinem Erkenntnis vom 19.10.2017, Ro 2015/16/0024, als unbegründet abgewiesen hat. Verwiesen wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.3.2019, Ro 2019/17/0003, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des VwGH. Darüber hinaus wird auf den Beschluss des in der gleichen Sache vorweg angerufenen VfGH vom 19.2.2015, E 293/2015, verwiesen, in dem eine Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung nicht erkannt wurde und auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegen angesehen wurde. Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind gemäß Art. 56 AEUV nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließen, dass dieses Kapitel auch auf Erbringer von Dienstleistungen Anwendung findet, welche die Staatsangehörigkeit eines dritten Landes besitzen und innerhalb der Union ansässig sind. Weiters brachte die Bf. in ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols ins Treffen, da die Bestimmungen des GSpG gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV verstießen. Nach der Judikatur des EuGH ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (EuGH 30.4.2014, C-390/12). Entgegen der Rechtsansicht der Bf. ist im gegenständlichen Fall die Lösung der Frage, ob die Bestimmungen der §§ 3 ff GSpG betreffend das Glücksspielmonopol des Bundes und dessen Ausnahmen dem Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung entsprechen, nicht von Bedeutung, da die Bf. aufgrund des § 60 Abs. 36 GSpG wegen der erteilten gewerberechtlichen Bewilligung in ihrem Pokersalon erlaubte Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet und organisiert und somit der Glücksspielabgabe gemäß §§ 57 ff GSpG unterliegt (nähere Begründung siehe RV/7102140/2017). Solange die Bestimmung des § 60 Abs. 36 GSpG in Kraft ist, kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes vor dem 1.1.2020 eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV nicht vorliegen. Abschließend wird auf die Judikatur des VwGH vom 16.12.2015, 2013/17/0326, hingewiesen: „Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl VfSlg 9.750/1983, 18.183/2007) darf der Gesetzgeber die Steuerquellen bestmöglich erschließen und dabei auch andere als fiskalische Zwecke mitverfolgen. Dabei ist die Zielsetzung, eine Zunahme von Spielautomaten (um die es in den zitierten Erkenntnissen ging) durch höhere Abgaben zu verhindern und ihre Anzahl eher zu verringern, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass dadurch - wie bei jeder Besteuerung - die Rentabilität herabgesetzt und ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden kann, ist unbeachtlich, solange nicht die Ausübung eines ganzen Erwerbszweigs unmöglich gemacht wird. Der Wesensgehalt der Grundrechte - besonders auf Unversehrtheit des Eigentums und Freiheit der Erwerbsausübung - wird dadurch nicht berührt. Wie der Verfassungsgerichtshof weiter ausführte (VfSlg 19.580/2011), ist dem Gesetzgeber auch nicht entgegenzutreten, wenn er statt eines Verbots die Eindämmung der Automatenaufstellung oder des Spielens durch eine höhere Abgabenbelastung erreichen möchte. Sollten dadurch potenzielle Spieler wegen mangelnder Attraktivität vom Spielen abgehalten werden, liegt dies genau in der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Absicht des Gesetzgebers.“ Fazit: Da die Beschwerde insgesamt daher iSd § 212a Abs. 2 lit. a BAO wenig erfolgversprechend erscheint, kommt eine Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Wien, am 5. März 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104517/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104517.2017
Stammnummer
127917
Gültig
05.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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