Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104517/2017
Aussetzung der Einhebung von Glücksspielabgaben, Beurteilung der Erfolgsaussichten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104517/2017vom 05.03.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerdesachen AB-GmbH, Adresse1, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, über die durch die STB, Adresse2, eingebrachten Beschwerden vom 13.04.2017 gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 10.03.2017, StNr. XXXX, Team 12, betreffend Abweisung von Aussetzungsanträgen (§ 212a BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben (Vorlageanträge) vom 9.9.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung folgender Abgaben:
Glücksspielabgaben 01-12/2012:
Stammabgaben: € 14.587.127,52
Aussetzungszinsen: € 51.795,62
Säumniszuschläge: € 267.263,23
Aussetzungszinsen betr. SZ: € 589,05
Glücksspielabgaben 01/2013 - 08/2013 sowie 10/2013 - 12/2013:
Stammabgaben: € 13.999.815,99
Aussetzungszinsen: € 61,03
Säumniszuschläge: € 79,36
Glücksspielabgaben September 2013 € 986.157,21
Glücksspielabgaben 01 - 12/2014:
Stammabgabe € 14,192.486,49
Aussetzungszinsen: € 45.113,99
Glücksspielabgaben 01/2015 - 01/2016
Stammabgaben: € 17,760.142,77
Aussetzungszinsen: € 68.838,31
Begründend wurde vorgebracht, dass die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, gemäß § 212a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen sei, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Abgaben im Sinne der BAO seien gemäß § 3 BAO auch Nebenansprüche wie Säumniszuschläge oder Aussetzungszinsen. Sie seien einer Aussetzung - sofern sie nicht ohnehin separat mit einem Rechtsmittel bekämpft würden - auch im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen die Stammabgabe zugänglich, sofern ihre Höhe mittelbar von der Erledigung dieses Rechtsmittels abhänge.
Dabei handle es sich jedenfalls um alle Nebenansprüche, die im Falle einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Erledigung des Rechtsmittels (gegen die Stammabgabe) von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen seien oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben sei (Ritz, BAO
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§ 212a Rz 7):
In Bezug auf Säumniszuschläge folge die mittelbare Abhängigkeit aus § 217 Abs. 8 BAO, wonach die Berechnung der Säumniszuschläge im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen habe.
Hinsichtlich der Aussetzungszinsen folge die mittelbare Abhängigkeit aus § 212a Abs. 9 BAO, wonach die Berechnung der Aussetzungszinsen im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen habe.
Ein Ausschlussgrund nach § 212a Abs. 2 BAO liege nicht vor. Gerade die Entscheidungen des VfGH vom 30.6.2012 (G 51/11) und vom 27.6.2013 (G 26/2013, G 90/2012) und der Beschluss des OGH vom 30.3.2016 (4 Ob 31/16m) zeigten, dass die Rechtsfragen nicht nur äußerst komplex seien, sondern auch im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden würden. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass bis dato keine Entscheidung des VwGH ergangen sei, aufgrund derer die Glücksspielabgabenpflicht im gegenständlichen Fall zu bejahen wäre.
Darüber hinaus stehe nunmehr aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes (OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua) fest, dass das Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei. Der Antrag des OGH an den VfGH könne eine Aufhebung maßgeblicher Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nach sich ziehen. Dabei sei keineswegs ausgeschlossen, dass diese Aufhebung nach Art. 140 Abs. 7 B-VG rückwirkend erfolge, was auch die dargelegten Auswirkungen auf die Abgabenpflicht im Beschwerdezeitraum haben könne. Sollte keine Aufhebung erfolgen oder die Aufhebung nicht rückwirkend erfolgen, so bleibe es bei der Feststellung, dass das Glücksspielgesetz unionsrechtswidrig sei, was ebenfalls die genannten Auswirkungen auf die Besteuerung habe.
Die Aussetzung sei zu bewilligen, da ansonsten kein effektiver Rechtsschutz mehr gegeben wäre.
*****
Mit Bescheiden vom 10.3.2017 wies das Finanzamt die Aussetzungsanträge ab.
Begründung zu Glücksspielabgaben samt Nebenansprüche 01-12/2012, 01-12/2014 und 01/2015-01/2016:
Die Aussetzung sei nicht zu bewilligen, insoweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO). Anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag sei somit von der Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde Bedacht zu nehmen, und zwar anhand des Beschwerdevorbringens (VwGH 26.7.1995, 95/16/0018; VwGH 16.5.2002, 2000/13/0100).
Es werde betreffend sämtliche Punkte auf die ständige Rechtsprechung des UFS bzw. BFG (UFS Wien vom 05.04.2007, RV/1666-W/06‚ RV/1665-W/06, RV/1338-W/05, RV/0031-W/02, RV/1669-W/06, RV/1668-W/06, RV/1667-W/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06; UFS Wien vom 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS Wien vom 24.07.2007, RV/0369-W/02, RV/0036-W/02; UFS Innsbruck vom 13.05.2011, RV/0499-I/10; UFS Innsbruck vorn 11.05.2011, RV/0500-I/10; UFS Wien vom 07.10.2011, RV/0743-W/11; UFS Graz vom 19.11.2013, RV/0744-G/11; BFG vom 26.2.2014, RV/3100689/2012; BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011; BFG vom 5.3.2015, RV/2100581/2012, BFG vom 10.06.2016, RV/7101758/2012 und BFG vom 20.06.2016, RV/7101758/2012) sowie die Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11, vom 26.2.2014, B 58-62/2014 und vom 19.2.2015, E 293/2015 verwiesen. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BFG und des VfGH sei die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend.
So führe das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, RV/7103332/2011, aus: „Durch die Glückspielgesetznovelle 2008 wurde die Besteuerung von bestimmten Glücksspielen mit Rechtsgeschäftsgebühren aus dem Gebührengesetz herausgenommen und transformiert zu den Glücksspielabgaben in das Glücksspielgesetz § 57 GSpG bis § 59 GSpG eingestellt. Wie gezeigt werden konnte, handelt es sich bei den §§ 57 ff. GSpG um die Nachfolgebestimmungen zu § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 GebG, weswegen viele steuerliche Grundsätze übertragen werden können. Man kann durchaus sagen, bei den Glücksspielabgaben handelt es sich um eine Art Rechtsgebühren bzw. um eine Rechtsverkehrsteuer (vgl. BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012).“
Die zu § 33 TP 17 GebG ergangene Rechtsprechung sei daher auch auf die Glücksspielabgabe anwendbar.
In der Abgabeneinhebung sei auch kein Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechte zu erkennen, weil es der Abgabepflichtige in der Hand habe, Vorkehrungen für die Entrichtung der Abgabenschuld zu treffen (VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11 und vom 26.2.2014, B 58-62/2014).
Weiters führe der VfGH in seinem Erkenntnis vom 19.2.2015, E 293/2015, aus: „Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 2 GSpG sowie der Bestimmungen über die Glücksspielabgaben in den §§ 57 bis 59 GSpG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er das Pokerspiel dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft (vgl. VfSlg. 19.767/2013). Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. VfSlg. 10.001/1984, 10.365/1985, 11.143/1986, 11.615/1988 uva., vgl. auch VfSlg. 15.432/1999, 16.585/2002, 16.740/2002, 16.923/2003).“
Des Weiteren habe der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.6.2015, E 820/2015, die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFG vom 05.03.2015, RV/2100581/2012, die die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 Abs. 1 GSpG des Kartenpokerspiels als Cash Game oder in Turnierform, sowie von Surrender als Black Jack Variante bestätigt habe, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verfassungsgerichtshof habe den Antrag des Obersten Gerichtshofes sowie andere gleichartige Anträge von Gerichten mit Beschluss vom 15. Oktober 2016, G 103-104/2016 ua., als unzulässig zurückgewiesen, weil die Gerichte einen zu engen Anfechtungsumfang gewählt hätten, jedoch in seinem Erkenntnis von selben Tag E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016 eine inhaltliche Prüfung vorgenommen und die Unionsrechtskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der GSpG Bestimmungen bestätigt.
Aufgrund der ständigen Rechtsprechung und dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 1 Abs. 2 GSpG: Poker sei ein Glücksspiel, § 57 Abs. 1 GSpG) sei die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend, daher sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO bezüglich der Glücksspielabgabe für Poker abzuweisen (vgl. VwGH 18.01.1990, 89/16/0025; VwGH 30.08.1995, 94/16/0085; VwGH 28.06.2007, 2007/16/0028).
Begründung zu Glücksspielabgaben samt Nebenansprüche 01/2013 - 12/2013:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO sei die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, auf Antrag des
Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Darüber hinaus sei gemäß § 212a Abs. 2 lit. b BAO die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweiche.
Die Aussetzung komme höchstens insoweit in Betracht, als der Bescheid eine Nachforderung zur Folge habe (VwGH 19.10.1999, 94/14/0082; VwGH 24.6.2003, 2003/14/0029). Der Begriff "Nachforderung" entspreche jenem des § 198 Abs. 2 BAO.
Eine Bescheidbeschwerde gegen eine abweisende Erledigung eines Antrages rechtfertige keine Aussetzung der Einhebung (VwGH 20.2.1996, 95/13/0248).
So habe auch das BFG im Erkenntnis vom 5.2.2014, RVfllO3576/2014, in einem
gleichgelagerten Fall die Beschwerden gegen die Abweisung der Aussetzungsanträge als
unbegründet abgewiesen.
Diese Rechtsfolge trete bei den bescheidmäßig veranlagten Glücksspielabgaben für die Monate 01—08/2013 und den Monat 10/2013 ein, da es bei der Festsetzung zu keiner Nachforderung, sondern einer Gutschrift gekommen sei.
Die Veranlagung der Monate 11/2013 und 12/2013 hätten minimale Nachforderungen ergeben.
Der Antrag für den Monat 09/2013 auf bescheidmäßige Festsetzung gem. § 201 BAO sei
abgewiesen worden, da sich die Selbstberechnung als richtig erwiesen habe.
Der Aussetzungsantrag ist daher mangels Nachforderung abzuweisen.
Betreffend die geringfügigen Nachforderungen, der Aussetzungszinsen und die
Säumniszuschläge sei darüber hinaus die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die
Beschwerde nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO). Anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag sei somit von der
Abgabenbehörde auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde Bedacht zu nehmen, und zwar anhand des Beschwerdevorbringens (VwGH 26.7.1995, 95/16/0018; VwGH 16.5.2002,
2000/13/0100).
Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des UFS bzw. BFG (UFS Wien vom 05.04.2007,
RV/1666-W/06, RV/1665—W/06, RV/1338-W/05, RV/0031-W/02 RV/1669-W/06, RV/1668-W/06‚ RV/1667-W/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06; UFS Wien vom 13.12.2004, RV/0421—W/02; UFS Wien vom 24.07.2007, RV/0369-W/02, RV/0036-W/02; UFS Innsbruck vom 13.05.2011, RV/0499-I/10; UFS Innsbruck vom 11.05.2011, RV/0500-I/10; UFS Wien vom 07.10.2011, RV/0743nW/11; UFS Graz vom 19.11.2013, RV/0744-G/ 1; BFG vom 26.2.2014, RV/3100689/2012; BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011; BFG vom 5.3.2015, RV/2100581/2012, BFG vom 10.06.2016, RV/7101758/2012 und BFG vom 20.06.2016, RV/7101758/2012) sowie die Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11-16, vom 26.2.2014, B 58—62/2014 und vom 19.2.2015, E 293/2015 seien die Beschwerden nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend, daher sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO bezüglich geringfügigen Nachforderungen, der
Aussetzungszinsen und der Säumniszuschläge abzuweisen (Vgl. VwGH 18.01.1990, 89/16/0025; VwGH 30.08.1995, 94/16/0085; VwGH v. 28.06.2007, 2007 /16/0028).
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In den dagegen am 13.4.2017 rechtzeitig eingebrachten Beschwerden führte die Bf. aus wie folgt:
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Sachverhalt dürfte hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdezeitraum ausgeübten Tätigkeit dem Grunde nach weitgehend unstrittig sein.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass
-) die Beschwerdeführerin sogenannte „Pokercasinos“, Gastronomiebetriebe für erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter, insbesondere für Poker, betreibe und dafür eine aufrechte Gewerbeberechtigung des Magistrats der Stadt Wien besitze;
-) in den Lokalen der Beschwerdeführerin einander Spieler zum Kartenspielen träfen, wobei sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin darauf beschränke, Spieltische zur Verfügung zu stellen und die Kartenspieler nach Wunsch gastronomisch zu betreuen;
-) die Beschwerdeführerin an den Spielen nicht teilnehme und aufgrund von § 168 StGB auch nicht teilnehmen dürfe;
-) die Beschwerdeführerin in die Spielverträge der Spieler nicht eingebunden sei und folglich nicht wissen könne, wie viel diese an Einsatz leisten bzw. wie viel sie gewinnen oder verlieren würden.
Mit Bescheiden vom 10.3.2016 habe die Abgabebehörde für die oben beschriebene Tätigkeit Glücksspielabgaben 1.) für den Zeitraum Jänner 2012 bis einschließlich Dezember 2012, 2.) die Monate Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November und Dezember 2013 ( betreffend den Monat September 2013 habe die Abgabenbehörde den Antrag auf Festsetzung nach § 201 BAO als unbegründet abgewiesen, da sich die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe in Höhe von € 986.157,21 als richtig herausgestellt habe), 3.) für den Zeitraum Jänner 2014 bis einschließlich Dezember 2014 in Höhe von insgesamt € 14,192.486,49 sowie 4.) für den Zeitraum Jänner 2015 bis einschließlich Jänner 2016 in Höhe von insgesamt € 17,760.142,77 festgesetzt. Da diese Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden seien, habe die Abgabenbehörde erste Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 180.917,29 festgesetzt. Da die Glücksspielabgaben nicht spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet worden seien, seien erste Säumniszuschläge in Höhe von € 267.263,23 und mit Bescheid vom 11.4.2016 ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 79,36 festgesetzt worden.
Gegen die genannten Bescheide vom 10.3.2016 habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 15.4.2016 fristgemäß Beschwerde erhoben und diese mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO verbunden. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5.8.2016 seien die Beschwerden als unbegründet abgewiesen worden.
Zudem seien mit Bescheid vom 5.8.2016 Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt € 165.808,95 festgesetzt worden. Von diesem Betrag würden € 51.795,62 die Glücksspielabgaben für den Zeitraum 01/2012-12/2012, € 61,03
die Glücksspielabgaben für den Zeitraum 01/2013-12/2013, € 45.113,99 die Glücksspielabgaben für den Zeitraum 01/2014-12/2014 und € 68.838,31 die Glücksspielabgaben für den Zeitraum 01/2015-01/2016 betreffen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen habe die Beschwerdeführerin am 9.9.2016 Vorlageanträge gemäß § 264 BAO gestellt und diesen mit Anträgen auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO verbunden.
Während die Vorlageanträge nach wie vor beim BFG anhängig seien, seien die Anträge auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 10.3.2017, zugestellt am 15.3.2017, („bekämpfter Bescheid“), als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diese Bescheide richteten sich die vorliegende Beschwerden.
Infolge der Abweisung des Aussetzungsantrages seien ebenfalls mit Bescheiden vom 6.3.2017, 7.3.2017 und 9.3.2017 Aussetzungszinsen in Höhe von € 91.018,66, € 98,01, € 77.843,75 und € 119.454,72 festgesetzt worden.
2. Begründung (zu Bescheiden betreffend Aussetzung für Glücksspielabgaben 1-12/2012, 1-12/2014, 1-2015-1/2016:
2.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Nach § 254 BAO werde durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des bekämpften Abgabenbescheides nicht gehemmt. Der Bescheid sei daher trotz Einbringung eines (möglicherweise erfolgversprechenden) Rechtsmittels vollstreckbar.
Diese Problematik habe den VfGH bereits im Jahr 1986 zur Aufhebung von § 254 BAO als verfassungswidrig bewogen. Nach den Ausführungen des VfGH fordere das rechtsstaatliche Prinzip, dass sämtliche Akte der staatlichen Organe im Gesetz und mittelbar letztlich auch in der Verfassung begründet sein müssten, weshalb auch ein System von Rechtsschutzeinrichtungen bestehen müsse, welche gewährleisteten, dass nur jene Rechtsakte dauerhaft bestehen blieben, die mit dem sie bedingenden höherrangigen Recht in Einklang stünden. Diese Rechtsschutzeinrichtungen müssten ein Mindestmaß an faktischer Effizienz aufweisen, weshalb es nicht zulässig sei, Rechtsschutzsuchende generell mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung zu belasten (VfGH 11.12.1986, G 119/86; siehe hierzu auch Althuber, § 212a Abs. 2 lit. a BAO - Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde, ÖStZ 2016, 673).
Der Gesetzgeber habe auf diese Entscheidung reagiert, indem er mit der Wiedereinführung des § 254 BAO mit BGBl 1987/312 auch die Möglichkeit der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO geschaffen habe.
2.2 Voraussetzungen der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO sei die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde (Berufung) abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragendenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Abgaben im Sinne der BAO seien gemäß § 3 BAO auch Nebenansprüche wie bspw. Aussetzungszinsen oder Säumniszuschläge. Sie seien einer Aussetzung - sofern sie nicht ohnehin separat mit einem Rechtsmittel bekämpft würden - auch im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen die Stammabgabe zugänglich, sofern ihre Höhe mittelbar von der Erledigung dieses Rechtsmittels abhänge.
Dabei handle es sich jedenfalls um alle Nebenansprüche, die im Falle einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Erledigung des Rechtsmittels (gegen die Stammabgabe) von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen seien oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben sei (Ritz, BAO
5
§ 212a Rz 7):
In Bezug auf Säumniszuschläge folge die mittelbare Abhängigkeit aus § 217 Abs. 8 BAO, wonach die Berechnung der Säumniszuschläge im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen habe.
In Bezug auf Aussetzungszinsen ergebe sich die mittelbare Abhängigkeit aus § 212a Abs. 9 BAO, wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen habe.
Die Aussetzung der Einhebung sei gemäß § 212a Abs. 2 BAO nicht zu bewilligen,
-) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine, oder
-) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweiche, oder
-) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet sei.
Im bekämpften Bescheid vertrete die Abgabenbehörde die Ansicht, dass die Beschwerde wenig erfolgversprechend erscheine, weshalb die Aussetzung nicht zu bewilligen sei. Sie begründe dies unter Verweis auf Rechtsprechung des UFS/BFG und des VfGH.
2.3 Kein Ausschlussgrund nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO
2.3.1 Vorbemerkung
Einleitend sei bemerkt, dass eine Beschwerde nur dann als wenig erfolgversprechend im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. a BAO erscheine, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels offenkundig sei, sie also für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sei (VwGH 17.5.2001, 2000/16/0383; 9.8.2001, 2000/16/0393).
Mit dieser Rechtsprechung trage der VwGH auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben (siehe Punkt 2.1 oben) Rechnung. Denn die vom VfGH geforderte faktische Effizienz des Rechtsschutzes sei im Anwendungsbereich des § 212a BAO als Auslegungsmaxime heranzuziehen. Folglich sei der in Abs. 2 lit. a dieser Norm genannte Ausschlussgrund einschränkend zu interpretieren.
Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass es nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens sei, die Rechtsmittelentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung vorwegzunehmen. Aus diesem Grund sei eine auf § 212a Abs. 2 lit. a BAO gestützte Abweisung eines Aussetzungsantrages immer dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer faktische oder rechtliche Argumente vorbringe, die - zumindest denkmöglich theoretisch - zu einer Stattgabe der Bescheidbeschwerde führen könnten (Althuber, ÖStZ 2016, 674).
Sofern zu einer Rechtsfrage nur (allenfalls ständige) Rechtsprechung des BFG/UFS existiere, sei eine Abweisung eines Aussetzungsantrages unter Hinweis auf diese Rechtsprechung unzulässig, da die Erfolgsaussichten der Bescheidbeschwerde mangels höchstgerichtlicher Entscheidungen in Wirklichkeit nicht abschließend beurteilt werden könnten (Althuber, ÖStZ 2016, 674).
2.3.2 Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt
Im vorliegenden Fall habe die Abgabenbehörde mit der Abweisung des Aussetzungsantrages den Ausschlussgrund des § 212a Abs. 2 lit. a BAO zu extensiv ausgelegt. Dies widerspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben, der Judikatur des VwGH sowie der Meinung in der Literatur.
Aufgrund folgender Erwägungen sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig und die begehrte Aussetzung zu bewilligen:
Die von der Abgabenbehörde in dem bekämpften Bescheid zitierten Entscheidungen des UFS, die vor dem Jahr 2011 ergangen seien, seien jedenfalls für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen die Stammabgabe irrelevant, da die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben nach § 57 GSpG erst mit 1.1.2011 in Kraft getreten sei.
Sofern Entscheidungen des UFS/BFG die Glücksspielabgabenpflicht von frei gewerblichen Pokersalons zum Gegenstand hätten, übersehe die Abgabenbehörde, dass die Abgabenpflicht bis dato in keinem einzigen Fall vom VwGH bestätigt worden sei. Beschwerden und Revisionen betreffend diese Frage seien beim VwGH anhängig. Dies sei auch der Grund dafür, warum die Abgabenbehörde in dem bekämpften Bescheid kein einziges Erkenntnis des VwGH betreffend Glücksspielabgaben ins Treffen führen könne.
Die auf Seite 3 des bekämpften Bescheides zitierten Erkenntnisse des VwGH (18.1.1990, 89/16/0025; 30.8.1995, 94/16/0085; 28.6.2007, 2007/16/0028) seien in keiner Weise einschlägig, da sie die korrekte Berechnung der Bemessungsgrundlage für Zwecke der GrESt zum Gegenstand hätten. Keinesfalls würden diese Erkenntnisse die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels gegen die Festsetzung von Glücksspielabgaben zu begründen vermögen.
Dass der VfGH in manchen Fällen Beschwerden betreffend diese Thematik abgelehnt habe, lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass die Glücksspielabgabenpflicht für frei gewerbliche Pokersalons bestätigt sei. Vielmehr belegten die Ablehnungen lediglich, dass von den Beschwerdeführern bis dato geltend gemachte Bedenken nach Ansicht des VfGH nicht in die verfassungsrechtliche Sphäre reichten, sondern nach Ansicht des VfGH eine - allenfalls grob - unrichtige Anwendung des einfachen Gesetzes vorliege.
Schließlich sei der Abgabenbehörde in Bezug auf das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016 ua., welches nach ihrer Rechtsauffassung „die Unionsrechtskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der GSpG Bestimmungen bestätigt [hat]“, wie folgt zu entgegnen:
Der VfGH habe in dem genannten Erkenntnis lediglich die Unionsrechtskonformität des Glücksspielmonopols und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen des GSpG, jedoch nicht sämtlicher (und somit auch nicht der die Glücksspielabgaben regelnden) Bestimmungen des GSpG festgestellt.
Darüber hinaus widerspreche die Beurteilung des österreichischen Glücksspielmonopols durch den VfGH aus folgenden Gründen der Rechtsprechung des EuGH (Leidenmühler, Kohärenz im österreichischen Glücksspielrecht? - Wertungswidersprüche und Judikaturdivergenzen, MuR 2016, 295 ff:
Der VfGH verstehe den vom EuGH im Rahmen der Kohärenzprüfung entwickelten verantwortungsvollen Werbemaßstab, welchen die Konzessionsinhaber bei ihrer Geschäftspolitik zu wahren hätten, im Sinne eines Erfolgsunrechts. Es komme also nur darauf an, ob der Glücksspielmarkt durch die exzessiven Werbemaßnahmen der Konzessionäre tatsächlich wachse.
Dies widerspreche der Rechtsprechung des EuGH, da dieser die Beschränkung der Werbemaßnahmen im Sinne der Normierung eines Handlungsunrechts verstehe. Somit komme es nicht darauf an, ob der Glücksspielmarkt tatsächlich wachse, sondern lediglich darauf, dass die Werbung der Konzessionsinhaber darauf abziele, den Markt zu erweitern. Wörtlich habe der EuGH zu dieser Thematik in seinem Urteil in der Rs Dickinger und Ömer wie folgt ausgeführt:
„[E]ine solche Werbung [dürfe] nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahme für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die bedeutende Gewinne in Aussicht stellen“ (Urteil Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rz 68).
Darüber hinaus sei die Annahme des VfGH, dass die Werbung der Konzessionsinhaber nicht zu einem Wachstum des - aufgrund eines Zusammenspiels vieler Faktoren - volatilen Glücksspielmarktes geführt habe, fragwürdig, da ohne die exzessiven Werbemaßnahmen die Zahl der Spieler möglicherweise gesunken wäre (Leidenmühler, MuR 2016, 296).
Daraus ergebe sich, dass die Bestimmungen des GSpG nach den Maßstäben des EuGH eindeutig unionsrechtswidrig seien, da sie gegen den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 56 AEUV verstießen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs der europäischen Grundfreiheiten hätten die nationalen Behörde und Gerichte die unionsrechtswidrigen Bestimmungen nicht anzuwenden.
Denn in diesem Fall dürfe ihnen - auch nicht von einem nationalen Verfassungsgericht - die Kompetenz abgesprochen werden, „alles Erforderliche zu tun, um diejenigen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden“ (Urteil Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rz 21/23).
Somit spreche auch das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016 ua, nicht gegen die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung, da die Abgabenbehörde nicht an die unionsrechtswidrige Beurteilung des VfGH gebunden sei. Vielmehr sei sie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sogar verpflichtet, die gegen das Unionsrecht verstoßenden Normen im GSpG nicht anzuwenden.
Die Begründung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages für Glücksspielabgaben 1-12/2013 samt Nebengebühren ist im Wesentlichen wortident zu den übrigen Beschwerden, zusätzlich wurde ausgeführt, dass gemäß § 212a Abs 2 Iit b BAO die Aussetzung nicht zu bewilligen sei, wenn der Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er nicht von einem Anbringen abweiche.
Mit ihren Ausführungen versuche die Abgabenbehörde die Abweisung der Aussetzung zum einen mit § 212a Abs 1 BAO zu rechtfertigen, weil die Bescheide über die Stammabgabe mit keiner Nachforderung verbunden seien; zum anderen stütze sie sich explizit auf § 212a Abs 2 lit b BAO, da die Bescheide über die Stammabgabe nicht in Punkten angefochten worden seien, in denen sie von Anbringen des Abgabepflichtigen abwichen. Im Folgenden werde dargelegt, warum die Ausführungen der Abgabenbehörde nicht zuträfen:
Eine Nachforderung im Sinne des § 212a BAO sei nicht nur ein Mehr gemessen an früheren bescheidmäßigen Festsetzungen, sondern auch jede bescheidmäßig höhere Zahlungsverpflichtung gegenüber einer früheren Verpflichtung bezogen auf denselben abgabenpflichtigen Sachverhalt. Eine frühere Verpflichtung könne sich unter anderem auch aus einer Selbstbemessungserklärung ergeben (Stoll, BAO [1994] 2269).
Wenngleich die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall zur Erfüllung sämtlicher abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten monatliche Glückspielabgabemeldungen unter Verwendung des Formulars GSp 50 erstattet habe, seien diese nicht als frühere Verpflichtungen zur Zahlung der angegebenen Abgabenbeträge zu qualifizieren.
Dies ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin das Formular GSp 50 jeweils zusammen mit einem mehrseitigen Schreiben eingereicht hat, in dem sie ausführlich darlegt hat, warum sie ihrer Ansicht nach nicht zur Entrichtung von Glücksspielabgaben verpflichtet sei. Wörtlich habe sie in diesen Schreiben wie folgt ausgeführt:
"Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Bf. zur Leistung der Glücksspielabgabe nicht verpflichtet sein kann. Dies ergibt sich aus (i) der Übergangsregelung des § 60 Abs
24 GSpG, (ii) der fehlenden "Ausspielung" im Sinne des GSpG idgF abgeleitet vom glücksspielrechtlichen Unternehmerbegriff, (iii) der fehlenden Nennung von Betreibern freier gewerblicher Kartenspielsalons, die definitionsgemäß über entsprechende (Gewerbe-) Berechtigungen verfügen, als Abgabenschuldner und (iv) verfassungsrechtlichen Bedenken (zB aufgrund fehlenden Zugriffs auf die Einsätze der Spieler)."
Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in diesen Schreiben jeweils die Festsetzung der Abgabe nach § 201 BAO beantragt, um ihre Rechtsauffassung im Instanzenzug durchsetzen zu können.
Schlüssig habe sie damit bestritten, den Betrag zu schulden.
Folge man der Ansicht der Abgabenbehörde, so wäre eine Aussetzung von Selbstberechnungsabgaben nur dann möglich, wenn die Beträge gar nicht selbst berechnet oder mit EUR 0,— selbstberechnet würden, womit der Abgabepflichtige aber das Risiko eines Finanzstrafverfahrens einginge. Eine Nachforderung liege entgegen dieser Auffassung jedoch auch dann vor, wenn der Betrag ermittelt, und dabei aber bestritten und nicht entrichtet werde.
Aus diesem Grund seien auch die nach Ansicht der Abgabenbehörde fälligen Abgaben als Nachforderung im Sinne § 212a BAO zu qualifizieren. Ferner wichen die Abgabenbescheide auch von den Anbringen der Beschwerdeführerin abweichen, weshalb die Aussetzung der Einhebung zu bewilligen sei:
Die monatlichen Anträge auf Festsetzung nach § 201 BAO seien Anbringen, da unter diesen Begriff sämtlich Anträge, die gesetzlich vorgesehen seien und daher einer Entscheidung bedürften, fielen (Stoll, BAO [1994] 849). Wie bereits oben dargelegt, zielten diese Anbringen darauf ab, dass die Glücksspielabgaben mit EURO 0,00 festgesetzt würden. Da die Bescheide keine Festsetzung der Glücksspielabgaben mit EURO 0,00 enthalten würden, würden sie von den monatlichen Anbringen der Beschwerdeführerin abweichen, weshalb sich die Abgabenbehörde auch nicht auf § 212a Abs 2 lit b BAO stützen könne, um die Abweisung der Aussetzung der Einhebung zu rechtfertigen.
Auch in diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb Zahlen in den Formularen GSp 50 angegeben habe, um etwaige finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Sie sei sich nämlich der Tatsache bewusst gewesen, dass ihr Angebot nach Ansicht der Abgabenbehörde der Glücksspielabgabe unterliege. Dies dürfe ihr aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes von der Abgabenbehörde im Verfahren betreffend die Aussetzung der Einhebung nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Eine Auslegung von § 212a BAO, wonach die Aussetzung der Einhebung nur zu bewilligen sei, wenn gesetzeswidrig keine Meldung oder lediglich eine Meldung, in welcher keine Zahlen genannt würden, erstattet werde, widerspreche der Einheit der Rechtsordnung. Dass ein Abgabepflichtiger für gesetzeskonformes Verhalten bestraft werde, indem er aufgrund dieses Verhaltens die Aussetzung der Einhebung nicht erlangen könne, sei sachlich nicht zu rechtfertigen.
Auszusetzender Betrag
Gemäß § 212a Abs. 3 BAO habe der Antrag auf Aussetzung der Einhebung eine Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung nach § 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten:
Der für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommende Betrag werde für Glücksspielabgaben 01-12/2012 mit EUR 14.997.794,25 (EUR 14.587.127,52 Stammabgabe + EUR 51.795,62 Aussetzungszinsen + EUR 267.263,23 Säumniszuschläge + EUR 589,22 Aussetzungszinsen betr. SZ), für Glücksspielabgaben 01-12/2013 mit EUR 14.986.211,60 (EUR 14,985.973,20 Stammabgabe + EUR 79,36 Säumniszuschlag + EUR 61,03 Aussetzungszinsen + EUR 98,01 Aussetzungszinsen), für Glücksspielabgaben 01-12/2014 mit EUR 14,315.444,23 (EUR 14.192.486,49 Stammabgabe + EUR 45.113,99 Aussetzungszinsen + EUR 77.843,75 Aussetzungszinsen), für Glücksspielabgaben 1/2015-1/2016 mit EUR 17.948.435,80 ( EUR 17.760.142,77 + EUR 68.838,31 Aussetzungszinsen + EUR 119.454,72 Aussetzungszinsen) beziffert.
Antrag
Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, den Beschwerden stattzugeben und auszusprechen, dass dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung in der im Rubrum genannten Höhe stattgegeben werde.
*****
Mit inhaltsgleichen Beschwerdevorentscheidungen vom 6.6.2017 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab und verwies auf die ausführliche Bescheidbegründung.
Darüber hinaus sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu widersprechen, dass keine offenkundige Aussichtslosigkeit vorliege.
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO sei die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO sei die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138) sei es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sondern hätten die Abgabenbehörden (und Gerichte) bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.1993, 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen sei. Ein Rechtsmittel erscheine nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig sei. Als offenkundig erfolglos könne eine Beschwerde etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen sei, das Beschwerdebegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch stehe, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position beziehe oder ein Bescheid in Punkten angefochten werde, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine länger während unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stütze.
Aufgrund der ständigen Rechtsprechung und dem klaren Wortlaut des Gesetzes seien die anhängigen Rechtsmittel nach Lage des Falles als wenig erfolgsversprechend anzusehen.
Aufgrund der ständigen Rechtsprechung und dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind die anhängigen Rechtsmittel nach Lage des Falles als wenig erfolgsversprechend anzusehen.
Es werde betreffend sämtliche Punkte auf die ständige Rechtsprechung des UFS bzw. BFG (UFS Wien vom 05.04.2007, RV/1666-W/06, RV/1665-W/06, RV/1338-W/05, RV/0031-W/02 RV/1669-W/06, RV/1668-W/06, RV/1667-W/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06; UFS Wien vom 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS Wien vom 24.07.2007, RV/0369-W/02,RV/0036-W/02; UFS Innsbruck vom 13.05.2011, RV/0499-I/10; UFS Innsbruck vom 11.05.2011, RV/0500-I/10; UFS Wien vom 07.10.2011, RV/0743-W/11; UFS Graz vom 19.11.2013, RV/0744-G/11; BFG vom 26.2.2014, RV/3100689/2012; BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011; BFG vom 5.3.2015, RV/2100581/2012, BFG vom 10.06.2016, RV/7101758/2012 und BFG vom 20.06.2016, RV/7101758/2012) sowie die Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11-16, vom 26.2.2014, B 58-62/2014 und vom 19.2.2015, E 293/2015 verwiesen. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung BFG und des VfGH sei die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend.
So führe das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, RV/7103332/2011, aus: „Durch die Glückspielgesetznovelle 2008 wurde die Besteuerung von bestimmten Glücksspielen mit Rechtsgeschäftsgebühren aus dem Gebührengesetz herausgenommen und transformiert zu den Glücksspielabgaben in das Glücksspielgesetz § 57 GSpG bis § 59 GSpG eingestellt. Wie gezeigt werden konnte, handelt es sich bei den §§ 57 ff GSpG um die Nachfolgebestimmungen zu § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 und Z 8 GebG, weswegen viele steuerliche Grundsätze übertragen werden können. Man kann durchaus sagen, bei den Glücksspielabgaben handelt es sich um eine Art Rechtsgebühren bzw. um eine Rechtsverkehrsteuer (vgl. BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012).“
Die zu § 33 TP 17 GebG ergangene Rechtsprechung sei daher auch auf die Glücksspielabgabe anwendbar.
Entgegen dem Vorbringen der Bf. gebe es auch Rechtsprechung des VwGH zu Pokerkasinos (VwGH vom 26.6.2016, 2011/16/0158, vom 13.8.2013, 2012/16/0188) die nach dem Obengesagten auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei.
Wenn die Beschwerdeführerin (Bf.) vorbringe, dass die österreichische Monopolregelung und -praxis unionsrechtswidrig und die Monopolregelung des Glücksspielgesetzes (GSpG) nicht anzuwenden sei, so sei dem entgegenzuhalten:
Der Verfassungsgerichtshof habe den Antrag des Obersten Gerichtshofes sowie andere gleichartige Anträge von Gerichten mit Beschluss vom 15. Oktober 2016, G 103-104/2016 ua., als unzulässig zurückgewiesen, weil die Gerichte einen zu engen Anfechtungsumfang gewählt hätten, jedoch in seinem Erkenntnis vom selben Tag E 945/2016, E 947/2016, E 1054/2016 eine inhaltliche Prüfung vorgenommen und die Unionsrechtskonformität und die Verfassungsmäßigkeit der GSpG Bestimmungen bestätigt habe.
So führe der VfGH auszugsweise aus:
„(...) 2.3. Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union dazu, dass sich die Prüfung der Unionsrechtskonformität einer nationalen Rechtsvorschrift nicht auf deren Norminhalt beschränken darf. Es sind vielmehr auch die tatsächlichen Wirkungen dieser Rechtsvorschrift nach ihrer Erlassung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nur dann, wenn die tatsächlichen Wirkungen in Einklang mit dem Ziel stehen, das mit der in Frage stehenden Rechtsvorschrift verfolgt werden soll, ist die Regelung als ‚kohärent‘ anzusehen und folglich in Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts. Im Bereich des Glücksspiels kommt hiebei Werbemaßnahmen eine besondere Bedeutung zu: Je nach Sachlage können diese die Zielerreichung konterkarieren oder ein dafür notwendiges Mitte! darstellen. Letztlich legt der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nur Leitlinien für die Kohärenzprüfung fest. Diese ist Sache der nationalen Gerichte, die in gesamthafter Betrachtung die für ihre Beurteilung notwendigen Erhebungen anstellen müssen.
2.4. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sind die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, näherhin des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das Glücksspielmonopol des Bundes (§§ 3 ff. GSpG) sowie die zahlenmäßige Beschränkung der Konzessionen zum Betrieb von Glücksspielautomaten, nicht unionsrechtswidrig:
2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes dem Unionsrecht widersprechen.
Damit entspricht der österreichische Rechtsrahmen im Hinblick auf die Regulierung des Glücksspielsektors den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union festgelegten Anforderungen (vgl. ua. EuGH 6.11.2003, C-243/01, Gambelli ua.; 30.4.2014, C-390/12, Pfleger ua.; 11.6.2015, C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua.; 30.6.2016, C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua.).
2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof kann zudem nicht erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen auf Grund ihrer tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht widersprechen: (...)
2.4.3. Ausgehend von den sachverhaltsmäßigen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, das sich eingehend mit den tatsächlichen Auswirkungen der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter anderem mit den Auswirkungen der Werbetätigkeiten der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber, auseinander setzte, kann der Verfassungsgerichtshof keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols bzw. der zahlenmäßigen Beschränkungen der Glücksspielkonzessionen erkennen.
(...) Da - wie gezeigt - eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen glücksspielrechtlichen Bestimmungen nicht zu erkennen ist, fehlt es schon an einem wesentlichen Kriterium für einen Sachverhalt, der als sogenannte Inländerdiskriminierung am Gleichheitsgrundsatz zu prüfen wäre. Ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 Abs. 1 B-VG und Art. 2 StGG wegen Inländerdiskriminierung scheidet somit aus.“
Obwohl der VfGH den Antrag des OGHs aus formellen Gründen zurückgewiesen habe, nehme er zu diesem auch in seinem Erkenntnis Stellung, da die Beschwerden gleichlautend gewesen seien. Er stelle hiermit einem Bezug her und könne somit nicht behauptet werden, der VfGH hätte nur formell entschieden:
„2.4.4. Der Verfassungsgerichtshof folgt daher nicht der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsauffassung: Der Oberste Gerichtshof geht in seinem beim Verfassungsgerichtshof zu G 103-104/2016 protokollierten und von den beschwerdeführenden Parteien zur Begründung ihrer Beschwerden herangezogenen Antrag auf Grund des in den Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof jeweils festgestellten Sachverhalts zum tatsächlichen Werbeauftritt der Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz und der daraus vom Obersten Gerichtshof abgeleiteten Nichteinhaltung eines maßvollen Werbemaßstabs im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union von der Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen betreffend die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit aus. Der Verfassungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung jedoch - wie schon oben ausgeführt - nicht anzuschließen; der Oberste Gerichtshof betrachtet nämlich isoliert konkrete Werbetätigkeiten einzelner Konzessionäre, ohne eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmen.“
Des Weiteren nehme er zu der Rechtsprechung des VwGH zur Unionswidrigkeit Stellung:
„(...) 2.5. Dieses Ergebnis wird auch durch die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt: Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in seinem Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, eingehend mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und der unionsrechtlichen Zulässigkeit von Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das Glücksspielgesetz, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Werbemaßnahmen der im Glücksspielbereich tätigen Unternehmen, auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof kam dabei zum Ergebnis, dass ausgehend von den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Unionsrechtswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht zu erkennen ist.“
Der VfGH habe eine umfangreiche über den Antragsinhalt hinausgehende Prüfung der Bestimmungen durchgeführt und sei zum Schluss gekommen, dass die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sohin nicht stattgefunden habe und darüber hinaus das Verfahren auch nicht ergeben habe, dass die beschwerdeführenden Parteien in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden seien.
Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen sei es auch ausgeschlossen, dass sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden seien.
Auch der VwGH habe mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, die Vereinbarkeit des österreichischen GSpG mit dem Unionsrecht bestätigt.
Der VwGH habe - wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) gefordert - eine ausführlich begründete Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen (vgl. Rz 69 bis 122). Der VwGH habe ausgesprochen, dass durch das GSpG die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt würden (vgl. Rz. 119 und 122). Diese Ziele dienten auch nicht bloß als Vorwand, um eine Einnahmenmaximierung zugunsten des Staatshaushaltes zu rechtfertigen (vgl. Rz 122). Das GSpG diene erfolgreich den Zielen des Spielerschutzes samt Suchtbekämpfung und Geringhaltung der Beschaffungskriminalität sowie Kriminalität gegenüber Spielern (vgl. Rz 116). Der VwGH erachte es als geeignet, dass insbesondere weniger suchtgeneigte Glücksspiele massiv beworben würden, um Spieler von illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten (vgl. Rz 115). Der VwGH sei daher nach Gesamtwürdigung zum Ergebnis gekommen, dass die Bestimmungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig seien (vgl. Rz 123) und eine Inländerdiskriminierung nicht vorliege, weil nach dem GSpG Inländer und Ausländer gleich behandelt würden (vgl. Rz 124).
Auf die ausführliche Entscheidung werde verwiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 05.04.2016, Ra 2015/17/0063, habe der VwGH ausgesprochen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) für die Behandlung der in der Beschwerde vorgebrachten Unanwendbarkeit des GSpG von Amts wegen zu ermitteln habe, ob ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliege und das Unionsrecht damit überhaupt anzuwenden sei. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Rechtsprechung des VwGH, beginnend mit VwGH vom 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, dass in Fällen mit behauptetem Unionsrechtsbezug, amtswegig Feststellungen zum Vorliegen eines Auslandsbezugs und zur Anwendbarkeit des Unionsrechts zu treffen seien. Dieses Erkenntnis stelle - entgegen zum Teil anderslautender Presseaussendungen - kein Abgehen von der oben zitierten Entscheidung des VwGH zur Bestätigung der Unionsrechtskonformität dar, sondern bestätige die bisherige ständige Rechtsprechung des VwGH zum Amtswegigkeitsgrundsatz und zum Prinzip der Erforschung der materiellen Wahrheit durch die Landesverwaltungsgerichte.
Darüber hinaus sei in den Erkenntnissen des VwGH vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, und des OGH vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m, festgestellt worden, dass aus Sicht der Gebühren und Verkehrsteuern die glücksspielabgabenrechtliche Gleichbehandlung von Konzessionären und Nichtkonzessionen nicht für ein fiskalistisches, einnahmenmaximierendes Glücksspielmonopol spreche, sondern jeder mit der glücksspielgesetzlichen Rechtsverkehrsteuer belegt werde, der den Abgabentatbestand verwirkliche, d.h. spezielle Glücksverträge abschließe und von einem geografischen Ort im Inland daran teilnehme.
Selbst wenn man sich das Glücksspielmonopol „wegdenke“, hätte dies rechtsverkehrsteuerlich die Folge, dass:
-) die Konzessionäre zwar nicht mehr konzessions- bzw. spielbankabgabepflichtig, dafür aber in wesentlich gleicher Höhe glücksspielabgabepflichtig bzw. rechtsgeschäftsgebührenpflichtig gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 GebG wären und
-) die Bf. wie bisher gemäß § 57 Abs. 1 GSpG glücksspielabgabenpflichtig mit 16% bliebe.
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 60 Abs. 24 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 60 Abs. 33 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 Abs. 4 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 1 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 Abs. 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 3 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 57 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104517/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104517.2017
- Stammnummer
- 127917
- Gültig
- 05.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF