Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0995-W/03
Grundsatz der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0995-W/03vom 19.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das den Pflichtteilsberechtigten gemäß Pflichtteilsübereinkommen überlassene (zugewiesene) endbesteuerte Vermögen, das bei Berechnung der Erbschaftssteuer der Pflichtteilsberechtigten bereits berücksichtigt wurde, kann bei der Erbin daher nicht (nochmals) in Abzug gebracht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr.G.V., R-gasse, vertreten durch L.,
vom 26. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 14. November 2002, St.Nr.,
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid
abgeändert wie folgt:
|
Die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit
(d.s.8 % von einer Bemessungsgrundlage von €
177.304,00)
|
€
|
14.184,32
|
Die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetzt mit
(d.s. 2 % von einer Bemessungsgrundlage von €
150.410,00)
|
€
|
3.008,20
|
insgesamt
|
€
|
17.192,52
Entscheidungsgründe
Mit Testament vom 23. September 1997 hat der am 28. Juli
2001 verstorbene Dr.K.V. seine Ehefrau Dr.G.V. , die Berufungswerberin (Bw.), zu
seiner Universalerbin eingesetzt und beschränkte seine Kinder Dr.Ch.,
Mag.B. und Dr.G. auf den Pflichtteil.
Der Reinnachlass der Verlassenschaft betrug laut
eidesstättigem Vermögensbekenntnis € 294.520,01. Im
Nachlassvermögen befanden sich neben diversen Liegenschaften und anderen
Werten Guthaben aus "endbesteuertem" Vermögen (Girokonto und
Wertpapierdepot) in Höhe von insgesamt € 189.442.32, welche der
Steuerabgeltung, wie sie in § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG umschrieben ist,
unterlagen.
Mit Pflichtteilsübereinkommen je vom Jänner 2002
wurde sowohl die Höhe der Pflichtteile der erblasserischen Töchter als
auch deren Abfindung festgelegt wie folgt:
Frau
Dr.Ch. erhielt Wertpapiere in Höhe von € 109.025,31 sowie Bilder im
Wert von insgesamt € 9.084,10, wobei die Wertpapiere zur Gänze
endbesteuert waren.
Frau
Mag.B. erhielt ebenfalls zur Gänze endbesteuerte Wertpapiere in Höhe
von € 36.459,28 und ein Bild im Wert von € 350,00.
Frau
Dr.G. erhielt Wertpapiere in Höhe von € 25.304,83, einen Anteil des
erblasserischen Girokontos in Höhe von € 8.013,50 (beides
endbesteuert), sowie einen Barbetrag von € 36.336,42. Ein ihr zugedachtes
Bild wurde laut Vorhaltsbeantwortung vom 5. November 2002 nicht
genommen.
Die
Pflichtteilsberechtigten erhielten somit endbesteuertes Vermögen von
insgesamt € 178.802,92.
Unter Berücksichtigung
dieser Pflichtteilsübereinkommen schrieb das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern, Wien der Bw. mit dem bekämpften Bescheid
Erbschaftssteuer von € 17.658,63 vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt die Bw. vor,
dass bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer
nicht alle Beträge passiviert worden seien, die als Abgeltung der
Pflichtteile an die pflichtteilsberechtigten Töchter übergeben
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt der
Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis. oder auf Grund eines geltend
gemachten Pflichtteilsanspruches als Erwerb von Todes wegen.
Die geltende Erbschaftssteuer ist eine Erbanfallsteuer; sie
ist daher grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer/10,
Rz 5 zu § 1 ErbStG und die dort zitierte Rechtsprechung).
Gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz ErbStG gilt
als Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber. Nicht abgezogen werden können Kosten,
die nicht mit dem Erwerb zusammenhängen, oder nicht in der Person des
Erblassers entstanden sind.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht wird vom
Bereicherungsprinzip beherrscht. Dies ist insbesondere auch aus den Bestimmungen
der Absätze 4-6 und 8 des § 20 ErbStG erkennbar. Danach wird nur der
tatsächlich verbleibende Vermögenszugang versteuert. Die
Nettobereicherung ergibt sich aus der Summe des gesamten anfallenden
Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer/10, Rz 5a zu § 1
ErbStG und die dort zitierte Rechtsprechung).
§ 20 ErbStG enthält eine demonstrative
Aufzählung jener Schulden und Lasten, die vom Vermögenswert abzuziehen
sind. Danach können gemäß Absatz 6 dieser Gesetzesstelle
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten nur insoweit abgezogen werden, als der
Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird.
Im Berufungsfall ist unbestritten, dass die Bw. auf Grund
des Testamentes vom 23.9.1997 Universalerbin nach ihrem am 28.7.2001
verstorbenen Ehemann ist und dass die erblasserischen Töchter ihren
Pflichtteil jeweils geltend gemacht haben. Nach dem oben Gesagten sind daher die
geltend gemachten Pflichtteilsforderungen gemäß
§ 20 Abs. 6
ErbStG beim Vermögensanfall der Bw. zu berücksichtigen.
Ebenso unbestritten ist, dass den Pflichtteilsberechtigten
mit den o.a. Pflichtteilsübereinkommen, welche mit Beschluss vom 9. Juli
2002 seitens des Bezirksgerichtes Liesing zur Kenntnis genommen wurden, in
Abgeltung ihrer Pflichtteile neben Bildern auch Teile des endbesteuerten
Girokontos und des ebenfalls endbesteuerten Wertpapierdepots überlassen
wurden.
Strittig ist im Berufungsfall nunmehr die Frage, ob trotz
Ausfolgung von endbesteuertem Vermögen an die Pflichtteilsberechtigten und
damit Weitergabe der Begünstigung gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG diese Begünstigung auch bei der Bw. in voller Höhe zum Tragen
kommen kann.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG bleibt der
todeswegige Erwerb von Kapitalvermögen steuerfrei, soweit dessen
Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 1 erster bis dritter Satz EStG 1988 idF BGBl.
12/1993 unterliegen.
Der Erwerb eines Vermögensgegenstandes bleibt auch
dann ein erbrechtlicher, wenn er nicht (allein) auf Testament (Erbvertrag) oder
gesetzlicher Erbfolge beruht, sondern (auch) auf ein Erb- oder
Pflichtteilsübereinkommen zurückzuführen ist.
In seinen Erkenntnissen vom 25.2.1999, B 128/97, vom
23.6.1999, B 36/98 und vom 27.9.99, B 3026/97 hat der Verfassungsgerichtshof
ausführlich dargelegt, welche Erwerbsvorgänge unter die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG fallen, dies (auch) unter
dem Aspekt verfassungskonformer Interpretation.
Danach gelte zunächst, dass die Erbschaftssteuer
insoweit abgegolten sei, als endbesteuertes Vermögen als Erbschaft anfalle
oder als Vermächtnis ausgesetzt werde.
Abgegolten sei die Steuer aber auch dann im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG, wenn in Abgeltung des Pflichtteilsanspruches,
oder im Zuge einer Erbauseinandersetzung endbesteuertes Nachlassvermögen
zugewiesen wird. Ebenso sei vorzugehen,
wenn ein (Geld-) Vermächtnis mittels endbesteuerten Nachlassvermögens
erfüllt wird. In all diesen Fällen hänge die Steuerfreiheit
freilich davon ab, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes
Vermögen zugewendet wird.
Da jedoch, den o.a. Erkenntnissen zufolge, die
Steuerbefreiung insgesamt nur einmal zum Tragen kommen darf (Grundsatz der
Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung; vgl. insbes. VfGH 25.02.1999, B 128/97),
konnte das den erblasserischen Töchtern gemäß
Pflichtteilsübereinkommen überlassene endbesteuerte Vermögen, das
bei Berechnung der Erbschaftssteuer der Pflichtteilsberechtigten ja
berücksichtigt wurde, bei der Erbin nicht (nochmals) in Abzug gebracht
werden.
Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer für die
Bw. errechnet sich daher wie folgt:
|
Summe des endbesteuerten Vermögens laut
eidesstättigem Vermögensbekenntnis insgesamt
|
€
|
189.442,32
|
Hiervon war gemäß
Pflichtteilsübereinkommen den Pflichtteilsberechtigten zu
überlassen
|
€
|
178.802,92
|
Somit verbleibt für Witwe an endbesteuertem
Vermögen
|
€
|
10.639,40
Daher
|
Reinnachlass laut Inventar
|
|
€
|
294.520,01
|
abzügl. einfacher Einheitswert der
Liegenschaften
|
-
|
€
|
50.136,83
|
zuzügl. 3-facher Einheitswert der
Liegenschften
|
+
|
€
|
150.410,52
|
abzügl. Pflichtteil Mag.B.
|
-
|
€
|
36.809,28
|
abzügl. Pflichtteil Dr.Ch.
|
-
|
€
|
118.109,41
|
abzügl. Pflichtteil Dr.G.
|
-
|
€
|
36.336,42
|
abzügl. Gerichts- und Vertrtungskosten
|
-
|
€
|
11.234,78
|
abzügl. frei gemäß
§ 15 (1) 1 a
ErbStG
|
-
|
€
|
700,00
|
abzügl. frei gemäß
§ 15 (1) 1 b
ErbStG
|
-
|
€
|
1.460,00
|
abzügl. frei gemäß
§ 14 (1)
ErbStG
|
-
|
€
|
2.200,00
|
abzügl. Anteil an endbesteuertem Verm. gem. § 15
(1) 17 ErbStG
|
-
|
€
|
10.639,40
|
Bemessungsgrundlage
|
|
€
|
177.304,41
Bemerkt wird, dass die in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 23. Mai 2003
irrtümlich in die Bemessungsgrundlage einbezogenen Bilder im Wert von
insgesamt € 5.800,46, die laut Vorhaltsbeantwortung vom 28. Oktober 2004
jedoch aus dem Eigentum der Bw. stammen, wieder aus der Bemessungsgrundlage
ausgeschieden wurden.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 19.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0995-W/03
- Stammnummer
- 12788
- Gültig
- 19.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF