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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100588/2013

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geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100588/2013vom 28.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

). Die Feststellungen der einzelnen Positionen die Rechnung vom Datum betreffend, basieren auf den dieser Rechnung beiliegenden Urkunden (Rechnung Hotel XY vom Datum für Übernachtung und Frühstück in Ort vom Zeitraum; Rechnung Bf. an A. vom Datum für die Miete Jahr samt Nachweis der Überweisung durch A. vom Datum). Den von der Bf. vorgelegten Rechnungen lagen - mit Ausnahme des Monats Monat/Jahr - Beraterberichte des A. bei, aus denen die festgestellten Stundenzahlen resultiert. Zwar wurde dem Gericht für Monat/Jahr keine Rechnung vorgelegt, aus dem vorgelegten Auszug des Debitorenkontos (Mail vom 31.07.2019) ist jedoch ersichtlich, dass eine solche am Datum über € Betrag gelegt und von der Bf. auch bezahlt wurde. Wie aus dem Bericht über die Außenprüfung vom 25.05.2011 iVm der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23.05.2011 hervorgeht, ist die belangte Behörde für das Jahr 2008 von einer Gesamtzahlung der Bf. an A. iHv Betrag,-- und für das Jahr 2009 von einer solchen iHv € Betrag ausgegangen. Diese Beträge sind für das erkennende Gericht jedoch aufgrund der von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Rechnungen samt Auszug aus dem Debitorenkonto gemäß Mail vom 31.07.2019) nicht nachvollziehbar: Aus welchen konkreten, nachvollziehbaren Einzelleistungen sich die von der belangten Behörde angenommenen Gesamtsummen zusammensetzen, geht aus dem mit dem Vorlagebericht vom 10.10.2013 übermittelten Verfahrensakt nicht hervor. So wird etwa im Feber 2008 eine Zahlung iHv € Betrag und im März eine solche iHv € Betrag,-- ausgewiesen. Diese Beträge stimmen jedoch weder mit den vorgelegten Rechnungen, noch mit dem Debitorenkonto überein. Obwohl die Bf. die Bemessungsgrundlagen ausdrücklich bestritt, hat sich die belangte Behörde - selbst nachdem ihr der Aktenordner ON 4 zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs ausgehändigt worden war - in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2019 (ON 11) gänzlich zur Frage der Höhe der Zahlungen verschwiegen, sodass das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss kommt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass über die von der Bf. nachgewiesenen Zahlungen hinausgehend weitere geleistet worden wären geringer ist, als jene, dass Zahlungen in der von der Bf. belegten Höhe erfolgt sind. Die Bf. führt zwar aus, dass A. "nachweislich" in der Zeit, in der er krankheitsbedingt seinem Auftrag nicht nachkommen konnte, keine Entgeltleistung ausbezahlt erhalten habe, einen Beweis dafür erbrachte sie jedoch - trotz des klaren gerichtlichen Auftrages vom 09.07.2019 - nicht; im Gegenteil: Im im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 30.09.2019 vorgelegten Aktenordner (ON 4) findet sich nachfolgende E-Mailkorrespondenz: 1. E-Mail vom Datum des Unterabteilungsleiters Finanzen an den Stellvertreter des Vorstandes, wonach "möglicherweise Hr. A in der Zeit zwischen Zeitraum krank [war], da hier keine Rechnungen in der Buchhaltung aufscheinen". 2. E-Mail vom Datum des Stellvertreters des Vorstandes an den steuerlichen Vertreter:"[....] die Leistungen von xxxx erfolgten durchgängig und wurden auch für diesen Zeitraum bezahlt". Eine Zusammenschau dieser E-Mails zeigt sohin, dass A. für den gesamten Streitzeitraum Rechnungen legte, die von der Bf. auch bezahlt wurden. Aus den vorgelegten Rechnungen den Zeitraum Monat/Jahr bis Monat/Jahr, sowie Jahr bis Jahr und dem Auszug aus dessen Debitorenkonto folgt weiters, dass keine durch Krankheit bedingte Unterbrechung oder Reduktion der Entgeltleistung erfolgte, sodass die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war. Weiters führt die Bf. aus, dass A. neben dem Großauftrag der Bf. in Ort auch "andere Aufträge in derselben Branche und Sparte (Gesundheits- und Krankenanstalten-Wesen)" parallel durchgeführt und abgewickelt habe. Das erkennende Gericht forderte die Bf. am 09.07.2019 auf, diese behaupteten Aufträge konkret darzulegen und dazu entsprechende Beweismittel (Auftragsschreiben, Abrechnungen, Stundenaufzeichnungen udgl.) vorzulegen. Weder in der Vorhaltsbeantwortung vom 30.09.2019, noch im beiliegenden Aktenordner (ON 4) wurden jedoch konkrete Aufträge bekannt gegeben, geschweige dem unter Beweis gestellt: In der ON 4 finden sich lediglich die verfahrensgegenständlichen Ausschreibungen (vgl. die dortige Unterabteilung 9). Schließlich sprechen auch die auf den vorliegenden Rechnungen aufscheinenden Rechnungsnummern - die mit der Position "Referenz" im Debitorenkonto übereinstimmen - gegen die Abwicklung weiterer Aufträge - zumindest in der Republik Österreich: Die Rechnungen Monat/Jahr bis Monat/Jahr tragen die fortlaufenden Nummern 3-10; jene von Monat/Jahr bis Jahr die fortlaufenden Nummern 1 bis 12. Die über den Pauschalbetrag iHv € Betrag11,-- gelegte Rechnung für den Monat Jahr trägt die fortlaufende Rechnungsnummer 13, jene vom Datum bezüglich der Übernachtungskosten udgl. die Nr. 1. Somit hat A. - der für inländische Umsätze einen eigenen Nummernkreis zu eröffnen hatte - im Zeitraum Monat/Jahr bis Jahr in Österreich Leistungen nur der Bf. und nicht auch (externen) Dritten gegenüber in Rechnung gestellt, was die Ansicht des Gerichtes, dass mit Ausnahme der Leistungen für die Bf. keine weiteren an andere Auftraggeber erbracht wurden, unterstreicht. Hinsichtlich allenfalls im Ausland erwirtschafteter Umsätze ist auf die die Bf. treffende erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht zu verweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz 10 mwN). Da sie diesbezüglich keinerlei Unterlagen vorlegte, war in freier Beweiswürdigung die Feststellung zu treffen, dass (externe) Beratungsleistungen nicht festgestellt werden konnten. Dass dem Bf. erst ab dem Datum die Wohnung von der Bf. unentgeltlich überlassen wurde, und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - bereits ab Datum ergibt sich aus der - von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen - mit der ON 4 vorgelegten Veranlassung Nr. Zahl vom Datum: Darin wird ausgeführt, dass A. die Garconniere in der Adresse ab Datum für die Dauer der Laufzeit des Rahmenvertrages kostenlos bereitgestellt wird und ihm weder Miete noch Betriebskosten in Rechnung gestellt werden. Der Inhalt dieser Urkunde deckt sich im Übrigen auch mit den Angaben des A. in seiner Stellungnahme an die Krankenkasse2 vom Datum, (S. 3): Demnach sei mit dem neuen Vertrag - gemeint dem Rahmenvertrag - vereinbart worden, dass Miete und Nebenkosten nicht mehr von ihm zu entrichten sind. Schließlich befinden sich im von der belangten Behörde vorgelegten Akt keinerlei Unterlagen, die für eine unentgeltliche Überlassung von Wohnraum schon vor dem Datum sprechen würde. Weiters war für das Gericht fraglich, ob die Bf. A. diese Wohnung tatsächlich bis Datum - wie von der belangten Behörde angenommen - unentgeltlich überlassen hat. Dagegen spricht nach Ansicht des Gerichtes die mit Rechnung vom Datum abgerechneten Leistungen: Wie festgestellt enthält diese ua € Betrag an Übernachtungskosten im Hotel XY GmbH vom Datum--Datum samt Spesenersatz für 5 Tage. Wäre A. noch - wie von der belangten Behörde angenommen - im Jahr zur unentgeltlichen Nutzung der Garconniere in Ort berechtigt gewesen, hätte er einerseits im Zuge der oa Anwesenheit in Ort nicht in einem Hotel schlafen müssen und wäre diesfalls wohl auch keine Kostenübernahme durch die Bf. erfolgt. Es widerspricht nach Ansicht des Gerichtes jeglicher Lebenserfahrung, dass ein wirtschaftlich denkender Vertragspartner gleichzeitig die Kosten für Wohnraum und für Nächtigungen in einem Hotel an ein und demselben Ort für ein und denselben Zeitraum übernimmt. Das erkennende Gericht geht sohin davon aus, dass die Bf. A. jedenfalls im Jahr die Garconniere in Ort nicht mehr unentgeltlich zur Nutzung überließ. Schlussendlich fußen die Feststellungen zum Verfahren vor der Krankenkasse1 auf deren Bescheid vom Datum; aus dem weiters im Akt erliegenden Erkenntnis des BVwG vom Datum Zl. YYYY geht hervor, dass nur die Bf. in Bezug auf B das Rechtsmittel der Beschwerde erhob. IV. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht ist sohin für die gegenständliche Beschwerden sachlich zuständig. 1. Zum Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988: Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 stellen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, wobei die Einkommensteuer nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 1 EStG 1988 durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht. Nach der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Die in § 47 Abs. 2 EStG 1988 enthaltene Definition des Dienstverhältnisses ist eine eigenständige des Steuerrechtes; sie ist weder dem bürgerlichen, noch dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen Rechtsgebieten entnommen (VwGH 22.01.1986, Zl. 84/13/0015; 31.03.1987, Zl. 84/14/0147). Für die Frage, ob eine Leistungsbeziehung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt, kommt es weder auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Vertragswerkes (VwGH 19.09.2007, Zl. 2007/13/0071, uvam), noch darauf an, wie eine Rechtsbeziehung auf anderen Gebieten, wie beispielsweise dem Sozialversicherungsrecht, zu beurteilen ist (VwGH 22.03.2010, 2009/15/0200; 02.02.2010, 2009/15/0191). Folglich hat die von der Krankenkasse1 vorgenommene Beurteilung des Vertragsverhältnis als Dienstverhältnis im Bescheid vom Datum (AZ. XXXX) für die hier vorzunehmende steuerrechtliche Beurteilung keinerlei Relevanz; selbst unterschiedliche Ergebnisse in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung sind nach der Judikatur nicht unsachlich (VfGH 08.06.1985, B 488/80). Auch die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag gemäß der von der Bf. ins Treffen geführten Aufsichtsratsunterlage vom Datum ist somit irrelevant. Selbst wenn die Vertragsparteien Werkverträge abschließen hätten wollen, hat sich die steuerliche Prüfung - nach der hier genannten Judikatur - an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu orientieren. Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 anhand zweier Kriterien, nämlich der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zu beurteilen ist. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos, oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (vgl. etwa VwGH 27.06.2018, Ra 2017/15/0057; VwGH 28.6.2017, Ra 2016/15/0074, mwN). Unter dem gesetzlichen Merkmal der Weisungsgebundenheit versteht man, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 19. Lfrg., Rz 33 zu § 47). Festgestelltermaßen war A. bei der Leistungserbringung de facto keinen persönlichen Weisungen der Bf. unterworfen, was jedoch noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spricht: Nach der Judikatur tritt nämlich das Merkmal der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber bei der steuerrechtlichen Beurteilung dann in den Hintergrund, wenn es sich um eine jener Berufstätigkeiten handelt, denen ein hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit innewohnt (vgl. VwGH 27.06.2018, Ra 2017/15/0057; 18.12.2017, Ra 2016/15/0079 mwN; 16.09.1982, 81/15/0118; sowie Doralt, aaO, Rz 34 zu § 47). Eine derartige Berufstätigkeit liegt gegenständlich vor: Sowohl die Tätigkeit als Projektleiter als auch jene als Zentrumsmanager zeichnet sich durch ein derart hohes Maß an tatsächlicher Selbständigkeit aus, sodass der Frage der Weisungsgebundenheit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die organisatorische Eingliederung wird nach ständiger Rechtsprechung des VwGH durch jede nach außen als auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt (VwGH 25.03.2015, 2014/13/0027). Hiefür spricht insbesondere, wenn der Arbeitnehmer an eine bestimmte Arbeitszeit oder an einen bestimmten Arbeitsort gebunden ist; auch wenn die Arbeitsmittel durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, spricht dies für ein Dienstverhältnis. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zeigt sich auch in der unmittelbaren Tätigkeit in betrieblichen Abläufen des Arbeitgebers (vgl. wiederum VwGH 27.06.2018, Ra 2017/15/0057; 18.12.2017, Ra 2016/15/0079, mwN). Wie aus den Feststellungen hervorgeht, war A. zwar an keine fixen Arbeitszeiten gebunden, de facto musste er sich jedoch nach den Dienstzeiten der übrigen Mitarbeiter der Bf. richten, um seinen Vertragspflichten nachkommen zu können. Es lag sohin eine faktische Bindung an die Arbeitszeiten im Betrieb der Bf. vor, was für ein Dienstverhältnis spricht (VwGH 23.09.1981, 2505/79). Festgestelltermaßen war A. zur persönlichen Leistungserbringung am Standort der Bf. unter Nutzung deren Infrastruktur verpflichtet, was grundsätzlich für eine Eingliederung in deren Betrieb sprechen würde. Eine derartige Vereinbarung kann allerdings nach der Rechtsprechung auch Bestandteil eines Werkvertrages sein. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn der Umgang mit sensiblen Daten nur einer Person des Vertrauens überlassen sein soll und die Daten zum Schutz vor Kenntnisnahme durch Dritte einen räumlichen Bereich nicht verlassen sollen (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103). A. verfügte auf seinem Dienstlaptop - festgestelltermaßen - über diverse Zugriffsrechte auf sensible Daten der Bf.. Diese hatte naturgemäß ein vitales Interesse daran, dass diese Daten einerseits nur einer Person ihres Vertrauens - hier A.- überlassen werden und dass andererseits diese Daten nicht ihren Betriebsstandort verlassen. Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung am Standort der Bf. unter Verwendung ihrer Betriebsmittel spricht sohin aufgrund der besonderen Konstellation nicht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann weder aus dem im Erstprojekt (NameErstprojekt) vereinbarten Ausmaß einer 40 h Woche, noch aus dem im Zweitprojekt vereinbarten Mengengerüst von x Arbeitsstunden - was umgerechnet einer 40 h Woche entspricht - auf ein Dienstverhältnis geschlossen werden: Nach der Judikatur sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich (VwGH 19.09.2007, 2007/13/0071). Festgestelltermaßen variierten die tatsächlich geleisteten Stunden. Auch in der Wahl des Vergabeverfahrens ist - anders als die belangte Behörde vermeint - kein Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu sehen: Das - damals in Geltung stehende - BVergG 2006 eröffnete gerade die Möglichkeit, Werkverträge im Zuge von Direktvergaben bzw. Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter abzuschließen (arg. Definition des "Auftragnehmers" in § 2 Z 9 BVergG 2006, sowie der "Ausschreibung" in Z 10 leg. cit). Die Beurteilung, ob die Wahl der Vergabeverfahren rechtens war - insbesondere im Hinblick auf die Frage der Berechnung des Auftragswertes bzw. des Vorliegens eines Ausschließlichkeitsrechtes - fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes. Nachdem A. im Rahmen des Zweitprojektes ("NameZweitprojekt als Pilotprojekt") die Mitarbeiter des klinisch-administrativen Dienstes direkt unterstellt waren, lag - zumindest in diesem Teilbereich - eine unmittelbare Tätigkeit in den betrieblichen Abläufen der Bf. und sohin ein Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses vor. Als Zwischenergebnis ist sohin festzuhalten: Das Kriterium der Weisungsgebundenheit tritt aufgrund der hier zu beurteilenden Tätigkeiten in den Hintergrund. Für die Eingliederung in den betrieblichen Organismus sprechen einerseits die faktische Bindung an die Arbeitszeiten der Bf., sowie die delegierte Personalverantwortung für die Mitarbeiter des klinisch-administrativen Dienstes. Die Bindung an den Arbeitsort, sowie die Nutzung der von der Bf. zur Verfügung gestellten Infrastruktur sprechen im konkreten Fall weder für ein Dienst- noch ein Werkvertragsverhältnis. Folglich ermöglichen die beiden maßgeblichen Kriterien nach Ansicht des erkennenden Gerichtes noch keine klare Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, sodass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur im Folgenden auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa das Fehlen des Unternehmerrisikos, der Befugnis sich vertreten zu lassen, sowie laufende Lohnzahlungen) Bedacht zu nehmen ist. Grundsätzlich ist das Unternehmerwagnis zu bejahen, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Auslagen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden (VwGH 20.02.2008, 2008/15/0072; 24.02.2004, 98/14/0048; 18.10.1989, 88/13/0850; 25.05.1982, 3038/78). Ausgehend von diesen judikativen Prämissen ist für den gegenständlichen Sachverhalt festzuhalten, dass A. die mit den Vertragsverhältnissen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht aus eigenem getragen hat: Sowohl im Erst- als auch im Zweitprojekt wurde ihm die für die jeweilige Vertragserfüllung notwendige Infrastruktur kostenlos zur Verfügung gestellt. Für das Erstprojekt wurde ihm darüber hinaus eine monatliche Nebenkostenpauschale von € Betrag,-- bezahlt, sodass damit auch allfällige Kosten der Wohnungsnahme in Ort und Fahrtkosten abgegolten waren. Im Zuge des Zweitprojektes erhielt Dr.M-G. von der Bf. zwar eine geringere Reisekosten- und Spesenpauschale, immerhin jedoch noch € Betrag12,--/Monat, samt einer Dienstwohnung in Ort. Ausgabenseitig ist sohin festzuhalten, dass die Bf. A. sämtliche mit den Aufträgen verbundenen Auslagen ersetzt bzw. ohnedies selbst getragen hat. Was die Einnahmenseite anlangt, so war nach den Feststellungen A. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für die Bf. tätig; es wurde - trotz Aufforderung durch das Gericht - kein einziger Auftrag des A. mit einem externen Dritten nachgewiesen. Durch die mit den Aufträgen verbundenen Arbeitsaufwände und den Leistungserbringungszeiträumen verblieb A. offensichtlich kein Spielraum für eine eigene unternehmerische Gestaltung der Einnahmen. Aus der Ausgaben- bzw. Einnahmensituation ist sohin zu schließen, dass A. tatsächlich kein Unternehmerwagnis getragen hat. Dass - wie von der Bf. ins Treffen geführt - A. diverse Sozialversicherungsbeiträge leistete, vermag noch kein Unternehmerwagnis zu begründen, da auch von "klassischen Dienstnehmern" iSd § 47 EStG 1988 derartige Zahlungen - hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile - zu leisten sind (VwGH 25.11.1999, 99/15/0188; 30.10.2001, 2001/14/0115; 30.01.2003, 2001/15/0124). Auch die ordentliche oder außerordentliche Kündbarkeit der Vereinbarungen begründet noch kein Unternehmerwagnis, da auch Dienstnehmer diesem Schicksal unterliegen (vgl. dazu etwa VwGH 30.11.1999, 99/14/0264). Sozialleistungen wie etwa Urlaub mögen zwar Kennzeichen eines allgemein üblichen Dienstverhältnisses sein, ihr Fehlen bedeutet aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 nicht schuldet (VwGH vom 24.09.2003, 2000/13/0182, VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0270). Die in den Verträgen vorgesehenen Haftungsregeln kommen auch bei Dienstverhältnisses vor und sprechen daher nicht für die Selbständigkeit (Doralt, aaO, Rz 67/1 zu § 47). Nach dem VwGH ist es weiters keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, auch wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein - auf den die Bf. hinweist - verfügt (vgl VwGH 31.7.2012, 2008/13/0071; 2. 4. 2008, 2007/08/0038). In den Regelungen über die Projektunterbrechung ist nach Ansicht des Gerichtes - wenn überhaupt - ein nur sehr marginal vorhandenes Unternehmerrisiko zu erblicken: Wird darin doch angeordnet, dass bei einer den Zeitraum von sechs Monaten überschreitenden Unterbrechung bei Wiederaufnahme der Tätigkeit ein zusätzliches Honorar gebührt. Zwar mag der Ausschluss des Ersatzes des entgangenen Gewinns gemäß § 349 UGB ein Unternehmerwagnis begründen. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass selbst im Bereich der nichtselbständigen Erwerbstätigkeit, der entgangene Gewinn nur bei groben Verschulden oder Vorsatz ersetzt wird (vgl. § 1331 ABGB). Zweifelhaft ist für das Gericht auch, ob diese Regelung - die de facto nie zur Anwendung gelangte - tatsächlich von den Vertragsparteien in dieser Intensität gelebt worden wäre. So haben sich die Vertragsteile etwa auch im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung nicht an die vertraglichen Vereinbarungen gehalten: Zuerst löste die Bf. die Vereinbarung unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist auf; zeitlich später erfolgte die Auflösung aus - nach Ansicht der Bf.- von A. zu vertretenen Gründen. Danach einigten sich die Streitteile auf eine einvernehmliche Vertragsauflösung unter Fortzahlung des monatlichen Pauschalbetrages unter gleichzeitigem Verzicht auf die Leistungserbringung. In der Realität hat sich sohin die Bf. trotz des ihrer Ansicht nach vorliegenden wichtigen Grundes zu Zahlungen verpflichtet, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage im Vertrag gegeben hätte. Es kann sohin nicht ausgeschlossen werden, dass auch im Falle einer von der Bf. zu vertretenen vorzeitigen Auflösung eine abweichende nachträgliche Vereinbarung hinsichtlich des entgangenen Gewinns getroffen worden wäre. Wenn die Bf. weiters ausführt, dass das Honorar nicht zeitbezogen, sondern von der Erfüllung des Leistungsverzeichnisses abhängig gewesen sei, so steht dem der unstrittige monatliche Abrechnungsmodus entgegen, der auf eine nichtselbständige Tätigkeit hindeutet: Bei projektbezogenen Aufträgen sind für abschnittsweise Fertigstellungen Zwischenabrechnungen durchaus üblich, diese fallen aber in der Regel nicht auf das Monatsende. Auch die Verrechnung von Pauschalbeträgen - wie gegenständlich der Fall - steht einer Beurteilung der Tätigkeit als unselbständig nicht entgegen; eine Erfolgsabhängigkeit (und damit ein Unternehmerwagnis) ist daraus jedenfalls nicht ableitbar(VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0066). Wenn die Bf. schließlich ins Treffen führt, dass die vertraglichen Regelungen über die Einräumung der Werknutzungsbewilligung für einen Werkvertrag sprächen, so überzeugen diese Ausführungen aus folgenden Gründen nicht: Gemäß § 6 Patentgesetz 1970 (in der Folge kurz: PatG) haben Dienstnehmer für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes, wenn ua nicht durch Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Als Dienstnehmer iSd leg. cit gelten Angestellte und Arbeiter jeder Art (§ 6 Abs. 2 PatG). Somit haben unselbständig Erwerbstätige grundsätzlich das Recht, dass ihnen das Patent auf eine sog. "Arbeitnehmererfindung" erteilt wird. Nach § 7 PatG können sich jedoch Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich darauf einigen, dass dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt wird. Dem Dienstnehmer gebührt im Falle der Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung (§ 8 PatG). Die hier fragliche Regelung - die die Pflicht zur unentgeltlichen Übertragung der Werknutzungsbewilligung gerade nicht enthält - spricht sohin nicht für ein Werkvertragsverhältnis, sondern stellt ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses dar: A. räumt der Bf. darin die Werknutzungsbewilligung, in der Form ein, wie sie - gemäß der vorgenannten Normen - eigentlich für Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern typisch ist. Selbst die Legung von Rechnungen des A. an die Bf. iSd UStG schließt ein Dienstverhältnis nicht aus, weil die Rechnungen auch zu Unrecht ausgestellt sein können (VwGH 16.02.1994, 90/13/0251). Eine Zusammenschau all der vorhin dargelegten Fakten zeigt, dass A. bei der Vertragserfüllung kein Unternehmerwagnis traf. Schließlich stellen auch die vereinbarten Auflösungsregeln, respektive die ordentlichen Kündigungsrechte, sowie der Inhalt der Auflösungsvereinbarung vom Datum Indizien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses dar: Die Übernahme der Pflicht zur Entgeltfortzahlung bis zum Kündigungstermin - bei gleichzeitigem Leistungsverzicht - ist eine im Rahmen der Auflösung von Dienstverträgen - und nicht Werkverträgen - übliche Vorgehensweise. Auch der Umstand, dass A. seine behauptete Selbständigkeit im Zuge der E- Mailkorrespondenz nicht offen legte (etwa durch Aufnahme eines diesbezüglichen Hinweises in der Signatur) und mit ihm eine - für Dienstverhältnisse typische - Zielvereinbarung das Jahr 2008 betreffend abgeschlossen wurde, spricht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Die Teilnahme an diversen Schulungen ist ebenfalls ein Indiz für die Bejahung eines Dienstverhältnisses; gleiches gilt für die Vorgabe der exakten Beträge der monatlichen Pauschal - und Nebenkostensätzen bereits in den Ausschreibungsunterlagen, die in der Folge 1:1 in die Angebote übernommen wurden: In praxi legen Auftraggeber nämlich im Zuge von Vergaben nach dem BVergG - aus nachvollziehbaren Wettbewerbs- und Wirtschaftlichkeitsgründen - lediglich den geschätzten Gesamtauftragswert offen und geben nicht konkrete Einzelbeträge bekannt; dies erinnert eher an eine Stellenausschreibung. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bei beiden Vertragsverhältnissen vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen ist. 2. Zur Haftung gemäß § 82 EStG 1988: Nach der Aussage des § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug der eigentliche Steuerschuldner. Aus dem vorangestellten § 82 EStG 1988 folgt aber, dass der Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr, dh für die richtige Berechnung der Lohnsteuer, für die vollständige Einbehaltung und die termingerechte Abfuhr der einbehaltenen Beträge an das Finanzamt der Betriebsstätte haftet (Doralt, aaO, Rz 11 zu § 82). Ein Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988 hat nach § 202 Abs. 1 BAO iVm § 201 Abs. 2 BAO ua zur Voraussetzung, dass bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH vom 26. November 2015, Ro 2014/15/0035). Entscheidend ist im Fall einer amtswegigen Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO und entsprechenden Bescheiden nach § 202 BAO somit, ob und gegebenenfalls welche für die belangte Behörde seit der Selbstbemessung neu hervorgekommenen Umstände herangezogen wurden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind. In den verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheiden wird zur Begründung auf den Bericht über das Ergebnis der GPLA vom 25.05.2011 verwiesen. Dass ein solcher Verweis grundsätzlich zulässig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.01.2015, 2012/15/0030). Im verwiesenen Bericht wird u.a. ausgeführt, dass der Rahmenvertrag abgeschlossen zwischen der Bf. und A. in Wahrheit ein Dienstverhältnis darstellt. Vor dem Hintergrund der unmittelbar vor der Bescheiderlassung durchgeführten Außenprüfung bringt die jeweilige Bescheidbegründung sohin mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es sich beim abgeschlossenen Rahmenvertrag (hier: "Zweitprojekt") um den von der belangten Behörde herangezogenen Tatsachenkomplex iSd § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO handelt. Es lag sohin zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Haftungsbescheide ein bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigender Grund vor. Nachdem - in sinngemäßer Anwendung der zur Wiederaufnahme ergangenen Judikatur - im neuen Sachbescheid Änderungen nicht nur hinsichtlich von Wiederaufnahmsgründen berührten Bescheidelementen zulässig sind, durfte auch für das Erstprojekt ("NameErstprojekt") die Haftung festgesetzt werden (vgl. die zu § 307 BAO ergangene Judikatur: VwGH 12.04.1994, 90/14/0044; 28.05.1997, 94/13/0032). Die verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheide sind sohin dem Grunde nach zu Recht von der belangten Behörde erlassen worden. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers zur Haftung steht im Ermessen der Behörde. Danach wäre der Arbeitgeber insbesondere dann nicht zur Haftung heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird und er die auf die Lohnbezüge entfallende Einkommensteuer bereits entrichtet hat. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls zu beweisen, dass die Einkommensteuer bereits entrichtet worden ist oder die dafür erforderlichen Daten bekannt zu geben. (Doralt, aaO, Rz 2 und 4 zu § 82; VwGH 25.04.2002, 2001/15/0152, VwGH vom 10.04.1985, 84/13/0004). Derartige Beweise wurden von Seiten der Bf nicht erbracht; auch Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Abgabeninformationssystem des Bundes haben keine Hinweise darauf ergeben, dass A. in Österreich überhaupt steuerlich erfasst war. Es liegt schließlich weder eine Geringfügigkeit des Forderungsbetrages vor, noch haben sich Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der Bf. ergeben; auch berechtigte Interessen die gegen eine Haftungsinanspruchnahme der Bf. sprechen könnten, haben sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Der Höhe nach mussten jedoch nachfolgende Änderungen durch das erkennende Gericht vorgenommen werden: Haftungsbescheid 2007: Reduktion der Bemessungsgrundlage um den Sachbezug der Wohnung für die Monate Monat/Jahr-Monat/Jahr iHv gesamt € Betrag,--. Haftungsbescheid 2008: Reduktion der Bemessungsgrundlage auf € Betrag,--. Haftungsbescheid 2009: Reduktion der Bemessungsgrundlage auf € Betrag (€ Betrag11,-- Pauschale 01/09 + Übernachtung € Betrag,-- + KM-Geld € Betrag,-- + Spesenersatz € Betrag,--; die Rechnungserstattung bezügl. der Wohnungsmiete Monat/Jahr stellt keinen der Lohnsteuer unterliegenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, da diese bereits in der Bemessungsgrundlage 2008 enthalten war). 3. Zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 Abs. 1 FLAG Was den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen anlangt, so normiert § 41 Abs 1 FLAG grundsätzlich, dass diesen alle Dienstgeber zu leisten haben, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages waren jedoch gemäß § 42 Abs. 1 lit. b. FLAG (idF BGBl. 1977/646) gemeinnützige Krankenanstalten iSd § 16 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, befreit. Mit dem BGBl. I 2007/103 trat die vorgenannte Bestimmung im FLAG mit Wirksamkeit zum 31.05.2008 außer Kraft (§ 55 Abs. 11 lit. b FLAG). Nach den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung unterliegen die Selbstträger ab dem 01.06.2008 den allgemeinen Regelungen über die Abfuhr des Dienstgeberbeitrages (289 der Beilagen XXIII.GP, RV). Nachdem es sich bei der Bf. um eine gemeinnützige Krankenanstalt iSd § 16 Krankenanstaltengesetz handelt (vgl. dazu auch § 3 K-LKABG), war sie sohin erst ab dem 01.06.2008 zur Leistung des Dienstgeberbeitrages für ihre im Bundesgebiet beschäftigten Dienstnehmer verpflichtet. Folglich war der Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2007 - mangels Beitragspflicht der Bf. - ersatzlos aufzuheben. Für das Jahr 2008 war die Bemessungsgrundlage einerseits um die vor dem 01.06.2008 liegenden Beträge, sowie andererseits auf die tatsächlichen Zahlungen an A. zu reduzieren. Im Jahr 2009 war der Sachbezug der Wohnung aus der Bemessungsgrundlage zu streichen; ebenfalls war für die in der Rechnung vom Datum enthaltene Erstattung der Rechnung vom Datum kein Dienstgeberbeitrag zu leisten, da es sich dabei um die Wohnungsmiete für Jahr handelt, die bereits in der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag 2008 enthalten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu den hier maßgeblichen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt, bzw. die Haftung gemäß § 82 EStG 1988 festgestellt werden darf, existiert ausreichend höchstgerichtliche Judikatur, von der sich das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Entscheidung leiten ließ. Die Pflicht zur Leistung des Dienstgeberbeitrages ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; der Beginn der Leistungspflicht der Bf. basiert auf § 55 Abs. 11 lit. b FLAG, sodass keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision war sohin für nicht zulässig zu erklären. Klagenfurt am Wörthersee, am 28. Februar 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100588/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100588.2013
Stammnummer
127817
Gültig
28.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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