Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100588/2013
Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100588/2013vom 28.02.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Drin. Elisabeth Hafner als Vorsitzende, die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer, LL.M., M.B.L., sowie den fachkundigen Laienrichtern, Beisitzer1 und Beisitzer2, in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Mag. Helmut Wasserbacher Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungsgesellschaftm.b.H., Adresse1, über die Beschwerden vom 27.06.2011 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom 25.05.2011, betreffend Haftung für Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, samt Säumniszuschlägen jeweils für die Jahre 2007 bis 2009, in der Sitzung am 29.01.2020 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Lohnsteuer für das Jahr 2007 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die Haftung für Lohnsteuer für 2007 wird mit € Betrag1
der Säumniszuschlag mit € Betrag2 festgesetzt.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2007 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird – ersatzlos – aufgehoben.
3. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Lohnsteuer für das Jahr 2008 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die Haftung für Lohnsteuer für 2008 wird mit € Betrag3
, der Säumniszuschlag mit € Betrag4 festgesetzt.
4.
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2008 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Der Dienstgeberbeitrag 2008 wird mit € Betrag5, der Säumniszuschlag wird mit € Betrag6 festgesetzt.
5. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Haftung für Lohnsteuer für das Jahr 2009 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die Haftung für Lohnsteuer für 2009 wird mit € Betrag7 der Säumniszuschlag mit € Betrag8 festgesetzt.
6. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2009 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Der Dienstgeberbeitrag 2009 wird mit € Betrag9, der Säumniszuschlag wird mit € Betrag10 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen, die Berechnungen der Abgaben und die Gegenüberstellung sind dem als Beilage ./1 angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil des Spruches.
7. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Strittig ist, ob die im Beschwerdezeitraum zwischen der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) einerseits und Herrn A (in der Folge kurz: A.) andererseits abgeschlossenen Verträge als Werk- oder Dienstverträge zu qualifizieren sind.
Im Zuge einer bei der Bf. im Jahr 2011 durchgeführten gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (in der Folge kurz: GPLA) die Jahre Jahr bis 2009 betreffend, wurde einerseits festgestellt, dass die Bf. Reisegutscheine und Abschiedsgeschenke an diverse Mitarbeiter steuerfrei ausgehändigt habe, die im Jahr 2007 der Lohnsteuer zu unterwerfen gewesen wären. Andererseits monierte die GPLA, dass ein zwischen der Bf. und A. geschlossener Rahmenvertrag als Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren sei; dafür spräche die Vereinbarung einer 3-monatigen Kündigungsfrist, die Pflicht zur persönliche Leistungserbringung durch A., die Mindeststundenanzahl von Zahl h/a (was einer üblichen 40h-Woche entspräche), die Leistungserbringung vor Ort in Ort, die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung in Ort, die Zahlung eines Pauschalmonatssatzes iHv € Betrag11,-- (zuzügl. einer Nebenkostenpauschale von € Betrag12,--/Monat), die Nutzung der gesamten betrieblichen Infrastruktur der Bf., sowie die aus der Aufgabenbeschreibung resultierende notwendige Eingliederung in die betriebliche Organisation. Die an A. geleisteten Zahlungen, sowie der Sachbezug der Wohnung unterlägen demnach in den Veranlagungsjahren 2007-2009 sowohl der Lohnsteuer (in der Folge kurz: LSt.), als auch dem Dienstgeberbeitrag (in der Folge kurz: DB). Schließlich stelle auch ein zwischen der Bf. und B abgeschlossener PR-Beratungsvertrag vom Datum (samt diversen Zusatzvereinbarungen) in Wahrheit ein Dienstverhältnis dar, weshalb die an ihn geleisteten Zahlungen in den Jahren 2008 und 2009 dem DB zu unterwerfen wären.
Die belangte Behörde schloss sich den Ausführungen der GPLA-Prüfung an und nahm die Bf. einerseits mit den jeweils mit 25.05.2011 datierenden Bescheiden gemäß § 82 EStG 1988 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der zu entrichtenden Lohnsteuer für die Jahre 2007-2009 in Anspruch (Lst 2007 iHv gesamt € Betrag: darin enthalten € Betrag an LSt für Zahlungen an A., € Betrag,-- an LSt für den Sachbezug der Wohnung und € Betrag an LSt für die Sachzuwendungen an sonstige Mitarbeiter; LSt 2008 iHv gesamt € Betrag: darin enthalten € Betrag an LSt für Zahlungen an A. und € Betrag,-- an LSt für den Sachbezug der Wohnung; LSt 2009 iHv gesamt € Betrag, darin enthalten € Betrag an LSt für Zahlungen an A. und € Betrag an LSt für den Sachbezug der Wohnung); andererseits setzte sie für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2009 den DB fest (DB 2007 iHv € Betrag für die Sachzuwendungen; DB 2008 iHv gesamt Betrag, darin enthalten ua Zahlungen an A. von Mai bis Jahr, der Sachbezug der Wohnung von Mai bis Jahr, sowie Zahlungen an B; DB 2009 iHv gesamt € Betrag, darin enthalten ua Zahlungen an A für Jahr, der Sachbezug der Wohnung für Jahr, sowie Zahlungen an B).
Am 27.06.2011 erhob die steuerlich vertretene Bf. gegen die vorgenannten Bescheide das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) und beantragte, die Lohnsteuer, sowie die DB jeweils mit € 0,00 festzusetzten. Inhaltlich führte sie darin im Wesentlichen aus, dass es sich entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde beim Vertragsverhältnis zwischen ihr und A. um einen Werkvertrag gehandelt habe. In der gesonderten Beschwerdebegründung vom 31.05.2012 präzisierte sie ihr Vorbringen dahingehend, dass A. seit Jahr die Tätigkeit eines selbständigen Unternehmensberaters, mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (in der Folge kurz: BRD), ausübe und Beratungsaufträge für Unternehmen in der pharmazeutischen Industrie und im Krankenhausbereich durchführe; er sei im Streitzeitraum im Besitz eines aufrechten Gewerbescheines gewesen, habe seine Einkünfte in der BRD versteuert bzw. als selbständiger Unternehmer Beiträge in das Organisation einbezahlt und auch Krankenversicherungsbeiträge aus eigenem getragen. A. sei bereits im Vorfeld für die Bf. als Leiter des Projektes "C" (= Eltern-Kind-Zentrum) tätig gewesen; am Datum habe er im Rahmen der Ausschreibung der Bf. vom Datum die "NameZweitprojekt" betreffend, ein Angebot gelegt. Nach den Ausschreibungsunterlagen sei der Auftragnehmer weder von der Haftung noch der Gewährleistung entbunden; der Auftragnehmer habe dem Auftraggeber die uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Werknutzungsbewilligung einzuräumen. Weiters stelle das Angebot einen Rahmenvertrag dar, der auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen werde; die Bestellungen daraus sollen alljährlich erfolgen. Das Angebot habe eine Mindestarbeitsstundenzeit von Zahl pa vor Ort in Ort beinhaltet; schließlich sei bezüglich der Vertragsdauer festgelegt worden, dass das Vertragsverhältnis mit der vollständigen Leistungserbringung voraussichtlich am Datum ende. Es habe zu keiner Zeit eine disziplinarische Weisungsbefugnis einer Person der Bf. gegenüber A. bestanden, auch habe er keine disziplinarische Weisungsfunktion gegenüber einem/r Mitarbeiter/In der Bf. innegehabt. Es bestand keine Verpflichtung, sich an gewisse zeitliche Vorgaben zu halten; es fänden sich in der Ausschreibung und im Angebot bezüglich der Anwesenheitspflicht vor Ort nur allgemeine Bestimmungen; die Anwendung des Werkes sei vor Ort, dessen Konzeption jedoch im Büro in der BRD erfolgt. Weiters habe es keinerlei Anleitungen oder Anweisungen der Bf. gegeben; hinsichtlich der Betriebsmittel habe sich A. zum überwiegenden Teil seiner eigenen bedient, lediglich absolut streng vertrauliche Patientendaten seien von der Bf. auf einem Projektlaptop zur Verfügung gestellt worden. Die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung sei gerade bei hoch komplexen, Expertenwissen erforderlichen, internationalen Beratungsaufträgen üblich. A. habe neben diesem Großauftrag in Ort auch andere Aufträge in derselben Branche und Sparte parallel abgewickelt. Schließlich habe A. keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder während des konsumierten Urlaubes (den es ohnedies nicht gegeben habe) gehabt. Er habe das jährliche Stundenkontingent frei einteilen können; bei Unter- bzw.- Überschreitungen desselben habe es keinen Ausgleich gegeben. Da es sich bei der Besetzung des Zentrumsmanagers um eine Pilotphase gehandelt habe, sei die Aufrechterhaltung des Vertrages ganz eng mit dem Erfolg der Leistung verbunden gewesen. Auch sei ihm im Falle der Projektunterbrechung kein Werklohn zugestanden; weiters wäre der entgangene Gewinn im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund nicht ersetzt worden. Schließlich sei aus dem Protokoll der 7. Aufsichtsratssitzung der Bf. ersichtlich, dass der Abschluss eines Werk- und nicht eines Dienstvertrages von den Parteien intendiert gewesen sei. Zusammenfassend liege sohin eindeutig ein Werkvertrag iSd § 4 Abs. 4 (wohl ASVG) vor. Im Falle der Vorlage an die Abgabenbehörde 2. Instanz wurde in einem die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat beantragt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden - ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung - am 10.10.2013 dem unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte in einem, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; inhaltlich führte sie aus, dass die für das Bestehen eines Dienstverhältnisses sprechenden Merkmale überwiegen würden.
Am 12.01.2015 (und neuerlich am 02.07.2015) übermittelte die belangte Behörde den Bescheid der Z Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz: Krankenkasse1) vom Datum (AZ XXXX), in dem sowohl für A., als auch für B die Pflichtversicherung in der Vollversicherung festgestellt worden war; weiters lag diesem Schreiben der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom Datum (GZ: YYYY) bei, mit dem der vorgenannte Bescheid in Bezug auf B aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Krankenkasse1 zurückverwiesen worden war.
Mit verfahrensleitender Verfügungen vom 09.07.2019 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die dem DB 2007-2009 zugrundeliegenden Bemessungsgrundlagen aufzuklären; die Bf. wurde aufgefordert, diverse Unterlagen vorzulegen, Fragen im Zusammenhang mit den behaupteten weiteren Aufträgen und dem Zahlungsausfall in Bezug auf krankheitsbedingte Abwesenheiten zu beantworten, sowie weiters mitzuteilen, ob auch die Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen der Bf. und B verfahrensgegenständlich sei; schließlich erging das Ersuchen an die Bf. darzutun, ob die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Bemessungsgrundlagen der Höhe nach außer Streit gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt am 07.08.2019 als Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des DB jene der in einem übermittelten Beilage zu berücksichtigen.
Die Bf. übermittelte am 30.09.2019 einen Aktenordner (ho. ON 4) samt Fragenbeantwortung und zog den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. Weiters bestritt sie darin ausdrücklich die den Bescheiden zugrundeliegenden Bemessungsgrundlagen und legte
- mit Ausnahme des Monats Monat/Jahr-
sämtliche im strittigen Zeitraum von A gelegten Rechnungen (samt Nachweisen der Zahlungen durch die Bf.) vor; schließlich teilte sie mit, dass die Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen der Bf. und B nicht moniert werde.
Am 06.11.2019 nahm die belangte Behörde in die von der Bf. vorgelegten Unterlagen (ON 4) Einsicht. In ihrer Eingabe vom 20.11.2019 führte sie aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, von der bisher vertretenen Rechtsansicht abzugehen; diese werde durch den Bescheid der Krankenkasse1 vom Datum noch bestärkt. Die Weisungsgebundenheit trete gegenständlich als Abgrenzungsmerkmal aufgrund der Position als Führungskraft des A. in den Hintergrund; die weitere Tatsache, dass es sich bei der Ausschreibung um ein Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter, nämlich A., gehandelt habe, sei ebenso untypisch für eine Auftragsvergabe auf Werkvertragsbasis, wie die erfolgte, laufende monatliche Zahlung von fixen Beträgen zuzüglich Spesen, sowie die Bereitstellung eines Firmenfahrzeuges und einer Firmenwohnung.
Am 29.01.2020 erfolgte die Beratung und Abstimmung über die Beschwerden durch den Senat.
II. Sachverhalt
Die Bf. ist eine unter der FN 1234 im Firmenbuch des Landesgerichtes Ort eingetragene Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäß dem Krankenanstalten-Betriebsgesetz (nunmehr: Z Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz). Ihr obliegt die Betriebsführung der Landeskrankenanstalten als öffentliche Krankenanstalten des Landes im Sinne der Z Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO, LGBl. Nr. 26); sie ist weiters nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat ihre Aufgaben gemeinnützig zu erfüllen.
A ist seit Jahr als selbständiger Unternehmensberater im Gesundheitswesen (in den Bereichen pharmazeutische Industrie und Krankenhaus) tätig; der Unternehmenssitz lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Adresse. Er versteuerte seine Einkünfte auch in den Streitjahren in der BRD und leistete als selbständiger Unternehmer Beiträge sowohl an das Organisation als auch an die deutsche Krankenversicherung. Bereits vor Monat/Jahr war A. für die Bf. als Berater tätig; es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob diese Tätigkeiten auf Dienst- oder Werkverträgen basierten.
A. war im Zeitraum vom Datum bis Datum in Ort, Adresse nebenwohnsitzgemeldet; Unterkunftgeberin war die Bf.
Am Datum schrieb die Bf. die Vergabe von Beratungsleistungen mit dem Titel "NameErstprojekt" mit einem geschätzten Auftragswert von € Betrag,-- gemäß § 41 Abs. 2 BVergG 2006 (sog. "Direktvergabe") aus. Nach den Ausschreibungsunterlagen ist zur Vorbereitung der Umsetzung des operativen Betriebs der neuen Betriebsorganisation die Projektleitung des Zentrum E (E) zu besetzten; zur Sicherstellung der operativen Umsetzungstauglichkeit der Konzeption wird der Gesamtumsetzung ein Pilot im Zentrum E vorangestellt. Um diese Zentrumsentwicklung durchführen zu können ist es - so die allgemeine Projektbeschreibung - notwendig die Aufgaben der Koordination und Leitung in Form einer Projektleitung zu besetzten. Als Ziele des Projektes werden die Koordination der Vorbereitung der Umsetzungsphase und die Sicherstellung der operativen Umsetzungstauglichkeit der Betriebsorganisations-Konzeption durch einen Pilotbetrieb definiert. Neben der Darlegung der Projektleitungsaufgaben [Wahrnehmung der Funktion des Projektleiters im Zentrum E; Verifizierung und Komplettierung des Zentrumskonzepts E als Teil der Implementierungskonzepte; Wahrnehmung der Abstimmungs- und Organisationsverantwortung; Verwirklichung und Optimierung des Leitstellenmanagements, der Betriebszeiten im Bereich der stationären und ambulanten Versorgung, des Zusammenspiels mit anderen Zentren, der Steuerung des Zentrums über Budgets und Kennzahlen, der Planung und Umsetzung der Personalentwicklung, der Initiierung der qualitätserhaltenden und - verbessernden Maßnahmen, des Monitorings und Unterstützung der im Zentrum stattfindenden Projekte] enthält die Ausschreibungsunterlage (in der Folge kurz: AU) noch nachfolgende Parameter:
Die Bf. stellt zur Erledigung der Aufgaben einen Büroraum sowie die entsprechende Infrastruktur mit den Zugriffsrechten auf sämtliche relevante Daten, Protokolle und Unterlagen zur Verfügung (Pkt.2.3.AU).
Die Übernahme der Aufgaben des Projektmanagers erfolgt im Ausmaß einer 40 Stunden Woche für den Zeitraum Datum (Pkt. 2.5 AU)
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistungspflicht der Auftragserfüllung (Pkt. 3.AU).
Der Auftragnehmer ist zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet, es ist ihm nicht gestattet, Leistungen an Dritte zu übertragen (Pkt. 4. AU).
Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung verpflichtet und hat der Bf. die uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Werknutzungsbewilligung einzuräumen, sofern bei der Leistungserbringung Urheberrechte entstehen sollten (Pkt. 5.AU).
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der Auftragserteilung und endet mit der vollständigen Leistungserbringung, wobei in diesem Zusammenhang auf die in Pkt. 2.5. AU genannte Anzahl der Tage hingewiesen wird (Pkt. 6. AU).
Der Leistungsort liegt am Sitz der Bf. in Ort (Pkte. 7., 9. und 12. AU).
Die Entlohnung erfolgt zu Pauschalmonatssätzen iHv € Betrag,-- zuzüglich einer monatl. Nebenkostenpauschale von € Betrag,-- (Pkt. 8. AU).
Die Bf. ist zur Zurückbehaltung ihrer Leistung nach schriftlicher Rüge berechtigt, wenn kein Einvernehmen über deren Beseitigung erzielt wird (Pkt. 10. AU).
Die Bf. ist berechtigt, jederzeit die Projektunterbrechung anzuordnen; sofern der Auftragnehmer darüber zwei Wochen vor dem Unterbrechungstermin in Kenntnis gesetzt wird, entsteht ihm kein wie immer gearteter Anspruch; dies gilt dann nicht, wenn die Projektunterbrechung den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, in diesem Fall steht dem Auftragnehmer bei der Wiederaufnahme der Leistung ein zusätzliches Honorar in Höhe von x% des jeweils bearbeiteten Leistungspakets zu (Pkt. 10. AU).
Der Bf. steht das Recht der ordentlichen Kündigung der Vereinbarung unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu (Pkt. 11. AU).
Die Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt (Pkt. 11. AU).
Ist die außerordentliche Kündigung von der Bf. zu vertreten, so hat sie dem Auftragnehmer den Vertrauensschaden zu ersetzten, nicht hingegen auch den entgangenen Gewinn (Pkt. 11. AU).
A. legte am Datum ein Angebot; gemäß Pkt. B. desselben werden die Leistungen am Standort der Bf. in den Räumlichkeiten des E erbracht; Arbeitsräume, - geräte und -material einschließlich EDV - Infrastruktur und Telefonanschluss werden vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellt. Weiters wird darin ausgeführt, dass "für die Bewältigung der Aufgabe die Leistungen einer Vollbeschäftigung (40 Stunden pro Woche) erbracht" werden. Als Pauschalmonatssatz bot A einen Betrag von € Betrag,-- zuzüglich einer monatl. Nebenkostenpauschale iHv € Betrag,00 an. Schließlich wird darin ausgeführt, dass monatlich Rechnungen mit detaillierten Leistungsaufstellungen gelegt werden.
Die Bf. nahm das Angebot am Datum an.
Tatsächlich wurde A für die Tätigkeit als Projektleiter von der Bf. neben einer Büroräumlichkeit auch ein Laptop, ein Handy, sowie ein Festnetzanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt; es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass ihm auch ein Firmenfahrzeug zur Nutzung überlassen worden wäre.
Der Dienstlaptop ermöglichte es A. auf sensible Daten (zB Patientendaten) der Bf. zuzugreifen.
A. war zur Leistungserbringung am Standort der Bf. verpflichtet. Er war zwar an keine konkreten Dienstzeiten gebunden, musste sich jedoch
aufgrund der Art des Projektes, die eine häufige Interaktion mit den Mitarbeitern der Bf. erforderte (Teilnahme an Besprechungen, Zentrumskonferenzen, Workshops, Schulungen, E-Jour Fix KD; Erörterung von diversen Problemen und Aufgabenabstimmung),
an deren Anwesenheit im Betrieb orientieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass A. bei der Leistungserbringung persönlichen Weisungen der Bf. unterlag.
A. legte - unter Anführung seines deutschen Firmensitzes - für den Zeitraum Anfang/Ende insgesamt x Rechnungen (mit den fortlaufenden Rechnungsnummern 3,4,5,6) über je € Betrag,-- zuzüglich je € Betrag,-- an Nebenkostenpauschale für "in Ort erbrachte Leistungen", wobei der abgerechnete Leistungszeitraum jeweils einem Kalendermonat entsprach. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird jeweils auf die vollständige Leistungserbringung vor Ort in Ort und sohin auf das "Reverse-Charge-System" hingewiesen. Der Gesamtbetrag aller Rechnungen beträgt € Betrag,--, welcher Betrag von der Bf. zur Auszahlung gelangte. Den Rechnungen waren - mit Ausnahme des Monats /Jahr - entsprechende Beraterberichte samt Stunden- und Leistungsaufstellungen beigefügt; die geleisteten Stunden variierten zwischen x h und y h.
Am Datum wurde von der Bf. die Vergabe der "NameZweitprojekt als Pilotprojekt" als Verhandlungsverfahren mit einem Bieter gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 ausgeschrieben und A. zur Angebotslegung eingeladen. Nach der Ausschreibungsunterlage sollte - basierend auf den vorliegenden Konzepten (Konzeptnamen) - die Funktion des Zentrumsmanagers als Pilotfunktion im E eingerichtet werden, dem als Prozessverantwortlichen des Zentrums die Abstimmungs- und Ordnungsverantwortung für jene Managementprozesse obliegt, für die primär die Abteilungsvorstände und die PDL (=Pflegedienstleistung) ergebnis- und durchführungsverantwortlich sind; weiters hat er im Rahmen seiner Servicefunktion die Ergebnis- und Durchführungsverantwortung für die Zentrumsprozesse und den Einsatz der Zentrumsressourcen (disziplinär delegiertes Personal, Betten, Geräte), mit dem Ziel, das Zentrum nach Effizienz- und Effektivitätsgesichtspunkten zu steuern und die Abläufe und den Ressourceneinsatz kontinuierlich zu verbessern. Dem Zentrumsmanager obliegt weiters, die Service Level Agreements für das Zentrum zu verhandeln; er fungiert als Ansprechpartner für das KD (= kaufmännisches Direktorium), hat projektbezogene Aufgaben wahrzunehmen und hat in seiner Rolle als Leiter des Zentrumsservices die Aufgabe, die zentrumsinternen Funktionen, d.h. Leitstellen, Controlling, Personal, Schreibwerkdienst, Sekretariat und Versorgungsassistenz zu koordinieren und zu überwachen, und somit sicherzustellen, dass alle benötigten Services für die Mitarbeiter im ärztlichen und pflegerischen Bereich in der vereinbarten Qualität zur Verfügung stehen. Er verfügt weiters über das Recht und die Pflicht zur Vorbereitung von Entscheidungen und zur Vorlage von Entscheidungsanträgen bezüglich seines Verantwortungsbereiches gegenüber dem KD bzw. VD (= Vorstand) als übergeordnete Instanz;er ist durchführungsverantwortlich für die Konsolidierung der Ergebnisse im Zentrum und ergebnisverantwortlich für das Herbeiführen von Investitionsentscheidungen, das Monitoring und das Qualitätsmanagement im eigenen Bereich. Weiters wird ihm die zur Vertragserfüllung notwendige Infrastruktur unentgeltlich von der Bf. zur Verfügung gestellt. Nach den Ausschreibungsunterlagen treffen den Auftragnehmer diverse Berichts- und Informationspflichten; er hat weiters einerseits an regelmäßig stattfindenden Sitzungen (Zentrumskonferenz, sowie der Zentrumsmanager-Konferenz) und andererseits an unregelmäßig nach Bedarf stattfindenden Sitzungen (Sitzungen leitender Führungskräfte in Medizin, Pflege und kfm. Bereich, projektbezogenen Sitzungen) teilzunehmen; schließlich wirkt er an stellenübergreifenden Projekten mit. Weiters enthält die Ausschreibungsunterlage (in der Folge kurz: AU) noch nachfolgende Parameter:
Mengengerüst von x Arbeitsstunden p.a. (Pkt. 2.4 AU)
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewährleistungspflicht der Auftragserfüllung (Pkt. 3. AU).
Der Auftragnehmer ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, es ist ihm nicht gestattet, Leistungen an Dritte zu übertragen (Pkt. 4. AU).
Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung verpflichtet und hat der Bf. die uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte Werknutzungsbewilligung einzuräumen, sofern bei der Leistungserbringung Urheberrechte entstehen sollten (Pkt. 5. AU).
Das Vertragsverhältnis, in Ausprägung eines Rahmenvertrages, beginnt mit Datum und endet mit der vollständigen Leistungserbringung voraussichtlich am Datum, wobei die Bestellung jährlich jeweils im Vorhinein erfolgt (Pkt. 6 AU).
Der Leistungsort liegt am Sitz der Bf. in Ort (Pkte. 7., 9. und 12. AU).
Die Entlohnung erfolgt zu Pauschalmonatsätzen iHv € Betrag11,-- zuzüglich einer monatl. Reisekosten- und Spesenpauschale von € Betrag12,00,-- (Pkt. 8. AU).
Die Bf. ist zur Zurückbehaltung ihrer Leistung nach schriftlicher Rüge berechtigt, wenn kein Einvernehmen über deren Beseitigung erzielt wird (Pkt. 10. AU).
Die Bf. ist berechtigt, jederzeit die Projektunterbrechung anzuordnen; sofern der Auftragnehmer darüber zwei Wochen vor dem Unterbrechungstermin in Kenntnis gesetzt wird, entsteht ihm kein wie immer gearteter Anspruch; dies gilt dann nicht, wenn die Projektunterbrechung den Zeitraum von sechs Monaten überschreitet, in diesem Fall steht dem Auftragnehmer bei der Wiederaufnahme der Leistung ein zusätzliches Honorar in Höhe von x% des jeweils bearbeiteten Leistungspakets zu (Pkt. 10. AU).
Den Vertragsparteien steht das Recht der ordentlichen Kündigung der Vereinbarung unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu (Pkt. 11. AU).
Die Vertragsparteien sind zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt (Pkt. 11. AU).
Ist die außerordentliche Kündigung von der Bf. zu vertreten, so hat sie dem Auftragnehmer den Vertrauensschaden zu ersetzten, nicht hingegen auch den entgangenen Gewinn (Pkt. 11. AU).
A. legte am Datum basierend auf der vorgenannten AU ein Angebot. Darin wird die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung bekräftigt und weiters ausgeführt, dass das Angebot eine Mindestarbeitsstundenzeit von Zahl pro Jahr vor Ort in Ort beinhaltet. Als Pauschalmonatssatz bot A einen Betrag von € Betrag11,-- zuzüglich einer monatl. Nebenkostenpauschale iHv € Betrag12,00 an.
Schließlich wird darin ausgeführt, dass monatlich Rechnungen mit detaillierten Leistungsaufstellungen gelegt werden.
Die Bf. nahm das Angebot am Datum an; es erfolgten 2 Abrufe aus dem Rahmenvertrag, nämlich am Datum und Datum, jeweils für einen Gesamtbetrag von € 111.000,-- (ds. 12 x € Betrag11,-- plus 12 x € Betrag12,--).
Am Datum wurde zwischen der Bf. und A. eine Zielvereinbarung
in seiner Funktion als Zentrumsmanagers
für das Jahrx abgeschlossen.
Tatsächlich wurde A für diese Tätigkeit von der Bf. neben einer Büroräumlichkeit auch ein Laptop, ein Handy, sowie ein Festnetzanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt; es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass ihm auch ein Firmenfahrzeug zur Nutzung überlassen worden wäre.
Der Dienstlaptop ermöglichte es A. auf sensible Daten (zB Patientendaten) der Bf. zuzugreifen.
Weiters verfasste A. diverse Schreiben unter Verwendung einer von der Bf. zur Verfügung gestellten E-Mailadresse (mit dem Wortlaut E-Mailadresse) und nachfolgender Signatur:
„A
Projektleiter
NameZweitprojekt
Landeskrankenhaus Ort
AdresseBf.
A-Ort
Tel. + 43 TelNr.Bf.
e-mail: E-Mailadresse"
A. war zur Leistungserbringung am Standort der Bf. verpflichtet.
Er war zwar an keine konkreten Dienstzeiten gebunden, musste sich jedoch aufgrund der Art des Projektes, die eine häufige Interaktion mit den Mitarbeitern der Bf. erforderte (Teilnahme an Besprechungen, Arbeitsgruppen, Zentrumskonferenzen, Schulungen, Jour Fix, Lenkungsausschusssitzungen; Begehungen/Besichtigungen, Erörterung von diversen Problemen und Aufgabenabstimmung),
an deren Anwesenheit im Betrieb orientieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass A. bei der Leistungserbringung persönlichen Weisungen der Bf. unterlag. Hingegen waren die Mitarbeiter des klinisch-administrativen Dienstes A. in seiner Rolle als Leiter der Zentrum-Services direkt unterstellt.
Im Schreiben vom Datum führte der von der Bf. beauftragte Rechtsfreund, Name, aus, dass es sich beim gegenständlichen Rahmenvertrag um einen Dienstvertrag handeln würde und eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse geboten sei. In der Folge meldete die Bf. am Datum A. ab Datum als Dienstnehmer bei der Krankenkasse1 an; mit weiterem Schreiben der Bf. vom Datum wird der Krankenkasse1 gegenüber mitgeteilt, dass das Dienstverhältnis zu A. bereits seit Datum bestanden hat und wird in einem ersucht, die Anmeldung mit diesem Datum durchzuführen. Am Datum erhob A. Widerspruch gegen die erfolgte Anmeldung
und bestritt die Qualifikation als Dienstverhältnis meritorisch
.
Mit Schreiben der Bf. an A. vom Datum wurde der Rahmenvertrag unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist zum Datum aufgelöst.
Am Datum stellte die Bf. bei der Krankenkasse2 (in der Folge kurz: Krankenkasse2) den Antrag, den Rahmenvertrag auf das Vorliegen einer Beitragspflicht nach dem B-KUVG zu überprüfen. Nach Ansicht der Bf. liegt - so darin weiter - aufgrund folgender Fakten ein Dienstverhältnis vor:
"A. ist im operativen Geschehen integriert
es besteht eine Weisungsbefugnis des Direktoriums
ihm wurde für die Dauer der Tätigkeit vor Ort vom Unternehmen eine Wohnung zur Verfügung gestellt
er nutzt die erforderlichen betrieblichen Ressourcen (Büro und Infrastruktur)
er hat an betrieblichen Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen".
A. erhob auch gegen diese Vorgehensweise am Datum Widerspruch, und bestritt erneut die Subsumtion der Vereinbarung unter den Tatbestand des Dienstverhältnisses.
Mit weiterem Schreiben der Bf. an A. vom Datum wurde der Rahmenvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst und als Begründung die grobe Verletzung von Verschwiegenheitspflichten sowie die Schädigung des Rufes und des Ansehens der Bf. ins Treffen geführt. Dagegen erhob A. am Datum Einspruch.
Mit Vereinbarung vom Datum kamen die Bf. einerseits und A. andererseits dahingehend überein, dass
"eine einvernehmliche Vertragsauflösung vereinbart wird,
die Kündigung des Vertrages vom Datum mit Kündigungsfrist bis zum Datum aufrecht bleibt,
auf die Leistung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verzichtet wird,
die Bezahlung aus der Vertragsverpflichtung reduziert wird auf den monatlichen Betrag von € Betrag11,--, sowie
eine Mitteilung an die Krankenkasse2 über die Vertragsauflösung gesendet, in der auf eine weitere Prüfung verzichtet wird".
Am Datum zog die Bf. ihren Prüfungsantrag bei der Krankenkasse2 zurück, verwies auf die mittlerweile erfolgte Auflösung des Vertragsverhältnisses, sowie darauf, dass nach nochmaliger Evaluierung des Vertrages eindeutig ein Beratungsverhältnis auf Werkvertragsbasis vorgelegen sei.
A legte - unter Anführung seines Firmensitzes in der BRD - für den Zeitraum Monat/Jahr bis Monat/Jahr insgesamt 13 Rechnungen, über den Pauschalpreis von je € Betrag11,-- zuzüglich der Reisekostenpauschale iHv je € Betrag12,-- für "in Ort erbrachte Leistungen" (mit den fortlaufenden Rechnungsnummern 1 bis 4 und 1 bis 9),
wobei der Leistungszeitraum jeweils einem Kalendermonat entsprach.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird jeweils auf die vollständige Leistungserbringung vor Ort in Ort und sohin auf das "Reverse-Charge-System" hingewiesen. Mit weiterer Rechnung vom Datum stellte A. wiederum einen Betrag iHv € Betrag für Leistungen im Monat/Jahr (ReNr. 10) in Rechnung, wobei nicht festgestellt werden kann, ob auch auf dieser Rechnung ein Hinweis auf den Leistungsort Ort bzw. das "Reverse-Charge-System" enthalten war. A. stellte weiters am Datum (für den Monat Jahr, ReNr. 11), Datum (für den Monat Jahr, ReNr. 12), sowie am Datum (für den Monat Jahr, ReNr. 13) jeweils den Pauschalpreis iHv € Betrag11,-- gemäß der Auflösungsvereinbarung vom Datum in Rechnung. Schließlich langte bei der Bf. eine weitere Rechnung des A. datierend mit Datum über einen Gesamtbetrag von € Betrag für die Erstellung des Ergebnisberichtes zum Projekt "NameZweitprojekt als Pilotprojekt" ein (ReNr. 1). Dieser Betrag setzt sich aus Übernachtungskosten iHv € Betrag, Kilometergeld iHv € Betrag, Spesenersatz iHv € Betrag,--, sowie der Refundierung der mit Rechnung der Bf. vom Datum vorgeschriebenen und von A. bezahlten Miete für Jahr die Wohnung in der Adresse betreffend, zusammen. Den Rechnungen für Monat/Jahr bis einschließlich Monat/Jahr waren entsprechende Beraterberichte samt Stunden- und Leistungsaufstellungen beigefügt; die geleisteten Stunden variierten zwischen x h und x h.
Aufgrund der gelegten Rechnungen bezahlte die Bf. für Leistungen aus dem Rahmenvertrag,
das Jahr 2007 betreffend einen Betrag iHv € Betrag,
das Jahr 2008 betreffend einen solchen iHv € Betrag,
sowie das Jahr 2009 betreffend den Betrag iHv € Betrag.
Weitere Zahlungen der Bf. an A. können hingegen nicht festgestellt werden.
Es kann für beide verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnisse nicht festgestellt werden, ob A. im strittigen Zeitraum krankheitsbedingt abwesend war bzw. Zahlungen an ihn im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit reduziert wurden. Es kann weiters nicht festgestellt werden, ob A. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für (externe) Dritte Beratungsleistungen erbracht hat oder sonst im Rahmen seines Unternehmens für (externe) Dritte tätig war.
A. wurde im Zeitraum vom Datum von der Bf. die Wohnung in Ort, Adresse, unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Mit Bescheid vom Datum stellte die Krankenkasse1 ua A. betreffend fest, dass er vom Zeitraum hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses zur Bf. der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt; diese Entscheidung wurde sowohl A., als auch der Bf. zugestellt. Weder A., noch die Bf. erhoben gegen den A. betreffenden Spruchbestandteil das Rechtsmittel der Beschwerde.
III. Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Bf. ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch sowie dem Z Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz.
Dass A. seit Jahr als selbständiger Unternehmensberater im Gesundheitswesen mit dem festgestellten Sitz in der BRD tätig war, seine Einkünfte dort versteuerte bzw. Beiträge an diverse Versorgungseinrichtungen leistete, resultiert sowohl aus dessen Schreiben vom Datum an die Krankenkasse1 als auch den Ausführungen der Bf. in der Beschwerdebegründung vom 31.05.2012, denen die belangte Behörde nichts Substantielles entgegensetzte. Die Beratertätigkeit des A. für die Bf. vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus dessen Schreiben vom Datum an die Krankenkasse2, der Information Nr. Zahl der kaufmännischen Direktion der Bf. vom Datum, und dem Schreiben der Primarärzte des Zentrums E vom Datum. Die Angaben des A. zur rechtlichen Qualifikation seiner vorherigen Tätigkeiten für die Bf. waren jedoch widersprüchlich: So führt er in der Stellungnahme an die Krankenkasse2 vom Datum aus, vor Monat/Jahr "als selbständiger Subkontraktor" tätig gewesen zu sein; im Interview vom Datum gibt er dazu hingegen an, "als Dienstnehmer" beschäftigt gewesen zu sein. Es war folglich eine Negativfeststellung zu treffen.
Der Zeitraum der Meldung eines Nebenwohnsitzes samt der Unterkunftgeberin basiert auf einer Einsicht in das Zentrale Melderegister des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zur Vergabe der Beratungsleistungen mit dem Titel "NameErstprojekt" gründen auf der dazu vorgelegten Ausschreibungsunterlage vom Datum, sowie der Information Nr. Zahl vom Datum an den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses. Die Legung eines Angebotes durch A. mit dem festgestellten Inhalt, sowie die Zuschlagserteilung an ihn ergibt sich aus dem vorliegenden Angebot vom Datum, sowie dem Vergabeantrag der Bf. vom Datum.
Dass A. die festgestellte Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde gesteht die Bf. selbst zu (vgl. die der Bf. zuzurechnenden Ausführungen des A. in seinen Stellungnahmen an die Krankenkasse1 vom Datum und die Krankenkasse2 vom Datum, sowie das Interview vom Datum, Pkt. 3) bzw. ergibt sich aus der Ausschreibungsunterlage vom Datum mitsamt dem Angebot vom Datum. Die Feststellung, wonach A. durch den Dienstlaptop der Zugriff auf sensible Daten (zB Patientendaten) ermöglicht wurde, resultiert einerseits aus den - von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen in der Beschwerdebegründung und andererseits aus dem Interview vom Datum; schließlich zeigen auch die vorgelegten Beratungsberichte, dass zur Leistungserbringung der Zugriff auf derartige Daten notwendig war (diverse statistische Auswertungen und Analysen von zB Bettenspiegel, Ambulanzzahlen, tagesklinischen Leistungen, stationären Aufnahmen udgl). Dass die Bf. A. jedoch auch ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt hätte - wie die belangte Behörde am 20.11.2019 ausführt - ergibt sich weder aus der GPLA-Prüfung, noch den sonst vorliegenden Urkunden.
Die Pflicht zur Leistungserbringung am Standort der Bf. resultiert aus nachfolgender Beweiswürdigung: In der Ausschreibungsunterlage wird in den Punkten 7., 9. und 12. als Leistungsort der Sitz der Bf. normiert. So heißt es etwa in dessen Pkt. 9, dass für die Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag die Anwesenheit des Auftragnehmers vor Ort in Ort erforderlich sei. Auch im Angebot vom Datum wird unter der Litera B wörtlich ausgeführt, wie folgt: "Die Leistungen werden am Standort des LKH Ort in den Räumlichkeiten des E erbracht." Weiters wird nach dem Inhalt der von A. gelegten Rechnungen jeweils "für....in Ort erbrachte Leistungen" abgerechnet (Rechnungen vom Rechnung1, Rechnung2, Rechnung3 und Rechnung4). Für das erkennende Gericht bestand sohin kein Zweifel, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen am Standort der Bf. in Ort erbracht wurden.
Dass die Vertragserfüllung häufige Interaktionen mit Mitarbeitern am Standort der Bf. bedingten, brachte die Bf. selbst vor und ergibt sich für das erkennende Gericht auch aus den vorgelegten Beraterberichten. Darin wird/werden
eine Vielzahl von
Besprechungen (Beratungsberichte Monat/Jahr: Besprechung mit diversen Ärzten, PDL bzw. sonstigen Mitarbeitern der Bf.);
eine Vielzahl von
Abstimmungen/Abklärungen (Beratungsbericht Monat/Jahr: Reinigungsleistungen E, BO Zentrum E, VEZ und E-Logistik, Akupunktur in der Schwangerschaft, OP-Planungskonflikten, ORBIS-Probleme, fehlende Dokumentation von Geburten in ORBIS bzw. PIA, fehlende Chemotherapiedokumentation, fehlende Altdaten in ORBIS; Beratungsbericht Monat/Jahr: Anforderungsprofil ZM, Patientenaufnahme am Wochenende; Beratungsbericht Monat/Jahr: Patientenaufklärung, Leitstellen);
diverse Jour-Fix mit dem KD (in allen vorgelegten Berichten enthalten);
Zentrumskonferenzen (in allen vorgelegten Berichten enthalten);
Lenkungsausschüssen (Beratungsbericht Monat/Jahr: Lenkungsausschuss KIS)
Arbeitsgruppen (Beratungsbericht Monat/Jahr: Arbeitsgruppe ORBIS-Bettendisposition, Zentrumskonzept Zentrum A);
Schulungen (Beratungsbericht Monat/Jahr: ORBIS-Schulung Statistik);
Präsentationen (Beratungsbericht Monat/Jahr: Zentrumskonzept E vor KD);
Workshops (Beratungsbericht Monat/Jahr: mit Station GYN 3);
aufgelistet; all diese verzeichneten Leistungen bedingten jedenfalls die Anwesenheit des A. am Standort der Bf. zu solchen Zeiten, an denen auch die für die jeweilige Leistungserbringung notwendigen Mitarbeiter anwesend waren.
Die Negativfeststellung in Bezug auf die Frage der persönlichen Weisungsunterworfenheit resultiert aus den glaubhaften Ausführungen des A. im Interview vom Datum. Zwar beziehen sich diese Ausführungen auf den nachfolgend abgeschlossenen Rahmenvertrag, nachdem jedoch die NameErstprojekt nach dem Verständnis des erkennenden Gerichtes für die (zeitlich spätere) NameZweitprojekt denknotwendige Voraussetzung war (schließlich überschneiden sich auch die Inhalte der ausgeschriebenen Leistungen), bestehen keine Bedenken, die für den Rahmenvertrag erstatteten Gründe auch für den Auftrag der Projektleitung heranzuziehen. Demnach war es für die Vertragserfüllung essentiell, dass A. der Bf. auch widersprechen durfte, Verbesserungen einbringen konnte und auch organisatorische Abläufe nicht zu befolgen hatte. Dies ist für das erkennende Gericht schon deshalb nachvollziehbar, da A. ja in einen über lange Jahre bestehenden Betriebsablauf einzugreifen hatte, der nunmehr völlig neu gestaltet werden sollte. Es kann wohl als gerichtsnotorische Tatsache angesehen werden, dass die Umsetzung einer Organisationsänderung - aufgrund des Faktors Mensch - nicht nur auf Wohlwollen stoßen wird, sodass die Weisungsungebundenheit einer mit dieser Aufgabe vertrauten Person völlig nachvollziehbar erscheint. Entgegen den Ausführungen im Schreiben NameRA vom Datum kann eine persönliche Weisungsgebundenheit für das erkennende Gericht nicht aus der Zielvereinbarung abgeleitet werden: Demnach obliegt A. im Wesentlichen die Abstimmungs- und Ordnungsverantwortung für einzelne beschriebene Bereiche, die Ergebnis- und Durchführungsverantwortung ist jedoch von den Abteilungsvorständen bzw. der PDL wahrzunehmen. Aussagen zu einer Über- bzw. Unterordnung enthält die Zielvereinbarung vom Datum jedoch nicht.
Das Faktum der Rechnungslegungen, deren Höhe und Inhalt basiert auf den von der Bf. vorgelegten Rechnungen vom Rechnung1, Rechnung2, Rechnung3 und Rechnung4. Die Zahlungen der Bf. wurden mit Vorlage des entsprechenden Sachkontos bewiesen (vgl. das Mail des Unterabteilungsleiters Finanzen an den Stellvertreter des Vorstandes vom 31.07.2019). Den von der Bf. vorgelegten Rechnungen lagen - mit Ausnahme des Monats /Jahr - Beraterberichte des A. bei, aus denen die festgestellten Stundenzahlen resultieren.
Die Feststellungen zum Ausschreibungsverfahrens "NameZweitprojekt als Pilotprojekt" samt dessen Ablauf und Inhalt fußen auf dem Antrag der kaufmännischen Direktion vom Datum, der Information Nr. Zahl der kaufmännischen Direktion vom Datum und der Ausschreibungsunterlage vom Datum. Dass A. dafür am Datum ein Angebot mit dem festgestellten Inhalt legte geht aus dem diesbezüglichen Angebot hervor. Die Angebotsannahme durch die Bf. ist durch den Vergabeantrag vom Datum erweisen. Die Abrufe aus dem Rahmenvertrag bzw. den Abschluss der Zielvereinbarung hat die Bf. durch Vorlage der Bestellungen vom Datum und Datum, sowie der Zielvereinbarung vom Datum unter Beweis gestellt.
Dass A. die festgestellte Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde gesteht die Bf. selbst zu (vgl. die der Bf. zuzurechnenden Ausführungen des A. in seinen Stellungnahmen an die Krankenkasse1 vom Datum und die Krankenkasse2 vom Datum, sowie das Interview vom Datum, Pkt. 3) bzw. resultiert aus der Ausschreibungsunterlage vom Datum, Pkt. 2.2..
Die Feststellung, wonach A. durch den Dienstlaptop der Zugriff auf sensible Daten (zB Patientendaten) ermöglicht wurde, resultiert einerseits aus den - von der belangten Behörde unwidersprochen gebliebenen - Ausführungen in der Beschwerdebegründung und andererseits aus dem Interview vom Datum; schließlich zeigen auch die vorgelegten Beratungsberichte, dass zur Leistungserbringung der Zugriff auf derartige Daten notwendig war (diverse statistische Auswertungen und Analysen von zB Bettenspiegel, Ambulanzzahlen, tagesklinischen Leistungen, stationären Aufnahmen udgl).
Die Zurverfügungstellung einer Dienstfahrzeuges - wie die belangte Behörde am 20.11.2019 ausführt - ergibt sich jedoch weder aus den Unterlagen der GPLA-Prüfung, noch den sonst vorliegenden Urkunden.
Die Feststellungen zur E-Mailadresse samt Signatur basieren auf den von der Bf. vorgelegten E-Mails vom Datum.
Die Pflicht zur Leistungserbringung am Standort der Bf. resultiert aus nachfolgender Beweiswürdigung: In der Ausschreibungsunterlage wird in den Punkten 7., 9. und 12. als Leistungsort der Sitz der Bf. normiert. So heißt es etwa in dessen Pkt. 9, dass für die Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag die Anwesenheit des Auftragnehmers vor Ort in Ort erforderlich sei. Auch im Angebot vom Datum wird unter der Litera C wörtlich ausgeführt, wie folgt: "Dieses Angebot beinhaltet, dass zur Bewältigung der Aufgaben eine Mindestarbeitsstundenzeit von Zahl pro Jahr vor Ort in Ort geleistet wird." Weiters wird nach dem Inhalt der von A. für den Zeitraum Monat/Jahr bis einschl. Monat/Jahr gelegten Rechnungen jeweils "für....in Ort erbrachte Leistungen" abgerechnet (Rechnungen vom Rechnung5, Rechnung6, Rechnung7, Rechnung8, Rechnung9, Rechnung10, Rechnung11, Rechnung12, Rechnung13, Rechnung14, Rechnung15, Rechnung16 und Datum). Für das erkennende Gericht bestand sohin kein Zweifel daran, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen am Standort der Bf. in Ort erbracht wurden. Wenn die Bf. in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sowohl die Konzeption als auch der Strukturaufbau des Leistungsinhaltes im Büro des A. in der BRD erstellt und entwickelt worden und lediglich die Umsetzung, Einrichtung, Feinabstimmung und letztendlich Implementierung logischerweise im Unternehmen der Bf. vor Ort erfolgt sei, so setzt sie sich damit nicht nur in Widerspruch zum klaren Vertrags- und Rechnungsinhalt, sondern bleibt auch einen diesbezüglichen Beweis schuldig; dies obwohl gegenständliche nach der einschlägigen Judikatur aufgrund des bestehenden Auslandsbezuges eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht vorliegt (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz 10 mwN). Dieser Pflicht ist die Bf. gegenständlich jedoch nicht nachgekommen, da sie ihre Ausführungen nicht etwa durch Vorlage entsprechender Beweismittel untermauert hat.
Dass die Vertragserfüllung häufige Interaktionen mit Mitarbeitern am Standort der Bf. bedingten, brachte die Bf. einerseits selbst vor und ergibt sich für das erkennende Gericht andererseits auch aus den vorgelegten Beraterberichten. Darin wird/werden
eine Vielzahl von
Besprechungen (Beratungsberichte Monat/Jahr-Monat/Jahr: Besprechungen mit diversen Ärzten, PDL bzw. sonstigen Mitarbeitern der Bf.);
eine Vielzahl von
Abstimmungen/Abklärungen (Beratungsbericht Monat/Jahr: Abstimmung Turnusdienst, Klärung offener Fragen mit D; Beratungsbericht Monat/Jahr: Klärung offener Fragen mit D, Abstimmung KIS; Beratungsbericht Monat/Jahr: Vorortabstimmung Raumbedarf; Beratungsbericht Monat/Jahr: Abklärung Thematik Weiterleitung vidierter Arztbriefe an Versicherungen; Klärung offene Fragen mit D DAPM; Beratungsbericht Monat/Jahr: Klärung offene Fragen mit D; Abstimmung mit Hahn wg. ORBIS Kalender);
mehrere Jour-Fix mit dem KD (in allen vorgelegten Berichten enthalten);
Zentrumskonferenzen (in allen vorgelegten Berichten enthalten);
Lenkungsausschüssen (Beratungsbericht Monat/Jahr: Lenkungsausschuss KIS);
Arbeitsgruppen (Beratungsbericht Monat/Jahr: Arbeitsgruppe NPKJ; Arbeitsgruppe BDIS; Beratungsbericht Monat/Jahr: Arbeitsgruppe Leitstellenkonzept; Beratungsbericht Monat/Jahr: Arbeitsgruppe Pilotprojekt PONA; Beratungsbericht Monat/Jahr: Arbeitsgruppe Leitstellenmanagement);
Schulungen (Beratungsbericht Monat/Jahr: ORBIS-Schulung; Beratungsbericht Monat/Jahr: Kurs Medizinökonomie; Beratungsbericht Monat/Jahr: Moderatorenschulung; Beratungsbericht Monat/Jahr: Schulung Aida und ORBIS; Beratungsbericht Monat/Jahr: Fortbildung Gesundheitsökonomie);
Präsentationen (Beratungsbericht Monat/Jahr: Zentrumskonzept E vor KD);
Workshops (Beratungsbericht Monat/Jahr: Vertiefungsworkshop Moderation; Beratungsbericht Monat/Jahr: Workshop BO Controlling Implementierung; Beratungsbericht Monat/Jahr: Workshop mit FA 09; Beratungsbericht Monat/Jahr: Workshop dezentrales APM);
aufgelistet; all diese verzeichneten Leistungen bedingten jedenfalls die Anwesenheit des A. am Standort der Bf. zu solchen Zeiten,
an denen auch die für die jeweilige Leistungserbringung notwendigen Mitarbeiter anwesend waren.
Zur Negativfeststellung in Bezug auf die Frage der persönlichen Weisungsunterworfenheit wird auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vertrag "NameErstprojekt" verwiesen.
Dass hingegen die Mitarbeiter des klinisch-administrativen Dienstes A. direkt unterstellt waren ergibt sich einerseits aus Pkt. 2.2 der Ausschreibungsunterlage vom Datum, in dem dem Zentrumsmanager die Ergebnis- und Durchführungsverantwortung für das "disziplinär delegierte Personal" übertragen wird; weiters wird im Ergebnisbericht vom Datum unter Pkt. 3.3.2. ausgeführt, dass die Mitarbeiter dieses Bereiches dem Zentrumsmanager direkt unterstellt sind; in dessen Pkt. 4.1. heißt es dazu, dass der Zentrumsmanager "einzig für den dem Zentrum zugeordneten klinisch-administrativen Dienst...eine delegierte Personalverantwortung" zukommt.
Die Rechtsansicht des Anwaltes der Bf. ist in dessen Stellungnahme vom Datum enthalten; die in der Folge mit den einzelnen Kassen geführte Korrespondenz - samt deren festgestellten Inhalt - ergibt sich aus den im Sachverhalt ohnedies genannten Schreiben.
Dass der Rahmenvertrag vorerst unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und danach mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde, geht unzweifelhaft aus den Schreiben vom Datum und Datum hervor; der Inhalt der Auflösungsvereinbarung vom Datum wurde durch Vorlage derselben unter Beweis gestellt.
Das Faktum der Rechnungslegungen, deren Höhe und Inhalt basiert auf den von der Bf. vorgelegten Rechnungen vom Rechnung5, Rechnung6, Rechnung7, Rechnung8, Rechnung9, Rechnung10, Rechnung11, Rechnung12, Rechnung13, Rechnung14, Rechnung15, Rechnung16, Datum, Datum, Datum, Datum und Datum. Die Zahlungen der Bf. wurden mit Vorlage des entsprechenden Sachkontos bewiesen (vgl. Mail
des Unterabteilungsleiters Finanzen an den Stellvertreter des Vorstandes vom 31.07.2019
Normen und Schlagworte
- § 82 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100588/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.4100588.2013
- Stammnummer
- 127817
- Gültig
- 28.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF