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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100022/2020

Anbringen zur Rückzahlung von Abgaben nach einem Freispruch im Strafverfahren

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100022/2020vom 25.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

>> Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, bekannt zu geben, ob für das weitere Beschwerdeverfahren eine Zustellvollmacht für CD besteht oder zukünftige Zustellungen von Schriftstücken des Bundesfinanzgerichts direkt dem Beschwerdeführer zugestellt werden sollen. Falls keine Bekanntgabe erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Vollmacht des Notars CD auch eine aufrechte Zustellvollmacht enthält." Am 6.2.2020 langte die mit 31.1.2020 datierte Beantwortung des Beschwerdeführers ein. Diese Beantwortung lautet: "RÜCKFORDERUNG DER ZU VIEL BEZAHLTEN STEUERN SAMT ZINSEN — Bf […] ich beziehe mich auf den an mich übersandten Beschluss vom 20.01.2020, welchen ich am 28.01.2020 entgegen genommen habe, und darf wie folgt ausführen und ergänzen: 1. Ich bitte Sie, mir sämtliche Schriftstücke an meinen Hauptwohnsitz Adr, zuzustellen. 2. Das Notariat CD hat die Aufgabe, die offenen Beträge von Seiten der Finanz auf einem angegebenen Treuhandkonto entgegenzunehmen, da diese Beträge von Seiten eines Steuerberaters sowie in Abstimmung mit Banken zur Abdeckung von Schulden, die sich aus den erheblichen Schäden des Ermittlungsverfahrens der Finanzbeamten in Salzburg und des Finanzstrafverfahrens ergeben haben, verwendet und zugewiesen werden müssen. Hier ist es meine Aufgabe, sehr transparent und korrekt über das Notariat die Abdeckung der Schulden gegenüber den Kreditgebern aliquot zu gewährleisten. 3. Meine Rückforderungen wurden von Seiten der Finanz als klassischer Rückzahlungsantrag abgetan und lapidar darauf verwiesen, dass auf meinem Steuerkonto kein Guthaben gegeben ist und somit keine Rücküberweisung stattfinden kann. Wenn man meine Schriftsätze so liest, wie diese formuliert sind, wird man relativ schnell feststellen, dass es darum geht, einen rechtskonformen Zustand herzustellen und laut § 299 BAO das ehemalige Finanzverfahren wieder aufzurollen und die ehemaligen Steuerforderungen richtig zu stellen wären. 4. Im Zuge des Finanzverfahrens wurden von der Finanzbehörde erhebliche Maßnahmen gesetzt, die eine wirtschaftliche Hinrichtung der Firmengruppe beinhaltete und strafrechtliche Unterstellungen als Basis für diese Handlungen in den Raum stellte. Es ist mir sehr wohl bewusst, dass die Behörden in Form von Sicherstellungen, Telefonabhörungen, öffentlichkeitswirksame Hausdurchsuchungen und Verunglimpfung bei den hauptfinanzierenden Banken sowie bei all meinen Kunden mit Hausdurchsuchungen durchführen kann, und es hier auch keine Konsequenzen gibt. Auf der anderen Seite ist es aber auch legitim, wenn es sich herausstellt, dass diese strafrechtlichen Forderungen sowie Schadenersatzpflichtige Vorgänge sich unrichtig herausstellen, eine Richtigstellung zu fordern. Unabhängig von der zu viel bezahlten Steuer samt Zinsen, welche in diesem gegenständlichen Verfahren gefordert werden, wurden von Seiten des Europäischen Gerichtshofes nach Artikel 41 auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bereits im Zuge der Verurteilung der Republik Österreich klar und deutlich festgehalten. 5. Im Jahr 2010 musste ich, ob ich wollte oder nicht, eine Einigung mit der Finanzbehörde mit der Vorständin Frau IJ umsetzen, da ansonsten meine Unternehmensgruppe in Konkurs geraten wäre. Frau IJ erkannte selbstverständlich sofort die völlig abstrusen Steuerforderungen und erließ mir in Abstimmung mit dem Bundesministerium einen Betrag von € 652.094,97 (beiliegende Vereinbarung - addiert man die ermittelten Steuerbeträge und zieht man die Abschlagszahlung von € 800.000,00 ab, ergeben sich diese € 652.094,97). Bei diesem Nachlass handelte es sich um grundsätzlich falsch ermittelte Steuern, Aufwendungen für die Sicherstellungen und unkorrekt durchgeführte Buchungen. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass ich zwischenzeitlich keinen Antrag nach § 299 BAO stelle, da die von der Finanz abkassierte Steuer im Ausmaß von € 1‚324.603,73 strafrechtlich zu klären war und dieser Betrag im Rahmen des Strafverfahrens auf Korrektheit überprüft wird. Nachdem 2010 durch die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Salzburg die Anklage erfolgte und der Prozess mit dem Freispruch beim Landesgericht am 14.06.2018 endete sowie die Instanzen 2019 diesen Freispruch bestätigten, ist die Angelegenheit nunmehr auch im Instanzenzug geklärt. Die Steuerforderungen wurden als nicht nachvollziehbar eingestuft, somit war natürlich auch keine Strafe zu verhängen. Mein Antrag ist nun, die zu viel bezahlte Steuer samt Zinsen an mich kurzfristig rückzuerstatten. Die Behörde muss jedenfalls die Angelegenheit richtigstellen und ergibt sich dann am Steuerkonto sehr wohl ein Guthaben von rund € 2.300.000,00, wenn man die Zinsen aufrechnet. 6. Da im Beschluss immer wieder auf rechtskräftig gewordene Bescheide verwiesen wird, darf ich dazu mitteilen, dass mir gar nichts anderes übrig geblieben ist als eine Einigung 2010 herbeizuführen, da es ansonsten zum Konkurs gekommen wäre. Auch wenn die gesetzten Maßnahmen angeblich einem Rechtsstaat entsprechen, ist es für mich als Unternehmer eine zwangsweise Einigung gewesen, da ich den Begriff Erpressung hier nicht gebrauchen möchte. Unter diesen Voraussetzungen ist die Einigung 2010 zustande gekommen. Ich habe als Geschäftsführer jedenfalls die Aufgabe gehabt, meine Gläubiger zu schützen und alles zu tun, meine Unschuld zu beweisen. Wie unkorrekt und unfair das Verfahren abgelaufen ist, hat auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil auch im Hinblick auf die überlange Verfahrensdauer mit Verurteilung der Republik und auch mit dem Hinweis auf den Schadenersatz getan. 7. Die Schadenersatzforderungen liegen beim Europäischen Gerichtshof, da offensichtlich in Österreich die Strategie, einen Unternehmer wirtschaftlich verbluten zu lassen, Methode hat und man sich immer wieder auf die europäische Ebene begeben muss, um zu seinem Recht zu kommen. Ich bin der Auffassung, dass zumindest die zu viel bezahlte Steuer samt Zinsen auf österreichischer Rechtsebene abzuhandeln sein müsste und werde jedenfalls alle Möglichkeiten ausschöpfen, dieses Recht zu erlangen. Zusammenfasend darf ich nochmals festhalten, dass es in einem Rechtsstaat wie Österreich wohl nicht sein kann, jemanden jahrelang psychisch zu foltern und wirtschaftlich zu ruinieren und am Ende des Tages, wenn sich herausstellt, dass dies offensichtlich ein Versehen war, ihn so lange ausbluten zu lassen, bis er auch seine letzte Chance, den entstandenen Schaden oder zumindest die zu viel bezahlte Steuer samt Zinsen zurückzufordern, verpasst hat. Sehr geehrter Herr Rat, ich hoffe, meinen Standpunkt klar formuliert zu haben und kann schlussendlich nur auf die bis zu obersten Instant entschiedenen Urteile samt Verurteilung der Republik durch den Europäischen Gerichtshof wiederholen. Auch internationale Institutionen befassen sich derzeit mit diesem Fall, da diese Angelegenheit universitär untersucht und aufgearbeitet wird und gibt es dazu auch schon prominente Stellungnahmen. Ich kämpfe jeden Tag um Erhaltung meiner Existenz und würde gerne dringend meine offenen Schulden begleichen, um wieder neu beginnen zu können. […] Beilage: Vereinbarung mit Frau IJ (Das heißt de facto: „Wenn du nicht zustimmst und du dich aufregst, dann bist du wirtschaftlich tot“.) sonstige Unterlagen im Akt" Beigelegt war eine Vereinbarung zwischen dem Finanzamt Salzburg-Land und 1. dem Beschwerdeführer, 2. der KL und 3. der MN über eine Abschlagszahlung zu den offenen Verbindlichkeiten. Aus dieser Vereinbarung geht hervor, dass zum 3.11.2010 auf den drei Abgabenkonten insgesamt € 1.452.095,06 aushaften. Durch eine Abschlagszahlung in Höhe von € 800.000, die auf die drei Abgabenkonten aufgeteilt werden soll, verzichtet die Abgabenbehörde auf eine weitere Betreibung der verbleibenden Rückstände und wird die Konten im Wege einer Löschung bereinigen. Der Beschwerdeführer verpflichtet sich, die Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bescheide nach § 299 BAO vom 7.6.2010 zurückzuziehen und keine weiteren Verfahrensschritte hinsichtlich der vorgenommenen Vorschreibungen einzureichen, wobei eine Verletzung dieser Verpflichtung zum Widerruf der Löschung führen würde. Die Vereinbarung ist von der Vorständin des Finanzamtes Salzburg-Land und dem Beschwerdeführer unterschrieben. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Im Jahr 2009 wurde die abgabenbehördliche Prüfung der Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2000 bis 2005 abgeschlossen. Die Schlussbesprechung hat am 2.7.2009 stattgefunden. Im September 2009 erließ das damals zuständige Finanzamt Salzburg-Land nach Wiederaufnahme der Verfahren auch geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie Anspruchszinsenbescheide. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 12.4.2010 beantragte der Beschwerdeführer - vertreten durch die Kanzlei EF die Aufhebung der Bescheide vom September 2009 gemäß § 299 BAO. Am 7.6.2010 wurde dieser Antrag vom Finanzamt Salzburg-Land abgewiesen. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 6.6.2019 forderte der Beschwerdeführer - vertreten durch den öffentlichen Notar CD - das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf auf, einen Betrag in Höhe von € 1.324.603,73 zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Zinseszinsen zu überweisen und begründete dies mit dem Beschluss des OGH vom 24.4.2019, *GZ_OGH*, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerden gegen das freisprechende Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14.6.2018, *GZ_LG*, zurückgewiesen wurden. Mit Entscheidung vom Datum_EGMR hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Geschäftszahl *GZ_EGMR* dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von €€€ wegen zu langer Verfahrensdauer des Strafverfahrens zugesprochen. Das in der Zwischenzeit zuständig gewordene Finanzamt Wien 1/23 hat die Eingabe vom 6.6.2019 als Rückzahlungsantrag betrachtet und als unbegründet abgewiesen. Der Abweisungsbescheid wurde dem einschreitenden Notar als Zustellbevollmächtigten übersendet. Die dagegen vom Beschwerdeführer selbst erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgewiesen und wieder dem ersteingeschrittenen Notar als Zustellbevollmächtigten übersendet. Beim Beschwerdeführer ist die Beschwerdevorentscheidung am 2.12.2019 eingetroffen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 12.12.2019. Ein Guthaben am Abgabenkonto bestand nicht. Die letzte Buchung am Abgabenkonto des Beschwerdeführers war am 5.9.2017. Beweiswürdigung Eine der neun Beilagen zum Vorlageantrag ist eine vom Beschwerdeführer verfasste Darstellung des Sachverhaltes. Auf Seite zwei dieser Sachverhaltsdarstellung heißt es, dass das Finanzamt mit dem Steuerberater des Beschwerdeführers zusammengearbeitet hätte und dadurch alle Bescheide rechtskräftig wurden. Somit geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass die Abgabenbescheide vom September 2009 rechtskräftig geworden sind, wobei sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass das Finanzamt mit einem Steuerberater zum Nachteil des Beschwerdeführers "zusammengearbeitet" hätte; vielmehr hat das Finanzamt eine bekannt gegebene Zustellvollmacht beachtet. Von rechtskräftigen Bescheiden nach Abschluss der Außenprüfung geht auch die Abgabenbehörde aus, zumal in der Begründung des Abweisungsbescheides zum Antrag nach § 299 BAO festgehalten wurde, dass die Abgabenbescheide für die Jahre 2000 bis 2005 ohne Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen sind. Schließlich geht auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vereinbarung zwischen ihm sowie Gesellschaften, deren Geschäftsführer er war, mit dem Finanzamt Salzburg-Land auf einen Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO vom 7.6.2010 ein und wird in dieser Vereinbarung als Bedingung für eine Löschung von Abgabenforderungen festgehalten, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages nach § 299 BAO vom Beschwerdeführer zurückzunehmen ist keine weiteren diesbezüglichen Schritte vom Beschwerdeführer gesetzt wurden. Die Feststellungen zum Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO ergeben sich einerseits aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Kanzlei EF und andererseits aus dem Abweisungsbescheid vom 7.6.2010 des Finanzamtes Salzburg-Land. Darüber hinaus ist auch in der Sachverhaltsdarstellung (Beilage 9 zum Vorlageantrag) angeführt, dass ein Antrag nach § 299 BAO gestellt wurde. Hingegen kann den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 31.7.2019, in welcher angeführt ist, dass das Schreiben vom 12.4.2010 der Kanzlei EF "aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung zurückgezogen" wurde und das Ergebnis des Gerichtsverfahrens abgewartet werden sollte, nicht gefolgt werden. Das Finanzamt Salzburg-Land hat den Antrag vom 12.4.2010 vielmehr in einer 29-seitigen Erledigung abgewiesen und diese Erledigung auch der Kanzlei EF als Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt. Dies geht aus dem Zustellnachweis vom 9.6.2010 eindeutig hervor. Die Feststellung, dass der Abweisungsbescheid vom 7.6.2010 in Rechtskraft erwuchs, ergibt sich auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer das Ergebnis des Gerichtsverfahrens abwarten wollte; dieses Vorbringen trifft jedoch höchstens zum Teil zu. Vielmehr ergibt sich diese Feststellung aus der Vereinbarung, die der Beschwerdeführer mit dem Finanzamt Salzburg-Land im Herbst 2010 abgeschlossen hatte, in der als Bedingung für die Löschung von Abgabenforderungen genannt ist, dass das Rechtsmittel gegen den Abweisungsbescheid vom 7.6.2010 zurückgezogen wird. Da es zur Löschung der Abgaben im vereinbarten Ausmaß kam (vgl. Bescheid vom 10.12.2010 über die Löschung von Abgabenschuldigkeiten), muss davon ausgegangen werden, dass das Rechtsmittel tatsächlich zurückgezogen wurde. Die Feststellung zur Zustellung des Abweisungsbescheides vom 3.7.2019 an CD ergibt sich einerseits aus der gewählten Zustellverfügung (Beschwerdeführer z.H. CD) und dem dazu passenden Zustellnachweis, aus dem hervorgeht, dass die Erledigung am 5.7.2019 von der Zustellbasis 4113 St. Martin im Mühlkreis zugestellt wurde. Die Feststellung zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an CD ergibt sich einerseits aus der Zweitschrift des Bescheides, die von der belangten Behörde vorgelegt wurde und andererseits ist im Vorlageantrag, den der Beschwerdeführer selbst verfasst hatte, angeführt, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, weil Notar CD ausschließlich als Treuhänder beauftragt worden wäre. Darüber hinaus liegt ein Zustellnachweis vor, aus dem hervorgeht, dass die abweisende Beschwerdevorentscheidung am 29.11.2019 einer Arbeitnehmerin übergeben. Dieser Zustellnachweis trägt den Poststempel einer Zustellbasis mit der Postleitzahl 4113 (St. Martin im Mühlkreis). Die Notariatskanzlei von CD befindet sich in Ort_CD (ca. 12 km von der Post-Zustellbasis entfernt). Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung am 2.12.2019 beim Beschwerdeführer eingetroffen ist ergibt sich aus dessen eigenen Angaben im Vorlageantrag. Die Feststellung zur Durchführung und zum Abschluss einer Außenprüfung gründet sich einerseits auf die Ausführungen im Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7.6.2010 und andererseits bspw auf die Beilage 5 zum Vorlagebericht. Bei dieser Beilage 5 handelt es sich um eine "Eidesstattliche Erklärung" von GH, der die Steuerprüfung beim Beschwerdeführer bis zum März 2008 begleitete. Auch der Antrag auf Bescheidaufhebung vom 12.4.2010 durch die Kanzlei EF enthält Ausführungen zur Betriebsprüfung. Schließlich wird auch im Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14.6.2018 aus dem Betriebsprüfungsbericht zitiert. Die Feststellung, dass am Abgabenkonto des Beschwerdeführers kein Guthaben aufscheint ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das elektronisch geführte Abgabenkonto bei der belangten Behörde, das seit dem September 2017 (letzte Buchung) einen Saldo von Null aufweist. Auf den Eingaben des Beschwerdeführers und auch im Schreiben des Notars vom 6.6.2019 ist als Adresse eine Anschrift im ersten Wiener Gemeindebezirk angegeben. Das zuvor aktenführende Finanzamt (Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf), das für den ersten Wiener Gemeindebezirk nicht zuständig ist, hat das Anbringen zuständigkeitshalber an das Finanzamt Wien 1/23 weitergeleitet. Die Feststellungen zu den Urteilen des Landesgerichts Salzburg und des Obersten Gerichtshof ergibt sich einerseits aus den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers und andererseits aus den von ihm im Rahmen der Beilagen zum Vorlageantrag vorgelegten Kopien dieser Urteile. Auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte samt Anhang, in dem sowohl der zugesprochene Betrag in Höhe von €€€ als auch die Verfahrensart (type of procedure) mit "Criminal proceedings" beschrieben ist, wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt. Rechtsgrundlagen § 85 BAO lautet: Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen. A. Anbringen. § 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. (3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen, a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann. Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind. (4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. (5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen. § 239 BAO lautet: G. Rückzahlung. § 239. (1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind. (2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird. Rechtliche Erwägungen Zustellung: Gem § 98 Abs 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen, soweit die BAO selbst nichts anderes bestimmt. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diesen als Empfänger zu bezeichnen. Das Wesen der Zustellvollmacht liegt darin, dass die behördliche Erledigung durch die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten wirksam wird, ohne dass es einer Benachrichtigung des Vollmachtgebers bedarf. Gemäß § 9 Abs 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Gemäß § 7 ZustG gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 7 ZustG ist auch anwendbar und es tritt eine Heilung eines Zustellmangels ein, wenn ein nicht zustellbevollmächtigter Empfänger das Schriftstück an jene Person weiterleitet, für die es bestimmt ist (vgl. Ritz 6, BAO § 7 ZustG Rz 4). Der Beschwerdeführer hat selbst bekannt gegeben, dass ihm die Bescheide der belangten Behörde, insbesondere die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2019, zugekommen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung mit ein (vgl. z.B. VwGH 20.6.2012, 2010/17/0215, mwN). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (vgl. VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154). Der Abgabepflichtige kann auch mehrere Vertreter, also auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte, bestellen. Sowohl im verfahrenseinleitenden Anbringen vom 6.6.2019 als auch im gleichlautenden Abringen des Parteienvertreters vom 17.9.2019 wird unter Hinweis auf § 30 ZPO dargelegt, dass der Parteienvertreter bevollmächtigt wurde "mit der Einbringung und dem Empfang" von € 1.324.603,73. § 30 Abs 2 ZPO regelt, dass beim Einschreiten eines Rechtsanwaltes oder Notars die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Die Vorlage einer Vollmachtsurkunde ist weder bei schriftlichem noch bei persönlichem Einschreiten erforderlich. Der Rechtsgedanke des § 30 Abs 2 ZPO wurde in der Folge durch § 8 Abs 1 RAO (RAO-Nov 1990), § 5 Abs 4a NO (NO-Nov 1993), § 6 Abs 4 AußStrG (2003) und § 10 Abs 1 AVG (Nov 1990 BGBl 1990/357) auf die Vertretung vor allen Gerichten und sonstigen Behörden ausgeweitet (vgl Zib in Fasching/Konecny 3 II/1 § 30 ZPO Tz 18). § 5 Abs 4a NO gilt auch für die Vertretung vor Finanzbehörden (ErläutRV BlgNR 1133 18. GP, 13). Im Gegensatz zur Rechtslage vor der NO-Nov 1993, als eine Berufung auf § 30 ZPO ohne Nachweis der Vollmacht im Finanzverfahren nicht ausreichend war (vgl VwGH 13.6.1985, 85/06/0006), existiert mit § 5 Abs 4a NO nun eine Regelung, wonach die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis auch im Finanzverfahren ersetzt. Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl ErläutRV 38 BlgNR 24. GP 7 zu § 83 Abs 1 BAO; VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102). Aus dem verfahrenseinleitenden Schreiben vom 6.6.2019 geht jedenfalls hervor, dass der einschreitende Notar bevollmächtigt wurde. Aus § 5 Abs 4a NO ergibt sich, dass vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt. Von diesem Verständnis ausgehend, muss der Inhalt des ersten Satzes des Schreibens vom 6.6.2019 dahingehend verstanden werden, dass der berufsmäßige Parteienvertreter auf Grund einer ihm erteilten Vollmacht eingeschritten ist und er sich auf diese Vollmacht auch beruft. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0036). Hätte die belangte Behörde in dem Anbringen vom 6.6.2019 die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches erblickt, weil sich der Parteienvertreter auf die Zivilprozessordnung beruft, obwohl das Anbringen eindeutig an eine Abgabenbehörde gerichtet ist, wäre die Abgabenbehörde unzuständig gewesen und hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsverteidigungsmöglichkeit, die ihm durch den abweisenden Bescheid vom 3.7.2019 sehr wohl zukommt. Beruft sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter auf die ihm erteilte Vollmacht, so zeigt er damit der Behörde auch die für die betreffende Sache erteilte Zustellvollmacht an. Eine einem berufsmäßigen Parteienvertreter erteilte Vertretungsvollmacht schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein (zB VwGH 12.9.2002, 2001/15/0158 ). Somit sind sowohl der angefochtene Abweisungsbescheid als auch die Beschwerdevorentscheidung dem Parteienvertreter rechtswirksam zugestellt worden. Darüber hinaus wäre ein Zustellmangel nach § 7 ZustG geheilt worden. Die Erledigungen sind somit jedenfalls rechtlich in Existenz getreten. Anbringen: Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Ritz, BAO6 , § 85, Rz 1 mit Verweis auf VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229; VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129; VwGH 19.3.2013, 2010/15/0188; VwGH 20.3.2014, 2010/15/0195). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Das verfahrenseinleitende Anbringen vom 6.6.2019, das von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde, enthält als Betreff die Formulierung "Rückforderung von unrechtmäßig eingehobenen Steuerzahlungen". Durch die Angaben in der Überschrift zur Beschwerde und zum Vorlageantrag wird zudem ersichtlich, dass diese Anbringen im Zusammenhang mit einem Finanzstrafverfahren gestellt wurden. Im Text des Anbringens vom 6.6.2019 wird geschildert, dass der Beschwerdeführer von der "Anklage der Verkürzung von Umsatz und Einkommensteuer" freizusprechen war und der Beschwerdeführer aufgrund "bescheidmäßig festgesetzter Steuervorschreibungen (Umsatzsteuer und Einkommensteuer) Vorauszahlungen" an Steuern geleistet habe. Den erkennbaren Parteienschritt hat die belangte Behörde in einem Rückzahlungsantrag nach § 239 BAO gesehen. Die §§ 239 - 241 BAO sind mit "G. Rückzahlung" überschrieben und enthalten Bestimmungen zur Rückzahlung von Guthaben, zu Unrecht einbehaltenen Beträgen und zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Beträgen. Dem Anbringen ein Verständnis beizulegen, dass damit zu Unrecht einbehaltene Beträge iSd § 240 BAO oder zu Unrecht eingebrachte Beträge iSd § 241 BAO gemeint sein könnten, scheidet nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts ebenfalls aus, weil im Anbringen vom 6.6.2019 ausdrücklich von "bescheidmäßig festgesetzten Steuervorschreibungen" gesprochenen wird. Diese bescheidmäßig festgesetzten Steuervorschreibungen sind in Rechtskraft erwachsen. Abgesehen davon sehen sowohl § 240 BAO als auch § 241 BAO nicht verlängerbare gesetzliche Fristen von fünf bzw. drei Jahren vom Kalenderjahr der Entrichtung vor. Im Urteil des Landesgerichts Salzburg (Seite 13) wird die Möglichkeit einer Löschung von € 652.015,90 an Abgabenschulden bei einem Guthaben von € 234.264,49 geschildert. Aus dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ist im Dezember 2010 tatsächlich ein Guthaben von € 234.264,49 ersichtlich. Daraus folgt, dass sowohl eine Frist von drei Jahre als auch eine Frist von fünf Jahren im Jahr 2019 bereits abgelaufen ist. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass sich aus Aktenvermerken der damals zuständigen Abgabenbehörde ergibt, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2010 um einen außergerichtlichen Ausgleich bemüht hat und als Ergebnis wurden mit Bescheid vom 10.12.2010 Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 395.672,13 gelöscht. Im Schreiben vom 31.1.2020 (Beantwortung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 20.1.2020) hat der Beschwerdeführer angeführt, dass dann, wenn man seine "Schriftsätze so liest, wie diese formuliert sind, wird man relativ schnell feststellen müssen, dass es darum geht, einen rechtskonformen zustand herzustellen und laut § 299 BAO das ehemalige Finanzverfahren wieder aufzurollen und die ehemaligen Steuerforderungen richtig zu stellen wären". Entgegen diesen Ausführungen im Schreiben vom 31.1.2020 wird man das Anbringen vom 6.6.2019 nicht als Antrag nach § 299 BAO betrachten können, zumal der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde anführt, dass er der Ansicht ist, dass es nicht notwendig sein wird, einen Antrag nach § 299 BAO zu stellen (siehe Seite drei der Beschwerde vom 31.7.2019). Darüber hinaus sieht § 299 BAO die verfahrensrechtliche Möglichkeit vor, einen Bescheid der Abgabenbehörde aufzuheben; dies allerdings nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides (siehe § 302 Abs 2 BAO). Die Bescheide, die zur Abgabenvorschreibung für die Jahre 2000-2005 geführt haben, stammen vom September 2009 und wurden auch zugestellt (Bekanntgabe iSd § 97 BAO). Somit ist ein Antrag auf Bescheidaufhebung im Jahr 2019 als verspätet anzusehen. Hätte die belangte Behörde im Schriftsatz vom 6.6.2020 einen solchen Antrag erblickt, hätte sie das Anbringen wohl zurückweisen müssen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 20.3.2014, 2010/15/0195 zur Interpretation als offensichtlich verspätetes Anbringen). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 einen solchen Antrag gestellt. Über diesen Antrag hat das Finanzamt Salzburg-Land, die damals für den Beschwerdeführer zuständige Abgabenbehörde, mit Bescheid vom 7.6.2010 abgesprochen. Aus der Beilage zum Schreiben vom 31.1.2020, nämlich der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Finanzamt Salzburg-Land, geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtete "die im Zusammenhang mit den oben erwähnten Prüfungsverfahren eingebrachte Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bescheide nach § 299 BAO vom 7.6.2010 zurückzuziehen". Die Zurückziehung einer Berufung/Beschwerde bedeutet einen nachträglichen Verzicht auf das Berufungsrecht/Beschwerderecht (VwGH 26.6.2013, 2013/13/0020). Es handelt sich dabei um eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung (VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150). Die Rechtskraft eines angefochtenen Bescheides tritt bei Zurückziehung der Beschwerde im Zeitpunkt des Einlangens der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde ein (VwGH 17.3.1970, 1855/68; Ritz, BAO6, § 257 Tz 15). Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel (Berufung/Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides liegt vor, wenn dieser (auch) von Amts wegen - von der Behörde - nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann (zB VwGH 9.9.2013, 2010/17/0274 ). Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Unwiederholbarkeit - VwGH 30.5.2006, 2006/12/0066 ). Identität der Sache liegt vor, wenn ein neuerlicher Antrag oder eine Abgabenvorschreibung sich auf die gleiche Sache beziehen, die bereits durch einen Bescheid der Abgabenbehörde erledigt wurde. Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig (VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129). Hätte die belangte Behörde das Anbringen vom 6.6.2019 als Antrag nach § 299 BAO verstanden, hätte sie darüber inhaltlich gar nicht entscheiden dürfen, weil der Bescheid vom 7.6.2010 des Finanzamtes Salzburg-Land nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. Auch die Qualifizierung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist scheidet aus, weil - wie sich aus dem Abweisungsbescheid vom 7.6.2010 ergibt - keine Frist versäumt wurde (der Antrag wurde damals fristgerecht gestellt). Schließlich kommt noch in Betracht, dass das Anbringen vom 6.6.2019 einen Antrag auf einen Abrechnungsbescheid enthalten könnte (obwohl dies nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet wurde). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass keine Befugnis oder Pflicht der Behörde besteht, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082 ). Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, abzusprechen. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (VwGH 26.5.1999, 99/13/0067 ). Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Der Abrechnungsbescheid dient ausschließlich der Entscheidung, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist. Die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung kann nicht im Wege eines Abrechnungsbescheides bekämpft werden; mit einem Abrechnungsbescheid kann in diesem Zusammenhang etwa die strittige Frage beantwortet werden, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa (z.B. im Rechtsmittelweg) wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde (vgl. VwGH 28.6.2016, 2013/17/0873) oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0032). An der Wirksamkeit der Bescheide vom 23.9.2009 kann auch für den Beschwerdeführer kein Zweifel bestehen; anderenfalls hätte er den Antrag auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO vom März 2010 (über den am 7.6.2010 abgesprochen wurde) nicht einzubringen brauchen. Vielmehr geht es dem Beschwerdeführer darum, dass die Bescheide vom 23.9.2009 - seiner Ansicht nach - nicht richtig sind. Eine solche Frage ist jedoch nicht mittels Abrechnungsbescheid zu beantworten. In keinster Weise nachvollziehbar ist die vom Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 31.1.2020 aufgestellte Behauptung, dass sich „am Steuerkonto sehr wohl ein Guthaben von rund € 2.300.000,00“ ergibt, wenn man die Zinsen aufrechnen würde. Schon der vom Beschwerdeführer geforderte Rückforderungsbetrag von € 1.324.603,73 ist schwer nachvollziehbar, obwohl sich diese Summe im Beschluss des OGH vom 24.4.2019 zur Geschäftszahl *GZ_OGH* genannt ist. Im Urteil des Landesgerichts Salzburg findet sich hingegen noch eine Summe von € 1.285.351,55. Vergleicht man nun diese beiden Entscheidungen, ergibt dies folgendes Bild: Beschluss des OGH wird sodann auf der zweiten Seite unter der Überschrift „Gründe“ der Spruch des Urteils des LG Salzburg wiedergegeben; obwohl dies als Zitat gekennzeichnet ist, ergeben sich Unterschiede zum Urteil des Landesgerichts: während das Landesgericht Salzburg zum Faktum 1 die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2005 behandelt, ist im Beschluss des OGH nur die Rede von den Jahren 1999 bis 2004, obwohl dann in der Aufschlüsselung der Beträge auch jeweils das Jahr 2005 genannt wird. Ein weiterer Unterschied ergibt sich genau aus dieser Aufschlüsselung der Beträge. Während das Landesgericht Salzburg im Faktum 1 die Umsatzsteuer mit € 502.350,88 und die Einkommensteuer mit € 783.000,87 bezeichnet und somit zu einem (rechnerisch nachvollziehbaren) Ergebnis von € 1.285.351,55 gelangt, bezeichnet der Beschluss des OGH (im Zitat) die Umsatzsteuer mit € 508.245,76 und die Einkommensteuer mit € 799.791,31 und gelangt sodann zu einem – rechnerisch nicht nachvollziehbaren – Ergebnis von € 1.324.603,73 (rein rechnerisch würden € 508.245,76 und € 799.791,31 nur € 1.308.037,07 ergeben). Von Abgaben des Jahres 2009 - wie im Urteil des Landesgerichts und auch im Beschluss des OGH angeführt - war in den bisherigen Anbringen, Ergänzungen und Eingaben des Beschwerdeführers noch nie die Rede. Schließlich erfasste die Außenprüfung, die mit Schlussbesprechung am 2.7.2009 abgeschlossen wurde, auch nur die Jahre 2000-2005. Insofern ist auch die geforderte Summe nicht nachvollziehbar. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts kann dem objektiven Erklärungswert des Anbringens vom 6.6.2019 kein Inhalt unterstellt werden, der darauf gerichtet wäre, die Rechtskraft der Abgabenfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2005 iSd §§ 293 ff BAO zu durchbrechen oder einen Abrechnungsbescheid herbeizuführen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung, das von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasste Anbringen als Rückzahlungsantrag zu werten, ist nicht zu beanstanden. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches (erster Instanz) gebildet hat (vgl VwGH 14.11.2013, 2012/17/0045 mwN). Sohin darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder nicht in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, nicht erstmals einen Sachbescheid erlassen. Ein derartiger Ausspruch wäre ein Eingriff in die funktionelle Zuständigkeit der Behörde erster Instanz (VwGH 14.11.2013, 2012/17/0045). Die Sache des bekämpften Bescheides ist die Abweisung eines Rückzahlungsantrages. Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 239 BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (VwGH 20.2.2019, Ra 2017/13/0017). Eine Rückzahlung setzt jedenfalls ein "Guthaben" im Zeitpunkt der behördlichen Erledigung voraus (VwGH 5.9.2012, 2009/15/0095). Im Vorlageantrag legt der Beschwerdeführer (siehe Punkt 2. des Vorlageantrages) dar, dass es ihm bei der beantragten Rückzahlung der - aus seiner Sicht zu viel bezahlten - Steuern darum geht, dass seiner Ansicht nach der Sachverhalt von der Abgabenbehörde falsch ermittelt wurde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Strafgericht (die Strafbehörde) weder an den Inhalt noch an die Rechtskraft (OGH 3.11.1999, 13 Os 88/99 ) des Steuerbescheids gebunden ist, sondern vielmehr verpflichtet ist, die objektive und die subjektive Tatseite eigenständig zu erforschen, zumal die Feststellung des verkürzten Abgabenbetrags nicht Vorfrage, sondern Hauptfrage des Strafverfahrens sind(VwGH 3.5.2000, 98/13/0242 ), die nach den strengeren Beweisregeln des Strafrechts zu lösen ist. Darum hat das Strafgericht/die Strafbehörde allein auf der objektiven Tatseite etwa die Feststellung, in welchem Ausmaß Abgaben verkürzt wurden, selbständig vorzunehmen. Aus finanzstrafrechtlicher Sicht muss nicht nur der objektive Tatbestand, sondern auch der subjektive Tatbestand (zB Vorsatz) erfüllt sein. Sofern dies gegeben ist und es zu einer verurteilenden Entscheidung kommt, besteht auch eine Bindungswirkung der Abgabenbehörde an die Feststellungen, die zu einer Verurteilung geführt haben. Umgekehrt besteht bei Freisprüchen hingegen keine Bindung der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO6, § 116 Tz 14), worauf die belangte Behörde bereits hingewiesen hat. Dem Urteil des Landesgerichts Salzburg ist zu entnehmen, dass der Freispruch erfolgte, weil die subjektive Tatseite (Vorsatz) nicht mit der Sicherheit festgestellt werden konnte, die für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlich ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Abgabenfestsetzung falsch wäre. Abgesehen davon hat das Landesrecht Salzburg in seinem Urteil (Seite 17) festgehalten, dass hinsichtlich der Fakten 3.-5. "ein tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten als erwiesen angenommen wird". Vom Abgabenanspruch, der grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit entsteht, zu unterscheiden ist der Abgabenzahlungsanspruch. Das ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich u.a. aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (VwGH 10.8.2010, 2007/17/0012 ). Die materielle Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung ist weder im Verfahren betreffend Erlassung eines Abrechnungsbescheides (VwGH 30.3.2017, Ra 2016/16/0032) noch im Verfahren betreffend Rückzahlung nach § 239 Abs 1 BAO (VwGH 22.4.1999, 99/15/0044) zu prüfen. Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache entschieden wird und dass der Abspruch über die Sache auch für die Behörde - von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Die Bescheidwirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Bescheide richtig sind oder nicht (VwGH 19.12.1996, 96/16/0145). Ein Rückzahlungsantrag ist nicht geeignet, die Rechtskraft von Abgabenbescheiden zu beseitigen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere von der Würdigung des Anbringens vom 6.6.2019, ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 25. Februar 2020

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100022/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100022.2020
Stammnummer
127738
Gültig
25.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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