Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100022/2020
Anbringen zur Rückzahlung von Abgaben nach einem Freispruch im Strafverfahren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100022/2020vom 25.02.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom 31.07.2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 03.07.2019 wegen Abweisung eines Rückzahlungsantrages zur Steuernummer 09-1**/****, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Mit Schreiben vom 6.6.2019, das von einem öffentlichen Notar verfasst wurde und im Betreff "Abgabenkontonummer 03 2**/**** - Rückforderung von unrechtmäßig eingehobenen Steuerzahlungen in Höhe von € 1.324.603,73" nennt, wird für den Beschwerdeführer eine Rückzahlung mit folgendem Wortlaut eingebracht:
"Sehr geehrte Damen und Herren !
Unter Hinweis auf § 30 ZPO teile ich Ihnen eingangs höflich mit, dass mich Herr Bf, geboren am *Datum*, Adr mit der Einbringung und dem Empfang des bescheidmäßig vorgeschriebenen Betrages von € 1.324.603,73 samt der seit der behördlichen Einhebung entstandenen gesetzlichen Zinsen bevollmächtigt hat. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14.6.2018, GZ 38 *GZ_LG*, sowie aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24.04.2019, GZ *GZ_OGH*, wurde letztinstanzlich festgestellt, dass Herr Bf von der Anklage der Verkürzung von Umsatzsteuer und Einkommensteuer in der Höhe von € 1.324.603,73 freizusprechen war. Weiters wird festgestellt, dass Herr Bf aufgrund bescheidmäßig festgesetzter Steuervorsschreibungen (Umsatzsteuer und Einkommensteuer) Vorauszahlungen in der Gesamthöhe von € 1.324.603,73 an das zuständige Finanzamt entrichtet hat.
Aufgrund des Freispruches im Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14.6.2018 (GZ 38 *GZ_LG*) sowie aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24.4.2019 (*GZ_OGH*) mit welchen die Nichtigkeitsbeschwerden betreffend das vorgenannte Urteil zurückgewiesen wurden, wird das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf hiemit aufgefordert die in der Entscheidung des OGH festgestellten Abgabenvorauszahlungen von Herrn Bf in der Höhe von € 1.324.603,73 zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Zinseszinsen binnen 14 Tagen auf folgendes (für die gegenständliche Causa neu errichtetes) Anderkonto des Schriftenverfasser bei der Notartreuhandbank AG zur Überweisung zu bringen:
IBAN
(lautend auf Bf)
Für den Fall des Zahlungsverzuges behält sich Herr Bf die Geltendmachung weiterer rechtliche Schritte sowie der gesetzlichen Verzugszinsen ausdrücklich vor.
Durch die Überweisung des obzitierten Betrages samt Zinsen stimmt die Finanzbehörde der bedingungsfreien Verfügung (über den Überweisungsbetrag) durch den Schriftenverfasser zu. Die Verfügung über den vorgenannten Betrag samt Zinsen ist lediglich durch die zwischen dem Schriftenverfasser und Herrn Bf geltende Treuhandvereinbarung geregelt und beschränkt.
Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen"
Mit Bescheid vom 3.7.2019 hat die belangte Behörde den Antrag vom 6.6.2019 als unbegründet abgewiesen und diesen Bescheid an den Beschwerdeführer, zu Handen des einschreitenden Notars, zugestellt. Die Begründung der abweisenden Entscheidung lautet:
"Einleitend darf darauf hingewiesen werden, dass der gegenständliche Akt aus Zuständigkeitsgründen per 18.08.2017 an das Finanzamt Wien 1/23 zur oben genannten Abgabenkontonummer abgetreten wurde.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. Ritz, BAO6, § 85 T2 1, mit Judikturnachweisen). Aus dem Vorbringen der Antragstellers ist im gegenständlichen Fall zu erschließen, dass er die Rückzahlung des Betrages von € 1.324.603,73 beantragen wollte. Das Anbringen vom 06.06.2019 war daher als Rückzahlungsantrag iSd. § 239 Abs. 1 BAO zu werten.
Der Antrag vom 6.6.2019 ist abzuweisen, da auf dem Abgabenkonto kein Guthaben besteht."
Am 1.8.2019 langte bei der belangten Behörde eine mit 31.7.2019 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.7.2019 ein. Diese Beschwerde lautet:
"BESCHWERDE GEGEN BESCHEID VOM 03.07.2019 (IM ZUSAMMENHANG MIT FINANZSTRAFVERFAHREN Bf, 38 *GZ_LG*)
ABGABENKONTONUMMER 09 - 1**/****, FAAS02
Sehr geehrte Damen und Herren!
Auf Grundlage des Freispruches im Strafverfahren Bf (38 *GZ_LG*) vom 14.06.2018 sowie der im Instanzenzug ausjudizierter Bestätigung dieses Freispruches (laut Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24.04.2019 - Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde) darf ich festhalten, dass die zu Unrecht errechneten Einnahmen der Finanz nicht nachvollziehbar sind und getätigte Steuerleistungen somit rückzuführen sind und von Amtswegen in einer ordnungsgemäßen Abwicklung eines Rechtsstaates aufgehoben werden müssen.
Folgende Bescheide sind betroffen:
- Einkommenssteuerbescheid 2000
- Umsatzsteuerbescheid 2000
- Einkommenssteuerbescheid 2001
- Umsatzsteuerbescheid 2001
- Einkommenssteuerbescheid 2002
- Umsatzsteuerbescheid 2002
- Einkommenssteuerbescheid 2003
- Umsatzsteuerbescheid 2003
- Einkommenssteuerbescheid 2004
- Umsatzsteuerbescheid 2004
- Einkommenssteuerbescheid 2005
- Umsatzsteuerbescheid 2005
Begründung:
Ich verweise auf das ehemalige Schreiben vom 12.04.2010 der Kanzlei EF, welche damals schon auf die Unmöglichkeit der errechneten Steuern hingewiesen hat.
Dieses Schreiben wurde damals aufgrund der rechtlichen Auseinandersetzung zurückgezogen und aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens das Ergebnis, das nunmehr 2019 vorliegt, abgewartet. Sämtliche Steuern wurden abzüglich der ehemals verrechneten Zinsen sowie Aufwendungen für die Sicherstellungen überwiesen. Die Steuern als solche wurden mit dem Jahr 2010 endgültig bereinigt, auch wenn diese falsch festgestellt waren.
Ich verweise auch auf die beiliegende Grafik, wo man die Zahlen der KMU Forschung Austria mit den Feststellungen der Finanzverwaltung auch optisch gut nachvollziehen kann:
Die orange Linie beinhaltet die Durchschnittswerte der KMU Forschung Austria (Gewinn vom Umsatz aller bilanzierender Bauunternehmen in diesem Zeitraum) auf Grundlage der Daten, zur Verfügung gestellt von Dr. AB, der die Ermittlungsdaten der Finanz von Anfang an als völlig unmöglich eingestuft hat.
Die pinke Linie beinhaltet die durchschnittlichen Ergebnisse der besten österreichischen Bauunternehmen laut KMU Forschung Austria (oberes Quartil). Die gelbe Linie beinhaltet die durchschnittlichen, schlechtesten Ergebnisse in der österreichischen Baubranche laut KMU Forschung Austria (unteres Quartil).
Die blaue Linie beinhaltete die abgegebenen Bilanzen unseres Unternehmens, welche sich in etwa beim österreichischen Durchschnitt zwischen dem Jahr 2000 und 2005 bewegten.
Die Finanz hingegen ermittelte die Gewinne laut der roten Linie und ist dieser Verlauf im Verhältnis zu den Zahlen der KMU Forschung Austria nicht nachvollziehbar. Diese Zahlen beruhten eben auf den Daten, die im Strafprozess thematisiert wurden und diese großen Abweichungen von den tatsächlichen Daten und Fakten auslöste.
Die im Schreiben vom 12.04.2010 zur Verfügung stehenden Zahlen wurden dann im Rahmen der Klagserhebung im Strafrechtsprozess von Seiten der Finanz bzw. Staatsanwaltschaft näher definiert und wurden diese Zahlen, welche schlussendlich im Freispruch vom 14.06.2018 angeführt sind, durch den Obersten Gerichtshof bestätigt (Bestätigung des Freispruches vom 14.06.2018 mit den nicht nachvollziehbaren Zahlen).
Wenn nun von Amtswegen aufgrund der rechtlichen Grundlagen die Aufhebung nach § 299 BAO erfolgt, ergeben sich somit Rückzahlungen von € 1.324.603,73 zuzüglich Zinsen laut Schreiben des Notars CD. Ich denke, es wird nicht notwendig sein, von meiner Seite einen Antrag nach § 299 BAO zu stellen, da dies unter den gegebenen Gesichtspunkten von Seiten der Finanz eingeleitet werden müsste.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung durch die Finanzbehörde entspricht die Gutschrift den gestellten Forderungen und ist der Rückzahlungsantrag umzusetzen. Ich merke mir für die Rückzahlung auf das Treuhandkonto den 30.08.2019 vor."
Beigelegt war nachfolgender Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO vom 12.4.2010, der an das Finanzamt Salzburg-Land gerichtet war:
"Anträge auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO
Sehr geehrte Damen und Herren!
Namens und Auftrags unseres im Betreff angeführten Klienten möchten wir Ihnen vorerst mitteilen, dass wir die steuerliche Vertretung mit sofortiger Wirkung übernommen haben.
Gleichzeitig stellen wir innerhalb offener Frist den Antrag auf Bescheidaufhebung im Sinne des § 299 BAO. Davon betroffen sind die prüfungsgegenständlichen Bescheide vom 23. September 2009 für den Zeitraum 2000 bis 2005, jeweils betreffend die Einkommensteuer, den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen und die Umsatzsteuer.
Im Detail sind dies die folgenden Bescheide:
Einkommensteuerbescheid 2000
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom 23. September 2009
- Einkommensteuerbescheid 2000 vom 23. September 2009
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 vom 23. September 2009
Umsatzsteuerbescheid 2000
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom 23. September 2009
- Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 23. September 2009
Einkommensteuerbescheid 2001
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom 23. September 2009
- Einkommensteuerbescheid 2001 vom 23. September 2009
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 vom 23. September 2009
Umsatzsteuerbescheid 2001
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom 23. September 2009
- Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 23. September 2009
Einkommensteuerbescheid 2002
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom 23. September 2009
- Einkommensteuerbescheid 2002 vom 23. September 2009
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 vom 23. September 2009
Umsatzsteuerbescheid 2002
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom 23. September 2009
- Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 23. September 2009
Einkommensteuerbescheid 2003
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom 23. September 2009
- Einkommensteuerbescheid 2003 vom 23. September 2009
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom 23. September 2009
Umsatzsteuerbescheid 2003
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom 23. September 2009
- Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 23. September 2009
Einkommensteuerbescheid 2004
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom 23. September 2009
- Einkommensteuerbescheid 2004 vom 23. September 2009
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 vom 23. September 2009
Umsatzsteuerbescheid 2004
- Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom 23. September 2009
- Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 23. September 2009
Einkommensteuerbescheid 2005
- Endgültiger Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß § 200 Abs. 2 BAO vom 23. September 2009
- Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 vom 23. September 2009
Umsatzsteuerbescheid 2005
- Endgütiger Umsatzsteuerbescheid 2005 gemäß§ 200 Abs. 2 BAO vom 23. September 2009
Der Antrag auf Aufhebung der o.a. Bescheide ist notwendig, weil sich die Bescheide als nicht richtig erwiesen haben.
Begründung:
Im Zuge der Betriebsprüfung (Bericht unter Tz. 18 Schwarzgeldzahlungen iZm Bauleistungen) wurde festgestellt, dass Herr Bf im Prüfungszeitraum iZm mit von ihm erbrachten Bauleistungen bedeutende Bargeldbeträge vereinnahmt hat, die nicht In den Steuererklärungen erfasst wurden. Die Einnahmen wurden in 4 Gruppen unterteilt:
A. Privatbaustellen, bei denen Schwarzgeldzahlungen aufgrund von beschlagnahmten Unterlagen und Beschuldigteneinvernahmen direkt zugeordnet wurden
B. Privatbaustellen, bei denen Schwarzgeldzahlungen aufgrund von Kalkulationen und Beschuldigteneinvernahmen ermittelt wurden
C. Privatkunden, für die geringfügige Bauleistungen, Planungs- und Vermittlungsleistungen erbracht wurden und weder Ausgangsrechnungen noch Zahlungseingänge in den Büchern und Aufzeichnungen festgestellt wurden
D. Privatkunden, von denen im Nachschauzeitraum Schwarzgeldzahlungen vereinnahmt wurden.
Eine Gegenüberstellung von Umsatz und Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Betriebsprüfung über die Jahre 2001 bis 2005 führt zu folgenden Ergebnissen:
[Grafik]
Im Betriebsprüfungszeitraum ergibt sich somit insgesamt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 23,02 % der erzielten Umsätze ergeben. Dieses Ergebnis hält zweifellos keinem äußeren Betriebsvergleich stand, ergibt sich jedoch zumindest zum Teil durch mangelnde Nachweise bzw. gem. § 162 ABO nicht anzuerkennende Betriebsausgaben (Zahlungen an Subunternehmer).
Zu Tz. 18 A. übermitteln wir Ihnen als Beilage zu diesem Schreiben nun eine detaillierte Aufstellung der Zahlungen an sonstige Professionisten in der die jeweiligen Empfänger der Zahlungen genannt werden. Die Aufstellung wurde von Herrn Bf erstellt und ist, auf mehrere Ordner verteilt, sehr komprimiert auch aus den beschlagnahmten Unterlagen nachvollziehbar. Ein Bescheid ist Rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden. Dies auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung unter anderem auf mangelnde Offenlegung durch die Partei zurückzuführen ist.
Dargestellt werden in dieser Aufstellung jeweils das Bauvorhaben, die von Herrn Bf als Durchläufer vereinnahmten Zahlungen und die an die jeweiligen Empfänger weitergeleiteten Beträge. Es sind somit lückenlos alle Erfordernisse des § 162 BAO erfüllt und es steht aus diesem Grund einer Anerkennung dieser Beträge als Betriebsausgaben nichts mehr im Wege.
Es ergeben sich vereinnahmte Beträge in Höhe von € 1.113.455,00. Diesen als Durchläufer vereinnahmten Beträgen stehen Zahlungen in Höhe von € 1.280.305,00 gegenüber. Auch diese - auf den ersten Blick - untypische Vorgangsweise entspricht durchaus den Erfahrungen der Praxis. Keinesfalls ist es unüblich, einen Baumeister in der Art eines „Generalunternehmers" zu beauftragen und mittels dieser Person Beträge die sonst selbst an Subunternehmer bezahlt werden müssten, zu übermitteln. Diese Form von „Durchläufern“ hat für den Bauherren den Vorteil, dass ein „Sachverständiger" die letzte Entscheidung über die ordnungsgemäß Fertigstellung des jeweiligen Gewerkes trägt.
Bei Tz. 18 B. wurde von Seiten der Finanzbehörde der kalkulatorische Durchschnittswert von „Schwarzgeldzahlungen“ je Privatbaustelle mit der Anzahl der sonstigen Bauvorhaben multipliziert. Davon in Abzug gebracht wurden Zahlungen an Subunternehmer in Höhe von 50 % der hinzugerechneten Einnahmen. Da sich durch die mit diesem Schreiben übermittelte Aufstellung für Tz. 18 A. nunmehr völlig andere Werte ergeben, ist auch die hier angewendete Methode der Zuschätzung gänzlich zu überarbeiten.
Es stellt sich generell die Frage, ob eine Schätzung der Behörde in diesem Bereich überhaupt zulässig ist. Da man bei allen anderen Baustellen auf Grund der vorliegenden beschlagnahmten Unterlagen und Vernehmungen von Bauherren die „Durchläufer" genau ermitteln konnte, stellt sich die Frage ob es bei den restlichen Baustellen überhaupt zu Zahlungen außerhalb des normalen Rechnungslaufes gekommen ist.
Eine durchschnittliche Hochrechnung aus den „Erfahrungswerten“ anderer betroffener Baustellen ist sicherlich nicht zulässig.
Keinesfalls kann, so wie von der Behörde angenommen, eine Zuschätzung in Höhe von € 385.649,89 als richtig angesehen werden. Ziel einer Schätzung ist es den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Dieses Ziel wurde im vorliegenden Fall mit Sicherheit nicht erreicht. Eine Schätzung darf aber keinesfalls den Charakter einer Strafbesteuerung haben.
Neben der oben dargestellten ertragsteuerlichen Komponente stellt sich auch die Frage nach der Einbeziehung der vereinnahmten Beträge in die Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer. Aus unserer Sicht steht der Weitergabe der Beträge in Form von „Quasi-Durchläufern“ kein Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmen von Herrn Bf und den sonstigen Professionisten gegenüber. Dies kann in der Folge auch nur dazu führen, dass diese Beträge in der vollen Höhe wieder aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen sind.
Für weitere Erläuterungen bzw. Ergänzungen des Zahlenmaterials bzw. auch für den Nachweis der Zahlungen aus den beschlagnahmten Unterlagen des Unternehmens stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung."
Am 18.9.2019 langte bei der belangten Behörde erneut ein Schreiben des einschreitenden Notars ein, das mit jenem vom 6.6.2019 ident ist.
Am 19.9.2019 langte vom Beschwerdeführer eine Urgenz mit folgendem Inhalt bei der belangten Behörde ein:
"BESCHWERDE GEGEN BESCHEID VOM 03.07.2019
(IM ZUSAMMENHANG MIT FINANZSTRAFVERFAHREN Bf, 38 *GZ_LG*)
ABGABENKONTONUMMER 09 - 1**/****, FAAS02
URGENZ
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom 31.07.2019 sowie die Schreiben des Notars CD vom 05.06.2019 sowie vom 17.09.2019 und darf Sie nun letztmalig auffordern, die zu viel bezahlten Steuern samt Zinsen rückzuüberweisen. Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf das Gerichtsurteil des Landesgerichtes vom 14.06.2018 sowie auf die Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof.
Auf mein Schreiben vom 31.07.2019 ist weder eine Rückantwort von Ihrer Seite gekommen noch haben Sie die Rückzahlung veranlasst. Ich setze daher eine Nachfrist mit 30.09.2019, Montag, mit der wiederholten Mitteilung, dass der Betrag auf das Treuhandkonto des Notariats CD, öffentlicher Notar, Adr_CD, zu zahlen ist und lege Ihnen nochmals das Schreiben des Notariats CD bei. Ich sehe mich bei weiterem Verstreichen dieser Frist jedenfalls genötigt, den Weg beim Europäischen Gerichtshof fortzusetzen, um zu meinem Recht auch im Hinblick auf den Schadenersatz zu kommen.
Am Datum_EGMR wird die erste Verurteilung der Republik Österreich vom Europäischen Gerichtshof ausgesprochen werden und betrifft dies die Abwicklung des Verfahrens durch die Finanzverwaltung und der Gerichte in Österreich. Diese Grundsatzentscheidung wird die Basis für die weiteren Forderungen sein. Es ist eigentlich unfassbar, wie man mit einem Unternehmer umgeht, ihn nötigt und dann nach einem Freispruch, der durch die obersten Instanzen bestätigt wird, hinhält.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um einen außergewöhnlichen Fall handelt, der sehr öffentlichkeitswirksam von Seiten der Finanzverwaltung über fast zwei Jahrzehnte abgewickelt wurde, wird nun auch das Ergebnis samt dem Verhalten der österreichischen Republik Interesse finden und werde ich mich dazu auch entsprechend öffentlich äußern.
Ich ersuche Sie daher, um die Angelegenheit nicht weiter eskalieren zu lassen, um ein konstruktives Gespräch und um eine rasche Abwicklung der offenen Zahlungen im Hinblick auf die zu viel bezahlte Steuer sowie den Zinsen als ersten Schritt."
Beigelegt war erneut das Schreiben des Notars CD, allerdings undatiert.
Beschwerdevorentscheidung
Am 26.11.2019 erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Die Erledigung ist an den Beschwerdeführer, zu Handen CD adressiert und ist wie folgt begründet:
"Unter Bezugnahme auf das freisprechende Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.06.2018, GZ *GZ_LG* (die gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom OGH mit Beschluss vom 24.04.2019, *GZ_OGH*, zurückgewiesen), begehrte der Beschwerdeführer (Bf.), vertreten durch CD, in seinem Anbringen vom 06.06.2019 ,die in der Entscheidung des OGH festgestellten Abgabenvorauszahlungen... in der Höhe von € 1.324.603,73 zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Zinseszinsen binnen 14 Tagen... zur Überweisung zu bringen'.
Dieses Anbringen wertete das Finanzamt als Rückzahlungsantrag iSd. § 239 Abs. 1 BAO. Da auf dem Abgabenkonto des Antragstellers per 06.06.2019 kein Guthaben bestand, wurde das Anbringen vom 06.06.2019 mit Bescheid vom 03.07.2019 abgewiesen. Gegen den Abweisungsbescheid vom 03.07.2019 hat der Bf. mit zwei Schriftsätzen das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die erste BESCHWERDE GEGEN BESCHEID VOM 03.07.2019, datiert mit 31.07.2019, wurde fristgerecht eingebracht. Die neuerliche Beschwerde des Bf., datiert mit 17.09.2019, sowie die Eingabe des Vertreters des Bf. vom 17.09.2019 sind als ergänzende Schriftsätze zur ersten Beschwerde zu werten.
Zur Abweisung des Rückzahlungsantrages
Gemäß § 239 Abs. 1 BAO erster Satz kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein Guthaben iSd § 239 Abs. 1 BAO ist das Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto (vgl. VwGH 15.4.1997, 96/14/0061). Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften (vgl. z.B. VwGH 01.03.2007,2005/15/0137; 20.02.2019, Ra 2017/13/0017).
Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (VwGH 16.05.2002, 2001/16/0375; BFG 11.11.2019, RV/5101455/2019). Daraus folgt, dass dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO der Erfolg zu versagen ist, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto des Antragstellers kein Guthaben aufweist.
Weder im Zeitpunkt der Stellung des Rückzahlungsantrages am 06.06.2019 noch im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages bestand auf dem Abgabenkonto 09 1**/****, lautend auf Bf, ein Guthaben. Somit musste der Rückzahlungsantrag am Nichtvorhandensein eines rückzahlbaren Guthabens scheitern. Der bekämpfte Bescheid erging daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Informativ ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Abgabenanspruch zu Recht besteht oder nicht, im Abgabenfestsetzungsverfahren festzustellen ist. Da der Bf. erkennbar die Auffassung vertritt, das freisprechende Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.06.2018, GZ 38 *GZ_LG*, löse einen Rückzahlungsanspruch aus, wird (lediglich als obiter dicta) Folgendes bemerkt:
Deklarative Wirkung hinsichtlich Entstehung der Abgabenschuld hatten vorliegend die mit 23.09.2009 datierten Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2005. Diese Abgabenbescheide, die im Oktober 2009 in Rechtskraft erwachsen sind, begründeten konstitutiv die Zahlungsschuld. Daran vermag auch das erwähnte Urteil des LG Salzburg nichts zu ändern, da es im Finanzstrafrecht nicht um die Festsetzung von Abgaben, sondern um die Sanktionierung schuldhaften abgabenrechtlichen Fehlverhaltens geht. Eine Bindung der Abgabenbehörde an ein freisprechendes Strafurteil besteht schon wegen der anders gearteten Beweisregeln nicht (vgl. z.B. VwGH 25.05.2011, 2007/13/0152; Hinweis auf das E 02.09.2009, 2008/15/0045). Zum Beweismaß ist ganz allgemein anzumerken, dass es aufgrund ungleicher Verfahrensarten - zB in Abgabenverfahren und in Strafverfahren - durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen kann (vgl. dazu auch VwGH 29.04.2010, 2007/15/0227). In Strafverfahren ist die volle Überzeugung der Strafbehörde gefordert. Zweifel können sich ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten. In Abgabenverfahren findet der in Strafverfahren anzuwendende Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung (zB VwGH 28.6.2012, 2009/16/0244), es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 21.09.2009, 2009/16/0033; 31.05.2017, Ro 2014/13/0044, siehe dazu auch Ritz, BAO6, § 167 Rz 8). Dass dabei Zweifel - wie in einem Strafverfahren - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, ist nicht erforderlich (zB VwGH 20.04.2004, 2003/13/0165).
Zu der vom Bf. in seinem Anbringen vom 31.07.2019 angesprochenen amtswegigen Bescheidaufhebung nach § 299 BAO ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Maßnahme nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig ist (vgl. § 302 Abs. 1 BAO). In diesem Zusammenhang ist auch auf den Bescheid vom 07.06.2010 zu verweisen, womit der Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 (jeweils vom 23.08.2009) abgewiesen wurde.
Ebenfalls nur obiter: Das der Verjährung unterliegende Recht, eine Abgabe festzusetzen, betrifft nicht nur Festsetzungen, die zu einer Nachforderung führen, sondern auch Minderungen der Abgabenfestsetzung (vgl. Ritz, ÖStZ 1997, 422; Ellinger, BAO3, § 207 Anm 8; VwGH 04.09.2008, 2007/17/0222; UFS 05.01.2012, RV/1791-W/11). Der Abgabenfestsetzung steht die Verjährung dann nicht entgegensteht, wenn eine Aufhebung gemäß§ 299 Abs. 1 BAO vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 vor Ablauf der Frist des § 304 lit. b beantragt oder durchgeführt wird (vgl. § 209a Abs. 2 Satz 2 BAO). Keiner dieser Tatbestände ist gegenständlich erfüllt.
"
Vorlageantrag
Am 17.12.2019 langte der mit 12.12.2019 datierte Vorlageantrag bei der belangten Behörde mit nachfolgendem Wortlaut ein:
"ANTRAG AUF EINTSCHEIDUNG ÜBER DIE BESCHWERDE -VORLAGEANTRAG (IM ZUSAMMENHANG MIT FINANZSTRAFVERFAHREN Bf, 38 *GZ_LG*) ABGABENKONTONUMMER 09 - 1**/****, FA AS02
URGENZ
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich beziehe mich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2019, welche bei mir am 02.12.2019 eingetroffen ist und stelle hiermit fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) beim Bundesfinanzgericht mit folgender Begründung bzw. auf folgenden Grundlagen:
1. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2019 erfolgte nicht ordnungsgemäß, weil Notar CD ausschließlich als Treuhänder für das Treuhandkonto beauftragt wurde, auf welches die offenen Zahlungen der zu viel bezahlten Steuern samt Zinsen fungiert.
2. Grundsätzlich geht es bei der beantragten Rückzahlung der zu viel bezahlten Steuer samt Zinsen um den falschen Sachverhalt, welchen die Abgabenbehörde ermittelt hat und hat dies das Landesgericht bereits im Urteil am 14.06.2018 und in den Protokollen beim Landesgericht 2013 der jeweilige Richter festgestellt und die einzelnen Themenbereiche geprüft. Dahingehend wird auf die Hauptverhandlungsprotokolle im Jahr 2013 verwiesen (12.08.2013,13.08.2013, 03.10.2013, 08.10.2013, 22.10.2013, 31.10.2013,14.11.2013, 16.12.2013). Aufgrund der hohen Seitenanzahl werden Auszüge aus den Protokollen beigelegt. Hier wurde auch eindrucksvoll widerlegt, dass die Zahlen der Finanzverwaltung völlig falsch sind und von Gerichtsseite nachvollzogen (siehe Beilage 1, blaue Markierungen).
3. Von der Abgabenbehörde wurden nachweislich Urkunden dem Gericht vorenthalten und bis zuletzt auch die Unterlagen dem beauftragten Sachverständigen nicht vorgelegt. Diesbezüglich wird auszugsweise vorgelegt, dass 24 Ordner, welche in weiterer Folge von der Finanz ausgedünnt wurden, bis Mitte 2013 vorenthalten wurden und hat die Finanz dem letzten Gutachter, Herrn OP, die Buchhaltung nicht vorlegen können und dies auch das Gericht moniert. Die nicht nachvollziehbaren, unhaltbaren Vorwürfe wurden somit vom Gericht mit einem Freispruch quittiert. Siehe folgende Beilagen:
Beilage 2: Auszug aus dem HV-Protokoll vom 17.06.2013
Beilage 3: Aktenvermerk vom 17.06.2013 (Akteneinsicht verwehrt)
Beilage 4: Aktenvermerk vom 17.06.2013 (Akteneinsieht möglich)
4. Durch die Verschleppung des Verfahrens bei der Finanz und beim Gericht (2000 bis 2007 und von 2007 bis 2010 und bis 2019) konnte keine fristgerechte Berufung eingebracht werden. Wenn zum einen die Abgabenbehörde die Unterlagen alle sofort am Beginn des Strafverfahrens vorgelegt hätte und das Verfahren nicht verschleppt hätte, hätte man fristgerecht den Wiedereinstieg in das Verfahren umsetzen können. Die Anklage erfolgte im Oktober 2010 und das Verfahren bei Gericht in Form von Verhandlungen begann im März 2011 und wurde dies auch erst am 14.06.2018 mit einem Freispruch beendet. Die Ermittlungen der Behörden begann im Oktober 2006 und wurde bei der Finanz die Angelegenheit zwischenzeitlich mit 2010 im Zuge der ungerechtfertigten Steuerzahlungen erledigt und auf den weiteren Verlauf bei Gericht von Seiten des Beklagten abgewartet.
5. Es ist nicht die Angelegenheit des Steuerpflichtigen, im Vorfeld alle Unterlagen vorzulegen, auf welchen die Finanzbehörden sowohl die Steuerfestsetzung als auch die Einleitung des Strafverfahrens begehrte. Die Finanzbehörde muss im Rahmen der Anklage alle Unterlagen vorlegen, sodass die rasche Abwicklung des Strafverfahrens erledigt werden kann.
6. Der Europäische Gerichtshof hat die Republik im Bezug auf die überlange Verfahrensdauer verurteilt und zwar mit 11 Jahren, 2 Monaten und 10 Tagen. Somit ist die vom 14.06.2018 rückgerechnete Zeit im Bereich der ersten Hausdurchsuchung Anfang April 2007 einzuordnen. Hätte sowohl Abgabebehörde und Gericht die angemessene Zeit von zwei Jahren eingehalten, wäre die Wiedereinsetzung jedenfalls bei Abgabenbescheiden, welche ohnedies falsch zugestellt wurden aus dem Jahr 2009, kein Problem gewesen. Eine Verurteilung der Republik Österreich auf Grund dieser Vorgangsweise der Abgabenbehörde und des Gerichtes bezüglich der überlangen Verfahrensdauer ist rechtskräftig gegeben. Somit führt sich die Stellungnahme der Finanzbehörde ad absurdum, einerseits das Verfahren durch einen falschen Sachverhalt zu verschleppen und Unterlagen sowohl dem Gericht als auch dem Gerichtssachverständigen vorzuenthalten und auf der anderen Seite das überlange Verfahren laut Urteil des Europäische Gerichtshof zur Argumentation der Verjährung zu nutzen.
Das wäre ja das Gleiche, wenn ein Mörder vorher sein Opfer lebensversichert und nach dem Mord die Versicherungsprämie kassiert. Im übertragenen Sinne vergleiche ich das Urteil gegen die Republik (Finanz und Gericht) mit dem Schuldspruch in einem Mord mit wirtschaftlichen Motiven ohne Folgen für den Mörder. So komme ich mir bei der Interpretation vor, die die Finanzbehörde hier an den Tag legt !!!!!!!!!
7. Das Unterdrücken von Urkunden und das Manipulieren von Telefonabhörungen hat die Abgabenbehörde durchgeführt und den Abgabepflichtigen durch Drohungen, Sicherstellungen und Zwangsverwaltungen so lange unter Druck gesetzt, bis Protokolle unterfertigt wurden. Dies ist im Gerichtsakt ersichtlich. Des Weiteren wurden Steuerberater nachweislich durch die Abgabenbehörde unter Druck gesetzt und wurde dies bereits durch die eidesstattliche Erklärung durch den Steuerberater GH gegenüber dem Gericht dokumentiert (siehe Beilage 5). Das gesamte Verfahren der Abgabebehörde war auf Erpressung, Nötigung und Verschleppung aufgebaut, um Druck aufzubauen und die Verfristung zu erwirken und den Konkurs und das wirtschaftliche Aushungern des Abgabepflichtigen voranzutreiben. Des Weiteren ordnete die Abgabenbehörde Maßnahmen an, um das Umfeld des Abgabepflichtigen zu zerstören. Steuerprüfungen und Einleitung von Strafverfahren bei den Hauptkunden und Lieferanten, Steuerberatern sowie beim Unternehmen der damaligen Frau des Abgabepflichtigen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass man von Seiten der Finanzbehörde wohl übersieht, dass es hier nicht einfach um eine Rückzahlung von einem Steuerkonto geht, sondern um ein Verbrechen, welches bereits vom Europäischen Gerichtshof als solches erkannt wurde und durch die Salzburger Beamten des Finanzministeriums umgesetzt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat nicht nur die Verfahrensdauer im Urteil dargestellt, sondern auch den Schadenersatz klargestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Stadtbaumeister Bf
Beilagen:
Beilage 1: Auszüge aus den HV-Protokollen des Jahres 2013
Beilage 2: Auszug aus dem HV-Protokoll vom 17.06.2013
Beilage 3: Aktenvermerk vom 17.06.2013 (Akteneinsicht verwehrt)
Beilage 4: Aktenvermerk vom 17.06.2013 (Akteneinsicht möglich)
Beilage 5: Eidesstattliche Erklärung von Herrn GH
Beilage 6: Rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.06.2018
Beilage 7: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 24.04.2019
Beilage 8: Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Datum_EGMR, Verurteilung Republik Österreich
Beilage 9: Darstellung des Sachverhalts
Beilage 10: Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Wien (FA09) vom 26.11.2019"
Die Beilage 6 zum Vorlageantrag enthält das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14.6.2018 zur GZ *GZ_LG*. Damit wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der vorsätzlichen Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben an Umsatz- und Einkommensteuer in Höhe von € 1.285.351,55 (Faktum 1), der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 16.666,67 (Faktum 2), sowie Umsatz- und Einkommensteuerverkürzungen durch Ausstellen von Scheinrechnungen in Höhe von € 28.355,78 (Faktum 3-5), freigesprochen. In der Urteilsbegründung hielt der Schöffensenat unter anderem fest, dass er das Vorgehen der Finanzbehörden im Zuge der Erstellung eines Sachverständigengutachtens als "geradezu befremdlich" erachtet, zumal dem Sachverständigen nicht jene Unterlagen übermittelt worden wären, auf denen die Berechnungen der Finanzbehörde beruhten. Darüber hinaus erweckte eine gesetzlich nicht gedeckte Vereinbarung über die Löschung von € 652.015,90 an Abgabenschuld bei einem (aufgrund einer Umbuchung) bestehenden Guthaben von € 234.264,49 beim Schöffensenat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der im Abgabenverfahren ermittelten Beträge. Allerdings hielt der Schöffensenat auch fest, dass der Angeklagte (Anm: Beschwerdeführer) "im Zuge seiner (umfassenden) Verantwortung zwar mehrmals Schwarzzahlungen eingeräumt [hat], aber stets die von den Finanzbehörden ermittelte Höhe in Frage gestellt [hat]". Im Zweifel ging der Schöffensenat davon aus, dass sich der Angeklagte bloß als Zahlstelle gesehen hat. Daher war dem Angeklagten die subjektive Tatseite nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu unterstellen. Hinsichtlich der Fakten 3. bis 5. (Anm: durch Ausstellen von Scheinrechnungen betreffend Bauarbeiten an Einfamilienhäusern einen Beitrag zur vorsätzlichen Abgabenverkürzung der Bauherren geleistet zu haben) sah der Schöffensenat ein tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten als erwiesen an, doch erreichte der diesbezügliche strafbestimmende Wertbetrag von € 28.310,78 nicht die für die gerichtliche Strafbarkeit erforderliche Höhe.
Gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Finanzstrafbehörde eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die mit Beschluss des OGH vom 24.4.2019, *GZ_OGH* zurückgewiesen wurde, wobei im Beschluss des OGH zum Faktum 1 ein Betrag von € 1.324.603,73 genannt wird.
Die Beilage 9 enthält eine vom Beschwerdeführer verfasste "Darlegung des Sachverhaltes". Darin schildert er, dass die Staatsanwaltschaft Salzburg die Finanzstrafbehörde Salzburg-Stadt mit Ermittlungen beauftragte, welche den Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erhärten sollten und es im April 2007 auf Grund eines "Hausdurchsuchungsbefehls des FA Salzburg Stadt in einer fishing-expedition eine Hausdurchsuchung" der Büro- und Privaträumlichkeiten durchgeführt wurde. Dabei seien Sachen verschwunden und das EDV-System wäre faktisch gelöscht worden, wodurch es "bis dato Datenwiederherstellungsprobleme" geben würde. Im Jahr 2008 habe es noch eine Hausdurchsuchung bei den Kunden des Beschwerdeführers gegeben. Beim Einzelunternehmen habe das Finanzamt "mit dem Steuerberater zusammengearbeitet, da dieser Zustellungen nicht weitergeleitet" habe und somit alle Bescheide rechtskräftig wurden. Daher wäre ein Antrag nach § 299 BAO gestellt worden, was darin gipfelte, dass die Leiterin des Finanzamtes vorgeschlagen habe, dass der Beschwerdeführer um € 650.000,-- weniger an Steuern zahlen müsse, wenn er den Antrag nach § 299 BAO fallen ließe. Im Jahr 2011 begann die Hauptverhandlung am Landesgericht Salzburg. Bis zum freisprechenden Urteil im Jahr 2018 habe es sieben Richterwechsel wegen Befangenheit, Pensionierung und Versetzungen gegeben. Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde ein Betrag von €€€- für die überlange Verfahrensdauer zugesprochen.
Vorlagebericht
Im Anschluss daran wurden die Beschwerdeakten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und vom Finanzamt als belangter Behörde im Vorlagebericht angeführt, dass für den Beschwerdeführer mit Anbringen vom 6.6.2019 ein einschreitender Notar forderte, die in der Entscheidung des OGH festgestellten Abgabenvorauszahlungen in Höhe von € 1.324.603,73 zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Zinseszinsen zu überweisen. Das Finanzamt habe dieses Anbringen als Rückzahlungsantrag gewertet, abgewiesen und beantrage nun auch die Abweisung der Beschwerde.
Vorgelegt wurde von der belangten Behörde auch der Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7.6.2010, mit dem der Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 vom 12.4.2010 BAO abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Abweisungsbescheides heißt es (auszugsweise):
"1. Allgemeines
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Vom steuerlichen Vertreter des Herrn Bf wurde der gegenständliche Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO der im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung ergangenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2000 bis einschließlich 2005 eingebracht.
Die Rechtswidrigkeit der im Aufhebungsantrag angeführten Bescheide wird in der über Vorhalt übermittelten Begründung im Wesentlichen auf folgende Gründe gestützt:
1) Die von der Betriebsprüfung bisher unter dem Titel „Schwarzgeldzahlungen von Kunden" von der Betriebsprüfung angesetzten Einnahmen würden so genannte „Durchläufer" im Gewerbebetrieb des Herrn Bf darstellen und seien ebenso wie die verausgabten Beträge an Professionisten bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. In weiterer Folge seien diese nur als „Durchläufer" vereinnahmten Beträge auch nicht in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mit einzubeziehen.
2) Die von der Betriebsprüfung für die Zeiträume 2000 bis 2005 ermittelten Gewinne des Baumeisterbetriebes des Bf würden einem äußeren Betriebsvergleich nicht standhalten. Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Hochrechnung aus „Erfahrungswerten" anderer betroffener Baustellen des Steuerpflichtigen sei nicht zulässig (Schätzung Bauvorhaben Gruppe B).
3) Nunmehr würden einzelne Professionisten als Empfänger von Zahlungen des Bf namentlich genannt, die bisher im laufenden Verfahren nicht genannt wurden und daher von der Betriebsprüfung deren Abzugsfähigkeit unter Anwendung des § 162 BAO nur teilweise zugelassen wurde. Es würden daher nunmehr sämtliche Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieser Beträge als Betriebsausgabe vorliegen.
2. Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Beurteilung
• Über die für die Jahre 2000 bis 2005 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung wurde am 2.7.2009 die Schlussbesprechung in Anwesenheit der im Protokoll angeführten Behördenvertreter sowie des Steuerpflichtigen und dessen steuerlichen Vertreters abgehalten.
• Aus dem vorliegenden Schlussbesprechungsprotokoll kann ersehen werden, dass sämtliche Prüfungsfeststellungen im Rahmen der Schlussbesprechung eingehend erörtert wurden und der Steuerpflichtige abschließend nochmals Gelegenheit hatte zu den einzelnen Punkten, insbesondere zum Punkt 18 „Vereinnahmung von Schwarzgeldzahlungen" Stellung zu beziehen.
• Nachfolgend wird die vom Steuerpflichtigen bei der Schlussbesprechung getroffene protokollierte Aussage zu Punkt 18. „Vereinnahmung von Schwarzgeldzahlungen iZm. der Erbringung von Bauleistungen" wiedergegeben:
„Einleitend möchte ich festhalten, ohne meine Vorgehensweise beschönigen zu wollen, dass die Vereinnahmung von Schwarzgeldzahlungen in der Baubranche vielfach gängige Praxis ist. Nur wer diese Praxis anbietet, erhält auch Aufträge von privaten Bauherren. Weiters möchte ich anführen, dass mir die vorgehaltenen Schwarzgeldzahlungen sehr hoch vorkommen, diese aber unter Umständen tatsächlich von mir vereinnahmt worden sein könnten. Jedoch lege ich darauf Wert, festzuhalten, dass die Finanzverwaltung aus steuerrechtlichen Gründen nur einen Teil der weitergeleiteten Schwarzgeldzahlungen als Betriebsausgaben berücksichtigt hat.
Abschließend möchte ich zu Protokoll geben, dass ich aus dem gegenständlichen Prüfungsverfahren meine Lehren gezogen habe und mit Sicherheit solche Praktiken nicht mehr anwenden werde. Weiters ersuche ich meine Kooperationsbereitschaft sowie schließlich und endlich auch mein vollinhaltliches Geständnis im gerichtlichen Finanzstrafverfahren strafmildernd zu berücksichtigen. Auch möchte ich mich bei allen Beteiligten und insbesondere bei allen Anwesenden für die von mir im laufenden Prüfungsverfahren gewählte Vorgangsweise entschuldigen.
Ausdrücklich möchte ich zu Protokoll geben, dass die gegenständlichen Prüfungsverfahren sehr fair abgewickelt wurden".
• Der Steuerpflichtige war zu jeder Zeit während und nach dem Betriebsprüfungsverfahren (von mehreren Steuerberatern) steuerlich vertreten.
• Sämtliche der im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung vom zuständigen Finanzamt erlassenen Abgabenbescheide für die Jahre 2000 bis einschließlich 2005 sind ohne Erhebung eines Rechtsmittels durch den Steuerpflichtigen in Rechtskraft erwachsen.
3. Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes aus Gewerbebetrieb durch die Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2005
3.1 Grundsätzliches
Ausgangsgrundlage für die Betriebsprüfung bildeten die in den einzelnen Jahren vom Steuerpflichtigen erklärten Gewinne aus Gewerbebetrieb.
Sämtliche von der Betriebsprüfung außerhalb der in Tz 18 des BP-Berichtes („Schwarzgeldzahlungen iZm Bauleistungen") vorgenommenen Gewinnänderungen basieren nicht auf Schätzungen der Betriebsprüfung, sondern sind die einzelnen Gewinnänderungen an Hand von (beschlagnahmten) Unterlagen im Einzelnen nachvollziehbar und jeweils in sich schlüssig im BP-Bericht dargestellt. Diese Feststellungen sind auch nicht Gegenstand des Aufhebungsantrages gem. § 299 BAO und stehen, nachdem sie auch nicht in einem Rechtsmittelverfahren bekämpft wurden, damit außer Streit.
[…]
3.3.1 Nichtanerkennung div. behaupteter Zahlungen an Subunternehmer - Sachverhalt
Während der am 10.12.2008 stattgefundenen - als Schlussbesprechung vorgesehenen - Vorbesprechung (13. Beschuldigteneinvernahme), wurden die unter Punkt 3.2.1 behandelten Schwarzgeldzahlungen dem Grunde nach von Bf bestätigt. Diese wurden allerdings lt. seiner Aussage tw. an Subunternehmer weiterverrechnet. Bf gab zu Protokoll alle Empfänger (inkl. Nachweise) namhaft machen zu wollen, damit diese als Betriebsausgaben anerkannt werden. In der Folge wurde die Schlussbesprechung aufgrund der beizubringenden Beweise abgebrochen. Seitens des Prüfers erfolgte am 11.12.2008 ein diesbezügliches Bestätigungsmail (Inhalt: Übermittlung einer detaillierten Aufstellung aller Subunternehmer inkl. Nachweis des Zahlungsflusses mit Frist 6.2.2009).
Am 18.3.2009 wurde der BP eine (Excel-)Liste (Aufstellung Professionistenzahlungen) überreicht. Diese von Bf rekonstruierte Liste enthält tw. eine Auflistung der (lt. Angabe Bf) weiterverrechneten Zahlungen, aber auch Zahlungen, die - lt. eigenen Angaben - nicht mehr nachvollzogen werden konnten.
Am 2.6.2009 wurde Bf im Zuge seiner Vernehmung auch zu dieser Liste befragt (Aussage Bf: Liste wurde rekonstruiert, tw. mit Hilfe von Mitarbeitern, tw. anhand von Behelfsaufzeichnungen, tw. aus dem Gedächtnis; lt. Auskunft Hr. Bf wurden die ursprünglichen Behelfsaufzeichnungen nach der Auswertung entsorgt. Aus diesem Grund konnten sie der BP auch nicht mehr vorgelegt werden.) Hinsichtlich der genannten Empfänger wurden seitens der Betriebsprüfung keine weiteren Nachforschungen betrieben.
Aufgrund der vorgelegten Liste wurden die namentlich zugeordneten Schwarzgeldzahlungen an Subunternehmer dem Grunde nach anerkannt. Aufgrund des Mangels bei den Aufzeichnungen (bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Höhe) wurde ein Sicherheitsabschlag von 10% verhängt.
Hinsichtlich jener behaupteten Zahlungen, an die sich Bf nicht erinnern konnte, bzw. deren Namhaftmachung von ihm verweigert wurde, wurden die Zahlungen zur Gänze gem. § 162 BAO mangels Nachweises nicht anerkannt.
Die Betriebsprüfung wurde am 02.07.2009 beendet (Datum der Schlussbesprechung). Im Zuge der Schlussbesprechung wurde Herr Bf erneut einvernommen. Die Ergebnisse der BP wurden im Zuge dieser Einvernahme mit Bf ausführlich in Anwesenheit der im Protokoll angeführten Behördenvertreter sowie der steuerlichen Vertretung besprochen. Im Protokoll wird darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der fehlenden Namhaftmachung div. Subunternehmer Zahlungen an diese nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Die vom Finanzamt erlassenen Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
[…]
4.3. Nachträgliche Empfängernennung nach Rechtskraft des Bescheides
Zusätzlich zu den in den Punkten 4.1. und 4.2. neu vorgebrachten Argumenten, ist dem Bescheidaufhebungsantrage gem. § 299 BAO auch eine Excelliste beigefügt, die eine Auflistung von Zahlungen an diverse Subunternehmer beinhaltet. Diese beigelegte Liste soll nunmehr eine nachträgliche Empfängerbenennung darstellen und eine Bescheidaufhebung ermöglichen.
Diese Liste entspricht im Wesentlichen der bereits im Prüfungsverfahren von Bf rekonstruierten Liste. Allerdings wurden diverse Beträge (Zahlungen an Subunternehmer) erhöht bzw. Namen ergänzt. Ein Nachweis der Zahlungen erfolgte bis dato nicht. Die Liste beinhaltet tw. noch immer nicht zuordenbare Zahlungen (tw. ohne Datum).
Aufgrund der im Zuge des § 299 BAO vorgelegten Liste stehen daher nunmehr iZm den Schwarzgeldzahlungen Einnahme iHv 1.113.445,- EUR Ausgaben (Zahlungen an Subunternehmern) iHv 1.280.305,- EUR gegenüber. Aus diesem Antrag ergibt sich sohin aufgrund der vorgelegten von Bf rekonstruierten Liste iZm den Schwarzgeldzahlungen ein Verlust iHv 166.860,- EUR."
Beschluss vom 20.1.2020
Mit Beschluss vom 20.1.2020 wandte sich das Bundesfinanzgericht an beide Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs. Der Beschluss lautete (auszugsweise):
"I. Das Bundesfinanzgericht geht (derzeit) von folgendem Sachverhalt aus:
Im Jahr 2009 wurde die abgabenbehördliche Prüfung der Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2000 bis 2005 abgeschlossen. Die Schlussbesprechung hat am 2.7.2009 stattgefunden. Im September 2009 erließ das damals zuständige Finanzamt Salzburg-Land nach Wiederaufnahme der Verfahren auch geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide sowie Anspruchszinsenbescheide. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 12.4.2010 beantragte der Beschwerdeführer - vertreten durch die Kanzlei EF - die Aufhebung der Bescheide vom September 2009 gemäß § 299 BAO. Am 7.6.2010 wurde dieser Antrag vom Finanzamt Salzburg-Land abgewiesen. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 6.6.2019 forderte der Beschwerdeführer - vertreten durch den öffentlichen Notar CD - das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf auf, einen Betrag in Höhe von € 1.324.603,73 zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Zinseszinsen zu überweisen und begründete dies mit dem Beschluss des OGH vom 24.4.2019, *GZ_OGH*, mit dem die Nichtigkeitsbeschwerden gegen das freisprechende Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14.6.2018, *GZ_LG*, zurückgewiesen wurde. Mit Entscheidung vom Datum_EGMR hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Geschäftszahl *GZ_EGMR* dem Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von €€€ wegen zu langer Verfahrensdauer des Strafverfahrens zugesprochen.
Das in der Zwischenzeit zuständig gewordene Finanzamt Wien 1/23 hat die Eingabe vom 6.6.2019 als Rückzahlungsantrag betrachtet und als unbegründet abgewiesen. Der Abweisungsbescheid wurde dem einschreitenden Notar als Zustellbevollmächtigten übersendet. Die dagegen vom Beschwerdeführer selbst erhobene Beschwerde wurde ebenfalls abgewiesen und erneut dem ersteingeschrittenen Notar als Zustellbevollmächtigten übersendet. Beim Beschwerdeführer ist die Beschwerdevorentscheidung am 2.12.2019 eingetroffen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 12.12.2019.
Ein Guthaben am Abgabenkonto bestand nicht.
>> Beiden Verfahrensparteien wird die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
II. Sowohl der Abweisungsbescheid vom 3.7.2019 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 26.11.2019 weisen folgende Adressierung auf:
"Herr
Bf
z. Hd. Herr CD
Adr_CD
Ort_CD
"
Beide Erledigungen wurden dem Notar CD auch zugestellt. Im Vorlageantrag wird vom Beschwerdeführer zunächst dargelegt, dass die Beschwerdevorentscheidung am 2.12.2019 bei ihm eingetroffen ist und anschließend unter Punkt 1. moniert, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4a NO, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871
- § 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100022/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7100022.2020
- Stammnummer
- 127738
- Gültig
- 25.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF