Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0544-I/03
Beamtenaufstiegsprüfung als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0544-I/03vom 18.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Jahr 2002 anfallende Aufwendungen für die Absolvierung der Beamtenaufstiegsprüfung (B-Matura) sind nicht abzugsfähig, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.10.1991, 99/14/0148) die Beamtenaufstiegsprüfung hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung einer vollwertigen AHS-Ausbildung gleichzusetzen ist. Nach dem Gesetzestext des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Jahr 2002 gültigen Fassung sind Aufwendungen für den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
15. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 18. August
2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 2. August 2003 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2002. Dabei begehrte er neben in der Folge unbestritten gebliebenen
bemessungsgrundlagenmindernden Positionen den Abzug von Aufwendungen für
den Besuch des Bundesgymnasiums für Berufstätige in Z als
Werbungskosten.
Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung mit
Bescheid vom 18. August 2003 durch, zog die als Werbungskosten bezeichneten
Aufwendungen für den Schulbesuch jedoch nicht ab. Zur Begründung wurde
auf die Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Steuerpflichtige aus, er wende sich gegen die Nichtanerkennung der
Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beamtenaufstiegsprüfung. Diese sei
eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme speziell für Beamte und stehe
daher mit seiner Tätigkeit als P in direktem Zusammenhang.
Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb der Dienststelle seien abhängig von
der jeweiligen Ausbildung, Qualifikation und auch Weiterbildungsbereitschaft
jedes Beamten. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit des Besuches eines
D-Kurses sei die B-Matura heutzutage unerlässlich. Bei gleicher Beurteilung
mehrerer Bewerber zum Absolvieren eines Kurses für D entscheide immer die
bessere Ausbildung bzw. Qualifikation der Beamten. Die
Beamtenaufstiegsprüfung sei somit entscheidend für eine weitere Aus-
und Fortbildung in seinem Beruf. Ferner weise er auf RZ 361 der
LStR 2002 hin.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung vertrat das
Finanzamt die Auffassung, Aufwendungen für den Besuch einer
allgemeinbildenden höheren Schule einschließlich der
Beamtenaufstiegsprüfung (B-Matura) nach diesem Lehrplan seien auch nach
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
wiederholte seine Berufungsausführungen.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in
der für das Streitjahr gültigen Fassung sind Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit Werbungskosten. Aufwendungen für Nächtigungen sind
jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13
Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine
Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch
einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall steht an Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber ist als P im Dienst der Stadtgemeinde Y
tätig. Dort übt er seine Tätigkeit ohne Matura aus. Er besuchte
im Streitjahr das Bundesgymnasium für Berufstätige, wurde nach dem
Lehrplan gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten, BGBl. Nr. 36/1990 idgF, unterrichtet und
beabsichtigt dadurch die Beamtenaufstiegsprüfung (B-Matura) abzulegen.
Voraussetzung für die Absolvierung einer derartigen Ausbildung ist der
Abschluss der 8. Schulstufe. Die Beamtenaufstiegsprüfung berechtigt
zur Ausübung des gehobenen Dienstes in der öffentlichen Verwaltung.
Für den Abschluss der Ausbildung ist es erforderlich Teilprüfungen
abzulegen, welche sich wie folgt gliedern:
drei
Pflichtfächer (Stoff: Lehrplan der 5. - 8. Klasse
Realgymnasium)
zwei
Wahlfächer (Stoff: Lehrplan der 5. + 6. Klasse
Realgymnasium)
Bei den Pflichtfächern
handelt es sich um Deutsch, Geschichte und Sozialkunde und Geographie und
Wirtschaftskunde. Für welche Wahlfächer sich der Berufungswerber
entschieden hat, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Beim ersten Wahlfach
besteht die Möglichkeit der Entscheidung zwischen einer lebenden
Fremdsprache und Mathematik, beim zweiten Wahlfach eine solche zwischen einer
zweiten Fremdsprache, Biologie und Umweltkunde oder Physik.
Zum Thema
"Beamtenaufstiegsprüfung" vertritt der Verwaltungsgerichtshof aufbauend auf
die Ausführungen in seiner Entscheidung vom 22.10.1991, 91/14/0148, in
ständiger Rechtsprechung folgende Rechtsauffassung:
Eine Ausbildung an einer höheren Schule ist selbst
dann als Ausbildung und nicht als Fortbildung anzusehen, wenn sie neben einem
bereits ausgeübten Beruf im Rahmen des sogenannten "zweiten Bildungsweges"
(in einer Abendschule bzw. in Abendkursen) erworben wird. Weder ein
Hochschulstudium eines B-Beamten noch der AHS-Besuch eines Beamten zum Zwecke
der Überstellung in die Verwendungsgruppe B können daher als
Berufsfortbildung angesehen werden. Die sogenannte Beamtenaufstiegsprüfung
ersetzt unter gewissen weiteren Voraussetzungen die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren Schule als Ernennungsvoraussetzung
für den gehobenen Dienst. Die Beamtenaufstiegsprüfung umfasst einen
Ausschnitt von Gegenständen der AHS-Ausbildung. Für die
Beamtenaufsteigsprüfung kann daher nichts anderes gelten, als für eine
vollwertige AHS-Ausbildung.
Aus dieser Rechtsprechung lässt sich zweifelsfrei
ableiten, dass der Besuch einer Abendschule zur Erlangung der
Berufsreifeprüfung steuerlich grundsätzlich nicht anders zu behandeln
ist, als der Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule. Dies ergibt
sich zwangsläufig aus der Tatsache, dass - wie auch im
gegenständlichen Fall - der Unterricht nach dem Lehrplan eines
Realgymnasiums gestaltet ist und die unterrichteten Fächer sämtliche
allgemeiner Natur sind. Dass für die Beamtenaufstiegsprüfung lediglich
Prüfungen in einem Teil der Fächer einer allgemeinbildenden Schule
abgelegt werden müssen, kann - auch auf Grund der Fächerinhalte
- nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Steht aber fest, dass
die Beamtenaufstiegsprüfung das steuerliche Schicksal einer AHS-Ausbildung
teilt, können die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten auch nach der
ab dem Jahr 2000 geltenden Rechtslage nicht zu Werbungskosten führen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Streitjahr gültigen Fassung schließt nämlich im letzten Satz die
Aufwendungen für den Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule
und einer Universität (im Rahmen eines ordentlichen
Universitätsstudiums) ausdrücklich vom Abzug aus.
Anzumerken ist noch, dass nach der Regierungsvorlage zum
Abgabenänderungsgesetz 2004, welches bisher jedoch im Nationalrat noch
nicht beschlossen wurde, geplant ist, rückwirkend ab dem Jahr 2003 auch
Aufwendungen für allgemein bildende höhere Schulen und ordentliche
Universitätsstudien nach § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen. Wenn eine Gesetzwerdung
entsprechend der Regierungsvorlage erfolgen würde, führt dies
jedenfalls erst (rückwirkend) ab dem Jahr 2003 zu einer Änderung der
Rechtslage und kann diese für die gegenständliche Berufung gegen
Einkommensteuerbescheid 2002 nicht angewendet werden.
Abschließend sei noch angemerkt, dass der Hinweis des
Berufungswerbers auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen kann, da die Lohnsteuerrichtlinien lediglich als
Auslegungsbehelf die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen
wiedergeben und daher keine über die gesetzlichen Bestimmungen
hinausgehende Rechte und Pflichten begründen können.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 18. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0544-I/03
- Stammnummer
- 12768
- Gültig
- 18.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF