Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104069/2019
Werbungskosten eines im Streitjahr fertig ausgebildeten Polizisten in Form von Familienheimfahrtkosten, Kosten für doppelte Haushaltsführung, Gebühr für die Ausstellung eines Waffenpasses (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 26.04.2016, VGW-103/048/13616/2015), Kosten für a) ein Holster, b) Rettungsmesser, c) Einsatzhandschuhe, d) Gehörschutz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104069/2019vom 15.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufwendungen für Arbeitskleidung stellen gemäß Lenneis/Jakom, EStG, 12.Aufl. 2019, §16 Rz. 56, und der dort zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insoweit, als es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (z.B. Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (VwGH 27.01.2011, 2010/15/0197). Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, z.B. für Richter erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden (VwGH 29.06.1995, 93/15/0104).
Kosten für die vom Bf. privat angeschafften Arbeitsschuhe (86,36 €)
Feststehender Sachverhalt:
Seitens des Arbeitgebers sind dem Bf. Uniform samt Arbeitsschuhe zur Verfügung gestellt worden. Eine Bestätigung des Dienstgebers über den beruflich veranlassten Kauf der vom Bf. privat angeschafften Arbeitsmittel (Arbeitsschuhe, etc.) ist dem BFG nicht vorgelegt worden, womit die Kaufkosten betreffend die in Rede stehenden Schuhe von den Sphären der Einkommenserzielung und Einkommensverwendung nicht abgrenzbar sind.
Den Kosten für die privat angeschafften Arbeitsschuhe (86,36 €) war die Anerkennung des Werbungskostencharakters zu versagen, weil der Arbeitgeber Polizisten zum Tragen einer gleichartigen Kleidung samt Arbeitsschuhe verpflichtet, um optisch einen einheitlichen Auftritt in der Öffentlichkeit sicherzustellen, weshalb jedem Polizisten eine Uniform, Arbeitsschuhe und die für die Ausübung des Berufes notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Die Polizeiuniform symbolisiert die Zugehörigkeit des Trägers zu einer Organisation und hat über ein einheitliches Erscheinungsbild hinaus meist noch wichtige individuelle Merkmale, die sowohl internen, als auch externen Personen eine Orientierung über die Position eines Uniformierten geben. Indem Uniformen die offizielle Dienstkleidung ihres Trägers darstellen, lassen sie diesen für andere leicht in seiner Funktion bzw. seinem Amt erkennbar und ansprechbar werden. Aufgrund § 1 der Verordnung des Innenministeriums über das Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung, BGBl.II Nr.203/2005 vom 30.06.2005, sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres dazu verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres beschaffte Dienstkleidung zu tragen.
Die Erläuterung des Bf. zur Rechnung für die vom Bf. privat angeschafften Arbeitsschuhe mit den Worten "Zur Verfügung gestellten Schuhe passten nicht. Befinden sich auf der Dienststelle und werden noch immer getragen" verschafft Gewissheit über dem Bf. amtlich zugewiesene Schuhe. Da der Arbeitgeber bestimmte Bekleidungsvorschriften erlassen und den Arbeitnehmer mit Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet hatte, ohne dass der Bf. Ausstattungsmängel dem Dienstgeber nachweislich zur Kenntnis gebracht und diese Anzeige dem BFG als Beweismittel im Beschwerdeverfahren angeboten hatte, war eine berufliche Notwendigkeit des Kaufs z.B. der Arbeitsschuhe anhand der Aktenlage nicht festzustellen.
Die Notwendigkeit der Vorlage entsprechender Beweismittel, wenn den privat angeschafften Arbeitsschuhen Werbungskostencharakter zugesprochen werden soll, war aus dem Kundenkreis der A-Gesellschaft insoweit, als auch Outdoor-Aktivisten zu den Kunden dieses Unternehmens zählen, abzuleiten.
Als Freiluft- oder Outdoor-Sport wird jede selbst bestimmte Bewegungshandlung in der freien Landschaft bezeichnet, die eine Auseinandersetzung mit der Natur oder mit sich selbst in der Natur ermöglicht. Natursport wird typischerweise in Funktionsbekleidung, sogenannter Outdoor-Bekleidung, praktiziert und wird von vielen auch im Alltag getragen. Outdoor-Funktionsbekleidung bietet Schutz vor extremem Wetter bei Sportaktivitäten im Freien oder der Ausübung von Natursport.
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.
Da der Bf. den Werbungskostencharakter der Kosten für die privat angeschafften Schuhe in Höhe von 86,36 € nicht nachgewiesen hatte, war den Kosten für die vom Bf. privat angeschafften "Arbeitsschuhe" die Anerkennung als gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähige Werbungskosten zu versagen.
Kosten für die Ausrüstungsgegenstände
Feststehender Sachverhalt:
Seitens des Bf. sind Kosten für diverse Arbeitsmittel (Waffenzubehör, Rucksack, Tasche, etc.) als Werbungskosten geltend gemacht worden, für die eine Bestätigung des Dienstgebers über die berufliche Notwendigkeit der angeschafften Arbeitsmittel nicht vorgelegt worden ist. Die Rechnung vom 29.01.2018 weist an Kostenpositionen jene für ein "Cytac Holster für Glock 43 (29,90 €)" aus, bezüglich dieser der Bf. u.a. angemerkt hat: "Sich i.d.Dienst stellen".
Vor diesem Hintergrund waren den vom Finanzamt in Höhe von 3.751,87 € anerkannten Werbungskosten lediglich noch die Kosten für ein Holster in Höhe von 29,90 € hinzuzurechnen, weil § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 bestimmt, dass ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (=Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind) bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) als gegeben anzunehmen ist. Dieser Bedarf ergibt sich aus dem Berufsbild für Polizisten, weil die Organe für den Schutz und die Sicherheit der Bevölkerung und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu sorgen haben. Während der Begriff "Schutz" für Herstellung oder Aufrechterhaltung von Sicherheit steht, ist der Begriff "Öffentliche Sicherheit" die Bezeichnung für die Wahrung der objektiven Rechtsordnung, der Einrichtungen des Staates sowie der Rechtsgüter (wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum) und Grundrechte des Einzelnen und sichert verbriefte subjektive Rechte, individuelle Rechtsgüter und den Staat selbst in Bestand und Funktionsfähigkeit seiner Institutionen. Die öffentliche Sicherheit steht neben der öffentlichen Ordnung, geht meist im gemeinsamen Gefahrenbegriff („Störung oder konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“) auf und umfasst die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung.
Ein Holster ist eine Tasche für Pistolen zum Zweck des schnellen Zugriffs. Achselholster oder Schulterholster werden unter den Achseln verdeckt getragen, damit die Waffe nicht sofort erkannt wird. Gürtelholster sind am meisten verbreitet und werden am Gürtel getragen. Da das Holster für das Tragen der Waffe des Bf. zu ziviler Kleidung außerhalb der Dienstzeiten erforderlich ist, waren die durch die Rechnung vom 29.01.2018 belegten Kosten für den Holster Clock 43 in Höhe von 29,90 € als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen.
Den Kaufkosten für die vom Holster für die Clock 43 verschiedenen "Arbeitsmittel" war hingegen ein Werbungskostencharakter abzusprechen, weil anhand der Aktenlage die berufliche Notwendigkeit für die PRIVAT veranlasste Anschaffung dieser Gegenstände, wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich, nicht festzustellen war:
Wie aus https: // www. who.int/violence_injury prevention/ violence/world_report/en/ summary_ge.pdf (Beilage zum Erkenntnis, RV/7104069/2019) ersichtlich, definiert die Weltgesundheitsorganisation Gewalt in dem Bericht "Gewalt und Gesundheit" (2002) wie folgt: "Gewalt ist der tatsächliche oder angedrohte absichtliche Gebrauch von physischer oder psychologischer Kraft oder Macht, die gegen die eigene oder eine andere Person, gegen eine Gruppe oder Gemeinschaft gerichtet ist und die tatsächlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verletzungen, Tod, psychischen Schäden, Fehlentwicklung oder Deprivation führt."
Das Gewaltmonopol des Staates ist die ausschließlich staatlichen Organen vorbehaltene Legitimation, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren (Unmittelbarer Zwang).
Der Begriff „Polizei“ ist der Überbegriff für den materiellen, formellen und organisatorischen Polizeibegriff. Der "materielle Polizeibegriff" beinhaltet die mit Zwangsgewalt verbundene Staatstätigkeit, die darauf abzielt, von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch welche die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr). Der "Polizeibegriff im organisatorischen Sinn" orientiert sich an der Zugehörigkeit zu den Stellen der öffentlichen Verwaltung, die dem Organisationsbereich der Polizei zuzurechnen sind. Der "formelle Polizeibegriff" beschreibt die von den Polizeibehörden ausgeübten staatlichen Funktionen.
Wie aus Artikel 18 B-VG ersichtlich, darf die gesamte staatliche Verwaltung gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Auf Grund der Gesetze kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen gemäß § 18 Abs. 2 B-BVG erlassen.
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich und stellt somit die rechtliche Grundlage für die Sicherheitsbehörden und deren Organe, also die Polizei dar. Darüber hinaus regelt das SPG die Organisation und Aufgaben der Sicherheitsbehörden und des Wachkörpers Bundespolizei.
Handlungsbedarf für einen Polizisten besteht, wenn die öffentliche Ordnung gestört wird und dieses Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, sodass es gemäß § 81 SPG strafbar ist. Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 SPG. Liegt eine Ordnungsstörung vor, so besteht für einen Polizisten nach dem Verwaltungsstrafgesetz die Möglichkeit der Festnahme, und zwar dann, wenn der Störer bei seinem Verhalten vom Bf. auf frischer Tat betreten wurde und der Störer trotz Abmahnung des Polizisten in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder versucht, sie zu wiederholen. Allerdings haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Festnahme abzusehen, wenn dies durch ein gelinderes Mittel verhindert werden kann. Die gelinderen Mittel bestehen darin, entweder den Störer vom öffentlichen Ort wegzuweisen oder Sachen sicherzustellen, die für die Wiederholung der Störung benötigt werden.
Unbestritten ist, dass zu den Aufgaben von Polizisten über die Untersuchung von Vergehen hinaus
die MITWIRKUNG bei aa) Fahndungen, bb) der Sicherung von Großveranstaltungen, cc) Festnahmen, dd) der Aufklärung von Verbrechen,
die Übernahme der SICHERUNG VON BEWEISEN,
die BEFRAGUNG von Zeugen,
die VERNEHMUNG verdächtiger Personen,
die REGELUNG des Verkehrs im Außendienst,
die Durchführung von (Verkehrs-, Fahrzeug-, Personen-)KONTROLLEN im Außendienst,
das Verteilen von STRAFEN bei regelwidrigem Verhalten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) im Außendienst,
die ERLEDIGUNG VON VERWALTUNGSAUFGABEN [z.B. aa) Aufnahme von Anzeigen, bb) Verfassen von Berichten und Protokollen] gehören.
Die Verordnung, welche das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beinhaltet und erlassen wurde, um den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jene Regeln zusammengefasst darzustellen, die über die gesetzlichen Anordnungen für ihr Einschreiten hinaus maßgeblich sind, ist die Richtlinien-Verordnung (RLV) BGBl. Nr.266/ 1993, des Innenministers der Republik Österreich. Die gesetzliche Grundlage für diese Verordnung ist § 31 SPG.
Wie aus § 1 RLV mit seinen Bestimmungen zur "Aufgabenerfüllung" ersichtlich, haben § 1 Abs.1 RLV zufolge die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu denen der Bf. zählt, jene Aufgaben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs.2 SPG) zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind.
Nach § 1 Abs. 2 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Dienst ihre Aufgaben nicht unbeschränkt, sondern nur soweit, als dies aufgrund ihres Ausbildungsstandes und ihrer beruflichen Erfahrung von ihnen erwartet werden kann, zu erfüllen. Erfordert die Aufgabenerfüllung eine besondere Ausbildung (z.B. im Falle einer Geiselnahme, eines Gefahrengütertransportes oder einer Bedrohung mit Sprengstoff) und ist ein entsprechend ausgebildetes Organ nicht zur Stelle, so haben andere Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie z.B. ein Streifenpolizist nur dann einzuschreiten, wenn die erwarteten Vorteile sofortigen Handelns die Gefahren einer nicht sachgerechten Aufgabenerfüllung aufgrund besonderer Umstände überwiegen.
Sofern sich nicht bereits aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben § 1 Abs. 3 RLV zufolge die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, denen der Bf. zuzurechnen ist, diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Erscheint das Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten, so hat der Bf. die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.
Aus § 1 RLV ist somit zu entnehmen, dass der Bf. seine Aufgaben so zu erfüllen hat, soweit dies aufgrund seines Ausbildungsstandes und seiner beruflichen Erfahrung erwartet werden kann, sodass er, wenn für eine bestimmte Aufgabe eine besondere Ausbildung erforderlich ist (z.B. die eines COBRA-Beamten bei einer Geiselnahme), ein solchermaßen ausgebildetes Organ aber nicht zur Verfügung steht, nur dann einzugreifen hat, wenn die erwarteten Vorteile sofortigen Handelns die Gefahren einer nicht sachgerechten Aufgabenerfüllung aufgrund besonderer Umstände überwiegen.
Wenn der Bf. außer Dienst ist, hat er sich, sofern sich nicht bereits aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung, außerhalb des Dienstes einzuschreiten, ergibt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nur dann einzubringen,
wenn er erkennt, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich ist,
wenn ihm dies nach den Umständen zumutbar ist.
Bei dringender Gebotenheit des Einschreitens durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat der Bf. die zuständige Sicherheitsbehörde davon zu verständigen.
Nur unter den geschilderten Voraussetzungen ist der Bf. als Organ verpflichtet, sich in den Dienst zu stellen, andernfalls macht er sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig. Auf schikanöses In-Dienst-Stellen als mögliche Begründung für Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs sei verwiesen.
Vor diesem Hintergrund ergab sich die Dringlichkeit eines Nachweises für die berufliche Notwendigkeit aller privat angeschafften Arbeitsmittel, weil es keine gesetzliche Bedingung ist, dass der Bf. als Organ eine entsprechende Uniform tragen muss, um rechtmäßig einzuschreiten [In diesem Fall hat eine gegenüber dem Betroffenen wahrnehmbare ausdrückliche Erklärung des In-Dienst-Stellens zu erfolgen].
Die Bestimmung des § 3 RLV, wonach der Bf. als Organ dazu verpflichtet ist, auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind, also die Eigensicherung des Bf. als Polizist heißt, dass das Organ nicht dazu verpflichtet ist, zum Schutz von Rechtsgütern anderer einzuschreiten, wenn die drohende Gefahr offenkundig und erheblich weniger schwer wiegt als die Gefährdung der eigenen körperlichen Sicherheit, die in Kauf zu nehmen wäre. Zwar gehört es zu den Dienstpflichten eines Organs unter bestimmten Voraussetzungen Gefahren aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu bleiben, dennoch bedarf es insbesondere im Verhältnis zu Bedrohungen der Rechtsgüter Freiheit und Eigentum von Menschen eines zusätzlichen Abwägungskriteriums, um dem Umstand gerecht zu werden, dass die Minderung der Gefahr eine Bestimmungsgröße für das Handeln des Organs sein muss. Dies kann in bestimmten Situationen sogar dazu führen, dass ein Einschreiten unterbleibt und sohin ein beruflich veranlasster Gebrauch des Bf. von der privat angeschafften Waffe auszuschließen ist.
Angesichts des staatlichen Gewaltmonopols wird die Dringlichkeit der Vorlage einer Bestätigung des Dienstgebers des Bf. über die berufliche Notwendigkeit aller privat angeschafften Arbeitsmittel, um diese ausnahmslos der beruflichen Sphäre des Bf. hinzurechnen zu können, durch das Ergebnis einer Risikoanalyse bezüglich der einzelnen Polizeigruppen bestätigt:
Exekutivbedienstete im Polizeidienst können je nach Spezialisierung und Abteilung in verschiedenen Fachgebieten (z.B. Autobahnpolizei, Polizeidiensthundewesen, Alpine Einsatzgruppe) tätig sein.
Beim Streifendienst wird ein Polizist mit allen polizeilichen Sachverhalten (Fahndungen, Verkehrsunfälle, Diebstahl, Gewaltdelikte, Todesfälle, usw.) konfrontiert, wehrt akute Gefahren ab, leitet weitere Maßnahmen ein, nimmt Anzeigen auf und hilft den Opfern. Die beruflichen Tätigkeiten von Exekutivbediensteten im Polizeidienst, welche hauptsächlich aus a) Hilfeleistungen, b) Informations- und Beratungstätigkeiten, c) Sicherheitsdiensten (z.B. bei Demonstrationen, Großveranstaltungen), d) Einsätzen bei Unfällen, Einbrüchen u.ä., e) der Verbrechensbekämpfung durch Fahndung und Ermittlung, und f) der Verkehrsüberwachung bestehen, sind zwar vielfältig und mit unterschiedlichen Risiken verbunden, aber nicht mit den Gefahrenrisken anderer Polizeigruppen vergleichbar.
Zu den Arbeiten im Zuständigkeitsbereich der Kriminalpolizei zählen a) Ermittlungsarbeiten bei schweren Delikten wie Mord, Raub, Sexualdelikten, Einbruch und Betrugsfällen, b) Brandermittlungen, c) die Bekämpfung von Menschenhandel, Wirtschaftsdelikten, Suchmittelhandel mit internationalem Bezug, d) umfangreiche Tatortarbeit – etwa nach Einbrüchen oder Gewalttaten. Über die mit Einvernahmen oder Hausdurchsuchungen verbundenen Ermittlungsarbeiten hinaus wird die Kriminalpolizei bei ihren Arbeiten im Bedarfsfall durch Abteilungen wie etwa die als operative, nicht als ermittelnde Einheit geltende WEGA und das Einsatzkommando Cobra / Direktion für Spezialeinheiten (EKO COBRA/DSE) unterstützt.
Einsätze der operativen Einheit WEGA - z.B. Razzien und Durchsuchungen, bei denen mit Widerstand gerechnet wird, risikoreiche Verhaftungen und andere Einsätze, bei denen mit Widerstand gerechnet werden muss, - sind Einsätze mit einem qualifizierten Risiko, sodass WEGA-Beamte einer Spezialausbildung durch den Dienstgeber bedürfen, die mit der Ausbildung eines Beamten bei der Streifenpolizei nicht vergleichbar ist.
Auf die Landeshauptstädte Graz und Linz, in denen je eine Dienststelle - "Sonderdienste-Sektor Graz", "Sonderdienste–Sektor Linz" existiert, welche ein ähnliches Aufgabengebiet wie die WEGA erfüllt, sei verwiesen.
Einsätze mit erhöhtem bis sehr hohem Gefährdungsgrad, zu denen z.B. bewaffnete Geiselnahmen, Festnahme von gefährlichen Gewalttätern, Einsätze gegen die organisierte Kriminalität, Operationen zur Bekämpfung von Terrorismus auf österreichischem Staatsgebiet, gehören, bleiben der Sondereinheit EKO-Cobra vorbehalten. In Hinblick auf § 5 Z. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheiten-Verordnung), BGBl. 102.Stück, Nr. 267/1993 vom 27.04.1993, demzufolge es dem EKO-Cobra in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig obliegt, gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, werden gerade solche Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübt und eine besondere Ausbildung absolviert haben, benötigt.
Unbestritten ist, dass der Bf. ein erst seit 01.12.2018 fertig ausgebildeter Polizist ist, den die Nachweispflicht betreffend das Vorliegen von dienstspezifischen Kosten trifft. Trotz der den Bf. treffenden Beweisvorsorgepflicht, um den abgabenrechtlichen Charakter der als Werbungskosten geltend gemachten und noch strittigen Kosten dem Finanzamt bzw. BFG nachweisen zu können, ist dem BFG nicht einmal eine Zustimmungserklärung des Dienstgebers, die es dem Bf. erlaubt, die noch in Rede stehenden Arbeitsmittel (Bekleidung, Rucksack, Tasche, Holster Streamlight etc.) im Polizeidienst zu nutzen, vorgelegt worden. Da der Bf. das Vorliegen von dienstspezifischen Kosten für alle privat angeschafften Arbeitsmittel nicht nachgewiesen hatte, waren von den als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben für Arbeitsmittel über die von der belangten Behörde als Werbungskosten anerkannten Ausgaben hinaus lediglich die Kosten für ein zur Führung der Privatwaffe notwendiges Holster in Höhe von 29,90 € als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen. Den übrigen Arbeitsmittelkosten war der Werbungskostencharakter abzusprechen.
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit- NEU" für das Streitjahr 2018 dargestellt:
| lohnsteuerpflichtige Einkünfte
| 21.130,39
| €
| Pendlerpauschale laut Lohnzettel
| 2.550,00
| €
| Pendlerpauschale laut Veranlagung
| - 2.286,00
| €
| Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
| -2.584,65
| €
| Werbungskosten laut Parteieneinigung
| -1.167,22
| €
| Holster
| -29,90
| €
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit- NEU
| 17.612,62
| €
| Familienheimfahrtkosten
Feststehender Sachverhalt:
Der Bf. ist ein alleinstehender Abgabepflichtiger, der innerhalb des Zeitraums 1.03.2018-31.07.2018 den Hauptwohnsitz in der A-Gemeinde sowie -ausbildungsbedingt- einen Wohnsitz in A-Stadt gehabt hat. Mit dem angefochtenen Bescheid ist das Pendlerpauschale für monatlich vier Fahrten von A-Gemeinde nach A-Stadt und zurück - 2.286,00 € - berücksichtigt worden. Die Geltendmachung von Familienheimfahrtkosten als Werbungskosten gemäß § 16 EStG ist wegen der beruflichen Notwendigkeit zur doppelten Haushaltsführung während der Dauer der Ausbildung auf der Polizeiakademie A-Stadt begründet, sodass nur die Anzahl der als Werbungskosten anzuerkennenden Kosten für Fahrten zwischen A-Stadt und A-Gemeinde in der Ausbildungszeit des Bf. in Streit steht. Wird dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.09.1987, 87/14/0066, zufolge bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend anzusehen sein, um dort nach dem Rechten zu sehen, so ist als erwiesen anzunehmen, dass die belangte Behörde bei der Beantwortung der Streitfrage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom VwGH 22.09.1987, 87/14/0066, gefolgt ist.
Dem Antrag des Bf. auf Anerkennung von Familienheimfahrtkosten nicht in Höhe von 2.286,00 €, sondern in einem höheren Umfang war der Erfolg zu versagen, weil mit den Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen ein Sachverhalt vorliegt, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Erwachsen den Bf. Fahrtkosten, so sind als solche jene Aufwendungen des Bf., die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen, also die Kfz-Kosten des Bf. als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 absetzbar.
Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen (VwGH 8.2.07, 2004/15/0102), weshalb das Finanzamt die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen hat, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind (UFS 18.12.07, RV/1993-W/03). Auf die Begrenzung der Höhe der absetzbaren Kosten durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. d EStG 1988 sei verwiesen.
Bei der Prüfung der Familienheimfahrtkosten war die Abgabenbehörde gemäß § 115 Abs. 1 BAO dazu verpflichtet, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln, jedoch hatte die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze gefunden, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen hätte können.
Mit dem aus der Antragsbegründung entnehmbaren Verweis auf die Eigenschaft des Bf. als Hauseigentümer sprach der Bf. lediglich die mit den Alleineigentumsrechten an Liegenschaften verbundenen Pflichten, die gegenüber der „Allgemeinheit“, den Behörden und auch gegenüber den Eigentümern von Nachbarliegenschaften bestehen können, an und brachte damit zum Ausdruck, dass Bauordnungen und andere öffentliche Vorschriften (Flächenwidmungspläne) nicht nur vorsehen, dass man Liegenschaften nicht beliebig bebauen darf, sondern z.B. auch Erhaltungspflichten im öffentlichen Interesse beinhalten.
Einem Liegenschaftseigentümer ist es zwar nicht gestattet, auf die Nachbarliegenschaften durch ortsunübliche „Immissionen“ (z.B. Lärm, Geruch, etc.) einzuwirken, allerdings sind Immissionen nur dann, wenn sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks der Nachbarn wesentlich beeinträchtigen, „verboten“.
Da bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen das wöchentliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend anzusehen ist, um dort als Hauseigentümer nach dem Rechten zu sehen und den einem Grundeigentümer treffenden Pflichten zu entsprechen, wäre es am Bf. gelegen gewesen, dem BFG Gewissheit über die Notwendigkeit einer höheren Anzahl an Familienheimfahrten in Entsprechung der Pflichten eines Hauseigentümers gegenüber z.B. Dritte nachzuweisen.
Wenn seitens des Bf. weder Rechnungen betreffend Reparatur-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Haus des Bf. in A-Gemeinde, noch Schreiben von Behörden und Eigentümern der im Einflussbereich der Liegenschaft des Bf. gelegenen Grundstücke zum Beweis dafür, dass von dem Gebäude des Bf. eine Gefahr ausgegangen wäre, sodass der Bf. zur Abwendung gerade dieser Gefahr verpflichtet gewesen wäre, vorgelegt worden waren, war bei dem Grundstück des Bf. in der A-Gemeinde von einer Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Haus in ordnungsgemäßen Zustand und daher von einer problemfreien Nutzbarkeit des in Rede stehenden Hauses für Wohnzwecke auszugehen.
Aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 22.09.87, 87/14/0066, demnach bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen grundsätzlich das monatliche Aufsuchen des Heimatortes als ausreichend anzusehen ist, um dort nach dem Rechten zu sehen, war daher die Beschwerde im gegenständlichen Streitpunkt als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist eine Revision gegen die Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Frage betreffend den abgabenrechtlichen Charakter von den diversen Arbeitsmittel (Arbeitsbekleidung,
Waffenzubehör, Rucksack, Tasche, etc.) bei einem seit 1.12.2018
fertig ausgebildeten Polizisten
eine
Rechtsfrage ist, die
im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu beantworten ist.
Da das BFG
bei der Beantwortung der Frage nach der Anzahl der Familienheimfahrten bei einem alleinstehenden Abgabepflichtigen in rechtlicher Hinsicht der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 22.09.87, 87/14/0066) folgt, liegt auch bei dieser Rechtsfrage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. Februar 2020
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Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WaffenpassFamilienheimfahrtkostenKosten für doppelte HaushaltsführungKosten für GehörschutzAusgaben für ein RettungsmesserKosten für Einsatzhandschuhe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104069/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104069.2019
- Stammnummer
- 127672
- Gültig
- 15.02.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF