Anerkennung von Kosten für doppelte Haushaltsführung wegen Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus Gründen der Pflegebedürftigkeit der Gemahlin bis zum Tod der Ehegattin! Ab dem Todestag der Ehegattin (01.02.2018) gilt der Familienwohnsitz aufgrund der über Antrag des Bf. im Jahr 2016 hinauf erfolgten Registrierung der Wiener Wohnung als Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister als verlegt. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen betreffend Kosten für doppelte Haushaltsführung (§16 EStG 1988) sind Familienheimfahrtkosten nichtabzugsfähige Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988. Es sind keine Familienheimfahrtkosten für die Lebzeiten der Ehegattin des Bf. im Jahr 2018 geltend gemacht worden.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105758/2019vom 14.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Kosten von 60,00 € für eine Hin-und Retourfahrt auf der Strecke A-Stadt-Wien erweisen sich, soweit sie nachweislich bezahlt worden sind, im Vergleich zu den Kosten des Personenbeförderungsunternehmens FlixBus zum Stichtag 01.02.2020 betreffend die Fahrten auf der Strecke A-Stadt-Wien [Fahrtpreis zwischen 29,98 € und 40,48 €] bzw. auf der Strecke Wien-A-Stadt [Fahrtpreis zwischen 29,99 € und 45,98 €] zwar als kostengünstig, weshalb das BFG keinerlei Zweifel an dem Bestand dieser Verhältnisse hegt, dennoch ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der in Rede stehenden Kosten von der Führung zweier Wohnsitze aus beruflichen Gründen abhängig ist. Da der Bf. einen beruflichen Grund für die Beibehaltung der in Rede stehenden Wohnsitze ab dem Todestag der Ehegattin des Bf. nicht nachgewiesen hatte, war den mit der Beschwerde geltend gemachten Familienheimfahrtkosten für den Zeitraum 02-12/2018 die Anerkennung des Werbungskostencharakters wegen Fehlens der Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung für den Zeitraum 01.02.2018 bis 31.12.2018 abzusprechen. Es war daher der Antrag auf Anerkennung von Familienheimfahrtkosten in Höhe von 1.500,00 € als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Das BFG folgte in rechtlicher Hinsicht der in seiner Entscheidung dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Darüber hinaus waren lediglich einzelfallbezogene Sachverhaltsfragen in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu beurteilen.
Wien, am 14. Februar 2020
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