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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105879/2016

Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105879/2016vom 24.01.2020Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache XY-GmbH, Adresse1, vertreten durch die V1, 1010 Wien, über die durch V2, eingebrachte Beschwerde vom 31.03.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 01.03.2016, StNr. xxxxx, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom 28. Oktober 2014 setzte das Finanzamt gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG für die Monate Jänner bis November 2007 Gebühren in Höhe von € 1.165.415,64 fest. **** Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde ausgeführt: "Im Gastronomiebetrieb der XY-GmbH (“XY" oder “Beschwerdeführerin") war im Jahr 2007 ein Wettautomat aufgestellt, mit dem man auf Hunderennen wetten konnte. Der Wettvorgang erfolgte, indem der Wettkunde Banknoten in die aufgestellten Automaten einführte und auf den Sieg eines bestimmten Hundes oder auf jene zwei Hunde wettete, die seiner Ansicht nach die ersten beiden Plätze belegen würden. Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid dazu fest, dass die Hunderennen nicht "live" erfolgten, sondern aufgezeichnet seien und durch ein zentrales EDV-Programm zufällig ausgewählt würden. Für den Zeitraum Jänner bis November 2007 meldete und bezahlte die Beschwerdeführerin für die durchgeführten Wetten eine Gebühr in Höhe von 2% vom Einsatz. Die Gebührenpflicht ergab sich aus § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 GebG idF Budgetbegleitgesetz 2007 BGBI. l Nr. 24/2007, wonach für im lnland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen eine Gebühr von 2% "vom Wert des bedungenen Entgelts” zu leisten war. insgesamt entrichtete die Beschwerdeführerin für den gegenständlichen Zeitraum EUR 126.003,58 an Gebühren gemäß § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 GebG aF. Im Jahr 2012 erfolgte im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt für Gebühren. Die Abgabenbehörde setzt daraufhin die selbst berechneten Abgaben gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO bescheidmäßig fest. Mit dem bekämpften Festsetzungsbescheid wurde für die Hundewetten eine Gebühr gemäß § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 lit b GebG idF ab ABÄG, BGBl l 2005/105 vor der Glücksspielgesetz-Novelle 2008, BGBl I Nr 54/2010 in Höhe von EUR 1.165.415,64 festgesetzt. Diese Bestimmung sah eine Gebührenpflicht für Glücksspiel vor, wobei der Steuersatz 25% vom Gewinst betrug. Der Beschwerdeführerin war jedoch im Jahr 2007 nicht bekannt, dass es für die Gebührenpflicht darauf ankommt, ob die sportliche Veranstaltung live oder mit zeitlicher Verzögerung wiedergegeben wird. Außerdem gab es eine Befreiung für Glücksspielautomaten (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 GebG idF Budgetbegleitgesetz 2007 BGBI. I Nr. 24/2007) und für die Beschwerdeführerin war auch nicht erkennbar, dass diese nicht anwendbar ist. Die Beschwerdeführer hätte davon ausgehen dürfen, dass die Befreiung anwendbar ist und gar keine Gewinstgebühr zu entrichten ist und mehr noch durfte sie davon ausgehen, dass bloß die Gebühr für sportliche Wetten und nicht die Gebühr für Glücksspiele zu entrichten ist. Erst zu einem viel späteren Zeitpunkt entwickelte sich Rechtsprechung dazu. 2. VERJÄHRUNG Die Gebühren nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 bis 8 GebG sind Selbstberechnungsabgaben. Nach § 201 Abs 1 iVm Abs. 2 Z 3 BAO kann eine selbst zu berechnende Abgabe bescheidmäßig festgesetzt werden, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist und bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen. Ein Verfahren “kann" von Amts wegen unter anderem dann wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen neu hervorkommen (§ 303 Abs 1 lit b BAO). Allerdings ist die Wiederaufnahme gemäß § 304 BAO und folglich auch die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe nur bis zum Eintritt der Verjährung zulässig (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 20 [Stand 1.6.2012. rdb.at]). Das Recht, eine Gebühr nach § 33 GebG festzusetzen, verjährt gemäß § 207 Abs 2 BAO in fünf Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Gebühr entstanden ist (§ 208 Abs 1 lit a BAO). Die Verjährungsfrist begann im gegenständlichen Fall folglich am 31.12.2007 zu laufen und endete daher grundsätzlich bereits am 31.12.2012. Nur wenn innerhalb dieser Frist "nach außen erkennbare Amtshandlungen" zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen werden, verlängert sich die Frist gemäß § 209 Abs 1 BAO um ein Jahr (bis 31.12.2013). Die Verjährungsfrist verlängert sich um ein weiteres Jahr (bis 31.12.2014), wenn im letzten Jahr der Verjährung (im Jahr 2013) weitere Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches erfolgen (§ 209 Abs 1 BAO). Aus der Begründung des Bescheides ergeben sich keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen zur Geltendmachung des Gebührenanspruches, welche vor Ende des Jahres 2012 stattgefunden haben sollen. Aus dem Bescheid geht lediglich hervor, dass 2012 offenbar eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde und das Finanzamt zunächst ein Telefonat mit dem Betriebsprüfer geführt und anschließend eine Kontrollmitteilung erhalten hat. Offenbar erfolgte erst im Oktober 2013 eine Anfragebeantwortung durch lCB. Eine im Jahr 2012 "nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches" ergibt sich aus der Begründung des Bescheides hingegen nicht. Die Außenprüfung im Jahr 2012 selbst wäre jedenfalls nur dann als eine nach außen erkennbare Amtshandlung zu qualifizieren, wenn die Gebühr auch Gegenstand der Prüfung gewesen wäre (vgl Ritz, BAO5 § 209 Rz 15 unter Verweis auf VwGH 11.4.1984, 82/13/0050; 30.10.2003, 99/15/0098). Aufgrund der Tatsache, dass auf Seite 2 des bekämpften Bescheides von einer "Kontrollmitteilung” an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Rede ist, lässt die Bescheidbegründung nur den logischen Schluss zu, dass die Gebühr eben nicht Gegenstand der Außenprüfung war. Im Ergebnis konnte somit die Glücksspielabgabe für den Zeitraum Jänner bis November 2007 nicht mehr wirksam festgesetzt werden, da das Recht zur Festsetzung bereits verjährt war. 3. UNZULÄSSIGKEIT DER FESTSETZUNG 3.1 Wiederaufnahmetatbestand nicht erfüllt Wie bereits oben erwähnt ist bei der Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben nach § 201 BAO § 303 BAO sinngemäß anzuwenden. Nach § 303 BAO kann das Verfahren unter anderem dann wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Tatsache neu hervorgekommen ist, ist jedoch, ob diese Tatsache im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (auf den Fall des § 201 BAO übertragen also im Zeitpunkt der Selbstberechnung) zu einer anderen Festsetzung geführt hätte (vgl dazu Ritz, BAO5 § 303 RZ 24). Dies ist im konkreten Fall jedoch eindeutig zu verneinen, weil nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der Abgabenbehörde im Jahr 2007 noch nicht bekannt war, dass Wetten bei zeitlich verzögert wiedergegebenen Sportereignissen Glücksspiele sind und ein Wettautomat kein Glücksspielautomat iSd § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 GebG ist. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung stammt nämlich erst aus dem Jahr 2009 und danach. Es liegt somit eine Änderung der Rechtsmeinung vor: Die Tatsachen "aufgezeichnetes Sportereignis" und "zentralseitige Zufallsentscheidung" sind im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Jahres 2007 nicht relevant und daher nicht "hervorgekommen". Da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO nicht vorlagen, war auch die Festsetzung nach § 201 BAO unzulässig. 3.2 Unrichtige Ermessensübung Die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben (so wie die Wiederaufnahme eines Verfahrens) liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Sämtliche Ermessensentscheidungen müssen sich im Rahmen der vom Gesetz gezogenen Grenzen bewegen und müssen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit getroffen werden (§ 20 BAO). Sofern die Nachforderung gemäß § 235 BAO uneinbringlich oder deren Einhebung nach der Lage des Falles unbillig gemäß § 236 BAO ist, sprechen Erwägungen der Zweckmäßigkeit eindeutig gegen eine Festsetzung nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO (vgl Ritz, BAO5 § 201 Rz 30). Da die Beschwerdeführerin lediglich Gastronomiebetriebe betreibt und keinerlei Einnahmen aus Glücksspielen generiert, kann sie aus ihren Umsätzen unmöglich die Abgaben in Höhe von EUR 1.165.415,64 entrichten. Dieser Umstand hätte bei der Ermessungsübung berücksichtigt werden müssen. Neben diesen Erwägungen spricht auch der Grundsatz von Treu und Glauben gegen die Festsetzung der Abgaben (zur Relevanz dieses Grundsatzes für die Ermessensübung vgl Ritz, BAO5 § 201 Rz 30). Denn zum Zeitpunkt der Selbstberechnung der Abgaben gab es noch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die angebotenen Wetten als Glücksspiele und nicht als Sportwetten zu qualifizieren wären und dass der Automat, wenn die Wette ein Glücksspiel wäre, kein Glücksspielautomat iSd § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 GebG wäre. Eine in diese Richtung weisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erging erst im Jahr 2009 (VwGH 4.11.2009, 2009/17/0158). 3.3 Keine Festsetzung bei Uneinbringlichkeit Dass Abgaben bei Uneinbringlichkeit nicht festzusetzen sind, ergibt sich nicht nur aus § 201 iVm § 20 BAO und der Literatur, sondern gleichermaßen aus § 206 Abs 1 lit b BAO. Demnach kann die Behörde von der Festsetzung von Abgaben Abstand nehmen, wenn im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird. Da die Beschwerdeführerin als Trägerin eines Gastronomiebetriebes nicht EUR 1 Mio an Abgaben aufbringen kann, ist diese Voraussetzung erfüllt." **** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. Juni 2015 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. "Für den Zeitraum 01-11/2007 wurden dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel monatliche Wettgebührenabrechnungen (Geb 6) betreffend die Selbstberechnung der Gebühren gem. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG mit einem Gesamtbetrag Wettgebühren und Beträgen der jeweiligen Landeszuschläge sowie einem Berechnungsblatt, indem unter Punkt Wetten, im Inland angenommen, die gesamte Bemessungsgrundlage (Wert des bedungenen Entgelte) angeführt wurde, der Steuersatz von 2% und die entsprechende Gebühr, vorgelegt. Aus den Abrechnungen und dem Berechnungsblatt konnten lediglich die zahlenmäßigen gebührenrelevanten Daten entnommen werden, nicht jedoch war zu erkennen, auf welche Wettereignisse die einzelnen Wetten abgeschlossen wurden, bzw. ob „Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen“ enthalten sind. Im Berechnungsblatt ist angeführt: Bundesgebühren für im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen (ausgenommen Toto) gem. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass in der Bemessungsgrundlage nur solche Wetten enthalten sind, die sich auf sportliche Veranstaltungen beziehen und keine Glücksspiele. Erst durch die Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfung vom 29.02.2012 und der am 24.07.2012 dazu vorgelegten Unterlagen - Aufstellvereinbarung über ein Computerterminal zur Vermittlung von Hunderennen, Aufstellung über Terminalabrechnungen „Greyhound“ je Monat 01-11/2007 sowie Abrechnungen einzelner „Greyhound“ Wettterminals - wurde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bekannt, dass Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen stattgefunden haben und dafür die Gebühr gem. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG abgeführt worden ist mittels der o.a. monatlichen Wettgebührenabrechnungen. Die Tatsache, dass in den monatlichen Abgabenmeldungen für die Monate 01-11/2007 Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen enthalten sind und dafür eine Gebühr gem. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG abgeführt wurde, ist somit erst mit Kontrollmitteilung der GroßBP vom 29.02.2012 und der am 24.07.2012 dazu vorgelegten Unterlagen für das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel neu hervorgekommen. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen erfolgen, wenn Tatsachen und Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Von der Kenntnis einer Tatsache kann erst dann gesprochen werden, wenn der Abgabenbehörde die Tatsache in ihrem für die abgabenrechtliche Beurteilung im wesentlichen Umfang bekannt ist (vgl. Ellinger-lro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303, E 177). Entscheidend ist, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie bereits in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB. VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135). Nach der Judikatur muss, soll eine Tatsache als neu hervorgekommen, damit als Wiederaufnahmsgrund gelten können, aktenmäßig erkennbar sein, dass der Behörde nachträglich tatsächliche Umstände zugänglich gemacht worden sind, von denen sie nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, § 303, S 2932). Nach Rechtsprechung und Lehre besteht der Zweck des § 303 BAO darin, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen, Ziel ist ein insgesamt richtiges Ergebnis (VfGH 6.12.1990, B 783/89; VwGH vom 2.4.1990, 89/15/0005, VfGH 30.9.1997, B 2/96; Ritz, BAO4,S 303, TZ 38). Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben, unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde. Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Zweckmäßigkeit ist das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben zu verstehen, unter Billigkeit ist die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen des Steuerpflichtigen zu verstehen. Der Zweck der gesetzlichen Norm, die Ermessen einräumt, ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung von zentraler Bedeutung bei der Ermessensübung; im Fall der Wiederaufnahme ist der Zweck die Rechtsrichtigkeit und somit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dies und auch die Tatsache, dass die steuerlichen Auswirkungen der amtswegigen Wiederaufnahme im gegenständlichen Fail nicht bloß geringfügig sind, führte dazu, bei der Ermessensentscheidung dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit Vorrang vor dem Gesichtspunkt der Billigkeit einzuräumen. Im Übrigen hat sich die Rechtsmeinung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in diesem Bereich nicht geändert, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, es gab damals nur noch keine entsprechende Judikatur. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass der Grundsatz von Treu und Glauben gegen eine Festsetzung spricht, ist entgegen zu halten, dass die Abgabenbehörde gegen diesen Grundsatz nicht verstoßen hat, da kein unrichtiges Verhalten ihrerseits vorliegt. Selbst wenn die Abgabenbehörde eine geänderte rechtliche Beurteilung vornimmt, liegt in solchen Fällen nach der Rechtsprechung im Allgemeinen keine Verletzung von Treu und Glauben vor. Nach der Rechtsprechung liegt nicht nur keine Rechtswidrigkeit, sondern auch kein Verstoß gegen die Ermessensmaßstäbe (insbesondere gegen die Billigkeit) vor, wenn zum Beispiel Abgabenerklärungen jahrelang unbeanstandet geblieben sind und die Sachverhalte erst anlässlich einer späteren behördlichen Prüfung, näher geprüft werden und die hiebei festgestellten tatsächlichen Umstände zum Anlass einer Wiederaufnahme des Verfahrens (VwGH 4.12.1989, 87/15/0139) und damit zu einer anders gearteten Tatsachenwürdigung, aber auch unter Umständen einer geänderten rechtlichen Beurteilung genommen werden. In solchen Fällen liegt nach der Rechtsprechung im allgemeinen auch keine Verletzung von Treu und Glauben vor, wenn die Abgabenbehörde längere Zeit hindurch übersehene oder aus anderen Gründen nicht erkannte Unrichtigkeiten im Tatsachenbereich erst im Zuge späterer Abgabenverfahren (beispielsweise anlässlich von Betriebsprüfungen) aufgreift und eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt (vgl VwGH 30.11.1981, 3166, 3225-3227/79 und 20.2.1991, 86/13/47) und damit verbunden in der Folge auch andere (richtige, gesetzmäßige) rechtliche Positionen bezieht. Ganz allgemein kann Treu und Glauben der gesetzmäßigen Anwendung von Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (zum Beispiel VwGH 5.11.1981‚ 2814, 2909/80 u 17.6.1982, 1283/79). Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Nach der mit BGBl. I 9/1998 geänderten, ab 10. Jänner 1998 geltenden Fassung des § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem ll. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Nach § 323 Abs. 18 BAO ist § 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Der nunmehr für "Verlängerungshandlungen” geltende Gesetzestext "nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden" ist ident mit dem Text der Unterbrechungshandlung nach den bisher geltenden Bestimmungen. Es kann daher die Rechtsprechung zur Unterbrechungshandlung unmittelbar auch für die Verlängerungshandlung herangezogen werden. An eine Verlängerungshandlung sind im Sinne dieser Rechtsprechung folgende Anforderungen zu stellen: a) Tauglichkeit der Amtshandlung b) Verfolgung eines hinreichend bestimmten Abgabenanspruchs c) Wirksamkeit und Erkennbarkeit nach außen d) Nachweispflicht der Abgabenbehörde über die Verlängerungshandlung e) Sachliche Zuständigkeit der Behörde ln der Literatur und Rechtsprechung sind diese Kriterien wie folgt konkretisiert worden: Unterbrechungshandlungen müssen aus dem Bereich der Behörde heraustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sein; auf die Kenntnisnahme durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (VwGH 30.10.2003, 99/15/0098; 23.6.92, 92/14/0036). Amtshandlungen sind - bei Zutreffen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - dann unterbrechungswirksam, wenn sie in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten und hiefür ein aktenmäßiger Nachweis besteht (VwGH 21.3.95, 94/14/0156). Nach ständiger Judikatur unterbricht jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Handlung die Verjährung auch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat (sogenannte anspruchsbezogene Wirkung von Unterbrechungshandlungen, VwGH 9.11.2000, 2000/16/0336; 18.7.02, 2002/16/0159). Die Unterbrechungswirkung setzt allerdings die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (vgl dazu E 25.5.2000, 99/16/0379; 23.5.1991, 89/17/0183; 27. 4. 1987, 85/15/0323, SlgNF 6211/F ua; ebenso Ritz, BAO-Kommentar3 Rz 3 zu § 209 BAO, und Stoll, aaO 2196 Abs 2; VwGH 17.5.2001, 2000/16/0602). Der VwGH führt im Erkenntnis vom 29.11.1988, 86/14/0134, wörtlich aus: "Jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Handlung, unterbricht die Verjährung. Es ist dazu weder erforderlich, dass diese behördlichen Schritte der schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person zur Kenntnis gelangt sind, noch dass ihnen etwa eine zutreffende Rechtsansicht zu Grunde liegt, noch dass die behördlichen Schritte zum Beweisthema etwas beizutragen vermögen." Ebenso VwGH 4.3.1999, 98/16/0372. Auch "prophylaktische" Amtshandlungen sowie jedermann gestattete Tätigkeiten wie die Einsichtnahme in das Firmenbuch unterbrechen die Verjährung (Ritz, BAO- Kommentar2, § 209, Tz 6 ff; VwGH 5.4.2001, 2000/15/0150). Die mit Bescheid vom 28.10.2014 gemäß § 201 BAO festgesetzten Gebühren gem. § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. b GebG betreffen die Monate 01-11/2007. Die Verjährung beginnt daher mit Ablauf des Jahres 2007 und endet mit 31.12.2012. Am 03.08.2012 erging eine Anfrage an die XY-GmbH + RSb (übernommen am 08.08.2012) — Verlängerung der Verjährungsfrist bis 31.12.2013. Am 04.10.2013 erging neuerlich eine Anfrage an die XY-GmbH zH. des steuerlichen Vertreters A. Wirtschaftstreuhand GmbH + RSb (übernommen am 11.10.2013) - Verlängerung der Verjährungsfrist bis 31.12.2014. Die Verjährung betreffend Festsetzung der Gebühren für 01-11/2007 war somit noch nicht eingetreten, da entsprechende Verlängerungshandlungen gesetzt wurden. Es ist zwar richtig, dass eine festgestellte Uneinbringlichkeit i. S. des § 235 BAO bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. Dies liegt aber im konkreten Fall nicht vor (§ 235 Abs. 1 BAO: Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.) Die Frage der Einbringlichkeit der im wiederaufgenommenen Verfahren festzusetzenden Mehrsteuern ist bei der Verfügung der Wiederaufnahme grundsätzlich nicht zu prüfen, zumal eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit es nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Der Behörde kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich bei Bescheiderlassung nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die im wiederaufgenommenen Verfahren festzusetzenden Steuern auch einbringlich sein werden. Ob der im wiederaufgenommenen Verfahren festzusetzende Mehrbetrag an Abgaben einbringlich ist, ist bei der Verfügung der Wiederaufnahme nicht zu prüfen. VwGH 19.03.2008, 2008/15/0017, ÖStZB 2008/499, 621. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen." **** Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2015 einen Vorlageantrag ein. "Im Gastronomiebetrieb der XY-GmbH ("XY" oder "Beschwerdeführerin") war im Jahr 2007 ein Wettautomat aufgestellt, mit dem man auf Hunderennen wetten konnte. Der Wettvorgang erfolgte, indem der Wettkunde Banknoten in die aufgestellten Automaten einführte und auf den Sieg eines bestimmten Hundes oder auf jene zwei Hunde wettete, die seiner Ansicht nach die ersten beiden Plätze belegen würden Für den Zeitraum Jänner bis November 2007 meldete und bezahlte die Beschwerdeführerin für die durchgeführten Wetten eine Gebühr in Höhe von 2% vom Einsatz. Die Gebührenpflicht ergab sich aus § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 GebG idF Budgetbegleitgesetz 2007 BGBl. I Nr. 24/2007, wonach für im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen eine Gebühr von 2% "vom Wert des bedungenen Entgeltes" zu leisten war. Insgesamt entrichtete die Beschwerdeführerin für den gegenständlichen Zeitraum EUR 126.003,58 an Gebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG. lm Jahr 2012 erfolgte im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt für Gebühren. Mit Bescheid vom 20.10.2014 setzte die Abgabenbehörde daraufhin die selbst berechneten Abgaben gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO mit EUR 1.165.415,64 (25% vom Gewinst) fest und stützte dies auf § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 Iit b GebG idF ab ABÄG, BGBl I 2005/105 vor der Glücksspielgesetz-Novelle 2008, BGBl l Nr 54/2010, da sie die Auffassung vertritt, die angebotenen Wetten seien als Glücksspiel und nicht als "im Inland abgeschlossene Wetten“ zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin war im Jahr 2007 nicht bekannt, dass es für die Gebührenpflicht darauf ankommt, ob die sportliche Veranstaltung live oder mit zeitlicher Verzögerung wiedergegeben wird. Außerdem war der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass die Befreiungsbestimmung für Glücksspielautomaten (§ 33 TP 17 Abs 1 Z 7 GebG idF Budgetbegleitgesetz 2007 BGBl. I Nr. 24/2007) auf sie nicht anwendbar ist. Einschlägige Rechtsprechung zur Subsumtion vergleichbarer Sachverhalte unter den Tatbestand des § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 lit b GebG erging erst ab dem Jahr 2009. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.10.2014 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.6.2015 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich dieser Beschwerdevorentscheidung ergeht sich der vorliegende Vorlageantrag. 3. BEGRÜNDUNG 3.1 Unzulässigkeit der bescheidmäßigen Festsetzung in sinngemäßer Anwendung der Wiederaufnahme 3.1.1 Wiederaufnahmetatbestand nicht erfüllt Die Gebühren nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 bis 8 GebG sind Selbstberechnungsabgaben. Nach § 201 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO kann eine selbst zu berechnende Abgabe bescheidmäßig festgesetzt werden, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist und bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen. Ein Verfahren "kann" von Amts wegen unter anderem dann wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs 1 lit b BAO). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO ist somit entscheidend, ob die neu hervorgekommene Tatsache oder das neu hervorgekommene Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (auf den Fall des § 201 BAO übertragen also im Zeitpunkt der Selbstberechnung) zu einer anderen Abgabenfestsetzung geführt hätte (vgl dazu Ritz, BAO5, § 303 Rz 24). Dies trifft im konkreten Fall jedoch nicht zu, weil nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch der Abgabenbehörde im Jahr 2007 noch nicht bekannt war, dass Wetten bei zeitlich verzögert wiedergegebenen Sportereignissen Glücksspiele sind und ein Wettautomat kein Glücksspielautomat iSd § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 GebG ist. Die von der Abgabenbehörde in der Begründung des Bescheides vom 20.10.2014 zitierte Rechtsprechung stammt erst aus dem Jahr 2009 und danach. Wie bereits in der Beschwerde vom 28.11.2014 ausgeführt, liegt eine Änderung der Rechtsmeinung vor, da die beiden Tatsachen "aufgezeichnetes Sportereignis" und "zentralseitige Zufallsentscheidung" im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Jahres 2007 nicht relevant waren und daher auch nicht "neu hervorgekommen" sind. Bei Kenntnis dieser Umstände wäre die Selbstberechnung nicht anders beurteilt worden. Die Aussage der Abgabenbehörde auf Seite 3 der Beschwerdevorentscheidung, wonach sich ihre Rechtsmeinung nicht geändert habe, ist eine reine Schutzbehauptung, die nicht bewiesen ist und sich mangels veröffentlichter Meinungen der Finanzverwaltung im Jahr 2007 der Überprüfung entzieht. Selbst wenn die Abgabenbehörde schon immer diese Rechtsmeinung vertreten hätte, wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO aber unzulässig gewesen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Übrigen auch von der Abgabenbehörde auf Seite 2 der Beschwerdevorentscheidung zitiert wird, ist eine "auf neu hervorgekommene Tatsachen gestützte Wiederaufnahme des Verfahrens [..] ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können."(VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186; 29.9.2004, 2001/13100135). Aus der Judikatur ergibt sich somit eindeutig, dass es für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht genügt, wenn neu hervorgekommene Tatsachen in dem abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Vielmehr hätte dem abweichenden Ergebnis auch eine richtige rechtliche Subsumtion vorangehen müssen. Zum Zeitpunkt der Abgabenmeldungen für den streitgegenständlichen Zeitraum war die richtige rechtliche Subsumtion jene der Beschwerdeführerin: Dies ergibt sich schon aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 GebG, welcher für eine Subsumtion der Hunderennen unter dessen Tatbestand spricht. Zweifellos sind Wetten auf Hunderennen, wie bspw. auch auf Pferderennen, als Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen zu qualifizieren. Dass es für die Gebührenpflicht darauf ankommt, ob die sportliche Veranstaltung live oder mit zeitlicher Verzögerung wiedergegeben wird, wurde im streitgegenständlichen Zeitraum weder von der Literatur noch von der Rechtsprechung in Erwägung gezogen. Erst mit Erkenntnis vom 4.11.2009 stellte der VwGH (2009/17/0158) fest, dass Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen nicht als Sportwetten zu qualifizieren sind. Dieses Erkenntnis befasste sich jedoch nicht direkt mit dem GebG, sondern mit dem Wiener Vergnügungssteuergesetz. Weitere fünf Jahre später befasste sich der Verwaltungsgerichtshof erst explizit mit der Frage, ob Wetten auf aufgezeichnete Hundewetten unter § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 oder Z 7 GebG zu subsumieren seien (VwGH 16.10.2014, 2013/16/0239). Beiden Erkenntnissen ist gemein, dass sie unter gänzlicher Außerachtlassung des eindeutigen Wortlauts ("Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen") des § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen dem äußerst unbestimmten Begriff des Glücksspiels (§ 33 TP 17 Abs 1 Z 7 iVm § 1 Abs 1 GSpG) unterstellen. Aufgrund dieser unerwarteten Judikaturwende kann nicht behauptet werden, dass die Abgabenbehörde im Jahr 2007 in Kenntnis der neu hervorgekommenen Tatsachen die aufgezeichneten Hundewetten rechtsrichtig als Glücksspiele beurteilen hätte können. Die Wiederaufnahme soll vielmehr rückwirkend die neue Rechtsprechung zur Anwendung bringen. 3.1.2 Unrichtige Ermessensübung Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Abgabenverfahrens liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Sämtliche Ermessensentscheidungen müssen sich im Rahmen der vom Gesetz gezogenen Grenzen bewegen und müssen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Normzwecks getroffen werden (vgl Ritz, BAO5 § 303 Rz 62). Da die Beschwerdeführerin lediglich einen Gastronomiebetrieb führt, und mittlerweile keinerlei Einnahmen aus Glücksspielen generiert, kann sie aus ihren Umsätzen unmöglich die Abgaben in Höhe von EUR 1.165.415,64 entrichten. Dieser Umstand hätte bei der Ermessensübung berücksichtigt werden müssen. Dies gesteht auch die Abgabenbehörde ein: ”Es ist zwar richtig, dass eine festgestellte Uneinbringlichkeit i. S. des § 235 BAO bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. Dies[e] liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor. " Diese Feststellung ist zum einen falsch und unbegründet, zum anderen widerspricht sich die Abgabenbehörde einige Zeilen später, wenn sie ausführt, dass die Frage der Einbringlichkeit bei der Verfügung der Wiederaufnahme grundsätzlich nicht zu prüfen sei (Seite 6 der Beschwerdevorentscheidung). Wenn die Einbringlichkeit nicht zu prüfen sei, wie soll dann die Abgabenbehörde angeblich zur Auffassung gekommen sein, dass keine Uneinbringlichkeit vorliege? 4. BEGRÜNDUNG DES ANTRAGS AUF AUSSETZUNG DER EINHEBUNG Gemäß § 212a BAO kann die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde ausgesetzt werden. Dies trifft auf die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Abgaben zu. Für die Aussetzung kommt ein Betrag von EUR 1.186.218,17 (Stammabgabe in Höhe von EUR 1.165.415,64 + Säumniszuschlag in Höhe von EUR 20.802,53) in Betracht. In Bezug auf den Säumniszuschlag ergibt sich die Zulässigkeit der Aussetzung aus § 217 Abs. 8 BAO‚ wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführerin stellt daher die Anträge 1. auf Entscheidung durch den gesamten Senat 2. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie 3. der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Außerdem stellt die Beschwerdeführerin den Antrag 4. die Einhebung der Abgaben in der von der Beschwerde anhängigen Höhe (EUR 1.186.218,17) bis zur Entscheidung auszusetzen." ****** Mit Bescheid vom 1. März 2016 wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass gemäß § 212a Abs. 1 BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen sei, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liege, zurückzuführen sei, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO sei die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Die beantragte Aussetzung der Einhebung sei gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen, da die Bescheidbeschwerde nach Lage des Falles aus den folgenden Gründen wenig erfolgversprechend erscheine: Der in der Beschwerde erhobene Einwand der Verjährung der gegenständlichen Abgaben gehe aufgrund der nach außen wirksamen, einwandfrei nach außen erkennbaren, aktenmäßig nachweisbaren und somit die Verjährung verlängernden Amtshandlungen ins Leere. Die von der Beschwerdeführerin als unzulässig erachtete Festsetzung gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO (insbesondere hinsichtlich der sinngemäßen Anwendung des § 303 BAO) und die dabei vorgenommene Ermessensübung seien im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgt. Der Abgabenbehörde sei (bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO) im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt nicht so vollständig bekannt gewesen, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. bspw. VwGH 24.02.2004, 2000/14/0186 und VwGH 29.09.2004, 2001/1310135). Die Frage der Einbringlichkeit der im wiederaufgenommenen Verfahren festzusetzenden Mehrsteuern sei bei der Verfügung der Wiederaufnahme grundsätzlich nicht zu prüfen, zumal eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit es nicht ausschließe, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten. Der belangten Behörde könne daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die im wiederaufgenommenen Verfahren festzusetzenden Steuern auch einbringlich sein würden (vgl. VwGH 19.03.2008, 2008/1510017). Ungeachtet der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Selbstberechnung der gegenständlichen Abgaben die damalige Rechtsauslegung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht mit jener der Abgabenbehörde übereingestimmt habe, sei anzumerken, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen in eine bestimmte Rechtsauslegung schütze (vgl. VwGH 24.06.2009, 2009/15/0052 und VwGH 25.03.2015, 2014/13/0027). ***** In der dagegen mit Eingabe vom 31. März 2016 eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht: "1. SACHVERHALT UND VERFAHRENSGANG Da Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang dem Grunde nach weitgehend unstrittig sein dürften, werden im Folgenden nur die wesentlichen Sachverhaltselemente und Verfahrensschritte wiedergegeben: lm Gastronomiebetrieb der XY-GmbH ("XY“ oder “Beschwerdeführerin“) war im Jahr 2007 ein Wettautomat aufgestellt, mit dem man auf Hunderennen wetten konnte. Für den Zeitraum Jänner bis November 2007 meldete und bezahlte die Beschwerdeführerin für die durchgeführten Wetten eine Gebühr in Höhe von 2% vom Einsatz. Die Gebührenpflicht ergab sich aus § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 GebG (idF Budgetbegleitgesetz 2007 BGBI. l Nr. 24/2007), wonach für im Inland abgeschlossene Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen eine Gebühr von 2% "vom Wert des bedungenen Entgeltes" zu leisten war. Im Jahr 2012 erfolgte im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Kontrollmitteilung an das Finanzamt für Gebühren. Mit Bescheid vom 20.10.2014 setzte die Abgabenbehörde daraufhin die selbst berechneten Abgaben gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO mit EUR 1.165.415,64 (25% vom Gewinst) fest und stützte dies auf § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 lit b GebG (idF ab ABÄG, BGBl l 2005/105 vor der Glücksspielgesetz - Novelle 2008, BGBl I Nr 54/2010), da sie die Auffassung vertritt, die angebotenen Wetten seien als Glücksspiel und nicht als "im Inland abgeschlossene Wetten" zu qualifizieren. Gegen den Bescheid der Abgabenbehörde vom 20.10.2014 betreffend die Festsetzung von Gebühren für den Zeitraum Jänner bis November 2007 erhob XY mit Schriftsatz vom 28.11.2014 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1.6.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich dieser Beschwerdevorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin am 7.7.2015 einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO und verband diesen mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Während der Vorlageantrag nach wie vor beim BFG anhängig ist, wies die Abgabenbehörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO mit Bescheid vom 1.3.2016, zugestellt am 3.3.2016, ("bekämpfter Bescheid") als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. 2. Begründung 2.1 Vorbemerkung Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Aussetzung der Einhebung ist gemäß § 212a Abs 2 BAO nicht zu bewilligen, - soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder - soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder - wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Die Abgabenbehörde begründet die Abweisung des Aussetzungsantrages damit, dass die Beschwerde wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs 2 lit a BAO erscheine. 2.2 Kein Ausschlussgrund nach § 212a Abs 2 lit. a BAO Einleitend sei bemerkt, dass eine Beschwerde nur dann als wenig erfolgversprechend im Sinne des § 212a Abs 2 lit a BAO erscheint, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels offenkundig ist, sie also für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (VwGH 17.5.2001, 2000/1610383; 9.8.2001, 2000/1610393). Dass die Beschwerde nicht offenkundig aussichtslos ist, ergibt sich aus der Unzulässigkeit der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Abgabenfestsetzung nach § 201 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO. Nach dieser Bestimmung kann eine selbst zu berechnende Abgabe nur dann bescheidmäßig festgesetzt werden, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist und bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen. Wenngleich es jüngere Rechtsprechung zu der Frage gibt, wie Wettautomaten zu besteuern sind (vgl Twardosz, GebG6 § 33 TP 17 Rz 10 mwN), liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vor: 2.2.1 Kein Vorliegen der Voraussetzungen des § 303 BAO Ein Verfahren ”kann" von Amts wegen unter anderem dann wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorkommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs 1 iit b BAO). Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO ist somit entscheidend, ob die neu hervorgekommene Tatsache oder das neuhervorgekommene Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (auf den Fall des § 201 BAO übertragen also im Zeitpunkt der Selbstberechnung) zu einer anderen Abgabenfestsetzung geführt hätte (vgl dazu Ritz, BAO5 § 303 Rz 24). Dies trifft im konkreten Fall jedoch nicht zu, weil sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Abgabenbehörde im Jahr 2007 noch nicht bekannt war, dass Wetten auf zeitlich verzögert wiedergegebene Sportereignisse als Glücksspiele zu qualifizieren sind und ein Wettautomat kein Glücksspielautomat iSd § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 GebG ist. Einschlägige Rechtsprechung zur Subsumtion vergleichbarer Sachverhalte unter den Tatbestand des § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 lit b GebG erging erst frühestens ab dem Jahr 2009 und einige Entscheidungen stammen erst aus den Jahren 2013 und 2014 (vgl. wiederum die bei Twardosz, GebG6 § 33 TP 17 Rz 10 zit Jud). Mit dem Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel besteht die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen, jedoch nicht die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung offengelegter Sachverhalte zu beseitigen (VwGH 13.9.1988, 87/1411 59). Eine geänderte rechtliche Beurteilung des schon bekannten Sachverhalts rechtfertigt eine Wiederaufnahme nicht, selbst wenn diese Beurteilung nunmehr richtig ist (VwGH 21.4.1980, 2967/79). lm gegenständlichen Fall liegt unzweifelhaft eine Änderung der Rechtsmeinung vor, da die beiden Tatsachen "aufgezeichnetes Sportereignis" und "zentralseitige Zufallsentscheidung" im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Jahres 2007 nicht entscheidungswesentlich waren und daher auch nicht “neu hervorgekommen" sind. Die Kenntnis dieser Sachverhaltselemente hätte im Jahr 2007 zu keiner von der Selbstberechnung abweichenden rechtlichen Beurteilung durch die Abgabenbehörde geführt. Selbst unter der unwahrscheinlichen Annahme, dass die Abgabenbehörde bereits im Jahr 2007 diese Rechtsmeinung vertreten hätte, wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO aber unzulässig gewesen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, wenn neu hervorgekommene Tatsachen in dem abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, sondern vielmehr hätte dem abweichenden Ergebnis auch eine richtige rechtliche Subsumtion vorangehen müssen (vgl. etwa VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186; 29.9.2004, 2001/13/0135). Zum Zeitpunkt der Abgabenmeldungen für den streitgegenständlichen Zeitraum war unstrittig die rechtliche Subsumtion der Beschwerdeführerin die einzig richtige: Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 GebG ("Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen"), welcher für eine Subsumtion der Hundewetten unter diesen Tatbestand spricht. Die gebührenrechtliche Relevanz der Frage, ob die sportliche Veranstaltung live oder mit zeitlicher Verzögerung wiedergegeben wird, wurde im streitgegenständliche Zeitraum weder von der Literatur noch von der Rechtsprechung in Erwägung gezogen. Erst in einem Erkenntnis vom 4.11.2009 zum Wiener Vergnügungssteuergesetz stellte der VwGH fest, dass Wetten auf aufgezeichnete Hunderennen nicht als Sportwetten zu qualifizieren sind (VwGH 4.11.2009, 2009/17/0158). Nach fünf weiteren Jahren befasste sich der Verwaltungsgerichtshof erstmals mit der Frage, ob Wetten auf aufgezeichnete Hundewetten unter § 33 TP 17 Abs 1 Z 6 oder Z 7 GebG zu subsumieren sind (VwGH 16.10.2014, 2013/16/0239 mit Hinweis auf VwGH 15.1.2014, 2012/17/0581). Der UFS hatte sich erst im Jahr 2013 mit dem Thema beschäftigt (vgl UFS Innsbruck 22.11.2013, RV/0343-I/10). Der Wortlaut ließ für den Rechtsunterworfenen bis dahin jedoch keine andere Auslegung zu, als die Wetten als Sportwetten zu qualifizieren, zumal Glücksspielautomaten nach § 33 TP 17 Abs 1 Z 7 GebG idF Budgetbegleitgesetz 2007 BGBL I Nr. 24/2007 gänzlich von der Abgabe ausgenommen waren. Keineswegs war der Begriff des Glücksspiels im Jahr 2007 bereits so hinreichend geklärt, dass die Abgabenbehörde bei Kenntnis der Umstände eine Festsetzung der Abgabe vorgenommen hätte. Da lediglich Jahre später eine unerwartete Rechtsprechung erging, liegen die Voraussetzungen für eine Festsetzung bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO nicht vor. 2.3 Ergebnis Da überaus strittig ist, ob die Voraussetzungen des § 303 BAO vorlagen und die Abgabenfestsetzung gemäß § 201 Abs 1 iVm Abs 2 Z 3 BAO zu Recht erfolgte, ist die Beschwerde keinesfalls als wenig erfolgversprechend iSd § 212a Abs 2 lit. a BAO zu qualifizieren. Die strittige Abgabe ist daher auszusetzen. 3. ANTRAG Die Beschwerdeführerin stellt daher den Antrag, der Beschwerde stattzugeben und auszusprechen, dass dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung in der im Rubrum genannten Höhe stattgegeben wird. ***** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. September 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass aus den für den Zeitraum 01-11/2007 übermittelten Wettgebührenabrechnungen (GebG) betreffend die Selbstberechnung der Gebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 GebG nicht ersichtlich gewesen sei, dass sich die bekanntgegebene Bemessungsgrundlage auch aus Einsätzen zusammensetze, die im Zusammenhang mit „Wetten“ auf aufgezeichnete Hunderennen getätigt worden seien, welche über Terminals angeboten worden seien, die über einen Router mit einem Server verbunden gewesen und bei denen durch Zufallsgenerator zentralseitig das Spielergebnis herbeigeführt worden sei. Es könne wohl nicht zweifelhaft sein, dass es sich hierbei um neu hervorgekommene Tatsachen und nicht um eine neue Rechtsauffassung handle. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden als „Bf.“ bezeichnet) vertrete die Ansicht, dass hinsichtlich der gegenständlichen Rechtsfragen eine Änderung der Rechtsmeinung vorliege, da die beiden Tatsachen „aufgezeichnetes Sportereignis" und „zentralseitige Zufallsentscheidung" im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Jahres 2007 nicht relevant gewesen wären und daher nicht neu hervorgekommen seien. Dieser Ansicht könne in keinerlei Hinsicht gefolgt werden. Wie bereits in der Begründung des Abgabenbescheides erläutert, könne eine „Wette“ über ein aufgezeichnetes Hunderennen keine Wette anlässlich einer sportlichen Veranstaltung darstellen. Schon gar nicht dann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht einmal feststehe, welches aufgezeichnete Rennen den Gegenstand der Wette bilde. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Entscheidung über das Spielergebnis (bzw. die Entscheidung über Gewinn und Verlust) ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhänge. Sei dies der Fall, liege ein Glücksspiel und keine Wette vor. Die den Wettgebührenabrechnungen des Jahres 2007 zugrundeliegende Rechtsansicht stütze sich unter anderem auf die These, dass das Glücksspielgesetz nur Spiele im Sinne des ABGB erfasse und Wetten im zivilrechtlichen Sinn vom GSpG ausgenommen seien. Demzufolge hätten die gegenständlichen Wetten schon deshalb keine Glücksspiele sein können, weil die Spielteilnehmer die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht durch eigenes spielendes Verhalten beeinflussen könnten. Dass die Finanzbehörden eine derartige Rechtsansicht im Jahr 2007 vertreten haben sollte, sei in mehrfacher Hinsicht ausgeschlossen. Eine Ausspielung und damit ein Spiel im Sinn des GSpG setze nicht voraus, dass der Spieler während des Spiels aktiv werde (vgl. etwa die Definition des Glücksspielapparates in § 2 Abs. 2 GSpG ldF vor BGBl. I Nr. 54/2010, der zufolge die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst und daher ohne Zutun des Spielers während des Spiels erfolge).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105879/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105879.2016
Stammnummer
127536
Gültig
24.01.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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