Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102264/2010
Fehlende Grundaufzeichnungen einer Pizzeria
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102264/2010vom 20.01.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Eine Analyse des vorliegenden Datenmaterials macht also deutlich, dass der Bf. über einen längeren Zeitraum bei der Firma Metro neben verbuchten Rechnungseinkäufen zur selben Zeit (meist innerhalb nur einer Minute!), am selben Band und bei derselben Kasse von ihm nicht verbuchte Bareinkäufe über einschlägige (beispielhaft) ausgewertete Artikel in haushaltsunüblicher Menge getätigt hat, wie nachstehende Einkaufsbeispiele dokumentieren sollen:
...
Die Auswertung des Datenmaterials lässt weiters auch ein "Splitting" des Kaufes ein und derselben unternehmensbezogenen Artikel erkennen, wie zB:
...
Wenn daher in Anbetracht dieser vorgenommenen Analyse des Datenmaterials das Tätigen von Bareinkäufen vom Bf. generell geleugnet wird, handelt es sich dabei offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung; eine Schutzbehauptung, die nicht geeignet ist, die Richtigkeit des Ziffernmaterials in Zweifel zu ziehen und die bar eingekauften Artikel nicht mit dem Unternehmen des Bf. in Verbindung zu bringen.
Dieses auszugsweise wiedergegebene Datenmaterial macht zudem deutlich, dass die vom Bf. gewählte "Einkaufsstrategie" – Einkäufe teilweise auf Rechnung und teilweise Bareinkäufe – offensichtlich "System" hatte; vor allem ist es auch im Hinblick auf die großen Mengen der bar eingekauften Artikel denkunmöglich, dass diese Einkäufe für den persönlichen Gebrauch und nicht zur Weiterveräußerung getätigt worden sind.
Die Nichterfassung der Bareinkäufe hatte damit einzig und allein den Zweck, den Wareneinsatz zu verkürzen, wobei dieser Zweck – wie bei Auswertung des Datenmaterials ebenfalls ins Auge sticht – noch dadurch "verstärkt" wurde, als von den an ein und demselben Tag getätigten Metro-Einkäufen die Bareinkäufe bestimmter Artikel nicht nur die üblichen Haushaltsmengen deutlich überstiegen haben, sondern teilweise sogar die Mengen der "offiziellen" Rechnungseinkäufe, was durch nachstehendes Ziffernmaterial verdeutlicht werden soll:
...
Im diesem Zusammenhang wird auch auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem – denselben Sachverhalt zum Inhalt habenden – Erkenntnis (VwGH 27.12.2013, 2010/13/0155) hingewiesen, wonach das "naheliegende Argument" für die Zurechnung der Barverkäufe bei "verschränkten" Einkäufen sei, dass diese – an der Erfassungsnummer erkennbar – "vom selben Erfassungsband" kämen; dies trifft im vorliegenden Fall nicht nur auf die beispielhaft angeführten Bareinkäufe, sondern – aus dem Datenmaterial ableitbar – auf sämtliche "verschränkte" Einkäufe zu und zeigt daher einmal mehr, dass das völlige Leugnen von Bareinkäufen nur als reine Schutzbehauptung zu werten ist.
Aber auch dort, wo es zu keinen Verschränkungen gekommen ist, kann, wie die nachfolgenden Beispiele aus dem beschlagnahmten Datenmaterial zeigen, auf Grund der Abfolge von Erfassungs- und Rechnungsnummern, der zeitnahen Abrechnungen sowie der Artikelidentität auf eine Zurechnung der Barverkäufe an den Bf. geschlossen werden:
...
Im vorliegenden Fall wurden nun - entsprechend den vom VwGH als erforderlich erachteten Zurechnungsvoraussetzungen – unter Wiedergabe des Datenmaterials konkrete Ausführungen zur vom Bf. eingekauften "Produktpalette" getroffen (siehe zB die angeführten Einkäufe vom 5. Jänner 2001, 15. März 2002, 27. September 2002 oder 31. Juli 2004); daraus lässt sich ein völlig identes Kaufverhalten zu den bereits oben näher analysierten verschränkten Einkäufen ableiten, weshalb auch dort, wo es zu keinen Verschränkungen gekommen ist, eine eindeutige Zuordenbarkeit der Barverkäufe an den Bf. gegeben ist.
Schließlich soll - wie bereits oben an Hand der "verschränkten" und "nicht verschränkten" Metro-Einkäufe des Bf. aufgeschlüsselt worden ist – nochmals dokumentiert werden, dass die über Barverkäufe erworbenen Artikel wiederholt auch auf den auf Rechnung getätigten Einkäufen des Bf. aufscheinen. So ergab zB eine diesbezügliche Auswertung des Datenmaterials hinsichtlich der oben näher analysierten 17 Artikel nachstehendes Bild (Zeitraum 2001 bis 2004):
...
Das von der Steuerfahndung beschlagnahmte und in Form einer Excel-Tabelle vorliegende Datenmaterial stellt ein Beweismittel dar. Gegen die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Informationen, namentlich in Bezug auf die Barverkäufe, bestehen keine Bedenken; die Daten entstammen dem Rechenwerk der Firma Metro und es ist nicht wahrscheinlich, dass diese Verkäufe und damit Erlöse verbucht hätte, wenn diesen nicht tatsächliche Geschäftsvorfälle zu Grund gelegen wären; zudem ist durch die Erhebungen der Steuerfahndung belegt, dass der Einkauf sowohl auf Kunden- als auch auf Barverkaufskarte bei der Firma Metro gängige Praxis gewesen ist.
Entscheidend für die Zurechnung sind, wie zuvor anhand des auszugsweise wiedergegebenen Datenmaterials demonstriert worden ist, die Vergleichbarkeit bzw. Übereinstimmung der als Barverkauf mit den auf Rechnung eingekauften Artikel, der durch die Erfassungs- und Rechnungsnummern und das zeitliche Naheverhältnis gegebene Bezug sowie die Zuordenbarkeit sowohl der als Barverkauf als auch der auf Rechnung eingekauften Artikel zum Gasthaus des Bf.. Dass die Angaben hinsichtlich der in der Excel-Tabelle dem Bf. bzw. seinem Gasthaus nach Namen und Anschrift zugeordneten Artikel unrichtig wären, hat der Bf. in keiner Weise aufgezeigt oder auch nur behauptet, sondern lediglich argumentiert "niemals Bareinkäufe getätigt zu haben". Diese Artikelangaben erlauben aber jedenfalls den Rückschluss, dass auch die per Barverkauf erworbenen Artikel dem Bf. zuzurechnen sind.
Aus den dargelegten Gründen ist es nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. im Wege von Bareinkäufen für sein Gasthaus erworbene Waren in seinem betrieblichen Rechenwerk nicht erfasst und damit den Wareneinsatz verkürzt hat. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gegeben....
... Denn eine Verschränkungsvoraussetzung war jedenfalls in der Berufungsentscheidung RV/0552-F/08 die Erfassung am gleichen Erfassungsband, was aus der Erfassungsnummer ersichtlich wird. Die dritte und vierte Ziffer der zehnstelligen Banderfassungsnummer geben nämlich Auskunft über das Band, auf dem die Ware erfasst wurde...
... indet ein Bareinkauf praktisch gleichzeitig (innerhalb einer Rechnungsminute) mit einem Karteneinkauf am selben Band bei derselben Kasse über einen für den Abgabepflichtigen typischen Warenkorb statt, dann ist es sehr wahrscheinlich, dass dieser Einkauf ein und demselben Einkäufer zuzuordnen ist, selbst wenn die Einkäufe nicht "verschränkt" sind. Besondere Bedeutung kommen in diesem Fall charakteristischen, immer wiederkehrenden Produkten oder Mengen zu. So unterscheidet sich der Warenkorb eines Kantineurs recht deutlich von dem eines Hoteliers oder Pensionsbetreibers....
... Tätigt ein erfahrener Gastwirt über einen längeren Zeitraum bei einem Großhandelsunternehmen neben verbuchten Rechnungseinkäufen zur selben Zeit, am selben Band und bei derselben Kasse nicht verbuchte Bareinkäufe über einschlägige Waren in haushaltsunüblicher Menge, dann ist es unter Bedachtnahme auf die weiteren Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht unschlüssig, vom Vorliegen der Schätzungsbefugnis und der Hinterziehung von Abgaben auszugehen....
Die belangte Behörde gibt an, es sei im Rahmen von Ermittlungen der Finanzverwaltung bei der Firma Metro umfangreiches Datenmaterial in Bezug auf die Art der Verkäufe an Kunden sichergestellt worden, wobei durch die Auswertung des Datenmaterials "diese Verkäufe bzw. die Abgabe von Waren auf unterschiedliche Mitgliedskarten bestimmten Empfängern (Kunden) der Fa. Metro zugeordnet werden" hätten können. Konkret soll diese Auswertung ergeben haben, "dass neben offiziellen Warenlieferungen und -verkäufen an die Kundennummer Y , lautend auf die Firma A Cafe Gesellschaft m.b.H. auch weitere diesem Kunden zuordenbare Verkäufe getätigt wurden."
Diesbezügliche Unterlagen fehlen in den vorgelegten Akten der belangten Behörde.
Das Bundesfinanzgericht kann auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen nicht erkennen, aus welchen Gründen bestimmte Barverkäufe der Bf zugeordnet wurden und um welche Verkäufe es sich überhaupt handelt.
Die etwa bei Kopf in SWK 14/15/2010 angeführen Voraussetzungen für einen Zusammenhang ("Verschränkung") zwischen Kundenkartenveräufen und Barverkäufen lassen sich aus den vorgelegten Akten nicht erkennen.
Man kann zwar aus Ausführungen in der Berufung und in der Stellungnahme bestimmte Rückschlüsse auf die strittigen Einkäufe ziehen, eine vollständige Darstellung ist jedoch in den vorliegenden Unterlagen nicht enthalten.
Eine Begründung der Zurechnung dem Grunde und der Höhe nach im Sinne des Erkenntnisses VwGH 28.11.2013, 2010/13/0155 liegt bislang nicht vor. ...
Rechnerische Umsetzung der Metro-Bareinkäufe
Das Finanzamt hat die von ihm angenommenen, der Bf zuzurechnenden Bareinkäufe an Waren für den Gastronomiebetrieb (Tz. 3 Niederschrift über die Schlussbesprechung) in der Weise berücksichtigt, dass es den Wareneinsatz entsprechend erhöht hat (Tz. 1 Außenprüfungsbericht) und unter Abzug des Eigenverbrauchs, des Personalverbrauchs und der Sachspenden an die K-Me Kirche den Wareneinkauf für die im Betrieb verkauften Speisen und Getränke ermittelt und unter Ansatz von Rohaufschlagskoeffizienten von 4,5 bzw. 5,0 die Erlöse der verkauften Speisen und Getränke kalkuliert.
Wenn diese herangezogenen Faktoren zutreffen, bestehen gegen die Art der kalkulatorischen Zuschätzung keine Bedenken. Bestritten wird aber, dass die einzelnen Faktoren in dieser Form gegeben waren.
Höhe der Metro-Bareinkäufe und deren Verwendung
Das Finanzamt bringt vor, dass der persönlich haftende Gesellschafter A B nicht bestritten hat, Bareinkäufe bei der Firma Metro getätigt zu haben. Allerdings hat er in der Niederschrift vom 19.3.2009 angegeben, deshalb diese Bareinkäufe vorgenommen zu haben, um die Einkäufe für den Betrieb der Bf von den Einkäufen, die für die K-Me Kirche erfolgt sind, zu trennen. Die K-Me Kirche hat bestätigt, dass sie von der Bf Sachspenden in Form von "Pizza, Mehl, Milch, Reis, Nudeln, frische Gemüse, Käse, Fleisch, Mineralwasser und Getränke" in Höhe von "ca. 300,-- Euro im Monat" für ihre Veranstaltungen erhalten habe.
Wie hoch der konkrete Wert der Sachspenden tatsächlich war, geht aus dieser Bestätigung nicht hervor. Fraglich ist auch, auf welcher Grundlage die Empfängerin im Nachhinein den Wert der Sachspenden ermittelt hat. Das Finanzamt hat pauschal einen Betrag von € 2.181,81 netto jährlich (was einem Betrag von € 300,00 im Monat brutto entspricht) angesetzt.
Dagegen betrugen die vom Finanzamt angenommen nicht verbuchten Bareinkäufe:
Speisen: € 5.096,23 (2001), € 4.457,61 (2002), € 6.415,69 (2003), € 5.085,61 (2004) und € 2.268,87 (2005), ab 2006 keine Bareinkäufe.
Getränke: € 609,92 (2001), € 621,66 (2002), € 362,69 (2003), € 328,00 (2004) und € 159,75 (2005), ab 2006 keine Bareinkäufe.
Der Bf hat die Höhe der vom Finanzamt angenommenen nicht verbuchten Bareinkäufe bestritten.
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung befindet sich nur der Hinweis auf "die Auswertung des Datenmaterials", die "in den Jahren 2001 bis 2005 auch weitere diesem Kunden zuordenbare Verkäufe" von Metro an die Bf ergeben habe, wobei es sich "auf Grund der Menge und Art der restlichen über „Barverkaufsrechnungen" eingekauften Artikel" "eindeutig um Einkäufe für den Betrieb" gehandelt haben soll. Aus dem Arbeitsbogen geht nicht hervor, worauf im Einzelnen sich die konkrete Zurechnung von Bareinkäufen ohne Kundenbezug ("weitere diesem Kunden zuordenbare Verkäufe") laut Außenprüfung stützt.
In der Berufung wurde vorgebracht, dass eine schlüssige Darstellung fehlt, warum und unter welcher Beweisgrundlage Bareinkäufe der Firma Metro den sonstigen Wareneinkäufe der Firma zugerechnet worden seien. Die Stellungnahme des Prüfers zur Berufung beschränkt sich auf den Verweis, dass der Komplementär Bareinkäufe bei Metro (für die L-Me oder K-Me Kirche) bestätigt habe.
Dies ist unstrittig, sagt allerdings nichts über Art und Höhe der Bareinkäufe aus. Das Finanzamt hat keine Feststellungen getroffen, die eine Nachvollziehbarkeit der Zurechnung von Metro-Bareinkäufen als Einkäufe für den Betrieb der Bf im Sinn der dargestellten Judikatur, insbesondere des Erkenntnisses VwGH 28.11.2013, 2010/13/0155 ermöglichen.
Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht feststellen, dass die Bf neben den über ihr Kundenkonto abrechneten Einkäufen bei Metro auch weitere, bar bezahlte Einkäufe getätigt hat, die zu Verkäufen im Rahmen des Betriebs der Bf geführt haben.
Kalkulation
Die Kalkulation durch die Außenprüfung beruht im Wesentlichen auf den angenommenen zusätzlichen Wareneinkäufen im Barverkauf durch die Firma Metro. Da diese Barzukäufe nach der Aktenlage nicht mit der für ein Abgabenverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnten, kommt eine auf diesen Barzukäufen beruhende Kalkulation nicht in Betracht. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die vom Prüfer angenommenen und von der Bf bestrittenen Rohaufschlagssätze zutreffend waren.
Schätzungsmethode
Ist eine Schätzung geboten, steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei.
Ob die steuerliche Nacherfassung einzelner Betriebsvorfälle auf Grund vorgefundener Unterlagen oder von Kontrollmaterial möglich ist, ob die Abgabenbehörde Sicherheitszuschläge vornimmt, ob sie ihre Schätzung mit Kalkulationsdifferenzen begründet, ob sie eine Geldflußrechnung aufstellt, um einen unaufgeklärten Vermögenszuwachs festzustellen, oder ob sie eine Kombination dieser Schätzungsmethoden anwendet, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen (vgl. für viele VwGH 16.9.1992, 90/13/0299).
Da die vorgenommene Kalkulation wegen der nicht nachgewiesenen "Schwarzeinkäufe" für das Unternehmen hier keine geeignete Schätzungsmethode darstellt, hält es das Bundesfinanzgericht für am Zweckmäßigsten, die von der Außenprüfung aufgezeigten Unsicherheiten (fehlende Grundaufzeichnungen, teilweise fehlende Buchhaltungsunterlagen, atypische, von der Bf nicht näher erklärte zahlreiche Mehrfacherlöse) durch einen Sicherheitszuschlag abzudecken. Dies hat das Finanzamt selbst für das Jahr 2008 vorgenommen.
Sicherheitszuschlag
Der zum Wesen der Schätzung gehörige Sicherheitszuschlag hängt nicht vom Ausmaß allfälliger festgestellter nichtverbuchter Vorgänge ab, weil es sein Zweck ist, im Sinne der gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen gerade die wegen der Mängel der Bücher und Aufzeichnungen im Einzelnen nicht mehr feststellbaren Unzulänglichkeiten zu erfassen (vgl. VwGH 8.6.1971, 1924/70).
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen oder ungerechtfertigte Ausgaben erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt (vgl. VwGH 25.10.1989, 85/13/0055).
Es kann auch die griffweise Festsetzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen sind. Diese Sicherheitszuschläge können sich (beispielsweise) an den Gesamteinnahmen, aber auch an den Einnahmeverkürzungen orientieren (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/13/0232; VwGH 20.12.1994, 93/14/0173; VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Die Höhe des Sicherheitszuschlages hat sich an Anhaltspunkten für eine gebotene Schätzung zu orientieren, welche aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zu gewinnen sind (VwGH 28.11.2001, 96/13/0210).
Im gegenständlichen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass in den Jahren 2002 bis 2008 Einkünfte zwischen € -17.495,39 und € +6.667,13 erklärt wurden, im Durchschnitt € -3.917.01.
Aus der Aktenlage ergibt sich nicht, dass die Gesellschafter der Bf (die nach der Aktenlage zuvor selbst teilweise Arbeitslosengeld oder vergleichsweise niedrige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben) über Einkünfte außerhalb der Gesellschaft oder über höheres Vermögen verfügt haben. Soweit der Komplementär zuvor nicht arbeitslos war, hat er seinen Angaben zufolge anlässlich einer Nachschau bei Betriebseröffnung vom 18.7.2001 als Pizzakoch gearbeitet (das geht auch aus einem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug hervor); für den Betrieb sei ein Darlehen von S 200.000 aufgenommen worden.
Eine Vermögensdeckungsrechnung wurde von der Außenprüfung nicht vorgenommen.
Der Lebensunterhalt wurde zwar teilweise durch Eigenverbrauch bestritten. Darüber hinaus bestehen weitere zu finanzierende Aufwendungen der Lebensführung. Es mussten auch jährliche Sachzuwendungen an die K-Me Kirche von rund € 3.600,00 finanziert werden.
Ein griffweiser Sicherheitzuschlag von ATS 100.000,00 im Jahr 2001 sowie von Euro 15.000,00 jährlich (davon entfallend Euro 12.000,00 auf Umsätze zu 10% und Euro 3.000,00 auf Umsätze zu 20%) erscheint dem Bundesfinanzgericht den Gesamtumständen des Falles angemessen.
In den Jahren 2002 bis 2008 ergibt dies Einkünfte von jährlich durchschnittlich rund Euro 11.000,00. Nach Abzug der Spenden von rund Euro 3.600,00 verbleiben rund Euro 7.400,00 zur Lebensführung beider Gesellschafter zusammen. Unter Berücksichtigung der erklärten Umsätze und der Besonderheiten des Betriebs als kleine Trattoria mit Gassenverkauf im 10. Wiener Gemeindebezirk und der Deckung zumindest eines minimalen Lebensführungsbedarfs der Gesellschafter ergibt sich die Angemessenheit des Sicherheitszuschlags.
Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung im Verhältnis 50 : 50 entspricht der von der Bf in den Einkünftefeststellungserklärungen selbst vorgenommenen Gewinnverteilung.
Zwar verweist die Berufung auf die Beteiligungsverhältnisse, legt aber nicht dar, welche andere Gewinnverteilung zahlenmäßig vorgenommen werden sollte und auf welcher Grundlage einer andere Gewinnverteilung erfolgen solle. Die Beteiligungsverhältnisse sagen nichts über die vereinbarte Verteilung des Gewinns zwischen den Gesellschaftern aus.
Es wurden keine von den Einkünftefeststellungserklärungen abweichende Vereinbarungen der Gesellschafter vorgelegt. Die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnverteilung ist daher beizubehalten.
Verjährung
Zur Frage der Verjährung betreffend Jahr 2001 wird vom Finanzamt ausgeführt:
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Prüfung gem. § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz. Der Prüfungsauftrag wurde mit 19. März 2009 zur Kenntnis gebracht, es liegt somit keine Verjährung vor.
Der Umstand, dass eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG vorgenommen wird, sagt nichts darüber aus, dass eine Abgabenhinterziehung vorliegt. Dieser Umstand besagt nur, dass der Verdacht einer Abgabenhinterziehung besteht.
Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (Ritz, BAO6, § 207 Rz 15 unter Hinweis auf VwGH 7.12.2000, 2000/16/0083, 0084; VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159; VwGH 28.6.2012, 2009/16/0076 bis 0078; VwGH 30.3.2016, Ra 2016/13/0007).
Im gegenständlichen Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass die Bf durch "Schwarzeinkäufe" bei Metro einen unrichtigen Wareneinkauf und einen unrichtigen Warenverkauf angegeben hat.
Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass die Bf bzw A B aus anderen Gründen vorsätzlich mit Hinterziehungsabsicht gehandelt hat. Für das Jahr 2001 ist daher Verjährung eingetreten. Eine Neufestsetzung der Umsatzsteuer 2001 hat somit nicht zu erfolgen. Da die Frage der Verjährung im jeweiligen Einkommensteuerverfahren zu prüfen ist, ist eine Einkünftefeststellung 2001 dagegen vorzunehmen.
Berechnung
Es ergeben sich folgende Neuberechnungen:
Umsatzsteuer:
[Grafik]
Einkünfte:
[Grafik]
Änderungen gegenüber den Einkünften laut angefochtenen Bescheiden:
[Grafik]
Die im Außenprüfungsbericht unter "Berechnung Umsatzsteuer" für die Jahre 2006, 2007 und 2008 als "vor Bp." dargestellten Beträge sind die unter Kennzahl 000 erklärten Umsätze ohne den unter Kennzahl 001 angegebenen Eigenverbrauch. Auch die dort dargestellten Beträge bei den Umsätzen zu 10% und zu 20% "vor Bp." enthalten den erklärten Eigenverbrauch nicht. Seitens des BFG waren daher die tatsächlich erklärten Daten laut Abgabeninformationssystem anzusetzen. Die Höhe und die Verteilung des Eigenverbrauchs auf die jeweiligen Steuersätze ist nicht strittig.
Umsatzsteuerfestsetzung
Die Umsatzsteuer ist wie folgt festzusetzen:
Umsatzsteuer 2002
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2002 festgesetzt mit
| 750,40 €
| Berechnung der Umsatzsteuer
|
| Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 99.041,86 €
| Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
|
| 20% Normalsteuersatz von 27.149,65 €
| 5.429,93 €
| 10% Ermäßigter Steuersatz von 71.892,21 €
| 7.189,22 €
| Summe Umsatzsteuer
| 12.619,15 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| -11.868,75 €
| Zahllast
| 750,40 €
| Festgesetzte Umsatzsteuer
| 750,40 €
| Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
| 2.000,40 €
| Abgabengutschrift
| -1.250,00 €
Umsatzsteuer 2003
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2003 festgesetzt mit
| -1.761,84 €
| Berechnung der Umsatzsteuer
|
| Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 105.081,08 €
| Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
|
| 20% Normalsteuersatz von 37.754,13 €
| 7.550,83 €
| 10% Ermäßigter Steuersatz von 67.326,95 €
| 6.732,70 €
| Summe Umsatzsteuer
| 14.283,52 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| -16.045,36 €
| Gutschrift
| -1.761,84 €
| Festgesetzte Umsatzsteuer
| -1.761,84 €
| Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
| 7.418,17 €
| Abgabengutschrift
| -9.180,01 €
Umsatzsteuer 2004
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2004 festgesetzt mit
| 3.803,11 €
| Berechnung der Umsatzsteuer
|
| Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 121.382,95 €
| Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
|
| 20% Normalsteuersatz von 31.973,03 €
| 6.394,61 €
| 10% Ermäßigter Steuersatz von 89.409,92 €
| 8.940,99 €
| Summe Umsatzsteuer
| 15.335,60 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| -11.532,49 €
| Lastschrift
| 3.803,11 €
| Festgesetzte Umsatzsteuer
| 3.803,11 €
| Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
| 5.183,11 €
| Abgabengutschrift
| -1.380,00 €
Umsatzsteuer 2005
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2005 festgesetzt mit
| 1.674,19 €
| Berechnung der Umsatzsteuer
|
| Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) - bereinigt um € 0,19 steuerfreie Umsätze laut Bescheid
| 141.380,56 €
| Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
|
| 20% Normalsteuersatz von 32.758,00 €
| 6.551,60 €
| 10% Ermäßigter Steuersatz von 108.622,56 €
| 10.862,26 €
| Summe Umsatzsteuer
| 17.413,86 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| -15.739,26 €
| Lastschrift
| 1.674,19 €
| Festgesetzte Umsatzsteuer
| 1.674,19 €
| Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
| 4.774,19 €
| Abgabengutschrift
| -3.100,00 €
Umsatzsteuer 2006
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt mit
| 2.869,03 €
| Berechnung der Umsatzsteuer
|
| Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 145.433,45 €
| Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
|
| 20% Normalsteuersatz von 30.406,70 €
| 6.081,34 €
| 10% Ermäßigter Steuersatz von 115.026,75 €
| 11.502,68 €
| Summe Umsatzsteuer
| 17.584,02 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| -14.714,99 €
| Lastschrift
| 2.869,03 €
| Festgesetzte Umsatzsteuer
| 2.269,03 €
| Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
| 5.039,03 €
| Abgabengutschrift
| -2.170,01 €
Umsatzsteuer 2007
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit
| 2.516,70 €
| Berechnung der Umsatzsteuer
|
| Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 118.211,05 €
| Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
|
| 20% Normalsteuersatz von 22.421,14 €
| 4.484,23 €
| 10% Ermäßigter Steuersatz von 95.789,91 €
| 9.578,99 €
| Summe Umsatzsteuer
| 14.063,22 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| -11.546,52 €
| Lastschrift
| 2.516,70 €
| Festgesetzte Umsatzsteuer
| 2.516,70 €
| Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
| 1.486,70 €
| Abgabennachzahlung
| 1.030,00 €
Umsatzsteuer 2008
| Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit
| 2.091,29 €
| Berechnung der Umsatzsteuer
|
| Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
| 111.398,79 €
| Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
|
| 20% Normalsteuersatz von 21.428,92 €
| 4.285,87 €
| 10% Ermäßigter Steuersatz von 89.969,87 €
| 8.996,99 €
| Summe Umsatzsteuer
| 13.282,77 €
| Gesamtbetrag der Vorsteuern
| -11.191,48 €
| Lastschrift
| 2.091,29 €
| Festgesetzte Umsatzsteuer
| 2.091,29 €
| Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
| 1.291,29 €
| Abgabennachzahlung
| 800,00 €
Einkünftefeststellung
Einkünftefeststellung 2001
| Die im Kalenderjahr 2001 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| 12.267,28 €
168.801,50 S
| BA
| 6.133,64 €
84.400,75 S
| GHIF
| 6.133,64 €
84.400,75 S
Einkünftefeststellung 2002
| Die im Kalenderjahr 2002 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| 18.739,78 €
| BA
| 9.369,89 €
| GHIF
| 9.369,89 €
Einkünftefeststellung 2003
| Die im Kalenderjahr 2003 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| -2.495,39 €
| BA
| -1.247,70 €
| GHIF
| -1.247,70 €
Einkünftefeststellung 2004
| Die im Kalenderjahr 2004 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| 5.601,92 €
| BA
| 2.800,96 €
| GHIF
| 2.800,96 €
Einkünftefeststellung 2005
| Die im Kalenderjahr 2005 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| -972,52 €
| BA
| -486,26 €
| GHIF
| -486,26 €
Einkünftefeststellung 2006
| Die im Kalenderjahr 2006 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| 15.705,20 €
| BA
| 7.852,60 €
| GHIF
| 7.852,60 €
Einkünftefeststellung 2007
| Die im Kalenderjahr 2007 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
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| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| 21.667,13 €
| BA
| 10.833,57 €
| GHIF
| 10.833,57 €
Einkünftefeststellung 2008
| Die im Kalenderjahr 2008 erzielten Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
|
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| 19.334,78 €
| BA
| 9.667,39 €
| GHIF
| 9.667,39 €
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).
Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039).
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033).
Die gegenständliche Entscheidung folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schätzung gemäß § 184 BAO. Wie der Sicherheitszuschlag konkret nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen ist, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 20. Jänner 2020
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Normen und Schlagworte
- § 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102264/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7102264.2010
- Stammnummer
- 127333
- Gültig
- 20.01.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF