Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0383-Z3K/02
Einreihung medizinischer Einwegflaschen für Blutplasma in die Kombinierte Nomenklatur
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0383-Z3K/02vom 08.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Medizinische Einwegflaschen für Blutplasma, die nur in Verbindung mit einem bestimmten Zellseperator verwendet werden können, sind nach der Allgemeinen Vorschrift über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3a im Sinne der Anmerkung 2b zu Kapitel 90 als "Zubehör zu einem medizinischen Apparat oder Gerät" in die Position 9018 und nicht nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Position 3926 einzureihen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 23. Oktober
2002, GZ. 100/34496/2002-4, betreffend Zollschuld, nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 1. Feber 1999 wurden beim Hauptzollamt Wien unter der
WENr. A 319 Karton zu je 12 Stück medizinischer Einwegflaschen
für Blutplasma zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet.
Als Warenempfänger wurde in der Anmeldung die Bf. genannt. Vom Anmelder
wurde beantragt, die Ware unter die Warennummer 9018908500 (Zollsatz 0 %)
als medizinisches Gerät einzureihen. Seitens des Hauptzollamtes Wien wurde
die Ware antragsgemäß in den freien Verkehr
überführt.
In der Folge erfolgte unter der GZ. 1234/1999 eine
Tarifanfrage an die Untersuchungsanstalt 1. Der Untersuchungsbefund ergab, dass
eine weiße, zylindrische, etikettierte Kunststoffflasche mit Verschluss,
der mit zwei kleinen Schlauchanschlüssen versehen ist, auf welchen zwei
verschieden lange, klar durchscheinende Kunststoffschläuche montiert sind,
von denen der eine - kurze - in ein kleines, längliches,
verschlossenes Kunststoffgefäß führt, und der andere -
lange - nach einem Verzweigungsteil aus Kunststoff ebenfalls in ein
kleines, längliches, verschlossenes Kunststoffgefäß führt,
vorliegt. Nach den Schlussfolgerungen der Untersuchungsanstalt 1 liege kein
Erzeugnis des Kapitels 90, sondern eine andere Ware aus Kunststoff, Tarifnummer
3926909990, vor.
Am 10. Mai 1999 wurden beim Hauptzollamt Wien, Zweigstelle
Freilager Wien, unter der WENr. B 2000 Karton zu je 12 Stück medizinischer
Einwegflaschen für Blutplasma zur Überführung in den freien
Verkehr angemeldet. Als Warenempfänger wurde in der Anmeldung die Bf.
genannt. Vom Anmelder wurde wiederum beantragt, die Ware unter die Warennummer
9018908500 (Zollsatz 0 %) als medizinisches Gerät einzureihen. Seitens des
Hauptzollamtes Wien wurde die Ware antragsgemäß in den freien Verkehr
überführt.
Aufgrund der Untersuchung GZ. 1234/1999 wurde mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien vom 21. Feber 2002, GZ. 100/34496/1/2002, gegenüber
der Bf. hinsichtlich der letzteren Abfertigung der Differenzbetrag an Zoll
zwischen den beiden Warennummern in Höhe von € 3.315,73
gemäß Art. 220 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) und gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 424,75
zur Vorschreibung gebracht. Die nachträgliche buchmäßige
Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer unterblieb gemäß
§ 72a
ZollR-DG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ware aufgrund ihrer
Art und Beschaffenheit sowie dem Wortlaut und der Untergliederung des
Österreichischen Gebrauchszolltarifes in die Warennummer 3926 9099 902
(Zollsatz 6,5 %) einzureihen sei.
Mit Eingabe vom 20. März 2002 wurde gegen diesen
Bescheid binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde darauf verwiesen, dass es bei den Plastikbehältern
aus Kunststoff nur möglich sei, den Behälter bei Abnahme des Blutes
direkt vom Spender über den Zellseperator zu führen, es sei also der
direkte Weg vom Blutspender über den Zellseperator vorhanden. Der
Behälter sei luftdicht verschlossen und mit einer geringen Menge eines
Antikoagulationsmittels vorbereitet. Es handle sich somit ausschließlich
um die Ausrüstung des Zellseperators und sei das Produkt somit in das
Kapitel 9018 90 50 einzureihen. In einer weiteren Eingabe vom 2. Oktober 2002
wurde darauf hingewiesen, dass die Ware gemäß
§ 3 Abs.1 lit.c
des deutschen Medizinproduktegesetz 2002 als Medizinprodukt gelte und diese
Definition Wortgleich in der Richtlinie 93/42/EWG des Rates enthalten
sei.
In der Folge wurde die Ware am 11. Oktober 2002 unter der
GZ. 1234/2002 bei der Untersuchungsanstalt 1 neuerlich untersucht. Der
Untersuchungsbefund ergab, dass ein weißer etikettierter
Kunststoffbehälter (Volumen 1000 ml) mit Schlauchverbindungen aus
Kunststoff vorliegt. Unter Bezugnahme auf die Allgemeine Vorschrift (AV) 1 in
Verbindung mit der AV 6 erfolgte neuerlich eine tarifarische Einreihung unter
die Warennummer 3926909990.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
23. Oktober 2002, GZ. 100/34496/2002-4, wurde die Berufung mit der
Begründung als unbegründet abgewiesen, dass aufgrund der Untersuchung
Nr. 1234/2002 durch die Untersuchungsanstalt 1 festgestellt worden sei, dass die
Ware zu Recht in die Warennummer 3926909990 eingereiht wurde.
Gegen diese Entscheidung wurde mit Eingabe vom 11. November
2002 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Begründend wurde auf beigelegte Zertifikate verwiesen, die einwandfrei
bescheinigen würden, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen
Plasmabehältern um Medizinprodukte handle. Nach Rücksprache mit dem
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gelte eine solche
Zertifizierung auch als Bestätigung für das Vorliegen eines
Medizinproduktes. Mit Eingabe vom 18. November 2002 wurde ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
In der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2004 wurde
vom Geschäftsführer der Bf. die Plasmaseparation und die Funktion des
verfahrensgegenständlichen Plasmabehälters
erläutert:
Das Blut wird vom Blutspender über ein
Blutschlauchsystem in eine Zentrifugenglocke geführt. Darin wird das Blut
zentrifugiert und in Komponenten aufgeteilt. Es entsteht dabei unter anderem
Blutplasma, welches über einen Schlauch, der Bestandteil der
verfahrensgegenständlichen Plasmaflasche ist, in die Flasche geleitet wird.
Die übrigen Blutbestandteile werden dem Spender wieder in den Körper
rückgeführt. Von der Plasmaflasche selbst wird nach Überleitung
des Plasmas eine Kochsalzlösung, die in einem gesonderten Beutel aufbewahrt
wird, über die Glocke in den Körper des Spenders zurückgeleitet.
Für den Anschluss an den Beutel mit der Kochsalzlösung ist das
kleinere Kunststoffgefäß an dem längeren Schlauch bestimmt, das
etwas längere Kunststoffgefäß mit dem kürzeren Schlauch ist
für eine Probeentnahme des Plasmas vorgesehen. Der Zellseperator steuert
mittels Pumpen, Ventilen und Drucküberwachungsmaßnahmen den gesamten
Vorgang. Bei dem gesamten System handelt es sich um ein Einwegsystem. Nach
Entnahme des Plasmas wird die Schlauchverbindung bei einer Länge von ca. 40
cm abgetrennt. Diese 40 cm Schlauch und das Probegefäß verbleiben bei
der Flasche. Das separierte Blutplasma wird sofort nach der Entnahme
tiefgefroren und verbleibt bis zur Weiterverarbeitung in der Flasche. Eine
Lagerung des Plasmas ist in der Regel höchstens 12 Monate
möglich.
Die Firma H. besitzt das Patent für den Zellseperator,
die Glocke und die Plasmaflasche, die zusammen mit dem Einwegschlauchsystem eine
Einheit bilden. Aufgrund der speziellen Form der Plasmaflasche kann diese nur in
Verbindung dem von der Firma H. patentierten Zellseperator und somit zu keinem
anderen Zweck verwendet werden. Die Plasmaflaschen und Zellseperatoren werden
von der Bf. an Krankenhäuser, Blutbanken oder Plasmaseparationsstellen
verkauft. Seit dem Jahre 2000 werden die Plasmaflaschen in Deutschland
hergestellt, aus den USA erfolgen keine Einfuhren mehr.
Der Zellseperator ist in die Warennummer 9018 9085 00 der
Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 201 Abs.1
Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine
einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt wird.
Gemäß Art. 20 Abs.1 ZK stützen sich die bei
Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften.
Gemäß Abs.3 leg.cit. umfasst der Zolltarif der
Europäischen Gemeinschaften:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der
Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen
- beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur
Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt
worden ist.
Gemäß Abs.6 leg.cit. ist die zolltarifliche
Einreihung einer Ware die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der
für die betreffende Ware maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3
Buchstabe b) oder
b) Unterposition
jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten
Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen -
beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung
anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden
ist.
Die
Grundlage für die Kombinierte Nomenklatur stellt die Verordnung (EWG) Nr.
2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif dar. Artikel 1 Abs.1
leg.cit. besagt, dass eine Kombinierte Nomenklatur eingeführt wird, die den
Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des
Außenhandels genügt. Aus Artikel 1 Abs.2 Buchstabe a leg.cit. geht
hervor, dass die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten
Systems (als Harmonisiertes System wird das Internationale Übereinkommen
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom
14. Juni 1983 (ABl. 1983 Nr. L 198/3)bezeichnet) umfasst bzw. geht aus der Präambel hervor, dass die
Kombinierte Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems beruhen
muss; dies besagt auch Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren,
indem festgestellt wird, dass sich die Vertragsparteien (die Gemeinschaft ist
Unterzeichner des Übereinkommens) verpflichten, ihre Zolltarifnomenklatur
mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen.
Die
Kombinierte Nomenklatur ist im Anhang I der zitierten Verordnung enthalten
(Artikel 1 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. In Teil I (Einführende
Vorschriften) unter Titel I des Anhanges I sind die Allgemeinen Vorschriften
für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur angeführt.
Zufolge der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 über
die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sind für die Einreihung einer
Ware der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den
Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die Allgemeinen
Vorschriften maßgebend.
Nach der AV 6 über die Auslegung der Kombinierten
Nomenklatur sind maßgebend für die Einreihung von Waren in die
Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die
Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die
vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur
Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt
ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu
den Abschnitten und Kapiteln.
Gemäß der AV 3 wird, wenn für die
Einreihung von Waren bei der Anwendung der Vorschrift 2b oder in irgendeinem
anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen, wie folgt
verfahren:
a. Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von
denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder
zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere
Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung
bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst
wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung
enthält.
b. Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen, die nach der Vorschrift 3a nicht eingereiht werden
können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen den
wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt
werden kann.
c. Ist die Einreihung nach den
Vorschriften 3a und 3b nicht möglich, wird die Ware der von den
gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur
zuletzt genannten Position zugewiesen.
Zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung lautet Kapitel 39
wie folgt:
Kunststoffe und Waren daraus
Die Position 3926 des Harmonisierten Systems
lautet:
Andere Waren aus Kunststoffen
und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914
Zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung lautet Kapitel 90
wie folgt:
Optische, photographische oder kinematographische
Instrumente, Apparate und Geräte, Mess-, Prüf- oder
Präzisionsinstrumente, -apparate und-geräte; medizinische und
chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör
für diese Instrumente, Apparate und Geräte.
Die Position 9018 des Harmonisierten Systems
lautet:
Medizinische, chirurgische,
zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und
Geräte, einschließlich Szintigraphen und andere elektromedizinische
Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der
Sehschärfe
Gemäß Anmerkung 2. zu Kapitel 90 sind
vorbehaltlich der Anmerkung 1 Teile und Zubehör für Maschinen,
Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach
folgenden Regeln einzureihen:
a. Teile und Zubehör, die sich als Waren einer
Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der
Position 8485, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne
Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder
Instrumente sie bestimmt sind;
b. andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu
erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für
eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät
oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder
Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031)
bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder
Instrumente zuzuweisen;
c. alle übrigen Teile und alles übrige
Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.
Artikel 6 des Internationalen Übereinkommens über
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren legt fest, dass
im Rahmen des Übereinkommens ein Ausschuss eingesetzt wird; im Sinne des
Artikel 7 Abs. 1 hat der Ausschuss unter anderem Erläuterungen,
Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer
einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems
auszuarbeiten.
Nach diesen Erläuterungen
zum Harmonisierten System, die zwar keine eigenständige rechtliche
Bedeutung haben, aber vom EuGH in ständiger Rechtsprechung als
maßgebliches Erkenntnismittel anerkannt werden, zu Kapitel 90, Punkt III.
Teile und Zubehör, werden Teile und Zubehör, vorbehaltlich der
Bestimmung der Anmerkung 1 zu diesem Kapitel, die ihrer Beschaffenheit nach
ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Instrumente,
Apparate, Geräte oder Vorrichtungen dieses Kapitels bestimmt sind, wie
diese eingereiht.
Gemäß den
Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9018 Buchstabe c
gehören Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische
Bedarfsartikel aus Glas (Pos. 7017) nicht zu dieser Position.
Gemäß den
Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 9018, Punkt I.
Instrumente, Apparate und Geräte für humanmedizinische oder
chirurgische Zwecke, Buchstabe L, gehören zu dieser Position tragbare
Pneumothoraxapparate, Bluttransfusionsgeräte und künstliche Blutegel.
Zu dieser Position gehören auch keimfreie, luftdicht verschlossene
Behältnisse aus Kunststoff, aus denen die Luft entfernt worden ist, die
aber eine geringe Menge eines Antikoagulationsmittels enthalten und mit einem
mit einer Aderlassnadel versehenen Schlauch zur Blutentnahme ausgestattet sind;
sie werden zum Aufnehmen, Aufbewahren und Übertragen von vollständigem
menschlichem Blut verwendet. Dagegen sind Glasflaschen, die zum Aufbewahren von
Blut besonders hergerichtet sind, von dieser Position ausgenommen (Pos.
7010).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH), so etwa im Urteil vom 28. April 1999 in der
Rechtssache C 405/97, ist das entscheidende Kriterium für die
zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen
und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen
Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6
für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Der VwGH hat in
ständiger Rechtsprechung (z.B. Erkenntnisse vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0169,
20.06.1990, Zl. 90/16/0051, 12.11.1987, Zl. 85/16/0108) entschieden, dass im
Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit des
Verwaltungshandelns das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche
Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und
Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen
zu den Kapiteln oder Abschnitten des Zolltarifs festgelegt sind. Es kommt bei
der Einreihung von Waren demnach grundsätzlich auf an der Ware selbst
feststellbare objektive Merkmale an. Bei der Tarifierung von Waren sind
wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu berücksichtigen. Da für die
Tarifierung von Waren einzig und allein objektive Kriterien entscheidend sind,
kommt es dabei nicht auf deren tatsächliche Verwendung, sondern auf die
Verwendungsmöglichkeit bzw. nicht darauf, ob eine Ware wirtschaftlich
verwertbar ist oder nicht oder nur in einer bestimmten Art verwendet werden
soll, an (VwGH vom 12.11.1987, Zl. 85/16/0108).
Der Beschwerdeschrift ist zu
entnehmen, dass die Bf. vermeint, durch den Nachweis, dass es sich bei der
eingeführten Ware um ein Medizinprodukt im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG
des Rates handle, eine Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur unter die
Nummer 9018 9085 erwirken zu können. Ein Vergleich der Begriffe zeigt aber,
dass unter einem Medizinprodukt nach Art. 1 Z.2 Buchstabe a der zitierten
Richtlinie Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen von
Stoffen einschließlich Software verstanden werden, während die
Position 9018 des Harmonisierten Systems nur medizinische bzw. chirurgische
Instrumente, Apparate und Geräte umfasst. Die verwendeten Definitionen sind
daher nicht ident. Zudem kann das Harmonisierte System, das ein international
verbindliches Warenverzeichnis für die Einreihung der weltweit gehandelten
Waren bildet, da dieses Warenverzeichnis nicht nur beim Import in die
Europäische Union Geltung hat, nur nach zollrechtlichen Gesichtspunkten
ausgelegt werden. Dass es sich bei der Ware um ein Medizinprodukt im Sinne der
Richtlinie 93/42/EWG des Rates handelt, hat daher nicht zur Folge, dass dieses
automatisch in die Position 9018 einzureihen ist.
Nach Ansicht des Hauptzollamtes
Wien sei die gegenständliche Plasmaflasche unter die Warennummer 3926 9099
90, nach Ansicht der Bf. unter die Warennummer 9018 9085 00 einzureihen. Das
vorliegende Gutachten der Untersuchungsanstalt 1 kommt gemäß AV 1 und
AV 6 zu dem Schluss, dass aufgrund des Wortlautes der Position bzw.
Unterposition die Plasmaflasche als andere Ware aus Kunststoff unter die
Warennummer 3926 9099 90 einzureihen sei. Diesem Gutachten ist jedoch
entgegenzuhalten, dass gemäß AV 1 nach dem Wortlaut der Position 9018
und der Anmerkung 2b zu Kapitel 90 auch eine Einreihung als Zubehör zu
einem anderen medizinischen Apparat oder Gerät unter die Warennummer
9018 9085 00 in Betracht kommt, zumal die von der Firma H. patentierte
Plasmaflasche aufgrund ihrer Form ausschließlich in Zusammenhang mit dem
ebenfalls von der Firma H. patentierten Zellseperator verwendet werden kann.
Dass die Plasmaflasche nach der Entnahme des Plasmas auch zu dessen Lagerung
verwendet wird, ändert nichts an der Anwendbarkeit der Anmerkung 2b zu
Kapitel 90, da die Lagerung des Blutplasmas nur eine Sekundärfunktion
darstellt, primärer Zweck der verfahrensgegenständlichen Plasmaflasche
aber die Gewinnung von Plasma und die Zuführung der Kochsalzlösung
ist. Zum Zwecke der Lagerung alleine würden wohl auch niemals derartige
Flaschen mit Schlauchverbindungen verwendet werden. Die Plasmaflaschen dienen
daher hauptsächlich dem Zellseperator, der wiederum unter die Warennummer
9018 9085 00 einzureihen ist.
Das vorliegende Gutachten der
Untersuchungsanstalt 1 enthält aber nun keine Begründung, warum dem
Wortlaut der Position 3926 der Vorzug gegenüber dem Wortlaut der Position
9018 eingeräumt wurde und kann somit zur Entscheidungsfindung nichts
beitragen. Im gegenständlichen Fall kommt somit eine Position, die die Ware
nach ihrer stofflichen Beschaffenheit und eine Position, die die Ware nach ihrer
Funktion oder ihrem Verwendungszweck bezeichnet, in Betracht. Die
Erläuterungen zu Position 9018 des Harmonisierten Systems legen für
Glaswaren fest, welcher Position der Vorzug zu geben ist: Laut dem Buchstaben c
der genannten Erläuterungen gehören nicht in die Position 9018
Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel
aus Glas (Pos. 7017). Aus dieser speziellen Bestimmung für Glaswaren
ist jedenfalls der Schluss zulässig, dass Waren aus Kunststoff
grundsätzlich in die Position 9018 eingereiht werden können. Auch aus
den Erläuterungen Punkt I. Buchstabe L, wonach zu den
Bluttransfusionsgeräten auch verschlossene Behältnisse aus Kunststoff,
die mit einem mit einer Aderlassnadel versehenen Schlauch zur Blutentnahme
ausgestattet sind und zum Aufnehmen, Aufbewahren und Übertragen von
vollständigem menschlichem Blut verwendet werden, kann ebenso geschlossen
werden, dass Waren aus Kunststoff grundsätzlich in die Position 9018
einzureihen sind, da nur dementsprechende Glasflaschen explizit von dieser
Position ausgenommen sind.
Kommen aus Rechtsgründen, nicht aufgrund
tatsächlicher Unklarheiten, mehrere Positionen für eine Einreihung in
Betracht, ist die AV 3 in der Reihenfolge ihrer Anstriche zu prüfen.
Gemäß der AV 3 Buchstabe a geht dabei die Position mit der genaueren
Warenbezeichnung der Position mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zur AV 3
Buchstabe a ist eine namentliche Bezeichnung genauer als eine
Gattungsbezeichnung (Punkt IV.a) bzw. ist jene Warenbezeichnung genauer, die die
Ware deutlicher und vollständiger beschreibt (Punkt IV.b). Eine namentliche
Bezeichnung der gegenständlichen Ware ist weder der Position 3926, noch der
Position 9018 zu entnehmen. Stellt man auf die in der Nomenklatur angegebene
stoffliche Beschaffenheit der Ware ab, findet sich die gegenständliche Ware
in der Auffangposition "andere Ware aus Kunststoff" (Position 3926) wieder. Eine
genauere Warenbezeichnung wie zum Beispiel "Kunststoffflasche" (Position 3923)
kommt nicht in Betracht, da die Ware aus mehr als einer Flasche, nämlich
auch aus Schläuchen, verbunden mit zwei weiteren kleinen
Kunststoffgefäßen, besteht. Berücksichtigt man, dass die
gegenständliche Ware ihren einzigen sinnvollen Verwendungszweck, die
Gewinnung von Blutplasma, nur in Verbindung mit dem Zellseperator erfüllen
kann, erfährt sie im Wortlaut "Zubehör zu einem medizinischen Apparat
oder Gerät" der Position 9018 wohl eine genauere Beschreibung als in der
Beschreibung "andere Ware aus Kunststoff" gemäß ihrer stofflichen
Beschaffenheit. Die verfahrensgegenständliche Plasmaflasche ist daher im
Sinne der AV 3 Buchstabe a unter die Warennummer 9018 9085 00
einzureihen.
Selbst wenn man aber von einer
gleichwertigen Warenbeschreibung in beiden Positionen ausgehen würde, ist
die vorliegende Ware gemäß der AV 3 Buchstabe c der Position
zuzuweisen, die unter den für ihre Einreihung gleichermaßen in
Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur nach der numerischen Folge
zuletzt aufgeführt ist. Demnach wäre der Warenbeschreibung der
Position 9018 gegenüber jener der Position 3926 ebenfalls der Vorzug zu
geben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
8. September 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0383-Z3K/02
- Stammnummer
- 12731
- Gültig
- 08.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF