Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1763-W/04
Aufhebung und Zurückverweisung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1763-W/04vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.R., Arbeiter, W.,L-Straße,
vom 14. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk vom 24. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs. 1 BAO unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Im vorliegenden Fall wurden bei der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 die Lohnzettel folgender Arbeitgeber
berücksichtigt:
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Bezugauszahlende Stelle
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Bezugszeitraum
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A-GmbH
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1.1 - 27.2.2001
|
B-KG
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2.4. - 31.10.2004
|
P.T.
|
12.3.- 28.10.2001
In der Berufung bringt der Berufungswerber (Bw.) vor, er
sei nur zwei Wochen bei der Fa. P.T. beschäftigt gewesen.
Aus dem der Behörde vorliegenden Akt ist nicht
ersichtlich, zu welchen Tages- bzw. Nachtzeiten der Bw. für die Fa. B-KG
und für die Fa. P.T. tätig war und ob eine paralle Beschäftigung
bei beiden Firmen tatsächlich überhaupt möglich gewesen
war.
Für die Beantwortung der Frage, ob der von der Fa.
P.T. ausgestellte Lohnzettel den tatsächlichen Gegebenheiten des Jahres
2001 entspricht, sind im Hinblick auf das in zeitlicher Hinsicht parallele
Dienstverhältnis des Bw. zur Fa. B-KG Ermittlungen (Einsichtnahme in
Arbeitszeitaufzeichnungen, Zeugeneinvernahmen) dahingehend erforderlich, an
welchen Tagen der Bw. wieviele Arbeitsstunden für die jeweilige Firma
geleistet hat und aus welchen Tätigkeiten sein Aufgabenbereich bei beiden
Firmen bestand. Weiters ist - im Hinblick auf das Vorbringen des Bw. im
Vorlageantrag - der gesamte von der Fa. P.T. laut Lohnzettel ausbezahlte Betrag
durch Einsichtnahme in sämtliche Barauszahlungsbelege zu
überprüfen.
Zusammenfassend wird in Bezug auf den
Einkommensteuerbescheid 2001 festgestellt, dass der aus der Aktenlage
ersichtliche Sachverhalt nicht hinreicht, um eine abschließende rechtliche
Beurteilung in Form einer Berufungsentscheidung treffen zu können, da die
Finanzbehörde Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden könne. Es ist daher
der Tatbestand des § 289 Abs. 1 BAO verwirklicht.
Es wird daher Aufgabe des Finanzamtes sein, vor der
Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001 die oben
angesprochenen Ermittlungen nachzuholen.
Bei der Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 20 BAO zu treffen ist. Entsprechend
dieser Bestimmung sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu
treffen. Die Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes erfordert
umfangreiche Ermittlungen, die zum Teil - wie der Aktenlage zu entnehmen
ist - vor Ort vorzunehmen sein werden, die somit die faktischen
Möglichkeiten der ha. Behörde übersteigen. Da vom Ergebnis dieser
Ermittlungen in Relation zum Einkommen des Bw. eine Abgabenschuld in nicht
unbeträchtlicher Höhe abhängt, war die Ermessensentscheidung in
der erfolgten Weise zu treffen.
Wien, am 15.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1763-W/04
- Stammnummer
- 12713
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF