Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0420-L/03
1.Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung in einem Anwartschaftsvertrag? 2. Bewertung eines übernommenen Wohnbauförderungsdarlehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-L/03vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend die vorläufige Festsetzung der
Grunderwerbsteuer für das Jahr 2002
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Gemäß
§ 7 Z 3
GrEStG 1987 wird die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % der Gegenleistung in Höhe
von 62.991,31 €, daher mit 2.204,70 €, festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgt
gemäß
§ 200 Abs.1 BAO vorläufig.
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der Begründung zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 29. April/ 5. August 2002 schlossen die
Lebensgefährten SS und MN (= Bw) als Wohnungseigentumsbewerber (= WEB) mit
der A GmbH als Wohnungseigentumsorganisatorin und Grundeigentümerin einen
Anwartschaftsvertrag, dessen maßgebliche Bestimmungen lauten:
I.
"Präambel"
(...)
4. Nach
Vorliegen des Nutzwertgutachtens verpflichten sich die Vertragsparteien
hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Wohnungseigentumseinheit einen
Kaufvertrag abzuschließen und Wohnungseigentum hinsichtlich des gesamten
Objektes zu begründen. (...)
II.
"Vertragsgegenstand"
1. Gegenstand
dieses Vertrages ist die Einheit Haus Nr. 2, Top 2, auf Parzelle 304/33 der EZ
2465 Grundbuch P. Die Einheit weist eine Wohnfläche von ca. 111,5 m²
auf, bestehend aus zwei Geschossen, (...)
IV.
"Kaufpreis und Finanzierung"
1. Der
vorläufige Kaufpreis für den in diesem Vertrag genannten
Kaufgegenstand setzt sich zusammen aus a) Grundkostenanteil von 32.111,36
€, b) anteiligen Baukosten von (inkl. Innenausstattung) 171.871,25 €,
Gesamtkosten daher 203.982,61 €. (...).
3. Der
Gesamtkaufpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig:
Der
Grundkostenanteil ist in zwei Raten zu bezahlen, und zwar
a) die erste
Rate von 15.988,02 € binnen acht Tagen nach beiderseitiger Unterfertigung
des Anwartschaftsvertrages, nicht jedoch vor Eintragung der Einräumung des
Wohnungseigentumsrechtes gemäß
§ 24a Abs. 2 WEG im Grundbuch des
Bezirksgerichtes W (...).
b) die zweite
Rate des Grundkostenanteiles in der Höhe von 16.123,34 € hat der WEB
binnen drei Tagen nach Baubeginn (...) an ein Konto der Verkäuferin
einzubezahlen.
Die
Käuferseite hat im Übrigen als Anzahlung für Baukosten einen
Betrag von 10.900,00 € bei Unterfertigung dieses Vertrages geleistet und
wird diese Anzahlung - spätestens bei Legung der letzten Teilrechnung -
gegenverrechnet. (...)
V.
"Landesförderung und Kapitalmarktdarlehen"
1. Der WEB nimmt
ausdrücklich vor Unterfertigung dieses Vertrages die
Durchführungsbestimmungen zur Wohnbauförderung des Landes
Oberösterreich gemäß des O.ö. WFG 1993 zur Kenntnis und
weiterhin, dass die Verkäuferin zur Errichtung dieses Objektes ein Darlehen
des Landes Oberösterreich beantragt hat.
2. Der WEB ist
ermächtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, sollte das Darlehen
durch das Land Oberösterreich nicht oder nicht im festgelegten Ausmaß
bis 31. Dezember 2004 gewährt werden, somit ist der Kaufvertrag zu
stornieren und der bereits bezahlte Kaufpreis zurückzuzahlen. Dem WEB ist
jedoch ausdrücklich bekannt und wurde er auch darüber belehrt, dass
nach den derzeitigen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich
eine Förderung erst in etwa zweieinhalb Jahren zu erwarten
ist.
Eine
Förderung wird gemäß den Richtlinien in der Höhe von 931,00
€ pro Quadratmeter Wohnfläche erwartet und wird dieses Darlehen im
Zuge der Aufteilung der Finanzierungsmittel auf die einzelnen
Wohnungseigentumseinheiten erfolgen, jeder WEB hat als Schuldendienst somit nur
vom aufgeteilten Darlehen zu leisten, der WEB übernimmt somit das
aufgeteilte Darlehen von derzeit 83.790,00 € in seine persönliche
Zahlungs- und Verzinsungspflicht und hält diesbezüglich die
Verkäuferin schad- und klaglos.
3. Für
Beträge, die laut Zahlungsplan vorgeschrieben und durch die
Wohnbauförderung gedeckt sind, aber noch nicht ausbezahlt wurden, erfolgt
eine Zwischenfinanzierung bei der Verkäuferin mit einer Verzinsung von der
Sekundärmarktrendite plus 0,5 %.
VIII.
"Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes"
1. Soweit der
WEB den nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Zahlung
der Raten bei jeweiliger Fälligkeit, erfüllt hat, wird ihm die in
diesem Vertrag beschriebene Wohneinheit nach Fertigstellung der vertraglichen
Leistungen (Standardausführung) übergeben und von diesem durch
Schlüsselübernahme übernommen. (...)
2. Die
Benützung des Vertragsgegenstandes erfolgt bis zur Begründung von
Wohnungseigentum nur auf Grund des Anwartschaftsrechtes auf dieses
Wohnungseigentum, ein Mietverhältnis oder sonstiges Recht, das die Nutzung
des Vertragsgegenstandes gegen Entgelt bedeuten würde, wird nicht
begründet.
3. Gefahr,
Zufall, Nutzen und Lasten gehen mit den oben genannten Übergabeterminen in
den physischen Besitz des WEB über. ...
IX.
"Kündigung und Rücktritt"
(...)
2. Bei
berechtigtem Vertragsrücktritt oder Kündigung bis Baubeginn durch die
Verkäuferin erhält der WEB die Anzahlungen (...) zurück (...)
Sollte der Aufhebungsvertrag binnen drei Jahren nach Abschluss dieses Vertrages
erfolgen, wird ein Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer nach
derzeitiger Gesetzeslage durchgeführt werden. Sollte eine Aufhebung erst
nach Ablauf der Dreijahresfrist durchgeführt werden, hat der WEB die
Grunderwerbsteuer aus eigenem zu tragen.(...)
XIII.
"Allgemeine Vertragsbestimmungen"
(...)
4. Der
Schriftenverfasser wird ausdrücklich mit der Erstellung der Anmerkung der
Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch gemäß den
Bestimmungen des § 24a Abs. 2 WEG 1975 beauftragt. (...)
XVI.
"Rechtswirksamkeit"
Die
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist aufschiebend bedingt bis zur
Gewährung eines Darlehens durch das Land Oberösterreich (Zustellung
Zusicherungsbescheid).
Nach Vorlage dieses Anwartschaftsvertrages ersuchte das
zuständige Finanzamt um Nachreichung einer Abgabenerklärung, welche am
8. Oktober 2002 einlangte. Die gesamte Gegenleistung für die o.a. Wohnung
wurde darin mit 203.982,61 € beziffert. Davon entfalle ein Betrag von
120.192,61 € auf eine Barzahlung und ein Betrag von 83.790,00 € auf
übernommene Hypotheken, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine
Förderung von 931,00 €/m² durch das Land Oberösterreich bis
zum Jahr 2004 erwartet werde.
Mit Bescheiden vom 17. Oktober 2002 setzte das Finanzamt
auf Grund dieses Anwartschaftsvertrages gegenüber dem Bw und SS
Grunderwerbsteuer in Höhe von jeweils 3.569,70 € fest, wobei es von
einer Bemessungsgrundlage von je der Hälfte des im Vertrag festgesetzten
Kaufpreises ausging. Die Festsetzungen erfolgten wegen der Ungewissheit des
Umfanges der Abgabepflicht gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig.
Der Bw brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung
ein und begründete diese damit, dass der Anwartschaftsvertrag
gemäß Punkt XVI. aufschiebend bedingt bis zur Gewährung eines
Darlehens durch das Land Oberösterreich abgeschlossen worden sei. Dieser
Zusicherungsbescheid liege noch nicht vor, und die zu erwartende
Wohnbauförderung von 1,152.000,00 S bzw. 83.719,10 € sei bei Bemessung
der Grunderwerbsteuer nicht berücksichtigt. Der Vertrag sei noch nicht
rechtskräftig, sodass beantragt werde, den Bescheid zur Gänze
aufzuheben.
Das Finanzamt legte diese Berufung am 5. August 2003 ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor, der seit 1. Jänner 2003 nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, zur Entscheidung berufen
ist.
Mit Ergänzungsvorhalt ersuchte die
Rechtsmittelbehörde den Bw und dessen Lebensgefährtin, SS, unter
Anschluss des VwGH-Erkenntnisses vom 16. 11. 1989, 89/16/0165, zu nachfolgenden
Fragen Stellung zu nehmen:
Ist die
Zustellung des Zusicherungsbescheides betr. Gewährung eines Darlehens durch
das Land Oberösterreich (Punkt XVI. des Anwartschaftsvertrages vom
29.4.2002 bzw. 5.8.2002) bereits erfolgt?
Falls
ja:
Wann erfolgte
die Zustellung des Zusicherungsbescheides?
Erfolgte die
Darlehensgewährung unmittelbar durch das Land
Oberösterreich?
Entfällt
auf die Ihnen zugeteilte Wohnung tatsächlich der im Anwartschaftsvertrag
unter Punkt V.2., letzter Absatz, angeführte Betrag von 83.790,00
€?
Welche Laufzeit
hat dieses Darlehen und wie hoch ist der Zinssatz dieses Darlehens?
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - ungeachtet des
Vertragswortlautes - insbesondere dann von einem auflösend bedingten
Rechtserwerb, der im Gegensatz zu einem aufschiebend bedingten Rechtserwerb die
Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht hindert, auszugehen, wenn
Erfüllungsansprüche (wie beispielsweise Kaufpreiszahlungen) bereits
für die Zeit vor dem Bedingungseintritt vereinbart werden (vgl. VwGH vom
16.11.1989, 89/16/0165).
Im vorliegenden
Fall spricht für einen auflösend bedingten Rechtserwerb nicht nur,
dass laut Anwartschaftsvertrag sowohl die erste Rate des Grundkostenanteils
(Punkt IV. 3.a) als auch eine Anzahlung für die Baukosten (Punkt IV. 3.)
ohne Rücksicht auf den Eintritt der Bedingung, nämlich die Zusicherung
eines Darlehens durch das Land Oberösterreich, fällig waren, sondern
auch das Ihnen eingeräumte Rücktrittsrecht nach Punkt V. 1. für
den Fall, dass das Darlehen durch das Land Oberösterreich nicht oder nicht
im festgelegten Ausmaß bis 31.12.2004 gewährt wird.
Dieses
vorbehaltene Rücktrittsrecht stellt sich als auflösende Bedingung dar,
welche die Rechtswirkungen eines Geschäftes zwar sofort eintreten, diese
aber wieder aufhören lässt, wenn und sobald ein ungewisses Ereignis
eintritt.
Darüber
hinaus ist dem übrigen Vertragstext, insbesondere den Vertragspunkten III.
("Förderung und Baubeginn") und V. ("Landesförderung und
Kapitalmarktdarlehen") keine Bestimmung zu entnehmen, welche darauf
schließen ließe, dass die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges
tatsächlich unter die aufschiebende Bedingung der Förderungszusage
durch das Land Oberösterreich gestellt worden wäre.
Übernommene
Darlehen sind als sonstige (zusätzliche) Gegenleistung für den Erwerb
der Eigentumswohnung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber übernommene
Schulden nicht mit dem Nennwert, sondern mit einem geringeren Wert anzusetzen.
Der Bw teilte dazu mit, dass das Land Oberösterreich
per 10. November 2003 einen Förderungsbetrag von 9.750,00 € auf das
Konto der A GmbH ausbezahlt habe. Insgesamt sei ihr Reihenhaus mit 97.500,00
€ gefördert worden. Das Eigenheim werde voraussichtlich am
1. August 2004 bezogen werden. Ersucht werde daher, von den Gesamtbaukosten
von 203.982,61 € abzüglich des abgezinsten Landesdarlehens von
97.500,00 €, nunmehr die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben und der Berufung
stattzugeben, da das Finanzamt Urfahr das Landesdarlehen bei der seinerzeitigen
Vorschreibung nicht berücksichtigt habe.
Ergänzend dazu teilte Werner R, ein Mitarbeiter der
Fa. C GmbH, welche als Bauorganisator fungierte, am 21. Juli 2004 im Auftrag des
Bw und der SS telefonisch mit, dass das vom Land Oberösterreich
gewährte Landesdarlehen, welches nach Baufortschritt ausbezahlt werde, eine
Laufzeit von 30 Jahren aufweise und vom 1. bis zum 5. Jahr mit 1 %, vom 6. bis
zum 10. Jahr mit 1,5 %, vom 11. bis zum 15. Jahr mit 2,5 %, vom 16. bis zum
20. Jahr mit 4 %, vom 21. bis zum 25. Jahr mit 6 % und vom 26. bis zum 30. Jahr
mit 12 % verzinst werde. Das Darlehen sei dem Bauträger zugeteilt worden;
der Schuldschein befinde sich bei der A GmbH und nicht in Händen des Bw.
Die neue Adresse des Bw sei ab 1. August 2004 G-Straße 3 in W, doch werde
sich der tatsächliche Bezug des Reihenhauses vermutlich noch
verzögern. Die Endabrechnung sei noch nicht erfolgt. Da der Gesamtkaufpreis
von 203.982,61 € unverändert geblieben sei, bestätigte Werner R
gegenüber der Referentin, dass die Finanzierung nunmehr mit Eigenmitteln in
Höhe von 106.482,61 € und mittels des Wohnbauförderungsdarlehens
in Höhe von 97.500,00 € erfolgt sei.
Werner R wies auf einen gleich gelagerten Fall hin, welcher
beim zuständigen Finanzamt unter der Erf.Nr. 305.533/2003 erfasst sei und
wo die Wohnungseigentumsbewerber mit der A GmbH einen gleich lautenden
Anwartschaftsvertrag abgeschlossen hätten. Die an die WEB ergangenen
Grunderwerbsteuerbescheide seien in der Folge nach § 293 BAO berichtigt
worden, weil offenbar - ebenfalls - übersehen worden sei, das
Landesdarlehen abzuzinsen.
Der dargelegte Sachverhalt bestätigte sich durch
Einsichtnahme in den genannten Akt.
Zu den von der Rechtsmittelbehörde angestellten
Überlegungen hinsichtlich des Nichtvorliegens einer aufschiebenden
Bedingung wurde nicht Stellung genommen.
Aus dem Grundbuchsauszug ist ersichtlich, dass die Zusage
der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß
§ 24a
WEG, welche nach Punkt IV. 3. a) des Anwartschaftsvertrages Voraussetzung
für die Leistung der zweiten Rate des Grundkostenanteiles war, noch im Jahr
2002 im Grundbuch vermerkt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer u.a. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Die Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem
Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist (§ 8 Abs. 1
GrEStG). Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung
oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die
Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung
(Abs. 2 leg. cit.).
Bedingung ist entsprechend den §§ 696 und 704
ABGB die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte
Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung
von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird.
Die aufschiebende Bedingung bringt das bedingte Recht durch
ihren Eintritt zum Entstehen, die auflösende lässt es wegfallen.
Unter einer "Bedingung" im Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG
ist nur eine aufschiebende Bedingung zu verstehen, wogegen die einem
Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung die Entstehung der
Grunderwerbsteuerschuld nicht hindert (vgl. VwGH 19.12.1985, 83/16/0185 und
85/16/0006).
Aufschiebend ist eine Bedingung, wenn ein Rechtserwerb an
sie geknüpft ist. Maßgebend sind demnach für die
Grunderwerbsteuer nur Bedingungen, die sich auf das Verpflichtungsgeschäft
(z.B. ein Kaufvertrag), nicht aber solche, die sich auf das
Verfügungsgeschäft (die Übereignung) beziehen (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 165 zu §
1).
Zur Auslegung einer Bedingung sind nicht nur die
gebrauchten Worte, sondern ist der gesamte Vertrag heranzuziehen. Ob eine
aufschiebende Bedingung vorliegt, ist daher eine Frage der Auslegung, die auch
zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis kommen kann (vgl. Arnold/Arnold,
Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Band II, Tz. 14 zu § 8 und das
dort zitierte Erkenntnis des VwGH vom 16.11.1989, 89/16/0165).
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der
Anwartschaftsvertrag vom 29. April/5. August 2002 unter einer aufschiebenden
Bedingung abgeschlossen wurde und demnach die Erhebung der Grunderwerbsteuer bis
zum Eintritt der im Anwartschaftsvertrag genannten Bedingung - nämlich der
Zustellung des Zusicherungsbescheides - hinausgeschoben wurde.
Nicht strittig ist dagegen, dass durch den abgeschlossenen
Anwartschaftsvertrag bereits eine Willensübereinstimmung der
Vertragsparteien über das Kaufobjekt und den Preis zustande gekommen und
damit ein Anspruch auf Übereignung grundsätzlich begründet worden
ist. Auch bei unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossenen
Rechtsgeschäften wird das Wirksamwerden des Geschäftes selbst nicht
hinausgeschoben. Vor Eintritt der (aufschiebenden) Bedingung kann die
Steuerschuld zwar nicht entstehen, aber der steuerpflichtige Rechtsvorgang
entsteht bereits mit der Willenseinigung.
Für das Vorliegen eines auflösend bedingten
Rechtsgeschäftes ist charakteristisch, dass das bedingte
Rechtsgeschäft wie ein unbedingtes zunächst alle Wirkungen entfaltet
und die gewollte Rechtsänderung eintritt. Werden
Erfüllungsansprüche (wie beispielsweise Kaufpreiszahlungen) bereits
für die Zeit vor dem Bedingungseintritt vereinbart, so spricht das für
das Vorliegen einer auflösenden Bedingung (vgl. VwGH 16.11.1989, 89/16/0165
sowie Rummel in Rummel³, ABGB, § 897 Rz 5).
Genau dies trifft gegenständlich aber zu:
Laut vorliegendem Anwartschaftsvertrag waren sowohl die
erste Rate des Grundkostenanteils (Punkt IV. 3.a) als auch eine Anzahlung
für die Baukosten (Punkt IV. 3.) ohne Rücksicht auf den Eintritt der
im Anwartschaftsvertrag genannten Bedingung, nämlich die Zusicherung eines
Darlehens durch das Land Oberösterreich, fällig.
Der Vertragspunkt XVI. steht darüber hinaus dem Inhalt
des übrigen Vertrages, insbesondere Punkt V. 2., welcher ein
Rücktrittsrecht des WEB für den Fall, dass das Land
Oberösterreich bis zum 31. Dezember 2004 entweder kein Darlehen oder eines
nicht im festgelegten Ausmaß gewähren sollte, entgegen.
Selbst dann, wenn das Land Oberösterreich ein Darlehen
nicht gewährt hätte, hätte dies am Verpflichtungsgeschäft
nichts geändert, sondern den Bw allenfalls berechtigt, im Sinne des Punktes
V. 2. vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung des vereinbarten
Rücktrittsrechtes stellt sich - unter Berücksichtigung des gesamten
Vertragsinhaltes - als auflösende Bedingung dar, deren Vereinbarung an der
Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu ändern vermag.
Der Bw ist dieser ihm zur Gegenäußerung zur
Kenntnis gebrachten Auffassung der Rechtsmittelbehörde nicht entgegen
getreten.
Mit Abschluss des Anwartschaftsvertrages erwarb der Bw
bereits einen obligatorischen Anspruch auf Übereignung einer Wohnung,
welcher die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 GrEStG
auslöste.
Das Gesetz bindet die Grunderwerbsteuerpflicht bereits an
den Erwerb des Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an
das erste, im Rechtsleben in Erscheinung tretende Ereignis, nämlich an die
Begründung des Übereignungsanspruches, also an das
Verpflichtungsgeschäft, und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
(Eintragung des Eigentumsrechtes für den Erwerber in das Grundbuch).
Aber auch der Punkt VIII. "Übergabe und Übernahme
des Vertragsgegenstandes", wonach dem WEB die Wohneinheit nach Fertigstellung
der vertraglichen Leistungen und nach Erfüllung der vertraglichen
Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung der Raten bei jeweiliger
Fälligkeit, übergeben werde, ist nicht als aufschiebende Bedingung im
Sinne des § 8 Abs. 2 GrEStG anzusehen, da die Kaufpreisentrichtung die
Erfüllung des Rechtsgeschäftes betrifft und nicht das für die
Entstehung der Grunderwerbsteuerpflicht maßgebliche
Verpflichtungsgeschäft, somit das mit der Einigung über Kaufpreis und
Kaufgegenstand zu Stande gekommene Rechtsgeschäft.
Im Berufungsfall handelt es sich daher um einen
auflösend bedingten Erwerb, welcher, wie bereits dargestellt, die
Wirksamkeit der Kaufvereinbarung und somit die Entstehung der
Grunderwerbsteuerschuld zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anwartschaftsvertrages
nicht hinderte. Unter Einbeziehung des gesamten Vertragstextes in die Auslegung
war die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der Förderung des
Bauvorhabens durch das Land Oberösterreich nicht abhängig.
Zu der vom Finanzamt
ermittelten Gegenleistung ist Folgendes festzuhalten:
Gegenleistung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist bei einem Kauf grundsätzlich der Kaufpreis,
wobei sich dieser gegenständlich aus einer Barzahlung und einem
übernommenen Darlehen zusammensetzt.
Nach § 14 Abs. 1 BewG sind
Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht
besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert
begründen.
Als besondere Umstände
sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den im Wirtschaftsleben
durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich abweichen. Solche besonderen
Umstände liegen u.a. vor, wenn eine Forderung besonders niedrig verzinst
wird.
Eine sehr niedrige Verzinsung
kann daher, insbesondere dann, wenn es sich um langfristige Darlehen handelt,
einen Umstand darstellen, der nach § 14 Abs. 1 BewG einen niedrigeren Wert
(als den Nennwert) begründet.
Grundsätzlich ist der
Kaufpreis mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Abzinsung ist aber dann
möglich, wenn eine Schuld übernommen wird (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz. 35 zu § 5).
Im vorliegenden Fall wurde, wie
aus den Angaben des Werner R und des Vertragspunktes V. übereinstimmend
hervorgeht, das Wohnbauförderungsdarlehen dem Bauträger zuerkannt und
erst danach auf die einzelnen Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt bzw. von den
jeweiligen Wohnungseigentumsbewerbern übernommen.
Auf Grund dieses Umstandes, der
langen Laufzeit des Darlehens und der insgesamt niedrigen Verzinsung bestehen
gegen die begehrte Abzinsung dieses Darlehens keine Bedenken.
Die Bewertung bzw. Abzinsung von
Wohnbauförderungsdarlehen (vgl. Fellner, aaO, Rz. 77, Pkt. 6.4.2,
zu § 19 ErbStG) erfolgt, obwohl diese Berechnungsmethode gesetzlich
nicht festgelegt ist, in der Verwaltungspraxis aus Vereinfachungsgründen an
Hand eines Schemas, bei welcher die Restlaufzeit den wesentlichen Parameter
darstellt. Bis zu einer Restlaufzeit von 30 Jahren sind demnach 20 % des
aushaftenden Restkapitals anzusetzen. Nur dann, wenn für den Einzelfall der
Nachweis eines anderen Wertes errechnet wird, ist dieser heranzuziehen.
Die Grunderwerbsteuer ist daher wie folgt zu
berichtigen:
|
Barzahlung
|
106.482,61 €
|
Übernommenes Landesdarlehen (abgezinst 20 %)
|
19.500,00 €
|
Gegenleistung
|
125.982,61 €
|
davon die Hälfte
|
62.991,31 €
|
davon Grunderwerbsteuer 3,5 %
|
2.204,70
€
Da die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer
unverändert blieb, war der Berufung teilweise stattzugeben.
Linz,
3. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 14 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-L/03
- Stammnummer
- 12685
- Gültig
- 03.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF