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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RM/7100017/2018

Maßnahme Glücksspiel

geltende FassungMaßnahmenbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRM/7100017/2018vom 10.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Finanzpolizei führe selbst aus, dass keine Person anwesend gewesen sei und sie die Kontrolle nur mit einer Schautafel in Richtung Kamera angekündigt und die Androhung verbal in Richtung Kamera vorgetragen habe. Damit sei den Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG nicht entsprochen worden, weil dies keine Androhung der Durchsetzung der Kontrollaufgaben durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt sei. Es wäre sehr wichtig, die Finanzpolizei im Wege dieser Beschwerde in die Schranken zu weisen, dass sie ausschließlich nach gesetzlichen Vorgaben und nicht nach „Wild-West-Manier“ und nach eigenem Gutdünken vorgehen könne. In diesem Zusammenhang werde auf die beiliegende Beschwerde gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid, Seite 49, in Zusammenhang mit dem beiliegenden Urteil des LG Graz verwiesen, wonach die Finanzpolizei ganz offensichtlich im Dunstkreis eines großen Glücksspielkonzerns arbeite und hier sehr gefällig sei. Ob es sich um einen zivilrechtlich oder öffentlichrechtlichen Sachverhalt handle, sei Gegenstand der Beschwerde im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren. Der Gesetzgeber gebe in § 50 Abs. 4 GSpG bei glücksspielrechtlichen Sachverhalten ganz klar vor wie die Organe der öffentlichen Aufsicht vorzugehen haben. Es bestehe daher überhaupt kein Grund, dass diese gesetzlich genau determinierte Vorgangsweise durch das Abkleben der Videokameras verschleiert werden solle, um sie für andere Kontrollen nicht weitergeben zu können. Auch in anderen Fällen könne die Finanzpolizei nicht anders vorgehen, als dies in § 50 Abs. 4 GSpG vorgegeben und oben beschrieben sei. Die Finanzpolizei habe die Videokameras nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft abgedeckt und die Klebebänder nicht mehr entfernt. Es handle sich hier bloß um eine Schutzbehauptung. Aber selbst das vorübergehende und nur für die Dauer der Kontrolle umfassende Abkleben ist rechtswidrig und widerspreche jeder Logik. Dieses (dauerhafte) Abkleben der Videokameras stelle durch das Unbrauchbarmachen einerseits den Tatbestand einer einfachen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB dar und verletze andererseits das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie das Recht auf Waffengleichheit, weil damit die von der Maßnahme betroffene Person in der Beweisführung abgedrängt und in ihren Rechten verkürzt werden solle. Im gesamten DSG finde sich keine Bestimmung, welche das Abkleben der Videokameras durch die Finanzpolizei rechtlich decken hätte können und bestehe auch keine andere Rechtsgrundlage für das Abdecken, sodass es sich nur um eine so genannte faktische Amtshandlung handeln könne, die mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sei. Wenn es keine gesetzliche Bestimmung für das Handeln der Organe gäbe, könne dies auch im Verwaltungswege nicht bekämpft werden und könne die Maßnahmenbeschwerde nur zur Feststellung führen, dass es für das Abkleben der Videokameras keine gesetzliche Grundlage gebe und dies daher rechtswidrig sei. Soweit diesbezüglich auf eine Entscheidung des VwGH hingewiesen werde, wonach das temporäre Abkleben von Videokameras verhältnismäßig wäre, sei dem entgegen zu halten, dass es sich dabei um eine richterliche Rechtsfortbildung handle, die jedenfalls untersagt sei. Es sei nämlich keinesfalls Sache der Rechtsprechung, allenfalls unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern oder entgegen ihrer ratio legis zu interpretieren, dies sei ausschließlich Angelegenheit der Gesetzgebung. Rechtsfortbildung sei nicht Sache der Vollziehung. Es kommt dem VwGH als ausschließliches Höchstgericht der Rechtskontrolle nicht zu, in einer aus dem Gesetz nicht mehr ableitbaren Interpretation jene Rechtslage zu supplieren, deren Herstellung nun einmal ausschließlich dem Gesetzgeber überantwortet ist. Dessen ungeachtet ist der VwGH keine Tatsacheninstanz. Dies würde zudem dem Sachlichkeitsgebot nach Art. 7 B-VG widersprechen und würde auch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzen. Für die Vorgangsweise einer Glücksspielspielkontrolle habe der Gesetzgeber ausschließlich das Verfahren nach § 50 Abs. 4 GSpG vorgesehen, was es einzuhalten gelte und es bestehe kein Bedarf eines Verheimlichens der Vorgangsweise einer Kontrolle durch die Finanzpolizei. Dies wäre auch ein grober Verstoß gegen das in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Rechtstaatlichkeitsprinzip. Das BFG würde gegen dieses Rechtsstaatlichkeitsprinzip verstoßen, wenn es die Vorgangsweise des Abklebens der Videokameras nicht für rechtswidrig erklären würde, weil es für das Abkleben keine gesetzliche Grundlage gebe und die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Es könne sich daher auch gar nicht die Frage der Verhältnismäßigkeit stellen, denn die Verhältnismäßigkeit erfordere zunächst ein erlaubtes Tun im Sinne einer gesetzlich vorgesehenen Bandbreite. Es fehle aber jede gesetzliche Bestimmung für das Abkleben, daher könne es nur rechtswidrig sein. Die Finanzpolizei gestehe ein, insgesamt vier Reizgasanlagen entschärft zu haben, wozu diese von der Wandhalterung genommen werden mussten und nach Öffnen der Sehraubverbindungen der Geräte die Reizgaskartuschen entfernt worden seien. Soweit auf ein Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2014, GZ: 2011/17/0333, verwiesen werde, wonach es den Organen bei Kontrollen nach dem GSpG unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit gestattet ist, jene Maßnahmen zu setzen, die für einen reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig sind, sei dem entschieden entgegen zu halten, dass es nicht notwendig gewesen wäre, für eine Kontrolle iSd § 50 Abs. 4 GSpG von den Reizgasanlagen die Kartuschen zu entfernen. Der reibungslose Ablauf der Kontrolle wäre daher möglich gewesen, ohne dass die Gefahr einer Auslösung bestanden hätte. Diese dienten nur der Eigentumssicherung sowie gegen Vandalismus, weil die Polizei den Tschetschenbanden nicht mehr Herr werde. Für die Vorgangsweise durch die Finanzpolizei bestehe weder eine gesetzliche Bestimmung und auch keine Judikatur, die das rechtfertigten würde und wäre dies in keiner Weise notwendig gewesen, wenn die Finanzpolizei ihre Kontrolle gesetzeskonform durchgeführt hätte; sonst wären ja auch Spieler gefährdet. Es handelt sich daher um einen ausschließlichen Exzess. Es mute schon sehr lebensfremd an, wenn die Finanzpolizei davon ausgehe, dass diese Reizgasanlagen durch Fernauslösung aktiviert werden hätten können und dadurch ihre körperliche Unversehrtheit in Gefahr gewesen wäre. Niemand werde gegen Organe der öffentlichen Aufsicht eine Reizgasanlage auslösen. Auch hier handle es sich wiederum nur um eine Schutzbehauptung. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang noch, dass nach der Chronologie der Kontrolle zunächst die Reizgasanlagen abgebaut und etwa zeitgleich die Videokameras verklebt worden seien und erst dann mit den Kontrollaufgaben begonnen werde. Dies könne anhand der Videoaufzeichnungen bis zum Abkleben, bewiesen werden. Die Finanzpolizei gehe hier stets antizipierend mit dem Vorurteil vor, dass ohnehin alles ohne „Rücksicht auf Verluste“ zu beschlagnahmen sei (siehe oben „Vorgangsweise im Dunstkreis eines Glücksspielkonzerns ...“), Abschließend habe die Finanzpolizei vermeint, dass es absurd sei und die Berufung der Bf. auf die Einhaltung des § 50 Abs. 4 GSpG als denkunmöglich einzustufen wäre, weil es durch die Nichtanwesenheit einer Person in der Disposition eines Glücksspielunternehmers liegen würde, ob eine Kontrolle durchgeführt werden könne oder nicht. Der Finanzpolizei stehe es nicht zu, sich über allenfalls unzulängliche Rechtsvorschriften hinwegzusetzen. Dies würde dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG widersprechen. Abgesehen davon, dass es sich um überhaupt keinen glücksspielrechtlichen Sachverhalt gehandelt habe, wäre die Finanzpolizei nur berechtigt gewesen, unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 GSpG einzuschreiten. Der Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt sei die Tatsache entgegengestanden, dass keine Person anwesend gewesen sei, die den Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nachkommen hätte können respektive der die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt angedroht werden hätte können. Für diesen Fall sehe § 50 Abs. 4 GSpG vor, dass die Organe die Ausübung zu beenden hätten. Zum Schriftsatz Rechtsanwaltskanzlei hielt die Bf. fest, dass es sich um einen standardisierten Schriftsatz handle, welcher in ganz Österreich in gleicher Weise an Behörden vorgelegt werde. Es handle sich um eine falsifizierte Dokumentation, weil bei den Quizomaten kein Gewinn in Aussicht gestellt werde. Soferne unter der Rubrik „in Aussicht gestellter Höchstgewinn“ angeführt sei „€ Quizmaster 43787 = € 437,87“, handle es sich um den Jackpot und um keinen in Aussicht gestellten Gewinn im Sinne eines Gewinnplans. Beim Jackpot handle es sich um kein Glücksspiel im Sinne des § 1 GSpG, weil ein Jackpot nicht durch das Ergebnis eines Walzenspiels am jeweiligen Gerät gewonnen werden könne, sondern beim Jackpot handle es sich um einen Sammeltopf, bei dem Spielanteile aus mehreren Spielgeräten gesammelt werden und als Anreiz zum Spielen ausgeschüttet werden. Es handelt sich mehr oder minder um eine Werbung oder ein Kundenbindungsprogramm, welches die Kunden zum Spielen animieren soll und ist kein Spiel. Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, ansonsten sind die Tatbestandsmerkmale einer Ausspielung nicht erfüllt. Nun fehle es aber bei den Quizomaten jeweils an einem in Aussicht gestellten Gewinn pro Spiel. Das Inaussichtstellen eines Gewinns nach § 2 Abs. 1 GSpG ist im Sinne einer „condicio sine qua non“ aber ein notwendiges Tatbestandsmerkmal, ohne dem keine Ausspielung vorliege. Die Quizomaten fielen daher schon deswegen nicht unter das Regime des GSpG. Bei den weiteren Unterlagen handle es sich ausschließlich um Angaben und Dokumentationen, die nicht Gegenstand der Maßnahmenbeschwerde seien, sondern Angelegenheit des eigentlichen Beschlagnahmeverfahrens, welches im Wege des Verwaltungsgerichts bekämpft wurde. Es wurde nochmals beantragt, die in Beschwerde gezogenen Handlungen der Finanzpolizei, welche für die belangte Behörde eingeschritten ist, für rechtswidrig zu erklären. Der Stellungnahme lag die angeführte „Eidesstattliche Erklärung“ (datiert Graz, 20.4.2019) betreffend die Untervermietung des gegenständlichen Lokals durch die Firma Shop. als Hauptmieterin an die Bf. bei. Es war angeführt, dass ein mündlicher Mietvertrag bestand. Dem Schriftsatz lagen zudem ein E-Mail vom 20.11.2018 des HW (als Bevollmächtigter der Bf. ausgewiesen) an den Eigentümer und Vermieter des Lokals bei, worin angeführt wurde, dass die Bf. um Aufrechterhaltung der Vermietung an die Shop. ersuchte, um selbst Untermieterin bleiben zu können sowie die Beschwerde der Bf. vom 25.4.2019 gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid der LPD Wien vom 1.4.2019 bei. Über die Beschwerde wurde erwogen Ablehnung des Vertreters - Beschluss vom 4.12.2018 Es war vorauszuschicken, dass, aufgrund der mittels Beschluss des BFG vom 4.12.2018 erfolgten Ablehnung des als Bevollmächtigter bzw. Vertreter der Bf. bzw. des Gesellschafter-Geschäftsführers der Bf. genannten HW, nur jene Eingaben und Schriftsätze, die vor der Ablehnung des Vertreters beim BFG einlangten, rechtliche Wirkung entfalten. Jene, nach dem durch Zustellung eingetretenen Wirksamwerden des in Rechtskraft erwachsenen Ablehnungsbescheides, d.h. nach dem 7.12.2018, etwaig durch die abgelehnte Person gestellten Anträge und Eingaben gelten als nicht eingebracht und bleiben für die Entscheidung unbeachtlich. Die erteilte Zustellungsbevollmächtigung wird durch den Ablehnungsbescheid nicht berührt. Beschwerde Mit Fax vom 19. November 2018 wurde durch die Beschwerdeführerin (idF Bf.) wegen „Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ durch Organe der Finanzpolizei FPT, eine Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG eingebracht. Konkret wurde die Beschwerde durch den im Schriftsatz angeführten Vertreter des Gesellschafter-Geschäftsführers Ges-Gf., d.h. durch HW, Salzburg, eingebracht. Es wurde darin den für das FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf einschreitenden Organen der Finanzpolizei, FPT, vorgeworfen, im Zuge der im Lokal in Adresse, durchgeführten Amtshandlung vom 8.11.2018, durch die vorläufige Beschlagnahme von Glücksspielgeräten / sonstigen Eingriffsgegenständen, durch das Abkleben und Unbrauchbarmachen der Videokameras sowie das Abbauen einer Alarmanlage, die Bf. in ihren Rechten verletzt zu haben. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (idF AuvBZ) wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen AuvBZ gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die AuvBZ für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die AuvBZ wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, d.h. ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Gemäß § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Abs. 2 - Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter, 3. Zollämter. Abs. 3 - Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören: Z 2 - Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind. Daraus folgt, dass das BFG in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann zuständig ist, wenn die Angelegenheit keine Abgaben, sondern ordnungspolitische Maßnahmen (z.B. nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Arbeitsvertragsrechts-, Anpassungsgesetz, Glücksspielgesetz) betreffen. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50 Glücksspielgesetz (GSpG) lauten: § 50 (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. (2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden. (3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen. (4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. § 9 Abs. 3 AVOG 2010 - Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich zur Besorgung der Geschäfte der Steuer- und Zollverwaltung einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe der Abgabenbehörden tätig. § 12 Abs. 5 AVOG - Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden. In diesen Fällen steht jenem Finanzamt, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, die Parteistellung in den Verwaltungsstrafverfahren zu, wobei sich dieses Finanzamt zur Wahrnehmung der Parteistellung auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen kann. § 13 Abs. 1 Z 3 AVOG - Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenbereich obliegen für ihren Amtsbereich die Vollziehung der den Abgabenbehörden mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben. Hinsichtlich der Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit ist in der Durchführungsverordnung des AVOG 2010 - AVOG - DV bestimmt: Laut § 10b Abs. 1 AVOG-DV wird die Finanzpolizei als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet. Abs. 2 Z 2 lit c - Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen, die Wahrnehmung des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989 idgF. Unstrittig war, dass durch Organe der Finanzpolizei am 8.11.2018 eine Kontrolle auf Grundlage des § 50 Abs. 4 GSpG im verfahrensgegenständlichen Lokal durchgeführt worden war. Dabei handelte es sich um eine ordnungspolitische Maßnahme. Die Organe der Finanzpolizei waren für das FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf eingeschritten. Inwieweit es sich bei den gesetzten Handlungen, auf die sich die Beschwerde bezog, d.h. insbesondere dem Abkleben von Videokameras und dem Abbau einer Alarmanlage um rechtswidrige Maßnahmen handelte, war in der Folge in der Sachentscheidung festzustellen. Zur Aktivlegitimation Die Verpflichtung des BFG zur Entscheidung in der Sache setzte voraus, dass die Bf. auch zur Erhebung der Beschwerde berechtigt war, d.h. dass deren Aktivlegitimation gegeben war. Die Berechtigung zur Beschwerde war nicht dadurch gegeben, als mangels Bescheid von einer faktischen Amtshandlung auszugehen war und die Bf. behauptete dadurch in subjektiven Rechten verletzt worden zu sein. Vielmehr musste auch die Möglichkeit bestehen, dass die Behauptung der Bf., d.h. die Verletzung in ihren Rechten, den Tatsachen entsprechen konnte. Es war daher durch das BFG vor der Entscheidung in der Sache zu prüfen, ob die Möglichkeit der Verletzung von subjektiven Rechten der Bf. überhaupt vorlag. Eine solche Möglichkeit wird dann nicht gegeben sein, wenn die Bf. durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens - in ihren subjektiven Rechten gar nicht verletzt werden konnte. Nach Aufforderung durch das BFG wurde von der Bf. zum Nachweis eines aufrechten Bestandsvertrages eine „Eidesstattlichen Erklärung“ vom 20.4.2019 des GWB, Graz, vorgelegt. Darin erklärte dieser, als Vertreter der Hauptmieterin des Lokals, der „Shop.“, dass das Lokal in Adresse, zum Kontrollzeitpunkt (8.11.2018) an die Bf. untervermietet war. Er verwies dazu auf einen mündlich geschlossenen Untermietvertrag. Wie den vorliegenden Unterlagen der belangten Behörde zu entnehmen war, bestätigte der Hausverwalter, dass die Miete für das Lokal von der Bf. bezahlt wurde. Aufgrund dieser Angaben und Unterlagen, war in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass zum Kontrollzeitpunkt ein Mietverhältnis der Bf. über das Lokal bestand. Demzufolge war grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, dass die Bf. durch die gesetzten Amtshandlungen in ihren Rechten verletzt werden hätte können. Es war somit für das BFG vom Vorliegen der Aktivlegitimation der Bf. und deren Parteistellung im Verfahren betreffend die im Lokal erfolgten Kontrollmaßnahmen auszugehen. Die belangte Behörde hegte in ihrer Stellungnahme Zweifel, ob die Beschwerdeeinbringung durch den darin als Vertreter des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgewiesenen, HW, zu Recht erfolgte. Dazu verwies sie auf Auskünfte und Angaben die der Gesellschafter- Geschäftsführer der Bf. anlässlich seiner persönlichen Befragung gegenüber Organen des FAGVG am 8.2.2019 erteilt hatte. Die vorliegende Beschwerde wurde am 19.11.2018 erhoben, d.h. vor der durch Bescheid erfolgten und seit dessen Zustellung am 7.12.2018 in Rechtskraft befindlichen Ablehnung des damals mittels Vollmacht vom 24.1.2018 ausgewiesenen Vertreters. Aus den Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers bei seiner persönlichen Befragung am 8.2.2019, u.a. dass er "in der letzten Zeit keine Dokumente für die Bf. unterfertigt hat" konnte nicht geschlossen werden, dass die vorgelegte Vollmacht vom 24.1.2018 nicht rechtmäßig erteilt worden war. Der spätere Ausschluss des in der Beschwerde ausgewiesene Vertreters von laufenden und zukünftigen Verfahren der Bf. vor dem BFG , aufgrund unbefugter geschäftsmäßiger Vertretungshandlungen, änderte an der rechtlichen Wirkung der Einbringung der hier gegenständlichen Beschwerde nichts. Da die Bf. aufgrund des Bestandvertrages zur Erhebung einer Beschwerde aktiv legitimiert war, kam das BFG zum Schluss, dass die Einbringung der Beschwerde, die im November 2018 somit vor Ablehnung des Vertreters erfolgte, damals grundsätzlich rechtens war. Zur vorläufigen Beschlagnahme Hinsichtlich jenes Teiles der Maßnahmenbeschwerde, der sich schlüssig auch gegen die vorläufige Beschlagnahme von 4 Quizomaten sowie 2 Ein- und Auszahlungsgeräten (E-Kiosk) vom 8.11.2018 richtete, war festzuhalten, dass es sich bei einer Maßnahmenbeschwerde lediglich um ein subsidiäres Rechtsmittel handelt. Durch das Ergehen des Bescheides der LPD Wien vom 1.4.2019, GZ. PAD/Gz., wurde der Bf. das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges, die Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht, ermöglicht. Die Bf. erhob gegen diesen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid der LPD Wien eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien (25.4.2019). In der Stellungnahme vom 26.4.2019 (einlangend am 8.5.2019) im gegenständlichen Verfahren vor dem BFG schränkte die Bf. die Maßnahmenbeschwerde diesbezüglich ein. Die Beschwerde gegen die vorläufige Beschlagnahme war somit nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Durch das BFG war daher jener Teil der Maßnahmenbeschwerde, der sich gegen die vorläufige Beschlagnahme richtete, als zurückgenommen und als nicht mehr zulässig zu beurteilen. Zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Die Kontrolle vom 8.11.2018 stellte eine ordnungspolitische Maßnahme durch Organe der Finanzpolizei dar, die nicht durch einen Bescheid begründet war. Wird durch ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten ein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt und damit unmittelbar, d.h. ohne Bescheid, in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen, so liegt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) vor. Als AuvBZ wurden u.a. nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Aufsperren verschlossener Räume, das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal oder das Abkleben von Überwachungskameras qualifiziert. Ob ein solches Vorgehen, d.h. eine als AuvBZ qualifizierte Maßnahme, jedoch eine rechtswidrige Maßnahme darstellt, ist jeweils in einem weiteren Schritt zu beurteilen. Gegenständlich warf die Bf. den einschreitenden Kontrollorganen die Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen durch das Abkleben von Videokameras, den Abbau einer Alarmanlage sowie diesbezügliche Sachbeschädigung vor. Die Bf. stellte die Berechtigung der Kontrollorgane für diese Vorgangsweise im Lokal der Bf. in Frage. Die Beschwerde war grundsätzlich zulässig. Nachstehender Sachverhalt wurde durch das BFG zur Prüfung des Beschwerdevorbringens der Bf. und Entscheidung in der Sache herangezogen. Sämtliche angeführte Unterlagen waren der Bf. zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden. Siehe dazu insbesondere die in den Entscheidungsgründen angeführten an die Bf. gerichteten Beschlüsse des BFG. Am 8.11.2018 wurde im angeführten Lokal in Adresse, durch die Finanzpolizei FPT eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz (§ 50 Abs. 4 GSpG) durchgeführt (GZ. Zahl). Diese erfolgte aufgrund einer vorliegenden Anzeige der Kanzlei RA Rechtsanwälte GmbH (für die *******GmbH) vom 18.10.2018 (Grund der Anzeige: Veranstalten bzw. Anbieten bzw. Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen am 28.9.2018). In der Anzeige vom 18.10.2018 wurde der Behörde über Feststellungen hinsichtlich des Betriebes von Glücksspielen in Form von virtuellen Walzenspielen auf vier Geräten berichtet. Gemäß § 50 Abs. 3 GSpG sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG die Organe der öffentlichen Aufsicht, zu denen die Organe der Abgabenbehörden und damit auch der Finanzpolizei zählen, auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Der Stellungnahme der Finanzpolizei war dazu zu entnehmen, dass sie als Kontrollorgane für die Abgabenbehörde (§ 9 Abs. 3 AVOG 2010) tätig wurden. Am Kontrolltag, dem 8.11.2018 (09.28 Uhr beginnend), wurde ein straßenseitig gelegenes Lokal mit drei Türen vorgefunden. Die gelbe Eingangstür war nicht verschlossen, die beiden weiteren Türen (blau und grün) daneben waren versperrt. Wie den Angaben in der Fotodokumentation der belangten Behörde (auf die verwiesen wird) zur Kontrolle zu entnehmen war, gab es im Außenbereich keine Klingel oder Gegensprechanlage, jedoch waren über den Türen Kugelkameras zur Überwachung der Straße montiert (Abb. 1). Die Kontrolle wurde angekündigt und es wurde eine Schautafel mit der Androhung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Richtung der Überwachungseinrichtung / Kamera gehalten. Nach Zutritt ins Lokal, ohne AuvBZ, über die offene Tür wurden insgesamt 4 Glücksspielgeräte und 2 Cash-Center vorgefunden. Es handelte sich um ein Lokal mit mehreren jeweils mittels Kameras überwachten Räumen. Personen waren in den offen zugängigen Räumen nicht anwesend. Im ersten Vorraum waren zwei aktive Reizgasanlagen montiert und neben der Tür eine Gegensprechanlage mit integrierter Kamera sowie Klingel angebracht. In den weiteren Räumen befanden sich die später vorläufig beschlagnahmten vier Glücksspielgeräte sowie die Ein- und Auszahlungsgeräte. Die Geräte waren eingeschaltet und betriebsbereit. Weitere zwei Reizgasanlage wurden vorgefunden. Die vorgefundenen Videokameras wurden abgedeckt und die vorhandenen, getarnten, Reizgasanlagen entschärft. Dies erfolgte zur Eigensicherung der Kontrollorgane. Auf sämtlichen Geräten wurden Testspiele durchgeführt und auch dies mit Fotos dokumentiert. Die Fotodokumentation wurde der Bf. im Verfahren zur Kenntnis gebracht. Im Verlauf der Kontrolle wurde das Lokal von einer Person betreten, die sich gegenüber den Kontrollorganen als Spielerin deklarierte und angab bereits mehrmals im Lokal gewesen zu sein. Nach Feststellung der Personendaten wurde von der Aufnahme einer Niederschrift abgesehen. Zum Betreten des Lokals: Wenn die Bf. vorbrachte, dass die Kontrollorgane nicht befugt gewesen wären, das Lokal zu betreten und die weiteren Kontrollhandlungen zu setzen, weil keine Person anwesend gewesen sei, der die Durchsetzung der Überwachungsaufgaben durch AuvBZ hätte angekündigt werden können, so war ihren Argumenten nicht zu folgen. Zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben nach dem GSpG ist es erforderlich, dass Behörden sich zu glücksspielrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können. Da im Rahmen der Vollziehung immer wieder festgestellt werden muss, dass Anbieter illegaler Glücksspiele durch mangelnde Kooperation versuchen die Behörden an der Erlangung hinreichender Verdachtsmomente zu hindern, kommt den gesetzlichen Bestimmungen des § 50 Abs. 4 GSpG wesentliche Bedeutung im Hinblick auf eine effiziente Kontrolle zu. Der Verstoß gegen die darin angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten durch die Lokalbetreiber etc. wird aus diesem Grund auch gem. § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG mit Verwaltungsstrafen geahndet. Die Durchsetzung der Befugnisse gem. § 50 Abs. 4 GSpG ermächtigt auch zur AuvBZ. Betreffend die angeführten Befugnisse wird auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 50 GSpG zur jeweiligen Regierungsvorlage - Abgabenänderungsgesetz 2012 – 1960 BlgNR 24. GP 51, und SteuerreformG 2015/2016 - 684 BlgNR 25. GP 33, verwiesen. Wie auch der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, dient eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des GSpG und nicht nur der Überwachung der Einhaltung des in den §§ 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Aufgrund der Angaben der belangten Behörde stand für das BFG fest, dass zum Kontrollzeitpunkt im gegenständlichen Lokal keine lokalverantwortlichen, der Bf. zuordenbaren, Personen angetroffen wurden. Dies konnte jedoch an der gesetzlich vorliegenden Befugnis der Kontrollorgane zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nichts ändern. Sinn und Zweck einer solchen Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes eingehalten werden und nicht nur jene, die das Glücksspielmonopol des Bundes betreffen. Die Beurteilung, ob diese gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden, oblag dabei jedoch der Behörde. Eine solche Beurteilung war nicht, wie in der gegenständlichen Beschwerde durch die Bf. vorgebracht wurde, im Vorfeld durch den Veranstalter, Betreiber etc. selbst zu treffen. Der Sinn der gesetzlichen Bestimmung kann nicht so zu verstehen sein, dass eine durch den „Betroffenen“ bewusst verhinderte Androhung der AuvBZ an eine körperlich anwesende, vertretungsbefugte Person, d.h. die Missachtung der gesetzlichen Duldungs- und Mitwirkungspflichten, die Rechtswidrigkeit der Handlung der Kontrollorgane zur Folge hat. Wenn im gegenständlichen, der Bf. zuzurechnenden, Lokal keine Personen anwesend waren, die die gesetzlich bestimmten Mitwirkungspflichten erfüllen konnten, wäre darin auch ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG zu sehen. Den Kontrollorganen war es jedenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen gestattet, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig waren. Für das Betreten der genannten Örtlichkeit war demzufolge nicht vorausgesetzt, dass bereits vor dem Betreten feststand, dass eine Übertretung des Glückspielgesetzes stattgefunden hat bzw. vorlag. Der aufgrund der Anzeige jedenfalls vorliegende und begründete Verdacht betreffend Veranstaltung von illegalem Glücksspiel in den gegenständlichen Räumlichkeiten, war für das Betreten des Lokals ausreichend. Das Betreten der Räumlichkeiten war somit gerechtfertigt und als verhältnismäßige Maßnahme zu beurteilen. Es war davon auszugehen, dass der Einsatz der Kontrollorgane durch die Bf. bzw. ihr zurechenbare Personen aufgrund der vorhandenen Überwachungskameras und der Gegensprechanlage beobachtet und die Ankündigungen gehört worden waren. Den Kontrollorganen war das Betreten des Lokals ohne Gewaltanwendung möglich. Die im Lokal vorgefundenen Eingriffsgegenstände (vier elektronische Glücksspielgeräte, zwei Ein- und Auszahlungsgeräte) waren betriebsbereit. Die Kontrollorgane führten Testspiele durch. Aufgrund der im Erhebungsbericht und in der Fotodokumentation der Behörde (vom 8.11.2018) ausführlich beschriebenen Testspiele, kamen nach Ansicht des BFG die Kontrollorgane zu Recht zum Schluss, dass hinsichtlich der Geräte ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vorlag und fortgesetzt gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Die Bf. verwies zum Beweis des Vorliegens von „Geräten mit Wissensfragen“ auf ein im Lokal hinterlegtes Gutachten. Zu diesem vorgefundenen Gutachten „Ing. Manfred Traffler“ war festzustellen, dass die Angaben zum Spiel im Gutachten nicht der im Zuge der Testspiele vorgefundenen Realität entsprachen, sondern widersprüchlich dazu waren. Auf den ausgelösten Walzenlauf konnte beim Spiel kein Einfluss genommen werden. Im Gutachten selbst war enthalten, dass beim Spiel die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt („ohne Zutun des Benutzers“), womit der Glücksspielcharakter der Geräte bestätigt wurde. Unrichtig war die Angabe im Gutachten, dass keine Auszahlung in Bargeld erfolge. Das durch die Kontrollorgane nach dem Bespielen der Geräte erzielte, in Quizcoins angegebene Guthaben, konnte über den „E-Kiosk“ in Münzen und Scheinen ausbezahlt werden. Dies war auch in der Fotodokumentation (z.B. Abb. 25 – 29) festgehalten. Der Fotodokumentation war ein Mindesteinsatz von Euro 0,10 zu entnehmen. Der Höchstgewinn war als „Jackpot“ angegeben und die angezeigte Zahl änderte sich immer wieder. Wie die Kontrollorgane bei den Testspielen auch feststellten, hatte die Beantwortung der Fragen nichts mit Geschicklichkeit zu tun. Auch bei Ignorieren der Quizfragen und stetigem Drücken der „grünen Ja-Taste“ wurden so gut wie immer der Walzenlauf und dadurch das eigentliche Glücksspiel ausgelöst. Der Verweis der Bf. in der Beschwerde, dass lediglich ein Spiel iSd § 1272 ABGB vorgelegen sei und ein Glücksvertrag iSd § 1267 ABGB bei Kauf eines Bons für Quizcoins gegeben sei, schloss die Beurteilung des Sachverhalts nach dem GSpG und die Berechtigung für die gesetzten Kontrollmaßnahmen nicht aus. Ob ein Spiel als Glücksspiel einzuordnen ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des GSpG. Nach § 1 GSpG sind Glücksspiele Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Zu eben diesem Ergebnis führten die dokumentierten Angaben und Feststellungen der Kontrollorgane infolge des Bespielens der Geräte. Diese Feststellungen wurden durch die Argumente der Bf. nicht widerlegt. Wenn die Bf. darauf beharrte, dass es sich bei den Quizomaten um keine Glücksspielautomaten, sondern um Geschicklichkeitsspiele handelte, so schien sie sich weder mit der Dokumentation zu den Testspielen der Kontrollorgane, auch hinsichtlich der möglichen Gewinnausspielungen, noch mit den Ausführungen in ihrem selbst vorgelegten Gutachten auseinandergesetzt zu haben. Auffallend war, dass das Gutachten, mit dem die Bf. das aktuelle Vorliegen eines Geschicklichkeitsapparates nachweisen wollte, an eine „Shop.“ Bratislava gerichtet war und bereits aus dem Jahr 2017 bzw. betreffend die E-Kioske aus dem Jahr 2015 (gerichtet an eine „remoteBet“ s.r.o.) stammte. Zum Erstellungszeitpunkt dieser Gutachten war die Bf. laut den Daten im Handelsregister der Slowakei rechtlich nicht existent. Die Argumente der Bf., dass es sich bei den Geräten um keine Glücksspieleinrichtungen iSd GSpG handelte, bestätigten sich nicht und wurden, wie oben dargestellt, durch die Angaben zu den Testspielen in der Dokumentation der Kontrollorgane entkräftet. Zusammenfassend war festzustellen, dass aufgrund der durch die Kontrollorgane durchgeführten Testspiele, deren Ergebnisse und der daraus getroffenen Feststellungen, die Kontrollorgane zu Recht vom Vorliegen eines glücksspielrechtlichen Sachverhalts ausgegangen waren. Das BFG folgte diesbezüglich den Feststellungen der Behörde. Auch die LPD Wien, die mit Bescheid vom 1.4.2019 die Beschlagnahme und Einziehung der Glücksspielgeräte und sonstigen Eingriffsgegenstände verfügte, kam in dieser Entscheidung zum Schluss, dass ein glücksspielrechtlicher Sachverhalt vorlag. Zum Abkleben von Videokameras, Abbau der Reizgasanlagen Im Zuge der Kontrollmaßnahmen wurden die vorgefundenen Videokameras abgeklebt und Reizgasanlagen entschärft. Die Bf. beurteilte das Abkleben der Kameras als gesetzwidrig und warf den Kontrollorganen Sachbeschädigung vor. Grundsätzlich war das Abkleben der Videokameras als faktische Maßnahme, d.h. als AuvBZ, zu qualifizieren. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Kontrollorgane, war es nicht relevant festzustellen, ob die Durchführung der Videoüberwachung durch die Bf. rechtmäßig erfolgte. Wie schon oben ausgeführt, waren die Kontrollorgane nach den gesetzlichen Bestimmungen des GSpG berechtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, jene Maßnahmen zu setzen, die für den reibungslosen Ablauf einer glücksspielrechtlichen Kontrolle notwendig waren. Aufgrund der vorgefundenen Videokameras war davon auszugehen, dass damit die Amtshandlung und auch die handelnden Kontrollorgane durch Videoaufnahmen gefilmt wurden. Auf die weitere Verwendung der Aufnahmen hätten weder die Behörde selbst noch die Kontrollorgane Einfluss nehmen können, sodass das berechtigte öffentliche Interesse gegeben war, die Aufnahmen zu unterbinden. Dies erfolgte durch das Abkleben der Kameras. Nicht nur das Recht auf Schutz der Persönlichkeitsrechte und Schutz des eigenen Bildes der Kontrollorgane, sondern auch die Verhinderung einer nicht beeinflussbaren und unrechtmäßigen Verwendung, Verbreitung und Veröffentlichung der Videoaufnahmen. z.B. im Internet, soziale Medien etc., berechtigten die Organe zu dieser Maßnahme. Die geäußerte Ansicht der Bf., dass die Kontrollmaßnahme durch das Abdecken der Kameras einfach verheimlicht werden sollte, entbehrte jeder Grundlage. Zum Vorwurf der Sachbeschädigung wurden durch die Bf. keine näheren Angaben gemacht. Zusammenfassend kam das BFG zum Schluss, dass das Abkleben, Abdecken, der Videokameras während der durchgeführten Amtshandlung im Sinne eines reibungslosen Ablaufs der Kontrolle und zum Schutz der handelnden Kontrollorgane berechtigt war und daher sowohl als verhältnis-, als auch rechtmäßig zu beurteilen war (vgl. VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; 27.2.2013, 2012/17/0430). Die Bf. warf den handelnden Organen zudem den widerrechtlichen Abbau einer Alarmanlage vor. Dazu führte sie aus, dass die vorgefundene Reizgasanlage lediglich zur Eigentumssicherung und gegen Vandalismus gedacht gewesen sei. Der Abbau stelle keinen hoheitlichen Akt, sondern einen Exzess dar. Wenn die Bf. vermeinte, dass es lebensfremd wäre, dass eine Reizgasanlage durch Fernauslösung aktiviert werde und dass niemand gegen Organe der öffentlichen Aufsicht eine Reizgasanlage auslösen würde, so widerspricht dies den Erfahrungen der Kontrollorgane. Dem sonst nicht näher ausgeführten Vorwurf der Bf. standen die klaren Angaben und Dokumentationen der Behörde (Fotos) gegenüber. Die in den Räumen vorgefundenen, zum Teil versteckt angebrachten, Reizgasanlagen wurden durch die Kontrollorgane entschärft und deaktiviert. Aufgrund der Erfahrungen der Kontrollorgane aus dem dienstlichen Geschehen im Zusammenhang mit Kontrollen nach dem GSpG, mussten die Kontrollorgane damit rechnen der Gefahr eines Reizgasaustrittes, der möglichen Vernebelung des Lokals und damit auch einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu werden. Die Entschärfung der Anlagen vor den eigentlichen Kontrollhandlungen und Durchführung der Testspiele, was durch die Bf. kritisiert wurde, diente dem Eigenschutz und der Eigensicherung der Kontrollorgane sowie der Sicherung des reibungslosen Ablaufs der zu setzenden Kontrollmaßnahmen nach dem GSpG. Zum Vorwurf der Sachbeschädigung wurden durch die Bf. keine näheren Angaben gemacht. Da die Anlagen jedoch lediglich außer Funktion gesetzt wurden, war weder auf eine Beschädigung noch auf eine zukünftige Unbrauchbarkeit zu schließen. Dadurch, dass sich die Bf. ihrer Mitwirkungspflicht entzogen und nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des GSpG kooperiert hatte, musste sie die Folgen der Sicherungsmaßnahmen der Kontrollorgane in Kauf nehmen. Das Interesse der Kontrollorgane, sich und ihre Gesundheit zu schützen, den Ablauf der Kontrolle zu sichern und aus diesen Gründen die Reizgasanlagen außer Funktion zu setzen, war jedenfalls als verhältnismäßig zu beurteilen. Es war somit auch in diesem Punkt keine Rechtswidrigkeit der gesetzten Maßnahme festzustellen. Die im Beschwerdeverfahren durch die Bf. erfolgten Aussagen wie, dass die Finanzpolizei in "Wild-West-Manier" vorgehe, „ohne Rücksicht auf Verluste“ beschlagnahme und es sich um eine „Vorgangsweise im Dunstkreis eines Glücksspielkonzerns“ handle, waren für das BFG aufgrund der gesetzmäßigen Vorgangsweise der Kontrollorgane substanzlos und nicht nachvollziehbar. Den Ausführungen der Bf., dass die Vorgangsweise der Organe der Finanzpolizei gesetzwidrig gewesen sei und gegen EU-Recht und damit auch gegen österreichisches Verfassungsrecht verstoßen habe, war entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH, als auch des VfGH und VwGH weder eine Unionsrechtswidrigkeit noch eine Verfassungswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes vorliegt (siehe dazu VfGH 15.10.2016, E 945/2016 u.a.; VfGH 14.3.2017, E 3282/2016; VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048 bis 49). Die glücksspielrechtlichen Bestimmungen erfüllen die Vorgaben, bei denen der EuGH auch einen Eingriff in unionsrechtlich garantierte Grundfreiheiten als zulässig beurteilt. Dient das GSpG doch der Verfolgung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung in systematischer und kohärenter Weise. Das BFG kam somit zum Schluss, dass weder das Abdecken der Videokameras noch die Entschärfung der Reizgasanlagen rechtswidrige Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellten. Das amtliche Handeln der Kontrollorgane war durch die Bestimmungen des GSpG, insbesondere des § 50 Abs. 4 GSpG, gerechtfertigt. Über die Beschwerdepunkte war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Beschwerde war diesbezüglich abzuweisen. Der Teil der Beschwerde, der sich gegen die vorläufige Beschlagnahme richtete, war aufgrund deren Zurücknahme, wie oben ausgeführt, als unzulässig geworden zu erklären. Mündliche Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG ist auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Stellungnahme der Bf. vom 26.4.2019 wurde der ursprüngliche Antrag zurückgenommen: "Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage wird auf eine mündliche Verhandlung verzichtet." Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG wurde daher von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen. Kostenentscheidung Die Kostenansprüche gründen sich auf § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandsersatzverordnung in der geltenden Fassung. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 3 ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß Abs. 7 ist der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Aufgrund des Antrages der belangten Behörde, der hier obsiegenden Partei, ergibt sich die Höhe der zu ersetzenden Pauschalbeträge gemäß § 1 VwG-AufwErsV aus dessen Z 3 und Z 4. Demnach ergibt sich der Ersatz, welcher der belangten Behörde zu leisten ist, aus dem - Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde iHv Euro 57,40 und - dem Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde iHv Euro 368,80. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 10. Dezember 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Maßnahmenbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RM/7100017/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RM.7100017.2018
Stammnummer
126800
Gültig
10.12.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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